Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Aug. 2017 - 2 Sa 73/17
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.02.2017 - 4 Ca 1560/16 - abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.
Die Nebenintervenientinnen tragen die Kosten der Nebenintervention.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Im Berufungsverfahren streiten die Klägerin und die Beklagte zu 1) darüber, ob die Beklagte zu 1) aufgrund eines Betriebsübergangs zur Weiterbeschäftigung der Klägerin und Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet ist.
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Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2012 (Bl. 6 - 8 d. A.) zum 16. März 2012 von der Beklagten zu 3) unter deren damaliger Firma "C." als Laborassistentin eingestellt und in dem Weinlabor beschäftigt, das sich in den Räumlichkeiten der Winzergenossenschaft C-Stadt eG, C-Straße in C-Stadt, befindet.
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Die Beklagte zu 3) änderte im Januar 2014 ihre Firma von "C." in ihre jetzige Firma "E.". Die Beklagte zu 2), die ursprünglich unter "R. Weinhandel GmbH" firmierte, änderte im Laufe des Jahres 2014 ihre Firma in ihre jetzige Firma "C.", die der vormaligen Firmenbezeichnung der Beklagten zu 3) entspricht.
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Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 30. September 2014 nahm die Klägerin bis zum 29. September 2016 Elternzeit in Anspruch, die ihr mit Schreiben vom 24. November 2014 (Bl. 14 d. A.) von der Beklagten zu 3) bestätigt wurde.
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Unter dem 19. Februar 2015 schlossen die Beklagte zu 1), die an ihren Standorten in B-Stadt und M-Stadt ein Weinlabor betreibt, und die Beklagte zu 2) folgende "Kooperationsvereinbarung" (Bl. 77, 78 d. A.):
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"Die G. W. GmbH & Co KG, B-Straße 0, 000000 B-Stadt betreibt u. a. am Standort in M-Stadt ein Weinlabor, und die C. an ihrem Sitz C-Straße, C-Stadt in direkter Nachbarschaft ebenfalls.
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Beide Weinlaborstandorte sind nur grenzwertig gut ausgelastet. Die personelle Ausstattung erlaubt keine-vernünftige Krankheits- und/oder Urlaubsvertretung.
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Die Parteien vereinbaren daher, die beiden Labore ab dem 01.04.2015 zusammen zu führen und durch die G. W. GmbH & Co KG, B-Straße. 0, 000000 B-Stadt Zweigstelle M-Stadt weiter zu betreiben. Bis zum 31.3.2015 wird der Laborbetrieb von der C. aufrechterhalten.
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Die G. W. GmbH & Co KG mietet die Laborräume der C-Stadt K. GmbH laut dem beigefügten Mietvertrag.
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Die G. W. GmbH & Co KG, B-Stadt 0, 00000 B-Stadt verpflichtet sich weiterhin, der C. die Laborräume incl. der Ausstattung ausschließlich für betriebsinterne Analysen zur Nutzung zu überlassen. Die K. C-Stadt ist zur Unterhaltung der Laboreinrichtung verpflichtet. Die C. K. GmbH gibt die amtliche Zulassung zur AP-Analyse zurück.
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Die G. W. GmbH & Co KG räumt der R. Weinkeller Z. eG und ihren Tochtergesellschaften, sowie der Winzergenossenschaft C. eG einen Rabatt in Höhe von 50% auf die jeweils gültigen Listenpreise der Laborleistungen ein.
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Diese Vereinbarung wird zunächst mit einer festen Laufzeit von 4 Jahren abgeschlossen. Sie beginnt am 01.04.2015 und endet am 31.03.2019. Sie verlängert sich nach Ablauf der Laufzeit um jeweils 2 Jahre wenn Sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird."
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Mit einem von den Beklagten zu 1) und 2) unterzeichneten Schreiben vom 27. Februar 2015 (Bl. 15 d. A.) wurde den Winzern Folgendes mitgeteilt:
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"Sehr geehrte Winzer,
sicherlich ist Ihnen aufgefallen, dass das Labor der C. in letzter Zeit manchmal krankheitshalber nicht besetzt war - ein für alle Seiten nicht zufriedenstellender Zustand.
