Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Feb. 2014 - 4 Sa 155/13

bei uns veröffentlicht am06.02.2014

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.06.2013 – 1 Ca 2440/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung und zwar die korrekte Entgeltstufe des Klägers.

2

Der Kläger war seit 1984 im Landesdienst der Forst der ehemaligen DDR als Forstfacharbeiter beschäftigt gewesen. Spätestens seit dem 01.01.1992 war er bei dem beklagten Land als Forstwirt tätig. Eingruppiert war der Kläger bis Juli 2008 in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 des MTV TV-Forst und wurde entsprechend vergütet.

3

Ab 2005 war der Kläger bei der "Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt des öffentlichen Rechts" (Landesforstanstalt) als Forstwirt beschäftigt. Errichtet wurde diese auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung der Landesforstanstalt (LFAErG MV) im Jahr 2005. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging unter Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen und Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten kraft Gesetzes vom beklagten Land auf die Landesforstanstalt über.

4

Mit Datum vom 17.12.2007 wurde dem Kläger durch das Finanzministerium des beklagten Landes mitgeteilt, dass die Dienststelle des Klägers ihn ihrem Personalüber-hang zugeordnet hat. Das zentrale Personalmanagement des beklagten Landes sei beauftragt worden, den Kläger bei der Vermittlung in ein neues Einsatzgebiet zu unterstützen. In der Folgezeit wurde der Kläger - zunächst vorübergehend - an das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz MV abgeordnet, wo er als PKW-Fahrer eingesetzt wurde. Noch unter dem 12.06.2008 teilte die Landesforstanstalt dem Gesamtpersonalrat der Landesforst mit, dass eine Überleitung des Klägers beabsichtigt sei.

5

Zum 01.08.2008 – nach vorherigem Aufhebungsvertrag mit der Landesforstanstalt – schloss der Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem Landesamt. In diesem Vertrag (Blatt 9 f. der Akte) regelten die Parteien u. a. in § 3, dass die Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-L entfällt sowie in § 5, dass eine Besitzstandszulage gezahlt wird. Vor diesem Vertragsschluss hatte es Gespräche zu der Frage einer Überleitung und auch der entsprechenden Eingruppierung zwischen dem Kläger und dem beklagten Land gegeben. Dem Kläger war jedoch durch das Landesamt mitgeteilt worden, dass die von ihm begehrte Eingruppierung nicht möglich sei. Eine Verlängerung der Abordnung käme nicht in Betracht. Er solle entweder den Vertrag unterschreiben oder zur Landesforst zurückgehen.

6

Der Kläger erhielt sodann Vergütung nach der Entgeltgruppe 4 Stufe 4 TV-L. Nach dem Tarifvertrag PKW-Fahrer vom 12.10.2006 bedeutet dies für den Kläger eine Eingruppierung in die Pauschalentgelttabelle, jedoch nicht als übergeleiteter Beschäftigter, sondern als neu eingestellter. Zusätzlich erhielt der Kläger zu der regelmäßigen Vergütung eine Besitzstandszulage.

7

Mit am 10.08.2011 beim Arbeitsgericht Schwerin erhobener Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass er seit dem 01.08.2008 als übergeleiteter Beschäftigter in die Pauschalentgeltgruppe 2 Stufe 6 (ab 13. Jahr) des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 12.10.2006 eingruppiert und entsprechend zu vergüten sei. Dieses beruhe darauf, dass seine Dienstjahre seit 1984 zu berücksichtigen seien. Auch sei eine Ermessensreduzierung bei der Beklagtenentscheidung zu seinen Gunsten eingetreten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass mit dem Tarifvertrag vom 1. März 2009 ein neuer Absatz 2a in § 16 TV-L eingefügt worden sei, der wie folgt lautet:

8

"Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst wie beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, der TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt."

9

Weiter wäre auch ein Anspruch aus § 16 Abs. 2 Satz 4 gegeben, der wie folgt lautet:

10

"Unabhängig davon, kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."

