Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungs- und Feststellungsklage um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Die Beklagte betreibt an mehreren Standorten Großhandel und Lebensmittelfachmärkte in Form von SB-Warenhäusern. In den Märkten werden im Regelfall auch eigene Restaurants betrieben. Der Kläger ist bei der Beklagten im Restaurant des Marktes in A-Stadt beschäftigt.

3

Der Kläger, gelernter Maler und Lackierer, steht seit dem 9. November 2011 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten als Küchenhilfe. Der Kläger geht schon seit vielen Jahren nicht mehr seinem erlernten Beruf nach. Vor der Einstellung bei der Beklagten war er in verschiedenen Gaststätten als Kellner, Küchenhilfe und auch als Koch beschäftigt.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach Ziffer 11 des heute noch gültigen Arbeitsvertrages vom 23. Oktober 2013 "die jeweiligen Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Mecklenburg-Vorpommern Anwendung" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage B 1 überreichten Vertrag Bezug genommen, hier Blatt 39 ff). Nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien verweist der Arbeitsvertrag damit unter anderem auf den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen zwischen dem AGA Norddeutschen Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., D-Stadt, und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nord, zuletzt in der Fassung vom 9. Juli 2015 (im Folgenden EntgeltTV – in einer gedruckten Fassung als Anlage B 2 überreicht, hier Blatt 46 ff). Der Tarifvertrag ist im Übrigen auch aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung der Parteien auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

5

Die Beklagte ordnet den Kläger der Lohngruppe L 2 EntgeltTV zu. Der Kläger sieht sich in der Lohngruppe L 4, hilfsweise in der Lohngruppe L 3 eingruppiert. Der Kläger ist im Regelfall teilzeitbeschäftigt mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100/169 Stunden, im März 2015 war er wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines Kochs einvernehmlich in Vollzeit beschäftigt gewesen. Aus seiner Teilzeitbeschäftigung hat der Kläger zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.052,66 Euro erzielt. Der Monatslohn bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 169 Stunden im Monat in der Lohngruppe L 4 betrug bis 30. Juni 2015 brutto 2.082,00 Euro und anschließend bis zum 30. April 2016 brutto 2.138,00 Euro. Seit Mai 2016 liegt der Bruttomonatslohn bei 2.181,00 Euro.

6

Das Restaurant, in dem der Kläger eingesetzt ist, ist ein Selbstbedienungsrestaurant. Die Kunden entnehmen sich Getränke und teilweise auch Speisen selber an der Verkaufstheke. Warme Speisen werden nach Kundenwunsch von den Arbeitskräften an der Theke ausgereicht. Am Ende der Verkaufstheke befindet sich die Kasse, an der die Kunden bezahlen. Die Beklagte bietet in ihrem Restaurant, das während der gesamten Öffnungszeit des Marktes geöffnet ist, mittags vor Ort zubereitete wechselnde warme Speisen an. Diese werden vom Küchenmeister und den Köchen hergestellt und von den Arbeitskräften an der Theke lediglich portioniert und an den Kunden ausgereicht. Das Angebot wird ergänzt um ständig angebotene kalte und warme Speisen, etwa belegte Brötchen und Eierspeisen in der Frühstückszeit, Kuchen am Nachmittag und einfache warme Speisen (beispielsweise Würstchen mit Salat, Schnitzel mit Pommes-Frites oder vorbereitete Suppen) während der gesamten Öffnungszeit. Die einfachen warmen Speisen werden von den Thekenkräften erhitzt bzw. zubereitet und werden nach Kundenwunsch ausgereicht. In der Küche wird gekocht und gespült. Die Arbeit ist in Früh-, Mittel- und Spätschichten zu verrichten. In der Früh- und der Spätschicht ist der Kläger in der Regel an der Verkaufstheke eingesetzt, während der Mittelschicht, die – mit Abweichungen von bis zu 1 Stunde – um 8:15 Uhr beginnt, im Spülbereich in der Küche.

7

Wenn der Kläger an der Verkaufstheke eingesetzt ist, gibt er die vom Kunden bestellten Speisen aus. Soweit der Kunde gegrillte oder frittierte Speisen verlangt, ist der Kläger gelegentlich auch damit befasst, diese vor Ort zu erhitzen und sodann auf dem Teller für den Kunden zusammenzustellen, der zeitliche Umfang und die Häufigkeit dieser Tätigkeit ist zwischen den Parteien streitig. Ähnlich verhält es sich, wenn der Kunde andere Speisen aus dem Dauerangebot verlangt, beispielsweise Würstchen mit Kartoffelsalat. In der Frühstückszeit belegt der Kläger auch Brötchen nach Wünschen der Kunden. Die Mitarbeiter an der Verkaufstheke übernehmen auch den Kassiervorgang. Die Mitarbeiter an der Theke müssen auch einen Blick auf den Gastraum haben und dort bei Bedarf kleinere Reinigungsarbeiten an den Tischen vornehmen. Morgens sind die Tische gegebenenfalls zu dekorieren.

8

Nach dem Schichtplan ist die Verkaufstheke mit zwei Mitarbeitern besetzt. Mit dem Beginn der Spätschicht ab im Regelfall 11:30 Uhr sind dann bis zum Ende der Frühschicht – im Regelfall 14:00 Uhr – bis zu vier Arbeitnehmer im Thekenbereich tätig. Die Tätigkeit wird – auch im Kassenbereich – im Stehen und Gehen ausgeführt. Zu den klägerischen Aufgaben zählt hier auch das Auswechseln der Vorratsbehälter für die Softgetränke. Dabei kommt es zum Heben und Tragen von Lasten bis zu 22 kg.

