Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. März 2017 - 5 Sa 82/16
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 08.04.2016 - 3 Ca 1765/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis befristungsbedingt am 31.12.2015 geendet hat.
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Die 1967 geborene Klägerin studierte von 1987 bis 1991 an der damaligen technischen Hochschule C-Stadt das Fach Baubetrieb und schloss diese Ausbildung am 25.07.1991 als Diplom-Ingenieurin ab. Vier Jahre später nahm sie an derselben Hochschule das Studium der Architektur auf, das sie am 25.03.1998 als Diplom-Architektin (FH) abschloss.
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Das beklagte Land stellte die Klägerin zum 01.03.2004 befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Fachbereich Architektur der Hochschule C-Stadt mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden ein. Parallel dazu begann die Klägerin mit einer Promotion an der Universität B-Stadt. Die befristete Beschäftigung endete nach mehrmaliger Verlängerung am 31.12.2006. Seit dem Sommersemester 2007 nimmt die Klägerin neben ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit regelmäßig Lehraufträge an der Hochschule C-Stadt wahr.
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Vom 01.10.2009 bis zum 30.11.2010 war die Klägerin erneut befristet an der Hochschule C-Stadt tätig. In diesem Zeitraum übernahm sie eine Elternzeitvertretung und arbeitete als Referentin für Lehre und internationale Zusammenarbeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von zunächst 20, zuletzt 10 Wochenstunden, vergütet nach Entgeltgruppe (EG) 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
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Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LHG M-V erstellt jede Hochschule einen fünfjährigen Hochschulentwicklungsplan, in dem die Grundzüge der Entwicklung niedergelegt sind. Auf der Grundlage der Hochschulentwicklungspläne erarbeitet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Abstimmung mit den Hochschulen die Eckwerte der Hochschulentwicklung und legt sie nach Beschlussfassung der Landesregierung dem Landtag zur Zustimmung vor (§ 15 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V). Die Hochschulen schließen sodann unter Berücksichtigung dieser Eckwerte mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vereinbarungen über ihre jeweiligen Entwicklungs- und Leistungsziele (Zielvereinbarungen) ab. Diese Zielvereinbarungen enthalten unter anderem Regelungen zur Qualitätsentwicklung in Lehre und Forschung, zu an den Hochschulen vorgehaltenen Fächern, zur Eröffnung und Schließung von Studiengängen sowie zu Forschungsschwerpunkten und schreiben das für die Hochschule vorgesehene Budget einschließlich eines Anteils für die Erreichung der Entwicklungsziele fest (§ 15 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 LHG M-V).
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Auf dieser rechtlichen Grundlage schloss die Hochschule C-Stadt mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 11.01.2011 eine Zielvereinbarung für die Jahre 2011 bis 2015, in der es heißt:
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"...
III. Entwicklungs- und Leistungsziele der Hochschule C-Stadt
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…
4. Gewinnung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
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Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses soll eine Graduate School/Academy an der Hochschule C-Stadt etabliert werden. Hier sollen insbesondere die Promovenden gefördert werden, die sich in einem kooperativen Promotionsverfahren mit einer Partnerhochschule befinden. Um die Rahmenbedingungen für eine kooperative Promotion leistungsstarker Studierender zu verbessern, wird die Hochschule diesbezügliche Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen im In- und Ausland weiter ausbauen. Die wissenschaftliche Qualifizierung von Absolventen durch kooperative Promotionsverfahren ist der Hochschule C-Stadt ein wichtiges strategisches Anliegen. Daher soll die Zahl der sich gegenwärtig in kooperativen Promotionsverfahren befindlichen rund 20 Promovenden nach Möglichkeit noch gesteigert werden.
…
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IV. Leistungen des Landes
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…
3. Besondere Zuweisungen
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3.1. Der Hochschule C-Stadt werden aus dem Sammelansatz zur Erreichung der unter Ziffer III. aufgeführten Entwicklungs- und Leistungsziele Mittel für
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- …
- den Aufbau einer Graduiertenakademie
- …
zur Verfügung gestellt.
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Insgesamt werden der Hochschule C-Stadt für die o.g. Vorhaben im Jahr 2011 500 T€, in den Jahren 2012 bis 2013 530 T€ und in den beiden Folgejahren 560 T€ zur Verfügung gestellt.
