Landgericht Aschaffenburg Urteil, 16. Jan. 2012 - 1 O 231/08

03.04.2023

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Richter

LANDGERICHT ASCHAFFENBURG

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit 

A-GmbH,

- Klägerin - 

 

Prozessbevollmächtigte:                                               ·

Rechtsanwälte Müller-Dülfer, Hutzier, Oberlinger, Dörr, Dürerstr. 8, 66424 Homburg

 

gegen 

 

B,

- Beklagter -

 

Rechtsanwälte Streifler & Koll., Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin

 

wegen Forderung 

erlässt das Landgericht Aschaffenburg -1. Zivilkammer- durch die Richterin am Landgericht Bert als Einzelrichterin am 16.01.2012 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Teil-End-Urteil

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch mit. der Firma C Ltd. Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweils gültigem Basiszinssatz aus dem Betrag von 18.940,60 Eu­ ro seit dem 03.08.2007 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2007 zu bezahlen.

3. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-ckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 18.940,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten im voliegenden Verfahren auf Zahlung in Anspruch aufgrund ei­ner selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 07.05.2007, die durch den Beklagten für die Klägerin betreffend einer Forderung der Klägerin gegenüber der Firma C Ltd., de­ren Geschäftsführer der Beklagte ist, erteilt hat. Zudem begehrt die Klägerin Zinsen aus dem For­derungsbetrag sowie die Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Die ursprüngliche Forderung der Klägerin gegenüber der Firma C Ltd. resultierte aus einem Restkaufpreis für einen von der Klägerin verkauften Schaufelseparator. Die­ser Restkaufpreis in Höhe der Klagesumme wurde durch die Klägerin in dem vor dem Landge­ richt Saarbrücken geführten Verfahren 4 0 488/07 gegenüber der Firma C ltd. eingeklagt, das Landgericht Saarbrücken hat der Klage hinsichtlich der Hauptsacheforderung vollumfänglich stattgegeben durch Urteil vom 06.10.2009, das OLG Saarbrücken hat das Urteil hinsichtlich des Hauptsacheanspruchs vollumfänglich bestätigt.

Das vorliegenden Verfahren  ruhte bis zum rechtskräftigen Abschluss  des Verfahrens  zwischen der Klägerin und der Firma C Ltd. Nach Wiederaufnahme  des Verfah­rens erging ein Teil-Anerkenntnisurteil betreffend der Hauptsacheforderung in Höhe von 18.940,60 Euro am 25.11.2011.

Die Klägerin beantragt darüber hinausden Beklagten gesamtschuldnerisch mit der Erstbeklagten (C Ltd.) Zinsen in Höhe von 8 % über den jeweils gültigen Basiszinssatz aus dem Betrag von 18.940,60 Euro seit dem 03.08.2007 zu zahlen sowie nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 807,80 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in. Höhe von 5 % -Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus diesem Betrag ab dem 15.08.2007.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Beklagte hat  die Hauptforderung anerkannt.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin macht nun nach der Erledigung der Hautpsacheforderung durch Anerkenntnisurteil noch die Zinsen aus der Hauptsacheforderung und die außergerichtlichen Anwaltskosten gel­tend.

1.

Der Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung der Klägerin, unter anderem aus dem anwaltli­chen Mahnschreiben vom 16.07.2007 (BI. 174) spätestens mit Ablauf des 26.07.2007 in Zah­lungsverzug, §§ 286, 288 BGB, so dass Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem 03.08.2007 geschuldet sind. An der Berechtigung der Hauptforderung bestehen nunmehr nach rechtskräftiger Entscheidung hierüber durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 25.11.2011 keine Zweifel. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die im Antrag der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz sieht das Gesetz nur dann als gesetzlichen Zinssatz vor, wenn an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher nicht be­teiligt ist, § 288 Abs. 2 BGB. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall. Es geht um An­sprüche der Klägerin gegenüber einem Beklagten, der zwar zumindest zum Zeitpunkt der Unter­ zeichnung der Bürgschaft Geschäftsführer der Firma C Ltd., jedoch die selbstschuldnerische Bürgschaft gerade als Privatperson abgegeben hat. Damit ist er in dem vorliegenden Rechtsverhältnis als Verbraucher aufgetreten.

Anderweitige Gründe, aus denen sich ein Höherer Zinssatz als der gesetzliche in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ergeben könnten (§ 288 Abs. 3 BGB) wurden nicht dargelegt.

2.

Der Klägerin stehen als Verzugsschaden auch die Anwaltsgebühren, in Form der nicht anre­chenbaren außergerichtlichen Geschäftsgebühr zu, §§ 286, 288 BGB. Maßgeblich ist hierfür der Streitwert von 18.940,60 Euro. Da es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, ist jedoch von einer Vorsteuerabzugsberechtigung auszugehen, so dass die Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen ist. Diese hat die Klägerin in Ihrer Berechnung im außergerichtlichen Schrift­satz vom 16.07.2007 (BI. 174) auch nicht in Rechnung gestellt. Es ergibt sich daher folgende Be­rechnung:

1,3 Gebühr aus 18.940,60 Euro              787,80 Euro

Auslagenpauschale                                 20,00 Euro

Gesamt:                                                   807,80 Euro

 

3.  

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1ZPO. Da sich das teilweise Unterliegen der Klägerin lediglich auf Nebenforderungen bezieht, wirkt sich dies kostenmäßig nicht negativ aus.

5.  

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Bert

Richterin am Landgericht

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Aschaffenburg Urteil, 16. Jan. 2012 - 1 O 231/08 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Referenzen

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.