9

Nach Darstellung des Klägers ist die Arbeit an der Verkaufstheke wegen der wartenden Kunden und der Zeitvorgaben für das Garen und Erhitzen an der Grillplatte und der Fritteuse häufig unter Zeitdruck auszuführen, was zur Folge habe, dass man keine Verschnaufpausen einlegen könne. Außerdem empfindet der Kläger den dauernden Geräuschpegel aus dem Markt sowie das bis in das Restaurant wahrnehmbare Piepen der Scannerkassen aus dem Markt als belastend.

10

Wenn der Kläger im Spülbereich eingesetzt ist, bestückt er die Spülmaschine und entlädt diese nach Abschluss des Spülvorgangs. Außerdem muss er das Geschirr vorspülen und auch Küchengeräte (Töpfe und ähnliche Geräte) und die Küche säubern. In diesem Zusammenhang muss er nach Bedarf auch das Spülmittel und andere Betriebsstoffe der Spülmaschine nachfüllen. Dabei kommt es zum Heben und Tragen von Lasten bis zu 20 kg. Ähnliche hohe Lasten fallen auch beim Entsorgen des Küchenabfalls und des Fetts aus der Fritteuse an. Nach dem Schichtplan sind im Regelfall zwei Arbeitnehmer im Spülbereich eingesetzt. Der Kläger empfindet hier die Hitze, die sich nach dem Öffnen der Spülmaschine nach Abschluss des Spülvorgangs verbreitet, als besonders belastend. Gleichfalls belastend seien die Gerüche, die an der Grillplatte und der Fritteuse entstehen und die Gerüche, die die Spülmaschine absondert.

11

Im Restaurant beschäftigt die Beklagte den Küchenleiter, zwei Köche und einschließlich des Klägers sieben weitere Arbeitnehmer, die die Beklagte als Küchenhilfen bezeichnet. Alle Küchenhilfen werden vergleichbar dem Kläger in dem Betrieb eingesetzt. Von den Küchenhilfen werden vier entlohnt aus der Lohngruppe L 3 EntgeltTV, die übrigen wie der Kläger aus der Lohngruppe L 2 EntgeltTV.

12

Mit außergerichtlichen Schreiben vom 25. Juni 2015 sowie vom 12. August 2015 (hier Blatt 16 f.) hat der Kläger die Entlohnung nach der Lohngruppe L 4 EntgeltTV ab März 2015 geltend gemacht. Nunmehr verfolgt er diesen Anspruch nach erfolgter Ablehnung seitens der Beklagten mit seiner am 16. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenen Klage weiter.

13

Mit seinen Zahlungsanträgen verfolgt der Kläger die von ihm errechneten monatlichen Vergütungsdifferenzen für die Zeit von März 2015 bis einschließlich September 2015. Der Klage- und Berufungsantrag zu 1 umfasst die Monate März bis Juli 2015, der Klage- und Berufungsantrag zu 2 betrifft den August 2015 und der Klage- und Berufungsantrag zu 3 den September 2015. Der Klage- und Berufungsantrag zu 4 ist ein Feststellungsantrag zur Eingruppierung in die Lohngruppe L 4 EntgeltTV für die Zeit ab Oktober 2015. Zusätzlich zu den vier Hauptanträgen stellt der Kläger vier entsprechende Hilfsanträge, die auf der hilfsweisen Annahme beruhen, dem Kläger stünde jedenfalls die Vergütung nach der Lohngruppe L 3 EntgeltTV zu.

14

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 20. April 2016 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf etwas über 7.800 Euro festgesetzt (3 Ca 365/15). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

15

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort.

16

Der Kläger behauptet, im gesamten Jahr 2015 seien 43 % der Schichten mit Kasse, Speisenausgabe und Grillplatte, 21 % der Schichten mit Kasse, Grillplatte, Spüle und Reinigungsarbeiten, 20 % der Schichten mit Spültätigkeiten, 8 % der Schichten mit Brötchen und Mise en Place (Salate, Sauerfleisch, Sülze, Matjes, Brathering, Kuchen etc.) und 8 % der Schichten mit Frühstücksteller und Brötchenschmieren belegt. Insoweit wird auf die Ausführungen des Klägers im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25. Januar 2016 nebst Anlagen (hier Blatt 49 – 80) Bezug genommen.

17

Auf dieser Datenbasis geht der Kläger davon aus, dass er zeitlich überwiegend mit der Bedienung von Kunden und der dabei anfallenden Zubereitung von Speisen beschäftigt sei. Diese Tätigkeit gehe weit über die Tätigkeit einer Kantinenkraft hinaus, die in der Lohngruppe L 2 EntgeltTV als Beispiel ausdrücklich erwähnt sei. Die Bedienung der Grillplatte und der Fritteuse sowie das Portionieren und Anrichten der Speisen könne nur im Rahmen eines Anlernens über mehrere Monate erlernt werden. Dabei seien auch hygienische Kenntnisse erforderlich. Das Kassieren unterliege wegen des Umgangs mit dem Geld einer kaufmännischen Verantwortung, die sich insbesondere beim morgendlichen Zählen des Geldbestandes vor Öffnung des Lokals zeige.

