Landgericht Aachen Beschluss, 16. Juni 2014 - 67 KLs 901 Js 193/12 - 11/12

ECLI:ECLI:DE:LGAC:2014:0616.67KLS901JS193.12.00
bei uns veröffentlicht am16.06.2014

Tenor

Auf die als Erinnerung auszulegende „sofortige Beschwerde“ des Verteidigers vom 07.10.2013 wird die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen vom 14.10.2010 dahingehend abgeändert, dass weitere 488,85 € an den beigeordneten Verteidiger zu zahlen sind.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


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Referenzen - Gesetze

Landgericht Aachen Beschluss, 16. Juni 2014 - 67 KLs 901 Js 193/12 - 11/12 zitiert 2 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.