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Deshalb haben wir einige Umstrukturierungen vorgenommen:
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Das K. C. freut sich, im G. W. einen kompetenten und erfahrenen Kooperationspartner gefunden zu haben. Das G. W. in M-Stadt (und B-Stadt) wird nun Ihr neuer Ansprechpartner in allen analytischen und sensorischen Belangen sein.
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Um Ihnen den Übergang leicht zu machen, geben wir Ihnen hier einige Informationen zum Weinlabor in M-Stadt:
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- Adresse -> G-Straße, M-Stadt
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- Weitere Kontaktmöglichkeiten ->
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- Telefon: 00000-0000
- Telefax: 00000-000000
- Email: [email protected]
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- Öffnungszeiten -> Mo-Do 8:00-12:00 und 14:00-17:00, Fr 8:00-15:00 Uhr
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- Probenbearbeitung -> Proben, die bis 9:45 Uhr eingehen, werden (bis auf Schönungen/Nachkontrollen) noch am gleichen Tag fertig gestellt. Proben, die im weiteren Tagesverlauf eingehen, werden am nächsten Morgen zeitnah fertig gestellt. Alle weiteren Wünsche werden nach Möglichkeit erfüllt!
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- Ansprechpartner ->
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- E. W.-B. (Dipi.-lng.(FH) Weinbau und Getränketechnologie, Laborleitung)
- M. L. (Dipl.-Ing.(FH) Weinbau und Oenologie)
- C. G. (Dipl.-lng.(FH) Weinbau und Getränketechnologie)
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- Weitere Informationen -> www.C.-W.de
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Frau E. W.-B. und ihr Team freuen sich auf eine gute Zusammenarbeit mit Ihnen!
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Das K. C-Stadt bedankt sich bei Ihnen für die bisherige gute Zusammenarbeit und wünscht Ihnen alles Gute für die Zukunft!"
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Mit ihrer am 18. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1), hilfsweise gegen die Beklagte zu 2) und (äußerst) hilfsweise gegen die Beklagte zu 3) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Laborassistentin geltend gemacht und zur Begründung vorgetragen, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei, weil diese das Weinlabor gemäß dem Informationsschreiben vom 27. Februar 2015 aufgrund eines Kooperationsvertrages übernommen habe. Mit ihrer Klageerweiterung vom 28. Dezember 2016 hat die Klägerin die Beklagte zu 1), hilfsweise die Beklagte zu 2) und äußerst hilfsweise die Beklagte zu 3) auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Oktober bis Dezember 2016 in Anspruch genommen.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Mit Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - hat das Arbeitsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1) mit der Begründung stattgegeben, dass es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) gekommen sei und diese daher zur Weiterbeschäftigung der Klägerin sowie zur Zahlung des geltend gemachten Annahmeverzugslohns für die Monate Oktober bis Dezember 2016 verpflichtet sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihr am 20. Februar 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31. März 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05. Mai 2017 den Beklagten zu 2) und 3) den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 sind die Beklagten zu 2) und 3) im Berufungsverfahren als Nebenintervenientinnen dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
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Die Beklagte zu 1) trägt vor, die behaupteten Betriebsübergänge seien nicht substantiiert dargelegt worden. Die Beklagte zu 3) habe mit Schreiben vom 24. November 2014 gegenüber der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Betriebsübergang stattgefunden habe und das Arbeitsverhältnis mit ihr - der Beklagten zu 3) - fortbestehe. Dementsprechend befänden sich im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils auch keinerlei Ausführungen dazu, wann und wie es zu dem angeblichen Betriebsübergang von der Beklagten zu 3) auf die Beklagte zu 2) gekommen sein solle. Der Sachverhalt an sich gebe einen ersten Betriebsübergang nicht zwingend vor, weil beispielsweise auch ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen den Beklagten zu 2) und 3), eine Kooperationsvereinbarung, eine Dienst- oder Werkleistungsvereinbarung