18

Selbst wenn man sich hilfsweise auf den Standpunkt der Beklagten stelle, dass die Tätigkeit an der Theke noch zum tariflichen Bild der Kantinenkraft zähle, sei eine höhere Eingruppierung wegen der besonderen Belastungen bei der Tätigkeit gerechtfertigt. Die besondere Belastung ergebe sich aus dem Heben und Tragen von schweren Lasten, aus dem Geräuschpegel, aus dem Zeitdruck sowie aus der Belastung mit den Gerüchen. Zusätzlich werde die Tätigkeit im Stehen ausgeübt, was ebenfalls besonders belastend sei.

19

Schließlich macht der Kläger geltend, der Grundsatz der Lohngleichheit sei durch die bessere Vergütung von vier der insgesamt sieben Küchenhilfen verletzt.

20

Der Kläger beantragt

21

unter Abänderung des angegriffenen Urteils,

22

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.195,44 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2015 zu zahlen;

23

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für August 2015 1.265,09 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 802,65 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

24

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für September 2015 1.265,09 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 802,65 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

25

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit ab dem 01.10.2015 in Lohngruppe 4 des Entgelttarifvertrages für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Mecklenburg-Vorpommern einzugruppieren;

26

– hilfsweise –

27

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für März 2015 138,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

28

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für April 2015 bis Juni 2015 jeweils 81,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

29

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für Juli 2015 bis September 2015 jeweils 83,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

30

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit ab Oktober 2015 in die Lohngruppe L3 des Entgelttarifvertrages für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel Mecklenburg-Vorpommern einzugruppieren.

31

Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts.

34

Die Beklagte meint, die Arbeit an der Grillplatte und an der Fritteuse falle nur in sehr geringem Umfang an. So ergebe sich aus der von der Kasse abgeleiteten Statistik beispielsweise, dass im Jahr 2015 im Restaurant insgesamt 42.304 Stammessen verkauft wurden. Davon seien nur 3.179 Grillgerichte (7,51 % der Gesamtanzahl), 4.818 Bratkartoffelportionen (11,39 % der Gesamtanzahl) und nur 7.423 frittierte Gerichte (17,5 % der Gesamtanzahl) gewesen.

35

Die Tätigkeiten des Klägers im Thekenbereich, wie etwa die Zubereitung von Brötchen, Salaten sowie die Ausgabe der Essensportionen seien typische Tätigkeiten einer Kantinenkraft entsprechend der Lohngruppe L 2 EntgeltTV. Es handle sich hierbei um Tätigkeiten, die ohne Fachkenntnisse jedoch nach Einweisung ausgeführt werden könnten.

36

Auch die Tätigkeit an der Kasse sei eine Tätigkeit, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung durchgeführt werden könnte.

37

Die in den Lohngruppen L 3 und L 4 EntgeltTV genannte Belastung beziehungsweise stärkere Belastung müsse über das normale Maß eines gewerblichen Mitarbeiters der als Kantinenkraft beschäftigt wird, hinausgehen. Das sei in dem Restaurant, in dem der Kläger eingesetzt sei, nicht der Fall.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

40

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die vom Kläger gewünschte Eingruppierung in die Lohngruppe L 4 und hilfsweise in die Lohngruppe L 3 des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen zwischen dem AGA Norddeutschen Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., D-Stadt, und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, (EntgeltTV – in einer gedruckten Fassung als Anlage B 2 überreicht, hier Blatt 46 ff) kann das Gericht nicht feststellen. Damit sind sowohl die Zahlungsanträge als auch der Feststellungsantrag nicht begründet.

41

Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet. Daher kann zunächst auf dessen Ausführungen verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

I.

42

Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Lohngruppe L 3 EntgeltTV sind in der Person des Klägers nicht erfüllt.

1.

43

Die Regelungen im EntgeltTV zur Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer lauten auszugsweise wie folgt:

44

§ 3 Löhne

45

I. Durchführungsbestimmungen

1.

46

Die gewerblichen Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Lohngruppen eingruppiert. Basis für die Eingruppierung sind die festgelegten Tätigkeitsmerkmale. Als Erläuterungen sind die diesen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen.

47

Die Zuordnung von Tätigkeitsbeispielen zu einer bestimmten Gruppe bedeutet, dass sie Deren Tätigkeitsmerkmale typischerweise erfüllen. Entspricht die im Einzelfall ausgeübte Tätigkeit aufgrund der Anforderungen an die Qualifikation überwiegend den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Gruppe, erfolgt die Zuordnung zu dieser anderen Gruppe. Ebenso erfolgt die Zuordnung aufgrund objektiv messbarer Belastung, stärkerer Belastung oder sehr starker Belastung. Z.B. können in Gruppe 3 genannte Tätigkeitsbeispiele aufgrund von Qualifikation oder Grad der Belastung auch der Gruppe 4 zugeordnet werden.

48

2. … 3. … 4 …

5.

