Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. März 2009 - 5 Sa 202/08

bei uns veröffentlicht am10.03.2009

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Zuschuss zur Vergütung nach § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung vom 21.06.1991 - 2. BesÜV). Der Kläger ist Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) bei einem Träger der Unfallversicherung und erhält Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

2

Der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV gleicht den Unterschied zwischen den abgesenkten Bezügen im Beitrittsgebiet (Ost-Bezügen) nach § 2 BesÜV und den nicht abgesenkten Bezügen im bisherigen Bundesgebiet (West-Bezügen) aus. Für das hier anzuwendende Bundesbesoldungsrecht und die hier relevanten Laufbahnen sind die Unterschiede in der Besoldung mit Ablauf des 31. März 2008 durch Wegfall der Absenkung entfallen (Artikel 12 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29. Juli 2008, BGBl. I S. 1582, 1586).

3

Der Kläger hat von 1975 bis 1980 an der Ingenieurschule für Bauwesen in Ostberlin berufsbegleitend studiert und das Studium als Ingenieur für Hochbau erfolgreich abgeschlossen. Er ist heute berechtigt, den Titel Diplom-Ingenieur (FH) zu führen. Von 1980 bis Juli 1989 war der Kläger in verschiedenen Betrieben in Schwerin tätig.

4

Seit dem 1. Januar 1991 ist der Kläger als Angestellter bei der Bauberufsgenossenschaft tätig als "Anwärter für den technischen Aufsichtsdienst". In dieser Position hat der Kläger den Vorbereitungsdienst für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Bauberufsgenossenschaften nach der Prüfungsordnung Teil I für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Bauberufsgenossenschaften (Kopie als Anlage B1 überreicht, Blatt 38 ff, es wird Bezug genommen) absolviert.

5

Der Text der seinerzeit maßgeblichen Prüfungsordnung lautet auszugsweise wie folgt:

6

"§ 1 Zulassung zur Prüfung

7

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

8

a) eine bestimmte Vorbildung hat (§§ 2, 3),
b) die Vorbereitungszeit abgeleistet hat (§ 4),
c) von der Bauberufsgenossenschaften zur Prüfung gemeldet wird.

9

§ 2 Nachweis der Vorbildung

10

Die im § 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung besitzt; diese ist durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt nachzuweisen.

...

11

§ 4 Vorbereitungszeit

12

Die Vorbereitungszeit (§ 1 Buchstabe b) dauert zwei Jahre. Sie kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn der Technische Aufsichtsbeamte im Vorbereitungsdienst auf Grund seiner Berufserfahrung mit den besonderen Aufgaben der Unfallverhütung hinreichend vertraut ist."

13

Nach erfolgreicher Abschlussprüfung (29. Januar 2003) hat der Kläger einen Anstellungsvertrag als Dienstordnungsangestellter mit Wirkung ab dem 01.05.1993 als "Technische Aufsichtsbeamter" erhalten (Kopie Blatt 14, es wird Bezug genommen). 1998 ist der Kläger zum Technischen Amtsrat (A12) befördert worden. Seit Februar 2006 ist der Kläger in die Besoldungsgruppe A 13 des höheren technischen Dienstes eingereiht.

14

Seit seiner Abschlussprüfung ist der Kläger in dieser Stellung als Aufsichtsperson im Sinne von § 18 SGB VII tätig. Die ursprüngliche Anstellungskörperschaft des Klägers, die Berufsgenossenschaft H., ist inzwischen in der Beklagten aufgegangen.

15

Die Einstellung des Klägers zu Beginn der 90er Jahre erfolgte mit der Zielstellung, ihn nach erfolgreicher Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern einzusetzen. Den Vorbereitungsdienst hat der Kläger teilweise hier im Lande und teilweise an Orten auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik genossen; Einzelheiten dazu sind streitig geblieben. Seit der Anstellung als Dienstordnungsangestellter ist der Kläger im Technischen Aufsichtsbezirk 14 (Bereich Sch. und Umgebung) tätig.

16

Die Beklagte vergütet den Kläger inzwischen nach der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 11. Die sich daraus ergebende Vergütung war im Streitzeitraum nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV abgesenkt.

17

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe neben der Besoldung (Ost) noch der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur Angleichung an die Besoldung (West) zu, da er aufgrund der durch den Vorbereitungsdienst erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden sei, und der Vorbereitungsdienst sowie die Abschlussprüfung zu weit überwiegenden Anteilen auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik absolviert worden seien.