oder auch eine Arbeitnehmerüberlassung denkbar sei. Weiterhin beinhalte der Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils auch keinerlei Angaben dazu, weshalb ein Betriebsübergang von der Beklagten zu 2) auf sie stattgefunden haben solle. Dabei habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass sie weder Produktionsmittel noch den Kundenstamm übernommen habe. Auch die Laborgeräte seien unstreitig nicht übernommen worden. Vielmehr habe lediglich eine Untervermietung der Räumlichkeiten der Winzergenossenschaft eG stattgefunden. Insbesondere habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt das Labor in C-Stadt genutzt habe. Das Labor sei von der Beklagten zu 2) dergestalt genutzt worden, dass die im Herbst nach der Traubenernte zur Ermittlung des Mostgewichts und zur Gärkontrolle erfolgten Analysen ca. 10- 20 %, die während der Weinherstellung erfolgten Analysen zur Restsüße, dem Schwefelgehalt, sensorische Analysen etc. ca. 60- 70 % und die amtlichen Analysen (AP-Analysen) des fertigen Weins dann noch ca. 10- 20 % der Analysen ausgemacht hätten. Alle Analysen seien sowohl für externe Kunden wie auch für interne Zwecke (Eigenanalysen der Beklagten zu 2) erfolgt. Vereinbarungsgemäß habe die Beklagte zu 2) die amtliche Zulassung zur AP-Analyse zurückgegeben. Diese amtlichen Analysen hätten fortan von ihr vorgenommen werden sollen. Sämtliche Eigenanalysen hätten allerdings von der Beklagten zu 2) weiter vorgenommen werden sollen. Demzufolge sei in der Kooperationsvereinbarung auch ausgeführt, dass sie sich weiterhin verpflichte, der Beklagten zu 2) die Laborräume inkl. der Ausstattung ausschließlich für betriebsinterne Analysen zur Nutzung zu überlassen und die Beklagte zu 2) zur Unterhaltung der Laboreinrichtung verpflichtet sei. In der Folgezeit habe sie das Labor in C-Stadt allerdings nicht genutzt. Sämtliche Analysen seien in B-Stadt und M-Stadt vorgenommen worden. Die Beklagte zu 2) habe das Labor hingegen weiterhin als Betriebslabor für Voranalysen genutzt. Die Analysegeräte würden von der Beklagten zu 2) auch weiterhin gewartet und genutzt, wenn auch mittlerweile wohl in einem deutlich reduzierten Umfang. Von der Klägerin habe sie erst im Rahmen des Prozesesses erfahren. Soweit das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt habe, die Winzergenossenschaft habe in ihren Geschäftsräumen ein Labor eingerichtet, das einen selbständigen Nebenzweck verfolge, der nicht direkt mit der Erzeugung bzw. Vermarktung von Wein zusammenhänge, hierfür aber organisatorisch selbständig Hilfsleistungen erbringe, finde sich dies in den Schriftsätzen nicht ansatzweise wieder. Die Erkenntnisse seien auch offensichtlich unzutreffend, weil das Labor zu einem erheblichen Teil für Eigenanalysen der Beklagten zu 2) genutzt werde. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, Ausführungen hierzu zu machen, weshalb überhaupt ein Betriebsteil vorläge, was diese versäumt habe. Die danach folgende Mutmaßung des Arbeitsgerichts, sie habe die Kundschaft übernommen, sei weder tatbestandlich nachvollziehbar noch überhaupt von Seiten der Klägerin substantiiert behauptet worden. Soweit das Arbeitsgericht ausführe, nur noch sie sei in der Lage gewesen, behördlich vorgesehene Analysen vorzunehmen, fehle auch hierzu ein Sachvortrag der Parteien. Zudem sei die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts unzutreffend. Gemeint seien nämlich mit der Rückgabe nur amtliche Analysen, während die Voranalysen nach wie vor in den streitgegenständlichen Laborräumen von den Kellereimitarbeitern der Beklagten zu 2) vorgenommen würden. Das Arbeitsgericht habe unterstellt, dass sie den Betriebsteil im Wesentlichen tatsächlich fortgeführt habe, obwohl dies von ihr von Beginn an bestritten worden sei. Diese Schlussfolgerung, die vom Arbeitsgericht allein aus einer fehlerhaft interpretierten vertraglichen internen Vereinbarung gezogen worden sei, sei offensichtlich falsch, weil das Labor von der Beklagten zu 2) weiter genutzt worden sei. Die Klägerin habe hierzu überhaupt keinen substantiierten Vortrag und auch keine Beweisangebote gebracht. Hierzu hätte die Klägerin zumindest darlegen müssen, welche prägenden Elemente überhaupt übergegangen sein sollten. Das Arbeitsgericht hätte zumindest Feststellungen dazu machen müssen, warum die - bestrittene - Übernahme der Kunden alleine überhaupt prägend und damit ausreichend für eine Übernahme gewesen sein solle. Weder der vom Arbeitsgericht unterstellte Betriebsübergang von der Beklagten zu 3) auf die Beklagte zu 2) noch der sodann