49

Übt ein/eine gewerblicher/e Arbeitnehmer/in Tätigkeiten aus, die unterschiedlichen Lohngruppen zuzuordnen sind, so erfolgt seine/ihre Eingruppierung in die Lohngruppe, die seiner/ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht. …

50

II. Lohngruppenplan

51

Gruppe 1

52

Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können,

53

zum Beispiel

54

- Lagerhilfen
- Küchenhilfen

55

Gruppe 2

56

Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden,

57

zum Beispiel

58

- Auspacken, Abpacken, Sortieren
- Pförtner/in
- Raumpflegekräfte
- Wächter/in
- Kantinenkräfte

59

Gruppe 3

60

Tätigkeiten, die nach Einarbeitung und / oder unter Belastung (*) ausgeführt werden, zum Beispiel

61

- Lager-, Platz-, Transportarbeiten
- Zusammenstellen von Materialien und Waren/Kommissionieren

62

Gruppe 4

63

Tätigkeiten, die nach einer Anlernzeit und / oder unter stärkerer Belastung* ausgeführt

64

werden,

65

zum Beispiel

66

- Lager-, Platzarbeiten mit Material- und Warenkenntnissen,
- Warenannahme mit Kontrolltätigkeit (Qualitätskontrolle),
- Arbeiten mit einfachen Maschinen, zum Beispiel Fräse und Stanze,
- Staplerfahrer/in

67

68

(*) Belastungen im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Umstände, die auf den Menschen physisch oder psychisch belastend einwirken und objektiv messbar sind, wie zum Beispiel Grundsätzlich im Stehen auszuführende Tätigkeiten, notwendige Körperhaltungen/Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten, nachhaltige Umgebungseinflüsse wie Lärm, hohe Temperaturen, Kälte, Nässe, Gase, Dämpfe, Staub, Zugluft.

2.

69

Danach ist der Kläger nicht in die Lohngruppe L 3 EntgeltTV eingruppiert.

a)

70

Wie in Rechtsstreitigkeiten um die richtige Eingruppierung üblich, muss bei aufsteigenden Anforderungen in aufsteigenden Entgeltstufen die Prüfung mit der geringsten Entgeltstufe beginnen. Sie ist sodann über die weiteren Entgeltstufen bis zur begehrten Entgeltstufe Stufe für Stufe fortzuführen. Soweit zwischen den Parteien des Rechtsstreits bezüglich der Zuordnung zu einer Stufe kein Streit besteht, reicht allerdings eine kursorische vergewissernde Prüfung aus.

aa)

71

Zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass die Eingruppierung des Klägers anhand der tariflichen Lohngruppen und nicht anhand der tariflichen Gehaltsgruppen vorzunehmen ist.

72

Da der Tarifvertrag keine eigenen Regelungen zur Abgrenzung der beiden Arbeitnehmergruppen enthält, ist auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien zurückzugreifen. Danach erhalten gewerbliche Arbeitnehmer Lohn, während Angestellte Gehalt erhalten. Angestellter ist, wer überwiegend geistig-gedankliche Arbeit zu leisten hat, während die Tätigkeit des Arbeiters überwiegend in körperlich-mechanischer Arbeitsleistung besteht (BAG 23. Januar 1980 – 4 AZR 105/78 – AP Nr. 31 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = BAGE 32, 364). Danach zählt der Kläger aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben zum Kreis der gewerblichen Arbeitnehmer, denn seine Tätigkeit ist durch körperliche-mechanische Arbeitsleistungen geprägt, was beispielsweise durch das Portionieren von Speisen auf Tellern, durch das Erhitzen und Garen von Speisen, durch das Heben und Tragen von Lasten und durch das Ein- und Ausräumen der Spülmaschine zum Ausdruck kommt.

bb)

73

Beide Parteien gehen auch zutreffend davon aus, dass der Kläger aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben die Anforderungen der Lohngruppen L 1 und L 2 EntgeltTV ohne Weiteres erfüllt.

74

Die Lohngruppe 1 umfasst Arbeiten, die "Vorkenntnisse nicht erfordern". Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Tätigkeiten des Klägers Vorkenntnisse erfordern und damit über die Anforderungen aus der Lohngruppe L 1 hinausgehen.

75

Die Lohngruppe 2 umfasst Arbeiten, die "ohne Vorkenntnisse nach Einweisung" erledigt werden können. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Tätigkeiten des Klägers Vorkenntnisse erfordern, die mindestens eine Einweisung erforderlich machen.

76

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird von "einweisen" dann gesprochen, wenn jemand in eine neue Tätigkeit eingeführt wird, indem man ihm Instruktionen über die zu verrichtende Arbeit gibt (BAG 25. September 1991 — 4 AZR 87/91 – AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel = NZA 1992, 273). In diesem Sinne ist die Einweisung ein einmaliger Vorgang, der vor Aufnahme der (produktiven) Tätigkeit erledigt wird. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Kläger seine Tätigkeit ohne eine solche Einweisung nicht erledigen könnte.

b)

77

Aufgrund des Vortrags beider Parteien kann das Gericht aber nicht feststellen, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe L 3 EntgeltTV gegeben sind. Eine Eingruppierung anhand der zur Lohngruppe L 3 EntgeltTV ausgebrachten Regelbeispiele scheidet aus, da dort keine Regelbeispiele aufgeführt sind, die Tätigkeiten in einem Restaurant erfassen.

78

Eine Eingruppierung anhand der allgemeinen Beschreibung der Anforderungen an die Lohngruppe L 3 EntgeltTV kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

aa)

79

Der EntgeltTV nimmt die Abstufung der Lohngruppen wie viele andere Tarifverträge auch einerseits anhand der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vor. Insoweit werden in der Lohngruppe L 1 und L 2 EntgeltTV "keine Vorkenntnisse" verlangt, in der Lohngruppe L 2 EntgeltTV allerdings zusätzlich eine Einweisung zur Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse. In der Lohngruppe L 3 EntgeltTV wird sodann eine "Einarbeitung" verlangt, in der Lohngruppe L 4 EntgeltTV wird sogar eine "Anlernzeit" vorausgesetzt.

