Landgericht Augsburg Beschluss, 25. Okt. 2017 - 054 T 3229/17

25.10.2017
vorgehend
Amtsgericht Augsburg, 3 XVII 1122/17, 25.08.2017

Gericht

Landgericht Augsburg

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Betreuungsgericht vom ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Unter dem ... wurde von der Nichte und der Schwägerin der Betroffenen die Betreuung der Betroffenen angeregt (vgl. Bl. 1 ff d.A.). Es wurde ausgeführt, dass die Betroffene sehr schnell vergesse und sich nicht mehr im nötigen Umfang um ihren Haushalt kümmern könne. Sie benötige auch Unterstützung bei Arztbesuchen. Die Nichte der Betroffenen führte weiter aus, dass sie bereit sei die Betreuung zu übernehmen. Trotz Vorsorge- und Bankvollmacht gestalte sich die Vertretung der Betroffenen sehr schwierig, da die Betroffene sich von ihrem Bekannten, Herrn ..., sehr beeinflussen lasse und alles unterschreibe, was ihr vorgelegt werde. Mit der Anregung auf Einrichtung einer Betreuung wurde eine auf die Nichte der Betroffenen und auf die Schwägerin der Betroffenen lautende Vorsorgevollmacht vorgelegt.

Die Bankvollmacht der Nichte der Betroffenen wurde mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen vom ... widerrufen. Die Nichte der Betroffenen wurde gebeten, jegliches Tun und Handeln für die Betroffene zu unterlassen (Bl. 38 d.A.).

Die Betreuungsbehörde nahm mit Schreiben vom ... Stellung .... Die Betroffene schien den Grund des Besuchs durch die Betreuungsbehörde nicht einordnen zu können. Sie habe sich auch nicht daran erinnern können, dass sie ihrer Nichte eine Vollmacht erteilt habe. Ebenso habe sie sich nicht daran erinnern können, Bankvollmachten erteilt oder widerrufen zu haben. Sie habe erklärt, das sei alles nicht notwendig, weil sie niemanden brauche und keiner etwas bekommen solle. Sie könne alles selbst regeln. Das Gespräch sei immer wieder von Herrn ... unterbrochen worden, der laut geschimpft habe, man wolle die Betroffene „für blöd erklären lassen“. Die Betroffene erschien stark verunsichert, ein sachliches Gespräch sei nicht möglich gewesen.

Am ... habe die Betroffene dem Lebensgefährten eine Bankvollmacht für ihre Konten erteilt. Nach Einschätzung der Betreuungsbehörde bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der von der Betroffenen erteilten Bankvollmachten sowie des Widerrufs, da diese anscheinend die Tragweite der Vollmachten nicht einschätzen habe können. Es bestehe der Verdacht, dass bei der Betroffenen eine Demenz vorläge. Die medizinische Abklärung bei einem Neurologen sei vom Lebensgefährten verhindert worden. Angesichts der Konflikte zwischen dem Lebenspartner der Betroffenen und den Angehörigen der Betroffenen sei davon auszugehen, so die Betreuungsbehörde, dass die Nichte der Betroffenen ihre Vollmacht nicht sinnvoll zum Wohle der Betroffenen ausüben könne. Derzeit erscheine es daher sinnvoll, wenn die Betreuung durch eine neutrale Person geführt werde.

Unter dem ... erstattete der Sachverständige ... sein medizinisches Gutachten ....

Mit Schreiben vom ... ließ die Betroffene über ihren Verfahrensbevollmächtigte mitteilen, dass der Lebensgefährte der Betroffenen als Betreuer eingesetzt werden solle. Dieser sei seit 12 Jahren der Lebensgefährte der Betroffenen und kümmere sich in allen Belangen um sie. Er möge im Umgang mit fremden Personen schwierig sein. Dies ändere aber nichts daran, dass er korrekt und zuverlässig sei. Die Betroffene habe ein Geldvermögen von ca. 70.000,00 € bis 80.000,00 € (...).

