Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 TaBVGa 1/16

bei uns veröffentlicht am18.10.2016

Tenor

1. Die Beschwerde des beteiligten Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 17.03.2016 (3 BVGa 1/16) wird zurückgewiesen.

2. Der Hilfsantrag des beteiligten Betriebsrates wird abgewiesen.

Gründe

A.

1

Der beteiligte Betriebsrat (Beteiligter zu 1) verlangt vom Gericht den Erlass einer Unterlassungsverfügung, weil der beteiligte Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) sich anschicke, einzelne Arbeitnehmer, die die Schwellenwerte der Ausfallzeiten aus § 84 Absatz 2 SGB IX überschritten haben, zu Gesprächen einzuladen, ohne dass eine Verständigung mit dem Betriebsrat über die Art und Weise der Durchführung von Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) im Sinne der genannten Vorschrift vorliege.

2

Der beteiligte Arbeitgeber ist ein konzerneingebundenes Unternehmen der Klinikbranche, das in seiner Zweigniederlassung auf der Insel U. eine Reha-Klinik betreibt. In der dortigen Klinik sind ungefähr 120 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Seit einigen Jahren besteht ein Betriebsrat, der vorliegend das Verfahren betreibt.

3

Vor Ort in der Reha-Klinik ist es bisher nicht zu einem Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über Einzelheiten der Durchführung des bEM (§ 84 Absatz 2 SGB IX) gekommen. Ursprünglich wollte der Arbeitgeber konzernweit einheitliche Regelungen für die Durchführung von Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements erzielen und hat daher mit dem bei ihm gebildeten Konzernbetriebsrat darüber verhandelt. Diese Verhandlungen sind im Herbst 2015 unter anderem daran gescheitert, dass einzelne örtliche Betriebsräte, so auch der hier beteiligte Betriebsrat, das zunächst gewährte Verhandlungsmandat für den Konzernbetriebsrat aufgekündigt hatten.

4

In der Folgezeit hat der Arbeitgeber seinem örtlichen Führungspersonal das Material zur Verfügung gestellt, das anlässlich der Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat entstanden war, unter anderem einen vollständig durchformulierten Entwurf einer Betriebsvereinbarung, der den gesamten bEM-Prozess beschreibt und regelt, sowie eine Richtlinie, wie sich die Unternehmensleitung das weitere Vorgehen vorstellt. In begleitenden Anschreiben wurde gesondert auf das Mitbestimmungsrecht der örtlichen Betriebsräte hingewiesen und es wurde empfohlen, alle Schritte offen mit dem Betriebsrat zu kommunizieren.

5

Anfang 2016 fand dann auch noch eine Inhouse-Schulung zum Thema bEM in einer benachbarten Klinik des Arbeitgebers durch das Unternehmen IfB statt, zu der auch Betriebsrat und Arbeitgebervertreter der hier betroffenen Klinik eingeladen waren. Der beteiligte Betriebsrat hat an der Schulung nicht teilgenommen. In zeitlichem Zusammenhang mit dieser Schulungsmaßnahme hat der Arbeitgeber für den Standort der Reha-Klinik auch ein örtliches bEM-Team gebildet, dessen Mitglieder dann an der Schulungsmaßnahme teilgenommen haben.

6

Im Jahre 2015 hat der Arbeitgeber zwei Arbeitnehmerinnen, die Ausfallzeiten oberhalb der Schwellenwerte aus § 84 Absatz 2 SGB IX hatten, mit dem Ziel angesprochen, in einen Dialog über ihre Rückkehrperspektiven einzutreten. Einzelheiten zur genauen Zielstellung für das gewünschte Gespräch sind streitig geblieben. Zur ersten Ansprache der beiden Arbeitnehmerinnen wurde ein vorformulierter Text verwendet, der im Rahmen der gescheiterten Verhandlungen mit dem KBR über eine Konzernbetriebsvereinbarung zum bEM entstanden war. Mit einer der beiden Personen fand tatsächlich ein Gespräch statt. Eines der Arbeitsverhältnisse ist inzwischen beendet. Die weiteren Einzelheiten zu den beiden Gesprächen sind streitig geblieben.

7

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 hat der Betriebsrat den Arbeitgeber aufgefordert, solche Gespräche, die er als Krankenrückkehrgespräche bezeichnet, zu unterlassen, bis es zu einer Verständigung mit dem Betriebsrat zu den Einzelheiten der Durchführung solcher Gespräche gekommen ist. Nachdem eine Rückmeldung seitens des beteiligten Arbeitgebers nicht erfolgt war, hat der Betriebsrat am 17. Februar 2016 die Einleitung des vorliegenden Verfahrens beschlossen. Der Unterlassungsantrag ist am 17. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangen. Etwa einen Monat später ist dazu beim Arbeitsgericht Stralsund auch ein Hauptsacheverfahren mit in der Sache identischen Anträgen anhängig gemacht worden (Arbeitsgericht Stralsund – 3 BV 5/16, inzwischen LAG Mecklenburg-Vorpommern – 2 TaBV 11/16).

8

Das Arbeitsgericht Stralsund hat den hier streitigen Unterlassungsantrag des Betriebsrats nach Anhörung der Beteiligten und der Erörterung des Verfahrensgegenstandes mit Beschluss vom 17. März 2016 abgelehnt (3 BVGa 1/16). Das Gericht hat sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. Im Kern hat es angenommen, der Arbeitgeber habe durch die Ansprache der beiden Arbeitnehmerinnen nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verstoßen, weil diesen beiden Gesprächen der kollektive Bezug gefehlt habe. Auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

9

Gegen diesen Beschluss hat der Betriebsrat rechtzeitig Beschwerde eingelegt und diese fristgemäß begründet. Er verfolgt sein Unterlassungsbegehren unverändert fort. Nach einem gerichtlichen Hinweis wird nunmehr erstmals zusätzlich ein Hilfsantrag zum Hauptantrag gestellt.

10

Während des Beschwerdeverfahrens hat es weitere Versuche der Beteiligten, ein Einvernehmen zu allen Fragen des bEM zu erzielen, gegeben. Innerbetrieblich hatten die Beteiligten dazu am 2. Mai 2016 verhandelt. Es konnte kein Einvernehmen über die notwendige Unterrichtung des Betriebsrats für die weiteren Verhandlungen erzielt werden. Deshalb hat der Betriebsrat mit Beschluss vom 10. Juni 2016 die Verhandlungen für gescheitert erklärt und betreibt seitdem die Einsetzung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht hat eine Einigungsstelle eingesetzt, diese hat allerdings bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens im Oktober 2016 nicht einmal getagt.

