Landgericht Amberg Endurteil, 28. Jan. 2016 - 24 O 71/15 LG

bei uns veröffentlicht am28.01.2016

Gericht

Landgericht Amberg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 12.945,48 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Widerruf und Unterlassung einer Äußerung des Beklagten gegenüber dem Kläger, Androhung von Ordnungsgeld sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.

Der Kläger war seit 01.09.1987 zunächst als Verwaltungsleiter, dann als ...-leiter eines Eigenbetriebes und die letzten 15 Jahre als Vorstand des Kommunalunternehmens ... tätig. Er ist mittlerweile pensioniert.

Der Beklagte ist der jetzige ... Direktor und Leiter ...

Der Beklagte äußerte gegenüber dem Kläger mit E-Mail-Schreiben vom 01.08.2014, 12.39 Uhr, unter anderem Folgendes (Anlage K 1):

„… Ihr Vorgehen und Handeln war geprägt von der Fürsorge, unser nachhaltig und zukunftsorientiert zu entwickeln. In den folgenden Jahren war die Situation für die Entwicklung des ... schwierig. Dies war dem Umstand geschuldet, dass Sie, der damalige Vorstand ..., über einen Zeitraum von ca. 4 Jahren in etwa 2 Jahre wegen einer schweren Erkrankung die unternehmerische Entwicklung nicht so nachhaltig vorantreiben und beeinflussen konnten, wie es in Phasen vollständiger Gesundheit möglich ist. …"

Es wird auf den gesamten Inhalt der E-Mail vom 01.08.2014, Anlage K 1, Bezug genommen.

Der Äußerung vorausgegangen war ein Telefonat des Beklagten mit dem Kläger vom 31.07.2014, nachdem der Beklagte Informationen über eine vom Kläger initiierte Presseaktion über angebliche Missstände im ... erhalten hatte. Der Beklagte suchte das Gespräch mit dem Kläger, zu dem er bis zu diesem Zeitpunkt ein vertrauensvolles Verhältnis zu haben glaubte. Der Kläger wies den Beklagten bei dessen Anruf am 31.07.2014 darauf hin, dass er sein Handy lautstellen würde und dass sein Bruder, ..., das Gespräch mithören würde. Der Beklagte hatte hiergegen keine Einwände.

Der Kläger reagierte auf dieses Telefonat mit einem E-Mail-Schreiben vom 01.08.2014, 01.13 Uhr, auf welches der Beklagte dann wiederum mit dem streitgegenständlichen E-Mail-Schreiben vom 01.08.2014, 12.39 Uhr, antwortete. Der Kläger wiederum erwiderte hierauf mit weiteren E-Mail-Schreiben vom 01.08.2014, 13.54 Uhr, sowie vom 01.08.2014, 18.21 Uhr.

Der Beklagte wurde außergerichtlich mit Schreiben vom 29.08.2014 zu Widerruf und Unterlassung aufgefordert. Er gab die geforderte Erklärung nicht ab.

Der Kläger wendet sich gegen folgenden Teil der E-Mail:

„… Dies war dem Umstand geschuldet, dass Sie, der damalige Vorstand  ... über einen Zeitraum von ca. 4 Jahren in etwa 2 Jahre wegen einer schweren Erkrankung die unternehmerische Entwicklung nicht so nachhaltig vorantreiben und beeinflussen konnten, wie es in Phasen vollständiger Gesundheit möglich ist..."

Er behauptet, der Beklagte habe diese Äußerung auch gegenüber Dritten mündlich getätigt.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er eine beratende Tätigkeit aufnehmen möchte, wobei seine berufliche Vergangenheit einen wesentlichen Faktor für potentielle Geschäftspartner darstelle.

Der Beklagte habe ihm im Telefonat vom 31.07.2014 gedroht, dass er, der Kläger, persönlich Schaden nehmen werde, wenn er den avisierten Bericht in der ... Zeitung nicht verhindere.

Der Kläger meint, dass der Beklagte deswegen seine falschen Tatsachenbehauptungen auch Dritten gegenüber geäußert habe.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständliche Äußerung geeignet sei, sein öffentliches Ansehen zu schädigen, seinen Kredit zu gefährden und dass sie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Er stützt den Anspruch auf unerlaubte Handlung.

