Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Okt. 2010 - 7 TaBV 27/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1013.7TABV27.10.0A
bei uns veröffentlicht am13.10.2010

Tenor

Die Beschwerden des Betriebsrates und des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.03.2010, Az.: 2 BV 22/09 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit des Teilspruchs einer Einigungsstelle zu arbeitsschutzrechtlichen Unterweisungen.

2

Die Beteiligte zu 1) ist ein Unternehmen, dass mit der Herstellung, dem Vertrieb sowie der Installation von Aufzügen, Fahrtritten und Fahrsteigen befasst ist und in der Unternehmenszentrale in Z sowie an 38 weiteren Standorten in Deutschland - darunter auch in der Niederlassung Y - insgesamt zirka 2.800,00 Arbeitnehmer beschäftigt (im Folgenden: Die Arbeitgeberin). Beteiligter zu 2) ist der für die Niederlassung Y gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Der Betriebsrat) und Beteiligter zu 3) der für das Unternehmen zuständige Gesamtbetriebsrat (im Folgenden: Der Gesamtbetriebsrat).

3

Am 17.12.2008 führten die Verhandlungen einer Einigungsstelle, an der neben der Einigungsstellenvorsitzenden und der Arbeitgeberin auch der Gesamtbetriebsrat im Auftrag der an den verschiedenen Niederlassungen der Arbeitgeberin gebildeten örtlichen Betriebsräte teilnahm, zu einem Teilspruch, der in eine Betriebsvereinbarung über Unterweisungen nach § 12 ArbSchG und hierzu erforderliche organisatorische Vorkehrungen umgesetzt wurde; wegen des Inhaltes dieser Betriebsvereinbarung wird auf Bl. 13 Rs. = Bl. 31 d.A. verwiesen. Vor dem Teilspruch war im Unternehmen der Arbeitgeberin noch keine Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG durchgeführt worden.

4

Mit dem am 26.01.2009 beim Arbeitsgericht Berlin eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Feststellung der Unwirksamkeit des Teilspruchs sowohl gegenüber dem Gesamtbetriebsrat als auch gegenüber 28 örtlichen Betriebsräten begehrt. Das Arbeitsgericht Berlin hat daraufhin den Rechtsstreit soweit Niederlassungen außerhalb von Z und die dort ansässigen Betriebsräte betroffen waren, an die für die jeweiligen Niederlassungen zuständigen Arbeitsgerichte verwiesen - im vorliegenden Fall ist eine Verweisung an das Arbeitsgericht Koblenz erfolgt.

5

Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen geltend gemacht,

6

der Teilspruch vom 17.12.2008 sei unwirksam, da eine Regelung der Unterweisung nicht erfolgen könne bevor eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden sei. Außerdem bestehe eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für den in dem Teilspruch geregelten Gegenstand, zumal eine unternehmenseinheitliche Organisation des Arbeitsschutzes erforderlich sei.

7

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

8

festzustellen, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17.12.2008 unwirksam ist.

9

Der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat haben beantragt,

10

den Antrag zurückzuweisen.

11

Der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat haben die Auffassung vertreten,

12

eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG könne auch dann erfolgen, wenn eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne von § 5 ArbSchG noch nicht vorliege, da die genannten gesetzlichen Regelungen voneinander unabhängig seien.

13

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 24.03.2010 (Bl. 572 ff. d.A.) festgestellt, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17.12.2008 unwirksam ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 BetrVG vorliegend bestehe. Jedenfalls sei der Teilspruch vom 17.12.2008 schon deshalb unwirksam, weil hierin nur Regelungen zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG getroffen worden seien, aber keine Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Infolgedessen sei ein Verstoß gegen das zwingende gesetzliche Regelungssystem der §§ 5, 12 ArbSchG festzustellen. Die Kammer schließe sich den Ausführungen des LAG Berlin/Brandenburg in dessen Beschluss vom 19.02.2009 (Az.: 1 TaBV 1871/08) an.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 4 ff. des Beschlusses vom 24.03.2010 (= Bl. 575 ff. d.A.) Bezug genommen.

15

Der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat, denen die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 06.05.2010 zugestellt worden ist, haben am 03.06.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 13.07.2010 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 06.08.2010 verlängert worden war.

