Landgericht Bielefeld Urteil, 03. Juni 2016 - 8 O 209/14
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Kläger als Gesamtgläubiger 600.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2014 zu zahlen,
b) zu erklären, dass das Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts N., Blatt xx, eingetragenen Grundstückes Gemarkung I., Flur xx, Flurstück xx, auf die Beklagte übergehen und diese als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden soll, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung durch die Kläger zu 1) und 2), dass das Eigentum an dem im Antrag zu Ziffer 1 b) bezeichneten Grundstück auf die Beklagte übergehen und diese als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden soll.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückauflassung des im Antrag zu Ziffer 1. näher bezeichneten Grundstücks gemäß dem Antrag zu Ziffer 1b) im Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.998,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
6.
Der Streitwert wird auf 605.000,00 Euro festgesetzt (hiervon 600.000,00 Euro für den Antrag z 1) und 5.000,00 Euro für den Antrag zu 2).
1
Tatbestand
2Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages.
3Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 26.04.2013 erwarben die Kläger von der Beklagten das im Antrag zu 1) näher bezeichnete Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 650.000,00 €. Unter § 4 des Vertrages wurden sämtliche Gewährleistungsrechte der Kläger ausgeschlossen mit Ausnahme der technischen Installationen. Insoweit sicherte die Beklagte zu, dass diese funktionierten bzw. bis zum Besitzübergang instandgesetzt würden. Weiter enthielt der Vertrag unter § 4 Nr. 1 die Angabe, dass es sich um ein Gebäude aus dem Jahre 1997 handele. Bei der Vertragsunterzeichnung war außer den Klägern nur der Makler zugegen, die Beklagte hatte sich vom Bürovorsteher des Notars vertreten lassen. Später reduzierten die Parteien den Kaufpreis einvernehmlich um 50.000,00 € auf 600.000,00 €.
4Im Vorfeld des Vertragsabschlusses wurde das Objekt mit einem Maklerexposé beworben, das als Baujahresangabe 1994 enthielt. Unstreitig ist das Gebäude spätestens 1995 errichtet worden. Sämtliche Gespräche vor und während des Vertragsabschlusses führten die Kläger ausschließlich mit dem Makler und dem mittlerweile verstorbenen Vater der Beklagten.
5Die Kläger behaupten, die Zusicherungen zur Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen seien unzutreffend, tatsächlich lägen zahlreiche schwerwiegende Mängel vor. Es lägen auch weitere Mängel vor, die der Vater der Beklagten arglistig verschwiegen habe. Dieser habe auch zugesichert, dass 1997 das richtige Baujahr sei und es sich bei der Angabe 1994 um einen Schreibfehler handele.
6Die Kläger beantragen,
7- 8
1. die Beklagte zu verurteilen,
a) an die Kläger als Gesamtgläubiger 600.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2014 zu zahlen,
10b) die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass das Eigentum an dem im Grundbuch des Amtsgerichts N., Bl. xx, eingetragenen Grundstücks Gemarkung I., Flur xx, Flurstück xx, auf die Beklagte übergehen und diese als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden soll;
11Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung durch die Kläger zu 1) und 2), dass das Eigentum an dem im Antrag zu Z. 1B bezeichneten Grundstücks auf die Beklagte übergehen und dieser als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden soll,
12- 13
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückauflassung des im Antrag zu Nr. 1) näher bezeichneten Grundstücks gemäß dem Antrag zu Nr. 1 b) im Annahmeverzug befindet,
- 14
3. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 6.998,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.8.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behauptet, sämtliche technischen Installationen seien vereinbarungsgemäß geprüft worden, etwaige Mängel seien beseitigt worden. Bei der vertraglichen Baujahresangabe habe es sich um ein Versehen gehandelt, aufgrund der Bauunterlagen sei den Klägern das tatsächliche Errichtungsjahr 1995 bekannt gewesen. Die geringe Abweichung rechtfertige keinen Rücktritt.
18Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin O., M., C. und H.. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 25.11.2015 und 03.06.2016 verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
22I.
23Die Kläger können von der Beklagten Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 ff. BGB verlangen.
241.
25Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Parteien in § 4 des Kaufvertrages vom 26.04.2013 einen weitgehenden und wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Denn die Parteien haben zum einen wegen der Funktionsfähigkeit der technischen Installationen, zum anderen wegen der Baujahresangabe eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Dahinstehen konnte, ob die Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die technischen Installationen zutreffend war. Denn die Angabe zum Baujahr war unstreitig falsch.