18

Nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger mit Eingang beim Arbeitsgericht am 17. Dezember 2007 Klage erhoben. Er begehrt die Zahlung der Differenz in Höhe von 7.029,00 EUR brutto für acht Monate im Jahr 2005, die Differenz für das ganze Jahr 2006 sowie die Differenz für die Monate Januar bis einschließlich August aus dem Jahre 2007. Außerdem begehrt der Kläger für den obengenannten Abrechnungszeitraum die Zahlung weiterer 221,00 EUR brutto Differenz beim Familienzuschlag. Letztlich begehrt der Kläger noch die gerichtliche Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten hinsichtlich der streitigen Zulage.

19

Das Arbeitsgericht Schwerin (3 Ca 2412/07) hat mit Urteil vom 5. Mai 2008 die Klage abgewiesen, die Berufung zugelassen und den Streitwert auf rund 19.000,00 EUR festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

20

Das Urteil ist dem Kläger am 26.05.2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete klägerische Berufung vom 24.06.2008 hat das Gericht per Fax noch am selben Tag erreicht. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 16.07.2008, Gerichtseingang per Fax am selben Tag, begründet worden.

21

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel im vollen Umfang weiter. Er macht die Differenz zu den nicht abgesenkten Bezügen für die Zeit von Mai 2005 bis einschließlich Dezember 2007 geltend. Der Antrag zu 1 bezieht sich auf die Grundvergütung, die weiteren Zahlungsanträge beziehen sich auf den Familienzuschlag, den Kinderfamilienzuschlag und die Sonderzahlung. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderungen wird auf die Klageschrift vom 17. Dezember 2007 (Blatt 3 - 5 der Akte) verwiesen. Mit seinem letzten Antrag begehrt der Kläger die allgemeine Feststellung, dass ihm auch zukünftig der Differenzbetrag zu den nicht abgesenkten Bezügen zu zahlen sei.

22

Der Kläger ist der Ansicht, bei der Anwendung und Auslegung von §§ 2 und 4 der 2. BesÜV sei nur der Vorbereitungsdienst des Klägers als Zeit für den Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen anzusetzen. Es würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, auch das Studium bzw. die betriebliche Vorbildung zeitlich anzusetzen. Denn insoweit sei eine Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses durch die Bescheinigung vom 10. Januar 1994 gegeben und bestätigt.

23

Der Kläger beantragt,

24

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils

25

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.918,41 EUR (brutto) Grundgehalt nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

26

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 221,08 EUR (brutto) Familienzuschläge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiswert seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

27

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 216,11 EUR (brutto) Kinderfamilienzuschlag nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiswert seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

28

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 346,62 EUR (brutto) Sonderzahlung nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiswert seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

29

5. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2008 bis zum Ruhestand einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhält.

30

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Beklagte vertritt unter Verweis auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009 (2 A 42/08) die Auffassung, dass zu den in § 4 2. BesÜV erwähnten Befähigungsvoraussetzungen auch die Studienzeit des Klägers und die nach der Prüfungsordnung weiter vorausgesetzte praktische Berufstätigkeit zu verstehen sei. Das Studium sei nicht nur nach § 1 der Prüfungsordnung eine formale Voraussetzung zur Zulassung zur Prüfung. Zusätzlich würden auch die im Studium erworbenen Kenntnisse für die Tätigkeit eines Aufsichtsbeamten benötigt.

32

Die Berücksichtigung des Studiums im Rahmen der Befähigungsvoraussetzungen sei auch nicht gleichheitswidrig. Das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht hätten lediglich anerkannt, dass die Schulzeit und das Abitur nicht zu den Befähigungsvoraussetzungen gezählt werden könnten, da es sich beim Abitur um einen allgemeinen Bildungsabschluss handele, der nicht auf einen bestimmten Beruf hinführe. Dies sei bei dem hier streitigen Studium nicht der Fall.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

35

Die Klage ist unschlüssig. Die Voraussetzungen zur Zahlung der Zulage nach § 4 der 2. BesÜV sind nicht erfüllt. Die Vergütung richtet sich im Arbeitsverhältnis der Parteien nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, da der Kläger Dienstordnungsangestellter (DO-Angestellter) ist.

