Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 92.240,70 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2005 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.680,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu bezahlen.

3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kägerin (als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) EUR 42.864,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu bezahlen.

4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.199,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu bezahlen.

5. Von den Kosten der Klägerin und den Gerichtskosten tragen die Beklagten 68% gesamtschuldnerisch und der Beklagte zu 2) weitere 32% allein. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung überhöhter Geschäftsführergehälter.

Die Beklagte zu 1) war vom 19.6.2006 bis 31.3.2011 und der Beklagte zu 2) seit Gründung der Klägerin im Jahre 2006 bis zum 10.8.2009 Geschäftsführer der Klägerin. In der Zeit vom 11.8.2009 bis 22.11.2010 war die Beklagte zu 1) Prokuristin. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die Erzeuger Organisation G… aus Bayern e.V.. Auf deren Satzung (Anlage B 2) wird ergänzend Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) war zugleich Vorsitzender des Vereins. Er vertrat den Verein in der Gesellschafterversammlung. Auf die Satzung der Klägerin (Anlage K 14) wird ergänzend Bezug genommen. Mit der Beklagten zu 1) hatte die Klägerin am 6.5.2006 einen Anstellungsvertrag abgeschlossen. Gem. § 5 des Anstellungsvertrages erhielt sie für ihre Tätigkeit ein festes Monatsgehalt von EUR 1.900,-. Gemäß Absatz II werden jegliche Zahlungen von Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld freiwillig und ohne Rechtsanspruch hierauf geleistet. Gemäß Absatz III wurden durch die Vergütungen nach Absatz I und II sämtliche Ansprüche auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder sonstige Mehrarbeit abgegolten. § 10 des Vertrages sah vor, daß Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes wird auf den Anstellungsvertrag vom 6.5.2006 (Anlage K 2) Bezug genommen.

Die Tätigkeit des Beklagten zu 2) beruhte auf den Anstellungsvertrag vom 31.12.2007. Gemäß Ziff. 7 dieses Vertrages erhielt er ein festes Monatsgehalt von EUR 5.000,-. Gemäß Ziff. 12 Abs. II bedürften Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf den Anstellungsvertrag vom 31.12.2007 (Anlage K 4) Bezug genommen.

Während der Zeit vom Januar 2007 bis Juli 2010 wurden der Klägerin inklusive Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen EUR 112.605,41 über den im Anstellungsvertrag genannten Betrag in Höhe von EUR 1.900,- nebst Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt. Hinsichtlich der einzelnen Beträge wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 5-7 = Bl. 34-36 d.A.) sowie das Anlagenkonvolut K 3 Bezug genommen. Aus diesem Betrag entfielen EUR 30.364,67 auf die Zeit ab August 2009 in welchem die Beklagte zu 1) als Prokuristin für die Klägerin tätig war. Hinsichtlich der einzelnen Beträge wird auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 21.7.2014 (Bl. 133/134 d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte zu 2) erhielt über die im Anstellungsvertrag vereinbarten EUR 5.000 insgesamt weitere EUR 22.500,-. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungen wird auf die Klage Seite 7 (Bl. 37 d.A.) ergänzend Bezug genommen. Daraus entfielen Zahlungen in Höhe von EUR 12.500,- auf eine Zeit, in welcher die Beklagte zu 1) als Prokuristin für die Klägerin tätig war. Am 27.7.2009 unterschrieben beide Beklagte eine Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung der Klägerin, in welcher gem. Ziff. 1 der Beklagten zu 1) Entlastung erteilt wird. Zugleich wurde vereinbart, daß sie als Geschäftsführerin ausscheidet und mit Wirkung vom 1.8.2009 Prokura bekommt. Auf die Niederschrift vom 27.7.2009 (Anlage B 1) wird ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten sich gegenseitig im kollusiven Zusammenwirken die weiteren Zahlungen zugestanden und veranlaßt, obwohl sie gewußt hätten, daß die weiteren Zahlungen weder den Anstellungsverträgen noch der Beschlußfassung des Gesellschafters entsprochen hätten. Sie hätten damit ihre Vermögensbetreuungspflichten als Geschäftsführer gröblich und vorsätzlich verletzt. Auch der Beklagten zu 1) sei insbesondere durch die Teilnahme und sogar Protokollführung bei den Versammlungen der alleinigen Gesellschafterin deren Verhältnisse genau bekannt gewesen.

