Landgericht Bonn Urteil, 24. Juni 2014 - 18 O 58/14

Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung von Erschließungskosten aus Vertrag und hilfsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch.
3Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Sie schloss im Oktober 2009 mit der Stadt F einen Vertrag über die Übernahme von Erschließungsarbeiten für ein größeres Neubaugebiet, Anl. K 1. In diesem Gebiet liegen zwei Grundstücke der Beklagten mit einer Fläche von rund 1.800 m². Die Klägerin verhandelte mehrfach im September / Oktober 2010 mit dem Sohn der Beklagten, T, über den Verkauf von Grundstücken / eines Grundstücksteils der Beklagten an die Klägerin. Dazu verhält sich ein Schreiben der Klägerin an die Beklagten vom 12.11.2010, Anl. K 6.
5Mit Schreiben vom 24.11.2010, Anl. B 1, sandte die Klägerin den Beklagten eine Kostenaufstellung wegen der Erschließungsmaßnahme sowie einen Vertragsentwurf über die Durchführung einer Erschließungsmaßnahme. Unter dem 02.12.2010 teilten die Beklagten, vertreten durch ihren Sohn, der Klägerin mit, sie seien nicht gewillt, den Erschließungsvertrag abzuschließen, Anl. B 3.
6Mit Schreiben vom 08.12.2010, Anl. B 4, erklärte die Klägerin gegenüber Dr. T, ein Auftrag sei mündlich zustande gekommen. Am selben Tag sandte die Klägerin den Beklagten eine Abschlagsrechnung wegen der bis November 2010 geleisteten Arbeiten, Anl. K 2.
7Die Klägerin führte – nach ihrem Vortrag – die Erschließung ordnungsgemäß durch.
8Die Klägerin behauptet,
9nach Abschluss des Vertrags mit der Stadt F sei sie mit den Beklagten im Oktober / November 2010 übereingekommen, dass die Klägerin die Erschließung gegen Übernahme der Erschließungskosten durch die Beklagten durchführen solle. Im Sommer 2010 hätten die Beklagten den Vater des Geschäftsführers der Klägerin, X, nach dem Stand der Erschließungsmaßnahme gefragt und diesen gebeten, die Angelegenheit zu begleiten bzw. sich um diese Angelegenheit mit zu kümmern. In diesem Zusammenhang sei X auch mitgeteilt worden, dass der Sohn der Beklagten alle weiteren Gespräche hinsichtlich der Erschließung führen solle und sie, die Beklagten, ihm diesbezüglich die Befugnisse übertragen hätten. Sie, die Beklagten, hätten mittlerweile ein gewisses Alter erreicht, ihr Sohn solle ich in Zukunft um alles, was die Erschließung betrifft, kümmern. Die Beklagten hätten erklärt, dass sie „mitmachen würden, wenn es zur Umsetzung der Maßnahme kommt“.
10Im Anschluss daran hätten mehrere Abstimmungsgespräche mit T bei der Klägerin stattgefunden. Bei einem Gespräch Mitte Oktober sei grundsätzliches Einvernehmen erzielt worden, dass die Wohnung der Beklagten erschlossen werden solle und diese die Kosten hierfür übernehmen würden.
11Die Klägerin beantragt,
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1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 101.273,25 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
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2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Klägerin weitere 17.871,75 € nach vollständiger Fertigstellung der Erschließungsarbeiten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
201.) Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagten auf Übernahme der streitgegenständlichen Erschließungskosten. Selbst wenn man unterstellt – was hier offenbleiben kann – dass der Sohn der Beklagten diese gegenüber der Klägerin zu einer solchen Kostenübernahme verpflichtet hat, so ist doch nicht hinreichend dargetan, dass T hierfür Vertretungsmacht bzw. Vollmacht hatte, §§ 164, 167 BGB. Denn T sollte für die Beklagten nur alle Gespräche führen; (nur) diesbezüglich hatten die Beklagten ihrem Sohn die Befugnis übertragen. Das aber berechtigte T ersichtlich nicht dazu, die Beklagten im hier geltend gemachten Umfang zur Übernahme der Erschließungskosten zu verpflichten. Bei den weiteren Äußerungen der Beklagten, ihr Sohn solle ich in Zukunft um alles, was die Erschließung betrifft, kümmern, sie, die Beklagten, würden mitmachen, wenn es zur Umsetzung der Maßnahme kommt, handelt es sich um unverbindliche Erklärungen. Gerade in dem Satz, T solle sich um alles kümmern, wird deutlich, dass die Beklagten auch mit etwaigen Kostenforderungen nichts zu tun haben wollten, vielmehr auch dies ggf. Sache ihres Sohnes sein sollte.
21Das Schreiben der Klägerin vom 24.11.2010, mit welchem sie den Beklagten den Entwurf eines Vertrags über die Durchführung einer Erschließungsmaßnahme übermittelt hat, zeigt, dass die Klägerin selbst davon ausgegangen ist, dass T nur vorbereitende Gespräche führen konnte, ein Vertrag über die Erschließung und die damit verbundenen Kosten jedoch mit den Beklagten selbst zu schließen war.
22Soweit die Klägerin meint, die Beklagten hätten einen Rechtsschein dahin gesetzt, ihr Sohn dürfe sie mündlich verpflichten, ist dem nicht zu folgen. Der Umstand, dass die von T mit der Klägerin geführten Gespräche im Abschluss eines notariell zu beurkundenden Vertrags münden sollten (vgl. Anl. K 6), legt genau das Gegenteil nahe, nämlich dass die Beklagten sich die Entscheidung darüber, wozu sie verpflichtet werden sollten, bis zur notariellen Beurkundung vorbehalten wollten.
232.) Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus. Denn die Klägerin hat die Erschließungsmaßnahmen nicht gegenüber den Beklagten geleistet, sondern gegenüber der Stadt F (vgl. Palandt – Sprau, BGB, 73. Aufl., § 812, Randziffer 56 am Ende unter Hinweis auf BGHZ 61, 359).
243.) Die Kostenentscheidung entspricht § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
25Streitwert: bis 125.000,- €.

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(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
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(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.