Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 20. Nov. 2015 - 6 Ca 1422/15

20.11.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.073,80 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Streitgegenständlich ist ein Anspruch des Klägers auf Gutschreibung von Arbeitsstunden wegen der Teilnahme an Fortbildungen, hilfsweise auf entsprechende Arbeitszeitvergütung.

Der Kläger ist seit 01.11.2012 bei der Beklagten als Ergotherapeut mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden bei einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Der Kläger nahm vom 13.10.2014 bis 17.10.2014 an einer Fortbildung zur Erweiterung der Fachkompetenz Orthopädie/Neurologie mit einem Gesamtzeitaufwand von 38,00 Stunden teil, für die die Beklagte nur 3 Tage á 5 Stunden vergütet hat. Ferner hat er an einer weiteren Fortbildung vom 05.09.2014 bis 06.09.2014 zur Erweiterung der Fachkompetenz Akutgeriatrie/Neurologie mit einem Gesamtzeitaufwand von 18,00 Stunden teilgenommen, für die die Beklagte dem Kläger weder Arbeitszeit vergütet noch eine Arbeitsbefreiung gewährt hat. Vom 23.03.2015 bis zum 27.04.2015 nahm der Kläger an einer Fortbildung zum N.A.P. Therapeuten mit einem Gesamtzeitaufwand von 39,5 Stunden teil, für die Beklagte nur 10 Stunden als Arbeitszeit gutgeschrieben und gleichzeitig 15 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto abgezogen hat.

Nach Ansicht des Klägers ergibt sich der klageweise geltend gemachte Anspruch aus § 5 TVöD, wonach vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen grundsätzlich als Arbeitszeit zu werten sind. Diese Regelung finde sowohl für Vollzeitals auch für Teilzeitkräfte Anwendung. Vorliegend sei ihm als Teilzeitkraft die gesamte Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen als tatsächliche Arbeitszeit anzurechnen bzw. dementsprechend zu vergüten Der Kläger beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 41 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, hilfsweise 580,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 an den Kläger zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 29,5 Arbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, hilfsweise 493,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte verweist zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Regelung der Personalentwicklung vom 03.11.2009, wo unter Ziffer 5.1 a) geregelt ist, dass für eine Fortbildungsmaßnahme, die wünschenswert ist und für die ein betriebliches Interesse besteht, jeder Mitarbeiter in Anlehnung an den TV-Ärzte/VKA Anspruch auf Dienstbefreiung bei einer 5-Tage-Woche bis zu 3 Arbeitstagen hat, sofern im Arbeitsvertrag keine anderen Regelungen vereinbart sind. Die Fußnote 3 zu dieser Bestimmung führt aus „d.h. der Mitarbeiter erhält die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben, die er während der Maßnahme ansonsten leisten müsste.“

Nach Auffassung des Klägers kann der Beschäftigte gem. § 5 Abs. 5 TVöD zwar einen Eigenbeitrag in Zeit leisten, der durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt wird. Die Beklage habe mit ihm aber keine Qualifizierungsvereinbarung im Sinne einer individualrechtlichen Vereinbarung getroffen. Ein Eingriff durch Betriebsvereinbarung in das Arbeitszeitkonto sei unzulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG dürfe ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Die Regelung in Ziff. 5.1 der Dienstvereinbarung/ Betriebsvereinbarung führe zu einer Benachteiligung von Teilzeitkräften. Im Übrigen gelte für den Kläger nicht der TV-Ärzte/VKA, sondern vielmehr der TVöD. Ziff. 5.1 a der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung sei daher auf ihn nicht anwendbar. Zumindest hätte die Beklagte ihm nach seiner Ansicht die Fortbildungsstunden an den Tagen, an denen er regulär gearbeitet hätte, in vollem Umfang vergüten müssen. Der Kläger verweist darauf, dass es keine Fortbildungsveranstaltungen gebe, welche in Teilzeit wahrgenommen werden könnten. Auch sei er gezwungen, die Seminare vollumfänglich bis zum Ende durchzuführen. Ansonsten bekomme er nicht das erforderliche Zertifikat. Er habe sämtliche streitgegenständlichen Fortbildungen bei der Beklagten zur Genehmigung vorgelegt und die Genehmigung auch jeweils erhalten. Die Teilnahme an den Fortbildungen habe auch im überwiegenden Interesse der Beklagten gelegen.

Die Beklagte erwidert, dass sich aus den Genehmigungen unschwer erkennen lasse, dass eine Arbeitszeitanrechnung über die tägliche Soll-Arbeitszeit hinaus nicht in Frage komme. Zeitgutschriften stünden dem Kläger daher nur im Rahmen der genehmigten Dienstbefreiung zu. Dieser Sachverhalt führe auch zu keiner Schlechterstellung der Teilzeitkräfte oder des Klägers, da Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte insoweit nicht vergleichbar seien. Der Kläger sie zu keinem Zeitpunkt von Seiten der Beklagten aufgefordert worden, an den Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Der Kläger trägt vor, dass bei den Genehmigungen der Fortbildungen keine Maßgaben zur eingeschränkten Bezahlung gemacht worden seien, zumal Maßgaben wie „VS“ oder „DB 3“, die ihm als Abkürzungen unbekannt seien, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam seien.

