Landgericht Bayreuth Beschluss, 06. Sept. 2016 - 12 S 78/16

published on 06/09/2016 00:00
Landgericht Bayreuth Beschluss, 06. Sept. 2016 - 12 S 78/16
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Gericht

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Tenor

Der Klägerin wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.

Gründe

Der Klägerin kann für die beabsichtigte Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 20.07.2016 (Aktenzeichen 103 C 1647/14) die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 ZPO.

Auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden. Grundsätzlich hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, alle Sachverhaltsvoraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm zu beweisen. Er muss deshalb das schädigende Ereignis sowie den ursächlichen Zusammenhang zwischen Ereignis und Erstverletzung (haftungsausfüllende Kausalität) beweisen. Die Beweiswürdigung durch das Gericht bestimmt sich dabei nach § 286 ZPO (Strengbeweis). Die Feststellung der Schadenshöhe sowie der Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses für alle weiteren Folgeschäden (haftungsausfüllende Kausalität) richtet sich in Bezug auf das Beweismaß nach § 287 ZPO. Hier kann zur Überzeugung des Richters eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH in NJW 2008, 1381 sowie in NJW-RR 2014, 1147 und in VersR 2013, 1174). Wenn der erste Verletzungserfolg als Folge des Unfalls im Rahmen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO nachgewiesen ist, kommt für die Weiterentwicklung des Schadens dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute, wobei, je nach Lage des Falles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die weiteren Verletzungsfolgen genügt. Insoweit gibt § 287 ZPO dem Gericht gegenüber § 286 ZPO verfahrensmäßig eine freiere Stellung (vgl. BGH in NJW 2000, 509 sowie in NJW 1992, 3298). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO ist hierbei nicht auf Folgeschäden einer einzelnen Verletzung beschränkt, sondern umfasst auch die neben der feststehenden Körperverletzung im Sinne der Haftungsnorm entstehenden weiteren Schäden aus derselben Schädigungsursache (vgl. BGH in NJW-RR 2009, 409 und OLG Köln in NZV 2014, 517).

Die vorbezeichneten und für die streitgegenständlichen Folgeschäden (Lockerung der Knieprothese und hierdurch bedingte anhaltende Beschwerden und Schmerzen) einschlägigen Grundsätze hat das Erstgericht - wie den Gründen der angegriffenen Entscheidung zu entnehmen ist - zutreffend angewendet und ist hierbei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Würdigung aller Gesamtumstände unter Einbeziehung der gutachterlichen Feststellungen des vom Erstgericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Z. keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für einen Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und Unfallereignis nach § 287 ZPO gegeben ist. Dieses Ergebnis wird inhaltlich durch die Feststellungen des Sachverständigen gestützt und ist auch verfahrensmäßig nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständige Prof. Dr. Z. in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.12.2015 (Bl. 194 - 221 d. A.) mit Ergänzungsgutachten vom 02.03.2016 (Bl. 243 - 249 d. A.) und deren mündlicher Erläuterung in der Verhandlung am 29.06.2016 vor dem Amtsgericht Bayreuth (Bl. 284 - 287 d. A.) steht nach Auswertung der vorliegenden Röntgenaufnahmen (insbesondere der etwa einen halben Tag nach dem Unfallgeschehen vom 03.12.2013 durchgeführten Aufnahme) fest, dass eine frische/unfallbedingte Lockerung der Prothese auszuschließen ist, da insoweit vielmehr ein chronischer Prozess vorliegt (Sklerosierung unterhalb des Knochenzements zum Knochen), der nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums auftreten kann und vorliegend damit auch nicht durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall bedingt sein kann. Damit können die klägerseits subjektiv angegebenen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht anhand der objektiven Befundlage nicht dem streitgegenständlichen Unfallereignis zugeordnet werden. Das Erstgericht hat seine Entscheidung auf diese Feststellungen gestützt und hierbei berücksichtigt, dass der Sachverständige dem Gericht bereits aus vorangegangener gutachterlicher Tätigkeit als besonders kompetent bekannt ist und in dem betroffenen Fachgebiet bereits eine langjährige landesweite Sachverständigentätigkeit aufzuweisen hat. Weiterhin hat das Erstgericht dargelegt, weshalb eine Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen Dr. E. nicht durchzuführen war. Diesen zuteffenden Ausführungen ist lediglich ergänzend anzufügen, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer derartigen Fallkonstellation eine Zeugenvernehmung von Personen, die in die Behandlung eingebunden waren oder sind, wegen deren Vorbefasstheit und Vertrauensbeziehung zu dem Patienten regelmäßig gerade nicht angezeigt erscheint. Vielmehr sind Ergebnisse der Befundung von Behandlern als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten zu werten, wobei die entsprechenden schriftlichen Unterlagen, Untersuchungsergebnisse und Atteste dem vom Gericht beauftragen Sachverständigen zur Würdigung und Einbeziehung in seine Begutachtung vorzulegen sind (vgl. Urteil des BGH vom 30.06.2008, Aktenzeichen 6 ZR 235/07, Rn 11 bis sowie Urteil des OLG München vom 21.10.2011, Aktenzeichen 10 U 1995/11, Rn 10), was vorliegend auch geschehen ist.

Auch die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Aufprallgeschwindigkeit war nach den vorstehend dargelegten Gesamtumständen vorliegend nicht angezeigt. Die in den schriftlichen Gutachten von dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen P.. Dr. Z. herausgearbeitete objektive Befundlage (chronischer Prozess der Sklerosierung über einen längeren Zeitraum als Ursache der festgestellten Lockerung der Prothese) besteht völlig unabhängig von der bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aufgetretenen Geschwindigkeitsveränderung und der hieraus resultierenden Kafteinwirkung auf die Klägerin. Auch wenn der Sachverständige P.. Dr. Z. bei der mündlichen Erläuterung am 29.06.2016 die klägerseits geäußerten Schmerzen (als subjektive Angaben, die nicht objektivierbar sind) nicht weiter aufklären konnte, war es ihm möglich, anhand der objektiven Befundlage auch unter Einbeziehung der Angaben der Klägerin und des von ihr vorgelegten ärztlichen Attestes den streitgegenständlichen Verkehrsunfall als Ursache beziehungsweise Teilursache für die vorgetragenen Beschwerden auszuschließen. Insoweit waren allgemeine Plausibilitätserwägungen - wie in dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für die beabsichtigte Berufungsbegründung dargelgt - auch im Rahmen der nach § 287 ZPO erleichterten Anforderungen für eine Beweisführung nicht geeignet, einen ausreichenden Nachweis zu führen, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens gerade nicht angezeigt war.

Hinsichtlich des daneben noch im Raum stehenden Schadensersatzanspruchs in Höhe von 5,00 € (Ersatz der Schadstoffplakette an dem verunfallten Fahrzeug) kann dahinstehen, ob in der Sache eine Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung besteht, da dieser Teil der Klageforderung unterhalb der nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestbeschwer liegt. In diesem Fall darf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung nicht gewährt werden, weil ein zulässiger und erfolgversprechender Berufungsantrag (mit einem Wert des Beschweregegenstandes von über 600,00 €) nicht möglich ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 114 Rn 28 m. w. N.).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 20/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11
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Annotations

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.