Landgericht Coburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 O 303/13

bei uns veröffentlicht am12.11.2014

Gericht

Landgericht Coburg

Tenor

Endurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 21.474,26 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer angeblichen Fehlberatung wegen behaupteter Prospekt- und Schulungsfehler im Zusammenhang mit dem Beitritt der Kläger zu einem geschlossenen Fonds.

Die Kläger traten am 22.11.1996 dem sog. Drei-Länder-Fonds (im Folgenden „DLF“) 94/17 ... bei (Zeichnungsschein Anlage K 1). Die Zeichnungssumme betrug 50.000,00 DM zuzüglich 2.500,00 DM Agio (Anlage K 1, Seite 2). Die finanzierende Bank war die ... Vermittelt wurde der Fonds durch den Vermittler der Beklagten, ... Dieser nahm an Schulungen teil.

Die Kläger führten ein Güteverfahren vor dem als Gütestelle des Landes Brandenburg anerkannten Schlichter Rechtsanwalt ... durch. Der Schlichtungsantrag datiert vom 29.12.2011. Dieser Schlichtungsantrag wurde der Beklagten als Paket mit weiteren Schlichtungsanträgen (rund 4.000) am 08.11.2012 zugestellt. Rechtsanwalt ... bestimmte Schlichtungstermin in allen Schlichtungsverfahren auf den 18.12.2012. Die Beklagte erschien zu diesem Termin nicht. Das Schlichtungsverfahren wurde von Rechtsanwalt ... als gescheitert erklärt (Anlage K 14).

Die Kläger betreiben vor dem Landgericht Stuttgart ein Parallelverfahren gegen den Gründungskomplementär des .... Gegen ..., Gründungskomplementär aller ..., sind vor dem Landgericht Stuttgart ca. 1.750 Parallelverfahren anderer Kläger wegen behaupteter Prospekt- und Schulungsfehler anhängig. Daneben klagen die jeweiligen Kläger in ebenso vielen Parallelverfahren wegen der behaupteten Prospekt- und Schulungsfehler vor verschiedenen Landgerichten gegen die hiesige Beklagte. Vertreten werden die jeweiligen Kläger in allen Verfahren durch die hiesigen Klägervertreter. In den ersten mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht Stuttgart in den Verfahren gegen ... im November 2013 kündigten die Klägervertreter ausdrücklich an, ihre Feststellungsanträge in sämtlichen Verfahren in Leistungsanträge umstellen zu wollen und erklärten hierzu, dass allein sieben Anwälte ihrer Kanzlei mit der Berechnung der jeweiligen Schadenshöhe zwecks Bezifferung der in Leistungsanträge umzustellenden Klageanträge beschäftigt seien.

Die Kläger behaupten, die Beklagte sei den Klägern wegen Verletzung eines geschlossenen Anlageberatungsvertrages und wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. § 826 BGB haftbar.

Der für die Beklagte tätige ... habe eine Anlageberatung durchgeführt und den Klägern die Beteiligung am ... als für sie geeignete Kapitalanlage empfohlen, u. a. mit der falschen Behauptung, die ... hätten in der Vergangenheit 7% Gewinn erwirtschaftet (Bl. 431 d. A.), weil er nach den insoweit fehlerhaften Schulungen davon ausgegangen sei (Bl. 643 d. A.). Der Berater habe die angeblichen Vorzüge der Beteiligung hervorgehoben, aber keine Informationen über die tatsächlich wesentlich schlechteren Ertragsaussichten als die im Prospekt dargestellten erteilt und keine Aufklärung über die tatsächlichen Folgen des Ausbleibens von Einnahmen vorgenommen. Bei der Vorstellung habe sich der Berater an den Vorgaben und Inhalten der Schulung sowie an den Prospektinformationen orientiert (Bl. 642 f. d. A.). Die Kläger hätten im Termin am 22.11.1996 (Bl. 432 d. A.) bzw. am 11.10.1996 (Bl. 644 f. d. A.) im Vertrauen auf die Beratung die Beitrittserklärung unterschrieben. Der Beteiligungsabschluss sei auf Grundlage und unter Verwendung des Prospekts erfolgt und damit kausal für den Beitritt geworden (Bl. 435, 438 d. A.). Der Prospekt sei nicht geeignet zur richtigen, vollständigen und verständlichen Aufklärung der Kläger, weil er verschiedene Prospektfehler aufweise, welche für die Beklagte erkennbar gewesen seien (im Einzelnen: Bl. 8 bis 27 d. A.). Der Beteiligungsabschluss sei auf Grundlage und unter Verwendung des Emissionsprospektes (Bl. 435 d. A.) auch durch Verwendung durch den Berater (Bl. 438 d. A.) erfolgt. Dieser hätte in Kenntnis der Umstände die Beteiligung nicht empfohlen (Bl. 443 d. A.). Den Klägern sei nicht erinnerlich, wann der Prospekt übergeben worden sei.

