Landgericht Bielefeld Urteil, 30. Sept. 2016 - 6 O 647/15

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Lebensversicherung in Anspruch.
3Im Jahr 2011 führte der Zeuge C. in mehreren Gesprächen Finanzberatungen bei dem Kläger durch. Auf die Beratungsdokumentation vom 28.03.2011 (Bl. 111 d.A.) wird Bezug genommen. Der Zeuge C. hatte dabei seinerzeit die als Anlage zur Klageschrift (Bl. 10 d.A.) eingereichten, mit dem Namen der Beklagten versehenen Visitenkarten vorgelegt. Der Kläger unterhielt zu diesem Zeitpunkt drei Lebensversicherungsverträge. Im Rahmen der durchgeführten Beratung wurde aus im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gründen im Juni/Juli 2011 der Verkauf einer der drei Lebensversicherungen entweder an die Fa. Q. oder die Fa. G. erörtert. Der Kläger entschloss sich zu einem Verkauf an die Fa. G.. Dabei wurden drei Varianten, wie sie in dem in Ablichtung zur Gerichtsakte eingereichten Rechenmodul (Bl. 13 d.A.) aufgeführt sind, erörtert, wobei der Kläger sich für die Variante 2 (Zahlung zu Beginn: 4.114,67 €, 10 Jahre monatliche Raten von 109,16 €, Schlusszahlung nach Ablauf 9.875,20 €) entschied.
4Im Anschluss verkaufte der Kläger mit schriftlichem Kaufvertrag vom 29.07.2011 (Bl. 15 d.A.) seine im Einzelnen im Kaufvertrag bezeichnete Lebensversicherung an die Fa. G. AG. Dem Vertrag lagen die in Ablichtung zur Akte (B. 16 d.A.) gereichten Kaufvertragsbedingungen der Fa. G. bei.
5Nachdem die Fa. G. zunächst die vertraglichen Zahlungen erbracht hatte, setzte sie ab Juli 2013 die monatlichen Ratenzahlungen aus. Im Jahr 2013 ist eine Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen gegen die G. AG wegen Verstoßes gegen § 32 KWG ergangen. Ab März 2014 stellte die G. die Zahlungen vollständig ein. Über das Vermögen der Fa. G. ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
6Die Beklagte ist mit anwaltlichem Schreiben vom 02.10.2014 vergeblich zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert worden. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 8 d.A.) sowie die ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2016 Bezug genommen.
7Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei ein Beratungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen. In dessen Rahmen hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass er bei einem Verkauf das Insolvenzrisiko der Käuferin der Lebensversicherung trage. Er habe über das in Höhe von 75% des Wertes seiner Lebensversicherung bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt werden müssen. Auch habe er über die anfallenden Weichkosten aufgeklärt werden müssen.
8Das Geschäftsmodell der Fa. G. habe gegen § 32 KWG verstoßen, worüber er ebenfalls hätte aufgeklärt werden müssen. Das Geschäftsmodell der Fa. G. hätte auf Plausibilität und einen Verstoß gegen § 32 KWG hin überprüft werden müssen.
9Im Übrigen ergebe sich eine Beratungspflichtverletzung des Zeugen C. bereits daraus, dass er seinem Prämienvergleich gemäß der Aufstellung Bl. 43 d.A. (Anlage zum Schriftsatz vom 31.05.2016) einen unrealistischen Zinssatz zugrunde gelegt habe.
10Der Kläger beantragt,
111.
12die Beklagte zu verurteilen, an ihn neben dem gesondert in Anspruch genommenen I. T. 12.474,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu zahlen,
132.
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie vertritt die Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein, da der Zeuge C. als selbständiger Handels- und Versicherungsmakler nicht ihr Vertreter gewesen sei, nicht als solcher aufgetreten sei und nicht berechtigt gewesen sei, Rechtsgeschäfte in ihrem Namen abzuschließen.
18Sie behauptet, der Kläger habe kurzfristigen Finanzbedarf gehabt. Er habe daher den Zeugen C. befragt, ob es nicht möglich sei, aus der Lebensversicherung Geld herauszunehmen, weil er es für seine Situation benötige und dringenden Liquiditätsbedarf habe. Die ihm seitens des Lebensversicherers mitgeteilte Rendite sei ihm zu gering gewesen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
20Die Klage ist der Beklagten am 15.04.2016 zugestellt worden.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist nicht begründet.