36

§ 4 der maßgeblichen Dienstordnung der Beklagten regelt, dass sich die Besoldung nach den Vorschriften für Beamte des Bundes und damit nach dem Bundesbesoldungsgesetz sowie der auf § 73 Bundesbesoldungsgesetz beruhenden 2. BesÜV bestimmt. Gemäß § 1 der 2. BesÜV gelten für Beamte, die nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit nicht in der 2. BesÜV etwas anderes bestimmt ist.

37

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV erhalten Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, eine gegenüber den für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen geringere Besoldung. Da der Kläger unter diese Norm fällt, erhält er abgesenkte Bezüge.

38

Die Gewährung der abgesenkten Bezüge gemäß § 73 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit §§ 1, 2 der 2. BesÜV begegnet gegenwärtig noch keinen Bedenken (vgl. dazu BAG Urteil vom 21.12.2006 - 6 AZR 429/06). Maßgeblich bleibt im Anstellungsverhältnis der Parteien die 1997 außer Kraft getretene frühere Fassung von § 4 der 2. BesÜV. Die Vorschrift lautete:

"§ 4

39

Beamte, Richter und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltsfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen."

40

Die dort erwähnten Befähigungsvoraussetzungen hat der Kläger nicht im bisherigen Bundesgebiet erworben.

41

Der Begriff "Befähigungsvoraussetzungen" in § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV vom 21.06.1991 umfasst grundsätzlich sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgabe der jeweiligen Laufbahn vermitteln.

42

Allgemeine Schul- und Bildungsabschlüsse gehören allerdings aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu der geforderten dienstrechtlichen Vorbildung (vgl. nur BAG 13.03.2008 - 6 AZR 794/06, auf juris.de veröffentlicht).

43

Die Befähigungsvoraussetzungen für den Kläger ergeben sich aus der Prüfungsordnung, zu deren Erlass heute § 18 Abs. 2 SGB VII ermächtigt.

44

Maßgeblich ist hier die in Kopie zur Akte gereichte Prüfungsordnung für den technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 13. September 1966 gültig seit dem 1. Januar 1967. Da der Kläger bei Eintritt in den Vorbereitungsdienst bereits über ein abgeschlossenes Studium verfügte, ist für ihn maßgebend die Prüfungsordnung I ("Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt").

45

Nach § 1 der Prüfungsordnung I kann zur Prüfung nur zugelassen werden, wer eine bestimmte Vorbildung hat, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat und wer zur Prüfung gemeldet ist. Nach § 2 der Prüfungsordnung I muss als Vorbildung eine "abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung vorliegen", die "durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule... nachzuweisen" ist.

46

Damit zählt auch das annähernd fünfjährige Hochschulstudium des Klägers von 1975 bis 1980 in Berlin (DDR) zu den Befähigungsvoraussetzungen. Da dieses Studium im Beitrittsgebiet absolviert wurde, hat der Kläger die Befähigungsvoraussetzungen für den technischen Aufsichtsdienst jedenfalls überwiegend nicht auf dem Gebiet des bisherigen Bundesgebiets erworben. Er hat daher keinen Anspruch auf den Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV.

47

Für diese Feststellung kann offen bleiben, ob man die gesamte Studienzeit des Klägers (zwischen 4 und 5 Jahren) zu berücksichtigen hat, die wegen der begleitenden beruflichen Tätigkeit des Klägers besonders lang war. Denn auch dann, wenn der Kläger vor dem Erwerb des Diploms vollzeitig studiert hätte, hätte das Studium jedenfalls länger als 2 Jahre angedauert, so dass es die überwiegend in den alten Bundesländern verbrachte Zeit des Vorbereitungsdienstes immer noch überwiegen würde. Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob man die nach der Prüfungsordnung geforderte Berufserfahrung überhaupt zu den Befähigungsvoraussetzungen zählen kann. Denn selbst dann, wenn man die Berufserfahrung des Klägers gänzlich aus der Betrachtung ausklammern würde, hätte er wegen seines Studiums in Berlin (DDR) seine Befähigungsvoraussetzungen immer noch überwiegend im Beitrittsgebiet erworben.

48

Die gegen diese Feststellung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

49

1. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 2008 (a. a. O.) nochmals hervorgehoben, dass zu den Befähigungsvoraussetzungen im Grundsatz sämtliche Vorbildungs- und Ausbildungsvoraussetzungen, die für die Laufbahn vorausgesetzt sind, gehören. Davon hat das Bundesverfassungsgericht auf allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen basierend auf Artikel 3 Grundgesetz lediglich den allgemeinen Bildungsabschluss des Abiturs ausgenommen (Bundesverfassungsgericht vom 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - ZBR 2004, 100 = NJ 2004, 72), obwohl selbst das Abitur der Sache nach eine Vorbildungsvoraussetzung für die Laufbahn in dem seinerzeitigen Streitfall war.