Den Klägern sei ein Vermögensschaden entstanden, da der geleisteten Einlage kein entsprechender Beteiligungswert gegenüberstehe und da die Beteiligung den klägerischen Vermögensinteressen nicht angemessen sei und sich als nachteilig darstelle (Bl. 46 d. A.). Die Schadenshöhe umfasse die aufgebrachten Kapitalbeträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen, entgangenen Gewinn, ggf. entstandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuernachzahlungen), die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und sämtliche zukünftig aus der Beteiligung noch entstehenden Schäden (Bl. 46 d. A.).

Die Feststellungsklage sei zulässig, da dem Anspruch auf Ersatz sämtlicher zukünftig entstehender Schäden die Verjährung drohe, obwohl das ordnungsgemäß durchgeführte Güteverfahren zur Hemmung der Verjährung geführt habe. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, weil der Schaden noch nicht insgesamt beziffert werden könne, da u. a. die Möglichkeit der Entstehung von Beraterkosten für die Kläger durch seitens der Fondsinitiatoren angestoßene weitreichende Umstrukturierungsmaßnahmen der Fonds bestehe, die Möglichkeit persönlicher Steuerrisiken für die Kläger durch ggf. entstehende Notwendigkeit von Grundstücksverkäufen bestehe und die Gefahr weiterer Schäden drohe im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung, z. B. in Form von Steuerberatergebühren (Bl. 41 d. A.). Auch müsste ein Leistungsantrag mit dem Zug-um-Zug-Angebot auf Rückübertragung der Beteiligung einhergehen, um eine teilweise Klageabweisung zu verhindern. Keine der Parteien könne die Rückübertragung direkt bewirken. Ob und wann die Beklagte die Übertragung annehme, sei offen. Daher könnten die Kläger weitere Kosten und Schäden treffen bis zur Vollständigen Rückübertragung. Deswegen sei ohnehin ein zusätzlicher Feststellungsantrag erforderlich (Bl. 430 d. A.).

Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer 941 722 323 an der Dreiländer Beteiligung Objekt ... 94/17 - ... - ihre Ursachen haben (Klageschrift vom 10.06.2013, Bl. 1 ff. d. A.).

In der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 hat der Klägervertreter keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen und in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 beantragt,

die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Unzulässigkeit der erhobenen Klage.

Die Beklagte meint, die Klageerhebung verstoße gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da es einer bestimmten Angabe eines Gegenstandes und insbesondere eines Grundes des erhobenen Anspruches ermangele, insbesondere sei kein konkreter Sachverhalt vorgetragen zur behaupteten Anlageberatungspflichtverletzung (Bl. 73 d. A.).

Auch handele es sich um eine unzulässige Alternativklage, da unklar sei, ob eine Beratung nach dem Prospekt oder davon abweichend als Pflichtverletzung behauptet werde (Bl. 77 d. A.).

Auch fehle das Feststellungsinteresse. Die Leistungsklage sei vorrangig, da die Schäden bezifferbar seien und in den Parallelverfahren vor dem Landgericht Stuttgart die Bezifferung angekündigt wurde (Bl. 78 ff., 310, 372 f., 513 ff. d. A.).

Die Klage sei unbegründet. Es sei lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden. Der Prospekt sei übergeben worden. Der Prospekt sei richtig und vollständig (Bl. 81 d. A.). Durch die Übergabe habe der Vermittler den Aufklärungspflichten genügt (Bl. 177 ff. d. A.). Der Vortrag zu den Schulungen sei unbestimmt und unschlüssig und werde bestritten. Kausalität liege nicht vor.

Im Übrigen wendet die Beklagte absolute Verjährung gem. § 199 Abs. 1 Nr. 3 BGB mit Ablauf des02.01.2012 wegen des aus verschiedensten Gründen unzureichenden Güteverfahrens, hilfsweise absolute Verjährung hinsichtlich der erstmals in der Klage behaupteten Pflichtverletzungen und vorsorglich regelmäßige Verjährung gem. Art. 299 § 6 EGBGB, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2004, spätestens 31.12.2007, ein.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014.

Gründe

I.

Die Klage ist unzulässig. Sie war daher als unzulässig durch kontradiktorisches Endurteil abzuweisen.