festgestellte Betriebsübergang von der Beklagten zu 2) auf sie sei rechtlich nachvollziehbar. Es sei bereits fraglich, ob vorliegend überhaupt ein Betriebsteil vorliege. Das Bestehen eines Betriebsteils beim Veräußerer setze eine deutliche Abgrenzbarkeit der übergehenden Einheit gegenüber der sonstigen Belegschaft im Betrieb voraus. Es sei von Beginn an beanstandet worden, dass die Klägerin hierzu nicht ansatzweise Ausführungen gemacht habe. Die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass das Labor hinreichend selbständig strukturiert sei und welche Personen oder Sachen überhaupt dabei genutzt worden sein sollten. Vielmehr habe die Klägerin in ihrer Klage selbst ausgeführt, dass neben ihr nur noch eine weitere Person, nämlich Frau M.-B., im Labor beschäftigt gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe den Übergang des "Betriebsteils" auch nur in der Übernahme des Mietobjektes festmachen können, was für eine Prüfung, ob eine Übernahme identitätswahrend erfolgt sei, nicht ausreichend sei. Vielmehr müssten bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität wahre, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden. Notwendig sei weiterhin, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den maßgeblichen Faktoren beibehalten werde. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass es im Labor nur zwei Mitarbeiterinnen gegeben habe, sie aber bereits seit 2014 dort nicht mehr gearbeitet habe. Die Übernahme einer irgendwie gearteten organisatorischen Struktur sei damit nicht ansatzweise erkennbar. Der Sachvortrag der Klägerin erschöpfe sich in der Vorlage der Kooperationsvereinbarung und des Rundschreibens, woraus sich keinesfalls zwingend die Übernahme wesentlicher Betriebsmittel ergebe. Vielmehr würden die beiden Dokumente lediglich auf eine geplante zukünftige Zusammenarbeit hinweisen. Es werde auch noch nicht einmal vorgetragen, wann es zu einem entsprechenden Betriebsübergang gekommen sein solle. Bezüglich des geltend gemachten Annahmeverzugslohns habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass das tatsächliche Leistungsangebot in C-Stadt bestritten worden sei. Zudem habe die Klägerin die ihr am 08. November 2006 von der Beklagten zu 2) angebotene Weiterbeschäftigung als Produktionshelferin abgelehnt, so dass jedenfalls der insofern vorsätzlich von der Klägerin vereitelte Lohnanspruch gemäß § 615 BGB bei der Berechnung des Annahmeverzugs zu berücksichtigen sei.
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Die Beklagte zu 1) beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08. Februar 2017 - 4 Ca 1560/16 - abzuändern und die Klage gegen sie abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Weinlabor, welches vormals von der Beklagten zu 2) betrieben worden sei, im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen sei. Das ergebe sich bereits zweifelsfrei aus dem erst im Laufe des Rechtsstreits von den Beklagten zu 2) und 3) vorgelegten Kooperationsvertrag vom 19. Februar 2015. Danach sei ein Betriebsübergang vereinbart worden, nämlich dass die beiden Weinlabore zusammengeführt und durch die Beklagte zu 1) weiterbetrieben würden. Gestützt werde dies weiterhin durch den Umstand, dass sich die Beklagte zu 2) in der Vereinbarung ebenfalls verpflichtet habe, die amtliche Zulassung zur AP-Analyse zurückzugeben. Die Beklagte zu 2) habe deshalb aufgrund der Kooperationsvereinbarung überhaupt kein Weinlabor mehr betreiben können. Deshalb sei auch vereinbart worden, dass die AP-Analyse von der Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 2) durchgeführt werden solle und die Beklagte zu 1) hierfür der Beklagten zu 2) sowie deren Tochtergesellschaften einen Rabatt in Höhe von 50 % einräume. Weiterhin ergebe sich auch aus dem Informationsschreiben, welches die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) an die früheren Kunden der Beklagten zu 2) versandt hätten, dass offensichtlich ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Offensichtlich hätten die Beklagten im Wege des von ihnen vorgenommenen Betriebsübergangs die ihnen nach dem Gesetz obliegenden Informationspflichten gegenüber den Mitarbeitern, nämlich gegenüber ihr und Frau M.-B. verletzt. Der Vorwurf der absichtlichen Nichtinformation sei umso gravierender, als sowohl sie selbst als auch Frau M.