16

Der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat führen aus,

17

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Koblenz setze eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG nicht zwingend eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG voraus. Dies folge bereits daraus, dass nach § 12 ArbSchG eine Unterweisung unter anderem auch bei einer Einstellung stattzufinden habe. Wenn die Einstellung auf eine neu geschaffenen Arbeitsplatz erfolge, werde aber deutlich, dass eine Gefährdungsbeurteilung zuvor nicht durchgeführt worden sein könne.

18

Darüber hinaus bestehe die gesetzliche Regelung zur Unterweisungspflicht länger als jene zur Gefährdungsbeurteilung. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass vor einer Unterweisung nach § 12 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden müsse, so wäre dies bei Einführung der Gefährdungsbeurteilungsregelung am 07.08.1996 in das Gesetz aufgenommen worden.

19

Es sei auch tatsächlich möglich, ohne vorausgegangene Gefährdungsbeurteilung eine Unterweisung durchzuführen, zumal Gefahren und Gefährdungen für die jeweiligen Arbeitsplätze, aufgrund der speziellen Arbeitsschutzregelungen wie z.B. der Bildschirmarbeitsverordnung, bekannt seien. Auch die gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG zeige, dass eine Unterweisung ohne vorausgegangene Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden könne. Denn wenn dort von einer Anpassung der Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung die Rede sei, zeige dies doch, dass vor der notwendigen Anpassung bereits eine Unterweisung vorgelegen haben müsse.

20

Die Unterweisung müsse bei jeder Veränderung im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einen neuen Technologie erfolgen. Sie sei daher Bestandteil eines ständigen im Arbeitsschutzgesetz enthaltenen Verbesserungsprozesses, der aus den Modulen Unterweisung, Gefährdungsbeurteilung, erforderliche Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle bestehe. Dieser normative Veränderungsmechanismus sei vom Arbeitsgericht Koblenz nicht berücksichtigt worden.

21

Es sei auch nicht Zweck der Gefährdungsbeurteilung, eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG zu ermöglichen. Die Gefährdungspotenziale seien aus den umfangreichen Regelwerken der Berufsgenossenschaft und des Gesetzgebers bekannt. § 5 Abs. 1 ArbSchG habe lediglich die zentrale Aufgabe, erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu ermitteln. So werde, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zum Beispiel festgestellt werde, dass der verwendete Bildschirm nicht flimmerfrei sei, dieses Gerät durch ein neues ersetzt. Lediglich wenn sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergebe, dass bestimmte Kenntnisse der Beschäftigten hinsichtlich eines gesundheitsgerechten Verhaltens nicht oder nicht ausreichend vorhanden seien, werde eine zusätzliche Unterweisung erforderlich.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des Betriebsrates und des Gesamtbetriebsrates vom 13.07.2010 (= Bl. 626 ff. d.A.) verwiesen.

23

Der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat beantragen,

24

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.03.2010, Az.: 2 BV 22/09 den Antrag zurückzuweisen.

25

Die Arbeitgeberin beantragt,

26

die Beschwerde zurückzuweisen.

27

Die Arbeitgeberin führt aus,

28

bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 5 ArbSchG folge, dass eine Unterweisung nach § 12 ArbSchG zwingend einer vorhergehenden Gefährdungsbeurteilung bedürfe. Bevor der Arbeitgeber eine Unterweisung durchführe, müsse er zunächst klären, welche Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erforderlich seien. Dies lasse sich aber erst aufgrund einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG erkennen (BT-Ds 13/3540 S. 16).

29

Darüber hinaus eröffne § 12 ArbSchG als Rahmenvorschrift dem Arbeitgeber einen Handlungsspielraum, bei dessen Ausfüllung dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Dieser Handlungsspielraum könne aber nur dann ausgefüllt werden, wenn vor der Unterweisung eine Gefährdungsbeurteilung stattgefunden habe.