1. Eine Klageabweisung durch Versäumnisurteil kam nicht in Betracht.

Ein Versäumnisurteil gem. §§ 330, 333 ZPO hätte ergehen können, nachdem die Kläger im Termin vom21.10.2014 keinen Antrag gestellt und damit nicht verhandelt haben i. S. d. § 333 ZPO, und nachdem die Beklagte einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteiles gestellt hat, wenn nach der von Amts wegen anzustellenden Prüfung die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorgelegen hätten (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 330, Randnr. 2, 7; BGH Urt. vom 13.03.86, I ZR 27/84, NJW-RR 86, 1041). Daran mangelt es aus den nachfolgenden Gründen. Deswegen war die Klage durch kontradiktorisches unechtes Versäumnisurteil als unzulässig abzuweisen, da die Kläger mit ihrer unzulässigen Klage nicht allein deshalb bessergestellt sein sollen, weil sie auch noch säumig sind (Zöller, a. a. O., Randnr. 7).

2. Die Klageerhebung erfolgte nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a. Zwar wurden in dem letzten Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.10.2014 (Bl. 635 ff. d. A.) die Umstände der von den Klägern behaupteten Anlageberatung näher dargestellt und beispielsweise auch insoweit ergänzt, als die erste Zeichnung des Beitritts bereits am 11.10.1996 erfolgt sein soll (Bl. 644 f. d. A.). Dieser neue Schriftsatz enthält auch erstmals die Adresse des als Zeugen benannten behaupteten Anlageberaters der Beklagten ... (Bl. 640 d. A.). Auch bezüglich des Verlaufes und der Umstände der behaupteten Beratungsgespräche enthält dieser Schriftsatz auf Bl. 641 ff. d. A. nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nunmehr einen hinreichend konkreten Sachverhalt, der dann, wenn er unstreitig oder nachgewiesen würde, geeignet wäre, mit Ausnahme der nachfolgend dargestellten Umstände die behauptete Verletzung des behaupteten Anlageberatungsvertrages zu erweisen. Da die Beklagte insoweit noch keine Gelegenheit zur Äußerung hatte, da der Schriftsatz erst kurz vor dem Termin einging und ihr zuging, ist eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich.

b. Allerdings mangelt es der Klage auch nach der Sachverhaltsergänzung mit dem letzten Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.10.2014 der bestimmten Angabe eines Grundes des erhobenen Anspruches i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, als nach wie vor die behauptete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sowohl auf einen fehlerhaften Prospekt als auch auf eine vom Prospekt abweichende Beratung durch den angeblichen Anlageberater... gestützt wird, ohne dass konkret dargelegt wird, welche der behaupteten Prospektfehler sich in der Beratung durch den angeblichen Anlageberater wiederfinden und damit kausal für die Anlageentscheidung der Kläger geworden sein könnten, oder welche abweichend falsch zu dem ohnehin als fehlerhaft behaupteten Prospekt erfolgt sein sollten und damit, ohne dass es auf die streitige Prospektübergabe ankommt, allein aufgrund der behaupteten fehlerhaften Beratung des angeblichen Anlageberaters kausal für die Beitrittsentscheidung der Kläger geworden sein sollen.

Insoweit haben die Kläger lediglich betreffend der angeblichen Beratungen durch den Mitarbeiter der Beklagten ... vorgetragen, dass dieser aufgrund seiner Schulungen fehlerhaft bezüglich der Werthaltigkeit der ... davon ausgegangen sei, dass 7% Ausschüttungen der ... der Nettorendite des Anlegers aus Investitionen entsprechen (Bl. 32 f., 35 d. A.) und der Berater dies den Klägern so weiter gegeben habe, was er ohne die Schulung nicht getan hätte. Im Übrigen haben die Kläger aber lediglich - pauschal - vorgetragen, dass die Beratung unter Verwendung des Emissionsprospektes und auf dessen Grundlage erfolgt sei, ebenso wie der nachfolgende Beteiligungsabschluss. Welche Bestandteile bzw. Passagen des Prospekts genau durch ... verwendet worden sein sollen und wie die Verwendung des Prospekts durch ... erfolgt sein soll, etwa durch Verlesen einzelner Stellen oder des gesamten Prospekts, Überlassen des Prospekts oder einzelner Teile davon zum Selbstlesen oder bloße Bezugnahme auf den Prospekt oder Teile davon, bleibt offen. Auch wurde nicht vorgetragen, in welche Beziehung ... den behaupteten Schulungsinhalt von 7% Nettorendite entsprechend den Ausschüttungen zu der Prognoserechnung des Prospekts gesetzt haben soll und Abweichungen erklärt haben soll.