11

Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger sei im Zuge seiner Tätigkeit als Forstarbeiter auch eingesetzt worden zum Führen von Traktoren und Transportern. Jetzt werde er eingesetzt als Kurierfahrer eines VW T5 und insofern lägen Tätigkeiten vor, für die seine vorhergehende Tätigkeit günstig sei. Der Kläger geht davon aus, dass der neue § 16 Absatz 2a des TV-L bereits verhandelt gewesen sei und insofern eine Ermessensbindung bei der Beklagten eingetreten sei.

12

Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Übergang kraft Gesetzes auf die Landes-forstanstalt eingetreten sei. Der Kläger habe keine Möglichkeiten gehabt, diesen Übergang zu verhindern und sich auf diese Art und Weise seine bisherigen Zeiten quasi zu sichern. Auch seien vergleichbare ehemalige Mitarbeiter der Landesforstanstalt besser behandelt worden, da ihre Vordienstzeiten berücksichtigt wurden.

13

Das beklagte Land hat die Stufenzuordnung für zutreffend gehalten. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L sei nicht einschlägig, da es sich bei dem beklagten Land nicht um denselben Arbeitgeber wie bei der insofern selbstständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts Landesforstanstalt handele. Eine förderliche Berufserfahrung sei nicht festzustellen. Soweit der Kläger auf vergleichbare Mitarbeiter Bezug nehme, bleibe der Vortrag nur pauschal. Hinsichtlich der Straßenbauer habe es ausdrückliche Sonderbestimmungen gegeben. Dass weitere vergleichbare Mitarbeiter zum gleichen Zeitpunkt - sprich der gleichen Regelung des Tarifvertrages - Arbeitsverhältnisse beim beklagten Land aufgenommen hätten und anders eingruppiert worden seien, sei nicht ersichtlich.

14

Mit Urteil vom 12.06.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger bei der Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten zutreffend als Neueingestellter eingestuft wurde. Das Arbeitsverhältnis sei nicht im Sinne der tariflichen Regelungen übergeleitet worden. Auch lasse sich der klägerseits geltend gemachte Anspruch weder aus § 16 Abs. 2 TV-L noch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten herleiten.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Blatt 137 - 146 der Akte) Bezug genommen.

16

Gegen dieses dem Kläger am 15.06.2013 zugestellte Urteil wendet er sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung.

17

Der Kläger hält das Urteil für fehlerhaft und ist der Auffassung, dass er den Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung unter Berücksichtigung seiner bei der Landesforstanstalt sowie davor erworbenen Beschäftigungszeiten habe. Dieses werde bestätigt durch die Zuerkennung einer 25jährigen Dienstzeit im öffentlichen Dienst am 27.02.2009.

18

Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass ein Arbeitgeberwechsel zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Das beklagte Land sei auch nach der Errichtung der Landesforstanstalt Arbeitgeber des Klägers geblieben, da es gemäß § 4 Abs. 1 LFAErG MV Träger der Landesforstanstalt ist. Daher ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten auch aus § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, denn entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Schwerin verfüge der Kläger über einschlägige Berufserfahrung. Da das Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und beklagtem Land unverändert seit mindestens 01.01.1992 bestehe, habe es entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keine schädliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zum beklagten Land im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zum Abs. 2 des § 16 TV-L gegeben.

19

Weiter habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, dass ein Personalmangel bei PKW-Fahrern bei Einstellung des Klägers nicht vorgelegen habe und § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L deshalb nicht zur Anwendung käme. Für den Personalmangel und damit den Bedarf an Mitarbeitern bei den PKW-Fahrern spreche schon die Tatsache, dass der Kläger letztlich dorthin vermittelt wurde. Wenn sich dort keine freien Stellen befunden hätten, hätte der Kläger seine Tätigkeit eines Kurierfahrers nicht aufnehmen können.

20

Zudem sei die Tätigkeit des Klägers vom zeitlichen Rahmen her recht anspruchsvoll; er bewege sich im gesamten Landesgebiet von Mecklenburg-Vorpommern. Dies bedeute oft lange Fahrten durch das Flächenland MV. Diese Anforderungen erfüllten ggf. nicht ausreichend Mitarbeiter, abgesehen von der Bereitschaft dazu. Insofern sei ein Personalbedarf in diesem Bereich nicht lebensfern.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil vom 12.06.2013 zum Aktenzeichen 1 Ca 2440/11 des Arbeitsgerichts Schwerin abzuändern und festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.08.2008 als übergeleiteter Beschäftigter in die Pauschalentgeltgruppe 2 Stufe 6 (ab 13. Jahr) des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer TV-L) vom 12.10.2006 einzugruppieren und zu vergüten ist.