…“
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Am 11.03.2011 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Laufzeit von 4 Jahren und 9 Monaten für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.12.2015. Die Arbeitsaufgabe ist mit "Assistentin im Graduiertenkolleg" umschrieben. Die regelmäßige Arbeitszeit betrug 50 % einer Vollbeschäftigten, d. h. 20 Stunden je Woche. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich laut Arbeitsvertrag nach dem TV-L sowie anderen Tarifverträgen nach näherer Maßgabe der Bezugnahmeklausel. Die Klägerin erhielt - wie im Arbeitsvertrag angegeben - zunächst das Entgelt der EG 12 TV-L.
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Die Tätigkeit einer Assistentin im Graduiertenkolleg umfasst nach der vorangegangenen Stellenausschreibung insbesondere folgende Aufgabenbereiche:
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- Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der regelmäßigen Veranstaltungen des Graduiertenkollegs,
- Erstellung von Abläufen von Promotionsverfahren,
- Unterstützung bei den lokalen Auswahlverfahren der Landesgraduiertenförderung,
- Mitwirkung bei der Internationalisierung des Graduiertenkollegs,
- Aufbereitung von Statistiken und Auswertungen,
- allgemeine administrative Unterstützung des Vorgesetzten.
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Vorgesetzter der Klägerin ist der jeweilige Prorektor für Forschung. Die Klägerin hielt Informationsveranstaltungen für die an einer Promotion Interessierten ab, sie organisierte fachübergreifende Seminare für die Doktoranden (Doktoranden-Workshops) und unterstützte bei Fragen der finanziellen Förderung von Promotionen. Die Hochschule C-Stadt selbst hat kein Promotionsrecht. Die Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen erfolgt in einem kooperativen Verfahren zwischen einer Universität und der Fachhochschule. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sollen an der Betreuung der Promovendinnen und Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachterinnen oder Gutachtern und Prüferinnen oder Prüfern im Promotionsverfahren bestellt werden (§ 43 Abs. 4 LHG M-V).
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Wenige Wochen nach der Arbeitsaufnahme schloss die Klägerin am 11.05.2011 ihre Promotion zum Dr. Ing. erfolgreich ab. Daraufhin zahlte das beklagte Land der Klägerin ab demselben Datum das Entgelt der EG 13 TV-L.
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Für den Zeitraum 15.09.2011 bis 31.12.2011 erhöhten die Parteien die Arbeitszeit der Klägerin auf der Grundlage eines zusätzlichen, nach § 2 WissZeitVG befristeten Arbeitsvertrages um weitere 20 Wochenstunden. Des Weiteren schlossen die Parteien für den Zeitraum 01.03.2013 bis 31.07.2013 einen befristeten Zusatzvertrag über weitere 8 Wochenstunden. Mit dem Änderungsvertrag vom 04.09.2013 vereinbarten sie schließlich eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 75 % einer Vollbeschäftigung (= 30 Wochenstunden) bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Klägerin ist verheiratet und hat drei unterhaltspflichtige Kinder.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei unwirksam, da es hierfür an einem sachlichen Grund fehle. Es gebe keinen vorübergehenden, sondern einen ständigen Bedarf an ihrer Arbeitsleistung. Die Graduate School solle gemäß Zielvereinbarung "etabliert" werden; sie sei demnach auf Dauer angelegt. Eine Prognose zur Abschaffung der Graduate School habe es gerade nicht gegeben. Vielmehr habe der Hochschulsenat in seiner Sitzung am 17.12.2015 der vom Rektorat beabsichtigten Schließung der Graduate School zum 31.12.2015 ausdrücklich widersprochen. Die Klägerin bestreitet, vollständig aus zusätzlichen Landesmitteln vergütet worden zu sein. Es handele sich schon deshalb nicht um Drittmittel, da es um Haushaltsgelder des Landes selbst gehe.
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Die Anhebung der regelmäßigen Arbeitszeit mit Änderungsvertrag vom 04.09.2013 beruhe darauf, dass die Hochschule der Klägerin zuvor zusätzliche Aufgaben, wie z. B. die wissenschaftliche Organisation von Fachkonferenzen, übertragen habe, was zu einer erheblichen Anzahl von Überstunden geführt habe. Die Klägerin sei nicht überwiegend mit Aufgaben der Graduate School beschäftigt worden. So habe sie im Rektorat Forschung und Innovation Forschungsberichte vorbereitet und erarbeitet, die Website für den Bereich Forschung redaktionell betreut, die Geschäfte des Senatsausschusses Forschung und Innovation (SAFI) geführt sowie bei hochschulpolitischen Konferenzen, den Schweriner Wissenschaftstagen und dem Science Slam mitgewirkt.
