Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 25. Okt. 2016 - 6 Sa 113/16

25.10.2016

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.11.2015 - Az.: 6 Ca 1422/15 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gutschreibung von Arbeitsstunden wegen der Teilnahme an Fortbildungen, hilfsweise auf entsprechende Arbeitszeitvergütung.

Der Kläger ist seit 01.11.2012 bei der Beklagten als Ergotherapeut mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden bei einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Der Kläger nahm vom 13.10.2014 bis 17.10.2014 an einer Fortbildung zur Erweiterung der Fachkompetenz Orthopädie/Neurologie mit einem Gesamtzeitaufwand von 38 Stunden teil, für die die Beklagte drei Tage á fünf Stunden vergütet hat. Ferner hat er an einer weiteren Fortbildung vom 05.09.2014 bis 06.09.2014 zur Erweiterung der Fachkompetenz Akutgeriatrie/Neurologie mit einem Gesamtzeitaufwand von 18 Stunden teilgenommen, für die die Beklagte dem Kläger weder Arbeitszeit vergütet noch eine Arbeitsbefreiung gewährt hat. Vom 23.03. bis zum 27.03.2015 nahm der Kläger an einer Fortbildung zum N.A.P. Therapeuten mit einem Gesamtzeitaufwand von 39,5 Stunden teil, für die die Beklagte nur 10 Stunden als Arbeitszeit gutgeschrieben und gleichzeitig 15 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto abgezogen hat.

Nach Ansicht des Klägers ergibt sich der klageweise geltend gemachte Anspruch aus § 5 TVöD, wonach vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten sind. Diese Regelung findet sowohl für Vollzeitals auch für Teilzeitkräfte Anwendung. Vorliegend sei ihm als Teilzeitkraft die gesamte Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen als tatsächliche Arbeitszeit anzurechnen bzw. dementsprechend zu vergüten, nicht nur die individuelle Arbeitszeit für die jeweiligen Tage.

Nach Auffassung des Klägers kann der Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 5 TVöD zwar einen Eigenbeitrag in Zeit leisten, der durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt wird. Die Beklagte habe mit ihm aber keine Qualifizierungsvereinbarung im Sinne einer individualrechtlichen Vereinbarung getroffen. Ein Eingriff durch Betriebsvereinbarung in das Arbeitszeitkonto sei unzulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG dürfe ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Regelung in Ziffer 5.1 der Dienstvereinbarung/Be-triebsvereinbarung führe zu einer Benachteiligung von Teilzeitkräften. Im Übrigen gelte für den Kläger nicht der TV-Ärzte/VKA, sondern vielmehr der TVöD. Ziffer 5.1 a) der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung sei daher auf ihn nicht anwendbar. Zumindest hätte die Beklagte ihm nach seiner Ansicht die Fortbildungsstunden an den Tagen, an denen er regulär gearbeitet hätte, in vollem Umfang vergüten müssen. Der Kläger verweist darauf, dass es keine Fortbildungsveranstaltungen gebe, welche in Teilzeit wahrgenommen werden könnten. Auch sei er gezwungen, die Seminare vollumfänglich bis zum Ende durchzuführen. Ansonsten bekomme er nicht das erforderliche Zertifikat. Er habe sämtliche streitgegenständlichen Fortbildungen bei der Beklagten zur Genehmigung vorgelegt und die Genehmigung auch jeweils erhalten. Die Teilnahme an den Fortbildungen habe auch im überwiegenden Interesse der Beklagten gelegen.

Der Kläger trägt vor, dass bei den Genehmigungen der Fortbildungen keine Maßgaben zur eingeschränkten Bezahlung gemacht worden seien, zumal Maßgaben wie „VS“ oder „DB 3“, die ihm als Abkürzungen unbekannt seien, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam seien.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

auf seinem Arbeitszeitkonto ihm 41 Arbeitsstunden gutzuschreiben, hilfsweise 580,56 € brutto zu zahlen sowie weitere 29,5 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, hilfsweise 493,24 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt erstinstanzlich

Klageabweisung.

Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Regelung der Personalentwicklung vom 03.11.2009, wo unter Ziffer 5.1 a) geregelt ist, dass für eine Fortbildungsmaßnahme, die wünschenswert ist und für die ein betriebliches Interesse besteht, jeder Mitarbeiter in Anlehnung an den TV-Ärzte/VKA Anspruch auf Dienstbefreiung bei einer 5-Tage-Woche bis zu drei Arbeitstagen hat, sofern im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen vereinbart sind. Die Fußnote 3 zu dieser Bestimmung führe aus, „d.h. der Mitarbeiter erhält die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben, die er während der Maßnahme ansonsten leisten müsste“ (Bl. 19-21 d.A.). Aus den Genehmigungen sei unschwer zu erkennen, dass eine Arbeitszeitanrechnung über die tägliche Soll-Arbeitszeit hinaus nicht in Frage komme. Zeitgutschriften stünden dem Kläger daher nur im Rahmen der genehmigten Dienstbefreiung zu. Dieser Sachverhalt führe auch zu keiner Schlechterstellung der Teilzeitkräfte oder des Klägers, da Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte insoweit nicht vergleichbar seien. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt von Seiten der Beklagten aufgefordert worden, an den Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Der Kläger habe auch schon eine Vielzahl von Fortbildungen durchgeführt und entsprechende Anträge gestellt sowie zu keinem Zeitpunkt die erteilten Genehmigungen beanstandet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.11.2015 zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Ansprüche ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 5 Abs. 6 TVöD. Danach gelten zwar Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 TVöD vereinbarungsgemäß Arbeitszeit als Eigenbeitrag einbringt. Ein möglicher Eigenbeitrag gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 TVöD wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt, wobei die Betriebsparteien gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 TVöD gehalten sind, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Eine solche Qualifizierungsvereinbarung stellt die Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Regelung der Personalentwicklung vom 03.11.2009 zwischen den Betriebsparteien der Beklagten dar, die für alle Mitarbeiter der Beklagten gilt. Ziffer 5.1 a) dieser Dienstvereinbarung/Betriebsverein-barung findet auch auf den Kläger Anwendung, da dort ein über den TVöD hinausgehender Anspruch auf Dienstbefreiung für Fortbildungen für alle Mitarbeiter lediglich in Anlehnung an den TV-Ärzte/VKA, nicht aber unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages vereinbart wird. Unstreitig sind die streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahmen von der Beklagten nicht veranlasst oder angeordnet worden. Zum Vorliegen eines überwiegenden betrieblichen Interesses hat der Kläger nach entsprechendem Bestreiten durch die Beklagte nicht weiter substantiiert vorgetragen bzw. Beweis angetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Fortbildungen im Sinne der Ziffer 5.1 a) der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung wünschenswert waren und dafür auch ein betriebliches Interesse bestand. Daher habe der Kläger lediglich Anspruch auf Dienstbefreiung bis zu drei Arbeitstagen, wobei er nach der erläuternden Fußnote 3 die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben erhalte, die er während der Maßnahme ansonsten hätte leisten müssen. Genau dies ist entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Genehmigungen und dem Vortrag des Klägers erfolgt. Für die Fortbildung vom 13. bis 18.10.2014 wurden dem Kläger nach seinem Vortrag drei Arbeitstage á fünf Arbeitsstunden vergütet. Dies entspricht der Maßgabe „DB 3“ in der Genehmigung vom 11.09.2014 (Bl. 107 d.A.). Damit wird eindeutig erkennbar eine Dienstbefreiung für drei Arbeitstage erteilt, was dem Kläger aufgrund vorangegangener Genehmigungen für Fortbildungsreisen auch bekannt gewesen sein muss. Auch liegt darin keine allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unterworfen wäre, sondern eine konkrete Einzelfallentscheidung. Für die Fortbildung vom 04. bis 06.09.2014 besteht gemäß Ziffer 5.1 a) kein weiterer Dienstbefreiungsanspruch, da die maximale Anspruchsdauer von drei Arbeitstagen im Jahr 2014 aufgebraucht ist. Für die Fortbildung vom 23. bis 27.03.2015 hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm insoweit noch ein für die von der Beklagten berücksichtigte Arbeitszeit hinausgehender Anspruch auf Dienstbefreiung zugestanden hat. Die Regelung in Ziffer 5.1 a) der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung benachteiligt den Kläger auch nicht als Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Regelung gilt sowohl für Teilzeitals auch für Vollzeitbeschäftigte und führt bei letzteren bei einer über die tarifvertragliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche hinausgehenden Fortbildungsmaßnahme ebenfalls zu einer Begrenzung des Anspruchs auf Dienstbefreiung. Die Regelung steht auch in Einklang mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, wonach einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Der Umfang der Dienstbefreiung entspricht dem Anteil der Arbeitszeit des Klägers an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.11.2015 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.02.2016 zugestellt worden. Die Berufungsschrift vom 15.03.2016 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen. Die Berufungsbegründungsschrift vom 18.04.2016 ist beim Landesarbeitsgericht am 18.04.2016 eingegangen, die Ergänzung der Berufungsbegründung vom 06.05.2016 ist beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 09.05.2016 eingegangen, nachdem die Begründungsfrist bis zum 18.05.2016 verlängert war.