30

Entgegen der Auffassung des Betriebsrates und des Gesamtbetriebsrates seien keineswegs alle Gefährdungen bereits hinreichend aufgrund gesetzlicher oder berufsgenossenschaftlicher Schutzvorschriften bestimmbar. Diese könnten eine Gefährdungsbeurteilung, die zu den einzelnen konkreten Arbeitsplätzen einen Bezug habe, nicht ersetzen. Schutzvorschriften wie zum Beispiel die Bildschirmarbeitsverordnung seien abstrakt auf Gefährdungen bei der Bildschirmarbeit bezogen, ohne den konkreten Arbeitsplatz berücksichtigen zu können. Die Gegenseite verkenne zudem bei ihrer Argumentation auch, dass eine Gefährdungsbeurteilung nicht ausschließlich bei von Arbeitnehmern besetzten Arbeitsplätzen durchgeführt werden könne. Vielmehr könne auch bereits mit der Einrichtung des Arbeitsplatzes eine solche Beurteilung erfolgen, so dass auch bei der Einstellung eines Arbeitnehmers der zeitliche Vorrang der Gefährdungsbeurteilung vor der Unterweisung berücksichtigt werden könne.

31

Auch dass die Unterweisung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein müsse, sei letztlich ein weiteres Indiz für den zeitlichen Vorrang einer Gefährdungsbeurteilung. Denn aus dieser gesetzlichen Regelung folge, dass vor der Gefährdungsentwicklung bereits eine Gefährdungsausgangslage bestand; wenn aber eine Unterweisung bereits nach einer Gefährdungsentwicklung gesetzlich notwendig sei, müsse dies erst recht für die Gefährdungsausgangslage gelten.

32

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 12.08.2010 (vgl. Bl. 662 ff. d.A.) verwiesen.

II.

33

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 87 ff., 66 ArbGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

34

Das Arbeitsgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 24.03.2010 zu Recht festgestellt, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17.12.2008 unwirksam ist. Der zulässige Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist nämlich begründet.

35

Der Spruch einer Einigungsstelle erlangt, obwohl deren Ermessensausübung durch die Gerichte inhaltlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, nur Rechtswirksamkeit, wenn er nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Vorliegend steht dem Inhalt des Teilspruches der Einigungsstelle aber § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 12 ArbSchG entgegen.

36

Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Eine Gefährdung kann sich gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 ArbSchG insbesondere ergeben durch die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes.

37

Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

38

Diesen gesetzlichen Regelungen ist nach Überzeugung der Beschwerdekammer zu entnehmen, dass vor Durchführung einer Unterweisung zwingend eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. Das folgt zwar nicht aus einer vom Gesetzgeber ausdrücklich und eindeutig festgelegten Reihenfolge, jedoch aus der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 5, 12 ArbSchG.

39

Bei der Gesetzesauslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn zu erforschen ist und nicht am Buchstaben gehaftet werden darf. Abzustellen ist auch auf den systematischen Gesetzeszusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen des Gesetzgebers liefern und nur so Sinn und Zweck des Gesetzes zutreffend ermittelt werden kann. Des Weiteren können sich Anhaltspunkte für den wirklichen Willen des Gesetzgebers aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben.

40

1. Der Wortlaut der §§ 5 und 12 ArbSchG weist verschiedene Anhaltspunkte auf, die darauf hinweisen, dass vor einer Unterweisung eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss.

41

a) So muss nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG die Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein. Diese Regelung gilt uneingeschränkt ab dem Beginn der Gefährdungsentwicklung, also auch beim erstmaligen Auftreten der Gefährdung. Mithin ist ein Angepasstsein der Unterweisung an die Gefährdung (-sentwicklung) nur möglich, wenn die Gefährdung von Anfang an erst einmal festgestellt wurde und dann eine nachfolgende Anpassung der Unterweisung sich anschloss. Dabei ergibt sich eine Abfolge der unterschiedlichen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen auch daraus, dass die Unterweisung angepasst "sein" muss - der Zustand der Anpassung ist aber nur möglich, wenn zuvor das Bezugsobjekt der Anpassung, hier die Gefährdung, festgestellt worden ist.

42

Letzteres berücksichtigen die Beschwerdeführer nicht hinreichend, wenn sie darauf verweisen, dass eine Anpassung der Unterweisung nur möglich sei, wenn es auch zuvor bereits eine Unterweisung gegeben habe. Denn auch für diese vorausgegangene Unterweisung galt ja § 12 Abs. 1 Satz 4 ArbSchG, so dass die Gefährdungsentwicklung auch in der Vergangenheit immer vor der Unterweisung festgestellt worden sein muss.

