Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Okt. 2008 - 2 TaBV 2/08

15.10.2008

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.03.2008 - 1 BV 32/07 - wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 2 nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1 Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die beteiligte Arbeitgeberin wendet sich gegen die bisherige Praxis des Betriebsrates, die quartalsweisen Betriebsversammlungen an aufeinander folgenden halben Tagen (12:00 Uhr bis etwa 16:00 Uhr und 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr des darauf folgenden Tages) abzuhalten.

2

In dem Betrieb der Kundenniederlassung Nord sind rund 1.300 Beschäftigte in Call-Centern an fünf verschiedenen Standorten, und zwar in

3

Rostock (Betriebssitz)     38
Schwerin 194
Potsdam 139
Frankfurt/Oder 170
Berlin 756.
4

Durch Beschluss vom 04. März 2008 - 1 BV 32/07 - hat das Arbeitsgericht Rostock neben weiteren Anträgen, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr im Streit sind, auch den Antrag auf Feststellung, dass der beteiligte Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der beteiligten Arbeitgeberin Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitaufwand als acht Stunden erfordern an mehr als einem Kalendertag abzuhalten, zurückgewiesen.

5

In den Gründen hat es ausgeführt, Mehrkosten ergeben sich bei der von dem Betriebsrat vorgenommenen Verteilung allein daraus, dass die Mitarbeiter der auswärtigen Standorte in Berlin übernachten müssten. Dies seien etwa 30 Prozent der Betriebsangehörigen. Bei einer eintägigen Betriebsversammlung würden diese Mitarbeiter insgesamt etwa 15 bis 16 Stunden in Anspruch genommen, abgesehen von der individuellen An- und Abreise zum jeweiligen Standort. Angesichts dieser Belastungen durfte der Betriebsrat die mit einer Übernachtung verbundenen Kosten für erforderlich halten. Es gelte zu vermeiden, dass Beschäftigte auf eine Teilnahme an einer Betriebsversammlung verzichten, weil die damit verbundenen Erschwernisse deutlich von denen eines regulären Arbeitstages abweichen. Ursächlich für die Kosten sei die von dem Arbeitgeber gewählte Betriebsstruktur.

6

Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin am 13.03.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 08.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Beschwerdebegründungsfrist auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages bis zum 13.06.2008 verlängert worden ist, ist die Beschwerdebegründung am 13.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

7

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, es sei nicht gerechtfertigt, einen ganzen Betrieb zwei Tage stillzulegen, weil nur eine absolute Minderheit der Belegschaft eine zeitliche Belastung von etwa 15 bis 16 Stunden zu ertragen habe. In anderen Regionen würde der Betriebsrat den Mitarbeitern entsprechende zeitliche Belastungen ohne Weiteres zumuten. Die Arbeitgeberin wolle diese lokale Tradition nicht akzeptieren.

8

Die Beschwerdeführerin beantragt,

9

den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 04.03.2008 - 1 BV 32/07 - abzuändern und festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, an mehr als einem Kalendertag, abzuhalten.

10

Der Beschwerdegegner beantragt,

11

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

13

Durch die Handhabung werde allen Belegschaftsangehörigen die Teilnahme an einer Betriebsversammlung ermöglicht. Bei den Betriebsstätten in Rostock und Schwerin sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin weitere Betriebsstätten u. a. in Angermünde und Schwedt unterhalten habe. Daraus folge, dass zahlreiche Beschäftigte noch immer in den ländlichen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns wohnten. Dies führe zu einer erheblichen zeitlichen Belastung.

14

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

15

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

16

Die Anberaumung von Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren Zeitbedarf als acht Zeitstunden haben, sind grundsätzlich an einem Kalendertag abzuhalten. Bei dieser Fallgestaltung sind zweitägige Betriebsversammlungen nicht erforderlich gemäß § 42 Abs. 1 BetrVG.

17

Dem Arbeitsgericht ist zwar Recht zu geben, dass angesichts der Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG lediglich die Übernachtungskosten eine Belastung für den Arbeitgeber bei einer zweitägigen Betriebsversammlung darstellen. Die zusätzlichen Wegezeiten sind nämlich gem. der vorgenannten Vorschrift wie Arbeitszeiten zu vergüten, so dass es auf eventuelle Betriebsvereinbarungen zu der Frage, ob Reisezeiten Arbeitszeiten darstellen, nicht ankommt. Gleichwohl stellt eine zweitägige Betriebsversammlung angesichts der Hotelkosten und des Umstandes, dass zumindest an einigen Betriebsstätten volle zwei Tage nicht gearbeitet wird, für den Arbeitgeber eine erhebliche Belastung dar.

18

Diese Belastung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar. Es wird nicht verkannt, dass auf Grund der erheblichen Reisezeiten von Rostock und Schwerin nach Berlin eine eintägige Betriebsversammlung für die Mitarbeiter aus diesen Orten wegen der Reisezeiten eine erhebliche Belastung darstellt. Wenn der Betriebsrat allerdings der Auffassung ist, dass diese Belastung diesen Mitarbeitern nicht zuzumuten ist, dann besteht immerhin die Möglichkeit, eine Teilversammlung gem. § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG durchzuführen. Auch weiter auseinanderliegende Betriebsstätten sind ein Grund, wegen dessen auf Grund der Eigenart des Betriebes eine Vollversammlung nicht stattfinden kann. Eine Teilversammlung an diesen Standorten würde für den Arbeitgeber eine erheblich geringere Belastung darstellen.

19

Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass es dem Gericht nicht ohne Weiteres einleuchtend ist, dass in der Vergangenheit regelmäßig jede Betriebsversammlung acht Stunden gedauert hat, obwohl der Betriebsrat seiner gesetzlichen Verpflichtung zu einer Einberufung in jedem Kalendervierteljahr gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nachgekommen ist. Bei einer Belegschaftsstärke von 1.300 Arbeitnehmern lässt sich jede Tagesordnung so füllen, dass der vorgesehene Zeitrahmen auch ausgefüllt wird. Ein Beweis für die tatsächliche Erforderlichkeit ist dies nicht.

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Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Entscheidung ist am Einzelfall orientiert.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Okt. 2008 - 2 TaBV 2/08 zitiert 5 §§.

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 42 Zusammensetzung, Teilversammlung, Abteilungsversammlung


(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen


(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwe

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall


(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Tei

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(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

(1) Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeitnehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.

(2) Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Abteilungsversammlung wird von einem Mitglied des Betriebsrats geleitet, das möglichst einem beteiligten Betriebsteil als Arbeitnehmer angehört. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.