11

Der Betriebsrat greift den Beschluss des Arbeitsgerichts mit Rechtsargumenten an.

12

Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs verneint. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Arbeitgeber durch die gezielte Ansprache der beiden Mitarbeiterinnen ohne Abstimmung mit dem Betriebsrat mehrfach Beteiligungsrechte des Betriebsrats übergangen.

13

Der Unterlassungsanspruch sei schon deshalb begründet, weil der Arbeitgeber damit versucht habe, systematisch Krankenrückkehrgespräche durchzuführen, zu denen das Bundesarbeitsgericht schon 1994 entschieden habe, dass sie wegen § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durchgeführt werden dürften (Verweis auf BAG 8. November 1994 — 1 ABR 22/94 — AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = DB 1995, 1132 = NZA 1995, 857).

14

Aber selbst dann, wenn man die Ansprache der beiden Arbeitnehmerinnen als Versuch bewerten möchte, den gesetzlichen Pflichten aus § 84 Absatz 2 SGB IX nachzukommen, hätte sich der Arbeitgeber gesetzeswidrig verhalten, weil er sich vor Beginn solcher Gespräche mit dem Betriebsrat über die Art und Weise der Ansprache der anzusprechenden Arbeitnehmer verständigen müsse. § 84 Absatz 2 SGB IX sei eine ausfüllungsbedürftige Norm des Gesundheitsschutzes, bei deren Ausgestaltung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG bestehe (Verweis auf BAG 13. Februar 2012 — 1 ABR 78/10 – NJW 2012, 2830 = NZA 2012, 748 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972). So müsse gemeinsam festgelegt werden, wie die betroffenen Beschäftigten angesprochen werden sollen (schriftlich, mündlich, ggfs. kombiniert mit Vorgespräch), wie die formale und inhaltliche Ausgestaltung der im Gesetz verlangten Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten über das betriebliche Eingliederungsmanagement aussehen soll, wer die bEM-Gespräche führt und nach welchen "Spielregeln" bei den Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Hinzuziehung weiterer fachkundiger, insbesondere externer Akteure erfolgen soll.

15

Bei der ersten Ansprache und bei der gemeinsamen Suche nach Lösungen sei im Übrigen wegen der Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten auch ein Beteiligungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG gegeben.

16

Da die beteiligte Arbeitgeberin zu erkennen gebe, dass sie weiterhin so zu verfahren gedenke, liege die Wiederholungsgefahr auf der Hand. Damit gehe die Gefahr einher, dass der Arbeitgeber übermäßig in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreifen werde. Derartige Rechtsverletzungen ließen sich nur dadurch verhindern, dass bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung keine weiteren Gespräche im Rahmen des bEM initiiert und durchgeführt würden.

17

Unzutreffend habe das Arbeitsgericht auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass dem Betriebsrat drohe, seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Absatz 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG endgültig verlustig zu gehen. Würde man dem Betriebsrat zumuten, erst das Hauptsacheverfahren in dieser Angelegenheit abzuwarten, so würde mit jeder Einladung zum und jeder Durchführung eines bEM-Gesprächs das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates endgültig und unwiederbringlich verletzt. Der Betriebsrat sei mithin zur Wahrung seiner Rechte auf die Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens angewiesen.

18

Der beteiligte Betriebsrat beantragt sinngemäß,

19

unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu beschließen:

20

1. dem beteiligten Arbeitgeber wird einstweilen bis zur Zustimmung durch den Betriebsrat oder dem Abschluss einer die Handlung legitimierenden Betriebsvereinbarung oder dem Erlass eines entsprechenden Spruches der Einigungsstelle untersagt,

21

Beschäftigte des Betriebes zu Mitarbeitergesprächen zum Thema "Betriebliche Wiedereingliederung" zu laden und mit ihnen durchzuführen;

22

hilfsweise

23

Beschäftigte des Betriebes zu Mitarbeitergesprächen zum Thema "Betriebliches Eingliederungsmanagement" zu laden und Verfahrensregeln zu diesen Gesprächen aufzustellen und anzuwenden;

24

2. dem beteiligten Arbeitgeber wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die beantragten Verpflichtungen nach dem Antrag zu 1. ein Ordnungs- bzw. Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht.

25

Der beteiligte Arbeitgeber beantragt,

26

die Beschwerde zurückzuweisen und den Hilfsantrag abzuweisen.

27

Der Arbeitgeber verteidigt den angegriffenen Beschluss. Dazu behauptet er, er führe mit den Beschäftigten keine formalisierten Krankengespräche durch. Er entscheide in einem vollkommen offen gehaltenen Verfahren immer je nach Einzelfall, wie das bEM durchzuführen sei. Er habe 2015 die beiden Mitarbeiterinnen ausgewählt, weil bei ihnen gerade keinerlei Hinweise auf eine vorübergehende private Belastung oder eine ernste Erkrankung vorgelegen hätten. Ziel der Gespräche mit den beiden Mitarbeiterinnen sei es gewesen, ihnen die Wertschätzung des beteiligten Arbeitgebers sowie sein Interesse an ihrem persönlichen Wohlergehen mitzuteilen. Er habe den beiden Mitarbeiterinnen mitteilen wollen, dass er sie vermisse und in Erfahrung bringen wollen, wann sie voraussichtlich ihre Arbeit wiederaufnehmen würden, um besser planen sowie die Arbeiten aufteilen zu können. Die Gespräche hätten keinesfalls zum Inhalt gehabt, wie in Zukunft Unfälle oder sonstige Gesundheitsgefahren bei der Arbeitserbringung vermieden werden könnten. Des Weiteren seien die beiden Mitarbeiterinnen ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass jegliches Führen von Gesprächen über die Erkrankung freiwillig sei. Die Ansprache der beiden Beschäftigten habe daher keinen regelnden Charakter gehabt.

28

Da er – der beteiligte Arbeitgeber – das Wie der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements bislang noch überhaupt nicht geregelt habe, seien auch keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats übergangen worden.

29

Aus diesen Gründen sei auch der erstmals im Beschwerderechtszug gestellte Hilfsantrag unbegründet.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages im Beschwerderechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Anhörungs- und Erörterungstermins vor der Kammer verwiesen.

B.

31

Die Beschwerde des beteiligten Betriebsrats ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass das festgestellte Verhalten der beteiligten Arbeitgeberin den Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung nicht rechtfertigt. Der erstmals im Beschwerderechtszug gestellte Hilfsantrag führt ebenfalls nicht zum Erfolg.

I.

32

Der Hauptantrag des Betriebsrats und seine Beschwerde gegen die Abweisung des Hauptantrags durch das Arbeitsgericht ist nicht begründet.