43

b) Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er darf sich demnach, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, nicht darauf beschränken, die an einem Arbeitsplatz möglicherweise auftretenden Gefahren aus berufsgenossenschaftlichen oder gesetzlichen Arbeitsschutzregelungen, wie zum Beispiel der Bildschirmarbeitsverordnung abstrakt zu ermitteln und seine Unterweisung allein hiernach auszurichten. Vielmehr sind auch die für die Beschäftigten mit ihrer individuellen Arbeit verbundenen konkreten Gefahren festzustellen, unabhängig davon, ob diese in der Arbeitsschutzregelung bereits generell und abstrakt erfasst sind oder nicht. Wenn aber die individuellen und konkreten Gefährdungen zu ermitteln sind, müssen diese auch zum Gegenstand einer Unterweisung werden. Nur dann erfüllt § 5 ArbSchG seinen praktischen Zweck und ist sinnvoller Bestandteil des Zusammenspiels der von der Beschwerdeführern angesprochenen verschiedenen Module des Arbeitsschutzes.

44

c) Aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 Nr. 1 ArbSchG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG folgt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nichts anderes. Soweit dort einerseits definiert ist, dass sich eine Gefährdung insbesondere auch aus der Einrichtung des Arbeitsplatzes ergeben kann und andererseits die Unterweisung bei der Einstellung eines Arbeitnehmers erfolgen muss, kann nicht für den Fall der Erstbesetzung eines neu eingerichteten Arbeitsplatzes gefolgert werden, dass ohne vorausgegangene Gefährdungsbeurteilung der neu eingestellte Arbeitnehmer erstmals beim Arbeitsantritt zu unterweisen ist. Diese Unterweisungspflicht besteht zwar, setzt aber auch hier voraus, dass die von dem konkreten Arbeitsplatz ausgehende Gefährdung zuvor beurteilt worden ist. Dies kann auch geschehen, ohne dass ein Arbeitnehmer an dem Arbeitsplatz tatsächlich arbeitet. Ginge man - wie dies die Beschwerdeführer offenbar tun - davon aus, dass ein Arbeitnehmer zunächst einmal tätig werden muss, damit die an dem Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen beurteilt werden können, würde dies zu einer unverantwortlichen Gefährdung dieses Arbeitnehmers führen. Denn dieser wäre lediglich anhand von Rechtsvorschriften über abstrakt mögliche Gefährdungen an dem Arbeitsplatz unterwiesen worden, nicht aber über konkrete Gefährdungen. Die Unverantwortlichkeit eines solchen Vorgehens zeigt sich um so mehr in einem Unternehmen wie jenem der Arbeitgeberin, in dem keineswegs nur Bildschirmarbeitsplätze eingerichtet sind, sondern ein Produktions- und Installationsbereich existiert, wo Arbeitnehmer Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige produzieren und montieren. Diese Tätigkeiten enthalten ein erheblich höheres Gefährdungspotenzial als es in einem Schreibbüro auftritt.

45

2. Der systematische Zusammenhang zwischen §§ 5 und 12 ArbSchG gebietet es zunächst eine Gefährdungsbeurteilung und erst anschließend eine Unterweisung der Arbeitnehmer durchzuführen. Denn eine Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz ist schlichtweg nur praktikabel, wenn zuvor die an einem Arbeitsplatz konkret auftretenden Gefährdungen festgestellt worden sind.

46

Hiervon geht im Übrigen auch das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung aus; so hat es in seinem Urteil vom 12.08.2008 (Az.: 9 AZR 1117/06 = AP Nr. 29 zu § 618 BGB) festgestellt, dass durch die Gefährdungsbeurteilung im Vorfeld Gefährdungen ermittelt werden, denen gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen ist. Die Gefährdungsbeurteilung sei das zentrale Element des technischen Arbeitsschutzes. Mit ihr fange der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers an. Die Unterweisung müsse an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein, setze also eine Gefährdungsbeurteilung voraus (vgl. Rdnr. 22 f. und 25 des zitierten Urteiles).

