Landgericht Berlin Urteil, 26. Apr. 2016 - 3 o 184/15
Gericht
Submitted by
Landgericht Berlin
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 3 0 184/15
Verkündet am : 26.04.2016
In dem Rechtsstreit
der Frau _____ _____, _____Straße __, _____, _____London, Vereinigtes Königreich, Klägerin, -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schwenke & Schutz, Bernburger Straße 32, 10963 Berlin –
gegen
die _____ GmbH, vertreten d.d. Geschäftsführer _____ _____, ______Straße __, ____ Berlin, Beklagte, -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Streifler, Wilhelmstraße 46, 10117 Berlin –
hat die Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg, Tegeler Weg 17-21, 10589 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2016 durch die Richterin Dr. König als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 24.07.2011 fand in St. Tropez (Frankreich) im Rahmen der Wohltätigkeitsveranstaltung „______" eine Auktion zugunsten der ______ Foundation statt. Bei dieser Auktion ersteigerte die Klägerin für 20.000,00 EUR eine Rolle in dem Film „_____". Hierzu war im Auktionskatalog unter der Überschrift „BECOME A HOLLYWOOD STAR!" angegeben:
„You will appear in a cameo appearance of the international Hollywood production „Song of Names" in which the Oscar winners _____ and ______ have a lead. You may even appear in the opening scene of the movie. The shooting dates will be announced separately and will take place in Belgium, Poland and Canada. Courtesy of _____ ______."
Darunter stand in den ”terms & conditions" unter Anderem:
„[…] By participating in the auction, each bidder recognizes and agrees that the ______ GmbH is not liable for any occurrence stemming from the use of the auctione."
Die Beklagte war Organisatorin der Veranstaltung samt Auktion und ist Co-Produzentin des streitgegenständlichen Films.
Mit Schreiben vom 26.07.2011 wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 04.08.2011 20.000,00 EUR auf das Konto der Beklagten zu überweisen, die den Betrag dann laut Schreiben an die ______ weiterleiten sollte (Anlage K 1). Die Klägerin zahlte den Betrag in Höhe von 20.000,00 EUR an die Beklagte, die diesen am 01.11.2011 an die ______ weiterleitete (s. Anlage K 5).
Am 26.07.2011 erhielt die Klägerin ferner eine E-Mail einer Mitarbeiterin der Beklagten (s. Anlage K 6), in der es unter Anderem hieß: We would like to thank you for your active participation at our charity auction and would like to congratulate you to your successful bid for an auction lot 'Become a Hollywood Star!' [..]"
Da die Dreharbeiten nicht begannen, wandte sich die Klägerin am 12.04.2013 per E-Mail an einen Mitarbeiter der Beklagten (Anlage K 2) und verlangte die Rückzahlung von 20.000,00 EUR. Die Beklagte bot der Klägerin ersatzweise andere Filmrollen an; unter anderem in einem Film mit _____ und in dem Film „_____" von _____. Diese schlug die Klägerin aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2014 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist bis zum 06.06.2014 zur Erfüllung des Vertrags (Anlage K 3). Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2014 setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 20.000,00 EUR bis zum 01.12.2014 (Anlage K 4).
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei im Rahmen der Versteigerung als Verkäuferin aufgetreten und meint, dass diese ihre Vertragspartnerin geworden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, es fehle an ihrer Passivlegitimation, da sie lediglich als Organisatorin der Wohltätigkeitsveranstaltung tätig geworden sei. Außerdem sei ihr als Co-Produzentin die Vertragserfüllung gar nicht möglich, diese sei ausschließlich durch den Produzenten zu erbringen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 4, 63 Abs. 1 EuGVVO, das Landgericht Berlin ist gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Gemäß Art. 3 Nr. 1 b) EGBGB in Verbindung mit Art. 1, 4 Abs. 2 Rom 1-Verordnung ist deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 2 Rom 1-Verordnung unterliegt ein Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei muss nicht bereits feststehen, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Vertrag zustande gekommen ist. Es genügt, dass 5 Rechtsansprüche aus einem behaupteten Vertrag geltend gemacht werden (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, Art. 1 Rom 1-VO, Rn. 11).
2. Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Klägerin hat die Passivlegitimation der Beklagten nicht hinreichend konkret dargelegt und nachgewiesen. Ein Vertrag ist zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht zustande gekommen.
a) Die Beklagte hat die Versteigerung zwar organisiert. Die Beklagte trat nach außen hin unstreitig als „Organizer", d.h. als Organisatorin auf (s. Anlage K 1). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sie die Versteigerung im eigenen Namen durchführte. Ob der Vertrag mit dem Versteigerer oder mit dem Einlieferer zustande kommt, hängt davon ab, in welchem Namen versteigert wird (vgl. Hoyningen-Huene, NJVV 1973, 1473, 1477). Dass die Beklagte als Verkäuferin aufgetreten sei, hat die Klägerin nicht konkret dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.
b) In den Versteigerungsbedingungen („terms & conditions") wird nicht ausdrücklich angegeben, ob die Beklagte in eigenem oder fremdem Namen versteigert. Aus dem weitgehenden Haftungsausschluss („By participating in the auction, each bidder recognizes and agrees that the _____ GmbH ist not liable for any occurance stemming from the use of the auctional in den Versteigerungsbedingungen lässt sich auch nicht ableiten, dass die Beklagte in eigenem Namen versteigerte. Schließlich könnte sie den Haftungsausschluss auch deshalb in die terms & conditions aufgenommen haben, um deutlich zu machen, dass sie keinerlei Rechtswirkungen aus den mit den jeweiligen Einlieferern geschlossenen Verträgen treffen sollten.
c) In Ermangelung ausdrücklicher Angaben ist durch Auslegung zu ermitteln, in wessen Namen die Beklagte tätig wurde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, was üblich ist. Während im Kunsthandel die Auktionatoren häufig im eigenen Namen für fremde Rechnung versteigern und damit als Kommissionäre im Sinne von § 383 HGB auftreten, handelt der Versteigerer im Allgemeinen bei einer Versteigerung im Sinne von § 156 BGB regelmäßig im Namen des Einlieferers, der dann Vertragspartner des Bieters wird (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, § 156 Rn. 1). Der Versteigerer ist dann Stellvertreter des Einlieferers gem. § 164 BGB.
aa) Weder aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben noch aus der als Anlage K 6 eingereichten E-Mail lässt sich entnehmen, dass die Beklagte als Verkäuferin aufgetreten ist. Dass sie für die aktive Teilnahme an „unserer Wohltätigkeitsversteigerung" dankte („We would like to thank you for your active participation at our charity auction and would like to congratulate you to your successful bid for an auction lot »Become a Hollywood Starr', vgl. Anlage K 6), spricht nicht ohne Weiteres dafür, dass die Beklagte als Verkäuferin fungierte. Schließlich kann sie einen solchen Dank durchaus auch als reine Organisatorin aussprechen. Ebenso verhält es sich mit dem Schreiben vom 26.07.2011 (Anlage K 1): Der dortige Dank sowie die Zahlungsaufforderung müssen nicht von einem Vertragspartner, sondern können auch von der (bloßen) Organisatorin der Veranstaltung formuliert werden. Dem steht hier auch nicht entgegen, dass das Bankkonto der Beklagten auf der Zahlungsaufforderung angegeben war. Denn eine Einzugsermächtigung würde an der rechtlichen Stellung der Beklagten als Stellvertreter nichts ändern. Im Übrigen wurde der Zahlungsbetrag unstreitig von der Beklagten an die ______ weitergeleitet.
bb) Ferner deutet auch der Hinweis im Auktionskatalog „Courtesy of _____ _____" nicht zwangsläufig darauf hin, dass die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin werden sollte. Schließlich ist der Hinweis auf eine „Courtesy", also darauf, dass die Filmrolle freundlicherweise zur Verfügung gestellt wurde, als Anerkennung des Umstands zu verstehen, dass sich Herr Hirschkorn bereit erklärte, die Filmrolle im Rahmen der Auktion anzubieten und den Erlös der ______ zugute kommen zu lassen. Dass nicht er, sondern die Beklagte Vertragspartner des jeweils Höchstbietenden werden sollte, lässt sich diesem Hinweis jedoch nicht entnehmen.
cc) Des Weiteren kann aus der Tatsache, dass die Beklagte Co-Produzentin des streitgegenständlichen Films ist, nicht geschlossen werden, dass sie Vertragspartnerin der Klägerin werden sollte und wurde. Die Klägerin hat auf den Vortrag der Beklagten hin hierzu auch nicht weiter konkret vorgetragen. Überdies umfasst der Begriff der Co-Produktion jedwede Kooperation bei der Herstellung und ggf. bei der Auswertung eines Films (vgl. Beck0K, Urheberrecht, 11. Aufl. 2015, § 94 Rn. 21), ohne dass hiermit eine nähere rechtliche Qualifizierung verbunden ist (vgl. Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl., 2014, § 94 Rn. 52). Die Filmrolle wurde auch ausweislich des Auktionskatalogs ausschließlich von Herrn _____ ______ zur Verfügung gestellt. Insofern lässt sich aus der Stellung als Co-Produzentin des streitgegenständlichen Films nicht ohne Weiteres ableiten, dass sie Vertragspartnerin der Klägerin wurde.
dd) Dass sich die Beklagte schließlich um das Anliegen der Klägerin kümmerte und ihr alternative , Filmrollen anbot, vermag entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht — erst recht nicht nachträglich — eine Stellung der Beklagten als Vertragspartner zu konstruieren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO
Dr. König
Richter
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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.