Am 18.12.2012 beantragte die Klägerin einen Mahnbescheid gegen die Beklagten wegen „Überzahlungen vom 31.5.2011“, der am 21.3.2013 erlassen wurde. Ursprünglich begehrte die Klägerin mit Erhebung der Klage von der Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von EUR 135.105,41. Nach Hinweis auf die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für einen Teil des Anspruches beantragte die Klägerin:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von EUR 100.990,74 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von EUR 1.780,20 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von EUR 30.364,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von EUR 1.099,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, bei der Klägerin sei es üblich gewesen, daß Angestellten Überstunden und Weihnachtsgeld gezahlt werden. Auf die Formalitäten bei der Willensbildung der Gesellschaft habe in Vergangenheit ohnehin niemand geachtet. Beschlüsse seien auch bei der Gesellschafterin der Klägerin formlos gefallen. Jedenfalls hätten auch alle weiteren Vorstandsmitglieder von den geltend gemachten Zahlungen Kenntnis gehabt und dies auch gebilligt.

Die Beklagte zu 1) behauptet darüberhinaus, alle Zahlungen seien mit dem Beklagten zu 2) abgesprochen und vereinbart gewesen. Zudem könne die Klägerin wegen der erteilten Entlastung keine Ansprüche geltend machen.

Der Beklagte zu 2) behauptet, die weiteren von ihm vereinnahmten Lohnzahlungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien mit Zusatz zum Arbeitsvertrag am 1.4.2008 vereinbart worden. Diese Vereinbarung habe auf einem ordnungsgemäßen Beschluss der Gesellschafterversammlung beruht, weil er als Vertreter des Vereins berechtigt gewesen sei, im Rahmen der laufenden Geschäfte einen solchen Beschluss zu fassen. Aufgrund der Kenntnis der weiteren Vorstandsmitglieder sei der Vertrag zumindest konkludent genehmigt worden. Über den Arbeitsvertrag hinausgehende Zahlungen an die Beklagte zu 1) habe er nicht veranlaßt und davon auch keine Kenntnis gehabt.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen.

Mit Beschluss vom 13.8.2014 hat das Gericht den Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) in Höhe eines Hauptsacheanspruches von EUR 42.864,67 nebst Zinsen abgetrennt und an das Arbeitsgericht Passau, Außenstelle Deggendorf verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Die alleinige Gesellschafterin hat mit Beschluss vom 7.1.14 den Geschäftsführer angewiesen, die Rückzahlung der Überzahlungen an die früheren Geschäftsführer geltend zu machen und die erforderlichen Schritte einzuleiten.

Die Klage ist begründet.

1. Die Beklagten schulden die Rückzahlung der geltend gemachten Überzahlungen aus den §§ 812 I BGB und auch aus § 43 GmbHG.

2. Der Beklagte zu 2) schuldet die Rückzahlung der Überzahlungen an ihn in Höhe von EUR 22.500 sowohl aus § 812 als auch aus § 43 GmbHG. Mit dem Empfang von Geldern, die ihm nicht zustehen, hat der Beklagte zu 2) gegen seine Pflichten, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, schuldhaft verstoßen.

Der Beklagte zu 2) hat die geltend gemachte Überzahlung in Höhe von EUR 22.500 vereinnahmt, obwohl er wußte, daß er keinen Anspruch auf diese Zahlungen hatte. Sein Anstellungsvertrag gewährte ihm lediglich Bezüge in Höhe von EUR 5.000 monatlich. Eine darüberhinausgehende Vergütung hätte sowohl gem. § 46 GmbHG als auch gem. § 12 seines Anstellungsvertrages der Zustimmung der Gesellschafter bedurft. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gilt auch für Änderungen des Anstellungsvertrages (vergl. Baumbach/Hück/Zöllner, GmbHG, § 46, RdNr. 38). Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung liegt jedoch nicht vor. Ein Beschluss ist die kollektive Willensbildung und anschließende Entscheidung über einen Antrag. Er ist das Ergebnis eines Beschlußverfahrens und die Artikulation des in diesem Verfahren gebildeten Willens (vergl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, Seite 440). Daß ein solches Verfahren der Gesellschafterversammlung über den Antrag des Beklagten zu 2) auf Zahlung von weiteren Lohnbestandteilen jemals stattgefunden hätte, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Darüberhinaus hätte es vor der Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung einer Beschlußfassung im Vorstand des Vereins als alleinigen Gesellschafter bedurft, der dann den Beklagten angewiesen hätte, wie er in der Gesellschafterversammlung abzustimmen habe. Ein solcher Beschluss des gem. § 12 II der Vereinssatzung zuständigen Vorstandes liegt selbst nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) nicht vor. Wie er ausführt, sah er sich selbst mit der Rechtsmacht ausgestattet, auch ohne Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder sich selbst weiteren Lohn zu gewähren. Worauf er die Geschäftsführungsbefugnis für dieses Vorgehen ableiten will, bleibt unerfindlich. Eine Zuständigkeit nur des Vorsitzenden des Vorstandes ist in der Satzung nur für Eilmaßnahmen geregelt. Im Übrigen sei angemerkt, daß die Vereinssatzung dem Vorsitzenden kein Insichgeschäft gem. § 181 BGB gestattet. Selbst wenn ein solcher Beschluss des Vereins und in dessen Umsetzung ein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefaßt worden wäre, könnte sich der Beklagte zu 2) mangels Protokollierung des Gesellschafterbeschlusses gem. § 48 III GmbHG, nicht auf diesen Beschluss berufen (vergl. Karsten Schmidt, Seite 1254).