47

Der von den Beschwerdeführern erhobene Einwand, der Gesetzgeber habe eine zeitliche Reihenfolge nicht festgelegt, obwohl er, trotz bereits bestehender gesetzlicher Unterweisungspflicht, am 07.08.1996 die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung mit der Einführung des Arbeitsschutzgesetzes gesetzlich geregelt habe, greift nicht durch. Denn auch bevor die Gefährdungsbeurteilung gesetzlich normiert wurde, war sie der Sache nach vor Durchführung einer sachgerechten und effektiven Unterweisung erforderlich. Dass sie später als Teil des Arbeitsschutzgesetzes ausdrücklich normiert wurde, zeigt allein, welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber dieser Maßnahme beimisst, nicht aber, dass sie vor Einführung des Arbeitsschutzgesetzes nicht erforderlich gewesen wäre.

III.

48

Die Entstehungsgeschichte der §§ 5, 12 ArbSchG spricht ebenfalls für einen zeitlichen Vorrang der Gefährdungsbeurteilung vor der Unterweisung. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurde in der Bundestagsdrucksache 13/3540 folgendes zu § 5 (vgl. S. 16 f. der Drucksache) dokumentiert:

49

"Welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, lässt sich erst aufgrund einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen erkennen. Dazu gehört, dass eine Gefährdung als solche erkannt und hinsichtlich ihrer Schwere (Art und Umfang des möglichen Schadens) bewertet wird."

50

Und zu § 12 ArbSchG heißt es dort (vgl. S. 19 der Drucksache):

51

"Damit Beschäftigte eine Gesundheitsgefährdung erkennen und entsprechend vorgesehene Maßnahme auch handeln können, müssen sie auf die individuelle Arbeitssituation zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen erhalten."

52

Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen somit, dass erst die Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Grundlage für anschließende Schutzmaßnahmen bildet und darüber hinaus, dass sich die Unterweisung an der individuellen Arbeitssituation, also nicht ausschließlich an dem Inhalt von zwangsläufig generellen Arbeitsschutzregelungen, auszurichten hat. Mithin eröffnet erst die Gefährdungsbeurteilung die Möglichkeit einer am individuellen Arbeitsplatz orientierten Unterweisung.

53

Dem Teilspruch vom 17.12.2008 ist eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorausgegangen. Für die dort enthaltenen Unterweisungsregelungen fehlt es mithin an einer wesentlichen, gesetzlich vorgesehenen Grundlage. Dies führt unter Beachtung der auch auf Gesetze anwendbaren Grundsätze aus § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Teilspruchs, da die ansonsten hierin enthaltenen Regelungen keinen eigenständigen sinnvollen Regelungsgehalt aufweisen.

54

Es kommt daher im Übrigen für die Wirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle nicht darauf an, ob der Regelungsgegenstand - worüber vor allem erstinstanzlich gestritten wurde - nicht in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fällt. Denn hieraus könnte sich allenfalls ein weiterer Unwirksamkeitsgrund ergeben.

55

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

56

Die Rechtsbeschwerde wurde unter Beachtung von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen, da die hier entschiedene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Sie liegt im Übrigen auch bundesweit verschiedenen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten zur Beantwortung vor, darüber hinaus auch bereits dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 ABR 49/10.

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(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 50 Zuständigkeit


(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit

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(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigke

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(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG | § 12 Unterweisung


(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 08. Nov. 2011 - 1 ABR 49/10

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2010 - 16 TaBV 11/10 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2010 - 16 TaBV 11/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Arbeitsschutz.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen mit bundesweit 39 Niederlassungen, das Aufzüge, Fahrtreppen und andere Transportsysteme herstellt, vertreibt, einbaut und wartet. Der überwiegende Teil ihrer Beschäftigten arbeitet im Außendienst im Bereich Service und Neubaumontage. Für den Betrieb der Niederlassung D ist der zu 2) beteiligte Betriebsrat gewählt.

3

Die beim Gesamtbetriebsrat errichtete Einigungsstelle fasste am 17. Dezember 2008 einen Teilspruch zum Thema „Unterweisung und erforderliche organisatorische Vorkehrungen“. Dem war eine Beauftragung des Gesamtbetriebsrats durch örtliche Betriebsräte, darunter der Betriebsrat der Niederlassung D, vorangegangen, deren Wirksamkeit zwischen den Beteiligten allerdings umstritten ist.