Die Beklagte verweist darauf, dass der Kläger schon eine Vielzahl von Fortbildungen durchgeführt und entsprechende Anträge gestellt habe sowie zu keinem Zeitpunkt die erteilten Genehmigungen beanstandet habe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen hierzu sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Sowohl die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (§ 2 Abs. 1. Ziff. 3 a) ArbGG) als auch die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Nürnberg (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO) sind gegeben.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die mit der Klage geltend gemachten Haupt- und Hilfsansprüche nicht zu.

Die Ansprüche ergeben sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 5 Abs. 6 TVöD. Danach gelten zwar Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass der Beschäftigte gemäß § 5 Abs. 5 S. 4 vereinbarungsgemäß Arbeitszeit als Eigenbeitrag einbringt (Beck’scher Online-Kommentar TVöD, § 5 Rn. 17). Ein möglicher Eigenbeitrag gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 TVöD wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt, wobei die Betriebsparteien gemäß § 5 Abs. 5 S. 3 TVöD gehalten sind, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. Eine solche Qualifizierungsvereinbarung stellt die Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung zur Regelung der Personalentwicklung vom 03.11.2009 zwischen den Betriebsparteien der Beklagten dar, die für alle Mitarbeiter der Beklagten gilt. Ziffer 5.1 a) dieser Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung findet auch auf den Kläger Anwendung, da dort ein über den TVöD hinausgehender Anspruch auf Dienstbefreiung für Fortbildungen für alle Mitarbeiter lediglich in Anlehnung an den TV-Ärzte/VKA, nicht aber unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages vereinbart wird. Unstreitig sind die streitgegenständlichen Fortbildungsmaßnahmen von der Beklagten nicht veranlasst oder angeordnet worden. Zum Vorliegen eines überwiegenden betrieblichen Interesses hat der Kläger nach entsprechendem Bestreiten durch die Beklagte nicht weiter substantiiert vorgetragen bzw. Beweis angetreten. Es ist daher davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Fortbildungen im Sinne der Ziff. 5.1 a) der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung wünschenswert waren und dafür auch ein betriebliches Interesses bestand. Daher hat der Kläger lediglich Anspruch auf Dienstbefreiung bis zu drei Arbeitstagen, wobei er nach der erläuternden Fußnote 3 die Zeit als Arbeitszeit gutgeschrieben erhält, die er während der Maßnahme ansonsten hätte leisten müssen. Genau dies ist entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Genehmigungen und dem Vortrag des Klägers erfolgt. Für die Fortbildungsreise vom 13.10.2014 bis zum 18.10.2014 wurden dem Kläger nach seinem Vortrag 3 Arbeitstage á 5 Arbeitsstunden vergütet. Dies entspricht der Maßgabe „DB 3“ in der Genehmigung vom 11.09.2014. Damit wird eindeutig erkennbar eine Dienstbefreiung für 3 Arbeitstage erteilt, was dem Kläger aufgrund vorangegangener Genehmigungen für Fortbildungsreisen auch bekannt gewesen sein muss. Auch liegt darin keine allgemeine Geschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unterworfen wäre, sondern eine konkrete Einzelfallentscheidung. Für die Fortbildungsreise vom 04.09.2014 bis zum 06.09.2014 besteht gem. Ziff. 5.1 a) kein weiterer Dienstbefreiungsanspruch, da die maximale Anspruchsdauer von 3 Arbeitstagen im Jahr 2014 aufgebraucht ist. Für die Fortbildungsreise vom 23.03.2015 bis zum 27.04.2015 hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm insoweit noch ein über die von der Beklagten berücksichtige Arbeitszeit hinausgehender Anspruch auf Dienstbefreiung zugestanden hat. Die Regelung in Ziff. 5.1 a) der Dienstvereinbarung/Betriebsvereinbarung benachteiligt den Kläger auch nicht als Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 TzBfG. Die Regelung gilt sowohl für Teilzeitals auch für Vollzeitbeschäftigte und führt bei letzteren bei einer über die tarifvertragliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche hinausgehenden Fortbildungsmaßnahmen ebenfalls zu einer Begrenzung des Anspruchs auf Dienstbefreiung. Die Regelung steht auch in Einklang mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG, wonach einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Der Umfang der Dienstbefreiung entspricht dem Anteil der Arbeitszeit des Klägers an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

IV.

Die Streitwertfestsetzung erfolgte gem. §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO in Höhe des Wertes der geltend gemachten Ansprüche.

V.

Umstände, welche die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG begründet hätten, sind nicht gegeben.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 4 Verbot der Diskriminierung


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Referenzen

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.