Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. März 2011 - 11 Ta 48/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:0329.11TA48.11.0A
29.03.2011

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.12.2010 - 4 Ca 929/10 - aufgehoben.

Gründe

I.

1

In der Hauptsache stritten die Parteien um die Zahlung von Urlaubsabgeltung und die Herausgabe der Lohnsteuerkarte.

2

Durch Beschluss vom 09.09.2010 hatte das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen beider Parteien im Kammertermin am 24.11.2010 angeordnet. Das an die Beklagte übermittelte Ladungsschreiben enthielt eine Belehrung zu den Folgen des Ausbleibens im Termin (Bl. 13 d. A.). Am 24.11.2010 ließ sich die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt D. vertreten. Dieser erklärte zur Entschuldigung für das Fehlen seiner Mandantin, dass diese in K. an einer Bildungsveranstaltung teilnehme und daher an der Wahrnehmung des Termins verhindert sei. Es handele sich um eine Bildungsveranstaltung im Rahmen ihres Studiums. Das Gericht behielt sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250,- € vor und erlegte der Beklagten auf, den Nachweis ihrer entschuldigten Abwesenheit in Bezug auf die Bildungsveranstaltung binnen 2 Wochen durch Einreichung entsprechender Unterlagen, die ihre Teilnahme bei der Bildungsveranstaltung bestätigen, vorzulegen.

3

Durch Beschluss vom 13.12.2010 verhängte das Arbeitsgericht Trier wegen unentschuldigten Fehlens im Kammertermin vom 24.11.2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,- €.

4

Gegen diesen Beschluss, für den ein Zustellungsnachweis nicht vorliegt, wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde, die per Fax am 02.01.2011 übermittelt worden ist, und legt erstmalig zur Glaubhaftmachung die Erklärung einer G. ABC Gesellschaft D. mbH aus B. vom 16.12.2010 vor, wonach bestätigt wird, dass die Beklagte vom 24.11.2010 bis 26.11.2010 "auf Dienstreise in K." war.

5

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies zusammengefasst damit begründet, die Beklagte habe ihr Ausbleiben nicht rechtzeitig genügend entschuldigt. Dass sie am 24.11.2010 in K. sein würde, sei der Beklagten sicherlich seit geraumer Zeit vorher bekannt gewesen. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Beklagte an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden treffe. Gleichwohl habe das Gericht der Beklagten Gelegenheit gegeben, ihr Ausbleiben nachträglich zu entschuldigen. Auch diese Frist habe die Beklagte nicht gewahrt, ohne glaubhaft zu machen, dass sie an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden treffe.

II.

6

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 78 Abs. 1, 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 2 Satz 1, 378 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig.

7

Die Beschwerde ist begründet.

8

Gemäß §§ 51 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO kann gegen die trotz der persönlichen Ladung unentschuldigt nicht erschienene Partei ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Bei der danach notwendigen pflichtgemäßen Ermessensausübung hat das Gericht den Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf den Aspekt der Nichtachtung des Gerichts sondern auf die prozessuale Wirkung des Ausbleibens der Partei an. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das Nichterscheinen vereitelt wird (Schwab/Weth § 51 Rd-Ziffer 24 ff., 25).

9

Die Beklagte hat ihr Ausbleiben im Termin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entsprechend der Auflage aus dem Kammertermin vom 24.11.2010 unter Vorlage der dort geforderten Unterlagen, die ihre Teilnahme bei der Bildungsveranstaltung entschuldigt und glaubhaft gemacht.

10

Der Ordnungsgeldbeschluss konnte deshalb mit der Ausgangsbegründung nicht aufrecht erhalten werden. Er ist auch nicht aufrecht zu erhalten mit der Begründung aus der Nichtabhilfeentscheidung, der Nachweis sei verspätet vorgelegt worden. Das Ordnungsgeld ist nicht die Sanktion für die verspätete Erfüllung einer Auflage, sondern für das unentschuldigte Fehlen im Termin. Diese hat die Beklagte allerdings zwischenzeitlich im Sinne der ihr gerichtlich erteilten Auflage ausreichend entschuldigt.

11

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien


(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Der Vorsitzende kann die Zula

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.