Die Betroffene wurde in Anwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten am ... angehört .... Im Rahmen der Anhörung sei deutlich geworden, dass die Betroffene auf Herrn ... fixiert sei. Die Betreuungsbedürftigkeit sei offensichtlich. Bezüglich der Betreuung habe die Betroffene erklärt, sie habe ja schon einen, Herrn .... Er mache für sie alles, z.B. das Holz und helfe ihr wahnsinnig viel, egal was es sei. Sie kümmere sich selbst um ihr Geld. Herr ... würde bei Bedarf helfen. Auf Frage nach Verwandten habe die Betroffene erklärt, sie käme mit niemandem zusammen. Bezüglich des Namens der Nichte habe die Betroffene erwidert: „Nein – die wolle alles wissen.“

Sodann wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Betreuungsgericht vom ... die Betreuung der Betroffenen angeordnet. Die Betreuung umfasst die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Organisation der ambulanten Versorgung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten. Zum Betreuer wurde Herr ... als Berufsbetreuer bestellt (vgl. Bl. 69 ff d.A.).

Gegen diesen Beschluss ließ die Betroffenen über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Beschwerde einlegen. Die Beschwerde richte sich dabei nicht gegen die Anordnung der Betreuung, sondern die Auswahl des Betreuers. Entgegen des ausdrücklichen Wunsches der Betroffenen sei ein Berufsbetreuer bestellt worden und nicht der von der Betroffenen vorgeschlagene Lebensgefährte. Dieser sei aber sei mittlerweile 12 Jahren mit der Betroffenen verbunden. Er kümmere sich in allen Belangen um die Betroffene, die sie belasten oder gar überfordern könnten. Die Betroffene sei auch durchaus in der Lage, den Alltag zu meistern. Der Lebensgefährte mag ein Mann sein, der eckig ist und der sich mit Fremden, wie sich dies auch im Verlauf des Verfahrens gezeigt habe, nicht leicht tut. Dies ändere nichts daran, dass er sich rührend und zuverlässig um die Betroffene kümmere. Eine Bestellung des Lebensgefährten widerspreche dem Wohl der Betroffene nicht. Mit angeblich erheblichen Differenzen zwischen den Angehörigen der Betroffenen könne dies nicht begründet werden. Die Betroffene habe selbst kein gutes Verhältnis zu ihren letztlich weit entfernten Verwandten. Dieser Abstand habe sich vergrößert, als die Verwandtschaft als erstes umfangreiche Vollmachten von der Betroffenen gefordert hätten. Es liege eine gewachsene Beziehung zwischen den Personen vor, die abzubrechen nicht Sache des Gerichts sein dürfe.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom ... nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zu Entscheidung zugeleitet.

II.

Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beschluss des Amtsgerichts ist zurecht ergangen.

Auch die Kammer geht davon aus, dass eine Bestellung des Lebensgefährten der Betroffenen zum Betreuer derzeit nicht in Betracht kommt.

1. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor. Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... besteht bei der Betroffenen eine demenzielle Symptomatik. Am wahrscheinlichsten handele es sich dabei um eine primär degenerative Ursache der Demenz, also eine Demenz vom Alzheimer Typ mit senilem Beginn (ICD-10: G13.1G, F00.1G). Aufgrund dieser Erkrankung ist die Betroffene nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB.

2. Grundsätzlich ist dem Vorschlag eines Volljährigen zur Person des Betreuers zu entsprechen. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann vgl. BGH, Beschluss vom ..., Az. ....

Auch wenn die Kammer hier von einem eindeutigen Wunsch der Betroffenen ausgeht (vgl. Schriftsatz vom ... und Beschwerdeschriftsatz), kommt die Kammer nach einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände dazu, dass gewichtige Umstände gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.