33

Der Betriebsrat kann vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber unter anderem dann eine Unterlassungsverfügung erwirken, wenn der Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 BetrVG missachtet (Verfügungsanspruch – dazu BAG 9. Juli 1991 – 1 ABR 57/90 – AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = NZA 1992, 126 –Sicherheitsüberprüfungen) und zur Durchsetzung des Rechts der Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich ist (Verfügungsgrund). Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass vorliegend weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben ist.

1.

34

Für die begehrte Unterlassungsverfügung steht dem Betriebsrat kein Verfügungsanspruch zur Seite.

35

Mit seinem Hauptantrag verfolgt der Betriebsrat das Ziel, dem Arbeitgeber das Einladen von Beschäftigten zu Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) und das Durchführen solcher Gespräche zu verbieten. Der Betriebsrat kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber diese Maßnahmen zukünftig unterlässt, denn die Durchführung dieser Maßnahmen unterliegt nicht der Beteiligung des Betriebsrats.

36

Nach § 84 Absatz 2 SGB IX ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern, deren Ausfallzeiten die Schwellenwerte überschritten haben, das betriebliche Eingliederungsmanagement anzubieten und dieses auch durchzuführen. Dem Betriebsrat kommt insoweit nur eine Überwachungspflicht zu (§ 84 Absatz 2 Satz 7 SGB IX). Bei Untätigkeit des Arbeitgebers kann er zusätzlich die Durchführung von Maßnahmen (und nicht deren Verhinderung) beantragen (§ 84 Absatz 2 Satz 6 SGB IX).

37

Damit steht fest, dass der Arbeitgeber weder durch die Einladung zu dem Erstgespräch mit den Beschäftigten noch durch die weitere Durchführung des Eingliederungsmanagements Rechte des Betriebsrats aus § 84 Absatz 2 SGB IX übergangen hat bzw. übergehen würde. Durch das bloße Erfüllen der gesetzlichen Pflichten aus § 84 Absatz 2 SGB IX durch den Arbeitgeber (Angebot und Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements) werden auch keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG verletzt.

38

Insoweit kann im vorliegenden Verfügungsverfahren dahinstehen, ob die bloße Erfüllung der gesetzlichen Pflicht aus § 84 Absatz 2 SGB IX wegen des Einleitungssatzes aus § 87 Absatz 1 BetrVG ("…soweit eine gesetzliche … Regelung nicht besteht …") ohnehin nicht der Beteiligung unterliegt. Ebenfalls kann dahinstehen, ob § 84 Absatz 2 SGB IX wegen seiner differenzierten und abgestuften Beteiligung des Betriebsrats in seinem Anwendungsbereich eine Regelung geschaffen hat, die alslex specialis der allgemeinen Regelung in § 87 BetrVG ohnehin vorgeht. Denn selbst wenn man vorliegend den Anwendungsbereich der Beteiligungsrechte aus der Aufzählung in § 87 Absatz 1 BetrVG für eröffnet hält, unterliegt die bloße Erfüllung der Maßnahmen, die § 84 Absatz 2 SGB IX dem Arbeitgeber vorschreibt, nicht der Beteiligung des Betriebsrats.

a)

39

Nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Es geht hier einerseits um die Regelung des Umgangs der Beschäftigten untereinander im Betrieb, also beispielsweise um Fragen des Rauchverbots, Fragen der Parkplatzordnung, Fragen der Kantinenordnung und ähnliche Dinge. Andererseits erfasst der Gesetzesbegriff "Verhalten im Betrieb" aber auch die Aufstellung allgemeiner Regeln, die der Arbeitgeber in seinem Interesse zur Verhaltenssteuerung seiner Beschäftigten erlässt, beispielsweise Regeln über Betriebsbußen, Regeln über Torkontrollen und Ähnliches. Im Kern geht es dabei um verbindliche Anordnungen seitens des Arbeitgebers. Würde man maßgeblich auf die Verbindlichkeit der Maßnahme abstellen, fehlt es hier schon an einer dazu passenden Anordnung des Arbeitgebers, denn er hat die beiden Arbeitnehmerinnen lediglich zu einem Gespräch eingeladen und dabei auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hingewiesen.

40

Es ist allerdings anerkannt, dass eine Regelung des Verhaltens oder der Ordnung auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber außerhalb von Weisungen durch sonstige Maßnahmen steuernd auf das Verhalten seiner Beschäftigten einwirkt (BAG 24. März 1981 – 1 ABR 32/78 – AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit = NJW 1982, 404 –Sicherheitswettbewerb). Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht eine solche mitbestimmungspflichtige non-direktive Verhaltenssteuerung angenommen, wenn der Arbeitgeber ein System von Krankenrückkehrgesprächen etabliert, indem er losgelöst vom Einzelfall Regeln aufstellt, über den Kreis der Arbeitnehmer, die zu solchen Krankenrückkehrgesprächen eingeladen werden, und sogar Themen dieser Gespräche vorgibt (BAG 8. November 1994 — 1 ABR 22/94 — AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = DB 1995, 1132 = NZA 1995, 857; vgl. auch BAG 21. Januar 1997 – 1 ABR 53/96 – AP Nr. 27 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = NZA 1997, 785 = RDV 1997, 208: Einführung eines betrieblichen Formulars zur Ausfüllung durch den behandelnden Arzt).

41

Eine Übertragung dieser Rechtsprechung, die im Übrigen aus einer Zeit lange vor der Einführung von § 84 Absatz 2 SGB IX im Jahre 2004 stammt, auf den vorliegenden Fall, scheidet aus.

42

Denn in beiden Fällen hat das Bundesarbeitsgericht das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus der Etablierung eines allgemeingültigen innerbetrieblichen Systems durch den Arbeitgeber abgeleitet. Erst durch die Feststellung des Willens des Arbeitgebers, ein solches System zu etablieren, war es dem Gericht möglich anzunehmen, der Arbeitgeber betreibe mit der Etablierung des Systems eine beteiligungspflichtige Verhaltenssteuerung seiner Beschäftigten mit non-direktiven Mitteln.

43

Vergleichbares kann vorliegend nicht festgestellt werden.

