Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 21. Apr. 2005 - 2 Ta 80/05

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2005:0421.2TA80.05.0A
published on 21.04.2005 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 21. Apr. 2005 - 2 Ta 80/05
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.03.2005 - 5 Ca 199/05 - abgeändert:

Dem Kläger wird Rechtsanwalt K. in G. beigeordnet. Mehrkosten i. S. v. § 121 Abs. 3 ZPO dürfen nicht entstehen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger im Rahmen der Prozesskostenhilfe Beiordnung eines Rechtsanwalts.

2

Der Kläger war in der Zeit vom 01.03.2002 bis 31.12.2004 als Maurer in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt. Es war ein Bruttolohn von 12,28 EUR je Stunde bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Bis einschließlich September 2004 hatte der Beklagte die Vergütung abgerechnet, den Lohn für September allerdings erst am 03.11.2004 gezahlt. Für die Monate Oktober bis Dezember 2004 erhielt der Kläger keine Zahlung. Mit der am 17.01.2005 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger Zahlung der Vergütung für die Monate Oktober bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 6.149,83 EUR brutto gefordert und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2005 nicht erschienen. Entsprechend dem Antrag des Klägers ist ein Versäumnisurteil dahingehend ergangen, dass der Beklagte an den Kläger 4.215,73 EUR brutto zu zahlen hat. Dieses am 03.03.2005 zugestellte Versäumnisurteil ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden.

3

Mit Beschluss vom 11.03.2005 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, jedoch den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts zurückgewiesen und dies damit begründet, der Kläger hätte die Klage ohne weiteres selbst, ggf. mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts, erheben können. Die Vergütung für die Monate Oktober und Dezember sei unstreitig und der Lohn für Dezember 2004 lasse sich ohne weiteres errechnen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.03.2005 sofortige Beschwerde eingelegt, in der er geltend macht, die Beiordnung eines Rechtsanwalts sei dringend erforderlich gewesen, da er aus persönlichen Gründen anwaltlicher Unterstützung bedürfe. Er leide seit seiner Geburt an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseits und sei deshalb in der Kommunikationsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er hat hierzu den Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 09.03.1978 und eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises beigefügt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

4

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf Nachfrage ergänzend mitgeteilt, er sei selbst hörbehindert, wenn auch nicht in dem Grad wie der Beschwerdeführer. Er habe aufgrund seiner Hörbehinderung eine Internatsschule für Hörbehinderte in Schleswig besucht und sei in Gesprächen mit Schwerhörigen und Gehörlosen grundlegend geübt.

5

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Vorliegend ergibt sich trotz des einfach gelagerten Sachverhaltes ein Grund in den persönlichen Verhältnissen des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen.

6

Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO ist, wenn eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Erforderlichkeit bestimmt sich im Einzelfall nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und auch nach den persönlichen Verhältnissen der Partei. Dazu gehört auch ihre Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (Reichold/Putzo, Rnr. 5 zu § 121 ZPO. Vorliegend ergibt sich daher die Notwendigkeit, dem Kläger zu Gewährung seines Rechtes auf rechtliches Gehör einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Kläger wäre zwar, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres in der Lage gewesen, die Klage selbst durch einen Brief oder auch zu Protokoll der Rechtsantragsstelle zu erheben. Dies hätte mit Sicherheit keine Probleme bereitet, auch nicht für den hörbehinderten Kläger.

7

Der Kläger, dessen Hörbehinderung durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht ist, benötigte indes für die mündliche Verhandlung anwaltlicher Hilfe, wenn denn nicht ein Gehörlosen-Dolmetscher hinzugezogen werden sollte, wie der Kläger zutreffend darlegt. Da der von dem Kläger gewählte Rechtsanwalt seinerseits hörbehindert und aufgrund seiner Schulausbildung und Erfahrung in der Lage ist, sich mit anderen hörbehinderten Personen zu verständigen, war er geeignet, als dem Kläger Prozessbevollmächtigter die erforderliche Hilfe zu gewähren. Dem Kläger ist daher aufgrund der besonderen Situation ein Anwalt beizuordnen.

8

Eine Kostenentscheidung ist aufgrund des Obsiegens des Klägers entbehrlich. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.


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2 Referenzen - Gesetze

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Annotations

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.