Es handle sich um eine Tatsachenbehauptung, die nachweislich falsch sei. Er habe die unternehmerische Entwicklung des ... auch in den letzten Jahren seiner Tätigkeit als Vorstand, trotz krankheitsbedingter Abwesenheitszeiten, nachhaltig vorangetrieben und beeinflusst und den Betrieb maßgeblich mitgestaltet. Durch die falschen Äußerungen des Beklagten seien seine berufliche Vergangenheit und sein persönlicher Erfolg als Vorstand des ... falsch dargestellt und damit geeignet, die Aufnahme der geplanten Tätigkeit wesentlich zu erschweren, denn potentielle Geschäftspartner würden durch die falschen Äußerungen des Beklagten beeinflusst. Das beeinträchtige seine wirtschaftliche Situation unmittelbar. Der Kläger geht davon aus, dass ohne diese falsche Äußerung potentielle Geschäftspartner nicht gehemmt wären, dass er eine beratende Tätigkeit aufnehmen könnte und dann ein entsprechendes Einkommen hätte.

Er sei im Zeitraum von 4 Jahren von 2008 - 2012 nicht ca. 50% arbeitsunfähig erkrankt gewesen, sondern wesentlich weniger. Er sei in den Kalenderjahren 2008 - 2011 insgesamt an 518 Kalendertagen krank gewesen. Eine Krankheitszeit von 2 Jahren würde dem gegenüber 730 Kalendertage betragen. Der Kläger meint, eine derartige Differenz sei auch nicht durch die Anfügung des Wörtchens „etwa“ gerechtfertigt. Er sei zwar krank gewesen, aber nicht schwer erkrankt. Die Entwicklung des ... insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung, sei in den Jahren der Tätigkeit des Klägers einschließlich der Zeit seiner Erkrankung sehr gut gewesen. Die Entwicklung des wäre, so der Kläger, selbst bei vollständiger Gesundheit nicht besser gewesen, es wäre ihm nur wesentlich leichter gefallen, die Entwicklung voranzutreiben. Er habe die krankheitsbedingte Fehlzeit mit seinem weitaus überdurchschnittlichen Einsatz während seiner Anwesenheit kompensiert. Der Kläger habe auch während der Krankheitszeit die Entwicklung des ... nachhaltig vorangetrieben und positiv beeinflusst.

Der Schwerpunkt der Äußerung sei die Tatsachenbehauptung von Krankheitszeiten und insbesondere die Tatsachenbehauptung, der Beklagte habe die unternehmerische Entwicklung nicht nachhaltig vorantreiben und beeinflussen können. Diese Tatsachen seien falsch.

Der Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt.

Der Kläger meint, es hätte im Aufgabenbereich des amtierenden Vorstands gelegen, Kontakt mit dem ehemaligen Vorstand des ... wegen Presseveröffentlichungen aufzunehmen. Der Beklagte habe daher nicht in seiner Funktion als ... angerufen.

Es sei zu befürchten, dass der Beklagte die falschen Tatsachen auch weiterhin behaupten werde. Die Äußerung, der Kläger werde persönlich Schaden nehmen, deute darauf hin, dass entsprechende Äußerungen zukünftig auch öffentlich und gegenüber Dritten gemacht werden würden.

Der Kläger macht außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 € aus einer 1,3 Geschäftsgebühr geltend.

Der Kläger hatte die Klage zunächst am Amtsgericht ... erhoben und beantragte dann Verweisung an das Landgericht Amberg. Das Amtsgericht Amberg erklärte sich mit Beschluss vom 27.01.2015 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht Amberg.

Der Kläger beantragte zunächst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, seine gegenüber dem Kläger und Dritten aufgestellte Behauptung, der Kläger hätte über einen Zeitraum von ca. vier Jahren in etwa zwei Jahre wegen einer schweren Erkrankung die unternehmerische Entwicklung nicht so nachhaltig vorantreiben und beeinflussen können, wie es in Phasen vollständiger Gesundheit möglich ist, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kläger zu widerrufen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, seine gegenüber dem Kläger und Dritten aufgestellte Behauptung, der Kläger hätte über einen Zeitraum von ca. vier Jahren in etwa zwei Jahre wegen einer schweren Erkrankung die unternehmerische Entwicklung nicht so nachhaltig vorantreiben und beeinflussen können, in Zukunft zu unterlassen.

III. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu Höhe von 250.000,00 € gegen ihn festgesetzt wird.