44

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 84 Absatz 2 SGB IX mehr unternommen hätte, als die beiden benannten Arbeitnehmerinnen im Jahre 2015 anzusprechen und ihnen das Eingliederungsmanagement anzubieten. Angesichts des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mindestens weitere 10 Prozent der Belegschaft Ausfallzeiten aufzuweisen hatten, die oberhalb der Schwellenwerte aus § 84 Absatz 2 SGB IX lagen (Anlage A 13, hier Blatt 267), kann das Gericht – da weitere Aktivitäten des Arbeitgebers nicht erkennbar sind – hier keine Etablierung eines Systems rund um das Eingliederungsmanagement erblicken. Eher liegt die gegenteilige Vermutung nahe, dass der Arbeitgeber 2015 tastend und ohne Plan versucht hat, Routine in der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten aus § 84 Absatz 2 SGB IV durch praktische Versuche zu gewinnen, und diese Versuche dann angesichts der heftigen Reaktion des Betriebsrats gänzlich hat einschlafen lassen.

45

Die vom Betriebsrat für die Etablierung eines allgemeinen Systems von Regeln rund um das Eingliederungsmanagement angeführten Indizien ergeben kein anderes Bild.

aa)

46

Dass der Arbeitgeber für das Erstanschreiben der beiden Arbeitnehmerinnen einen Text verwendet hat, der aus dem Textfundus aus den gescheiterten Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat über das bEM stammt, ist kein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber fortan sich streng entsprechend dem Entwurf der Betriebsvereinbarung aus jenen Verhandlungen verhalten will. Denn der Arbeitgeber hat außerhalb der Angebote an die zwei Arbeitnehmerinnen erkennbar nichts weiter unternommen, obwohl er nach dem in der Akte befindlichen Vorschlag für eine Betriebsvereinbarung zum bEM, der aus diesem Textfundus stammt, allen Anlass gehabt hätte, schleunigst auch alle andern Beschäftigten mit Anspruch auf ein entsprechendes Angebot anzusprechen.

47

Vergleichbares gilt auch für die Bildung eines bEM-Teams auf Seiten des Arbeitgebers und die Schulung desselben in Fragen des bEM. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das bEM-Team des Arbeitgebers bisher Aufgaben des Arbeitgebers im Rahmen des bEM wahrgenommen hat, lassen sich aus der Bildung und Schulung des Teams keine Rückschlüsse auf ein vom Arbeitgeber etabliertes System rund um das Eingliederungsmanagement ziehen.

bb)

48

Die Sorge des Betriebsrats, der Arbeitgeber könnte das Instrument des Eingliederungsmanagements missbrauchen, um auf diese Weise Umstände in Erfahrung zu bringen, die ihm helfen würden, die Erfolgsaussichten einer krankheitsbedingten Kündigung besser abschätzen zu können, würde selbst dann, wenn sie berechtigt wäre, nicht dazu führen, dass dem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht zugesprochen werden könnte. Ohne den Nachweis, dass der Arbeitgeber ein System von Regeln etablieren will, mit dem er wie mit einer direktiven Maßnahme das Verhalten der Beschäftigten steuern will, ist eine Beteiligung nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG nicht denkbar.

cc)

49

Der vom Betriebsrat vorgelegte Audit-Bericht zum Betrieb der Arbeitgeberin, in dem von einem etablierten bEM die Rede ist (Anlage A14, hier Blatt 268 f), ist unergiebig, denn es ist nicht vorgetragen, auf welcher Tatsachenbasis der Bericht erstellt wurde. Im Übrigen hat die Erörterung dieses Berichts im Rahmen der Anhörung ergeben, dass er auch den Geschäftsbereich von Schwester- bzw. Tochterunternehmen umfasst, die auf dem Betriebsgelände Serviceleistungen erbringen, und in denen teilweise bereits ein bEM etabliert ist.

b)

50

Der Verfügungsanspruch lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der Arbeitgeber hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG missachtet hat.

51

Nach § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütungen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen. § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG gewährt dem Betriebsrat allerdings nur dort eine Mitregelungsbefugnis, wo die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes dem Arbeitgeber bei ihrer Umsetzung einen Regelungsspielraum belassen.

52

Verletzt wird das Beteiligungsrecht nur dann, wenn der Arbeitgeber diesen Regelungsspielraum ausgefüllt hat oder ausfüllen möchte und dabei das Beteiligungsrecht nicht beachtet. Das kann hier nicht festgestellt werden. Insofern fehlt es vorliegend – wie bei dem Beteiligungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG (siehe oben) – an einem Vorgehen des Arbeitgebers, das über den Einzelfall hinausweist. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht maßgeblich abgestellt, ohne dass im Beschwerderechtszug dazu weitere tatsächliche Umstände seitens des Betriebsrats vorgetragen wurden.

c)

53

Selbst wenn man hilfsweise mit dem Betriebsrat davon ausgehen würde, dass allein die bloße Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aus § 84 Absatz 2 SGB IX ohne vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat wegen der damit notwendigen rein faktischen Festlegung von Einzelheiten der Ansprache und Durchführung des Eingliederungsmanagements, die gesetzlich nicht vorgegeben sind, bereits das Beteiligungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG verletze, könnte das dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats nicht zum Erfolg verhelfen, denn die Besonderheiten der Beteiligung des Betriebsrats bei Fragen des Gesundheitsschutzes verbieten es, aus der Verletzung des Beteiligungsrechts ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Unterlassungsanspruch abzuleiten.

54

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Betriebsrat den im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Unterlassungsanspruch im Bereich der Verletzung der Beteiligungsrechte aus § 87 BetrVG zuerkannt, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im betrieblichen Alltag auch tatsächlich ausreichend beachtet. Der Schutzgedanke zielt aber nicht auf den Betriebsrat, sondern auf die Belegschaftsinteressen, die der Betriebsrat zu vertreten hat. Dieser Schutzgedanken erzwingt im Bereich des ausfüllungsbedürftigen Gesundheitsschutzes jedoch nicht in jedem Einzelfalle, aus der mitbestimmungswidrig durchgeführten Einzelmaßnahme des Gesundheitsschutzes auf einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zu schließen.

55

Denn eine vom Arbeitgeber durchgeführte dem Schutzgesetz genügende Maßnahme des Gesundheitsschutzes dient dem Interesse der Belegschaft am Gesundheitsschutz in aller Regel immer noch besser als das gänzliche Unterlassen dieser Maßnahme. Diesen Gedanken hat das Gericht im Rahmen der Anhörung und bereits vorbereitend dazu am Beispiel der Bildschirmpausen nach § 5 Bildschirmarbeitsverordnung (nunmehr Punkt 6.1.2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung mit Stand vom 30. November 2016, BGBl. I, S. 2179) zu verdeutlichen versucht. Wenn der Arbeitgeber im gesetzlich notwendigen Umfang für Bildschirmarbeitnehmer Bildschirmpausen anordnet ohne den Betriebsrat zu beteiligen, wäre es widersinnig, dem Arbeitgeber diese Pausenanordnung nur wegen der fehlenden Beteiligung des Betriebsrats zu untersagen. Ausreichend ist es für die Durchsetzung der Belegschaftsinteressen vielmehr, wenn der Betriebsrat im Rahmen seines Initiativrechts eine Regelung zu den Bildschirmpausen anschiebt, die in angemessener Weise die Interessen der Bildschirmarbeitnehmer an der Pausengestaltung berücksichtigt und die dann die mitbestimmungswidrige Arbeitgeberanordnung ablösen kann.

