Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 05. Feb. 2016 - 6 Ta 163/15

bei uns veröffentlicht am05.02.2016

Tenor

Die Beschwerde des Klägerinvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 30.09.2015 - Az.: 2 Ca 737/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Prozessvertreter der Klägerin begehrt die Heraufsetzung des Streitwertes.

Streitgegenstand des Verfahrens war folgender Antrag der Klagepartei:

Die beklagte Partei wird verurteilt, ein Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX für die klägerische Partei einzuleiten und durchzuführen und zu diesem Zweck insbesondere Verhandlungen mit der Mitarbeitervertretung und dem Integrationsfachdienst Oberfranken zu führen.

Das Verfahren endete im Wege des Vergleichs nach einem erfolgreichen Gespräch damit, dass versucht werden sollte, die Klägerin als Betreuungskraft bei der Beklagten zu beschäftigen, vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsarztes und nach Ableistung eines entsprechenden Praktikums und nach Bestehen einer Weiterbildung (vgl. Bl. 66 d.A.).

Mit Beschluss vom 30.09.2015 ist der Streitwert auf EUR 1.200,-- festgesetzt worden, was bei einem angegebenen Bruttomonatsverdienst von EUR 2.382,57 etwa einem halben Monatsverdienst entspricht.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit seiner Beschwerde vom 07.10.2015 und begehrt die Festsetzung eines Verfahrenswertes von EUR 7.142,71.

Er vertritt die Auffassung, dass eine Weiterbeschäftigung ohne Durchführung des BEM nicht möglich gewesen wäre. Gegebenenfalls hätte das Arbeitsverhältnis beendet werden müssen. Das Interesse der Klagepartei entspreche daher der Situation bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es sei daher ein Vierteljahresgehalt als Streitwert festzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.11.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt.

In seiner Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss führt der Prozessvertreter aus, dass § 42 Abs. 2 GKG eine Wertobergrenze für Streitgegenstände darstelle, die zwar nicht unmittelbar Absatz 2 unterfallen, jedoch nicht höher bewertet werden können als das Interesse für Bestandsschutzstreitigkeiten. So würde eine Abmahnung oder ein Zeugnis nach dem Streitwertkatalog der Obergerichte mit nur einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Die vorliegende Streitigkeit müsste daher zumindest mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet werden. Zu beachten sei, dass nach einem unzureichenden BEM die personenbedingte Kündigung angedroht worden sei. Nach nunmehr ordnungsgemäßem BEM aufgrund des eingeleiteten Verfahrens sei der Zweck erreicht worden, einer Gefährdung des Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen entgegenzuwirken, indem die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung erkannt worden sei. Dadurch sei eine Kündigung verhindert worden, die ansonsten gedroht habe. Das Interesse der Klägerin am BEM-Verfahren sei daher nicht abweichend von einem Kündigungsschutzprozess zu bewerten. Das Verfahren habe ausschließlich die Zielrichtung als Bestandsschutz gehabt. Wenn bereits bei einem Verfahren wegen Verringerung bzw. Verteilung der verringerten Arbeitszeit ein Vierteljahresgehalt als möglicher Streitwert infrage komme, müsse dies erst recht für das vorliegende Verfahren gelten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,--, denn die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gebührenstreitwert beträgt nach Anlage 2 zum RVG EUR 290,--.

Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dem Anwalt der Klägerin steht ein eigenes Beschwerderecht zu, § 32 Abs. 2 RVG, denn die Wertfestsetzung der Gerichtsgebühr ist auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend, § 32 Abs. 1 RVG.

2. Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Das Erstgericht hat in seiner Ausgangsentscheidung den Streitwert zutreffend auf ein halbes Bruttomonatsgehalt festgesetzt.

