Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Feb. 2011 - 9 Sa 528/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0204.9SA528.10.0A
published on 04/02/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Feb. 2011 - 9 Sa 528/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.04.2010, Az.: 1 Ca 2342/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglich vereinbarter Befristung mit Ablauf des 29.09.2009 beendet worden ist.

2

Die Klägerin ist promovierte Tierärztin. Sie war zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.05.2006 (Bl. 9 f. d. A.) bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut für Anatomie und Zellbiologie in den Bereichen Mikroskopie und Makroskopie tätig. § 1 des Arbeitsvertrages sieht vor, dass die Klägerin ab dem 01.07.2006 bis einschließlich 29.09.2006 als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Sinne der § 57 a ff. des Hochschulrahmengesetzes in der jeweils gültigen Fassung weiterbeschäftigt wird. Das auf der Grundlage des noch zwischen der Klägerin und dem Land geschlossenen Arbeitsvertrages begründete Arbeitsverhältnis wurde gemäß § 21 UMG auf die Beklagte übergeleitet.

3

Die Approbation der Klägerin als Tierärztin datiert vom 15.01.1992. Nach eigenen Angaben promovierte die Klägerin in der Zeit von Juli 1993 bis November 1996. Die Promotionsurkunde datiert vom 15.11.1996.

4

Seit 1995 war die Klägerin insgesamt wie folgt als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig:

5

Privatdienstverträge:

vom 01.06.1995 für sechs Monate bei Prof. Dr. N.

vom 01.09.1996 bis 31.08.1998 bei Dr. med. G.

vom 01.09.1998 bis 30.09.1998 bei Dr. med. G.

        

Hochschulverträge:

Universität B. von 01.07.1999 bis 30.06.2001

Universität B. von 01.07.2001 bis 30.06.2002

Universität M. von 01.02.2003 bis 28.02.2005

Universität M. Verlängerung bis 28.02.2006

Universität M. von 01.03.2006 bis 30.09.2006

Universität M. von 01.07.2006 bis 29.09.2009

6

Mit ihrer am 20.10.2009 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 29.09.2009 nicht beendet worden ist, ferner die Verurteilung der Beklagten zu ihrer vorläufigen Weiterbeschäftigung.

7

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des Vortrags der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.04.2010, Az: 1 Ca 2342/09 (Bl. 57 ff. d. A.).

8

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:

9

Die Befristung sei gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, 57 b HRG in der ab dem 31.12.2004 geltenden Fassung rechtswirksam. Die für den Bereich der Medizin in § 57 b Abs. 1 HRG vorgesehene Befristungshöchstdauer von neun Jahren sei nicht überschritten. Die Klägerin sei auch im Bereich der Medizin im Sinne des § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG tätig. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.09.2009 - 7 AZR 291/08 - greife die neunjährige Befristungsmöglichkeit zwar nur für wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen. Hierzu gehöre aber nach dem genannten Urteil neben der Human- bzw. Zahnmedizin auch der Bereich der Tiermedizin. Eine Befristung nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG setze darüber hinaus nicht weiter voraus, dass die wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich der Medizin gerade auch dazu dienen müsse, dem Mitarbeiter eine Facharztausbildung zu ermöglichen. Gegen eine Auslegung in diesem Sinne spreche neben dem Gesetzeswortlaut auch die Tatsache, dass durch die ab dem 31.12.2004 geltende Fassung des § 57 b HRG von dem Erfordernis des Bestehens eines sachlichen Grundes gerade Abstand genommen worden sei und der gebotene Schutz nunmehr durch die Einführung einer Befristungshöchstdauer sichergestellt werde. Dies diene auch einer Sicherung der Funktions- und Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

10

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 31.08.2010 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 30.09.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 28.10.2010 bis zum 30.11.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30.11.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

11

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 96 ff. d. A.), macht die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:

12

Als im Bereich der Humanmedizin eingesetzte Tiermedizinerin habe sie keine Möglichkeit, die spezifisch tiermedizinische Facharztausbildung zu absolvieren. Das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 02.09.2009 (7 AZR 291/08) spreche aber gerade dafür, dass die Ermöglichung einer Facharztausbildung die verlängerte Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin rechtfertige. Die verlängerte Befristungsmöglichkeit sei deshalb im vorliegenden Fall funktionswidrig eingesetzt worden.

13

Die Klägerin beantragt,

14

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.04.2010 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht am 29.09.2009 aufgrund der Befristung vom 09.05.2006/22.06.2006 geendet hat.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 14.01.2011, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 115 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Befristungsmöglichkeit nach § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG nach Wortlaut, Gesetzesbegründung und Gesetzesgeschichte um eine sachgrundlose Befristungsmöglichkeit handele. Dem gebotenen Schutz der Arbeitnehmer vor einer exzessiven Vornahme befristeter Verträge werde durch eine klare Regelung der Befristungshöchstdauer Rechnung getragen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.

II.

19

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die vereinbarte Befristung im letzten Arbeitsvertrag der Parteien ist rechtswirksam. Das Arbeitsverhältnis hat deshalb mit Ablauf des 29.09.2009 seine Beendigung gefunden.

20

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bemisst sich die rechtliche Zulässigkeit der vorliegenden Befristungsvereinbarung nach § 57 b HRG in der ab dem 31.12.2004 geltenden Fassung. Gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG ist nach abgeschlossener Promotion eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in den Zeiten einer befristeten Beschäftigung vor der Promotion und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Auf die in § 57 b Abs. 1 HRG bestimmte Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die an einer Deutschen Hochschule abgeschlossen wurden, und u. a. Privatdienstverträge nach § 57 c HRG anzurechnen, § 57 b Abs. 2 Satz 1 HRG.