Damit liegt zur Überzeugung des Gerichts - wie von den Beklagten behauptet - eine unzulässige Alternativklage vor, die nicht lediglich zur fehlenden Schlüssigkeit des Klägervorbringens, sondern bereits zur Unzulässigkeit der Klage führt.

Eines Hinweises des Gerichtes bedurfte es nicht, da die Beklagte ausdrücklich (Bl. 77 d. A.) bereits auf die Unzulässigkeit der Klage insoweit hingewiesen hat.

3. Darüber hinaus mangelt es der Klage auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, welches bei der erhobenen Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO als Prozessvoraussetzung erforderlich ist.

Das Feststellungsinteresse für die erhobene, auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage fehlt, weil eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist.

a) Denn unstreitig kündigten die Klägervertreter im Parallelverfahren der hiesigen Kläger vor dem Landgericht Stuttgart gegen den Gründungskomplementär ... ebenso wie in allen übrigen ca. 1.750 Parallelverfahren anderer Kläger gegen ... wegen ...-Beitritten an, ihre Feststellungsanträge in sämtlichen Verfahren in Leistungsanträge umstellen zu wollen. Ist die Umstellung auf Leistungsanträge aber im Parallelverfahren, in dem es um denselben Streitgegenstand wie im vorliegenden Verfahren jedenfalls bezüglich der hiesigen Kläger geht, möglich, dann ist sie dies im vorliegenden Verfahren auch. Dabei kommt es nicht auf die individuelle Verfügbarkeit von Mitarbeitern in der Kanzlei der Klägervertreter oder deren Aufwand für die Bezifferung aller Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an, sondern nur auf die grundsätzliche Möglichkeit der Bezifferung der geltend gemachten Schäden der Kläger gegen die Beklagte. Diese liegt bereits nach dem unstreitigen Vorbringen betreffend die Ankündigung der Umstellung der Feststellungs- in Leistungsanträge vor.

b) Im Übrigen sind die von den Klägern angeführten Gründe zur behaupteten, noch nicht gänzlich möglichen Bezifferung nicht tragfähig. Die Kläger haben selbst mitgeteilt, aus welchen Schadenspositionen der begehrte Schaden dem Grunde nach besteht, nämlich der aufgebrachten Kapitalbeträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen, dem entgangenen Gewinn, ggf. entstandener sonstiger Schäden, z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuernachzahlungen, den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung und sämtlicher zukünftiger aus der Beteiligung noch entstehenden Schäden.

aa) Mit Ausnahme des letzten Unterpunktes müssen sämtliche diesbezüglichen Schäden bereits eingetreten sein und sind deshalb auch der Höhe nach bezifferbar. Dies betrifft insbesondere die aufgebrachten Kapitalbeträge, die erhaltenen Ausschüttungen, auch wenn sich die Klage hierzu nicht verhält, den entgangenen Gewinn und die Kosten aus Darlehensfinanzierung oder Steuernachzahlungen. Dies betrifft ebenfalls die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, die ebenfalls mit der Klage geltend gemacht werden können.

bb) Soweit die Kläger darüber behaupten, dass über diese Positionen noch weitere Schäden entstehen können, stützen sie dies auf den Umstand, dass ein Leistungsantrag mit einem Zug-um-Zug-Angebot auf Rückübertragung der Beteiligung einhergehen müsse, um eine teilweise Klageabweisung zu verhindern, und dass keine der Parteien Einfluss auf die Umstände und den Zeitpunkt der (Rück-)Übertragung habe.

Es ist zutreffend, dass der Leistungsantrag auf (Rück-)Zahlung des für die Beteiligung aufgewandten Betrages und Ersatz etwaiger Folgeschäden mit dem Angebot der Zug-um-Zug-Übertragung (nicht: Rückübertragung) der Beteiligung auf die Beklagte einhergehen muss, um eine teilweise Klageabweisung zu verhindern (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 280 Randnr. 50). Die Kläger sind nämlich, die behaupteten Schadensersatzansprüche unterstellt, so zu stellen, als hätten sie die streitgegenständliche Beteiligung nicht gezeichnet. Es ist aber nicht zutreffend, dass die Frage, ob die Beklagte die Beteiligung annehme und der entsprechende Zeitpunkt der Übertragung ungewiss und der Disposition der Parteien entzogen wäre. Bei einem entsprechenden Leistungsantrag Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung steht die Verpflichtung zur Annahme spätestens mit der Rechtskraft des entsprechenden Urteiles fest. Vollstreckungsbedenken der Kläger kann mit dem Angebot der Übertragung der Beteiligung und der Aufforderung zur Annahme dieses Angebotes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und der Stellung eines entsprechenden, insoweit zulässigen, Feststellungsantrages, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Beteiligung im Gläubigerverzug befindet, begegnet werden. Gleiches gilt für den Fall, dass zwischen Stellung des Leistungsantrages und Rechtskraft eines verurteilenden Urteiles weitere Schäden eintreten. Zudem ermöglicht auch ein nur vorläufig vollstreckbares Urteil, in dem der Annahmeverzug des Schädigers mit der Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung festgestellt wird, den unmittelbaren Beginn der Zwangsvollstreckung, § 756 Abs. 1 ZPO (Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 756 Randnr. 9).

