Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 16. Feb. 2017 - 5 Sa 236/16

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2017:0216.5SA236.16.0A
bei uns veröffentlicht am16.02.2017

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.06.2016, Az. 3 Ca 1155/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der 60-jährige Kläger ist ausgebildeter Starkstromelektriker und ist bei der Beklagten seit dem 16.10.1983 als Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und diesen ergänzende Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Derzeit bezieht der Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe (künftig EG) 7 der Entgeltordnung des Bundes. Seit dem 01.09.2005 wurde der Kläger auf dem Dienstposten „DV-Bearbeiter C, MaschBedg Teileinheit/Zeile 134/005“ bei der Marineschule M. eingesetzt. Die Tätigkeitsdarstellung vom 20.06.2005/ 06.07.2005 hat - soweit hier von Belang - folgenden Inhalt (Bl. 16 ff. d. A.):

3

„3. Aufgabenbeschreibung

4

Warten und Instandsetzen der technischen Komponenten der Computergestützten Ausbildung (CUA) und multimedialen Ausbildungseinrichtungen wie z.B.:

5

- Funktionsprüfung
- Instandsetzungsarbeiten
- Fehlersuche
- Herstellen von Schaltungen und Verbindungen an den CUA/Multimedialen Anlagen
- Betrieb, Ergänzung und Reparatur der eingesetzten Netzwerkkomponenten.

6

6. Beschreibung der Tätigkeiten und der für die Einreihung bedeutsamen sonstigen Tatsachen vom – bis

6.1

7

Durchführung von erforderlichen Wartungen, rechnergestützte Ausbildungskomponenten, hierbei Sichtprüfung der Lüfter, Steckkarten und Kabelverbindungen, hierzu erforderlich das Zerlegen der Rechner um Reinigungsarbeiten an den staubbelasteten Komponenten auszuführen, Überwachung und Wartung der eingesetzten Netzwerkkomponenten. Hierbei sind ggf. nach geführter Fehlersuche defekte Bauteile wie Prozessoren, Steckkarten, Laufwerke und Kabelverbindungen auszutauschen bzw. Instand zu setzen. Eine ausführliche Fehleranalyse soll die Betriebszustände optimieren.

8

Zeitanteil: 17,0 Stunden

6.2

9

Prüfen der elektrischen Betriebssicherheit (VDE 0100) der eingesetzten Komponenten und Aufrechterhaltung der unmittelbaren Nutzung von eingesetzten Beamern, hierbei Austausch defekter Bauteile, Reinigung der hochwertigen Optiken und sachgerechte Anforderung von Ersatzteilen.

10

Zeitanteil: 5,5 Stunden

6.3

11

Unterstützen bei der Durchführung von Testabläufen IT-gestützter Ausbildungsprogramme und beim Installieren der Software, hierbei u. a. Einspielen von Updates, Patches etc., komplette Neuinstallationen.

12

Zeitanteil: 3,5 Stunden

6.4

13

Vorbereitung des Unterrichts und Unterstützung des Lehrpersonals, Durchführen der Einweisung in die Bedienung der PC-Arbeitsplätze, hierbei u. a. Einschalten und Inbetriebnahme der Anlage vor Unterrichtsbeginn, justieren der Monitore und Einweisung des Lehrpersonals und der Lehrgangsteilnehmer, Durchführen der Einweisung in die Handhabung der CUA-Lernprogramme.

14

Zeitanteil: 5,5 Stunden

6.5

15

Laden von Programmen, IT-gestützte Ausbildung und Funktionsprüfungen, hierbei u. a. Lehrprogramme von CD-ROM laden.

16

Zeitanteil: 3,0 Stunden

6.6

17

Kontrolle der sachgerechten Nutzung der Schülerstation auf nicht zugelassene Software.

18

Zeitanteil: 2,0 Stunden

6.7

19

Administrative Aufgaben im Zusammenhang mit den durchzuführenden Arbeiten, ….

20

Zeitanteil: 2,0 Stunden
...“

21

Auf dieser Grundlage wurde seine Tätigkeit insgesamt mit der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 der Anlage 1 Teil I - Allgemeiner Teil - des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) bewertet. Nach zurückgelegter Bewährungszeit und einem Zeitaufstieg war der Kläger zum 30.09.2005 in Lohngruppe 7 a TVLohngrV eingereiht. Mit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 wurde er in die Entgeltgruppe 7 Stufe 6 TVöD übergeleitet. Zum 01.07.2010 wurde der Kläger auf den Dienstposten „DV Anl-/Ger-Benutzer C Teileinheit/Zeile 148/002“ umgesetzt. Die Aufgabenbeschreibung vom 10.06.2009 listet hierzu folgende Tätigkeiten auf (Bl. 61 f d. A.):

22

„…
1. Verwalten, Pflegen und Warten des Liegenschaftsgerätes und der technischen Ausrüstung der CUA-Hörsäle sowie Unterstützen des Ausbildungspersonals

23

1.1 Führen der Auslastungsnachweise und der Geräte- und Ausstattungslisten.
1.2 Bevorraten der für den Schriftverkehr erforderlichen Formblätter.
1.3 Verwalten aller Lernprogramme.
1.4 Lagern von Lernprogrammen gemäß IT-Sicherheitskonzept MSM.
1.5 Durchführen von Datensicherungsmaßnahmen und Gerätepflegemaßnahmen.
1.6 Überprüfung von Schüler- und Lehrerarbeitsplätzen auf Funktionsfähigkeit und Vollzähligkeit und Durchführen von Vor- und Nachbereitung der CUA-Hörsäle für die befohlene Ausbildung.
1.7 Überwachen der Sauberkeit und Ordnung in den CUA-Betriebsräumen.
1.8 Unterstützen der Ausbilder und/oder Lehrgangsteilnehmer während der Ausbildung.
1.9 Tägliches Abschalten der elektrischen Anlage der CUA und Einschalten der elektronischen Sicherungsanlage.
1.10 Mitwirken bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von CUA-Sondervorhaben.

24

Anteil: 60 %

25

2. Unterstützen des MAT Btsm bei der Betreuung der Teletutoren der Bundeswehr (TTBw) in technischen Aspekten der Fernausbildung (FA)

26

2.1 Unterstützen des MAT Btsm bei der Ausbildung der TTBw, Hörsaalleiter u. a. in der Anwendung von entsprechender Soft- und Hardware.
2.2 Administrieren des virtuellen Klassenzimmers in der MSM.
2.3 Mitarbeiten an der Weiterentwicklung von FA.
2.4 Technische Unterstützung des TTBw bei der Zusammenstellung von digitalen Inhalten zu FA Modulen.

27

Anteil: 40 %“

28

Mit Schreiben vom 14.06.2010 ordnete die Beklagte diese Umsetzung an und teilte dem Kläger zugleich mit, dass dieser Dienstposten mit Vergütungsgruppe BAT VIII bewertet sei und die Entgeltgruppe und die auszuübenden Tätigkeiten sich durch diese Maßnahme nicht änderten (Bl. 57 f d. A.). Die nachfolgenden Aufgabenbeschreibungen vom 23.01.2014 (Bl. 63 f d. A.) und vom 05.12.2014 (Bl. 65 f d. A.) entsprechen hinsichtlich der Hauptaufgaben der Aufgabenbeschreibung vom 10.06.2009. Die Tätigkeiten des Klägers änderten sich durch die Umsetzung nicht. Er wurde auch nach der Umsetzung nach Entgeltgruppe 7 TVöD vergütet. Mit Schreiben vom 24.04.2014 wies das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum die Marineschule M. darauf hin, dass die dem Kläger mit Schreiben vom 14.06.2010 mitgeteilte Eingruppierung nicht korrekt gewesen sei und bat für den Fall, dass sich die Tätigkeiten des Klägers geändert hätten, um Erstellung einer neuen Tätigkeitsdarstellung (Bl. 59 f d. A.). Eine neue, geänderte Tätigkeitsdarstellung wurde nicht erstellt.

29

Zum 01.01.2014 trat der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) in Kraft. Soweit hier von Belang enthält die Anlage 1 der TV EntgO Bund im Teil III (Tätigkeitsmerkmale für besondere Berufsgruppen) Nr. 24 für Beschäftigte in der Informationstechnik (künftig nur: EntgO) u.a. folgende Entgeltgruppen:

30

„24. Beschäftigte in der Informationstechnik

31

Vorbemerkungen

32

Nach diesem Abschnitt sind Beschäftigte eingruppiert, die sich mit Systemen der Informationstechnik befassen ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung. Zu diesen Systemen zählen insbesondere informationstechnische Hard- und Softwaresysteme, Anwendungsprogramme, Datenbanken, Komponenten der Kommunikationstechnik in lokalen IT- und IT-Weitverkehrsnetzen sowie Produkte und Services, die mit diesen Systemen erstellt werden. Dabei werden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines solchen IT-Systems erfasst, also dessen Planung, Spezifikation, Entwurf, Design, Erstellung, Implementierung, Test, Integration in die operative Umgebung, Produktion, Optimierung und Tuning, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung. Auch Tätigkeiten zur Sicherstellung der Informationssicherheit fallen unter die nachfolgenden Merkmale. Da mit den informationstechnischen Systemen in der Regel Produkte oder Services erstellt werden, gelten die nachfolgenden Merkmale auch für die Beschäftigten in der Produktionssteuerung und im IT-Servicemanagement.

33

Nicht unter diesen Abschnitt fallen Beschäftigte, die lediglich IT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die Informationstechnik schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IT-Fachleuten zuarbeiten lassen (z. B. Beschäftigte in der Personalwirtschaft und -entwicklung, auch wenn es dabei um die Betreuung von IT-Personal geht oder Beschäftigte in der Beschaffung, auch wenn IT-Systeme beschafft werden).

34

35

Entgeltgruppe 9b

36

Beschäftigte der Entgeltgruppe 9a,
deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

37

Entgeltgruppe 9a

38

Beschäftigte der Entgeltgruppe 8,
deren Tätigkeit zusätzliche Fachkenntnisse erfordert.

39

Entgeltgruppe 8

40

Beschäftigte der Entgeltgruppe 7,
deren Tätigkeit über die Standardfälle hinaus Gestaltungsspielraum erfordert.