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Die Befristung sei zudem wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis unwirksam, da die spätere Höhergruppierung nicht schriftlich festgehalten sei.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund von Befristung am 31.12.2015 beendet wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, und
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2. für den Fall des Obsiegens mit dem Klagantrag zu Ziffer 1, den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites zu den Bedingungen des Vertrages vom 11.03.2011 in der Form der Vertragsänderung zum 01.05.2011 und des Änderungsvertrages vom 04.09.2013 weiterzubeschäftigen.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Ansicht vertreten, die Befristung sei wirksam, da ein nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung der Klägerin bestanden habe. Es handele sich um eine sog. Projektbefristung, die auf Drittmitteln beruhe. Dabei sei es unschädlich, wenn das Land als Träger der Hochschule die Drittmittel zur Verfügung stelle. Die in der Zielvereinbarung 2011 - 2015 genannten Gelder seien zusätzliche Mittel, die das Land der Hochschule C-Stadt außerhalb der Grundfinanzierung aufgaben- und zweckbezogen, u. a. für den Aufbau eines Graduiertenkollegs, zugewiesen habe. Die Personalkosten der Klägerin habe die Hochschule C-Stadt ausschließlich aus den ergänzenden Mitteln gemäß Zielvereinbarung finanziert.
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Die Klägerin habe zu mehr als 90 % ihrer regelmäßigen Arbeitszeit Aufgaben der Graduate School wahrgenommen. Bei Abschluss sowohl des Arbeitsvertrages am 11.03.2011 als auch des Änderungsvertrages am 04.09.2013 habe festgestanden, dass das Projekt nach Auslaufen der Drittmittel nicht fortgeführt werde. Nach Abschluss der Aufbauphase werde die koordinierende Tätigkeit von den Professoren der einzelnen Fakultäten wahrgenommen. Ziel des Projektes sei es gewesen, Netzwerkstrukturen aufzubauen, um diese anschließend in die einzelnen Fakultäten zu überführen. Mit der Dezentralisierung des Graduiertenkollegs Ende 2015 sei der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin weggefallen. Die Hochschule habe gerade nicht beabsichtigt, die Graduate School als zentrale Einrichtung dauerhaft zu betreiben. Die geringe Anzahl von Promovenden rechtfertige es nicht, hierfür eigenes Verwaltungspersonal vorzuhalten. Im Übrigen sei die Hochschule aufgrund des Personalkonzepts der Landesregierung verpflichtet, Stellen abzubauen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung angeführt, dass es an einem sachlichen Grund für die Befristung fehle. Ein Sachgrund ergebe sich nicht aus einem vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG. Der Aufbau einer Graduate School mit dem Ziel einer zentralen Betreuung der Doktoranden könne zwar ein Projekt sein. Das beklagte Land habe aber nicht dargelegt, auf welcher Grundlage es einen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs mit dem Befristungsende prognostiziert habe. Nach der Zielvereinbarung solle eine Graduate School etabliert, also aufgebaut werden. Dass die Graduate School nach dem Auslaufen der Zielvereinbarung wieder abgeschafft werden solle, ergebe sich weder aus der Zielvereinbarung noch habe das beklagte Land vorgetragen, dies beabsichtigt zu haben. Vielmehr habe sich die Hochschule zum Ziel gesetzt, die Anzahl kooperativer Promotionsverfahren langfristig zu steigern.
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Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Das Arbeitsverhältnis habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts am 31.12.2015 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs gerechtfertigt. Die Graduate School sei ein drittmittelfinanziertes, vorübergehendes Projekt der Hochschule C-Stadt, mit dem die Betreuung der kooperativen Promotionsverfahren zeitweise zentralisiert worden sei, um sie im Anschluss daran wieder - wie zuvor - den Fakultäten zu übertragen. Den Fakultäten obliege es dann, die von der Klägerin aufgebauten Netzwerkstrukturen zu nutzen, zu pflegen und zu erweitern, jedoch nicht mehr im Rahmen einer zentralen Einheit. Es habe überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Weiterführung des Projekts über den 31.12.2015 hinaus gegeben. Die Förderung von Promotionen sei schon wegen des fehlenden Promotionsrechts keine Daueraufgabe der Hochschule C-Stadt.