56

Dieser Gedanke gilt gleichermaßen für die Durchführung des bEM nach § 84 Absatz 2 SGB IX. Soweit man das Eingliederungsmanagement auch als Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Sinne von § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG begreifen kann (ausführlich zu den weiteren Zwecken desbEM BAG 13. März 2012 – 1 ABR 78/10 – AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 = NJW 2012, 2830) wird das Interesse der geschützten Arbeitnehmer besser durch ein mitbestimmungswidrig durchgeführtes Eingliederungsmanagement gedient als durch das gänzliche Unterlassen desselben bis ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat erzielt ist. Auch hier reicht das Initiativrecht des Betriebsrats vollständig aus, um die Belegschaftsinteressen an der Ausgestaltung des bEM im gebotenen Umfang wirksam zu Geltung zu bringen.

57

Soweit das Eingliederungsmanagement neben der Gesundheitsprävention auch der Vermeidung einer Kündigung und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen dient (BAG 13. März 2012 aaO), mag die Gefahr des Missbrauchs dieses Instruments zum Zwecke der Vorbereitung der Trennung vom Arbeitnehmer besonders groß sein, was dafür sprechen mag, dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch zuzusprechen. Soweit es um diese weiteren Zwecke des Eingliederungsmanagements geht, fehlt es allerdings an einem Anknüpfungspunkt aus dem Katalog der Beteiligungsrechte aus § 87 BetrVG, so dass damit der Unterlassungsanspruch nicht begründet werden kann.

d)

58

Durch die anlassgebenden Maßnahmen des Arbeitgebers ist auch nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG übergangen worden. § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG begründet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses Beteiligungsrecht vorliegend eingreifen sollte.

59

Selbst wenn man zu Gunsten des Betriebsrats unterstellt, dass die vielen sehr privaten Daten, die im Rahmen eines bEM von den betroffenen Arbeitnehmern offenbart werden, beim Arbeitgeber zu Dokumentationszwecken in Dateien gespeichert werden, gibt es vorliegend keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber im Rahmen des bEM gewonnene persönliche oder private Daten der beiden betroffenen Arbeitnehmerinnen dauerhaft gespeichert hat.

60

Im Übrigen ist der Unterlassungsantrag auf die Einleitung und Durchführung des Eingliederungsmanagements gerichtet und nicht auf das Unterlassen der Speicherung und sonstigen Nutzung der gewonnen Daten ohne Beteiligung des Betriebsrats.

2.

61

Zutreffend hat das Arbeitsgericht – hilfsweise – auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen, das Beschwerdegericht schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an.

62

Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn ohne die begehrte einstweilige Verfügung die Verwirklichung des Rechts, das Gegenstand des Verfügungsanspruches ist, bis zur Verkündung oder bis zur Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 935 ZPO). Soweit durch die einstweilige Verfügung – wie vorliegend – die Hauptsache vorweggenommen wird, ist eine umfassende Interessenabwägung samt Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erforderlich. Vorliegend ergibt sich aus den Darlegungen des Betriebsrates nicht, dass etwaige Mitbestimmungsrechte bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens (ArbG Stralsund 3 BV 5/16, nunmehr LAG Mecklenburg-Vorpommern 2 TaBV 11/16) vereitelt werden könnten. Der Arbeitgeber hat im Jahr 2015 lediglich mit zwei Mitarbeiterinnen Mitarbeitergespräche geführt im Hinblick auf deren Ausfallzeiten. Dass weitere Mitarbeitergespräche bis zur Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht im Oktober 2016 durchgeführt wurden oder demnächst durchgeführt werden sollen, ist nicht belegt.

63

Ergänzend stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass die Arbeitnehmerinteressen, zu deren Schutz dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte aus § 87 BetrVG eingeräumt sind, es nicht zwingend erfordern, der Angelegenheit durch eine Unterlassungsverfügung Fortgang zu geben. Denn der Betriebsrat hat parallel zu dem Unterlassungsantrag von seinem Initiativrecht Gebrauch gemacht und betreibt die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Verabschiedung einer Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung des Eingliederungsmanagements.

II.

64

Der Hilfsunterlassungsantrag ist ebenfalls nicht begründet.

65

Mit seinem Hilfsantrag verfolgt der Betriebsrat das Ziel, dem Arbeitgeber das Einladen von Beschäftigten zu Gesprächen im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) und das Aufstellen von Verfahrensregeln zu diesen Gesprächen zu verbieten.

66

Der Hilfsantrag ist unbegründet, weil es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Arbeitgeber Verfahrensregeln für Gespräche im Rahmen von § 84 Absatz 2 SGB IX aufgestellt hat oder in naher Zukunft aufstellen will. Wie bereits oben ausgeführt geht das Gericht vielmehr davon aus, dass der Arbeitgeber 2015 mehr oder weniger planlos zwei Arbeitnehmerinnen zu Gesprächen eingeladen hatte, um sich herantastend in der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten aus § 84 Absatz 2 SGB XI zu üben, weitere Schritte allerdings angesichts der heftigen Reaktion des Betriebsrats bis heute unterlassen hat.

III.

67

Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes endet der Rechtszug in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (vergleiche § 72 Absatz 4 ArbGG).

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(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 84 Bemessungsgrundsätze


(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften

Verordnung über Arbeitsstätten


Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 84 Beleihung von Grundstücken


Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 TaBVGa 1/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 18. Okt. 2016 - 2 TaBVGa 1/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 13. März 2012 - 1 ABR 78/10

bei uns veröffentlicht am 13.03.2012

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 - 25 TaBV 1155/10 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 - 25 TaBV 1155/10 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. April 2010 - 42 BV 17459/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 20. August 2009 über die Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement unwirksam ist.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM).

2

Die Arbeitgeberin führt bundesweit Geld- und Werttransporte durch. Antragsteller ist der im B Betrieb gebildete Betriebsrat.

3

Nachdem sich die Betriebsparteien nicht über eine Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ einigen konnten, fasste die Einigungsstelle am 20. August 2009 einen Spruch, in dem Folgendes bestimmt ist:

        

„...   