IV. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 334,75 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Er ergänzte den Klageantrag II. mit Schriftsatz vom 19.03.2015 wie folgt:

„Der Beklagte wird verurteilt, seine gegenüber dem Kläger und Dritten aufgestellte Behauptung, der Kläger hätte über einen Zeitraum von ca. vier Jahren in etwa zwei Jahre wegen einer schweren Erkrankung die unternehmerische Entwicklung nicht so nachhaltig vorantreiben und beeinflussen können, wie es in Phasen vollständiger Gesundheit möglich ist, in Zukunft zu unterlassen.“

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte behauptet, er habe es als seine Pflicht als ... betrachtet, einer derartigen Berichterstattung entgegenzutreten. Er habe im Telefonat lediglich darauf hingewiesen, dass die öffentliche Diskussion von Personalthemen des ... auch dem Ansehen des Klägers als ehemaligem Vorstand des ... nicht dienlich sei.

Der Beklagte zweifelt an der Prozessfähigkeit des Klägers.

Der Beklagte meint, er habe mit der E-Mail gegenüber dem Kläger keinesfalls dessen berufliche Leistung herabgewürdigt und habe dies auch nicht beabsichtigt. Er habe ihm auch keineswegs eine mangelhafte Arbeitsleistung vorgeworfen, sondern seine Meinung gegenüber dem Kläger dahingehend geäußert, dass der Kläger über einen Zeitraum von ca. 4 Jahren in etwa 2 Jahre wegen einer schweren Erkrankung die unternehmerische Entwicklung des ... nicht so nachhaltig vorantreiben und beeinflussen habe können, wie es in Phasen vollständiger Gesundheit möglich wäre. Hierdurch habe er seine Meinung ausschließlich gegenüber dem Kläger dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger im Falle vollständiger Gesundheit im besagten Zeitraum die unternehmerische Entwicklung des ... noch nachhaltiger vorantreiben und beeinflussen hätte können, als dies zu Zeiten der schweren Erkrankung und der damit zwangsläufig verbundenen Abwesenheitszeiten möglich gewesen sei.

Es handle sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Die Äußerung enthalte zwar auch Tatsachenelemente bzw. Tatsachenbehauptungen, indem behauptet werde, der Kläger sei über einen Zeitraum von ca. vier Jahren in etwa zwei Jahre schwer erkrankt gewesen. Diese Tatsachenbehauptungen seien zutreffend. Er habe die berufliche Vergangenheit des Klägers nicht falsch dargestellt. Mit der schweren Erkrankung des Klägers seien auch damit einhergehende krankheitsbedingte Fehlzeiten verbunden gewesen, so dass der Kläger in der Tat über einen Zeitraum von ca. vier Jahren, insgesamt etwa zwei Jahre lang, aufgrund seiner schweren Erkrankung, während der krankheitsbedingten Fehlzeiten naturgemäß nicht im ... habe arbeiten können.

Eine Auswirkung der Äußerung scheitere schon daran, dass der Beklagte sie mit der E-Mail gegenüber dem Beklagten geäußert habe, nicht aber gegenüber Dritten, so dass potentielle Geschäftspartner von der Äußerung des Beklagten keine Kenntnis haben könnten.

Es stelle eine Wertung dar, wenn jemand nur 50% der Arbeitszeit anwesend sei und 50% der Arbeitskraft zur Verfügung habe, dass seine Leistung dann zwangsläufig niedriger sei, als wenn ihm 100% seiner Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung stünden. Er bringe lediglich eine Schlussfolgerung zum Ausdruck, welche der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Seine Äußerung sei vom Recht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz gedeckt.

Es seien durch die Äußerung weder das öffentliche Ansehen des Klägers geschädigt, noch sein Kredit gefährdet oder sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Schädigung des öffentlichen Ansehens und eine Gefährdung des Kredites scheide schon mangels mündlicher Äußerung gegenüber Dritten aus. Auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sei nicht gegeben, da die Äußerung nur gegenüber dem Kläger, nicht aber gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit erfolgt sei. Der Beklagte habe damit auch nicht die Berufsehre oder die persönliche Ehre des Klägers verletzt. Vielmehr habe er im Gegenteil ausdrücklich die vormalige berufliche Leistung des Klägers gewürdigt und zum Ausdruck gebracht, dass das Vorgehen und Handeln des Klägers ursprünglich geprägt gewesen sei von der Fürsorge, das ... nachhaltig und zukunftsorientiert zu entwickeln.

Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, da der Beklagte nicht beabsichtige, mit dem Kläger weitere Gespräche zu führen oder weitere E-Mail Schreiben auszutauschen. Er habe auch keinerlei Interesse, die streitgegenständlichen Äußerungen öffentlich zu diskutieren.

Der Beklagte meint, dass es auch an der Rechtswidrigkeit der Äußerung mangle. Der Beklagte habe in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen als ... des ... gehandelt. Zu den beruflichen Aufgaben des Beklagten als ... gehöre es auch, Schaden vom ... abzuwenden, der unter Umständen durch Konflikte zwischen dem Kläger und dem ... entstehen könnte. Er habe versucht, mit dem Telefonat mit dem Kläger vom 31.07.2014 sowie mit dem streitgegenständlichen E-Mail Schreiben vom 01.08.2014 etwaige Konflikte zwischen dem Kläger und dem auszuräumen und habe sich zu diesem Zweck sowohl mündlich als auch schriftlich an den Kläger gewandt. Die streitgegenständliche Äußerung habe damit die berufliche Sphäre des Beklagten betroffen und er habe insofern in Wahrnehmung seiner berechtigten beruflichen Interessen gehandelt.

Die Änderung des ursprünglichen Klageantrages Ziffer II stelle insoweit eine Klagerücknahme des ursprünglichen Antrages dar. Soweit eine teilweise Klagerücknahme vorliege, habe der Kläger die Kosten zu tragen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es bestehen hinsichtlich der betreffenden streitgegenständlichen E-Mail weder Widerrufsnoch Unterlassungsansprüche.

Die Klage ist zulässig.

Das Gericht geht insbesondere von der Prozessfähigkeit des Klägers gem. §§ 51, 52 ZPO, 104 BGB aus.

§ 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet nur dann zur Überprüfung der Prozessfähigkeit des Klägers, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorliegen. Im Allgemeinen ist bei einer natürlichen Person von deren Prozessfähigkeit auszugehen. Behauptet sie, sie sei prozessunfähig, so muss sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben; dem Gericht ist dabei ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen (zum Ganzen: BeckOK-ZPO/Vorwer/c-Wo/f, 18. Edition, Stand 1.9.2015, § 56 Rn. 3). Gleiches muss gelten, wenn -wie vorliegendder Beklagte behauptet, dass die Prozessfähigkeit des Klägers zweifelhaft sei.

Hinreichende Anhaltspunkte sind hierfür vorliegend aber nicht gegeben. Es werden beklagtenseits weder die Erkrankung des Klägers noch konkrete andere Tatsachen genannt, welche genügend Hinweis auf eine mögliche mangelnde Geschäftsfähigkeit des Klägers geben würden. Auch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich diesbezüglich kein ausreichender Anhaltspunkt. Damit musste der Kläger nicht angehört und kein Sachverständigenbeweis hierzu erhoben werden.

B. Bei der Änderung des ursprünglichen Klageantrages Ziffer II handelt es sich nicht um eine Teilklagerücknahme des ursprünglichen Antrages. Die Klagerücknahme ist definiert als der Widerruf des in der Klage enthaltenen Rechtsschutzgesuchs (MünchKomm-ZPO/ßec/fer-Eöeröard, 4. Aufl., 2013, § 269 Rn. 5). Klägerseits war der ergänzte Passus „wie es in Phasen vollständiger Gesundheit möglich ist“ bereits im Klageantrag Ziffer I enthalten. Es ist damit nachvollziehbar und naheliegend, dass es sich bei der Nichtaufnahme dieser Passage in Klageantrag Ziffer II lediglich um ein Versehen handelte. Bei der Änderung handelt es sich dementsprechend lediglich um eine Ergänzung. Eine Rücknahme im Sinne eines Widerrufs des ursprünglichen Klageantrages ist damit nicht verbunden.

C. Unterlassungsansprüche sind wegen der E-Mail nicht gegeben.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen der angegriffenen Äußerung in der E-Mail kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB,§ 824 BGB,§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

1. Der Anspruch setzt zunächst eine im objektiven Sinn „ehrverletzende Äußerung“ voraus.

Bereits eine solche liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist nicht gegeben.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in der streitgegenständlichen E-Mail einleitend auch von der Überzeugungskraft und der Fürsorge des Klägers gesprochen hat.