23

Das beklagte Land beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Es verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen.

26

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2014 und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

28

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zutreffend entschieden hat. Das Arbeitsgericht geht mit dem beklagten Land zutreffend von der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 4 Stufe 4 aus.

1.

29

Das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt:

30

Das beklagte Land hat zutreffend den Kläger nicht als übergeleiteten, sondern als neueingestellten Mitarbeiter eingruppiert. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag ergibt sich keine Überleitung des Klägers. Der Verzicht auf eine Probezeit könnte zwar hierfür einen Anhaltspunkt bieten. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger zuvor bereits aufgrund einer Abordnung die Tätigkeit wahrgenommen hat und insoweit eine weitere Erprobung nicht erforderlich war.

31

Ebenso wenig folgt aus dem Hinweis auf eine Bestandszulage, dass eine Überleitung stattfinden und nicht lediglich auf weitere Rechte des Klägers verwiesen werden sollte. Dies gilt insbesondere, da unstreitig zwischen den Parteien im Vorfeld des Vertragsschlusses über eine Überleitung verhandelt, diese aber von dem beklagten Land ausdrücklich abgelehnt wurde. Zwar mag der Kläger auf eine andere Lösung der Frage gehofft haben, jedoch ist auch nach seiner Aussage in der Kammerverhandlung diese Hoffnung nicht von der Beklagten genährt worden.

32

Eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten war auch nicht nach den einschlägigen Tarifvorschriften vorzunehmen. Der Kläger verfügt nicht über eine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber (§ 16 Abs. 2 S. 2 TV-L). Unmittelbar vor dem streitbefangenen Arbeitsverhältnis war der Kläger nicht bei dem beklagten Land, sondern der Landesforstanstalt tätig. Entsprechend der Nr. 3 der Protokollnotiz hätte längstens eine sechsmonatige Unterbrechung bestanden haben dürfen; das vorhergehende Arbeitsverhältnis zum Land ist unstreitig aber bereits länger beendet.

33

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L. Danach kann ein Arbeitgeber bei Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L der Arbeitgeber alleine über das Ob und Wie der Anrechnung erforderlicher Vorbeschäftigungszeiten verfügen kann, dass das Ob und Wie eine Anrechnung im freien Kompetenzermessen des Landes steht, es sich dabei um ein einseitiges Bestimmungsrecht handelt, welches nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterliegt und dass den Arbeitsgerichten deshalb keine ersetzende Entscheidungsbefugnis zusteht (LAG Baden-Württemberg, 16.01.2009 - 7 Sa 75/08).

34

Objektive Voraussetzung für die Berücksichtigung förderlicher Zeiten ist das Erfordernis der Personalgewinnung, d. h. der Personalbedarf kann andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden (vgl. BAG 26.06.2008 - 6 AZR 498/07). Damit soll es den Dienststellen erleichtert werden, solchen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen. Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten. Ein derartiger Personalengpass bzw. Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Fahrern ist von dem Kläger nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Kläger wurde - nachdem er dem Überhang zugeordnet worden war - über das PEM an das beklagte Land vermittelt.

35

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aufgrund des erst im Jahr 2009 eingeführten § 16 Abs. 2a TV-L. Dieser war weder zum Zeitpunkt des Abschluss des Arbeitsvertrages noch der Arbeitsaufnahme in Kraft. Es besteht keine Verpflichtung des beklagten Landes, den Kläger nachträglich noch entsprechend der tarifvertraglichen Regelung zu behandeln.

36

Es ergibt sich auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Gleichbehandlung. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass andere Mitarbeiter im Gegensatz zu ihm übergeleitet wurden, ist nicht ersichtlich, dass es sich um gleiche Sachverhalte handelte. Unstreitig ist geblieben, dass für die Straßenwärter eine Sonderregelung geschaffen wurde. Soweit der Kläger auf Justizwachtmeister abstellte, hat die Beklagte konkret ausgeführt, dass es sich bei den betroffenen Arbeitnehmern ebenfalls um Neueinstellungen gehandelt hat. Zudem ist auch nach dem Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, dass andere Mitarbeiter erst später, mithin ggf. unter anderen rechtlichen Voraussetzungen, eingruppiert wurden.