        

§ 2 Ziele und Abgrenzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

        

(1)     

Mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement wird das Ziel verfolgt, dass

                 

•       

chronische Krankheiten und Behinderungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglichst vermieden werden;

                 

•       

Arbeitsunfähigkeit, auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V, überwunden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt wird;

                 

•       

der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von gesundheitlichen Beeinträchtigungen betroffen sind, möglichst erhalten bleibt und verhindert wird, dass sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

        

…       

        
        

§ 3 Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

        

(1)     

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, so erhält diese Person zeitnah durch den Arbeitgeber zunächst eine erste Information über das BEM sowie über Art und Umfang der erhobenen Daten. Dabei ist das in der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung geregelte Schreiben zu verwenden und eine Kopie dieser Betriebsvereinbarung beizufügen.

        

(2)     

Dazu wertet der Arbeitgeber jeweils zum ersten 15. eines Vierteljahres routinemäßig die ihm bekannten Daten zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten pro Mitarbeiter aus.

        

…“    

        
4

Der Betriebsrat hatte in der Einigungsstelle vorgeschlagen, ein Verfahren zur Analyse der Arbeitsfähigkeit durch ein „Arbeitsfähigkeits-Coaching“ zu regeln. Danach sollten alle Arbeitnehmer zweimal jährlich einen „Check-up“ von ca. 60 Minuten Dauer durchlaufen und nach dem sog. Work-Ability-Index (WAI) klassifiziert werden. Bei einem WAI-Wert von 7 bis 27 Punkten wäre die Arbeitsfähigkeit mit „schlecht“, von 28 bis 36 Punkten mit „mittelmäßig“, von 37 bis 43 Punkten mit „gut“ und von 44 bis 49 Punkten mit „sehr gut“ einzustufen gewesen. Nach dem Vorschlag des Betriebsrats sollten alle Beschäftigten mit einem WAI-Wert zwischen 7 und 36 einen Anspruch auf ein bEM haben. Der Vorschlag des Betriebsrats fand in der Einigungsstelle keine Mehrheit. Der Einigungsstellenvorsitzende übersandte den von ihm unterzeichneten Spruch nebst Begründung dem Betriebsrat als pdf-Datei in der Anlage der E-Mail vom 13. September 2009.

5

Mit einem am 25. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Betriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs begehrt. Er hat geltend gemacht, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie es versäumt habe, den Begriff der Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren. Der Spruch genüge auch nicht dem Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG.

6

Der Betriebsrat hat beantragt

        

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 20. August 2009 über eine Betriebsvereinbarung „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ unwirksam ist.

7

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt.

8

Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu Unrecht abgewiesen. Der Spruch ist allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Einigungsstelle davon abgesehen hat, den Begriff der Arbeitsunfähigkeit näher zu bestimmen. Zur Unwirksamkeit des Spruchs führt jedoch, dass der Einigungsstellenvorsitzende dem Betriebsrat nicht den vom ihm eigenhändig unterschriebenen Spruch im Original zugeleitet hat, sondern nur als pdf-Datei in der Anlage zu einer E-Mail.

10

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 12 mwN, AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5).

11

II. Die Einigungsstelle hat zu Recht den in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltenen Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht nach dem sog. Work-Ability-Index konkretisiert.

12

1. Bei der Ausgestaltung des bEM ist für jede einzelne Regelung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches kann sich bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben, denn § 84 Abs. 2 SGB IX ist eine Rahmenvorschrift iSd. Bestimmung (Fitting BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 310a; Richardi BetrVG 13. Aufl. § 87 Rn. 546). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt ein, wenn für den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und wegen des Fehlens zwingender Vorgaben betriebliche Regelungen erforderlich sind, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 111, 36).

13

2. Der in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde einer Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nicht zugänglich, sondern zwingend gesetzlich vorgegeben.

14

a) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX führt der Arbeitgeber zusammen mit den zuständigen Interessenvertretungen und mit Zustimmung und Beteiligung des Arbeitnehmers ein bEM durch, wenn „Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind“. Zweck der Regelung ist nach der Gesetzesbegründung, durch die gemeinsame Anstrengung aller in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Beteiligten mit dem bEM ein Verfahren zu schaffen, das durch geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft sichert, weil viele Abgänge in die Arbeitslosigkeit aus Krankheitsgründen erfolgen und arbeitsplatzsichernde Hilfen der Integrationsämter vor der Beantragung einer Zustimmung zur Kündigung kaum in Anspruch genommen werden(BT-Drucks. 15/1783 S. 16). Die in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Maßnahmen dienen damit neben der Gesundheitsprävention auch der Vermeidung einer Kündigung und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen(BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 32, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 49 = EzA SGB IX § 84 Nr. 7). Da im Falle einer negativen Gesundheitsprognose eine krankheitsbedingte Kündigung bei zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen im Jahr vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung in Betracht kommt (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56; grundlegend 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - BAGE 61, 131), wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „arbeitsunfähig“ in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf die zu § 3 Abs. 1 EFZG ergangene Begriffsbestimmung Bezug genommen hat und keinen vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichenden eigenen Begriff mit anderen Merkmalen schaffen wollte(im Ergebnis ebenso Welti NZS 2006, 623, 625; FKS - SGB IX - Feldes 2. Aufl. § 84 Rn. 38). Für die Bemessung des Sechswochenzeitraums des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind deshalb die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EFZG angezeigten Arbeitsunfähigkeitszeiten maßgeblich. Dies gewährleistet auch eine praktikable und sichere Anwendung dieser Vorschrift. Ein der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zugänglicher Spielraum bei der Konkretisierung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit besteht nicht.

15

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Einigungsstellenspruch nicht zu beanstanden, soweit darin zur Einleitung des bEM auf die dem Arbeitgeber bekannten Arbeitsunfähigkeitszeiten abgestellt wird. Solche liegen vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit infolge der Krankheit objektiv nicht ausüben kann oder wenn er die Arbeit objektiv nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAG 7. August 1991 - 5 AZR 410/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 196; MünchKommBGB/Müller-Glöge Bd. 4 5. Aufl. § 3 EFZG Rn. 6). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterscheidet sich diese Begriffsbestimmung nicht von der Definition in den nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V erlassenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien.