80

Andererseits sieht der Tarifvertrag eine Besserstellung in der Eingruppierung vor, wenn die Tätigkeit "unter Belastung" zu erbringen ist (Lohngruppe L 3) oder gar unter "stärkerer Belastung" (Lohngruppe L 4).

81

Weder das eine noch das andere Differenzierungsmerkmal ist für die Aufgaben, die dem Kläger übertragen sind, erfüllt.

bb)

82

Maßgebend stellt das Gericht insoweit auf die Arbeiten ab, die der Kläger zu erledigen hat, wenn er an der Verkaufstheke arbeitet, denn die dortige Tätigkeit fällt auf dem Arbeitsplatz des Klägers zeitlich betrachtet überwiegend im Sinne von § 3.I.5. EntgeltTV an. Beide Parteien haben sich zwar nicht der Mühe unterzogen, den zeitlichen Anteil dieser Tätigkeit genauer zu bestimmen. Aus dem Vortrag der Parteien lässt sich dennoch darauf schließen, dass die Tätigkeiten an der Verkaufstheke zeitlich überwiegen.

83

Ein erstes Indiz liefert bereits der Schichtplan, denn der Kläger wird – nach Angaben in der mündlichen Verhandlung – während der Früh- und der Spätschichten an der Verkaufstheke eingesetzt und nur während der Mittelschicht in der Küche im Spülbereich. Erstinstanzlich hatte der Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 6. April 2016 Schichtpläne für 7 fortlaufende Wochen vom 29. Februar 2016 bis zum 17. April 2016 eingereicht (hier Blatt 99 ff). In dieser Zeit hatte der Kläger 14 Früh- oder Spätschichten zu erbringen und nur 5 Mittelschichten. Auch die eigenen Aufzeichnungen des Klägers deuten in diese Richtung. Seine statistische Aufbereitung der Daten (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 25. Januar 2016, hier Blatt 55) trifft zwar nicht ganz die Differenzierung, die das Gericht hier zu Grunde legt. Wenn man jedoch aus der klägerischen Darstellung alle Zeitanteile zusammennimmt, in denen er nicht mit Spültätigkeiten befasst war (Vorgänge 1, 2 und 5), ergeben sich immer noch 59 Prozent Tätigkeiten an der Verkaufstheke.

cc)

84

Die Tätigkeit des Klägers an der Verkaufstheke erfordert keine "Einarbeitung" im Tarifsinne.

85

"Einarbeiten" heißt, jemand praktisch mit einer Arbeit vertraut machen, sich hineinfinden, in der Arbeit Übung finden (BAG 25. September 1991 aaO). Im Gegensatz zum Einweisen aus der Lohngruppe L 2 EntgeltTV ist das allerdings kein einmaliger Vorgang vor Aufnahme der Tätigkeit mehr, sondern ein Prozess, der die erste Zeit nach Aufnahme der Tätigkeit umfasst und der in einem Beobachten und Anleiten seitens eines Vorgesetzten oder Kollegen besteht (LAG Mecklenburg-Vorpommern 3. April 2012 – 5 Sa 238/11 – zu einer ähnlich ausformulierten Unterscheidung im Rahmentarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie in Mecklenburg-Vorpommern).

86

Für die Tätigkeit des Klägers an der Verkaufstheke lässt sich keine Teiltätigkeit feststellen, die in tariflich erheblichem Umfang anfällt und die nur nach Einarbeitung im oben beschriebenen Sinne erledigt werden kann.

(i)

87

Die Kerntätigkeit an der Theke besteht im Ausreichen bereits – von Anderen – gefertigter Speisen. Die Thekenkraft muss hier nur die gewünschte Speise auf dem Teller anrichten und diesen sodann an den Kunden herausgeben.

88

Dieser Aspekt der Thekentätigkeit kann ohne Weiteres nach Einweisung erledigt werden, einer Einarbeitung bedarf es insoweit nicht. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit und bedarf daher hier keiner weiteren Begründung.

(ii)

89

Soweit zur Tätigkeit an der Verkaufstheke auch die Kassentätigkeit gehört, ergibt sich daraus kein anderer Befund.

90

Die Kasse ist bei der Beklagten so organisiert, dass mit ihr eine kaufmännische Verantwortung nicht verbunden ist. Denn es gibt bei der Beklagten im Restaurant keine Kassen, die einzelnen Mitarbeitern persönlich zugeordnet sind. Es gibt nur die eine Kasse am Ende des Thekenbereichs, die im fliegenden Wechsel je nach Bedarf von den hinter der Theke arbeitenden Mitarbeitern bedient wird. Eine persönliche Verantwortung für die Richtigkeit des Kassenbestandes ist bei dieser Art der Arbeitsorganisation ausgeschlossen. Passend zu dieser Feststellung ist anzumerken, dass keine der Parteien davon spricht, dass die Kasse zum Feierabend förmlich abzurechnen und zu übergeben ist. Angesichts des übersichtlichen Warenangebots im Restaurant stellt die Tätigkeit an der Kasse auch keine besonderen Anforderungen an die Warenkunde. Die meisten Preise der Waren sind fest in der Kasse vermerkt, so dass nur bestimmte Tasten zu drücken sind.