41

Entgeltgruppe 7

42

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,
die ohne Anleitung tätig sind.

43

Entgeltgruppe 6

44

Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung (z. B. Fachinformatikerinnen und -informatiker der Fachrichtungen Anwendungsentwicklung oder Systemintegration, Technische Systeminformatikerinnen und -informatiker, IT-System-Kaufleute oder IT-Systemelektronikerinnen und -elektroniker) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

45

Protokollerklärungen

46

Nr. 1 Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fach-kenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
Nr. 2 Umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Entgeltgruppe 9a geforderten Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.“

47

Die Entgeltgruppen 10 bis 13 erfordern ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium (z.B. in der Fachrichtung Informatik) oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen.

48

Mit Schreiben vom 03.04.2014 beantragte der Kläger nach § 26 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TVöD (Bl. 23 d. A.). Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit nunmehr in Anlage 1 Teil III Nr. 24 TV EntgO Bund aufgeführt sei und dort mit Entgeltgruppe 8 bzw. 9 a bewertet werde. Die Beklagte wies den Antrag mit Schreiben vom 20.10.2014 zurück (Bl. 24 f d. A.). Zur Begründung führte sie aus, die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten befassten sich nicht mit einem gesamten Lebenszyklus eines IT-Systems. Mit Wirkung vom 01.07.2015 wurde der Dienstposten infolge organisatorischer Veränderungen als „DV-Bearbeiter“ bezeichnet und mit Vergütungsgruppe EG 7 TVöD bewertet. Wegen der Aufgabenbeschreibung wird Bezug genommen auf die Dienstpostenbeschreibung (Bl. 122 d. A.). Mit Anwaltsschreiben vom 13.08.2015 bat der Kläger nochmals um Überprüfung der ablehnenden Entscheidung (Bl. 26 – 38 d. A.). Er wies darauf hin, dass der Tarifvertrag die Betreuung des gesamten Lebenszyklusses eines IT-Systems nicht verlange und fügte einen einmonatigen Arbeitsbericht des Klägers bei (Bl. 39 - 43 d. A.). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 18.09.2015 die Höhergruppierung des Klägers wiederum zurück, dieses Mal mit der Begründung, dass der Kläger über keinen der Berufsabschlüsse verfüge, den die EG 6 Teil III Abschnitt 24 TV EntgO Bund voraussetze (Bl. 44 f d. A.).

49

Zwischen 1999 und 2014 nahm der Kläger an insgesamt 17 Fortbildungen aus dem Bereich EDV teil. Die Leistungsbewertungen des Klägers in den Jahren 2008 bis 2011 und 2014 wiesen in den Bewertungsbereichen „Arbeitsqualität und Arbeitsquantität“ jeweils die Höchstpunktzahl aus. Zwischen 2012 und 2015 wurde der Kläger in 5 Fällen für Verbesserungsvorschläge ausgezeichnet.

50

Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie deren erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.

51

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.06.2016 abgewiesen. Für die tarifliche Bewertung des Klägers sei Teil III Nr. 24 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund maßgebend, da der Kläger mit Systemen der Informationstechnik befasst sei. Der Kläger habe jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass er die Eingruppierungsmerkmale der EG 8 erfülle. Es würden Tätigkeiten im gesamten Lebenszyklus eines IT-Systems erfasst, u.a. Implementierung, Pflege, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung sowie die Sicherstellung der Informationssicherheit. Nicht erforderlich sei, dass sich die Tätigkeit des Beschäftigten mit der gesamten Lebensdauer des IT-Systems befasse. Die Tätigkeiten 6.1 bis 6.3 sowie 6.5 und 6.6 der Tätigkeitsbeschreibung umfassten die Pflege und Qualitätssicherung von Hardware sowie Implementierung und Sicherung von Software und nähmen 80 % der Tätigkeit des Klägers ein. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen der EG 6. Die dort aufgelisteten Tätigkeiten nehme der Kläger wahr. Damit übe er Tätigkeiten aus, die denen eines IT-Systemelektronikers entsprächen. Bereits der Umstand, dass der Kläger über Jahre beanstandungsfrei Tätigkeiten ausübe, die zum Berufsbild eines IT-Systemelektronikers gehörten, impliziere, dass er die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen besitze. Der Kläger sei in einem speziellen Bereich tätig, in welchem er sich intensiv eingearbeitet und einschlägig weitergebildet habe. Aufgrund dieser Kenntnisse und seiner jahrelangen Berufserfahrung entsprächen seine Fähigkeiten denen eines Beschäftigten mit einschlägiger Berufsausbildung. Der Kläger sei auch überwiegend ohne Anleitung i. S. d. EG 7 tätig. Bereits in der Tätigkeitsdarstellung vom 20.06.2005 sei hervorgehoben, dass die Tätigkeit des Klägers ein sehr hohes Maß an Selbstständigkeit und Eigeninitiative voraussetze. Indessen erfülle der Kläger nicht das weitere Heraushebungsmerkmal eines Gestaltungsspielraums der EG 8. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs sei unter Gestaltung ein kreativer Prozess zu verstehen, bei welchem durch die Arbeit des Gestaltenden eine Sache verändert werde (Wikipedia). Der Gestaltende plane und entscheide dabei selbstständig. Diese Voraussetzung erfülle allenfalls die unter Ziff. 6.1 der Tätigkeitsbeschreibung vom 20.06.2005 aufgeführte Tätigkeit, soweit der Kläger die Einweisung von Lehrpersonal und Lehrgangsteilnehmern selbstständig und individuell gestalte. Den übrigen Arbeitsvorgängen fehle das kreative Moment. Der Kläger prüfe und warte Hardware und wechsle allenfalls Komponenten aus. Er verändere die Hardware indessen nicht. Auch die Aufgabendarstellung vom 23.01.2014 rechtfertige nicht die Eingruppierung in EG 8. Soweit der Kläger hiernach an Projekten mitwirke und diese unterstütze, sei nicht ersichtlich, dass er selbst für die Annahme eines Gestaltungsspielraums Entscheidungen treffe könne.

52

Gegen das ihm am 01.08.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2016 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 30.09.2016 begründet.

53

Der Kläger trägt vor,
das Arbeitsgericht sei von einer fehlerhaften und zu engen Definition des in EG 8 geforderten Tarifmerkmals „Gestaltungsspielraum“ ausgegangen. Die zugrunde gelegte Definition bei Wikipedia habe keinen tarifrechtlichen Bezug und sei folglich hier nicht zielführend. Der Kläger beruft sich vielmehr auf die einschlägige Kommentierung des Bundesverwaltungsamtes zu den tariflichen Regelungen für Beschäftigte in der Informationstechnik (künftig: Kommentierung). Danach stünden ihm in sämtlichen übertragenen Tätigkeiten der Ziff. 6.1 bis 6.6 der Aufgabenbeschreibung von 2005 Entscheidungsrechte und Entscheidungswege über die Art und Weise der Aufgabenerledigung zu. Insbesondere könne er in jedem einzelnen Tätigkeitsbereich entscheiden, ob Handlungsbedarf bestehe, wann und in welcher Reihenfolge er die verschiedenen Einzeltätigkeiten wahrnehme und welche Richtung hierbei einzuschlagen, insbesondere welche Verfahren und Vorgehensweisen zum Einsatz kämen. Ihm stehe bei der Wartung und Instandsetzung ein Ermessen zu, ob Handlungsbedarf bestehe und welches Vorgehen er zur Beseitigung des Defekts oder der dauerhaften Instandhaltung wähle. Er könne entscheiden, ob neben dem Austausch defekter Bauteile auch Reparaturen, technische Aufrüstung oder auch komplette Umstellungen in Betracht kämen. Er müsse Lösungsmöglichkeiten entwickeln und abwägen. Dies gehe weit über die rein routinemäßigen Wartungsarbeiten hinaus. Er erfülle insoweit die Voraussetzungen des sogenannten 2nd Level Supports i. S. d. Kommentierung. Auch bei der sachgerechten Anforderung von Ersatzteilen laut Ziff. 6.2 der Aufgabenbeschreibung 2005 stehe ihm ein Beurteilungsspielraum zu. Dies beziehe sich auf das Auswahlermessen in Bezug auf eine möglichst kostensparende und gleichzeitig effiziente Ersatzteilbesorgung. Daneben sei ihm die unterstützende Tätigkeit bei der Durchführung von Testabläufen IT-gestützter Ausbildung und dessen Installation gemäß 6.3 der Aufgabenbeschreibung 2005 übertragen worden. In der Kommentierung seien das Durchführen von Testabläufen und die Entwicklung neuer Hard- oder Softwarelösungen ohne festes Schema ausdrücklich zum 2nd Level Support zählend aufgeführt. Dabei sei das Erfordernis einer erforderlichen Abstimmung in Teilbereichen unschädlich. Zutreffend habe das Arbeitsgericht angenommen, dass ihm bei den gemäß Ziff. 6.4 der Aufgabenbeschreibung 2005 übertragenen Aufgaben ein Gestaltungsspielraum zustehe. Dies gelte aber auch in Bezug auf die Tätigkeiten gemäß Ziff. 6.5 der Aufgabenbeschreibung 2005. Er könne die zeitlichen und organisatorischen Prioritäten dieser Funktionsprüfungen selbst entscheiden. Schließlich habe er insoweit auch unstreitig zusätzliche Gratifikationen und ausdrückliche Belobigungen erhalten. Das Tarifmerkmal Gestaltungsspielraum sei aber auch in Bezug auf die Tätigkeit der Ziff. 6.6 der Aufgabenbeschreibung 2005 gegeben. Die Beurteilung der unbestimmten Begriffe „sachgerechte Nutzung“ und „nicht zugelassene Software“ erfolge nicht anhand vorgegebener Dienstanweisungen, sondern werde von ihm aufgrund eines eigenen Ermessens- und Entscheidungsspielraums vorgenommen.

54

Der Kläger beantragt,

55

das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 30.06.2016, Az. 3 Ca 1155/15 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger rückwirkend zum 01.01.2014 nach dem Tarifvertrag EntgO Bund Teil III Nr. 24 in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren ist.