4

Zuvor hatte die Arbeitgeberin unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrats und sämtlicher örtlicher Betriebsräte ein Beschlussverfahren eingeleitet, in welchem sie die Feststellung begehrte, dass der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Regelungen zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG zuständig sei. Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29. April 2008 (- 12 TaBV 134/08 -) rechtskräftig abgewiesen.

5

Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, der Teilspruch der Einigungsstelle sei unwirksam, weil diese ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung keine Regelungen zur Unterweisung der Beschäftigten über den Arbeitsschutz habe beschließen dürfen.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt

        

festzustellen, dass der Teilspruch der beim Gesamtbetriebsrat gebildeten Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 unwirksam ist.

7

Der Betriebsrat hat die Zurückweisung des Antrags begehrt.

8

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seinen Abweisungsantrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.

10

I. Das Landesarbeitsgericht hat den Gesamtbetriebsrat zu Recht nicht beteiligt. Dieser war nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören, weil er durch eine Entscheidung in diesem Verfahren in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung nicht unmittelbar betroffen wird. Eine derartige Betroffenheit kommt nicht in Betracht, weil aufgrund des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. April 2008 (- 12 TaBV 134/08 -) rechtskräftig feststeht, dass das Mitbestimmungsrecht in der hier streitigen Angelegenheit nicht dem Gesamtbetriebsrat zusteht.

11

II. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilspruchs der Einigungsstelle gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 11, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 135 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 7).

12

III. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Der Teilspruch der Einigungsstelle vom 17. Dezember 2008 ist insgesamt unwirksam, weil die Einigungsstelle darin ihrem Regelungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist.

13

1. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Hierzu gehört auch die durch § 12 ArbSchG dem Arbeitgeber auferlegte Verpflichtung, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen(BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b cc der Gründe mwN, BAGE 111, 36). Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren mit denselben Verfahrensbevollmächtigten im Beschluss vom 11. Januar 2011 (- 1 ABR 104/09 - Rn. 17 ff., EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5) im Einzelnen begründet. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Rechtsbeschwerde fest.

14

a) Das Erfordernis der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Regelung einer Unterweisung iSd. § 12 ArbSchG folgt schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG umfasst die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Damit wird klargestellt, dass die Unterweisung sich nicht in allgemeinen Fragestellungen des Arbeitsschutzes erschöpfen darf, sondern gerade die konkreten Gefährdungen zum Gegenstand haben muss, welchen die Arbeitnehmer an den jeweiligen Arbeitsplätzen im Einzelnen ausgesetzt sind. Wer diese Gefahren nicht kennt, kann über diese auch nicht im Rahmen der Unterweisung aufklären. Die Einigungsstelle kann deshalb ihren Regelungsauftrag nur vollständig erfüllen, wenn sie die konkreten Gefahren am Arbeitsplatz in den Blick nimmt und hiervon ausgehend konkrete, arbeitsplatzbezogene Bestimmungen beschließt (vgl. BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 b bb der Gründe, BAGE 111, 48).

15

b) Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 5 ArbSchG(BT-Drucks. 13/3540 S. 16 f.) ausdrücklich ausgeführt, dass sich erst aufgrund einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen erkennen lasse, welche Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Dazu gehöre, dass eine Gefährdung als solche erkannt und hinsichtlich ihrer Schwere, dh. nach Art und Umfang des möglichen Schadens bewertet werde. Damit geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass die Gefährdungsbeurteilung Grundlage der Unterweisung der Arbeitnehmer nach § 12 ArbSchG ist und denknotwendig vor einer solchen zu erfolgen hat.