3. Die Beklagte zu 1) schuldet Schadensersatz hinsichtlich der Gelder, welche dem Beklagten in ihrer Zeit als Geschäftsführer ausbezahlt worden sind, ebenfalls aus § 46 GmbHG. Die Beklagte hätte sich bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vor Unterzeichnung des Zusatzes zum Arbeitsvertrag am 1.4.2008 darüber vergewissern müssen, daß ein entsprechender wirksamer Gesellschafterbeschluß vorlag. Sie hat den Zusatz unterschrieben, obwohl es einen protokollierten Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht gab. Als Geschäftsführerin, die nach unwidersprochenem Vortrag auch an den Mitgliederversammlungen des alleinigen Gesellschafters teilnahm und dort auch Protokoll führte, hätte sie auch wissen müssen, daß der Beklagte zu 2) alleine nicht in der Lage gewesen wäre, sich ein höheres Gehalt zu gewähren. Sie hätte aufgrund ihres Wissens um die Zusatzvereinbarung die Auszahlung der erhöhten Beträge unterbinden müssen.

4. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, daß ihr der Beklagte zu 2) eine Entlastung erteilt hatte. Wie sich aus dem Protokoll selbst ergibt, fand vor dieser Gesellschafterversammlung keine Vorstandssitzung des Vereines statt. Es war somit auch für die Beklagte zu 1) offensichtlich, daß der Beklagte zu 2) einen Gesellschafterbeschluß gefaßt hatte, zu welchem er nicht geschäftsführungsbefugt war. Zudem wußte sie auch, daß der Beklagte zu 2) seinen eigenen Verpflichtungen als Vertreter der Gesellschaft zuwider handelt, wenn er Entlastung hinsichtlich der an ihn selbst geflossenen Gelder erteilt und rechtswidrig handelt.

5. Die Beklagte zu 1) ist darüberhinaus ebenfalls verpflichtet, den von ihr vereinnahmten überhöhten Lohn, soweit er in Höhe von EUR 92.240,70 im hiesigen Verfahren anhängig ist, zurückzubezahlen. Mit der Vereinnahmung hat sie gegen ihre Verpflichtung, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden verstoßen und durch diesen Sorgfaltsverstoß entgegen § 43 GmbHG der Gesellschaft in Höhe der Überzahlung Schaden zugefügt. Zudem ist sie ob der vereinnahmten Beträge ungerechtfertigt bereichert gem. § 812 I S. 1 BGB.

6. Gem. § 5 ihres Anstellungsvertrages betrug ihr festes Monatsgehalt EUR 1.900,-. Damit waren gem. § 5 III sämtliche Ansprüche auf Vergütung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder sonstiger Mehrarbeit abgegolten. § 5 II gewährte darüberhinaus keine weiteren Ansprüche, sondern stellte lediglich klar, daß jegliche Zahlung von Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld freiwillig ohne Rechtsanspruch hierauf gezahlt werden, sofern eine Zahlung erfolgen würde. Die weiteren Gelder vereinnahmte sie ohne Rechtsgrund. Wie die Beklagte zu 1) auch aus § 10 ihres Anstellungsvertrages wußte, bedurften Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Selbst wenn ihre Behauptung zutreffen würde, die weiteren Zahlungen hätte sie mit Zustimmung des Beklagten zu 1) vereinnahmt, würde dies für die Vereinnahmung keine Rechtsgrundlage schaffen. Die Willensbildung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch einen Beschluss, der zu protokollieren ist. Die Protokollierung von Gesellschafterbeschlüssen war sogar gem. § 2 IV ihres Anstellungsvertrages Teil ihrer Aufgaben und wurde hinsichtlich der Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung, welche ihre Entlastung zum Gegenstand hatte, auch tatsächlich erfüllt. Die Existenz eines solchen Beschlusses konnte die Beklagte zu 1) weder schlüssig darlegen, noch unter Beweis stellen. Der Beklagte zu 2) konnte sich jedenfalls, diesbezüglich angehört, an Derartiges nicht erinnern. Selbst wenn jedoch ein solcher Beschluss gefaßt worden wäre, könnte sich die Beklagte zu 1) auf einen derartigen Beschluss nicht berufen, weil er nicht protokolliert ist. Als Geschäftsführerin hätte es ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen, sich einen solchen protokollierten Beschluss vorlegen zu lassen, bevor sie weitere Gelder vereinnahmt.

7. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die weiteren Vorstandsmitglieder des Vereins hätten von den über den Anstellungsvertrag hinausgehenden Zahlungen gewußt. Zum Einen hätte die Kenntnis aller Vorstandsmitglieder eine Beschlußfassung nicht ersetzt. Zum Zweiten hätte eine Beschlußfassung des Vorstandes des Vereins durch den Beklagten zu 2) als dessen Vertreter in der Gesellschafterversammlung umgesetzt werden müssen. An Derartiges kann sich jedoch der Beklagte zu 2) nicht erinnern. Protokolliert wäre der Beschluss der Gesellschafterversammlung ohnehin nicht.

8. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, auch die weiteren Angestellten hätten zusätzliche Lohnbestandteile erhalten und die Formalien der Willensbildung der Gesellschaft seien ohnehin nicht eingehalten worden. Zum Ersten war sie keine Angestellte der Klägerin und somit als Geschäftsführerin nicht mit Arbeitnehmern gleich zu behandeln. Zum Zweiten hätte es gerade in ihrem Pflichtenkreis als Geschäftsführerin gelegen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und für einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu sorgen.

9. Auf Entreicherung können sich die Beklagten nicht berufen, weil ihnen bei Empfang der Gelder bekannt war, daß sie keinen Anspruch darauf hatten, § 818 IV, § 819 BGB.

10. Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Beklagte zu 2) ihr Entlastung erteilt habe. Zum Ersten hatte der Beklagte zu 2) nach seiner Einlassung keine Kenntnis von, den Anstellungsvertrag übersteigenden Zahlungen. Zum Zweiten wußte die Beklagte zu 1) wie bereits oben ausgeführt, daß der Beklagte zu 2) ohne Vorstandsbeschluß handelte und schon deshalb eine Entlastung nicht aussprechen durfte.

11. Der Beklagte zu 2) haftet ebenfalls für die Rückzahlung der von der Beklagten zu 1) zu Unrecht erhaltenen Beträge aus § 43 GmbHG. Ihm hätte als Geschäftsführer oblegen, die Jahresabschlüsse zu erstellen. Spätestens bei dieser Arbeit hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß an die Beklagte zu 1) bedeutend höhere Zahlungen geleistet werden als der Anstellungsvertrag begründen konnte. Selbst wenn er die Zahlungen nicht positiv gekannt hätte, wie es die Klägerin und die Beklagte zu 1) behaupten, hätte er spätestens mit der Bilanzerstellung Kenntnis erlangen und die Zahlungen unterbinden bzw. deren Rückzahlung erwirken müssen.

12. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Der am 28.12.2012 beantragte Mahnbescheid hat den Lauf der Verjährung unterbrochen. Der geltend gemachte Anspruch war bestimmt genug, daß die Beklagten erkennen konnten, welcher Anspruch geltend gemacht werden soll. Der Anspruch war mit „Überzahlungen vom 31.5.2011“ beschrieben. Zumindest aufgrund der Schreiben vom 20.12.2012 an die Beklagten (Anlage K 6) war ihnen klar, um welche Zahlungen es geht. Der Anspruch war somit hinreichend bezeichnet und konnte Grundlage eines Vollstreckungstitels sein, was zur Unterbrechung der Verjährung ausreicht (vergl. BGH NJW 1993, S. 862). Daß die Klägerin vor 2009 von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hätte, ergibt der Sachvortrag der Beklagten nicht. Zudem kann es nicht auf die Kenntnis der früheren beklagten Geschäftsführer selbst ankommen, weil der Anspruch gegen sie gerichtet ist und deren Fehlverhalten Gegenstand der Klage ist. Eine ausreichende Kenntnis der weiteren Vorstände der Gesellschafterin vor 2009 ergibt der Sachverhalt jedoch konkret nicht. Zudem verjähren Ansprüche aus § 43 GmbHG kenntnisunabhängig erst in 5 Jahren, § 43 IV GmbHG. In Betracht käme somit allenfalls eine Verjährung der im Jahre 2007 ausbezahlten Beträge. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß die Klägerin auch hinsichtlich dieser Beträge bereits im Jahre 2007 hätte zumindest Feststellungsklage erheben können, sodaß auch insoweit eine Verjährung der Ansprüche aus § 43 GmbHG nicht gegeben ist. Zudem würde die kenntnisabhängige Verjährung des Bereicherungsanspruches noch nicht eingetreten sein.

13. Die Beklagten schulden gesamtschuldnerisch die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, soweit diese in der Hauptsache noch im hiesigen Prozeß angehängig sind und der Beklagte zu 2) darüberhinaus die Anwaltskosten auch hinsichtlich des weiteren anhängigen Hauptsacheanspruches.

14. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

15. Streitwert: EUR 92.240,70

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(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
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die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
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die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
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die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
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7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.