50

Wenn man aber bereits das Abitur an sich als Vorbildungsvoraussetzung ansieht, gilt das erst recht für die Laufbahn des technischen Aufsichtsdienstes vorausgesetzte abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Studium (so auch Sächs. OVG 4.2.2009 - 2 A 42/08 zur insoweit gleichgelagerten Fragestellung der Eintrittsvoraussetzungen in den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst).

51

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich der Kläger stützt (BAG vom 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - NZA-RR 2006, 38), lässt sich wegen der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn in dem vom BAG entschiedenen Fall setzte die Prüfungsordnung nur einen Bildungsabschluss voraus, der zum Hochschulstudium berechtigt und nicht auch - wie hier - den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums. Daher stellte sich in den vom Bundesarbeitsgericht bisher entschiedenen Fällen die hier entscheidende Frage nicht, ob auch Zeiten eines für die Laufbahn erforderlichen Studiums bei der Bewertung mit zu berücksichtigen sind.

52

2. Die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht veranlasst haben, das Abitur als allgemeinen Bildungsabschluss bei der Prüfung des Ortes, an dem die Vorbildungsvoraussetzungen erworben wurden, auszuklammern, lassen sich nicht auf den hier vorausgesetzten Studienabschluss übertragen. Denn das Studium ist kein allgemeiner Bildungsabschluss; es stellt vielmehr eine fachspezifische Bildungsinvestition dar, die für einen bestimmten Beruf qualifiziert.

53

3. Das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) hat seiner Definition des Begriffes der Befähigungsvoraussetzungen einen einschränkenden Relativsatz angefügt. Danach sind nur die Vorbildungsvoraussetzungen erheblich, die die spezifische fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben vermitteln bzw. vermittelt haben. Daraus lassen sich allerdings keine für den Kläger günstigen Rechtsfolgen ziehen. Denn das Studium des Klägers hat ebenfalls dazu beigetragen, dass er in der Lage ist, seiner Amtsaufgabe als Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII nachzukommen. Das ergibt sich schon daraus, dass nicht jeder beliebige Studienabschluss ausreicht, sondern nur ein solcher, der zu einem "technischen oder naturwissenschaftlichen" Abschluss geführt hat. Dies steht im erkennbaren Zusammenhang mit den Amtsaufgaben der Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII.

54

4. Die Sorge des Klägers, sein Studienabschluss als Ingenieur (FH) sei "weniger wert", weil er in Ostberlin erworben wurde, ist unberechtigt. Denn die Einführung der abgesenkten Bezüge nach § 2 der 2. BesÜV im Beitrittsgebiet ist zu keinem Zeitpunkt mit einer "schlechteren" Ausbildung der hier tätigen Menschen begründet worden. Die abgesenkten Bezüge im Beitrittsgebiet waren vielmehr allein gerechtfertigt aufgrund der fehlenden oder geringeren Finanzkraft der Behörden und Körperschaften im Beitrittsgebiet und aufgrund der seinerzeitig fehlenden Verwaltungseffizienz der vorgefundenen Behörden und Stellen des öffentlichen Dienstes, die nach dem Einigungsvertrag auf die heutigen Träger der Verwaltung überführt worden sind.

55

Auch die Gewährung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV für Beschäftigte, die ihre Befähigungsvoraussetzungen im alten Bundesgebiet erworben haben, ist zu keinem Zeitpunkt mit der besseren Qualität der Bildungsabschlüsse, die man in der alten Bundesrepublik erwerben konnte, begründet worden. Vielmehr sollte der Zuschuss allein dazu dienen, die wirtschaftliche Attraktivität der Stellen im Beitrittsgebiet für Berufsanfänger zu erhöhen, um in der ersten Übergangszeit auch auf Personal zurückgreifen zu können, das eine an die Erfordernisse der neuen Verwaltung angepasste Ausbildung genossen hat.

56

Der Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV ist nichts anderes als eine Arbeitsmarktzulage, die man zeitweise gewährt hat, um den potentiellen Bewerberkreis für Stellen in der Verwaltung des Beitrittsgebiets auf das gesamte Bundesgebiet auszudehnen.

