Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 26. Nov. 2008 - 2 Sa 195/08

Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung vom 12.12.2007.
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Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1998 als Wohnungsverwalterin zu einem Bruttoentgelt von zuletzt 2.100,00 EUR beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die Beauftragung von Wohnungsräumungen, wenn Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Möbel in der Mietwohnung zurückgelassen haben. Die bereits erwähnte Kündigung ist ausgesprochen worden, weil der Klägerin vorgeworfen worden ist, ohne entsprechende Genehmigung eine Einbauküche aus einer zu räumenden Wohnung in ihre eigene Wohnung verbracht zu haben. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhaltes auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.04.2008 - 3 Ca 2083/07 - Bezug genommen.
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In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Die Klägerin habe mit dem Niederlassungsleiter der Beklagten eine Absprache dahingehend getroffen, dass die Wohnung mit Küche vermietet werden solle. Gleichwohl habe sie die Küche abgebaut und zu sich nach Hause genommen. Danach habe sie sich den Besitz an der Küche vorsätzlich und rechtswidrig verschafft, womit die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
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Dieses Urteil ist der Klägerin am 30.05.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die 18.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 30.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass es bei der Beklagten keine klaren Vorgaben für die Beräumung von Wohnungen gegeben habe. Auch hätten weitere Arbeitnehmer Gegenstände aus der Wohnung genommen, die lediglich eine Abmahnung bekommen hätten. Auch habe der stellvertretende Niederlassungsleiter wenige Tage nach der Abstimmung erklärt, Vermietungen mit Mobiliar sollten nicht vorgenommen werden. Nachdem sie die ersten telefonischen Anfragen von Mitarbeitern erhalten habe, die an den Küchenmöbeln interessiert gewesen seien, sei sie davon ausgegangen, dass eine Vermietung mit Küche nicht mehr erfolgen solle.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Rücknahme im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 08.04.2008 dahin abzuändern, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12.12.2007 nicht vor dem 31.03.2008 beendet worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei.
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Hinsichtich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Entscheidend ist, dass die Klägerin von dem Niederlassungsleiter die klare Anweisung bekommen hat, dass die Wohnung mit Küche vermietet werden sollte. Das hat die Klägerin auch in der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht bestätigt. Diese Anweisung konnte von dem stellvertretenden Niederlassungsleiter ohne dessen Zustimmung nicht außer Kraft gesetzt werden. Ein Schweigen des Niederlassungsleiters bei entsprechenden Äußerungen des stellvertretenden Niederlassungsleiters in einem Kantinengespräch, kann nicht als Zustimmung verstanden werden. Ein derartiges Schweigen kann viele Ursachen haben. Die Klägerin hätte daher vor Ausbau der Küche auf jeden Fall noch einmal bei dem Niederlassungsleiter nachfragen müssen, ob die Weisung weiter bestehe. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber weiteren Mitarbeitern berufen, die ebenfalls Gegenstände aus der Wohnung entnommen haben. Der Unterschied besteht schon darin, dass gegenüber der Klägerin eine klare Anweisung bestanden hat, an die sie sich nicht gehalten hat. Auch hat sie nicht vorgetragen, dass die Gegenstände, die die anderen Mitarbeiter entnommen haben, den gleichen Wert gehabt hätten, wie die von ihr entnommene Einbauküche.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

Annotations
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
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