Würde man der Argumentation der Kläger folgen, käme es nie zu Leistungsklagen in Kapitalanlagefällen verbunden mit dem Angebot der (Rück-)Übertragung der Beteiligung Zug um Zug, da dann immer bis zum ungewissen Zeitpunkt der Übertragung mit weiteren Schäden zu rechnen wäre. Den jeweiligen Klägern stünde es dann, nach Erlass eines die Haftung dem Grunde nach bejahenden Feststellungsurteils, frei zuzuwarten, wie sich ihre Beteiligung weiter entwickelt, um im Fall einer positiven Entwicklung die Beteiligung ggf. doch zu behalten und damit zugleich das Feststellungsurteil obsolet werden zu lassen und im anderen Fall einer negativen Entwicklung die Gefahr weiterer und noch höherer Schäden den jeweiligen Beklagten aufzuerlegen.

cc) Soweit die Kläger ferner geltend machen, dass u. a. die Möglichkeit der Entstehung von Beraterkosten für die Kläger durch seitens der Fondsinitiatoren angestoßene weitreichende Umstrukturierungsmaßnahmen der Fonds bestehe, die Möglichkeit persönlicher Steuerrisiken für die Kläger durch ggf. entstehende Notwendigkeit von Grundstücksverkäufen bestehe und die Gefahr weiterer Schäden drohe im Zusammenhang mit dem Halten der Beteiligung, z. B. in Form von Steuerberatergebühren (Bl. 41 d. A.), vermögen sie auch mit dieser Begründung kein Feststellungsinteresse zu begründen.

Diesbezüglich mangelt es bereits an substantiiertem Vortrag zu den behaupteten Umstrukturierungsmaßnahmen und einer ggf. entstehenden Notwendigkeit von Grundstücksverkäufen, zumal die Kläger nicht vorgetragen haben, über Immobilienvermögen zu verfügen, welches zur Veräußerung stehe und auf welches sich Maßnahmen des ... auswirken könnten, oder wie sich etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen der Gesellschaft auf eine Beratungsnotwendigkeit der Kläger auswirken sollen.

Darüberhinaus handelt es sich bei den beschriebenen Umständen ausschließlich um die Folgen, die für die Kläger aus dem Halten der Beteiligung entstehen könnten. Das Halten der Beteiligung wird auch von den Klägern nicht gewünscht, sondern die Rückgängigmachung. Im Fall der ordnungsgemäßen Antragstellung auf Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung könnten die behaupteten Folgen des Haltens der Beteiligung - Klageerfolg unterstellt - die Kläger nicht treffen.

dd) Auch die Behauptung, die drohende Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche allein genüge bereits zur Begründung des Feststellungsinteresses, greift nicht durch.

Die von den Klägern insoweit zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2010 (NJW-RR 2010, 750) und vom 21.07.2005 (NJW 2005, 3275) betreffen andere, von der vorliegenden Fragestellung abweichende und nicht vergleichbare Fallgestaltungen, nämlich zum einen die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend den Ersatz rein künftigen Schadens, zum anderen die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage betreffend einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens. Vorliegend geht es hingegen nicht um einen künftigen, sondern gegenwärtigen Schadensersatzanspruch, der aus den genannten Gründen auch zulässig nicht auf den Ersatz künftigen Schadens, sondern bereits eingetretenen, bezifferbaren Schadens gerichtet ist.

4. Der Feststellungsantrag der Kläger ist daher unzulässig. Eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit und die damit verbundene Klageabweisung durch unechtes Versäumnisurteil bedurfte es nicht. Sämtliche Gründe, die zur Unzulässigkeit der Klage führen, wurden von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eindeutig, ausführlich und wiederholt unter Zitierung und Bezugnahme auf andere gerichtliche Entscheidungen in sämtlichen Schriftsätzen dargestellt (siehe insb. Bl. 73, 77, 78 ff., 310, 372 f., 513 ff. d. A.; Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 330 Randnr. 11).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

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Landgericht Coburg Urteil, 12. Nov. 2014 - 11 O 303/13 zitiert 12 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger


Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei


Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Referenzen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.