II.

57

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da seine Klage ohne Erfolg geblieben ist (§ 91 ZPO).

58

Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Es wird darauf hingewiesen dass das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem 12. August 2008 einen ähnlich gelagerten Fall entschieden hat, der derzeit beim BAG anhängig ist zum Aktenzeichen 6 AZR 733/08.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 18 Aufsichtspersonen


(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen. (2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für di

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Jan. 2010 - 6 AZR 733/08

bei uns veröffentlicht am 21.01.2010

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2008 - 5 Sa 335/07 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Aufsichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschäftigen.

(2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erlassen Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. August 2008 - 5 Sa 335/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Vergütung nach § 4 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 in der Fassung vom 24. August 1994 - 2. BesÜV) für die Monate Mai 2005 bis März 2008.

2

Die Beklagte ist eine Berufsgenossenschaft. Die Klägerin ist bei ihr als Dienstordnungsangestellte tätig. Sie legte 1978 die Abiturprüfung ab und studierte danach von 1978 bis 1981 an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz. Ihr Studium schloss sie als Ingenieurin für Tiefbau ab. Die Klägerin ist berechtigt, den Titel „Diplom-Ingenieurin (FH)“ zu führen. Von 1981 bis 1989 war sie als Betriebsingenieurin bei der P GmbH in Wolgast tätig und anschließend zunächst für einige Monate als Arbeitsschutzinspektorin und danach als Personalleiterin bei der T GmbH auf Usedom. Von September 1991 bis Dezember 1991 beschäftigte sie die Gemeindeverwaltung Henstedt-Ulzburg als Technische Angestellte.

3

Die Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg stellte die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 1992 als Anwärterin für den Technischen Aufsichtsdienst ein. Der Vorbereitungsdienst erfolgte auf der Grundlage der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Prüfungsordnung I für den Technischen Aufsichtsdienst bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften (Prüfungsordnung I). Diese galt für Bewerber mit dem Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt und regelte ua.:

        

„...

        

§ 1

        

Zulassung zur Prüfung

        

Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer

        

a)   

eine bestimmte Vorbildung hat (§§ 2, 3),

        

b)   

die Vorbereitungszeit abgeleistet hat (§ 4),

        

c)   

von der Berufsgenossenschaft zur Prüfung gemeldet wird.

        

§ 2

        

Nachweis der Vorbildung

        

Die im § 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung besitzt; diese ist durch das Abschlußzeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt nachzuweisen.

        

§ 3

        

Praktische Kenntnisse

        

Der Bewerber soll vor der Einstellung praktische betriebliche Kenntnisse erworben haben.

        

§ 4

        

Vorbereitungszeit

        

Die Vorbereitungszeit (§ 1 Buchstabe b) dauert zwei Jahre. Sie kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn der Technische Aufsichtsbeamte im Vorbereitungsdienst auf Grund seiner Berufserfahrung mit den besonderen Aufgaben der Unfallverhütung hinreichend vertraut ist.

        

...“

4

Den Vorbereitungsdienst leistete die Klägerin sowohl in Mecklenburg-Vorpommern als auch im bisherigen Bundesgebiet. Einzelheiten zur zeitlichen Aufteilung des Vorbereitungsdienstes sind streitig geblieben. Nachdem die Klägerin die für den Technischen Aufsichtsdienst vorgeschriebene Prüfung bestanden hatte, stellte die Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg sie mit Anstellungsvertrag vom 20. Mai 1994 zum 1. Juni 1994 als Technische Aufsichtsbeamtin dienstordnungsmäßig auf Lebenszeit an und wies sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesG ein. Seitdem ist die Klägerin auf Usedom tätig. Ihr dienstlicher Sitz ist seit 1994 Zinnowitz. Mit dem 2. Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 21. Mai 2002 wurde die Klägerin zum 1. Juni 2002 in die Besoldungsgruppe A 12 BBesG eingereiht. Sie führt seitdem die Dienstbezeichnung „Technische Amtsrätin“. Die Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg vereinigte sich mit anderen Berufsgenossenschaften zum 1. Mai 2005 zur Beklagten. Diese zahlte der Klägerin bis zum 31. März 2008 eine gemäß § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV abgesenkte Vergütung.

