Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Feb. 2011 - 6 Ta 226/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0214.6TA226.10.0A
bei uns veröffentlicht am14.02.2011

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08. Juli 2010 - 7 Ca 1191/10 - aufgehoben.

Der Rechtsweg für die Hilfswiderklage und Drittwiderklage zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs für eine - abgetrennte - Hilfswiderklage und Drittwiderklage.

2

Der Kläger und Hilfswiderbeklagte war Geschäftsführer der in Insolvenz geratenen W U GmbH in G. Die Ehefrau des Klägers, die Drittwiderbeklagte, ist Eigentümerin der Fabrikationshallen mit Bürogebäude dieser Gesellschaft. Die Beklagte und Widerklägerin stellt wie die insolvente W U GmbH Kammerfilterpressen her.

3

Die Parteien führten im Februar und März 2009 Gespräche über eine mögliche Zusammenarbeit und deren Formen. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten kam es unter dem 02. April 2009 zur Unterzeichnung eines Anstellungsvertrages (Bl. 12 d. A.). Die Ehefrau des Klägers und die Beklagte schlossen unter dem 01. April 2009 einen Mietvertrag über die in G gelegene Produktionshalle mit Verwaltungstrakt (Bl. 18 ff d. A.). Beide Verträge wurden am 16. September 2009 von der Beklagten fristlos gekündigt.

4

Der Kläger wandte sich mit seiner am 28. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage gegen die Kündigung des Anstellungsvertrages, forderte seine Weiterbeschäftigung und die Zahlung rückständiger Vergütung. Die Beklagte wehrte sich gegen ihre Inanspruchnahme mit der Begründung, die gekündigten Verträge seien pro forma - Verträge für die Banken gewesen.

5

Die Beklagte erhob Hilfswiderklage auf Rückzahlung in Höhe von 9.365,14 € (Bl. 56 d. A.). Zur Begründung führte sie aus, sie habe an den Kläger Zahlungen in Höhe von 19.077,95 € erbracht, wobei es sich um á-Kontozahlungen auf zukünftige Provisionen, die Bezahlung zweier Rechnungen über die Lieferung von Waren (Plattenpaket und Hydraulikzylinder) einen Betrag von 4.040,-- € für rückständige Raten/Zinsen und rückständige Leasingraten für das Fahrzeug des Klägers gehandelt habe. Tatsächlich habe der Kläger im Zeitraum von April bis Dezember 2009 lediglich Provisionen in Höhe von 9.712,81 € verdient, da er nur Verkäufe in Höhe eines Auftragswertes von 97.128,14 € netto vermittelt habe.

6

Die Ehefrau des Klägers wurde mit einer Drittwiderklage mit folgenden Anträge überzogen:

7

die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte 12.815,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

8

3.877,00 €

 seit dem 23.04.09;

1.428,00 €

 seit dem 05.05.09;

3.000,00 €

 seit dem 26.05.09;

4.040,00 €

 seit dem 30.06.09 und

470,05 €

 seit dem 31.07.09

9

zu zahlen.

10

festzustellen, dass die Beklagte an die Drittwiderbeklagte unter dem 25.03.09 kein Plattenpaket (14 Kammerfilterplatten, 1 Kopfplatte und 1 Endplatte) geliefert hat und demgemäß auch keine Verrechnung mit dem nicht bestehenden Provisionsanspruch der Drittwiderbeklagten aus ihrer Rechnung vom 21.04.09 über 1.428,00 € (Anlage K15) stattgefunden hat;

11

festzustellen, dass die Beklagte an die Drittwiderbeklagte am 07.04.09 keinen Hydraulikzylinder geliefert hat und die Beklagte von der Drittwiderbeklagten kein pneumatisches Hydraulikaggregat erhalten hat.

12

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Drittwiderbeklagte habe keinerlei Vermittlungsgeschäfte, Tausch-, Verrechnungsgeschäfte oder Übersetzungsarbeiten für die Beklagte getätigt. Die Zahlungen seien aufgrund vermittelter Aufträge des Klägers erfolgt. Sie - die Beklagte - sei bei ihren Zahlungen davon ausgegangen, dass es sich bei einem angegebenen Konto um ein solches des Klägers gehandelt habe. Die Lieferung eines Plattenpaketes vom 25. März 2009 und des Hydraulikzylinders vom 07. April 2009 seien an den Kläger erfolgt.

13

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08. Juli 2010 hinsichtlich der Hilfswiderklage und der Drittwiderklage den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht für eröffnet gehalten und den abgetrennten Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen.

14

Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 08. Juli 2010 - 7 Ca 1191/10 - Bezug genommen.

15

Gegen den am 02. September 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 08. September 2010 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten.

16

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergäbe sich aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Die Ansprüche, die Gegenstand der Drittwiderklage seien, unterlägen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichtes. Die Parteien der Zusammenhangsklage müssten nicht die gleichen sein, wie die der Hauptklage. Zwischen der Klageforderung und den Drittwiderklageanträgen bzw. den Hilfswiderklageanträgen bestünde ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, da sie einem einheitlichen Lebenssachverhalt entsprängen. Es ginge um Zahlungen, die die Widerklägerin an die Hilfswiderbeklagten erbracht habe bzw. habe erbringen wollen und von denen die Drittwiderbeklagte behauptet, die Zahlungen bzw. Lieferungen seien für sie bestimmt gewesen. Auch für die Hilfswiderklage ergäbe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auf der gleichen Rechtsgrundlage Es bestünde ein wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang zwischen der Hauptsachenklage, mit der der Hilfswiderbeklagte Zahlungsansprüche geltend mache und der Einwendung der Beklagten, dass sie an den Kläger Zahlungen in Höhe von 19.077,95 € erbracht habe.