16

c) Erst eine solche Reihenfolge stellt die effektive Verwirklichung des Regelungszwecks des Arbeitsschutzgesetzes sicher. Dieses dient nach § 1 Abs. 1 ArbSchG dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern. Die Gefährdungsbeurteilung ist ihr zentrales Element und notwendige Voraussetzung für die betriebliche Umsetzung der Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers (Pieper ArbSchR 4. Aufl. § 5 ArbSchG Rn. 1). Je genauer und wirklichkeitsnäher im Betrieb die Gefährdungen ermittelt und beurteilt werden, umso zielsicherer können konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren getroffen werden ( BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b bb (1) der Gründe, BAGE 111, 36; 12. August 2008 -  9 AZR 1117/06 - Rn. 23, BAGE 127, 205 ). Dazu gehört auch die Unterweisung nach § 12 ArbSchG, die dazu dient, die Beschäftigten in die Lage zu versetzen, Gefährdungen und Gefahren rechtzeitig zu erkennen, Arbeitsschutzmaßnahmen nachzuvollziehen und sich an ihrer Durchführung aktiv zu beteiligen sowie sich sicherheits- und gesundheitsgerecht zu verhalten(Pieper § 12 ArbSchG Rn. 1; MüArbR/Kohte 3. Aufl. § 292 Rn. 30).

17

d) Dem steht nicht entgegen, dass sich nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG eine Gefährdung auch aus einer unzureichenden Unterweisung der Beschäftigten ergeben kann. Damit wird lediglich verdeutlicht, dass Gefährdungen auch infolge unzureichender Unterweisungen entstehen können. Es wird jedoch nicht der Grundsatz in Frage gestellt, dass eine Einigungsstelle ihren Auftrag nur dann vollständig erfüllt, wenn sie die konkreten Gefahren an den Arbeitsplätzen in den Blick nimmt und hierauf aufbauend arbeitsaufgabenbezogene Unterweisungen beschließt. Erst hiermit wird Gefährdungen infolge unvollständiger Unterweisungen wirkungsvoll begegnet.

18

2. Das ergänzende Vorbringen der Rechtsbeschwerde begründet keine andere Beurteilung der Rechtslage.

19

a) Der Betriebsrat beachtet insoweit nicht genügend, dass die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag nur dann vollständig erfüllt, wenn sie bei ihrer Entscheidung die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und die konkrete arbeits- und aufgabenbezogene Unterweisung daran ausrichtet. Lediglich allgemein gehaltene Regelungen zu Gefahren am Arbeitsplatz ohne Berücksichtigung der konkreten Gefährdungen werden dem nicht gerecht. Dem steht auch § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG nicht entgegen, wie der Senat bereits in Rn. 20 im Beschluss vom 11. Januar 2011 (- 1 ABR 104/09 - EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5) dargelegt hat. Der Betriebsrat verkennt, dass nach dieser Bestimmung bei der Gefährdungsbeurteilung auch zu berücksichtigen ist, dass im Einzelfall noch keine Unterweisung erfolgt ist und sich gerade hieraus spezifische Gefahren für den Beschäftigten ergeben können. Auch aus den in §§ 15 bis 17 ArbSchG geregelten Rechten und Pflichten der Beschäftigten lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht herleiten, wann die Einigungsstelle ihren Auftrag zur Regelung zur Unterweisung nach § 12 ArbSchG vollständig erfüllt. Insoweit geht auch die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die vermittelten Kenntnisse arbeitsplatzbezogen und konkret im Rahmen der Unterweisung vermittelt werden müssen. Damit räumt sie letztlich ein, dass eine Unterweisung nur dann den Anforderungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes entspricht, wenn ihr eine konkrete Gefährdungsbeurteilung zugrunde liegt.

20

b) Aus den vom Betriebsrat angeführten Verordnungen, die ausdrücklich bestimmen, dass der Unterweisung eine Gefährdungsbeurteilung voranzugehen hat, ergibt sich nicht, dass dies bei der im Arbeitsplatzschutzgesetz geregelten Unterweisung nicht der Fall ist. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck des Arbeitsplatzschutzgesetzes machen vielmehr deutlich, dass dies das allgemeine Prinzip ist, welches der Verordnungsgeber in den angeführten Verordnungen nur klargestellt und ausgeführt hat.

21

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt die Senatsrechtsprechung auch nicht zu einer mitbestimmungsrechtlichen Schutzlücke. Da die Einigungsstelle ihren Regelungsauftrag bei Fragen der Unterweisung zum Arbeitsschutz nur vollständig erfüllen kann, wenn der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vornimmt, hat der Betriebsrat im Einigungsstellenverfahren darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber dem nachkommt. Insoweit steht ihm nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auch ein Mitbestimmungsrecht zu(BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 111, 48).