5

Die Klägerin meint, sie habe für die Monate Mai 2005 bis März 2008 nach § 4 der 2. BesÜV Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss zur Vergütung. Sie habe die Befähigungsvoraussetzungen für ihre Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin im bisherigen Bundesgebiet erworben. Zu diesen Voraussetzungen gehörten ausschließlich die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die erfolgreiche Ablegung der für den Technischen Aufsichtsdienst vorgeschriebenen Prüfung. Ihr Studium an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz sei nicht fachspezifisch für ihre jetzige Tätigkeit und deshalb von nachrangigem Gewicht. Würde dieses Studium im Beitrittsgebiet zu den Befähigungsvoraussetzungen gezählt, obwohl sie mit dem Vorbereitungsdienst die spezielle Ausbildung für ihre Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin im bisherigen Bundesgebiet erworben habe, würde dies gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

6

Die Klägerin hat zuletzt unter Rücknahme der Revision im Übrigen beantragt,

        

1.   

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.029,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiswert seit dem 7. August 2007 zu zahlen,

        

2.   

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 221,00 Euro Familienzuschläge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiswert seit dem 7. August 2007 zu zahlen,

        

3.   

festzustellen, dass die Klägerin bis zum 31. März 2008 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen erhält.

7

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der beanspruchte Zuschuss nicht zu, weil sie die Befähigungsvoraussetzungen für ihre Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin zeitlich überwiegend im Beitrittsgebiet erworben habe. Zu den Befähigungsvoraussetzungen iSd. § 4 der 2. BesÜV zähle auch das Studium der Klägerin an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz. Dieses Studium habe der Klägerin eine spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin vermittelt. Es sei deshalb nicht mit einem allgemeinen Bildungsabschluss vergleichbar.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen.

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I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Allerdings hat die Klägerin im Revisionsverfahren die beantragte Feststellung auf die Zeit bis zum 31. März 2008 beschränkt und die Revision zurückgenommen, soweit sich ihr Feststellungsantrag auch auf die Zeit ab dem 1. April 2008 erstreckt hatte. Das nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt jedoch dennoch vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin nach wie vor die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem etwaigen gegen sie ergehenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 13).

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II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV keinen Anspruch auf einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach § 2 der 2. BesÜV verminderten Bezügen und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen. Ihr stehen deshalb für die Monate Mai 2005 bis März 2008 die beanspruchten Differenzbeträge nicht zu.

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1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV erhielten ua. Beamte mit Anspruch auf Besoldung nach § 2 einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt wurden. Die Klägerin erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung für den Zuschuss nicht. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin aufgrund von Befähigungsvoraussetzungen zur Technischen Aufsichtsbeamtin ernannt wurde, die sie zeitlich überwiegend im Beitrittsgebiet erworben hat.

13

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt 13. März 2008 - 6 AZR 794/06 - mwN, NZA-RR 2008, 495) sind in die Wertung, ob die Befähigungsvoraussetzungen überwiegend im Beitritts- oder im bisherigen Bundesgebiet erworben sind, sämtliche Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen einzubeziehen, welche die spezifisch fachbezogene Vorbildung für die Wahrnehmung der Amtsaufgaben der jeweiligen Laufbahn vermitteln. Dagegen bleiben solche Vorbildungsvoraussetzungen außer Betracht, die nur allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten vermitteln, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut. Für Dienstordnungsangestellte wie die Klägerin gilt nichts anderes (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 b der Gründe, NZA-RR 2006, 38).

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a) Nach diesen Maßstäben ist für die Frage, wo die Befähigungsvoraussetzungen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV erworben worden sind, beim mittleren und beim gehobenen nichttechnischen Dienst auf den Vorbereitungsdienst abzustellen. Die Befähigungsvoraussetzungen für diese Laufbahnen werden idR erst durch den Vorbereitungsdienst erworben. Die als Vorbildung geforderten allgemeinen Schul- und Bildungsabschlüsse und die ihnen vorausgehenden oder sie ersetzenden Bildungsgänge vermitteln keine spezifische fachliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Amtsaufgaben oder weisen eine solche nach, sondern verschaffen nur allgemeine (Grund-)Kenntnisse und (Grund-)Fähigkeiten, auf denen die weitere laufbahnbezogene Ausbildung aufbaut. Der Schulbildung kommt deshalb für diesen Personenkreis im Hinblick auf den Zweck der Zuschussregelung in § 4 der 2. BesÜV, fachlich qualifiziertes Personal für den unverzüglichen Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltung im Beitrittsgebiet zu gewinnen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - NZA-RR 2006, 38; BVerfG 13. November 2003 - 2 BvR 1883/99 - NJ 2004, 72; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - ZTR 2006, 619).