In der Berufung bringt der Kläger vor, im September seien von 18 Stunden Fortbildung keine Stunden berücksichtigt worden, im Oktober von 38 Stunden nur 15 Stunden und im März 2015 von 39,5 Stunden nur 10 Stunden, wobei noch 15 Stunden vom Arbeitszeitkonto abgezogen worden sind. Er bringt vor, die Abkürzung „DB 3“ sei ihm nicht bekannt gewesen, weshalb auch keine entsprechende wirksame Einschränkung zustande gekommen sei. Die grundsätzliche Genehmigung der Fortbildung würde nach § 5 Abs. 6 TVöD zu einer vollen Berücksichtigung der vollständigen Fortbildungszeiten als Arbeitszeit führen. Aus den Maßgaben ließe sich auch nicht ableiten, dass Stunden über die tägliche Arbeitszeit hinaus nicht berücksichtigt würden. Die Fußnote 3 stelle keine Regelung zur Kostenverteilung dar, die Betriebsvereinbarung verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Eine unzulässige Schlechterstellung ergebe sich daraus, dass Fortbildungen dieser Art nur in Vollzeit angeboten würden und damit nur Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Fortbildungen ohne Einbringung unbezahlter Arbeitsstunden hätten, was eine unzulässige schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten darstelle. Die Maßgabe „DB 3“ stelle auch keine wirksame Einschränkung dar.

Für die Fortbildung im September habe es gar keine Einschränkung gegeben und es sei für diese Zeit auch noch ein Fortbildungsanspruch übrig gewesen. Die 10 Arbeitsstunden für die Fortbildung 2015 seien nicht geeignet gewesen, den Vergütungsanspruch des Klägers für drei Fortbildungstage zu erfüllen.

Letztlich könnten die Maßgaben der Beklagten und die Fußnote 3 zu 5.1 der Betriebsvereinbarung nicht als Einschränkungen von § 5 Abs. 6 TVöD verstanden werden. Der Vortrag der Beklagten, sie habe Dienstbefreiung gewährt, sei nicht so zu verstehen gewesen, dass darüber hinausgehende Stunden ausdrücklich nicht vergütet werden sollten. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei Betriebsräten in Teilzeit unstreitig sei, dass diese einen Zeit-oder Geldausgleich für Zeiten der Betriebsratsarbeit erhielten, die über ihren Teilzeitumfang hinausgehen. Dies sei hierher übertragbar. Die Zeiten der Fortbildung habe er auch tatsächlich erbracht, ansonsten hätte er auch die Zertifikate nicht erhalten.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.11.2015, Az.: 6 Ca 1422/15, wird abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 41 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, hilfsweise 580,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 an den Kläger zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 29,5 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, hilfsweise 493,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