Der Kammer ist bewusst, dass sich der Lebensgefährte um die Betroffene kümmert, sie pflegt und sich für sie einsetzt. Dies wird seitens der Kammer mit der entsprechenden Wertschätzung gewürdigt.

Die Kammer hat jedoch zu trennen zwischen dem Engagement, welches der Lebensgefährte der Betroffenen aufgrund seiner persönlichen Stellung auch weiterhin für die Betroffenen aufbringen kann und der rechtlichen Stellung des Betreuers für die im Beschluss vom ... genannten Aufgabenkreise.

Nach dem Akteninhalt geht die Kammer davon aus, dass es eher dem Wohl der Betroffenen entspricht, ihr einen neutralen Betreuer zu bestellen.

Zunächst ist fraglich, ob der Lebensgefährte, der nunmehr nach eigenen Angaben verwaltermäßig die Bankgeschäfte der Betroffenen überwacht, im Zusammenhang mit der Anlage eines Anlagendepots zum Wohl der Betroffenen gehandelt hat. Nach der Aktenlage wurde durch die Betroffene im Februar 2017 ein Anlagedepot bei der DVAG/Deutschen Bank eröffnet und dort ca. 45.000,00 € in Aktien angelegt, was einem Großteil des Vermögens der Betroffenen entspricht. Bisher war das Geld der Betroffenen konservativ bei der Bank angelegt gewesen. Ausweislich des Beratungsprotokolls zum Gespräch vom ... wurde im Rahmen des Beratungsgesprächs angekreuzt, dass die Betroffene als Kontoinhaberin auf einen Ertrag über dem Kapitalmarktzinsniveau bei Inkaufnahme von gewissen Risiken bei ihrer Geldanlage wert lege. Es wurde aber auch angekreuzt, dass die Betroffene auf gesteigerte Erträge insbesondere aus Kursgewinnen bei Inkaufnahme von großen Risiken Wert lege. Derartige Anlagen sieht die Kammer durchaus kritisch.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem Gutachten ist die Betroffene zudem aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage, ihren eigenen Willen frei zu bestimmen, frei zu formulieren und entsprechend einem frei getroffenen Willens zu handeln. Aktuell sei die Betroffene nicht mehr in der Lage, eine Person ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zu bevollmächtigen und diese zu überwachen. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, Schriftstücke zu lesen und kritisch zu bewerten. Die Betroffene sei zu einer regelrechten Kommunikation nicht mehr in der Lage. Es bestehe auch eine hohe Suggestibilität für Einflussnahmen von außen. Die Betroffene könne ihre eigene Willensentscheidung einer fremd für sie getroffenen Willensentscheidung nicht mehr entgegensetzen. Dies belegt für die Kammer eine große Schutzbedürftigkeit der Betroffenen. Würde unter diesen Umständen der Lebensgefährte der Betroffenen zum Betreuer bestellt, dann ist mit weiteren Konflikten mit den restlichen Verwandten der Betroffenen zu rechnen. Diese würden letztlich dann eine Belastung für die Betroffene darstellen. Derartige Situationen können vermieden werden, indem eine neutrale Person als Betreuer bestellt wird. So sieht sich auch der Lebensgefährte der Betroffenen selbst keinem Konflikt mit den restlichen Verwandten ausgesetzt und kann sich voll der Betroffenen widmen.

Darüber hinaus ist ebenfalls nicht klar, ob der Lebensgefährte der Betroffenen den Gesundheitszustand der Betroffenen richtig einschätzt und entsprechend des gesundheitlichen Zustands der Betroffenen handelt. Gegenüber dem Sachverständigen habe der Lebensgefährte der Betroffenen erklärt, dass die Betroffene völlig in Ordnung sei und ein Gutachten überhaupt nicht notwendig sei. Auch das Gespräch mit der Betreuungsbehörde wurde immer wieder vom Lebensgefährten der Betroffenen unterbrochen, der laut geschimpft habe, man wolle die Betroffene „für blöd erklären lassen“. Ebenso hat der Lebensgefährte der Betroffenen die medizinische Abklärung bei einem Neurologen verhindert.

