Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juni 2009 - 8 Sa 767/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0610.8SA767.08.0A
10.06.2009

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28.8.2008, AZ: 6 Ca 91/08, wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sonderzuwendung für das Jahr 2007.

2

Die Klägerin ist bei dem Beklagten seit dem 01.05.2003 als Raumpflegerin beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält in § 4 folgende Regelung:

3

Der Bundesmanteltarifvertrag der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) sowie die ergänzenden Tarifverträge in den jeweils gültigen Fassungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

4

Der BMT-AW II enthält folgende Bestimmungen:

5

§ 46 Zuwendung

6

(1) Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

7

1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist; und

8

2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Auszubildender, Praktikant im Dienst der Arbeiterwohlfahrt gestanden hat oder

9

im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei der Arbeiterwohlfahrt im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht;

10

und

11

3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

12

(2) Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November wegen des Bezuges der Altersrente nach §§ 35, 39 SGB VI oder infolge verminderter Erwerbsfähigkeit gem. § 39 a oder wegen des Bezugs der Altersrente nach §§ 36 oder 37 SGB VI endet, erhält eine Zuwendung, wenn er mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Auszubildender oder Praktikant im Dienst der Arbeiterwohlfahrt gestanden hat. Absatz 1 gilt nicht.

13

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Zuwendung auch gewährt,

14

1. wenn der Arbeitnehmer wegen

15

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,

16

b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,

17

c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat;

18

2. wenn die Arbeitnehmerin wegen

19

a) Schwangerschaft,

20

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,

21

c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 3 AVG oder § 1248 Abs. 3 RVO gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

22

(4) Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegt.

23

§ 47 Höhe der Zuwendung

24

(1) Die Höhe der Zuwendung wird in einem Zusatztarifvertrag geregelt.

25

26

Am 15.03.2005 schloss der Beklagte mit der Gewerkschaft V einen "Notlagentarifvertrag", der folgende Bestimmung enthält:

27

§ 3 Sanierungsbeitrag (Urlaubsgeld, Zuwendung) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

28

Für das Jahr 2004 besteht kein Anspruch auf Zahlung der Zuwendung.

29

Für die Jahre 2005 und 2006 besteht kein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld, Zuwendung oder evtl. ersetzende tarifliche Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob ohne diesen Tarifvertrag die Leistungen getrennt oder in einer einheitlichen Sonderzahlung bestünden.

30

Am 29.03.2007 fand eine Gesamtbetriebsversammlung statt, an der auch ein Gewerkschaftssekretär von V teilnahm und zu der auch die Klägerin eingeladen worden war. Im Rahmen dieser Betriebsversammlung wurde der Belegschaft von seiten des Beklagten mitgeteilt, dass man sich mit V in Verhandlungen befinde, um den Sanierungstarifvertrag fortzuschreiben mit dem Ziel, keine Zuwendung für das Jahr 2007 zu zahlen.

31

Ein "an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" gerichtetes und mit "Zuwendung 2007 (Weihnachtsgeld)" überschriebenes Schreiben der Geschäftsführung des Beklagten vom 20.11.2007 enthält folgenden Passus:

32

"Wie Sie wissen, arbeiten wir intensiv an einem Restrukturierungskonzept für unsere Einrichtungen und das Gesamtunternehmen, das zugleich die Wirtschaftlichkeit und die gute Qualität unserer Dienstleistungserbringung sichern soll. Dazu gehören auch Vereinbarungen mit V über die Fortsetzung der Sanierung unter Beteiligung der Beschäftigten. Dies schließt ein, dass aufgrund der finanzwirtschaftlichen Situation kein Weihnachtsgeld für das Jahr 2007 gezahlt werden kann."

33

Am 26.08.2008 schloss der Beklagte mit der Dienstleistungsgewerkschaft V einen "Tarifvertrag über die Fortsetzung der Sanierung und die Aussetzung der Zuwendung für das Jahr 2007 und des Urlaubsgeldes für das Jahr 2008" (im Folgenden: Sanierungs-TV).