56

Die Beklagte beantragt,

57

die Berufung zurückzuweisen.

58

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Auf den Kläger sei bereits nicht der Teil III Nr. 24 der Anlage 1 der TV EntgO Bund anwendbar, sondern der Teil II, der die allgemeinen Tätigkeiten für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten regelt. Der Kläger verrichte körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung (EG 7) und verrichte besonders hochwertige Arbeiten i. S. d. EG 7 Anlage 1 Teil II EntgO Bund. Ungeachtet dessen erfülle der Kläger aber auch nicht die Tarifmerkmale der EG 8 Anlage 1 Teil III Nr. 24 EntgO Bund. Aus der Aufgabenbeschreibung 2005 Ziff. 6.1 ergebe sich gerade nicht, dass der Kläger Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln und abzuwägen habe. Er sei auch nicht befugt, Änderungen an der Soft- und Hardware vorzunehmen. Er treffe allenfalls eine Vorauswahl der Probleme und löse diese möglichst selbst. Er führe weder eine Weiterbildung am Arbeitsplatz durch, noch übernehme er irgendwelche komplexeren Aufgaben. Die Fehleranalyse sei ein Standardfall. Das gleiche gelte für die Tätigkeiten nach Ziff. 2 der Aufgabenbeschreibung 2005. Der Kläger erstelle eine Anforderung für bestimmte Ersatzteile und wechsle allenfalls Glühbirnen am Beamer aus. Für die Beschaffung der Ersatzteile sei er nicht zuständig. Der Kläger verkenne zudem, dass er bei der Durchführung von Testabläufen IT-gestützter Ausbildungsprogramme und beim Installieren der Software lediglich unterstützend tätig werde (Ziff. 6.3 der Aufgabenbeschreibung 2005). Auch bei den Tätigkeiten der Ziff. 6.4 der Aufgabenbeschreibung 2005 stehe dem Kläger kein eigener Gestaltungsspielraum zu. Entgegen der Behauptung des Klägers sei ihm nicht die selbstständige und individuelle Einweisung der Lehrer und Lehrgangsteilnehmer in die Bedienung der PC-Arbeitsplätze übertragen worden. Auch die Funktionsprüfung der Ziff. 6.5 der Aufgabenbeschreibung 2005 erfülle nicht das Tarifmerkmal Gestaltungsspielraum. Die Funktionsprüfung zähle zum Standardfall. Das gleiche gelte im Hinblick auf die Kontrolle sachgerechter Nutzung und nicht zugelassener Software der Schülerstationen (Ziff. 6.6 der Aufgabenbeschreibung 2005). Die Eingruppierungsfeststellungsklage sei nicht schlüssig, weil der Kläger nicht durch eine wertende Gegenüberstellung seiner Tätigkeiten zum Standardfall dargelegt habe, dass er das Heraushebungsmerkmal der EG 8 Gestaltungsspielraum erfülle.

59

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16.02.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

60

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.

61

In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Eingruppierungsfeststellungsklage zu zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

I.

62

Die Feststellungsklage ist nach entsprechender Auslegung als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.

63

Nach dem Wortlaut des Antrags begehrt der Kläger, ihn „rückwirkend … in die EG 8 einzugruppieren“. Dieser nicht auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Feststellungsantrag wäre unzulässig. Der Kläger verkennt insoweit, dass ein Arbeitnehmer kraft der Tarifautomatik eingruppiert ist und nicht vom Arbeitgeber eingruppiert wird. Es bedarf keines Eingruppierungsaktes durch den Arbeitgeber. Die Mitteilung der zutreffenden Entgeltgruppe durch den Arbeitgeber hat lediglich deklaratorische und nicht konstitutive Wirkung. Das festzustellende streitige Rechtsverhältnis bei der Eingruppierungsfeststellungsklage folgt aus der tarifgerechten Vergütungspflicht des Arbeitgebers.

64

Der Antrag ist aber dahingehend auslegungsfähig, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn mit Wirkung ab dem 01.01.2014 nach der EG 8 EntgO zu vergüten. Dies ergibt sich aus der Antragsbegründung sowie der unstreitigen Tatsache, dass der Kläger auch über den 01.01.2014 hinaus lediglich nach der EG 7 EntgO vergütet wird. In diesem Sinne haben die Parteien den Feststellungsantrag auch verstanden und in diesem Sinne ist die Eingruppierungsfeststellungsklage auch zulässig.

II.

65

Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist indessen nicht begründet. Der Kläger ist zutreffend eingruppiert nach der EG 7 der Anlage 1 Teil III Nr. 24 EntgO Bund. Der Kläger hat zwar fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 24 Abs. 1 TVÜ-Bund in die EG 8 EntgO gestellt, indessen ist der Höhergruppierungsantrag gemäß § 24 Abs. 2 TVÜ-Bund unbegründet (1.). Der Kläger ist zwar ein Beschäftigter i. S. d. Ziff. 24 Teil III der Anlage 1 EntgO (2.), er erfüllt aber nicht das Heraushebungsmerkmal der EG 8 EntgO (2.).

66

1. Der Kläger, der unstreitig zumindest seit dem 01.09.2005 mit im wesentlichen gleichbleibenden Tätigkeiten und Anforderungsprofil als DV-Bearbeiter beschäftigt wird, erhält unstreitig seit Inkrafttreten des TVöD (01.10.2005) entsprechend den Überleitungsvorschriften (TVÜ-Bund) Vergütung nach der EG 7 TVöD. Sofern sich nach dem zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes eine höhere Entgeltgruppe als gemäß § 24 Abs. 1 TVÜ-Bund ergibt, sind Beschäftigte auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD-AT ergibt. Der Kläger hat gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund binnen der bis zum 30.06.2015 währenden Ausschlussfrist mit Schreiben vom 03.04.2014 die strittige Höhergruppierung in EG 8 EntgO gestellt. Indessen liegen die Voraussetzungen für die beantragte Eingruppierung bzw. Höhergruppierung in EG 8 EntgO zum 01.01.2014 (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) gemäß § 24 Abs. 2 TVÜ-Bund i. V. m. § 12 TVöD-AT nicht vor.

67

2. Die begehrte Eingruppierung in EG 8 EntgO scheitert nicht bereits daran, dass der Teil II der Anlage 1 zur Entgeltordnung des Bundes lediglich die Entgeltgruppen 1 bis 7 enthält.

68

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten unterfällt der Kläger als Beschäftigter in der Informationstechnik dem Teil III Nr. 24 der Anlage 1 der EntgO Bund. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger ausgebildeter Starkstromelektriker ist und damit eine vormals handwerklich ausgeprägte Ausbildung absolviert hat. Denn es kommt für die Zuordnung zu einer Beschäftigtengruppe des Teils III der Anlage 1 der EntgO Bund nicht darauf an, ob der Kläger vornehmlich körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten bei der Beklagten ausübt. Dies ist nicht entscheidend, sondern der Umstand, ob er als Beschäftigter in der Informationstechnik tätig ist. Die Beklagte verkennt, dass im Teil III der Anlage 1 der EntgO ganz allgemein Tätigkeiten für „besondere Beschäftigtengruppen“ aufgelistet sind. Dabei wird gerade nicht unterschieden zwischen körperlich/handwerklichen und sonstigen (Verwaltungs-)Tätigkeiten. Lediglich dann, wenn der betreffende Beschäftigte keiner dieser besonderen Beschäftigtengruppen zuzuordnen ist, stellt sich die Frage, ob der betreffende Mitarbeiter nach den Entgeltgruppen des Teils I (Verwaltungsdienst) oder denjenigen des Teils II (körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten) der Anlage 1 der EntgO Bund eingruppiert ist. In Teil III der Anlage 1 der EntgO Bund sind ebenfalls körperlich/handwerklich geprägte Beschäftigtengruppen aufgelistet (z.B. Hausmeister, gartenbautechnische Beschäftigte, Fachkräfte für Lagerlogistik).

69

b) Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger Beschäftigter in der Informationstechnik ist. Dabei ersetzen die neuen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik in Teil III Nr. 24 der EntgO Bund die in Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in der Datenverarbeitung (sog. DV-Teil). Die Beklagte selbst bezeichnet den Dienstposten des Klägers mit „DV-Bearbeiter“ bzw. „DV Anl-Ger-Benutzer“. „DV“ steht für Datenverarbeitung, mithin nichts anderes als ein Beschäftigter in der Informationstechnik. Angesichts dieser Bezeichnung mutet es befremdlich wenn nicht gar widersprüchlich an, dass die Beklagte nunmehr davon ausgeht, dass es sich nicht um eine Beschäftigung in der Informationstechnik handeln soll. Was denn dann, eine Beschäftigung als Hausmeister? Auch ein ausgebildeter Elektriker, der für die Pflege und Wartung von System-Hardware zuständig ist, wird in der Informationstechnik beschäftigt.

70

Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich bei der Überwachung, Fehleranalyse und Wartung der rechnergestützten Ausbildungsplätze (6.1), der Prüfung der elektrischen Betriebssicherheit der eingesetzten Komponenten (6.2), der Durchführung von Testabläufen IT-gestützter Ausbildungsprogramme und Installieren von Software (6.3), Laden von IT-Programmen und Funktionsprüfung (6.4), Kontrolle sachgerechter Nutzung und nicht zugelassener Software (6.6) allesamt um die Tätigkeiten rund um die Informationstechnik (Hard- und Software) im Sinne der Vorbemerkungen zu Nr. 24 des Teil III der Anlage 1 der EntgO Bund handelt. Der Kläger ist mithin zu 80 % seiner gesamten Arbeitszeit mit Tätigkeiten in der Informationstechnik betraut.

71

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist er indessen nicht eingruppiert in der EG 8 EntgO. Der Kläger erfüllt zwar sowohl die Tarifmerkmale der EG 6 EntgO (a) als auch das Heraushebungsmerkmale „ohne Anleitung“ der EG 7 EntgO (b), aber nicht das weitere Heraushebungsmerkmal „Gestaltungsspielraum“ der EG 8 EntgO. Der darlegungspflichtige Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass durch die von ihm ausgeübten Tätigkeiten das Heraushebungsmerkmal „Gestaltungsspielraum“ erfüllt ist (c).