  • 1.Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Berufungskläger.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte bringt vor, entsprechend der Dienstvereinbarung, die auch für den Kläger Anwendung finde, sei der dort über den TVöD hinausgehende Anspruch auf Dienstbefreiung für Fortbildungen für alle Mitarbeiter lediglich in Anlehnung an den TV-Ärzte/VKA, nicht aber unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des Tarifvertrages vereinbart. Unstreitig seien die streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahmen im Interesse des Klägers durchgeführt worden. Entsprechend seien die Maßnahmen wünschenswert gewesen und es habe ein betriebliches Interesse bestanden, so dass der Kläger lediglich Anspruch auf Dienstbefreiung bis zu drei Arbeitstagen hatte. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbstverständlich die Bedeutung der Kürzel in der Genehmigung kannte. Die Abkürzung „DB 3“ war und ist dem Kläger bekannt und musste von ihm verstanden werden, da dies allen Mitarbeitern bekannt ist und dem Kläger selber bekannt gemacht worden sei. Die Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Regelung der Personalentwicklung verstoße auch in keiner Weise gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, da es nicht darauf ankomme, in welcher Art und Weise Fortbildungen angeboten würden. Der Kläger habe entsprechend den Regelungen keinen Anspruch über seine vereinbarten Arbeitszeiten hinaus Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto - auch im Rahmen einer Fortbildung - gutgeschrieben zu erhalten oder ausbezahlt zu bekommen. Völlig abwegig sei der Hinweis auf die Tätigkeit der Betriebsräte, da diese einer ganz anderen Regelung unterlägen und in keiner Weise mit den Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Regelung der Personalentwicklung vergleichbar seien. Es sei auszuführen, dass hinsichtlich des Umfanges der jeweiligen Fortbildungsmaßnahmen von Seiten des Klägers in keiner Weise nachgewiesen sei, dass er tatsächlich die entsprechenden Zeiten für die Fortbildung genutzt habe. Insofern müssten diese höchst vorsorglich bestritten werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger keine Ansprüche auf Zeitgutschriften oder deren Auszahlung zustehen. Es kann insoweit auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Ersturteils verwiesen werden und von einer lediglich wiederholenden Darstellung abgesehen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind noch folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

Nach § 5 Abs. 6 TVöD gelten Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit. Dabei ist aber § 5 Abs. 5 Satz 4 TVöD zu berücksichtigen, der einen Eigenbeitrag des Beschäftigten in Geld (was die Kosten der Maßnahme anbelangt) und/oder in Zeit (Arbeitszeit) vorsieht unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens. Im Falle eines Eigenbeitrags in Zeit wird dieser mit dem durch die Qualifizierungsmaßnahme entstehenden Arbeitszeitguthaben verrechnet. Aus dem Tarifvertrag erwächst nach dessen ausdrücklichem Wortlaut kein individueller Anspruch des Beschäftigten auf Kostenübernahme oder Zeitgutschrift.

Regeln zur Qualifizierung können nach dem Tarifvertrag durch freiwillige Betriebsvereinbarung näher ausgestaltet werden, wie mit der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Personalentwicklung vorliegend geschehen. Diese greift die tarifvertragliche Regelung zur Qualifizierung auf. Die vom Kläger beantragten Maßnahmen sind der Ziffer 5.1 a) zuzuordnen als Maßnahmen, die wünschenswert sind und für die ein betriebliches Interesse besteht. Damit hat der Kläger nach der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung Anspruch auf Dienstbefreiung für bis zu drei Arbeitstage im Jahr, wobei in der Dienstbefreiung die Zeit gutgeschrieben wird, die der Mitarbeiter während der Maßnahme ansonsten leisten müsste, siehe Fußnote 3.

Auf der Grundlage der tarifvertraglichen Regelung in Verbindung mit der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung hat der Kläger insbesondere die drei streitgegenständlichen Qualifizierungsmaßnahmen beantragt und auch genehmigt bekommen. Wie die vorgelegten Anträge zeigen, sind diese mit unterschiedlichen Maßgaben genehmigt worden, die dem Kläger vor Antritt der Qualifizierungsmaßnahme bekannt gegeben worden sind. Wäre der Kläger hiermit nicht einverstanden gewesen, so hätte er nachverhandeln können oder auf die Maßnahme verzichten können. Die Angabe des Klägers, er hätte die Maßgaben nicht verstanden, kann ihn nicht entlasten. Zum einen ist dies wenig glaubhaft, zum anderen wäre es aber dann seine Obliegenheit gewesen, sich entsprechend zu erkundigen. Dabei sind die Maßgaben im Zusammenhang mit den ihnen zugrunde liegenden Regelungen selbsterklärend, wenn Kursgebühren oder Reisekosten vom Arbeitgeber komplett übernommen werden und eventuell auch Übernachtungskosten wie auch gegebenenfalls Dienstbefreiung gewährt wird („DB 3“ bzw. „DB 2“). Aufgrund der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung war ohne weiteres auch für den Kläger nachvollziehbar, dass sich das Kürzel „DB“ auf die Gewährung von Dienstbefreiung bezog und bei Fehlen derselben keine Dienstbefreiung gewährt werden sollte, genauso wie bei Fehlen von Angaben zu Übernachtungskosten oder ähnlichem. Ein Anspruch des Klägers auf weitergehende bezahlte Freistellung ergibt sich weder aus § 5 TVöD („… kein individueller Anspruch… abgeleitet… werden kann…“). Noch ergibt sich solches aus der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung.