21

Eine Befristung von Arbeitsverträgen nach abgeschlossener Promotion ist damit bis zu einer Dauer von zwölf bzw. fünfzehn Jahren zulässig, abzüglich der anrechenbaren Befristungsdauer, die schon vor Abschluss der Promotion in Anspruch genommen worden ist und der Zeiten einer Promotion ohne eine bzw. ohne eine anrechenbare Beschäftigung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 HRG, mindestens jedoch für sechs bzw. neun Jahre.

22

Ausgehend hiervon ist rein rechnerisch die gesetzliche Höchstbefristungsdauer eingehalten. Dies ist zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren nicht streitig.

23

2. Die Klägerin ist auch als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Bereich der Medizin im Sinne von § 57 b Abs. 1 Satz 2 HRG beschäftigt worden. Zum Bereich der Medizin gehören die Bereiche Human- und Zahnmedizin sowie Tiermedizin (BAG 02.09.2009 - 7 AZR 291/08 -, EzA § 620 BGB 2000 Hochschulen Nr. 4).

24

a) Nach dem genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.09.2009 setzt der Ausnahmetatbestand, der für den Bereich der Medizin eine bis zu neunjährige befristete Beschäftigung nach der Promotion zulässt, voraus, dass es sich um wissenschaftliche Mitarbeiter der medizinischen Fachrichtungen handelt. Aus der Gesetzessystematik sowie aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die für den Bereich der Medizin um drei Jahre verlängerte Qualifizierungsphase erkennbar den Erfordernissen der Facharztausbildung, die je nach Fachrichtung fünf oder sechs Jahre in Anspruch nimmt, Rechnung getragen werden sollte.

25

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, darüber hinaus sei auch eine Kongruenz zwischen der von der wissenschaftlichen Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter eingeschlagenen medizinischen Fachrichtung und der medizinischen Fachrichtung, in welcher die tatsächliche Beschäftigung erfolgt, erforderlich, folgt dem die Berufungskammer nicht. Dem Wortlaut der Norm lässt sich eine dahingehende Einschränkung nicht entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik sowie von Sinn und Zweck der Regelung ist eine derartige teleologische Reduktion nicht geboten.

26

Der Regierungsentwurf zum 5. HRGÄndG (BT Drucksache 14/6853, S. 10) sah zunächst keine verlängerte Befristungsmöglichkeit für den Bereich Medizin vor, sondern bestimmte generell eine Befristungshöchstgrenze von grundsätzlich sechs Jahren. Andererseits, sah § 47 des Regierungsentwurfs in Satz 4 als Einstellungsvoraussetzung bei Junior-Professuren im Bereich der Medizin vor, dass, sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben sollen. Zur Begründung heißt es (BT-Drs 14/6853, S. 28): "Eine selbständige Vertretung des Faches Medizin in der Lehre erfordert - wie zu Satz 2 ausgeführt wurde - eine abgeschlossene Facharztausbildung, die nach den geltenden landesrechtlichen Weiterbildungsregelungen je nach Fachrichtung zur Zeit etwas fünf bis sechs Jahre dauert…. Da diese Promotionsphase auch an außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder ausländischen Einrichtungen absolviert werden können soll, kann die Promotionsphase jedenfalls in diesen Fällen nicht gleichzeitig zur Facharztausbildung genutzt werden".

27

Die Einführung einer Befristungshöchstdauer von grundsätzlich neun Jahren im Bereich der Medizin geht hingegen auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technologieabschätzung (BT-Drs 14/7336) zurück, wobei der Ausschuss zur Begründung ausführte (BT-Drs 14/7336, S. 11), dass dieser (verlängerte) Zeitraum auch für die Nachwuchswissenschaftler im Bereich der Medizin zur Verfügung stehen solle, die als wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und die nicht eine Professur an einer Universität, sondern zum Beispiel eine leitende ärztliche Funktion in einer außeruniversitären Klinik anstreben.

28

Der Klägerin ist zuzugeben, dass die beispielhafte Nennung einer "leitenden ärztlichen Funktion in einer außeruniversitären Klinik" regelmäßig wiederum eine Facharztausbildung voraussetzen wird. Auf der anderen Seite wird ein derartiges Berufsziel nur beispielhaft als ein denkbares Berufsziel außerhalb des außeruniversitären Bereichs genannt, während nach der genannten Begründung der Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung von Nachwuchswissenschaftlern, die eine Juniorprofessur anstreben und solchen, die eine außeruniversitäre Karriere anstreben, im Vordergrund stand.

29

Neben einer leitenden ärztlichen Funktion sind hier etwa führende Funktionen im Bereich der außeruniversitären Forschung und Entwicklung denkbar, wobei etwa im Bereich der Grundlagenforschung oder auch im Bereich der Pharmakologie vielfache Berührungspunkte zwischen Human- und Tiermedizin bestehen, etwa dergestalt, dass die Erforschung der Auswirkung bestimmter Substanzen, die unter Umstände humanmedizinisch genutzt werden sollen, zunächst im Tierversuch erprobt werden.

30

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bei der Normierung der Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben davon ausging, dass die für erforderlich gehaltene Facharztausbildung aus der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter heraus erfolgen müsse. Vielmehr sollte generell der erhöhten zeitlichen Beanspruchung Rechnung getragen werden. Die Möglichkeit der Erlangung einer Qualifikation als Fachärztin in ihrem Bereich steht aber der Klägerin offen.

31

Gegen eine teleologische Reduktion spricht schließlich auch, dass durch die Neuregelung durch das 5. HRG Änderungsgesetz gerade auf die Festlegung einzelner Sachgründe für eine Befristung verzichtet werden sollte (vgl. BT-DAS 14/6853, S. 20).

III.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.