23Die Beklagte, mit der zumindest nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist, hat – durch den Zeugen C. - keine Beratungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt.
241.
25Dass die grundsätzliche Empfehlung eines Verkaufs der Lebensversicherung nicht bedarfsgerecht war und den geäußerten Wünschen des Klägers nicht entsprach, ist bereits nicht konkret dargelegt. Nach dem Inhalt seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung ging er lediglich davon aus, dass das Konstrukt so sicher sei, wie seine alte Lebensversicherung.
262.
27Der Zeuge C. hat keine Beratungspflichten dadurch verletzt, dass er nach klägerischem Vortrag diesen nicht darüber aufgeklärt hat, dass der Anspruch gegen die Käuferin, die Fa. G. nicht ebenso sicher ist wie sein ursprüngliche Anspruch gegen den Lebensversicherer und er deren Insolvenzrisiko bzw. ein Totalverlustrisiko trägt.
28Hierbei handelte es sich nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Aus dem Umstand, dass der Kläger seine Lebensversicherung an einen Dritten verkaufte, der seinerseits nicht selbst Lebensversicherer war, ergab sich ohne Weiteres der Umstand, dass an die Stelle des Auszahlungsanspruchs gegen den Lebensversicherer der Kaufpreisanspruch gegen den Käufer trat. Hierauf war auch in § 7.1. der Kaufvertragsbedingungen nochmals ausdrücklich hingewiesen. Dass dieser Anspruch nicht dinglich oder persönlich, sondern die Kaufpreiszahlung nur in der Form, wie sie in § 7.2. der Kaufvertragsbedingungen dargestellt ist, gesichert war, ergab sich aus den Vertragsunterlagen. Über das selbstverständliche, jedem Kaufvertrag ohne dingliche oder persönliche Sicherung immanente Risiko, dass der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht erfüllt, bedurfte es keiner ausdrücklichen Aufklärung.
293.
30Soweit sich der Kläger auf eine unterbliebene Pflicht zur Aufklärung über Weichkosten beruft, fehlt es an jeglicher konkreter Angabe zu tatsächlich angefallenen, aufklärungsbedürftigen Weichkosten und deren Umfang.
314.
32Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in Person des Zeugen C. das Geschäftsmodell der Fa. G. im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen §§ 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einer Plausibilitätsprüfung hätte unterziehen und ihn entsprechend aufklären müssen.
33Eine rechtliche Prüfung des Geschäftsmodells auf einen solchen Verstoß war der Beklagten nicht abverlangt. Insoweit handelte es sich um eine spezielle juristische Kenntnisse erfordernde Prüfung, die von der Beklagten – einer Wirtschaftsberatung – auch nicht erwartet werden konnte. Eine Aufklärungspflicht hätte zwar dann bestanden, wenn die rechtliche Zulässigkeit des offensichtlich bereits seit längerem praktizierten Geschäftsmodells bereits in Zweifel gezogen worden wäre und Gegenstand von Maßnahmen des BaFin, veröffentlichten Gerichtsentscheidungen oder Diskussionen in der Versicherungsbranche gewesen wäre. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Der Bescheid des BaFin ist erst im Jahr 2013 ergangen.
34Andere aufklärungspflichtige Unplausibiltäten des Geschäftskonzepts sind nicht aufgezeigt.
355.
36Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge C. seinem Prämienverlauf einen – nach Darstellung des Klägers - unrealistischen Zinssatz zugrunde gelegt hat. Dass und aus welchen Gründen diese Annahme zum damaligen Zeitpunkt unrealistisch war, ist nicht dargelegt. Im Übrigen handelt es sich dabei ersichtlich um eine bloße Prognose unter Zugrundelegung eines angenommenen zukünftigen Anlagezinses und nicht um die Darstellung einer sicheren Gewinnerwartung.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Annotations
(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem
- 1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder - 2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.