Nachdem der Tarifvertrag bestimmt, dass die Arbeitnehmer bei Qualifizierungsmaßnahmen keine individuellen Ansprüche herleiten können, ist die Gewährung eines Anspruchs auf bis zu drei Tage bezahlte Freistellung (Dienstbefreiung) pro Jahr für diese Art von Maßnahmen zulässig und rechtens. Die Ausnahme des § 5 Abs. 4 TVöD ist vorliegend nicht einschlägig. In Fällen eines größeren betrieblichen Interesses erhält der Mitarbeiter nach der Betriebsvereinbarung letztlich Dienstbefreiung und der Arbeitgeber übernimmt die Kosten, was der Staffelung und den Regeln des § 5 TVöD entspricht.

Danach haben die Parteien jeweils vor der Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 5 TVöD in Verbindung mit der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen vereinbart, nach denen die beantragten Maßnahmen auch von der Beklagten gehandhabt worden sind. Danach hat der Kläger Arbeitszeit einzubringen und/oder auch Kosten selbst zu tragen.

Diese Regelungen verstoßen auch nicht gegen § 4 TzBfG. Der Kläger sieht zwar zutreffend, dass er bei einer ganztägigen Qualifizierungsmaßnahme nicht nur die fünf Stunden tägliche Arbeitszeit aufwendet und eventuell acht Stunden für die Maßnahme einbringt. Er lässt aber außer Betracht, dass Beschäftigte in Vollzeit bei Fehlen einer Dienstbefreiung nicht nur den Teilzeitlohn nicht erhalten, sondern den gesamten Lohn für die Vollzeit. In diesem Fall stellen sich Vollzeitkräfte schlechter als der Kläger. Wäre der Kläger in Vollzeit beschäftigt gewesen, würde er sich bei den angegebenen Maßnahmen über insgesamt 12 Tage bei fünf Tagen Dienstbefreiung tatsächlich schlechter stellen als bei seiner Teilzeit. Als Vollzeitkraft hätte er sieben Tage zu 7,7 Stunden, ca. 54 Stunden für diese Maßnahmen als unbezahlte Arbeitszeit einzubringen, als Teilzeitkraft sind dies nach den bestehenden Regelungen nur 48,5 Stunden unbezahlte Arbeitszeit. Dabei entspricht der Umfang der Dienstbefreiung dem Anteil der Arbeitszeit des Klägers an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Die Regelung steht daher in Einklang mit § 4 TzBfG.

Die Regelung des § 5 TVöD ist auch nicht vergleichbar mit den Regelungen des § 37 Abs. 6, Abs. 2, Abs. 3 BetrVG, denn § 5 TVöD gibt dem Arbeitnehmer ausdrücklich keinen individuellen Anspruch gegen den Arbeitgeber. In § 37 BetrVG geht es dagegen um individuelle Ansprüche des Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber. Mit der Einfügung einer gesetzlichen Fiktion in diese Bestimmung bei der Reform des BetrVG wurden individuelle weitergehende Ansprüche für Betriebsratsmitglieder geschaffen. Diese Ansprüche basieren aber auf ganz anderen Überlegungen und erfüllen einen ganz anderen Zweck als die Regelung des § 5 TVöD wie auch die Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung. Eine Gleichsetzung dieser Vorschriften kommt daher nicht in Betracht.

Die Berufung des Klägers bleibt daher ohne Erfolg, die Berufung ist zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. E

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(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

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2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

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(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.