16

III. Der Einigungsstellenspruch ist jedoch unwirksam, weil er nicht den formalen Anforderungen des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG entspricht. Er ist dem Betriebsrat nicht mit einer Originalunterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden zugeleitet worden. Die Zuleitung eines Einigungsstellenspruchs als bloße Textdatei genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

17

1. Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

18

a) Nach der Senatsrechtsprechung enthält § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG eine verbindliche Handlungsanleitung für den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung macht deutlich, dass ein Einigungsstellenspruch nur wirksam ist, wenn er schriftlich niedergelegt und mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen beiden Betriebsparteien zugeleitet wird. Das Formerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG dient in erster Linie der Rechtssicherheit. Die Unterschrift des Vorsitzenden beurkundet und dokumentiert den Willen der Einigungsstellenmitglieder. Für die Betriebsparteien und für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wird damit rechtssicher bestätigt, dass das vom Vorsitzenden unterzeichnete Schriftstück das von der Einigungsstelle beschlossene Regelwerk enthält. Die Beurkundung und Dokumentation ist erforderlich, weil der Einigungsstellenspruch die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt und ihm erst dann die gleiche normative Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG)zukommt wie einer von den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarung (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 16 f., EzA BetrVG 2001 § 76 Nr. 2; 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 17 f., AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 61 = EzA BetrVG 2001 § 76 Nr. 1). Die Unterzeichnung des Einigungsstellenspruchs durch den Vorsitzenden kann nach dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 3 BGB nicht durch die elektronische Form(§ 126a BGB) und auch nicht durch die Textform (§ 126b BGB)ersetzt werden. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG ist eine auf dem Normcharakter des Einigungsstellenspruchs beruhende Sonderregelung(BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 18, aaO).

19

b) Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines Einigungsstellenspruchs. Den Betriebsparteien muss ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Schriftstück, das den Spruch enthält, zugeleitet werden. Fehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos. Maßgeblich für die Beurteilung der Formwirksamkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Einigungsstellenvorsitzende den Betriebsparteien den Spruch mit der Absicht der Zuleitung iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG übermittelt hat. Eine nachträgliche, rückwirkende Heilung der Verletzung der in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG bestimmten Formvorschriften ist nicht möglich(BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 19 f., EzA BetrVG 2001 § 76 Nr. 2).

20

2. Der Einigungsstellenspruch vom 20. August 2009 genügt diesen Anforderungen nicht und ist deshalb unwirksam. Er ist dem Betriebsrat nicht mit Originalunterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden zugeleitet worden, sondern in Form einer pdf-Datei in der Anlage zu einer E-Mail. Unerheblich ist, dass sich die Unterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden in der zugeleiteten pdf-Datei in eingescannter Form befindet. Dies wahrt ebenso wenig die gesetzliche Form wie selbst eine elektronische Form iSd. § 126a BGB mit elektronischer Signatur dem Erfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG nicht genügen würde.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Klosterkemper    

        

    N. Schuster    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2010 - 25 TaBV 1155/10 - aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. April 2010 - 42 BV 17459/09 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 20. August 2009 über die Betriebsvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement unwirksam ist.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM).

2

Die Arbeitgeberin führt bundesweit Geld- und Werttransporte durch. Antragsteller ist der im B Betrieb gebildete Betriebsrat.

3

Nachdem sich die Betriebsparteien nicht über eine Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ einigen konnten, fasste die Einigungsstelle am 20. August 2009 einen Spruch, in dem Folgendes bestimmt ist:

        

„...   

        

§ 2 Ziele und Abgrenzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)

        

(1)     

Mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement wird das Ziel verfolgt, dass

                 

•       

chronische Krankheiten und Behinderungen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern möglichst vermieden werden;

                 

•       

Arbeitsunfähigkeit, auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V, überwunden bzw. erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt wird;

                 

•       

der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von gesundheitlichen Beeinträchtigungen betroffen sind, möglichst erhalten bleibt und verhindert wird, dass sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

        

…       

        
        

§ 3 Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

        

(1)     

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig, so erhält diese Person zeitnah durch den Arbeitgeber zunächst eine erste Information über das BEM sowie über Art und Umfang der erhobenen Daten. Dabei ist das in der Anlage 1 zu dieser Betriebsvereinbarung geregelte Schreiben zu verwenden und eine Kopie dieser Betriebsvereinbarung beizufügen.

        

(2)     

Dazu wertet der Arbeitgeber jeweils zum ersten 15. eines Vierteljahres routinemäßig die ihm bekannten Daten zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten pro Mitarbeiter aus.

        

…“    

        
4

Der Betriebsrat hatte in der Einigungsstelle vorgeschlagen, ein Verfahren zur Analyse der Arbeitsfähigkeit durch ein „Arbeitsfähigkeits-Coaching“ zu regeln. Danach sollten alle Arbeitnehmer zweimal jährlich einen „Check-up“ von ca. 60 Minuten Dauer durchlaufen und nach dem sog. Work-Ability-Index (WAI) klassifiziert werden. Bei einem WAI-Wert von 7 bis 27 Punkten wäre die Arbeitsfähigkeit mit „schlecht“, von 28 bis 36 Punkten mit „mittelmäßig“, von 37 bis 43 Punkten mit „gut“ und von 44 bis 49 Punkten mit „sehr gut“ einzustufen gewesen. Nach dem Vorschlag des Betriebsrats sollten alle Beschäftigten mit einem WAI-Wert zwischen 7 und 36 einen Anspruch auf ein bEM haben. Der Vorschlag des Betriebsrats fand in der Einigungsstelle keine Mehrheit. Der Einigungsstellenvorsitzende übersandte den von ihm unterzeichneten Spruch nebst Begründung dem Betriebsrat als pdf-Datei in der Anlage der E-Mail vom 13. September 2009.

5

Mit einem am 25. September 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Betriebsrat die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs begehrt. Er hat geltend gemacht, die Einigungsstelle habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie es versäumt habe, den Begriff der Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren. Der Spruch genüge auch nicht dem Schriftformerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG.

6

Der Betriebsrat hat beantragt

        

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 20. August 2009 über eine Betriebsvereinbarung „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ unwirksam ist.

7

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt.

8

Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu Unrecht abgewiesen. Der Spruch ist allerdings nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Einigungsstelle davon abgesehen hat, den Begriff der Arbeitsunfähigkeit näher zu bestimmen. Zur Unwirksamkeit des Spruchs führt jedoch, dass der Einigungsstellenvorsitzende dem Betriebsrat nicht den vom ihm eigenhändig unterschriebenen Spruch im Original zugeleitet hat, sondern nur als pdf-Datei in der Anlage zu einer E-Mail.

10

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung. Deshalb ist die Feststellung seiner Unwirksamkeit und nicht seine Aufhebung zu beantragen (BAG 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 12 mwN, AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5).

11

II. Die Einigungsstelle hat zu Recht den in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltenen Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht nach dem sog. Work-Ability-Index konkretisiert.