91

Die einzige möglicherweise hervorgehobene Tätigkeit ist das morgendliche Zählen des Anfangsbestandes in der Kasse, auf das der Kläger mehrfach abstellt. Die damit fraglos verbundene besondere Verantwortung spielt bei der tariflichen Bewertung allerdings keine Rolle, weil der Tarifvertrag bei seiner Differenzierung der Lohngruppen nicht auf die Verantwortung abstellt. Betrachtet man allein den Vorgang des Zählens des Anfangsbestandes in der Kasse, reicht dafür eine einmalige Einweisung aus. Eine Einarbeitung im Sinne der Anforderungen an die Lohngruppe L 3 EntgeltTV ist dafür nicht erforderlich.

92

(iii)

93

Auch soweit mit der Tätigkeit an der Verkaufstheke das Zubereiten von Speisen verbunden ist, kann das Gericht nicht feststellen, dass diese Tätigkeit eine Einarbeitung im Tarifsinne erfordert.

94

Mit der Beklagten geht das Gericht davon aus, dass das Belegen von Brötchen sowie die verkaufsfertige Vorbereitung von Salaten, Sauerfleisch, Sülzen, Matjes, Bratheringen und Kuchen lediglich der einmaligen Einweisung in die Tätigkeit bedürfen. Zur Bewältigung dieser Tätigkeiten sind lediglich Alltagskenntnisse, die man sich typischerweise im Privatleben erwirbt, erforderlich. Die in einem Restaurant zusätzlich einzuhaltenden hygienischen Anforderungen sind im Rahmen einer einmaligen Einweisung vermittelbar.

95

Im Ergebnis lässt sich auch für die anspruchsvolleren Tätigkeiten an der Grillplatte und mit der Fritteuse nichts Anderes feststellen. Das Gericht geht zwar insoweit mit dem Kläger davon aus, dass die vollständige Beherrschung dieser Gartechniken mehr erfordert als lediglich eine einmalige Einweisung. Ob man in diesem Zusammenhang schon von der Notwendigkeit einer Einarbeitung im Sinne des Begriffs aus der Umschreibung der Tätigkeiten der Lohngruppe L 3 EntgeltTV sprechen muss, kann aber im Ergebnis offenbleiben, denn es kann angesichts der Organisation des Restaurantbetriebes bei der Beklagten ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Gartechniken an der Grillplatte und an der Fritteuse zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben vollständig beherrschen muss. Soweit gegrillte oder frittierte Speisen und Beilagen auf dem täglich wechselnden Speisenangebot für die Mittagszeit stehen, erfolgt die Zubereitung dieser Speisen unter Regie der im Restaurant tätigen Köche, die diese Speisen auswählen und die dafür notwendigen Vorprodukte den Arbeitskräften an der Verkaufstheke garfertig vorbereitet zur Verfügung stellen. Der eigentliche Garvorgang ist dann mit einer Einweisung der Arbeitskräfte zu erledigen.

96

Ohne diese direkte Führung durch die Köche des Restaurants werden demnach nur wenige Speisen und Beilagen von den Küchenkräften eigenständig gegart. Etwas zugespitzt kann man sagen, es geht dann nur noch um die Zubereitung von Schnitzeln, Currywürsten, Pommes Frites und Bratkartoffeln aus dem Dauerangebot des Restaurants. Dieses schmale Segment der Speisenzubereitung an der Grillplatte und der Fritteuse kann man nach Überzeugung des Gerichts auch schon nach gründlicher Einweisung erledigen.

(iv)

97

In der Gesamtbewertung kann das Gericht damit nicht feststellen, dass die Tätigkeit im Restaurant der Beklagten an der Verkaufstheke eine Einarbeitung im Tarifsinne erfordert. Der Kläger ist als Kantinenkraft im Sinne des Regelbeispiels aus der Lohngruppe L 2 EntgeltTV eingesetzt und er ist im Laufe der Jahre sicherlich über diese Rolle hinausgewachsen. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass er sich schon so weit von der typischen Kantinenkraft entfernt hat, dass man ihn der Lohngruppe L 3 EntgeltTV zuordnen kann.

98

Dabei muss das Gericht auch in Rechnung stellen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfüllung eines Regelbeispiels aus einer niedrigeren Entgeltgruppe im Regelfall ausschließt, dass gleichzeitig die abstrakten Merkmale einer besseren Entgeltgruppe erfüllt sein können (BAG 25. September 1991 aaO unter Bezugnahme auf BAG 21. Oktober 1987 – 4 AZR 49/87 – AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie). Nach dieser Rechtsprechung müssen die möglicherweise verbleibenden Zweifel an der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers zu seinen Lasten zurücktreten, da der Kläger – insbesondere unter Einschluss seiner Aufgaben im Spülbereich – trotz aller erkennbaren Besonderheiten im Kern aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben nach wie vor als eine typische Kantinenkraft anzusehen ist.

dd)

99

Eine Eingruppierung der Tätigkeit in die Lohngruppe L 3 EntgeltTV ist auch nicht aufgrund der "Belastungen" gerechtfertigt, denen der Kläger bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung ausgesetzt ist.

(i)

100

Die Tarifbegriffe der Einarbeitung einerseits und der Belastung andererseits zeigen zwei Wege zu einer besseren Eingruppierung auf, die unabhängig voneinander bestehen.

101

Dass zeigt schon die Verbindung beider Begriffe durch die Wendung "und / oder" im Text des Tarifvertrages. Die Kernaussage dieser Wendung ist das "oder". Zur besseren tariflichen Eingruppierung soll es ausreichen, wenn entweder eine Tätigkeit übertragen ist, die eine Einarbeitung erfordert, oder wenn die übertragene Tätigkeit unter Belastungen zu erbringen ist.