22

d) Die Senatsrechtsprechung ist auch mit Unionsrecht vereinbar. Sie führt nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - dazu, dass sich die Unterweisung auf Inhalte beschränkt, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, sondern fordert vielmehr, dass eine Einigungsstelle bei Regelungen der Unterweisung nach § 12 ArbSchG auch die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen hat. Hierdurch wird der Arbeitsschutz der Beschäftigten verstärkt, weil sichergestellt wird, dass nicht nur eine allgemeine, sondern eine konkrete Überprüfung der Gefahren und eine daran ausgerichtete Unterweisung erfolgt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 das Mitbestimmungsverfahren beim Arbeitsschutz nicht näher ausgestaltet, sondern in ihrem Art. 11 Abs. 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertreter anhört und deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz ermöglicht. Das beinhaltet nach der Richtlinie die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken. Wegen der Ausgestaltung der Beteiligung der Arbeitnehmervertreter verweist die Richtlinie damit eindeutig auf die nationalen Rechtsvorschriften, ohne konkrete Vorgaben für die Beteiligung im Einzelfall zu machen. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es daher nicht.

23

3. Daran gemessen ist der Teilspruch vom 17. Dezember 2008 unwirksam, weil die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen ist und mangels vorheriger Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auch nicht nachkommen konnte.

24

a) Ausweislich der Spruchbegründung geht die Einigungsstelle selbst von der Unvollständigkeit ihrer Regelungen aus und war sich darüber im Klaren, dass die Inhalte der Unterweisung den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung angepasst werden müssen.

25

b) Ungeachtet dessen müssen nach Nr. 3.8 des Teilspruchs die Personen, welche die Unterweisung durchführen, ua. Kenntnisse von Gefährdungsbeurteilungen haben, die es jedoch noch gar nicht gibt. Die unter Nr. 3.6 vorgesehene Evaluierung der Unterweisung, die durch eine regelmäßige Überprüfung der Lernziele und der Durchführung der Unterweisungen erfolgen soll, setzt gleichfalls eine an den konkreten Gefahren ausgerichtete aufgabenbezogene Unterweisung voraus. Ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung kann nicht beurteilt werden, ob die erfolgte Unterweisung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit verbessert hat. Darüber hinaus regelt Nr. 3.4 eine pauschale Unterweisungsdauer von drei Stunden je Arbeitnehmer. Die Erkenntnisse einer späteren Gefährdungsanalyse wirken sich nach dem Teilspruch nicht auf die Länge des Unterweisungszeitraums aus, dieser bleibt vielmehr mit drei Stunden konstant. Eine Regelung zum Umfang des Verhältnisses von Grundunterweisung und gefährdungsbezogener Unterweisung oder eine Ausweitung des Unterweisungszeitraums entsprechend den Erkenntnissen einer arbeitsplatz- oder tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung fehlt. Auch dies verdeutlicht, dass es sich bei dem durch Teilspruch geregelten Komplex Unterweisung faktisch nicht um einen abgrenzbaren Teil der gesamten streitigen Regelungsmaterie handelt, sondern um eine Regelung „ins Blaue hinein“, die den darauf bezogenen Konflikt der Betriebsparteien keiner vollständigen Lösung zuführt und auch nicht zuführen kann.

26

c) Die Teilunwirksamkeit der von der Einigungsstelle beschlossenen Regelungen zur aufgabenbezogenen Unterweisung führt nach dem der Vorschrift des § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs, da der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält(vgl. dazu BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 b cc (1) der Gründe, BAGE 111, 48). Auch wenn man davon ausgeht, dass Bestimmungen zur Grundunterweisung ohne vorangehende Gefährdungsbeurteilung beschlossen werden konnten, bleibt zu berücksichtigen, dass eine Grundunterweisung ohne eine zeitnahe aufgabenbezogene Unterweisung keinen Sinn macht. Beide Formen der Unterweisung stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sie bauen vielmehr aufeinander auf und stehen damit in einem inneren Zusammenhang.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Hayen    

        

    Federlin