34

Dieser Tarifvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

35

§ 3 Aussetzung der Zuwendung 2007 und des Urlaubsgeldes 2008

36

Die Zahlung der Zuwendung für das Jahr 2007 und des Urlaubsgeldes für das Jahr 2008 erfolgt im Hinblick auf die in § 2 genannten Maßnahmen sowie die ggf. daran anschließenden Tarifverhandlungen über die weitere Zukunftssicherung nicht.

37

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass damit ein Anspruch der Beschäftigten auf die Zahlung eines Urlaubsgeldes und der Zuwendung für das Jahr 2007 nicht besteht.

38

Ein Anspruch in entsprechender Höhe entsteht im Jahr 2008 neu.

39

….

40

Mit ihrer am 04.02.2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Zuwendung für das Jahr 2007 geltend gemacht.

41

Die Klägerin hat beantragt,

42

den Beklagten zu verurteilen, an sie 935,41 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2008 zu zahlen.

43

Der Beklagte hat beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 28.08.2008 (Bl. 82 - 84 d.A.) Bezug genommen.

46

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28.08.2008 stattgegeben. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 f. dieses Urteils (= Bl. 85 f. d.A.) verwiesen.

47

Gegen das ihm am 27.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 23.12.2008 Berufung eingelegt und diese am 27.01.2009 begründet.

48

Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2007 stehe § 3 Sanierungs-TV entgegen. Die Klägerin könne sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Spätestens mit dem Schreiben vom 20.11.2007 seien alle Arbeitnehmer davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er - der Beklagte - aus wirtschaftlichen Gründen Verhandlungen mit der Gewerkschaft über den Abschluss eines Sanierungstarifvertrages führe und daher die Zahlung der Zuwendung für das Jahr 2007 bereits damals fraglich gewesen sei.

49

Der Beklagte beantragt,

50

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

51

Die Klägerin beantragt,

52

die Berufung zurückzuweisen.

53

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der in § 3 Sanierungs-TV geregelte Wegfall des Anspruchs auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2007 beinhalte eine unzulässige echte Rückwirkung. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Zuwendung für das Jahr 2007 vom Notlagentarifvertrag vom 15.03.2005 nicht erfasst gewesen sei. Dies habe auf seiten der Arbeitnehmerschaft das Vertrauen genährt, dass die Zuwendung für das Jahr 2007 ausgezahlt werde. Erstmals im Schreiben des Beklagten vom 20.11.2007 sei ein etwaiger Wegfall des Anspruchs auf die Zuwendung für das betreffende Jahr thematisiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch jedoch bereits erworben gewesen, da es sich bei der Zuwendung ersichtlich gerade nicht um ein Weihnachtsgeld handele, sondern um eine Gratifikation für geleistete Dienste und Betriebstreue, die lediglich in einem Betrag mit der Novembervergütung ausgezahlt und nicht auf einzelne Monate verteilt werde.

54

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10.06.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

55

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II.

56

Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2007.

57

Zwar hat die Klägerin nach § 46 BMT-AW II, der aufgrund der in § 4 des Arbeitsvertrages enthaltenen Bezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Zuwendung. Für das Jahr 2007 ist dieser Anspruch jedoch nach § 3 Sanierungs-TV entfallen. Dort haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass ein Anspruch der Beschäftigen auf die Zahlung der Zuwendung für das betreffende Kalenderjahr nicht besteht.

58

Die Bestimmungen des Sanierungs-TV finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dies ergibt sich aus der umfassenden Bezugnahmevereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrages, wonach nicht nur der BMT-AW II, sondern auch die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages sind. Bei dem Sanierungs-TV handelt es sich um einen "ergänzenden" Tarifvertrag im Sinne des Arbeitsvertrages, da er den im Manteltarifvertrag geregelten Zuwendungsanspruch für das Jahr 2007 entfallen lässt und damit den BMT-AW II insoweit ergänzt.

59

Der Sanierungs-TV vom 26.08.2008 greift rückwirkend und verschlechternd in den Anspruch aus § 46 BMT-AW II auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2007 ein. Diese rückwirkende Regelung erweist sich vorliegend als zulässig und wirksam.