102

Damit haben die Tarifvertragsparteien einen Weg für eine bessere Eingruppierung eröffnet, obwohl man Tätigkeiten verrichtet, die in Hinblick auf die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entweder gar keine Vorkenntnisse erfordern (Lohngruppe L 1 EntgeltTV) oder lediglich eine Einweisung im Sinne der Lohngruppe L 2 EntgeltTV (so auch § 3. I.1 letzter Satz des EntgeltTV).

103

In diesem Sinne ist es denkbar, dass der Kläger als Kantinenkraft in die Lohngruppe L 3 EntgeltTV eingruppiert ist, wenn seine Tätigkeit mit Belastungen im Tarifsinne verbunden ist.

(ii)

104

Welche Parameter herangezogen werden müssen, um die Belastungen im Sinne dieses Tarifvertrages zu messen, ergibt sich aus der tariflichen Fußnote (gekennzeichnet durch das Sternchenzeichen). Eine Belastung im Tarifsinne kann sich demnach aus allen Umständen ergeben, die auf den Menschen physisch oder psychisch belastend einwirken und objektiv messbar sind, wie zum Beispiel Grundsätzlich im Stehen auszuführende Tätigkeiten, notwendige Körperhaltungen/Zwangshaltungen, Heben und Tragen von Lasten, nachhaltige Umgebungseinflüsse wie Lärm, hohe Temperaturen, Kälte, Nässe, Gase, Dämpfe, Staub, Zugluft.

105

Da somit nahezu alle überhaupt denkbaren Belastungsparameter zu einer Belastung im Tarifsinne führen können, bedarf es zur weiteren Auslegung des Tarifbegriffs der Belastung noch der Festlegung eines Bezugspunktes, von dem aus die gemessenen Belastungen bewertet werden können. Das kann entweder eine mit der Tätigkeit notwendig verbundene außergewöhnliche Belastung sein oder es kann eine Belastung sein, die aufgrund ungünstiger Arbeitsbedingungen in dem konkreten Betrieb zu einer Belastung führt, die für diesen Arbeitsplatz zu untypisch hohen Belastungen im Vergleich zu anderen Arbeitsplätzen dieser Art führt.

106

Zur Entscheidung des vorliegenden Falles braucht der Tarifbegriff insoweit allerdings nicht vollständig ausgelegt zu werden, denn für den Arbeitsplatz des Klägers lassen sich besondere Belastungen weder in dem einen noch in dem anderen Sinne feststellen.

107

(iii)

108

Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten Belastungen ausgesetzt ist, die über die Belastungen hinausgehen, denen eine Kantinenkraft typischerweise ausgesetzt ist.

109

Als Kantinenkraft ist man typischerweise Wärmebelastungen an der Spülmaschine und an der Grillplatte und der Fritteuse ausgesetzt. Typischerweise sind damit auch Geruchsbelastungen verbunden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger insoweit Belastungen ausgesetzt ist, die über die typischen Belastungen einer Kantinenkraft mit diesen Einflüssen hinausgehen.

110

Untypisch mag die Belastung mit dem Lärm sein, der von dem Piepen der Scannerkassen des Marktes ausgeht. Insoweit hat der Kläger jedoch keine Umstände vortragen können, die dem Gericht den Schluss erlauben, es handele sich um eine beachtliche Mehrbelastung, die sich für den Kläger daraus ergibt. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Arbeit einer Kantinenkraft ohnehin regelmäßig mit Lärmeinwirkungen aus der Küche und aus dem Gastraum verbunden ist. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der zusätzliche Lärm, der von den Scannerkassen im Markt ausgeht, zu einer anderen Qualität der gesamten Lärmkulisse führen soll.

111

Typisch für eine Kantinenkraft ist auch der Umstand, dass im Tagesverlauf schwere Gegenstände angehoben und getragen werden müssen (Spülmittelgebinde, Softgetränkebehälter, Abfalleimer, Behälter mit Altfett aus der Fritteuse usw). Untypisch ist im Betrieb der Beklagten insoweit allerdings, dass diese Gegenstände häufig – was durch die vom Kläger zur Akte gereichten Fotos belegt ist – wohl mit den üblichen Einkaufswagen aus dem Markt transportiert werden, was angesichts der hochgezogenen Seitenbegrenzungen und der relativ hohen Ablagefläche auf dem Einkaufswagen ergonomisch offensichtlich kontraproduktiv ist. Andere vom Kläger überreichte Fotos belegen allerdings, dass für den Transport schwerer Gegenstände auch die tiefgelegten Einkaufswagen ohne seitliche Begrenzungen zur Verfügung stehen, wie man sie typischerweise auch in Baumärkten findet. Deren Verwendung für den Transport schwerer Lasten führt nicht zu unnötig hohen Hebevorgängen. Da diese Wagen auch zur Verfügung stehen, kann das Gericht ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht annehmen, dass die Anforderungen an das Heben und Tragen von Lasten im Betrieb der Beklagten zu ungewöhnlichen Belastungen der dort beschäftigten Kantinenkräfte führt.

