Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Jan. 2018 - 3 Ta 51/17

bei uns veröffentlicht am02.01.2018

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 19.10.2017 – Aktenzeichen 5 Ca 1320/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der im Sinne des Gesetzes schwerbehinderte Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Entschädigung wegen Nichteinladung zu einem Bewerbungsgespräch. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien vorab um die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen.

2

Der Kläger ist seit 2008 als Professor im Beamtenverhältnis an der J.-Hochschule E. im Fachbereich Seefahrt und Logistik beschäftigt.

3

Im Juni 2016 schrieb die Beklagte eine W2 Professur „Navigation“ aus, die auszugsweise wie folgt lautet: „die Professur wird in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit oder im Angestelltenverhältnis besetzt“. Eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch erhielt der Kläger nicht.

4

Mit Beschluss vom 19.10.2017 hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Gegen diese am 24.10.2017 zugegangen Entscheidung richtet sich die am 6.11.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. Mit Beschluss vom 16.11.2017 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

5

Der Kläger hält auch im Beschwerdeverfahren an seiner Rechtsauffassung fest, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet. Die Professorenstelle sei offen auch für ein Angestelltenverhältnis ausgeschrieben worden. Wegen seiner Schwerbehinderung sei es denkbar, dass ihm die persönlichen beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen aberkannt worden wären.

6

Die Beklagte ist der Ansicht, ausweislich der Stellenbeschreibung sei in erster Linie eine Beamtenstelle ausgeschrieben worden. Der Hinweis auf eine Beschäftigungsmöglichkeit im Angestelltenverhältnis ändere nichts an dem verwaltungsrechtlichen Schwerpunkt des Verfahrens.

II.

7

Das Arbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorliegend gemäß § 54 Abs.1 Beamtenstatusgesetz nicht eröffnet ist.

8

Danach ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

9

In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die vorgenannte Rechtswegzuweisung umfassend gilt und auch „vorbeamtenrechtliche“ Schadensersatzansprüche bzw. Entschädigungsansprüche nach dem AGG erfasst (OVG Rheinland-Pfalz v.22.6.2007-2F 10596/07- juris Rdnr 2).

10

Wird eine Stelle im öffentlichen Dienst – wie hier – offen für ein Beamtenverhältnis und für ein Arbeitsverhältnis ausgeschrieben, so ist maßgeblich, wo der Schwerpunkt des Verfahrens liegt. Wird in der Hauptsache die Eingehung eines Beamtenverhältnisses – wie vorliegend gegeben – angestrebt, so ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Klagebegehren und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (VGH Baden-Württemberg v.28.4.2011 -4 S 1078/11- juris Rdnr 2; VG Wiesbaden v.29.11.2016 -3 L 1540/15.WI- juris Rdnr 47).

11

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ist vorliegend von der ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gemäß § 54 Beamtenstatusgesetz auszugehen. Dafür spricht, dass sich der Kläger nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien derzeit in einem Beamtenverhältnis befindet (vgl. auch VG Wiesbaden aaO). Zudem ist zu bedenken, dass nach den gesetzlichen Vorgaben im Land Mecklenburg-Vorpommern Professorenstellen gemäß § 61 Abs. 1 LHG M-V grundsätzlich im Beamtenverhältnis geführt und vollzogen werden (jedenfalls dann, wenn die entsprechende Person die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt). Außerdem begehrte der Kläger ebenfalls offensichtlich vorrangig die Beschäftigung im Beamtenverhältnis. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass der Kläger den geltend gemachten Zahlungsantrag zu Ziffer 2 seiner Klage auf der Grundlage eines fiktiven Beamtenverhältnisses begründet und berechnet.

12

Der Vortrag des Klägers, es sei wahrscheinlich, dass ihm aufgrund der Behinderung die persönlichen beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen aufgrund gesundheitlicher Eignung aberkannt worden wären, so das ohnehin nur eine Begründung eines Anstellungsverhältnisses in Betracht gekommen wäre, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist auf der Grundlage des lediglich pauschalen Vorbringens nicht ersichtlich, weshalb im Falle einer erfolgreichen Bewerbung eine Versetzung nach § 15 Beamtenstatusgesetz mit einer entsprechenden Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei dem neuen Dienstherrn nicht hätte möglich sein sollen. Zum anderen trägt der Kläger selbst nicht vor, bei der Beklagten vorrangig eine Professur im Angestelltenverhältnis angestrebt zu haben. Soweit schließlich im Fall einer erfolgreichen Bewerbung aufgrund der einzelfallbezogenen Besonderheiten in der Person des Klägers tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet worden wäre, so betrifft dies die Erfolgsaussichten in der Sache und nicht die Frage des zulässigen Rechtsweges (vgl. auch VGH Baden-Württemberg aaO).

13

Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden.

14

Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein.

15

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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