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Die Schriftform sei beachtet. Das gelte sowohl für den ursprünglichen befristeten Arbeitsvertrag als auch für den Änderungsvertrag. Der Schriftform unterliege nur die Befristung selbst, nicht aber die Höhergruppierung, die im Übrigen der Tarifautomatik folge.
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Das beklagte Land beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.08.2016 - 3 Ca 1765/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Das beklagte Land habe gerade nicht beabsichtigt, die zentrale Betreuung der Promovenden an der Hochschule C-Stadt zu Beginn des Jahres 2016 wieder zu dezentralisieren. Die Graduate School sei eine auf Dauer angelegte Organisationseinheit der Hochschule. Das bestätige der Hochschulentwicklungsplan vom 02.07.2014 für die Jahre 2016 - 2020, der vorsehe, die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu intensivieren, wozu auch der Ausbau der Graduate School gehöre. Des Weiteren finde sich im Forschungsjahresbericht 2015 der Hochschule C-Stadt der Hinweis, dass der Aufbau der Graduate School nur der Auftakt eines langfristig angelegten Prozesses sei, der zukünftig kontinuierlich fortgeführt werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an.
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Die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom 11.03.2011 ist rechtsunwirksam; der befristete Arbeitsvertrag gilt gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Ob ein sachlicher Grund vorhanden ist, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages (BAG, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 30, juris = NZA-RR 2014, 408).
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Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).
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Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden. Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 15, juris = NZA 2015, 362; BAG, Urteil vom 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 17, juris = NZA 2014, 480).
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Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG, Urteil vom 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13 = ZTR 2008, 508). Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG, Urteil vom 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17, juris = NJW 2016, 3388; BAG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14, juris = NZA 2015, 362).
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Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Deshalb kann der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige „Projekte“ aufteilt. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (BAG, Urteil vom 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 18, juris = NJW 2016, 3388; BAG, Urteil vom 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 17, juris = NZA 2015, 301).
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Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte. Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Unerheblich ist es, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (BAG, Urteil vom 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19, juris = NJW 2016, 3388; BAG, Urteil vom 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19, juris = NZA 2015, 301).
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Die der Klägerin als Assistentin im Graduiertenkolleg übertragenen Aufgaben sind untrennbar mit den Daueraufgaben der Hochschule C-Stadt verbunden. Es handelt sich nicht um eine zeitlich begrenzte Zusatzaufgabe im Sinne eines Projekts. Eine ggf. vorübergehende Verlagerung der Aufgaben auf eine zentrale Organisationseinheit ändert nichts an dem Charakter der Aufgabe und führt nicht zu einem Befristungsgrund.
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Die Betreuung von Promovenden ist eine Daueraufgabe der Hochschule C-Stadt, die insbesondere daraus besteht, die Interessenten über finanzielle Hilfen zu informieren, Doktoranden-Workshops durchzuführen oder zu organisieren sowie die notwendigen Kontakte zu Universitäten aufzubauen und zu pflegen. Die Hochschule C-Stadt fördert bereits seit vielen Jahren die Promotion ihres wissenschaftlichen Nachwuchses in Kooperation mit in- und ausländischen Universitäten. Sie war stets darauf bedacht, diese Förderung nach Möglichkeit auszubauen und die Anzahl der Promovenden zu erhöhen. Es war zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht bei Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin, beabsichtigt, diese Förderung aufzugeben oder jedenfalls stark einzuschränken. Das Landesrecht sieht ausdrücklich kooperative Promotionen vor. Nach § 43 Abs. 4 Satz 1 LHG M-V sind in Promotionsordnungen Bestimmungen über ein kooperatives Verfahren zwischen der Universität und der Fachhochschule zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen aufzunehmen. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sollen an der Betreuung der Promovendinnen und Promovenden beteiligt werden; sie können auch zu Gutachterinnen oder Gutachtern und Prüferinnen oder Prüfern im Promotionsverfahren bestellt werden (§ 43 Abs. 4 Satz 3 LHG M-V).