-B. sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit und während des durchgeführten Betriebsübergangs tatsächlich nicht im Betrieb befunden und deshalb auch keinerlei Informationsmöglichkeiten gehabt hätten. Vielmehr hätten sie lediglich von der Betriebsübernahme durch die Beklagte zu 1) durch das Informationsschreiben vom 27. Februar 2015 erfahren, welches an ihren Ehemann gerichtet gewesen sei, der selbst ein Weingut betreibe und bei der Beklagten zu 2) im Weinlabor Kunde gewesen sei. Sie habe im Verfahren genau das vorgetragen, was ihr bekannt geworden sei. Aufgrund des gesetzeswidrigen Fehlverhaltens der Beklagten habe sie weitere Umstände auch überhaupt nicht vortragen können, weil sie über den Übergang des Weinlabors schlichtweg von den Beklagten nicht informiert worden sei. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beklagten zu 1), wonach sie erst im Laufe des Rechtsstreits von ihr sowie der Existenz von Frau M.-B. erfahren habe. Die Beklagten seien vorgerichtlich mit Schreiben vom 27. Juli 2015 angeschrieben und um Erläuterung gebeten worden. Weiterhin wurden sie auf die ihnen obliegenden Informationspflichten nach § 613 a BGB hingewiesen und aufgefordert, ihren Betriebsübergang zu erläutern und ihren Informationspflichten nachzukommen, was die Beklagten ihr gegenüber verweigert hätten. Ebenfalls unerheblich sei die jetzige Behauptung der Beklagten zu 1), wonach das Weinlabor von ihr nicht mehr genutzt werden würde. Dies werde ebenso wie Behauptung mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte zu 2) dort die angeführten Analysen durchführen und die amtlichen Analysen des fertigen Weins nur noch ca. 10-20 % der Analysen ausmachen würden. Im Übrigen dürfte dies auch unerheblich sein, weil das Weinlabor gegenüber den weiteren Kunden durch die Beklagte zu 1) betrieben werde und die Vornahme der sog. AP-Analysen auch Hauptaufgabe von ihr sowie Frau M.-B. gewesen sei. Weiterhin sei unerheblich, dass die Beklagte zu 1) nach Übernahme des Laborbetriebs möglicherweise Arbeitsabläufe geändert und bestimmte Tätigkeiten in ihr Labor nach M-Stadt verlagert habe. Der nunmehrige Vortrag der Beklagten zu 1), wonach weder Produktionsmittel noch der Kundenstamm übernommen worden seien, sei offensichtlich falsch und im Übrigen auch unerheblich. Bereits aus dem Informationsschreiben an die Kunden ergebe sich das Gegenteil. Aufgrund der Kooperationsvereinbarung sei die Beklagte zu 1) offensichtlich in der Lage gewesen, die vorhandenen Produktionsmittel zu nutzen. Soweit sie dies aufgrund einer Umstrukturierung interner Arbeitsabläufe nicht wahrgenommen habe, sei dies unerheblich. Mit Nichtwissen werde der neue Vortrag bestritten, wonach die Beklagte zu 1) zu keinem Zeitpunkt das Labor in C-Stadt genutzt habe. Dies sei ebenfalls rechtlich unerheblich, weil es für den Betriebsübergang nicht darauf ankommen könne, ob nachträglich Umorganisationen im Geschäftsbetrieb durch die Beklagte zu 1) als Übernehmerin vorgenommen worden seien. Erstinstanzlich sei völlig unstreitig gewesen, dass es sich bei dem Weinlabor um einen Betriebsteil der Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 3) gehandelt habe, der dann durch die Kooperationsvereinbarung auf die Beklagte zu 1) übertragen worden sei. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus der Kooperationsvereinbarung, die vom Arbeitsgericht in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt worden sei. Die von der Beklagten zu 2) am 08. November 2016 angebotene Weiterbeschäftigung als Produktionshelferin sei für sie schlichtweg unzumutbar gewesen. Zum einen habe lediglich eine Beschäftigung als Produktionshelferin und nicht im erlernten Beruf als Laborassistentin erfolgen sollen. Zum anderen habe sich der angebotene Arbeitsplatz in einer Entfernung von über 100 km vom bisherigen Arbeitsplatz sowie von ihrem Wohnort entfernt befunden. Sie habe ihre Arbeitsleistung tatsächlich in C-Stadt angeboten und schriftlich gegenüber der Beklagten zu 1) in deren Betriebsteil in M-Stadt. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1) sie nicht über den Betriebsübergang und auch nicht über ein weiteres Weinlabor in B-Stadt informiert habe, sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie dort ihre Arbeitsleistung hätte anbieten müssen. Die Beklagte zu 1) wäre verpflichtet gewesen, ihr einen anderen Arbeitsort zuzuweisen, soweit sie das Labor in C-Stadt faktisch nicht mehr habe nutzen wollen und die auszuführenden Analysen an die Standorte in M-Stadt bzw. B-Stadt verlegt worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und Nebenintervenientinnen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig. Sie ist insbesondere auch form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung der Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist.