Nach dem vom Gesetzgeber mit § 42 Abs. 2 GKG verfolgten Ziel, das Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen gebührenrechtlich zu verbilligen, ist die vorliegende Entscheidung am Gegenstandswert für einen Bestandsstreit auszurichten. Das Interesse an einer Durchführung einer bestimmten Maßnahme oder an einer Überprüfung einer bestimmten Maßnahme im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist regelmäßig von geringerer Bedeutung als ein Streit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses insgesamt, das gemäß dem Gesetz mit dem Vierteljahresentgelt zu bewerten ist. Folgerichtig sieht der Streitwertkatalog für solche Maßnahmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Streitwert weniger als ein Vierteljahresentgelt vor, z.B. bei einer Abmahnung mit einem Monatsverdienst. Lediglich wenn zugleich mit der Maßnahme in das Gehaltsgefüge eingegriffen wird oder mehrere Maßnahmen in Streit stehen, kann der Gegenstandswert für einen Bestandsstreit letztlich erreicht werden. Demgemäß ist auch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung, d.h. auf tatsächliche Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten entsprechend den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, nach dem Streitwertkatalog zutreffend regelmäßig mit einem Monatsverdienst zu bewerten. Der Beschäftigungsanspruch stellt nur einen Teilaspekt der Rechte des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis dar. Wenn nach der gesetzgeberischen Anordnung in § 42 GKG als Streitwert für einen Rechtsstreit, bei dem es um den Fortbestand des gesamten Arbeitsverhältnisses geht, höchstens der Betrag angesetzt werden darf, der dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt entspricht, so muss der Streitwert für eine bloße Beschäftigungsklage hinter diesem Wert zurückbleiben, wenn keine Wertungswidersprüche entstehen sollen. Wenn der Weiterbeschäftigungsanspruch regelmäßig zutreffend mit einem Monatsverdienst zu bewerten ist, ist der Antrag der Klagepartei, der einen solchen Anspruch lediglich vorbereiten soll und gegebenenfalls die Grundlage für einen solchen Anspruch bilden soll, geringer als der Weiterbeschäftigungsanspruch zu bewerten. Er ist gerade selbst nicht auf eine vertragsgemäße Beschäftigung gerichtet, sondern nur auf Klärung der Vorfrage, ob gegebenenfalls ein solcher Anspruch in Betracht kommen kann. Denn Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist es, unter Hinzuziehung fachkundiger Stellen die Möglichkeiten einer leidensgerechten Beschäftigung auszuloten. Dieser Teilaspekt der Weiterbeschäftigung ist vom Erstgericht zutreffend mit einem halben Monatsverdienst bewertet worden. Denn streitig ist in diesem Verfahren ein geringer Teil der Art und Weise der Beschäftigung und dieser Teil des Weiterbeschäftigungsanspruches erscheint ausreichend und angemessen mit einem halben Monatsverdienst bewertet. Dies berücksichtigt, dass ein Streit über die Weiterbeschäftigung von größerer Bedeutung ist als die Vorfrage, ob ein BEM-Verfahren durchzuführen ist und gegebenenfalls wie. Die Entscheidung des Erstgerichts ist damit zutreffend.

Auch die Umstände des konkreten Falles führen zu keiner anderen Bewertung. Wie gerade der letztlich geschlossene Vergleich beispielhaft zeigt, führt die begehrte Maßnahme des BEM selbst nicht automatisch zu einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung (bewertet regelmäßig mit einem Monatsverdienst) oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr ist gerade hier Ergebnis des Antrags die Prüfung, ob nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine konkrete Weiterbeschäftigung in Betracht kommen kann, was einen Teilaspekt der Weiterbeschäftigung abdeckt.

Dem Beschwerdebegehren des Prozessvertreters der Klägerin kann damit nicht gefolgt werden.

Einer geänderten Festsetzung bedarf es nicht, weil ein Gebührenunterschied zwischen dem Wert von EUR 1.200,-- und dem halben Monatsverdienst nach Angaben der Klagepartei mit EUR 1.191,29 nicht besteht.

Nach alldem ist eine Abänderung nicht veranlasst. Die Beschwerde ist zurückzuweisen.

III.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine ergehen, § 78 Satz 3 ArbGG.

Für eine Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und eine Kostenerstattung nicht stattfindet, § 68 Abs. 3 GKG.

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

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Arbeitsgericht Bamberg Beschluss, 30. Sept. 2015 - 2 Ca 737/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Für den Fall der Rechtswirksamkeit des Vergleiches wird der Streitwert für Verfahren und Vergleich auf 1.200,00 € festgesetzt. Gründe ...

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Tenor

Für den Fall der Rechtswirksamkeit des Vergleiches wird der Streitwert für Verfahren und Vergleich auf 1.200,00 € festgesetzt.

Gründe

...

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.