72

a) Der begehrten Eingruppierung nach dem Teil III Nr. 24 der Anlage 1 der EntgO Bund steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht einmal die Tarifmerkmale der Ausgangs- und damit niedrigsten Eingruppierungsgruppe 6 EntgO erfüllt.

73

aa) Die Tätigkeitsmerkmale der EG 6 bis EG 9b EntgO bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (BAG, Urt. v. 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 -, Rn. 19 m. w. Rspr.-Nachw., juris).

74

Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der EG 6 EntgO und die der darauf aufbauenden zusätzlichen Voraussetzungen der EG 7 und EG 8 EntgO erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der EG 6 EntgO oder der EG 7 EntgO entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der EG 8 EntgO begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsentgeltgruppe (hier: EG 6 EntgO), und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urt. v. 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 m. w. Rspr.-Nachw., juris).

75

bb) Bereits nach dem unstreitigen Tatbestand erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der EG 6 EntgO.

76

(1) Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD-AT (Bund) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-AT). Unter einem Arbeitsvorgang ist unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen praktischen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind (BAG, Urt. v. 16.03.2016 - 4 AZR 502/14 -, Rn. 35 f. m. w. Rspr.-Nachw., juris).

77

(2) Beide Parteien gehen übereinstimmend von der Tätigkeitsdarstellung vom 20.06.2005 aus, die nach wie vor unstreitig die wesentlichen Tätigkeiten des Klägers widerspiegelt. Angesichts dessen ist aus Gründen der Praktikabilität auf die hierin unter Ziff. 6 aufgelisteten sieben Arbeitsvorgänge abzustellen. Denn auch wenn man - und hierzu neigt die Kammer - die folgenden Zusammenhangstätigkeiten anderen abgrenzbaren (Haupt-)Tätigkeiten hinzurechnen und damit nur drei Arbeitsvorgänge bilden würde, ändert das am hier gefundenen Eingruppierungsergebnis nichts:

78

A. 6.1

(17 Std.) plus Zusammenhangstätigkeiten 6.2 (5,5 Std.), 6.7 (2,0 Std.)

        

ins. 24,5 Std. = 63,6 %

B. 6.3

(3,5 Std.) plus Zusammenhangstätigkeit 6.5 (3,0 Std.)

        

ins. 6,5 Std. = 16.9 %

C.6.4 

(5,5 Std.) plus Zusammenhangstätigkeit 6.6 (2,0 Std.)

        

ins. 7,5 Std. = 19,5 %

79

(3) Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten der Ziff. 6.1, 6.2, 6.3, und 6.5 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 zählen zum Berufsbild eines IT-Systemelektronikers. Der IT-Systemelektroniker ist mit dem Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel, dem Messen und Analysieren von elektronischen Funktionen und Systemen, dem Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sowie dem Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen betraut (vgl. § 22 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 03.07.2003, BGBl. 2003 Teil I, Seite 1144 ff. zum Berufsbild eines Systemelektronikers). Alle diese Tätigkeiten werden unstreitig auch vom Kläger wahrgenommen. Für die fachgerechte Ausübung der unter 6.1 sowie 6.2 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 aufgeführten Aufgaben sind auch die Kenntnisse und Fähigkeiten eines IT-Systemelektronikers erforderlich. Denn es handelt sich hierbei nicht lediglich um schlichtes Staubwischen der PC’s und Großrechner, einfaches Auswechseln von Glühbirnen oder leicht auszubauenden Bauteilen, bloßes Aufspielen neuer Software, wofür man keine eigene Ausbildung benötigt, sondern um die qualifizierte Pflege, Fehleranalyse, Fehlerbeseitigung und Qualitätssicherung von IT-Hard- und Softwaresystemen. Der Kläger ist vielmehr für die Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung der IT-Geräte der CUA und multimedialen Ausbildungseinrichtung zuständig. Dies ergibt sich letztlich bereits aus der von der Beklagten erstellten Tätigkeitsbeschreibung 2005 unter Ziff. 3. Der Kläger übt mithin zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten eines IT-Systemelektronikers aus.

80

(4) Der Kläger verfügt auch zumindest über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten mit einschlägiger Ausbildung i. D. d. EG 6 EntgO. Der Kläger ist ausgebildeter Starkstromelektriker. Dies entspricht am ehesten dem heutigen Berufsbild des Elektronikers für Gebäude- und Infrastruktursysteme. Gemäß § 6 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 03.07.2003 zählen zum Ausbildungsinhalt eines Elektronikers für Gebäude- und Infrastruktursysteme u.a. auch das Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, die Fehleranalyse und die entsprechende Wartung. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich die Fähigkeiten und Kenntnisse des ebenfalls zu den industriellen Elektroberufen zählenden IT-Systemelektronikers auf der Grundlage seiner eigenen Elektroniker-Ausbildung (Starkstromelektriker), der absolvierten Weiterbildungen (vgl. Ziff. 5.4 der Tätigkeitsbeschreibung 2005, Einrichtung und Wartung von Netzwerktechnik etc.) und dem Grundsatz „learning by doing“ angeeignet hat. Es ist unstreitig, dass sich der Kläger intensiv in das ihm übertragene Aufgabengebiet eingearbeitet und weitergebildet hat. Es mutet angesichts der zahlreichen Belobigungen und sehr guten Beurteilungen befremdlich an, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen dieses Eingruppierungsrechtsstreits gleichwohl die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen eines Beschäftigten mit einschlägiger Berufsausbildung (IT-Systemelektronikers) abzusprechen versucht.

81

b) Der Kläger verrichtet die ihm übertragenen Aufgaben gemäß Ziff. 6.1 und 6.2 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 „ohne Anleitung“ i. S. d. EG 7 EntgO. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden für „Anleitung“ die Synonyme „Anweisung“ oder „Unterweisung“ gebraucht (vgl. Duden). Weiterführend werden auch die Begriffe „Arbeitsanweisung“, „Gebrauchsanleitung“, „Bedienungsanleitung“ im allgemeinen Sprachgebrauch verwandt. Im tariflichen Sinne bedeutet „Anleitung“, dass zur Ausführung und Gestaltung jedes einzelnen Arbeitsvorganges Hinweise und Anweisungen des Fachvorgesetzten unter laufender Überwachung gegeben werden. Die Verantwortung für die fachgerechte Erledigung und für das Ergebnis der Arbeit liegt danach allein beim Fachvorgesetzten (Brockpähler/Teichert, Lexikon der Eingruppierung im öffentlichen Dienst, Stand: Juni 2014). Der Kläger verrichtet die ihm nach Ziff. 6.1 und 6.2 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 und damit mehr als 50 % seiner gesamten Tätigkeiten ohne direkte Aufsicht oder Weisung eines Vorgesetzten. Dies ist letztlich auch unstreitig.

82

c) Indessen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass sich die in Zusammenhang mit der Überwachung, Prüfung, Fehlersuche, Qualitätssicherung und Wartung der technischen Komponenten der CUA stehenden Aufgaben aus der EG 6 EntgO zweifach herausheben durch Arbeiten „ohne Anleitung“ (EG 7 EntgO) und durch Arbeiten mit „Gestaltungsspielraum“ (EG 8 EntgO). Inwieweit sich die von ihm ausgeübten Tätigkeiten aus denen eines „normalen“ IT-Systemelektronikers, der „ohne Anleitung“ arbeitet (EG 7 EntgO) nochmals durch einen „Gestaltungsspielraum“ heraushebt (EG 8 EntgO), erschließt sich der Kammer auch angesichts des Vorbringens des Klägers in der Berufungsbegründung nicht.

83

aa) In Abgrenzung zu dem Tätigkeitsmerkmal der „selbstständigen Leistungen“ bedeutet „Gestaltungsspielraum“ im Sinne der EG 8 EntgO, dass dem Beschäftigten zumindest Entscheidungsrechte und -wege über die Art und Weise der Aufgabenerledigung zustehen, d.h. die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob Handlungsbedarf besteht, wann ein Tätigwerden erforderlich ist und in welcher Reihenfolge (Entscheidung über Prioritäten) welche Richtung einzuschlagen ist, welche IT-spezifischen Verfahren, Funktionen und Vorgehensweisen anzuwenden sind, sodass Abwägungs- und Handlungsmöglichkeiten bei der Klärung des Sachverhalts bestehen. Unschädlich für die Bejahung eines Gestaltungsspielraums ist die Abstimmung in Teilbereichen, z.B. mit der Leitungsebene. Ein Gestaltungsspielraum ist mithin gegeben, wenn Aufgaben und Arbeitsabläufe in eigenem Ermessen geplant, Ziele und Aufgaben priorisiert und ausgeführt bzw. erreicht werden können (Kommentierung des Bundesverwaltungsamtes, S. 34 f.).

84

bb) Hieran gemessen hat der Kläger gerade nicht schlüssig dargelegt, dass er nicht nur „ohne Anleitung“ Aufgaben eines IT-Systemelektronikers ausübt, sondern ihm dabei auch noch ein „Gestaltungsspielraum“ zusteht. Der Kläger hat letztlich lediglich behauptet, dass ihm bei der Ausübung der Tätigkeiten der Ziff. 6.1 bis 6.6 der Tätigkeitsbeschreibung 2005 Entscheidungsrechte und Entscheidungswege über die Art und Weise der Aufgabenerledigung zugestanden würden, z.B. bei der Wartung und Instandsetzung der IT-Anlagen. Er wiederholt dabei indessen lediglich die oben genannte Definition, ohne jedoch den vorliegenden Sachverhalt, d.h. die konkret von ihm ausgeübten Tätigkeiten, hierunter zu subsumieren. Es bleibt völlig offen, inwieweit der Kläger bei der Fehleranalyse überhaupt selbst unterschiedliche Verfahrensweisen bestimmen kann. Inwieweit hat er Entscheidungsrechte, ob er ein Bauteil aus Zeitgründen schlicht gegen ein neues auswechselt oder aus Kostengründen zeitaufwändig repariert? Inwieweit kann er selbst entscheiden, welche erforderlichen Instandsetzungsarbeiten er in welcher Reihenfolge vorrangig bearbeitet? Eine schlichte Behauptung ersetzt keinen substantiierten Vortrag, d.h. Vortrag zu konkreten Instandsetzungsarbeiten. Bei welcher Art von festgestelltem Fehler kann er beispielsweise selbst darüber entscheiden, ob das betreffende Bauteil in Gänze ersetzt oder durch ihn selbst oder durch Fremdvergabe repariert wird? Bei einem Bauteil welches nur 5,00 € kostet, bedarf es keines Gestaltungsspielraums um die Entscheidung zu treffen, dass dieses ausgewechselt wird, anstatt es zeitaufwändig zu reparieren. Das gleiche gilt, wenn lediglich Schrauben eines Bauteils festgezogen und lose Kabel angeklemmt werden müssen. Dann steht die Entscheidung zur Reparatur anstelle des Einbaus eines neuen Bauteils bereits ohne das Erfordernis eines Gestaltungsspielraums von vornherein fest. Für derartige Entscheidungen bedarf es nicht einmal des Heraushebungsmerkmals „ohne Anleitung“ der EG 7 EntgO.