12

1. Bei der Ausgestaltung des bEM ist für jede einzelne Regelung zu prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht. Ein solches kann sich bei allgemeinen Verfahrensfragen aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben, denn § 84 Abs. 2 SGB IX ist eine Rahmenvorschrift iSd. Bestimmung (Fitting BetrVG 26. Aufl. § 87 Rn. 310a; Richardi BetrVG 13. Aufl. § 87 Rn. 546). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats setzt ein, wenn für den Arbeitgeber eine gesetzliche Handlungspflicht besteht und wegen des Fehlens zwingender Vorgaben betriebliche Regelungen erforderlich sind, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 111, 36).

13

2. Der in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX enthaltene Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde einer Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nicht zugänglich, sondern zwingend gesetzlich vorgegeben.

14

a) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX führt der Arbeitgeber zusammen mit den zuständigen Interessenvertretungen und mit Zustimmung und Beteiligung des Arbeitnehmers ein bEM durch, wenn „Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind“. Zweck der Regelung ist nach der Gesetzesbegründung, durch die gemeinsame Anstrengung aller in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Beteiligten mit dem bEM ein Verfahren zu schaffen, das durch geeignete Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft sichert, weil viele Abgänge in die Arbeitslosigkeit aus Krankheitsgründen erfolgen und arbeitsplatzsichernde Hilfen der Integrationsämter vor der Beantragung einer Zustimmung zur Kündigung kaum in Anspruch genommen werden(BT-Drucks. 15/1783 S. 16). Die in § 84 Abs. 2 SGB IX genannten Maßnahmen dienen damit neben der Gesundheitsprävention auch der Vermeidung einer Kündigung und der Verhinderung von Arbeitslosigkeit erkrankter und kranker Menschen(BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 32, AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 49 = EzA SGB IX § 84 Nr. 7). Da im Falle einer negativen Gesundheitsprognose eine krankheitsbedingte Kündigung bei zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen im Jahr vorbehaltlich einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung in Betracht kommt (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 56; grundlegend 16. Februar 1989 - 2 AZR 299/88 - BAGE 61, 131), wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „arbeitsunfähig“ in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auf die zu § 3 Abs. 1 EFZG ergangene Begriffsbestimmung Bezug genommen hat und keinen vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichenden eigenen Begriff mit anderen Merkmalen schaffen wollte(im Ergebnis ebenso Welti NZS 2006, 623, 625; FKS - SGB IX - Feldes 2. Aufl. § 84 Rn. 38). Für die Bemessung des Sechswochenzeitraums des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind deshalb die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EFZG angezeigten Arbeitsunfähigkeitszeiten maßgeblich. Dies gewährleistet auch eine praktikable und sichere Anwendung dieser Vorschrift. Ein der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zugänglicher Spielraum bei der Konkretisierung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit besteht nicht.

15

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Einigungsstellenspruch nicht zu beanstanden, soweit darin zur Einleitung des bEM auf die dem Arbeitgeber bekannten Arbeitsunfähigkeitszeiten abgestellt wird. Solche liegen vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit infolge der Krankheit objektiv nicht ausüben kann oder wenn er die Arbeit objektiv nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAG 7. August 1991 - 5 AZR 410/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 196; MünchKommBGB/Müller-Glöge Bd. 4 5. Aufl. § 3 EFZG Rn. 6). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterscheidet sich diese Begriffsbestimmung nicht von der Definition in den nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V erlassenen Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien.

16

III. Der Einigungsstellenspruch ist jedoch unwirksam, weil er nicht den formalen Anforderungen des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG entspricht. Er ist dem Betriebsrat nicht mit einer Originalunterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden zugeleitet worden. Die Zuleitung eines Einigungsstellenspruchs als bloße Textdatei genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

17

1. Nach § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sind die Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

18

a) Nach der Senatsrechtsprechung enthält § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG eine verbindliche Handlungsanleitung für den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung macht deutlich, dass ein Einigungsstellenspruch nur wirksam ist, wenn er schriftlich niedergelegt und mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen beiden Betriebsparteien zugeleitet wird. Das Formerfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG dient in erster Linie der Rechtssicherheit. Die Unterschrift des Vorsitzenden beurkundet und dokumentiert den Willen der Einigungsstellenmitglieder. Für die Betriebsparteien und für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer wird damit rechtssicher bestätigt, dass das vom Vorsitzenden unterzeichnete Schriftstück das von der Einigungsstelle beschlossene Regelwerk enthält. Die Beurkundung und Dokumentation ist erforderlich, weil der Einigungsstellenspruch die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt und ihm erst dann die gleiche normative Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG)zukommt wie einer von den Betriebsparteien geschlossenen Betriebsvereinbarung (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 16 f., EzA BetrVG 2001 § 76 Nr. 2; 14. September 2010 - 1 ABR 30/09 - Rn. 17 f., AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 61 = EzA BetrVG 2001 § 76 Nr. 1). Die Unterzeichnung des Einigungsstellenspruchs durch den Vorsitzenden kann nach dem Rechtsgedanken des § 126 Abs. 3 BGB nicht durch die elektronische Form(§ 126a BGB) und auch nicht durch die Textform (§ 126b BGB)ersetzt werden. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG ist eine auf dem Normcharakter des Einigungsstellenspruchs beruhende Sonderregelung(BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 18, aaO).

19

b) Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung eines Einigungsstellenspruchs. Den Betriebsparteien muss ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Schriftstück, das den Spruch enthält, zugeleitet werden. Fehlt es hieran, ist der von der Einigungsstelle zuvor beschlossene Spruch wirkungslos. Maßgeblich für die Beurteilung der Formwirksamkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Einigungsstellenvorsitzende den Betriebsparteien den Spruch mit der Absicht der Zuleitung iSd. § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG übermittelt hat. Eine nachträgliche, rückwirkende Heilung der Verletzung der in § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG bestimmten Formvorschriften ist nicht möglich(BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 31/09 - Rn. 19 f., EzA BetrVG 2001 § 76 Nr. 2).

20

2. Der Einigungsstellenspruch vom 20. August 2009 genügt diesen Anforderungen nicht und ist deshalb unwirksam. Er ist dem Betriebsrat nicht mit Originalunterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden zugeleitet worden, sondern in Form einer pdf-Datei in der Anlage zu einer E-Mail. Unerheblich ist, dass sich die Unterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden in der zugeleiteten pdf-Datei in eingescannter Form befindet. Dies wahrt ebenso wenig die gesetzliche Form wie selbst eine elektronische Form iSd. § 126a BGB mit elektronischer Signatur dem Erfordernis des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG nicht genügen würde.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Klosterkemper    

        

    N. Schuster    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden,
2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.

(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.