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Das mit der Betreuung von Promovenden verbundene Arbeitsvolumen hat sich in den Jahren 2011 bis 2015 nicht nur vorübergehend erhöht. Das beklagte Land hat nicht dargelegt, dass bei Vertragsschluss von einem Wegfall oder einem deutlichen Rückgang bestimmter Tätigkeiten auszugehen war, wie es beispielsweise bei einer rückläufigen Anzahl von Promovenden der Fall wäre. Geändert hat sich in den Jahren 2011 bis 2015 allein die organisatorische Anbindung der Promovendenbetreuung. Nachdem diese zunächst dezentral bei den einzelnen Fakultäten lag, hat die Hochschule C-Stadt sie ab 2011 in einer eigenen organisatorischen Einheit unter dem Begriff Graduate School zentral zusammengefasst. Die Organisationsentscheidung als solche änderte nichts an dem Umfang der Aufgaben. Gleiches gilt bei einer Rückkehr zu der alten Struktur.
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Die der Klägerin als Assistentin im Graduiertenkolleg übertragenen Tätigkeiten sind keine Zusatzaufgaben, bei denen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass sie Ende 2015 wegfallen. Da die Hochschule C-Stadt weiterhin neue Promovenden aufnimmt und die laufenden Promotionen unterstützt, ist es nach wie vor notwendig, Informationsveranstaltungen und Workshops durchzuführen und zu organisieren, Hilfestellung bei der finanziellen Förderung von Promotionen zu leisten sowie Kooperationspartner im In- und Ausland zu suchen und langfristig einzubinden. All das oblag der Klägerin, wie sich aus der Stellenausschreibung ergibt, die ihrem befristeten Arbeitsvertrag zugrunde liegt. Diese Aufgaben fallen - unabhängig von der Organisationsform - nicht nur vorübergehend, sondern zeitlich unbefristet an. Die Arbeitsaufgaben der Klägerin beschränkten sich nicht auf Tätigkeiten, die nur im Zeitraum 2011 bis 2015 zu erledigen waren. Die Aufgabe der Promovendenbetreuung würde nur dann wegfallen, wenn sich die Hochschule entschieden hätte, keine neuen Promovenden mehr aufzunehmen oder ihnen keinerlei Unterstützung mehr zu gewähren. Das ist nicht der Fall.
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Aus diesem Grund ist auch ein tätigkeitsbezogenes Ende für den Aufgabenbereich der Klägerin nicht erkennbar. Der Wegfall von finanziellen Mitteln aus der Zielvereinbarung rechtfertigt noch nicht eine Befristung des Arbeitsvertrages. Maßgeblich ist ausschließlich der Wegfall von Arbeitsaufgaben, sofern dieser mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist. Es ist nicht erkennbar, wann und mit welchem Ergebnis die Tätigkeit der Klägerin enden soll. Der Aufbau von Netzwerkstrukturen ist nicht mit dem Jahr 2015 abgeschlossen. Die Hochschule hat keine Eckpunkte benannt, mit denen die einzelnen Arbeitsaufgaben der Klägerin endgültig erledigt und abgeschlossen sind. Das ist aber Voraussetzung, um evtl. zeitlich begrenzte Zusatzaufgaben von den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzen zu können. Das beklagte Land hat mit der Klägerin keine Arbeitsaufgaben vereinbart, die nach einer gewissen Zeit mit bestimmten Ergebnissen beendet sind. Die Tätigkeiten der Klägerin waren nicht mit der Einwerbung einer bestimmten Anzahl von Kooperationspartnern oder dem Abschluss einer bestimmten Anzahl von Kooperationsvereinbarungen beendet. Eine trennscharfe Abgrenzung der klägerischen Aufgaben von der dauerhaft anfallenden Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses fehlt.
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Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO das beklagte Land zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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Annotations
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(2) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals ist auch zulässig, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird; die vereinbarte Befristungsdauer soll dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen.
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch befristete Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen wurden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsverhältnisse nach § 6 sowie vergleichbare studienbegleitende Beschäftigungen, die auf anderen Rechtsvorschriften beruhen.
(4) Im Arbeitsvertrag ist anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes gestützt werden. Die Dauer der Befristung muss bei Arbeitsverträgen nach Absatz 1 kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1 verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
- 1.
Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren, auch wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen, oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, - 2.
Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, - 3.
Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, - 4.
Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes, - 5.
Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung, von Aufgaben eines oder einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten oder zur Ausübung eines mit dem Arbeitsverhältnis zu vereinbarenden Mandats und - 6.
Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, in denen ein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)