85

Angesichts dessen ist es der Kammer nicht möglich, zu beurteilen, ob der Kläger tatsächlich bei den ihm übertragenen Aufgaben einen Gestaltungsspielraum im tariflichen Sinne hat. Zudem fehlt in Gänze eine vergleichende Wertung seiner erbrachten Tätigkeiten im Hinblick auf die nach EG 6 und EG 7 geschuldeten Tätigkeiten eines „normalen“ IT-Systemelektronikers und eines solchen, der „ohne Anleitung“ arbeitet.

III.

86

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

87

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

88

Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision lag nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen


Die Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene R

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Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweis

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Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufg

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bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

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(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit Juni 1990 bei der Beklagten in der Außenstelle M des Bundesamtes für Güterverkehr (im Folgenden BAG) als Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) bzw. nachfolgend des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 (TVöD) aufgrund vertraglicher Bezugnahme Anwendung. Der Kläger erhielt nach Überleitung aus der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TVöD. Zum 1. Januar 2011 erfolgte ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT, der allerdings keine Änderung der Entgeltgruppe nach sich zog.

3

Der Kläger ist mit der Prüfung von Zuständigkeiten und Voraussetzungen, der Durchführung ergänzender Ermittlungen, der Bewertung von Sachverhalten bei Verstößen sowie der Durchführung von Anhörungen und anschließenden Entscheidungen des BAG in Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Gebietsfremde betraut. Seine Aufgabe umfasst die Feststellung und Bewertung sämtlicher Ordnungswidrigkeiten, insbesondere von bußgeldbewährten Verstößen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz, das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, das Fahrpersonalgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrsordnung, das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen, das Abfallverbringungsgesetz, das Übereinkommen über sichere Container, das Personalbeförderungsgesetz, das Tierschutzrecht und die Lebensmitteltransportbehälterverordnung, die von Gebietsfremden aus 16 unterschiedlichen Herkunftsstaaten - größtenteils, aber nicht ausschließlich EU-Mitgliedstaaten - begangen werden. Die weit überwiegend zu bearbeitenden Verstöße betreffen das Fahrpersonalrecht, das Gefahrgutrecht, das Güterkraftverkehrsrecht und das Abfallrecht. Seine Tätigkeit umfasst die Abgabe von Verfahren an andere Verwaltungsbehörden im Falle der Unzuständigkeit des BAG, die Erteilung von Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld, den Erlass von Bußgeldbescheiden, die Entscheidung über Zahlungserleichterungen oder die Niederschlagung von Forderungen sowie die Bearbeitung sonstiger Anfragen von Verkehrsbehörden, Betroffenen oder Dritten und die Abgabe von Verfahren an die Staatsanwaltschaft bei Verdacht einer Straftat.

4

Der Kläger bearbeitet die Ordnungswidrigkeiten zu 82 vH seiner Arbeitszeit, zu 15 vH behandelt er Einsprüche und erstellt Kostenfestsetzungsbescheide. In der restlichen Arbeitszeit (3 vH) betreut er schriftliche oder telefonische Anfragen Dritter.

5

Die im Juli 2009 vom Kläger beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD lehnte die Beklagte ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und die Auffassung vertreten, dass seine Tätigkeit nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT zu bewerten sei. Seine Tätigkeit hebe sich nicht nur wegen seiner besonderen Verantwortung, sondern auch wegen der besonderen Schwierigkeit aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraus. Schon die Tatbestandsermittlung und -bewertung sei sehr komplex. Umfangreiche Softwarekenntnisse, etwa des komplizierten Programms „TachoScanControl 1.9“, seien bereits bei der Erfassung des Sachverhalts erforderlich. Nach der Datenübermittlung bedürfe es regelmäßig individueller Nachprüfungen, Sichtbarmachungen und Korrekturen der Daten sowie konkreter Nachfragen. Er benötige hierzu hinreichende Technikkenntnisse, etwa bezüglich der Besonderheiten der unterschiedlichen Fahrzeugtypen. Er müsse eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, insbesondere internationale und bilaterale Abkommen, kennen und anwenden, da die Ordnungswidrigkeiten aus den verschiedenen Rechtsgebieten einen Auslandsbezug aufwiesen. Dies mache seine Aufgabe schwierig, selbst wenn die Ahndung nach deutschem Recht erfolge. Er müsse prüfen, ob dem betroffenen Ausländer ein individueller Schuldvorwurf gemacht werden könne und müsse bei der Bestimmung der Bußgeldhöhe die ausländischen Lebensverhältnisse beachten. Anders als ein kommunaler Sachbearbeiter für Ordnungswidrigkeiten arbeite er mit der Bundespolizei und den Polizeien anderer Bundesländer zusammen. Die Komplexität der von ihm zu bearbeitenden Materie zeige sich beispielhaft am Umfang des Tatbestandskatalogs zum Fahrpersonalgesetz, der allein 115 Seiten umfasse und durch die Fahrpersonalverordnung und europarechtliche Vorschriften ergänzt werde. Auch würden ständig die anzuwendenden Gesetze geändert, in den Jahren 2004 bis 2009 allein mehr als 42 Mal, was häufig mit technischen und fachspezifischen Änderungen und Weiterungen verbunden sei. Da er im Namen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Ausländern tätig werde, sei seine Tätigkeit für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland von gesteigerter Bedeutung.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab August 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 und ab Februar 2011 nach der Entgeltgruppe 11 TVöD zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers nicht die Voraussetzungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT erfülle. Sie hebe sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Ausgangsvergütungsgruppe heraus. Die vom Kläger beschriebenen Umstände und Tätigkeiten würden bereits sämtlich in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT berücksichtigt. Er müsse die anzuwendenden Gesetze und Vorschriften nicht umfassend beherrschen, es genüge die Kenntnis der bußgeldrelevanten Tatbestände der inländischen Normen und europäischen Verordnungen, da er die durch den Straßenkontrolldienst des BAG oder durch Berichte anderer Behörden ermittelten Sachverhalte nur unter die Rechtsvorschriften zu subsumieren und im Rahmen eines vorgegebenen Entscheidungsspielraums in einem IT-gestützten und reglementierten Verfahren Bußgelder festzulegen habe. Die eingesetzte Software erfordere nach einer ersten Einarbeitung keinen besonderen Sachverstand, sie vereinfache und strukturiere vielmehr das vom Kläger zu bearbeitende Massengeschäft. Er könne die Bescheide regelmäßig ohne Hinzuziehung weiterer Gesetzestexte oder rechtlicher Recherchen erstellen. Auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der jeweiligen Betroffenen in ihrem Heimatland erfolge grundsätzlich standardisiert durch dem Kläger vorgegebene Staatenabschläge für Fahrer aus bestimmten mittel- und osteuropäischen Staaten. Lediglich hinsichtlich der abgrenzbaren, im Rahmen der Gesamttätigkeit allerdings untergeordneten Teilaufgabe der Zustellung der Bescheide im Ausland sowie hinsichtlich bestimmter Registerabfragen habe er ausländisches Recht zu beachten.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne Weiteres zulässige (vgl. dazu BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9) Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT. Nach der erfolgten Tarifsukzession zum 1. Oktober 2005 war der Kläger daher nicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund) in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TVöD überzuleiten. Somit bleibt es auch für den Zeitraum nach Inkrafttreten von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes vom 5. September 2013 (TV EntgO Bund) zum 1. Januar 2014 bei der bisherigen Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).

12

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend - in der Zeit ab dem 1. Oktober 2005 - der ihn ablösende TVöD Anwendung. Für die Eingruppierung des Klägers ist trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens von §§ 24 ff. TVÜ-Bund sowie des TV EntgO Bund zum 1. Januar 2014 weiterhin § 17 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 iVm. der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung maßgebend. Der Kläger gehört zwar zu den „in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten“ iSv. § 24 Satz 1 TVÜ-Bund, „deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen“. Für diese Beschäftigten gelten ab 1. Januar 2014 jedoch die §§ 12, 13 TVöD (Bund) als neue Eingruppierungsvorschriften nicht, wenn sich ihre Tätigkeit zwischenzeitlich nicht geändert hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund iVm. der Protokollerklärung zu Absatz 1. Danach verbleibt es grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2014 bei der einmal anlässlich der Überleitung vom BAT in den TVöD erfolgten Eingruppierung. Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund gilt gemäß der Protokollerklärung als Eingruppierung. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund danach nicht statt.

13

II. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD.

14

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass seine gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT den von der VergGr. IVa BAT geforderten Anforderungen entspricht, indem die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgruppe 1a) oder zu einem Drittel (Fallgruppe 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Diese Regelung der Anlage 1a zum BAT gilt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung über den 30. September 2005 hinaus fort.

15

1. Bei der Prüfung ist von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dabei handelt es sich um eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (st. Rspr. zu Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT, zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14). Maßgebend für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zuletzt bspw. BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 15 mwN). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Leistungen zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person auch übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Lauf der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16 mwN; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22). Bei der Zuordnung der Tätigkeiten des Arbeitnehmers hat das Tatsachengericht einen Beurteilungsspielraum (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14).