37

Die Berufungskammer folgt der Begründung des angefochtenen Urteils und macht sie sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen. Die Angriffe der Berufung vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend nur Folgendes auszuführen:

2.

38

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L mit der Folge der Zuordnung zu einer höheren Stufe nicht zur Anwendung.

39

Aus Sicht der erkennenden Kammer ist es schon zweifelhaft, ob die Berufserfahrung als Forstwirt einschlägig im Sinne der Tarifvorschrift für eine Tätigkeit als Kraftfahrer ist. Bei der Tätigkeit als Forstwirt handelt es sich um eine gänzlich andere als die Tätigkeit eines Kraftfahrers. Alleine der Umstand, dass der Forstwirt im Rahmen seiner Tätigkeit bei Gelegenheit auch Fahrzeuge führt, ist dafür nicht ausreichend. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Forstwirts liegt nicht im Fahren von Fahrzeugen, sondern wie der Kläger im Kammertermin bestätigt hat, bei der Arbeit u. a. mit der Motorsäge im Wald.

40

Letztlich kann dieses jedoch dahinstehen, da der Kläger vor seinem Wechsel zum Landesamt nicht bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Tarifvertrages beschäftigt war.

41

Bei der Landesforstanstalt handelt es sich nicht um denselben Arbeitgeber wie das beklagte Land. Die Landesforstanstalt ist eine rechtsfähige Anstalt, mithin eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 10 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz MV vom 14.03.2005). Diese eigenständige juristische Person und nicht das beklagte Land war Arbeitgeberin des Klägers. Allein die Trägerschaft des beklagten Landes für diese juristische Person führt nicht zu einer Arbeitgebereigenschaft des beklagten Landes.

42

Auch der Umstand, dass dem Kläger ein 25jähriges Dienstjubiläum zuerkannt wurde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach § 34 Abs. 3 TV-L ist Beschäftigungszeit die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Anerkennung des 25jährigen Dienstjubiläums sagt folglich nichts darüber aus, dass die Beschäftigungszeit bei "demselben" Arbeitgeber abgeleistet wurde. Festgestellt wird lediglich die Dauer der Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst.

3.

43

Schließlich kann sich der Kläger zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruches auch nicht auf § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L berufen.

44

Das tarifvertragliche Erfordernis der zur Deckung des Personalbedarfes motivierten Neueinstellung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon dann erfüllt, wenn es lediglich um die Besetzung freier Stellen geht. Vielmehr setzt dieses Tatbestandsmerkmal Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung voraus. Der Personalbedarf muss andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 26.06.2008 - 6 AZR 498/07; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2009 – 3 Sa 15/09). Mit der Regelung soll erreicht werden, etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen. Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten.

45

Nach diesen Grundsätzen erfolgte die Neueinstellung des Klägers nicht zur Deckung des Personalbedarfes. Anhaltspunkte für eine Personalknappheit an Kraftfahrern sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dieses Ergebnis wird letztlich auch gestützt durch die unstreitige Aussage der Beklagten vor Abschluss des Arbeitsvertrages, dass der Kläger, wenn er mit den angebotenen Vertragsbedingungen nicht einverstanden sei, zur Landesforstanstalt zurückgehen müsse.

4.

46

Im Hinblick auf den geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch enthält die Berufungsbegründung nichts Neues. Der Vortrag des Klägers ist weiterhin nicht ergiebig, so dass auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen werden kann. Nur der Vollständigkeit halber sei der Kläger auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn andere Landesbehörden bei der Anerkennung von Beschäftigungszeiten für die Stufenzuordnung großzügiger gewesen sein sollten, vermag dieses nicht den klägerseits geltend gemachten Anspruch zu begründen.

47

Nach alledem war die Berufung erfolglos, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung bzw. Stufenzuordnung hat.

III.

48

Die Berufung des Klägers war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

49

Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.