- 1.
einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; - 2.
die Angabe der Geschäftsleiter; - 3.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; - 4.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; - 4a.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; - 5.
einen tragfähigen Geschäftsplan; aus dem Geschäftsplan muss hervorgehen: - a)
die Art der geplanten Geschäfte, - b)
der organisatorische Aufbau des Instituts unter Angabe von Mutterunternehmen, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften innerhalb der Gruppe und - c)
die Angaben, die für die Beurteilung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation des Instituts gemäß § 25a Absatz 1 einschließlich der geplanten internen Kontrollverfahren erforderlich sind;
- 6.
sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: - a)
die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, - b)
die Höhe dieser Beteiligungen, - c)
die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben, - d)
sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und - e)
sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind;
- 6a.
sofern an dem Institut keine bedeutenden Beteiligungen gehalten werden, die maximal 20 größten Anteilseigner; - 7.
die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen; - 8.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit widmen können.
(1a) Wer neben einer Erlaubnis nach Absatz 1 und neben dem Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch Eigengeschäft betreiben will, bedarf auch hierfür der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen einer Erlaubnis nach Absatz 1 und von einem Betreiben von Bankgeschäften oder dem Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 und 11 auch dann, wenn das Unternehmen das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Satzes 2 nicht, wenn
- 1.
das Eigengeschäft von einem Unternehmen, das keine Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, betrieben wird - a)
als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder - b)
mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz,
- 2.
das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Bankgeschäfte betreibt und Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, - 3.
das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und - a)
das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erbringt, - b)
das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt, - c)
das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt. - d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,
- 4.
das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.
(1b) Die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder zum Betreiben eines Bankgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung dieser Erlaubnis erlischt die Erlaubnis für das eingeschränkte Verwahrgeschäft.
(1c) Zentralverwahrer, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen sind, benötigen für das Erbringen von Kerndienstleistungen im Sinne des Abschnitts A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und von nichtbankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts B des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie für das Betreiben von Bankgeschäften und das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die zugleich Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 des Wertpapierhandelsgesetzes sind, keine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, soweit das Betreiben dieser Bankgeschäfte oder das Erbringen dieser Finanzdienstleistungen von der Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist. Satz 1 gilt für das Betreiben des Eigengeschäfts entsprechend.
(1d) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
(1e) Benannte Kreditinstitute im Sinne des Artikels 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 haben, benötigen für das Erbringen von bankartigen Nebendienstleistungen im Sinne des Abschnitts C des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weitere Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 für das Betreiben von Bankgeschäften oder das Erbringen von Finanzdienstleistungen, soweit das Erbringen der bankartigen Nebendienstleistungen von der Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 umfasst ist.
(1f) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Der Erlaubnisantrag muss enthalten:
- 1.
die Angabe der Geschäftsleiter; - 2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter erforderlich sind; - 3.
die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Unternehmens erforderlichen fachlichen Eignung der in § 1 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; - 4.
die Angaben, die für die Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen, erforderlich sind; - 5.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Unternehmens hervorgehen; - 6.
die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen sowie Angaben, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob sie der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen können.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beschränken.
(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat die Bundesanstalt die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören.
(3a) Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach den Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Einlagensicherungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Bezieht sich die Tätigkeit eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes auf strukturierte Einlagen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und wird die strukturierte Einlage von einem Kreditinstitut ausgegeben, das Mitglied eines Einlagensicherungssystems im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes ist, so deckt das Einlagensicherungssystem des Kreditinstituts auch die von dem Kreditinstitut ausgegebenen strukturierten Einlagen ab.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Die Bundesanstalt hat auf ihrer Internetseite ein Institutsregister zu führen, in das sie alle inländischen Institute, denen eine Erlaubnis nach Absatz 1, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2, erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Registers erlassen.
(5a) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentlich zugängliches Register, in das sie alle Datenbereitstellungsdienste, denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1f erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. Das Erlöschen oder die Aufhebung der Erlaubnis bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der entsprechenden Entscheidung im Register eingetragen.
(6) Soweit einem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem E-Geld-Institut eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erteilt worden ist und dieses zusätzlich Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 erbringt, bedarf dieses Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 ist zu erfüllen und § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird.
(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 1f erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.