60

Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt selbst für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche (sog. "wohlerworbene Rechte"). Dabei ist die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen. Ob und wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Bezüglich des Vertrauensschutzes ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen. Denn bereits von diesem Zeitpunkt an hat der Arbeitnehmer nicht nur lediglich eine Anwartschaft, sondern einen Rechtsanspruch erworben, auf dessen Erhalt er im Grundsatz vertrauen und über den er ggfs. auch verfügen kann. Hiervon zu unterscheiden ist die festgelegte Leistungszeit (§ 271 BGB), die mit dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung nicht identisch sein muss. Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist unabhängig davon, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweiligen Fassung vertraglich vereinbart ist, dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise, vorliegend also der Arbeitnehmerschaft des Beklagten (BAG v. 22.10.2003 - 10 AZR 153/03 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung m.w.N.). Für den Wegfall eines schutzwürdigen Vertrauens in den Fortbestand einer tariflichen Regelung bedarf es keiner Ankündigung der beabsichtigten Tarifänderung durch eine gemeinsame Erklärung oder übereinstimmende Erklärungen der Tarifvertragsparteien; vielmehr können auch andere Umstände hierzu geeignet sein (BAG vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/99 - AP Nr. 19 zu § 1 TVG Rückwirkung).

61

Vorliegend war zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Zahlung einer Zuwendung für das Jahr 2007 kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den unveränderten Fortbestand der tariflichen Regelung mehr gegeben.

62

Der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach dem BMT-AW II entsteht als Ganzes zum 01.12. eines Kalenderjahres. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 1 Nr. 1 BMT-AW II, wonach der Anspruch - von den Ausnahmefällen des § 46 Abs. 2 BMT-AW II abgesehen - davon abhängt, dass der Arbeitnehmer am 01.12. des betreffenden Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten steht. Bei der vorliegend streitigen Sonderzahlung handelt es sich auch nicht um einen Entgeltanspruch, der "pro rata temporis" von der Klägerin hätte erworben werden können. Dies ergibt sich aus den tariflich geregelten Voraussetzungen für den Anspruch, aus denen sich Zweck und Motiv der Leistung ermitteln lassen. Sonderzahlungen können sowohl geleistete Dienste in der Vergangenheit belohnen und/oder einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue bieten (BAG v. 10.05.1995 - 10 AZR 648/94 - AP Nr. 174 zu 611 BGB Gratifikation). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs zum 01.12. eines Kalenderjahres ist vorliegend, dass der Arbeitnehmer seit dem 01. Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate im Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gestanden hat oder steht (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 BMT-AW II). Darüber hinaus besteht der Anspruch nicht, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit bis einschließlich 31.03. des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BMT-AW II). Damit sollen sowohl vergangene Dienste honoriert werden wie auch ein Anreiz für zukünftige Betriebstreue gegeben werden. Dies spricht dagegen, dass der Anspruch hierauf ratierlich nach der erbrachten Arbeitsleistung im Kalenderjahr erwachsen soll.

63

Im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, dem 01.12.2007 musste die Klägerin bereits mit einem (rückwirkenden) Wegfall des Anspruchs rechnen. Die Arbeitnehmerschaft des Beklagten war bereits bei der Gesamtbetriebsversammlung am 29.03.2007, an welcher auch ein Vertreter der Gewerkschaft V teilnahm, davon in Kenntnis gesetzt worden, dass sich der Beklagte in Verhandlungen mit der Gewerkschaft befand mit dem Ziel, den Notlagentarifvertrag fortzuschreiben und keine Zuwendung für das Jahr 2007 zahlen zu müssen. Darüber hinaus wurde die Belegschaft der Beklagten hiervon nochmals mit Schreiben vom 20.11.2007 informiert. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass bereits in den Jahren 2004, 2005 und 2006 nach § 3 des im Hinblick auf die schlechte wirtschaftliche Situation des Beklagten geschlossenen Notlagentarifvertrages kein Anspruch auf Zahlung der Zuwendung bestanden hatte. Aus alledem ergibt sich, dass die Belegschaft des Beklagten bereits vor dem 01.12.2007 damit rechnen musste, dass die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung treffen, nach deren Inhalt der Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung (auch) für das Jahr 2007 entfällt. Ein schutzwürdiges Vertrauen war daher bei Anspruchsentstehung nicht mehr gegeben.

III.

64

Die Klage war daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

66

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

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Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und2. die allgemeine Wartezeit erfüllthaben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres

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2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.