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b)Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr die zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Technische Aufsichtbeamtin erforderliche fachliche Qualifikation nicht ausschließlich durch den Vorbereitungsdienst vermittelt worden. Vielmehr war nach der Prüfungsordnung I auch ein dem Vorbereitungsdienst vorhergehendes einschlägiges Studium erforderlich, das grundlegende fachbezogene, im späteren Amt fortwirkende Inhalte vermittelt hat. Bei den Technischen Aufsichtspersonen iSd. § 18 SGB VII, zu denen die Klägerin gehört, nennt § 1 Buchst. a iVm. § 2 der Prüfungsordnung I als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Ausbildung, die durch das Abschlusszeugnis einer Hochschule oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten höheren technischen Lehranstalt nachzuweisen ist. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu den Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes, für die lediglich die Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist. Im Unterschied zu diesem Personenkreis benötigen Technische Aufsichtspersonen wie die Klägerin eine spezifische, vor dem Vorbereitungsdienst erworbene Vorbildung, die eine maßgebliche fachliche Qualifikation für die spätere Ausübung der Tätigkeit darstellt. Das von der Prüfungsordnung I verlangte technische oder naturwissenschaftliche Studium vermittelt grundlegende fachbezogene Inhalte für den Vorbereitungsdienst, die im späteren Amt fortwirken, und stellt damit eine fachbezogene Vorbildung dar, die zu den Befähigungsvoraussetzungen iSd. § 4 der 2. BesÜV gehört. Das ergibt sich bereits daraus, dass nur solchen Personen, die über die verlangte spezifische Ausbildung verfügen, überhaupt der Vorbereitungsdienst einer derartigen technischen Laufbahnrichtung offensteht (vgl. BVerwG 26. August 2009 - 2 B 41.09 - Rn. 5 für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Verwaltungsdienst; Sächsisches OVG 29. Mai 2008 - 2 B 573/07 - Rn. 25, 27 für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst [die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos: BVerwG 10. Dezember 2008 - 2 B 67/08 -]; BVerfG 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 für das rechtswissenschaftliche Studium).

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c) Ohne Bedeutung ist, dass das Studium der Klägerin an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung einem entsprechenden Studium im bisherigen Bundesgebiet gleichsteht. Die Gleichwertigkeit der Vor- und Ausbildungen im bisherigen Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet wird von der Zuschussregelung der 2. BesÜV ohne Weiteres vorausgesetzt (Senat 10. Februar 2005 - 6 AZR 515/04 - zu 3 d aa der Gründe, NZA-RR 2006, 38; BVerwG 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 - Rn. 14, ZTR 2006, 619). Der Zuschuss diente ausschließlich der Förderung der Mobilität. Er war nach seinem Sinn und Zweck darauf gerichtet, fachlich qualifiziertes Personal für den Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltung zu gewinnen. Maßgeblich war deshalb allein, wo die als Befähigungsvoraussetzungen bestimmten fachbezogenen Vorbildungen und Prüfungen erworben bzw. abgelegt worden sind (vgl. Senat 13. März 2008 - 6 AZR 794/06 - Rn. 17 f., NZA-RR 2008, 495).

17

d) Die Befähigungsvoraussetzungen gelten zwar auch dann als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht (Senat 13. März 2008 - 6 AZR 794/06 - Rn. 18, NZA-RR 2008, 495). Die fachspezifische Ausbildung der Klägerin für ihre Tätigkeit als Technische Aufsichtsbeamtin erfolgte jedoch zeitlich überwiegend im Beitrittsgebiet. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sie den gesamten Vorbereitungsdienst von zwei Jahren im bisherigen Bundesgebiet geleistet hat. Zeitlich überwiegt die Ausbildung während ihres Studiums an der Ingenieursschule für Bauwesen in Neustrelitz von 1978 bis 1981.

18

3. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ist nicht gegeben. Im Hinblick auf das mit der Zuschussregelung verfolgte Ziel der schnellen Gewinnung von im Beitrittsgebiet dringend benötigtem Fachpersonal war es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, die Zuschussgewährung daran zu binden, dass die Befähigungsvoraussetzungen für die Ernennung im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind (vgl. BVerfG 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 für das rechtswissenschaftliche Studium).

19

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 565, 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Kapitza    

        

    Koch