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1. Ein Betriebs(teil)übergang i.S.v. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB - wie auch i.S.d. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt. Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse soll unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleistet werden. Entscheidend für einen Übergang i.S.v. § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Kommt es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Wenn eine Einheit ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, kann die Wahrung ihrer Identität nach ihrer Übernahme nicht von der Übernahme derartiger Vermögenswerte abhängen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt. Kommt es nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit beispielsweise in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind. Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist. Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (st. Rspr., vgl. BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 - 30, NZA-RR 2017, 123). Maßgeblich für das Vorliegen eines Betriebsübergangs ist der Zeitpunkt, in dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt. Die bloße Möglichkeit zu einer unveränderten Fortsetzung der Betriebstätigkeit genügt für die Annahme eines Betriebsübergangs nicht (BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 19, NZA 2008, 825). Im Rahmen des § 613 a BGB gelten die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Nimmt der Arbeitnehmer den vermeintlichen Betriebsübernehmer in Anspruch, muss er die Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergangs darlegen und beweisen (BAG 15. November 2012 - 8 AZR 683/11 - Rn. 22, NJW 2013, 2379).
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2. Nach diesen Grundsätzen kann im Streitfall auf der Grundlage des Vortrags der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht angenommen werden, dass das in den Geschäftsräumen der Winzergenossenschaft C-Stadt eG befindliche Weinlabor im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist.
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Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei dem Weinlabor um einen übergangsfähigen Betriebsteil handelt, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) das Weinlabor in C-Stadt als wirtschaftliche (Teil-)Einheit unter Wahrung ihrer Identität tatsächlich fortgeführt hat.
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a) Entgegen der Ansicht der Klägerin vermag allein die vorgelegte Kooperationsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) einen Betriebs(teil)übergang nicht zu begründen.
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Zwar haben die Beklagten zu 1) und 2) in der Kooperationsvereinbarung vom 19. Februar 2015 vereinbart, die beiden Labore ab dem 01. April 2015 zusammenzuführen und durch die Beklagte zu 1) weiter zu betreiben. Die Beklagte zu 1) hat aber unwiderlegt vorgetragen, dass sie das Labor in C-Stadt zu keinem Zeitpunkt genutzt habe. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sie zwar nach der geschlossenen Kooperationsvereinbarung die Laborräume von der Beklagten zu 2) gemietet und die Beklagte zu 2) vereinbarungsgemäß die amtliche Zulassung zur AP-Analyse zurückgegeben habe. Die amtlichen Analysen hätten fortan von ihr vorgenommen werden sollen. Sämtliche Eigenanalysen hätten aber weiter von der Beklagten zu 2) vorgenommen werden sollen. In der Folgezeit habe sie allerdings das Labor in C-Stadt nicht genutzt. Vielmehr seien sämtliche Analysen in ihrem Labor in B-Stadt und M-Stadt vorgenommen worden, wohingegen die Beklagte zu 2) das Labor weiterhin als Betriebslabor für Voranalysen genutzt habe. Das Arbeitsgericht habe daher zu Unrecht unterstellt, dass sie den vermeintlichen Betriebsteil im Wesentlichen tatsächlich fortgeführt habe, und dabei nicht berücksichtigt, dass sie zu keinem Zeitpunkt das Labor in C-Stadt genutzt habe. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung ist dieser Vortrag der Beklagten zu 1) weder neu noch rechtlich unerheblich. Die Beklagte zu 1) hat bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 17. November 2016 vorgetragen, dass sie das Labor in C-Stadt zu keinem Zeitpunkt genutzt habe. Eine vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, kann einen Betriebsübergang allein nicht begründen (BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 27, NZA 2008, 825). Vielmehr ist das entscheidende Kriterium für die Feststellung eines Betriebsübergangs, dass der neue Inhaber den Betrieb der betreffenden Einheit unter Bewahrung ihrer Identität tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt. Die (vertraglich eingeräumte) Möglichkeit zur Fortführung des Betriebs reicht zur Annahme eines Betriebsübergangs nicht aus. Im Hinblick darauf, dass es entscheidend auf die tatsächlichen Umstände ankommt, genügt die bloße vertragliche Verpflichtung, einen Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übernehmen, nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs zu diesem Zeitpunkt (BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - Rn. 28 und 29, NZA 2008, 825; vgl. auch BAG 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - NZA 1999, 704). Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zu 1), sie habe das Labor in C-Stadt zu keinem Zeitpunkt genutzt, lediglich mit Nichtwissen bestritten und nicht unter Beweisantritt dargelegt, aufgrund welcher Umstände von einer tatsächlichen Weiterführung und Nutzung des Labors in C-Stadt durch die Beklagte zu 1) auszugehen sein soll. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) das in C-Stadt befindliche Labor überhaupt zur Durchführung von Analysen genutzt hat. Weiterhin hat die Beklagte zu 1) unstreitig das im Weinlabor in C-Stadt beschäftigte Personal nicht übernommen, um damit die AP-Analysen ab 01. April 2015 selbst erbringen zu können. Vielmehr hat sie nach ihrem unwiderlegten Vortrag sämtliche Analysen in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in B-Stadt und M-Stadt vorgenommen.
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b) Aus dem vorgelegten Informationsschreiben vom 27. Februar 2015 ergibt sich nichts anderes. In diesem Schreiben wird den Winzern nicht etwa mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) das Weinlabor in C-Stadt als deren neue Inhaberin weiterbetreibt. Vielmehr werden die Winzer an das von der Beklagten zu 1) bereits zuvor betriebene G. in M-Stadt verwiesen, über das entsprechende Informationen gegeben werden. Soweit die Beklagte zu 1) in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in M-Stadt bzw. B-Stadt nunmehr Proben von Winzern analysiert, die zuvor Kunden der Beklagten zu 2) waren, liegt in dieser Auftragsnachfolge noch kein Betriebsübergang. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass allein in einer etwaigen Übernahme der Kundschaft der Beklagten zu 2) der Übergang einer wirtschaftlichen (Teil-)Einheit liegt. Zwar ist für einen Betriebsteilübergang nicht erforderlich, dass die übergegangene wirtschaftliche Einheit ihre Selbständigkeit innerhalb der Struktur des Erwerbers bewahrt. Vielmehr genügt es, wenn die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten und es dem Erwerber derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (BAG 21. August 2014 - 8 AZR 648/13 - Rn. 20, NZA 2015, 167). Die Beklagte zu 1) hat aber weder das im Weinlabor in C-Stadt beschäftigte Personal übernommen noch das dort befindliche Laborinventar genutzt, um damit die Weinanalysen weiterhin vornehmen zu können. Vielmehr hat sie allenfalls für bisherige Kunden der Beklagten zu 2) und 3) Analysen in dem von ihr bereits zuvor betriebenen Labor in M-Stadt und B-Stadt mit eigenem Personal in ihrer bestehenden Organisation durchgeführt. Danach kann im Streitfall nach der vorzunehmenden Gesamtbewertung nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 1) das von der Beklagten zu 2) betriebene Weinlabor in C-Stadt im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat.
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Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht im Wege eines Betriebs(teil)übergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist, ist diese weder zur Weiterbeschäftigung der Klägerin noch zur Zahlung des geltend gemachten Annahmeverzugslohns verpflichtet.
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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.