16

2. Danach ist die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit handele es sich um zwei Arbeitsvorgänge, nämlich die Bearbeitung ordnungswidrigkeitsrechtlicher Kontrollberichte und Anzeigen sowie von Einsprüchen einerseits mit einem Anteil von 97 vH der Gesamtarbeitszeit und der Bearbeitung von schriftlichen und telefonischen Anfragen Dritter mit einem Zeitanteil von 3 vH der Gesamtarbeitszeit andererseits, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Das Landesarbeitsgericht hat die Behandlung etwaiger Einsprüche zu Recht nicht als einen von dem ursprünglichen Bußgeldverfahren getrennten, eigenständigen Arbeitsvorgang angesehen. Die Tätigkeit des Klägers dient insoweit insgesamt der Prüfung, ob eine Ordnungswidrigkeit eines Gebietsfremden gegeben und auf welche Weise sie ggf. zu ahnden ist. Arbeitsergebnis der Prüfung ist die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob bzw. wie diese verfahrensmäßig verfolgt wird. Die Tätigkeit ist dabei auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit des BAG gerichtet. Abgeschlossen ist das Verfahren erst nach der Entscheidung über einen etwaigen Einspruch. Demnach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, die Sachverhaltsermittlung und Entscheidung im Ausgangsverfahren bei eingelegtem Einspruch nach der Organisation der Beklagten nur als unselbständigen Zwischenschritt innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu begreifen (vgl. BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 548/85 -).

18

3. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT maßgebend:

        

Vergütungsgruppe V b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

Vergütungsgruppe IV b

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. …

        

Vergütungsgruppe IV a

        

1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.

        

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“

19

4. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen (zB BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 27 mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Für einen schlüssigen Vortrag genügt dabei eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“ der Ausgangsfallgruppe, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 27 mwN).

20

5. Auf der Grundlage seines Vortrags erfüllt die Tätigkeit des Klägers nach diesen Maßstäben zwar die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Ausgangsvergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a BAT und der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT, nicht jedoch der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT.

21

a) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Anforderungen der Ausgangsvergütungsgruppe (VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT). Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Darüber hinaus ist sie auch besonders verantwortungsvoll (VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT).

22

Das Landesarbeitsgericht durfte sich auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (zB BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Vb Fallgr. 1a und IVb Fallgr. 1a BAT seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

23

b) Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

24

aa) Ein wertender Vergleich betreffend die tariflichen Heraushebungsmerkmale der „besondere[n] Schwierigkeit und Bedeutung“ verlangt zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 1a BAT bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die vom klagenden Arbeitnehmer ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch zu beachten, dass arbeitsgerichtliche Entscheidungen in Eingruppierungsrechtsstreitigkeiten regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerungsfähige Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthalten. So mag beispielsweise eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei keinen schlüssigen Klagevortrag erbracht hat (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 35).

25

bb) In einem zweiten Schritt ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalschwierigkeit“ bzw. „Normalbedeutung“ zuzuordnen und ihr die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers gegenüberzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 36).

26

(1) Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit einer Tätigkeit bezieht sich dabei auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich, übersteigt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 37 mwN).

27

(2) Die weitere tarifliche Anforderung der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebiets, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 22 mwN).

28

cc) Erst wenn in dieser Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der zu vergleichenden Vergütungsgruppen zumindest hinsichtlich der Ausgangsvergütungsgruppe eine im weiteren Sinne „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde liegt, kann der - behauptete - Unterschied der jeweiligen Schwierigkeit und Bedeutung anhand der genannten Maßstäbe bewertet werden (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 37).

29

c) Ausgehend von diesem Maßstab genügt der Vortrag des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen.

30

Der Kläger hat zwar - worauf er in der Revisionsbegründung zutreffend verweist - bereits erstinstanzlich auf das Urteil des Senats vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 548/85 -) Bezug genommen und ausgeführt, der Senat habe dort hinsichtlich einer kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT bejaht; ferner hat er zu seiner eigenen Tätigkeit vorgetragen. Dies reicht im Ergebnis jedoch für einen wertenden Vergleich nicht aus.

31

aa) Schon grundsätzlich reicht der bloße Verweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Darlegung einer Vergleichstätigkeit nicht aus, wenn zum konkreten Inhalt der Vergleichstätigkeit kein detaillierter Vortrag erbracht wird. Der Hinweis des Senats, rechtskräftige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts könnten zumindest als Indiz für eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten herangezogen werden, entbindet einen Kläger nicht von der konkreten Darstellung der Tätigkeit der Vergleichsgruppe. Diese Tätigkeit ist nach Inhalt, Art und Ausgestaltung der wesentliche Bezugspunkt des wertenden Vergleichs und daher im Einzelnen präzise darzustellen. Die herangezogene Tätigkeit eines „kommunalen Bußgeldsachbearbeiters“ hat der Kläger jedoch nicht konkret umschrieben. Er hat lediglich pauschal vorgetragen, dessen Tätigkeit sei mit seiner Tätigkeit im Wesentlichen gleich; dieser habe in einer Kommune zu ermitteln, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliege und wie diese ggf. zu ahnden sei.

32

bb) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht deshalb angenommen, der Vortrag des Klägers lasse damit nicht erkennen, dass seine Tätigkeit von „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“ ist. Damit bewegt sich das Landesarbeitsgericht in dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum (vgl. dazu zB BAG 27. August 2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 20 mwN).

33

(1) Soweit der Kläger auf die Größe des Aufgabengebiets und die Vielzahl der dabei anzuwendenden Rechtsvorschriften hinweist und hieraus - sowie aus der häufigen Veränderung dieser Vorschriften - auf eine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit schließt, fehlt es bezüglich der vom Kläger selbst herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter an einer substantiierten Darlegung eines Vergleichs der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften.

34

(a) Seine Behauptung, er habe neben den Regelungen, die nach der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986 von den kommunalen Bußgeldsachbearbeitern anzuwenden seien, weit darüber hinausgehende Aufgaben zu betreuen und „weitere … Vorschriften“ anzuwenden, ist offensichtlich unzutreffend. Die von der seinerzeitigen Klägerin ausgeführten Tätigkeiten waren ausweislich des Tatbestands des Senatsurteils vom 15. Oktober 1986:

        

„1)     

Verantwortliche Sachbearbeitung und selbständige Entscheidung nach dem/der:

                 

Gefahrgutgesetz i. V. m. Gefahrgut-VO, Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz i.V.m. BO Kraft, Fahrlehrergesetz, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung/Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz u.a.

        

2)    

Entgegennahme und Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel (Einsprüche, Anträge auf gerichtliche Entscheidung), und ggf. Durchführung weiterer Ermittlungstätigkeit.

        

3)    

Entscheidung über Kostenerstattungsanträge …

                          
        

4)    

Entgegennahme von Ratenzahlungs- bzw. Stundungsanträgen und ggf. Einholung der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen (Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse); in Vertretung des Abteilungsleiters Entscheidung über Stundungs- bzw. Ratenzahlungsanträge.

        

5.    

Rechtliche Beratung von Betroffenen, Zeugen und sonstigen in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten vorsprechenden Personen sowie Beratung von Behörden über Rechts- und Sachfragen - formelles und materielles Recht.“

35

Die dabei in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften hat der Kläger größtenteils nicht anzuwenden. Er hat nicht zusätzliche, sondern im Wesentlichen andere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

36

(b) Aus seinen Ausführungen ist auch nicht zu erkennen, dass die von ihm anzuwendenden Gesetze in Anzahl oder Schwierigkeit die in Ziff. 1 der obigen Aufzählung genannten Gesetze und Verordnungen derart übersteigen, dass eine „besondere Schwierigkeit“ im Tarifsinne gegeben wäre. Es fehlt insoweit an jeglicher inhaltlichen Auseinandersetzung.

37

(c) Dies gilt auch für die behauptete umfangreiche Änderung dieser Vorschriften. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich im Wesentlichen darauf, den Inhalt seiner Tätigkeit darzustellen und zu bewerten, ohne die dieser Abstrahierung und Wertung zugrunde liegenden Einzeltatsachen darzulegen und vorzutragen, aus welchen Gründen sich seine Tätigkeit aus der Grundtätigkeit und der Aufbaufallgruppe heraushebt. Dies ist unzureichend (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 40).

38

(2) Soweit der Kläger darauf verweist, er müsse auch technische und spezielle EDV-Kenntnisse („TachoScanControl 1.9“) haben und die Verzahnung dieses Wissens mit seinen rechtlichen Kenntnissen begründe die besondere Schwierigkeit, fehlt es bereits an einer Darlegung, dass dies bei der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Vergleichsgruppe nicht oder zumindest nicht in gleichem Umfang der Fall ist. Dabei ist angesichts der Vielzahl der von der kommunalen Bußgeldsachbearbeiterin im angeführten Urteil zu prüfenden Vorschriften, die einen technischen Bezug aufweisen (bspw. Güterkraftverkehrsgesetz, Personenbeförderungsgesetz iVm. BO Kraft, Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz, Handwerksordnung, Gewerbeordnung, Abfallbeseitigungsgesetz, Abgrabungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Wasserschutzgebiets-VO, Landesimmissionsschutzgesetz, Landschaftsschutzgesetz, Landesjagdgesetz, Landesfischereigesetz, Tierschutzgesetz, Viehseuchengesetz), nicht auszuschließen, dass hierfür ebenfalls technische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang erforderlich sind. Hierzu fehlt ein Vortrag des Klägers gänzlich.

39

(3) Hinsichtlich der Kenntnisse von „TachoScanControl 1.9“ kommt hinzu, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen hat, die Verwendung derartiger Software sei nicht nur in der öffentlichen Verwaltung üblich, sondern sie unterstütze und erleichtere - nach einer notwendigen Anlernphase - die Arbeit des Klägers, weshalb eine besondere Schwierigkeit damit gerade nicht begründet werden könne.

40

(4) Auch hinsichtlich des vom Kläger angeführten Auslandsbezugs erweist sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts als rechtsfehlerfrei.