Jedenfalls war die Äußerung nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken, da sich die Äußerung auf das Verhältnis Kläger-Beklagter beschränkte und hiermit seitens des Beklagten keine Kundgabe oder Verlautbarung an Dritte verbunden war. Die Äußerung war in einer E-Mail des Beklagten an den Kläger enthalten, welche ausschließlich an den Kläger adressiert wurde. Auf das Telefonat, welches der Kläger vorträgt, kann nicht abgestellt werden, da hierin die streitgegenständliche Äußerung nicht gefallen ist. Weiterhin ist hierbei auch nicht die vom Kläger behauptete Äußerung des Beklagten, der Kläger werde persönlich Schaden nehmen, zu berücksichtigen, da nach dem beklagtischen Vortrag hiermit lediglich ein Hinweis verbunden gewesen sei, dass die öffentliche Diskussion von Personalthemen des auch dem Ansehen des Klägers als ehemaligem nicht dienlich sei; der gegenläufige klägerische Sachvortrag wurde nicht unter Beweis gestellt. Aus der streitgegenständlichen E-Mail geht demgegenüber die kritisierte Diskussion von Personalthemen in der Öffentlichkeit hervor.

2. Jedenfalls aber ist die Äußerung durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. GG gedeckt und damit gerechtfertigt. Die weitere Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs, dass die künftige Wiederholung der umstrittenen Äußerung rechtswidrig sein muss, ist damit nicht gegeben.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2013, 790 ff). Dabei sind das durch Art. 2 Abs. 1,Art. 1 Abs. 1 GG,Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes mit dem inArt. 5 Abs. 1 GG,Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen (BGH, NJW 2013, 790 ff).

Art. 5 Abs. 1 GG schützt die Äußerungsfreiheit. Äußerungen lassen sich in Werturteile und Tatsachenbehauptungen unterscheiden. Werturteile unterfallen stets dem Schutzbereich des Grundrechts, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen, Tatsachenbehauptungen jedenfalls dann, wenn sie Grundlage für die Bildung von Meinungen oder in anderer Weise meinungsbezo-gen sind.

Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann. Sie beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht und gemessen werden können. Meinungen sind dagegen Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, durch Wertungen geprägt sind (zum Ganzen: MünchKomm-BGB/R/xecker, 6. Auflage 2012, Anh. zu § 12 Rn. 143).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, ist eine Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts notwendig. Insbesondere ist jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. Es dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem zu würdigenden Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich der Meinungsfreiheit auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 29.09.2009, VI ZR 19/08, BeckRS 2009, 28214).

Vorliegend sind in der Aussage Elemente beider Äußerungsgruppen enthalten. Bei der Äußerung zur Krankheit und zu den Fehlzeiten handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Bei den Äußerungen zur Wahrnehmung und zum Vorantreiben der Belange des ... bedingt durch die Krankheiten und Fehlzeiten handelt es sich um Meinungsäußerungen, da hierbei eine Wertung, ein Dafürhalten, des Beklagten zum Ausdruck kommt. In der Zusammenschau der Aussage ergibt sich für das Gericht weiter, dass der Schwerpunkt (hierzu: MünchKomm-BGB/tVagner, 6. Aufl., 2013, § 824 Rn. 15 unter Rekurs auf BVerfGE 61, 1, 9) hierbei klar auf der Meinungsäußerung und damit dem Werturteil liegt. Kerngehalt der Aussage ist gerade die Verknüpfung zwischen Fehlzeiten und den eingeschränkten klägerischen Aktivitäten. Dieser Zusammenhang wird durch den Beklagten eindeutig einer Wertung zugeführt; er stellt nach seinem Dafürhalten hier eine Verbindung her und äußert seine Auffassung zum Zusammenspiel der beiden Faktoren. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich also, dass es sich insgesamt um eine Äußerung handelt, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG zu unterstellen ist. Die Äußerung in ihrer Gesamtheit hat den Charakter einer Bewertung. Der Beklagte hat durch seine Formulierungen deutlich gemacht, dass er seine Meinung kundgeben wollte. Es handelt sich um eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Beklagten.

Deswegen musste das Gericht auch keinen Beweis zum Wahrheitsgehalt der Aussage erheben.

Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung zu beurteilen, sind mithin die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 29.09.2009, VI ZR 19/08, BeckRS 2009, 28214).

Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zugunsten des Klägers ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung (bei Verlautbarung Dritten gegenüber) geeignet wäre, ihm möglicherweise seine beabsichtigte geschäftliche Tätigkeit als Berater zu erschweren. Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der E-Mail im Gegenzug auch die Erfolge des Klägers in seiner Tätigkeit gewürdigt hat, indem er schreibt:

„… Ich bin 2006 ins gekommen, weil sie mich als ... von der Unternehmensphilosophie und der Art und Weise, wie Sie ein ... geführt und entwickelt haben, überzeugt haben. Ihr Vorgehen und Handeln war geprägt von der Fürsorge, unser ... nachhaltig und zukunftsorientiert zu entwickeln. …“ Weiterhin nennt der Beklagte keine Krankheit, sondern lässt den Charakter der Erkrankung offen. Es ist damit nicht zwangsläufig auch eine Prognose für die Zukunft und somit für Abwesenheitszeiten bei Folgetätigkeiten verbunden. Weiterhin erwähnt der Beklagte im weiteren Fortgang der Mail auch, dass der Kläger mittlerweile genesen ist, indem er schreibt: „Es freut mich sehr, dass Sie persönlich diese schwere Krankheitsphase überwunden haben, auch wenn Sie im Nachgang Ihrer Abberufung als noch lange Zeit für ihre dauerhafte Genesung benötigt haben. …“ Die Tätigkeit wurde auch nicht wegen der Erkrankung beendet; vielmehr hat der Kläger das Pensionsalter erreicht. Zudem ist zugunsten der Meinungsfreiheit des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Äußerung lediglich in einer E-Mail an den Kläger ohne Öffentlichkeitsbezug gefallen ist (mitgehört hat der Bruder des Klägers das Telefonat, dieses ist aber nicht streitgegenständlich; es wird nicht vorgetragen, dass die streitgegenständliche Äußerung auch in dem Telefonat gefallen wäre).

Das Gericht verkennt nicht, dass bei einer Äußerung, welche wie vorliegend auch Tatsachenelemente enthält, auch die Richtigkeit oder Haltlosigkeit der in der Meinungsäußerung enthaltenen tatsächlichen Elemente eine Rolle bei der Interessenabwägung spielen kann. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fehlzeitenangabe durch den Beklagten um Schätzangaben handelte. Der 4-Jahreszeitraum war mit dem Zusatz „ca.“ versehen, die 2-Jahres-Angabe mit „etwa“. Der Beklagte machte hierdurch deutlich, dass es insofern gewisse Abweichungen geben kann. Der Kläger selbst sprach von 518 Krankheitstagen. Das Gericht erachtet die Angaben des Beklagten in einer Zusammenschau der kenntlich gemachten Schätzung durch Etwa-Angabe und der tatsächlichen Mindestfehlzeit von 518 Krankheitstagen keineswegs als haltlos und auch nicht als völlig außerhalb der Reichweite des Spielraums der Schätzangabe -selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers-, so dass sich hierdurch im Ergebnis an der Interessenabwägung keine Änderung ergibt.

Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände stellen sich die Äußerungen des Beklagten in der E-Mail mithin als zulässig und damit nicht als rechtswidrig dar.

3. Letztlich liegen auch die Voraussetzungen des § 824 BGB nicht vor. Hiernach ist erforderlich, dass jemand der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen. Da es sich bei der Äußerung des Beklagten im Schwerpunkt um ein Werturteil handelt, scheidet § 824 BGB aus (MünchKomm-BGB/l/Vagner, 6. Aufl., 2013, § 824 Rn. 15).

D. Auch die Widerrufsansprüche nicht gegeben.

Dieser Anspruch kann sich grundsätzlich aus einer entsprechenden Anwendung des § 1004 BGB ergeben (zum Ganzen vgl. Seyfarth, Der Einfluß des Verfassungsrechts auf zivilrechtliche Ehrschutzklagen, NJW 1999, 1287 ff).

Der Widerrufsanspruch besteht jedoch nur gegenüber ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen; Werturteile sind nicht widerrufsfähig. Wie oben unter A. bereits ausgeführt, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Aussage um ein Werturteil. Ein Anspruch besteht damit nicht.

C. Dementsprechend scheidet auch die Androhung eines Ordnungsgeldes aus.

D. Mangels Verzugs besteht damit gleichfalls kein Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen.

E. Die Kostenentscheidung basier auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1.S.2ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Amberg Endurteil, 28. Jan. 2016 - 24 O 71/15 LG zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Zivilprozessordnung - ZPO | § 56 Prüfung von Amts wegen


(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2) Die Partei oder deren gesetzlic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 824 Kreditgefährdung


(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 52 Umfang der Prozessfähigkeit


Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Referenzen

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.