26Selbst nach dem Sachvortrag der Beklagten war das Errichtungsjahr des Gebäudes 1995 und nicht, wie im Grundstückskaufvertrag angegeben, 1997. Ob das Grundstück tatsächlich bereits im Jahr 1994 errichtet wurde, wie etwa im Maklerexposé angegeben, konnte dahinstehen.
272.
28Das Gericht verkennt nicht, dass die Abweichung des Baujahres um zwei Jahre für sich genommen nicht derart entscheidend sein dürfte, dass diese allein die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages rechtfertigen könnte. Dem stünde die Regelung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegen, wonach der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn die Pflichtverletzung des Schuldners unerheblich ist.
293.
30Allerdings ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine unerhebliche Pflichtverletzung in aller Regel zu verneinen, wenn dem Verkäufer arglistiges Verhalten zur Last fällt. Denn § 437 Nr. 2 BGB i.V.m. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB stelle nicht auf die Erheblichkeit des Mangels ab, sondern über das Merkmal der Pflichtwidrigkeit auf ein Verhalten des Schuldners. Während grundsätzlich bei geringfügigen Vertragsstörungen das Interesse des Schuldners am Fortbestand des Vertrages höher zu bewerten sei, scheide ein überwiegendes Interesse des Schuldners bei arglistigem Handeln aus, da sein Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz verdiene (BGH NJW 2006, 1960).
31Für die Bejahung von Arglist genügt es, wenn der Verkäufer die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf nimmt. Das ist dann der Fall, wenn er die Angabe „ins Blaue hinein“ gemacht hat, d.h. ohne eine Tatsachengrundlage für sie zu haben (OLG Hamm, NJW RR 2010, 1643, BGH NJW 1998, 302).
324.
33So liegt der Fall hier. Nach dem beiderseitigen Parteivorbringen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vater der Beklagten, der hier allein für die Beklagte aufgetreten ist und dessen Kenntnisse und Handlungen sich die Beklagte deshalb in vollem Umfang zurechnen lassen muss, die Baujahresangabe 1997 ohne hinreichende Tatsachengrundlage gemacht hat, er vielmehr Unterlagen vorliegen hatte, die auf das Errichtungsjahr 1995 hindeuteten.
34a)
35Zwar sind die Kläger nach allgemeinen Beweisregeln für die Arglist beim Vater der Beklagten und damit auch für das Fehlen einer Tatsachengrundlage darlegungs- und beweispflichtig; da es sich aber um ein negatives und außerhalb ihrer eigenen Wahrnehmungssphäre liegendes Tatbestandsmerkmal handelt, hätte die Beklagte zuerst im Sinne einer sogenannten sekundären Darlegungslast das Vorhandensein einer konkreten Tatsachengrundlage behaupten müssen, welches die Kläger sodann hätten widerlegen müssen (vgl. (OLG Hamm, NJW RR 2010, 1643).
36b)
37Dieser Darlegungslast ist die Beklagte bereits nicht gerecht geworden. Zum Zwecke der Erfüllung der ihr obliegenden Darlegungslast, nämlich welche Tatsachengrundlagen für die Beklagte und ihren Vater im Hinblick auf das Baujahr des Gebäudes zur Verfügung standen, hat das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom 08.02.2016 aufgegeben, das Errichtungsjahr des Gebäudes durch geeignete Belege (Baugenehmigung, Abnahmebescheide etc.) nachzuweisen. Eine Reaktion der Beklagten ist hierauf nicht erfolgt. Angesichts der zur Akte gelangten Unterlagen und der unstreitigen Tatsache, dass das tatsächliche Baujahr 1995 war, verblieb mangels einer abweichenden konkreten Tatsachengrundlage nur die Annahme, dass es sich bei dem Errichtungsjahr 1997 um eine Angabe „ins Blaue hinein“ handelte.
38Soweit die Beklagte Schriftsatznachlass zum Ergebnis der Beweisaufnahme beantragt und dies in der mündlichen Verhandlung damit begründet hat, man wolle versuchen, noch Unterlagen zu finden, die auf das Baujahr 1997 hindeuteten, war diesem Antrag nicht nachzugehen. Bei ordnungsgemäßer Prozessführung hätten sämtliche Unterlagen schon auf den Hinweis des Gerichts hin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden müssen.