41

(a) Zwar kann davon ausgegangen werden, dass ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter regelmäßig keinen Auslandsbezug bei der Bearbeitung von Bußgeldtatbeständen hat. Indes hat das Landesarbeitsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch den Kläger - selbst wenn außerhalb des Bundesgebiets begangene Taten verfolgt werden - ausschließlich nach deutschem Recht oder nach unmittelbar wirkenden europäischen Verordnungen erfolgt. Dass die Anwendung europäischer Verordnungen oder bilateraler Abkommen zwingend schwieriger ist als die Anwendung der zitierten Rechtsvorschriften durch einen kommunalen Bußgeldsachbearbeiter, hat der Kläger nicht dargelegt.

42

(b) Schließlich rechtfertigt die vom Kläger angeführte Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen der individuellen Schuld- und Folgenprüfung, keine andere Beurteilung der fehlenden besonderen Schwierigkeit. Nicht nur der Kläger, sondern auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter muss sich ggf. mit der Einwendung auseinandersetzen, die anzuwendende Ordnungswidrigkeitenvorschrift sei unbekannt und es liege ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG vor(siehe zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern BeckOK OWiG/Valerius OWiG Stand 15. Oktober 2015 § 11 Rn. 37 ff.).

43

Hinsichtlich der Berücksichtigung der ausländischen Lebensverhältnisse bei der Festsetzung der Höhe des Bußgelds hat das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Kläger die konkreten Lebens- und Einkommensverhältnisse im Heimatland des Gebietsfremden gerade nicht ermitteln muss, sondern er grundsätzlich lediglich die vorgegebenen pauschalierten Staatenabschläge anzuwenden hat.

44

(c) Dass und ggf. weshalb die Zustellungen im Ausland oder die auswärtigen Registerabfragen von besonderer Schwierigkeit im tariflichen Sinne sind, kann dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht entnommen werden.

45

(d) Besondere Sprachkenntnisse wegen des Auslandsbezugs muss der Kläger schon nach seinem eigenen Sachvortrag nicht vorhalten. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 Abs. 1 VwVfG). Dass es wegen der Zusammenarbeit mit Gebietsfremden, etwa bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen eines nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen, vermehrt zu Sprachschwierigkeiten kommen kann, rechtfertigt für sich nicht die Annahme einer „besonderen Schwierigkeit“. Dies gilt umso mehr als auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter mit im Inland lebenden und ggf. nicht hinreichend des Deutschen mächtigen Ausländern zu tun haben kann.

46

(5) Die vom Kläger zuletzt als Beleg für den Unterschied zum kommunalen Bußgeldsachbearbeiter angeführte Zusammenarbeit mit der Bundespolizei und den Polizeien unterschiedlicher Bundesländer begründet ebenfalls keine besondere Schwierigkeit der Tätigkeit. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, warum die Übermittlung von Kontrollberichten durch unterschiedliche Behörden zu einer gewichtig gesteigerten Schwierigkeit seiner Tätigkeit führen soll.

47

(6) Eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

48

(a) Ein wertender Vergleich ist auf der Basis seines Vortrags schon grundsätzlich nicht möglich. Er hat sich mit der Bedeutung der Tätigkeit der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe der kommunalen Bußgeldsachbearbeiter nicht hinreichend befasst, sondern lediglich die Bedeutung seiner eigenen Tätigkeit herausgestrichen.

49

(b) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Tragweite der Entscheidungen des Klägers sei für die Lebensverhältnisse der Gebietsfremden nicht größer als die bei Verhängung von Bußgeldern gegenüber Inländern, ist dies nicht zu beanstanden. Auch ein kommunaler Bußgeldsachbearbeiter hat es mit Tätern ganz unterschiedlicher Einkommens- und Lebensverhältnisse zu tun und muss dies bei der Entscheidung über die Höhe des Bußgelds berücksichtigen. Eine gesteigerte Bedeutung ist demnach nicht erkennbar.

50

(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner erkannt, dass auch die Entscheidungsbefugnis des Klägers über Zahlungserleichterungen die Annahme einer gesteigerten Bedeutung seiner Tätigkeit nicht rechtfertigt. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass kommunale Bußgeldsachbearbeiter derartige Entscheidungen nicht treffen dürften. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1986, dass die dortige Sachbearbeiterin Entscheidungen über Ratenzahlungs- oder Stundungsanträge - wenn auch nur in Vertretung des Abteilungsleiters - eigenständig treffen durfte.

51

(d) Ohne Rechtsfehler ist das Landesarbeitsgericht schließlich davon ausgegangen, dass eine gesteigerte Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nicht damit begründet werden könne, dass der Kläger die Bundesrepublik im Ausland gegenüber Gebietsfremden repräsentiere. Warum die Repräsentation staatlicher Gewalt gegenüber Bundesbürgern und hier lebenden Ausländern für das staatliche Ansehen unwichtiger oder weniger bedeutungsvoll sein soll, als die Repräsentation gegenüber Gebietsfremden, leuchtet nicht ohne Weiteres ein. Selbst wenn die Außendarstellung der Beklagten im Ausland zweifellos von großer Bedeutung ist, ist das Auftreten der Repräsentanten staatlicher Gewalt im Inland von keiner minderen Bedeutung für die Allgemeinheit.

52

III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Juni 2014 - 8 Sa 668/13 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung gegen die Abweisung der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 3 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltdifferenzansprüche seit März 2011.

2

Die Klägerin ist seit 2007 im Klinikum der Beklagten als Medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt. Die Beklagte wandte zunächst die Vergütungsordnung des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin an und vergütete sie nach der VergGr. VIb Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

3

Am 11. Juli 2011 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Regelung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TV KC/ver.di), einen Entgelttarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (EntgeltTV KC/ver.di) sowie einen Überleitungstarifvertrag für die Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH (TVÜ KC/ver.di). Sämtliche Tarifverträge traten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Seither erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 gemäß der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di.

4

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihre arbeitsvertraglichen Leistungen nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten.

5

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - die Auffassung vertreten, sie sei seit dem 1. März 2011 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten. Ihre Tätigkeit als Medizinisch-technische Radiologieassistentin erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Mit den ihr im Bereich der Computertomographie (CT) übertragenen Aufgaben wirke sie „bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ mit. Da sie sich am 31. Dezember 2010 bereits mehr als drei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt habe, sei sie in die VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert, was nach der Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) entspreche. Überdies erfülle sie seit dem 1. März 2011 auch das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 26 der Anlage 1a zum BAT-O, woraus sich der hilfsweise geltend gemachte Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ergebe.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 8 der Entgelttabelle zum EntgeltTV KC/ver.di zu vergüten;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum März 2011 bis Dezember 2012 7.964,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen;

        

3.    

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.093,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in näher bestimmtem Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

7

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Klägerin werde zutreffend nach der Entgeltgruppe 6 EntgeltTV KC/ver.di vergütet. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di könne sie schon deshalb nicht verlangen, weil die von ihr hierfür herangezogene VergGr. Vb Fallgruppe 25 der Anlage 1a zum BAT-O einen Bewährungsaufstieg beinhalte und dieser für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin nach § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA ausgeschlossen sei. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O. Sie sei nicht an Spezialgeräten zur Aufnahme von Schichten in den drei Dimensionen tätig. Die Bedienung von CT-Geräten sei zwar anspruchsvoller als die Bedienung der bei Einführung der Tarifnorm üblichen Geräte, sie gehöre aber heute zum Standard. Die Ansprüche seien überdies weitgehend nach § 32 TV KC/ver.di verfallen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2011 enthalte keine hinreichende Geltendmachung.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht in vollem Umfang zurückgewiesen. Zwar steht der Klägerin kein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di zu. Die hilfsweise auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di gerichtete Klage hätte das Landesarbeitsgericht aber nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Ob die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, da der Sachverhalt noch nicht hinreichend festgestellt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

I. Die Klage ist zulässig. Soweit die Klägerin den Anspruch in Form eines Feststellungsantrags geltend macht, handelt es sich um eine auch im Bereich der Privatwirtschaft grundsätzlich zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 17).

11

II. Der Hauptantrag zu 1. und der Antrag zu 2. sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di und die entsprechenden Vergütungsdifferenzen im Zeitraum 1. März 2011 bis 31. Dezember 2012 hat, selbst wenn eine Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu ihren Gunsten unterstellt wird. Ein Bewährungsaufstieg findet nicht mehr statt.

12

1. Die insoweit maßgebenden Vorschriften in den Tarifverträgen KC/ver.di über die Eingruppierung lauten:

13

In § 11 TV KC/ver.di heißt es:

        

„Die Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen der Entgeltordnung zum Haustarifvertrag.

        

Protokollerklärung:            

        

Die Eingruppierungsvorschriften zum BAT-O und BMT-G-O (Anlagen 1a und 1b zu § 22 BAT-O und Lohngruppenverzeichnis zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O) sowie die diese ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K finden bis zur Vereinbarung einer Entgeltordnung für die Eingruppierung übergangsweise weiterhin Anwendung.“

14

Im EntgeltTV KC/ver.di heißt es:

        

§ 2   

        

Tabellenentgelte

        

Die Tabellenentgelte der Beschäftigten der Klinikum Chemnitz gGmbH bestimmen sich nach den in Anlage A aufgeführten Entgelttabellen in ihrem jeweils gültigen Zeitraum …“

15

Der TVÜ KC/ver.di lautet auszugsweise:

        

„…    

        

§ 3     

        

Überleitung in den EntgeltTV KC/ver.di

        

(1)     

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse mit der Klinikum Chemnitz gGmbH bereits zum 31. Dezember 2010 bestanden, werden mit der Entgeltgruppe und der Stufe in die Entgelttabelle des EntgeltTV KC/ver.di übergeleitet, in der sie am 31. Dezember 2010 eingruppiert und eingestuft waren. Dies gilt nicht für Beschäftigte gem. § 1 Abs. 2 EntgeltTV KC/ver.di.