Letztlich erfordert das Amt des Betreuers auch ein gewisses Maß an Umgänglichkeit, das der Lebensgefährte nach der Aktenlage nicht zu haben scheint.

Im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen ... erklärte der Lebensgefährte der Betroffenen, es seien bereits Leute da gewesen, die sich nicht ausgewiesen hätten, die könne er gar nicht anerkennen. Er hätte sich beim Rechtsanwalt erkundigt und jeder, der zu ihm oder seiner Lebensgefährtin aufs Grundstück komme, müsse sich ausweisen. Wenn dies nicht erfolge, sei alles nicht rechtens. Darüber hinaus lasse er sich und seiner Lebensgefährtin nichts gefallen. Im Gespräch musste der Lebensgefährte über etliche Interventionen dazu gebracht werden, dass er nicht die Antworten für die Betroffene gebe, sondern dass der Sachverständige sich alleine mit der Betroffenen unterhalten könne, so das Gutachten.

Auch das Gespräch mit der Betreuungsbehörde unterbrach der Lebensgefährte immer wieder und schimpfte laut. Die Betroffene erschien dabei stark verunsichert, ein sachliches Gespräch sei nicht möglich gewesen.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich der Lebensgefährte rührend und zuverlässig um die Betroffene kümmere, wie es zuletzt im Beschwerdeschriftsatz hieß. Dennoch erscheint die Bestellung des Lebensgefährten zum Betreuer aber nicht zum Wohl der Betroffenen zu sein, da er „eckig“ ist und „sich mit Fremden, wie sich dies auch im Verlauf des Verfahrens gezeigt habe, nicht leicht tut“ (vgl. Beschwerdeschriftsatz). Gerade diese Schwierigkeiten im Umgang mit fremden Personen sprechen gegen eine Bestellung des Lebensgefährten der Betroffenen zum Betreuer. Als Betreuer hat man mit vielen Ansprechpartnern zu tun, man ist dem Gericht gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig, muss Behördengänge erledigen etc.. Davon, dass der Lebensgefährte der Betroffenen hier zum Wohl der Betroffenen agieren kann, ist die Kammer derzeit nicht überzeugt.

Soweit im Beschwerdeschriftsatz formuliert wird, es liege eine gewachsene Beziehung zwischen den Personen vor, die abzubrechen nicht Sache des Gerichts sein dürfe, so geht die Kammer nicht davon aus, dass die Beziehung zwischen der Betroffenen und ihrem Lebensgefährten abgebrochen wird, nur, weil er nicht zu ihrem Betreuer ernannt wird.

3. Die Betroffene wurde vor der Bestellung des Betreuers angehört, § 278 Abs. 1 S. 1 FamFG. Auf eine erneute Anhörung der Betroffenen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG verzichtet werden. Es ist nicht mit weiteren zusätzlichen Erkenntnissen bei erneuter Anhörung zu rechnen. Zudem hat sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert.

Das Amtsgericht hat auch vor Einrichtung der Betreuung das Gutachten eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie erholt, das zu allen in § 280 Abs. 3 FamFG genannten Bereichen Stellung nimmt. Die Voraussetzungen des § 280 FamFG sind damit erfüllt.

Die zeitlichen Voraussetzungen für die Überprüfung der Betreuungsanordnung wurden gewahrt, §§ 294 Abs. 3, 295 Abs. 2 FamFG.

Mithin war die Beschwerde der Betroffenen zurückzuweisen.

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Landgericht Augsburg Beschluss, 25. Okt. 2017 - 054 T 3229/17 zitiert 4 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 280 Einholung eines Gutachtens


(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatri

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 278 Persönliche Anhörung des Betroffenen


(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und dessen Wünsche zu erfragen. Es hat sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. D

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts


(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.

(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.