17

Die Drittwiderbeklagte und der Hilfswiderbeklagte haben die Zulässigkeit der Klagen gerügt und sich auf die Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte berufen.

18

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Beschluss vom 30. September 2009 wird Bezug genommen (Bl. 298 ff d. A.).

19

Im abgetrennten Hauptsacheverfahren hat das Arbeitsgericht nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 02. September 2010 - 7 Ca 1914/09 - die Hauptsacheklage abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerseite am 31. Januar 2011, der Beklagtenseite am 01. Februar 2011 zugestellt.

20

Auf die Beschwerdebegründung (Bl. 281 - 285 d. A.), die Stellungnahme der Klägerseite vom 16.9.2010 (Bl. 294 d. A.) und die Aktenlage wird Bezug genommen.

II.

21

Die gemäß §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 48 Abs. 1 Nr. 2, 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist b e g r ü n d e t.

22

Für die vorliegend erhobenen Hilfswiderklage und Drittwiderklage der Beklagten ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet.

23

Nach der vorerwähnten Bestimmung können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 fallenden Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreit der in Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Absatz 3 des § 2 ArbGG erstreckt die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Streitigkeiten, die nicht in den Katalog der Absätze 1 und 2 fallen und daher an sich in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören. Solche ursprünglich rechtswegfremde Streitigkeiten können dann vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, wenn sie mit einer dort anhängigen Streitigkeit in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Die Rechtswegzuständigkeit für Zusammenhangsklagen hat den Sinn, die Teilung rechtlich oder innerlich zusammengehörender Verfahren zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen in gebotenem Umfang zu verhindern (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz 3. Aufl., § 2 ArbGG Rz. 199 m. w. N. auf BAG 27. Februar 1975 - 3 AZR 136/74 = AP Nr. 1 zu § 3 ArbGG 1953). Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestandes sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammen gehören, mithin einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen. § 2 Abs. 3 ArbGG darf allerdings keiner verfassungswidrigen Rechtswegerschleichung Vorschub leisten (vgl. hierzu BVerfG 31. August 1999 - 1 BvR 1389/79 = AP Nr. 6 zu § 2 Zuständigkeitsprüfung ArbGG 1979).

24

Die vorliegende Hilfswiderklage gegen den Kläger wurde von der Beklagten aus dem zwischen ihm und ihr bestandenen Rechtsverhältnisse erhoben, auf deren Grundlage die Beklagte an den Kläger Leistungen in Höhe von 19.077,95 € in Form von Provision erbracht haben will. Die Beklagte behauptet mit ihrer Hilfswiderklage, dass der Kläger lediglich Provisionsansprüche in Höhe von 9.712,81 € verdient habe und ihr mithin einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 9.375,14 € zustünde. Dass die Hilfswiderklage im rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Klage steht, in welcher der Kläger aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis eine Bestandsschutzklage mit Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte erhoben hat und für die das Arbeitsgericht den Rechtsweg angenommen hat, steht für die Beschwerdekammer außer Zweifel (vgl. zur Widerklage: Schwab/Weth, a. a. 0., § 2 Rz. 213).

25

Der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang mit der Klage ist auch im Hinblick auf die Drittwiderklage der Beklagten gegeben. Grundsätzlich ist eine Drittwiderklage, die isoliert gegen einen Nichtkläger erhoben wird, zulässig (vgl. Zöller Zivilprozessordnung, 28. Aufl., § 33 ZPO Rz. 23; Thomas/Putzo. Zivilprozessordnung, 31. Aufl., § 33 Rz. 8, 10)

26

Die Drittwiderklage ist auch sachdienlich, da sie unmittelbar mit der Hilfswiderklage und dem vom Kläger behaupteten Rechtsverhältnis mit der Beklagten und seinen behaupteten Ansprüchen im Zusammenhang steht. Zahlungen sind von der Beklagten auf das Konto der Drittwiderbeklagten überwiesen worden. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang behauptet, dass sie mit den Zahlungen auf das Konto der Drittwiderbeklagten Provisionsvorauszahlungen des Klägers habe erbringen wollen im Hinblick auf das mit ihm bestandene Rechtsverhältnis; sie sei von der Drittwiderbeklagten aufgefordert worden, die Zahlungen auf ihr Konto zu leisten, anstatt an ein solches des Klägers.

27

Damit steht hinreichend fest, dass die Ansprüche innerlich im Zusammenhang stehen und nicht nur rein zufällig in Verbindung gebracht wurden.

28

Die erstinstanzlich angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31.08.1999 - 1 BvR 1389/97 -) verhilft nicht weiter, da es dort ausschließlich um die Frage geht, ob der Kläger zu Unrecht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründen wollte. Diese Entscheidung ist für den vorliegend in Rede stehenden Sachverhalt nicht einschlägig; denn der Kläger hat Ansprüche aus einem behaupteten Arbeitsverhältnis geltend gemacht für die das Ausgangsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat (Urteil vom 2. September 2010 - 7 Ca 1914/09). Hiermit stehen die von der Beklagten verfolgten Gegenansprüche in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang.

29

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf Nr. 8614 KV GKG.

30

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor.

31

Gegen die Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 3 Zuständigkeit in sonstigen Fällen


Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu

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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.