39c)
40Soweit die Beklagte behauptet hat, bei der Angabe 1997 habe es sich um ein bloßes Versehen gehandelt, allen Parteien sei aufgrund des Exposés bekannt gewesen, dass 1995 richtig sei, ist diese Behauptung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Offensichtlich handelt es sich auch hierbei um eine Behauptung ins Blaue hinein.
41aa)
42Denn dem stehen bereits die Angaben der Kläger gegenüber, wonach der Vater der Beklagten ausdrücklich erklärt habe, das Jahr 1997 stelle einen Schreibfehler dar.
43bb)
44Zudem hat der als Zeuge gehörte Makler C. bekundet, es hätten zahlreiche Unterlagen vorgelegen, die überwiegend auf das Baujahr 1994 hindeuteten, so dass er dieses ins Exposé aufgenommen habe. Wegen der Angabe im Kaufvertrag habe er – der Makler – erneut den Vater der Beklagten kontaktiert und ihm sämtliche Unterlagen vorgehalten, dass es nun verschiedene Angaben gebe und man zu einer Zahl kommen müsse. Der Vater der Beklagten habe ihn dann mitgeteilt, dass abschließend das Jahr 1997 festgelegt werden solle, wobei die Formulierung „dann wird es wohl 1997 gewesen sein“ gefallen sei. Man habe sich letztlich auf die Angaben des Verkäufers verlassen.
45cc)
46Der behauptete Schreibfehler ist nach diesen glaubhaften Bekundungen widerlegt. Auch die Wahl der Formulierung spricht deutlich für eine Erklärung des Vaters der Beklagten ins Blaue hinein. Soweit der Zeuge ergänzend bekundet hat, es wird wohl eine Unterlage gegeben haben, die auf das Jahr Bezug 1997 genommen hat, vermag dies an der rechtlichen Bewertung als Angabe ins Blaue hinein nichts zu ändern. Zum einen stünden sich dann Angaben aus 1997, 1995 und 1994 gegenüber. Zum anderen ist rein spekulativ, um was für eine Unterlage es sich gehandelt haben könnte, die weder der Makler noch die Beklagte noch die Zeugin H., die für die Immobilienverwaltungsfirma des verstorbenen Vaters der Beklagten tätig ist, vorlegen kann. Um eine Tatsachengrundlage im rechtlichen Sinne handelt es sich mithin nicht.
47Vielmehr hatte das Gericht auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme von einem arglistigen Verhalten des Vaters der Beklagten auszugehen.
48d)
49Soweit die Beklagte Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme beantragt hat, war dem nicht nachzugehen. Vielmehr stand ihr bzw. ihrem Vertreter im Rahmen der durchgeführten streitigen Verhandlung hinreichend Gelegenheit zur Verfügung, abschließend Stellung zu nehmen und die Beweisaufnahme zu würdigen. Umstände, aufgrund derer eine sofortige Stellungnahme nicht möglich oder nicht zumutbar sei, hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere war es nicht angezeigt, der Beklagten eine weitere Gelegenheit einzuräumen, nach Tatsachengrundlagen, die für 1997 als Baujahr sprechen könnten, zu suchen. Hierzu bestand im Rahmen der Terminsvorbereitung hinreichend Gelegenheit. Auf vorstehende Ausführungen wird verwiesen.
505.
51Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Rücktritt vom Vertrag auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Kläger bauliche Maßnahmen am Gebäude vorgenommen hätten und die Rückgabe nicht mehr im unveränderten Zustand möglich ist. Der Rücktrittsberechtigte kann gemäß §§ 346 ff. BGB auch dann zurücktreten, wenn er den Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung der zurückzugewährenden Sache zu vertreten hat (Palandt-Grüneberg, § 346 BGB Rn. 1). Nach § 346 Abs. 2 BGB kämen hier allenfalls Wertersatzansprüche in Betracht. Ob solche gegeben sind oder ob etwaige Veränderungen von der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme gedeckt sind, brauchte nicht entschieden zu werden, da die Beklagte jedenfalls keine Wertersatzansprüche geltend macht.
52II.
53Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rückauflassung im Annahmeverzug befindet, ist zulässig und nach den vorstehenden Ausführungen auch begründet.
54III.
55Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgen aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.
56IV.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.