        

…“    

16

2. Nach dem für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden § 11 des aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. März 2011 anwendbaren TV KC/ver.di und der hierzu ergangenen Protokollerklärung sind - in Ermangelung des Inkrafttretens einer eigenen Entgeltordnung zum Haustarifvertrag - neben der Anlage 1a zu § 22 BAT-O die „ergänzenden Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD BT-K“ heranzuziehen. Da für den TVöD-BT-K kein eigener Überleitungstarifvertrag (TVÜ) abgeschlossen worden ist, kommt insoweit der TVÜ-VKA zur Anwendung.

17

3. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag begehrten Entgeltgruppe 9 EntgeltTV KC/ver.di iVm. der VergGr. Vb der Anlage 1a zum BAT-O nicht.

18

a) Die von ihr herangezogene Fallgruppe lautet:

        

Vergütungsgruppe V b

        

…       

        

25.     

Medizinisch-technische Assistentinnen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 24 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.“

19

b) Diese Fallgruppe findet gem. der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung. Ein Bewährungsaufstieg ist unter Geltung des TVöD/VKA nicht mehr vorgesehen. Die Ausnahmevorschriften in §§ 8, 9 TVÜ-VKA sind für Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - nach dem 1. Oktober 2005 eingestellt worden sind, nicht anwendbar. § 1 TV KC/ver.di enthält insoweit keine abweichenden Regelungen.

20

aa) Die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di verweist bereits ihrem Wortlaut nach uneingeschränkt auf die „ergänzenden Überleitungsvorschriften“ des TVÜ-VKA und damit auch auf dessen § 17 Abs. 5.

21

bb) Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Verweisung auf die ergänzenden Überleitungsvorschriften soll erkennbar eine Orientierung am Entgeltsystem des TVöD gewährleisten. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die nach der Vergütungsordnung zum BAT seinerzeit möglichen Bewährungsaufstiege pauschaliert bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TVöD/VKA berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellten Beschäftigten ist die Entgeltgruppe mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten BAT-Vergütungsgruppe zur TVöD-Entgeltgruppe festgeschrieben (vgl. zur Abschaffung der Bewährungsaufstiege im Bereich TdL BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 26, BAGE 144, 351). § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA lässt sich deshalb nicht von der Überleitungsregelung in § 17 Abs. 7 iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-VKA trennen. Anhaltspunkte dafür, die Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich auf einen Teil dieses zusammenhängenden Regelungskomplexes verweisen sollen, sind nicht erkennbar.

22

III. Hinsichtlich der Hilfsanträge, mit denen die Klägerin in der Sache die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di ab März 2011 begehrt, ist die Revision begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

23

1. Die für eine - von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte - Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 EntgeltTV KC/ver.di nach der Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di maßgebenden Tarifnormen der Anlage 1a zum BAT-O lauten:

        

Vergütungsgruppe VII

        

…       

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe VI b

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfüllen. (‚Schwierige Aufgaben‘ sind z. B. der Diagnostik vorausgehende technische Arbeiten bei überwiegend selbständiger Verfahrenswahl auf histologischem, mikrobiologischem, serologischem und quantitativ klinisch-chemischem Gebiet; ferner schwierige röntgenologische Untersuchungsverfahren, insbesondere zur röntgenologischen Funktionsdiagnostik, messtechnische Aufgaben und Hilfeleistung bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen sowie schwierige medizinisch-fotografische Verfahren.)

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

27.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe V c

        

…       

        
        

24.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Erlaubnis, die in nicht unerheblichem Umfange eine oder mehrere der folgenden Aufgaben erfüllen:

                 

…       

                 

Mitwirkung bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten, …

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)

        

…       

        
        

26.     

Medizinisch-technische Assistentinnen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.

        

…       

        
        

Protokollerklärung

        

Nr. 12

        

Der Umfang der schwierigen Aufgaben bzw. der Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.“

24

2. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anwendbarkeit von Fallgruppe 26 VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O zu Recht verneint, da ein Bewährungsaufstieg für die nach dem 1. Oktober 2005 eingestellte Klägerin auch insoweit nicht in Betracht kommt. Es hat jedoch das Vorliegen des Merkmals „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O mit unzutreffender Begründung verneint.

25

a) Der Computertomograph ist ein Spezialgerät zur Anfertigung von Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen.

26

aa) Der Tarifwortlaut bedarf der Auslegung (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238). Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Begriff „mit Spezialgeräten“ eine selbständige Tarifanforderung enthält. Nach allgemeinem Sprachverständnis handelt es sich bei einem „Spezialgerät“ um ein Gerät, das sich durch besondere Merkmale von einem Standardgerät unterscheidet. Die geforderte Besonderheit des Geräts kann zum einen darin bestehen, dass mit ihm Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen möglich sind. Das Standardgerät wäre in diesem Fall ein Gerät, mit dem lediglich normale zweischichtige Bildaufnahmen hergestellt werden können (etwa ein Röntgengerät). Zum anderen kann der Wortlaut auch dahingehend verstanden werden, dass die Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen nur dann nach VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O zu vergüten ist, wenn die Aufnahme nicht mit einem „Standard-Dreischicht-Gerät“, sondern mit einem „Spezial-Dreischicht-Gerät“ erfolgt.

27

bb) Maßgebend für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einführung der fraglichen Tätigkeitsmerkmale im Jahr 1971, da die Tarifvertragsparteien nur diese bei dessen Formulierung berücksichtigen konnten (vgl. BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 23, BAGE 120, 269). Im betreffenden Zeitpunkt war das Standardgerät das normale Röntgengerät, mit dem Aufnahmen lediglich in zwei Schichten möglich waren. Von diesem ist das „Spezialgerät“ iSv. VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O abzugrenzen.

28

(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den von den Parteien nicht in Frage gestellten Umstand zugrunde gelegt, dass im Jahr 1971 für Aufnahmen in drei Schichten mittels der damals praktizierten „Verwischungstomographie“ modifizierte Standardröntgenanlagen notwendig waren. Erst durch diese Zusatzausstattung, die es ermöglichte, den Röntgendetektor und die Röntgenröhre synchron zu bewegen, konnten Aufnahmen in mehr als zwei Schichten hergestellt werden. Wenn es danach zum maßgebenden Zeitpunkt technisch nur eine Möglichkeit gab, Dreischichtaufnahmen zu erzeugen, kam dem Begriff des „Spezialgeräts“ keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Anforderung der „Mitwirkung bei Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen“ zu.

29

(2) Hatte danach der Begriff des „Spezialgeräts“ bei Einführung des Tätigkeitsmerkmals keine eigenständige Bedeutung, kann diesem auch heute kein selbständiger Anforderungsgehalt beigemessen werden. Die Gerichte dürfen Tarifnormen nicht wegen neuer technischer Entwicklungen einengend oder ausdehnend auslegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten. Andernfalls würden die Gerichte in unzulässiger Weise in die durch das Grundgesetz geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) eingreifen (BAG 6. Dezember 2006 - 4 AZR 659/05 - Rn. 25, BAGE 120, 269). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist es deshalb unerheblich, dass aus heutiger Sicht Computertomographen sich nicht mehr aus dem allgemeinen Gerätestandard herausheben und es mehrere technische Möglichkeiten zur Anfertigung von Dreischichtaufnahmen gibt, von denen einige allgemein üblich („Standardgerät“) und andere spezieller („Spezialgerät“) sein mögen.

30

b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht erst dann erfüllt, wenn die dritte Ebene der Aufnahme von dem Arbeitnehmer selbst und nicht - wie bei der Computertomographie - dem Gerät erstellt wird (so Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT VergO VKA Stand August 2008 Teil II VKA Med. Hilfsberufe Anm. 31a). Das Tätigkeitsmerkmal verlangt ausdrücklich nur eine „Mitwirkung“ bei einer Aufnahme in drei Schichten, nicht hingegen die eigenständige Herstellung einer Schicht mittels eines manuellen Arbeitsschritts.

31

c) Der Beschluss des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten aus der Sitzung vom 10. Dezember 1979 vermag die Herausnahme der Computertomographie aus dem Anwendungsbereich von VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ein solcher Beschluss nicht einmal für die Mitglieder der VKA unmittelbare Bedeutung hat (vgl. BAG 25. September 1996 - 4 AZR 189/95 - zu B 1 der Gründe), handelt es sich bei dem Gruppenausschuss um ein Gremium lediglich einer Tarifvertragspartei. Seine Erwägungen lassen deshalb keine Rückschlüsse auf den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien bei Abschluss des Tarifvertrags zu.

32

3. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Hilfsanträge noch nicht entscheidungsreif. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat nicht beurteilen, ob die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zeitlich zu „etwa einem Viertel“ ihrer Gesamtarbeitszeit eine Tätigkeit auszuüben hat, die die genannten Anforderungen aus VergGr. Vc Fallgruppe 24 der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt.

33

a) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - den genauen Inhalt der von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeit nicht nach Zeitanteilen weiter aufgeklärt. Dies wird es unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze nachzuholen haben:

34

aa) In einem ersten Schritt wird es die Arbeitsvorgänge zu bestimmen haben (sh. Protokollerklärung zu § 11 TV KC/ver.di iVm. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT-O).

35

(1) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand der in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58).

36

(2) Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 16; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

37

bb) In einem zweiten Schritt wird zu ermitteln sein, ob die Klägerin an Tätigkeiten „bei …, Schichtaufnahmen in den drei Dimensionen mit Spezialgeräten“ im tariflich ausreichendem Maße mitwirkt. Nach der Protokollerklärung Nr. 12 zu VergGr. Vc der Anlage 1a zum BAT-O ist dies der Fall, wenn der Umfang der betreffenden Aufgaben etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht. Abzustellen ist dabei auf den Anteil der diese Aufgaben - in rechtlich relevantem Umfang (st. Rspr., sh. zB BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 mwN) - enthaltenden Arbeitsvorgänge an der Gesamtarbeitszeit (vgl. BAG 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282).

38

b) Sollte das Landesarbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch der Klägerin bejahen, wird es ferner die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist des § 32 TV KC/ver.di näher prüfen müssen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Pust    

        

    J. Ratayczak    

                 

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Systementwurf,
3.
Funktions- und Systemanalyse sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
2.
Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
3.
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,
4.
Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
2.
in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unterlagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremodule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.