112

Im Übrigen muss in dem Zusammenhang mit den Belastungen durch das Heben und Tragen von schweren Lasten auch beachtet werden, dass diese Vorgänge im Tagesverlauf nur vereinzelt vorkommen. Nach den umfangreichen Aufzeichnungen, die der Kläger über seine Tätigkeit zur Akte gereicht hat, kann das Gericht lediglich davon ausgehen, dass arbeitstäglich ein solcher Hebe- und Tragevorgang anfällt oder maximal zwei derartige Vorgänge. Das führt nach der anerkannten Leitmerkmalmethode zur Beurteilung der daraus resultierenden gesundheitlichen Gefährdungen allenfalls zu einem Punktwert kleiner 10, was der geringsten messbaren Belastung entspricht ("Geringe Belastung"). Aus dem Lastgewicht um und leicht über 20 kg ergeben sich – zugunsten des Klägers gewertet – 4 Punkte und aus der dabei erforderlichen Körperhaltung ("tiefes Beugen oder weites Vorneigen") ebenfalls höchstens 4 Punkte. Für die Ausführungsbedingungen können mangels dahingehenden Vortrags keine Punkte in Rechnung gestellt werden, es sei denn man unterstellt insoweit zu Gunsten des Klägers eine Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, was mit einem Punkt zu bewerten wäre. Die Zeitwichtung, mit der die bisher ermittelten Punkte nach der Leitmerkmalmethode zu multiplizieren sind, kann hier nicht höher als mit 1 angenommen werden, da beim Kläger die Hebe- und Umsetzvorgänge im Vordergrund stehen dürften, die bei täglich bis zu 9 Vorgängen, die nicht länger als 5 Sekunden andauern, lediglich zu diesem Punktwert führen.

(iv)

113

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass mit der Tätigkeit als Kantinenkraft nach Auffassung der Tarifvertragsparteien typischerweise Belastungen verbunden sind, die eine bessere tarifliche Eingruppierung als die Lohngruppe L 2 EntgeltTV ermöglichen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Tarifvertragsparteien die Kantinenkraft als Regelbeispiel in der Lohngruppe L 2 EntgeltTV aufgeführt haben und nicht in der Lohngruppe L 3 EntgeltTV.

114

Selbst wenn man insoweit wiederum zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass die Zuordnung der Regelbeispiele zu den Lohngruppen im Tarifvertrag ausschließlich wegen der damit verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten vorgenommen wurde, wäre es zwar vorstellbar, dass in den Regelbeispielen genannte Tätigkeiten wegen der mit ihnen verbundenen Belastungen, regelmäßig oder ausnahmsweise auch zu einer höheren Eingruppierung führen können (so auch § 3.I.1. letzter Satz EntgeltTV). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, warum dies gerade für die Gruppe der Kantinenkräfte zutreffen soll.

3.

115

Die Eingruppierung in die Lohngruppe L 3 EntgeltTV ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass vier der sechs Kolleginnen des Klägers von der Beklagten aus der Lohngruppe L 3 EntgeltTV vergütet werden. Es ist allgemein anerkannt, dass die tatsächliche Vergütung anderer Arbeitnehmer auf vermeintlich oder tatsächlich vergleichbaren Arbeitsplätzen kein Argument ist, mit dem eine tarifgerechte Eingruppierung erstritten werden kann.

II.

116

Da das Gericht bereits nicht feststellen kann, dass am Arbeitsplatz des Klägers die Anforderungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe L 3 EntgeltTV erfüllt sind, kann auch der weiter gehende Hauptantrag des Klägers, der auf eine Eingruppierung in die Lohngruppe L 4 EntgeltTV abzielt, nicht begründet sein.

III.

117

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat (§ 97 ZPO).

118

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

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bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach dem angegriffenen Teilurteil allein um die Frage der tarifgerechten Eingr

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(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug nach dem angegriffenen Teilurteil allein um die Frage der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers, die er für die Zeit ab Januar 2009 geltend macht.

2

Die Beklagte produziert und vertreibt in industriellem Rahmen Brote und andere Backwaren mit Betrieben an mehreren Standorten. Die Beklagte hat im Jahre 2006 einen Produktionsbetrieb in L. eröffnet, in dem viele Arbeitnehmer beschäftigt sind, die zuvor – wie der Kläger – an einem in diesem Zusammenhang geschlossenen Standort der Beklagten in der Nähe von A-Stadt tätig waren. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. mit Sitz in D.. Außerdem ist sie Mitglied in dem Arbeitgeberverband, durch den sie sich vor Gericht vertreten lässt.

3

Der 1952 geborene Kläger ist seit November 1999 bei der Beklagten oder einem ihrer Rechtsvorgänger beschäftigt. Er ist nicht Mitglied der Gewerkschaft, die den im Betrieb angewendeten Tarifvertrag abgeschlossen hat. Beide Parteien gehen gleichwohl übereinstimmend davon aus, dass sich die Eingruppierung des Klägers nach den tariflichen Merkmalen richtet. Die arbeitsgerichtliche Feststellung, dass der – nicht zur Akte gereichte – Arbeitsvertrag des Klägers auf den Tarifvertrag verweist, ist von keiner der Parteien angegriffen worden.

4

Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers ist damit der "Entgeltrahmentarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost", der am 26. Februar 1991 abgeschlossen wurde und seit März 1991 in Kraft ist (zukünftig hier mit ERTV bezeichnet). Der Tarifvertrag ist abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft NGG (Hauptverwaltung) und dem bereits oben erwähnten Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V., D..

5

In dem Tarifvertrag heißt es auszugsweise:

6

"§ 2— Eingruppierung und Umgruppierung

7

2.1 Maßgebend für die Ein- und/oder Umgruppierung der Arbeitnehmer sind die nachstehenden Grundsätze.

8

2.2. Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale der Tarifgruppen und darunter Beispiele für typische Tätigkeiten.

9

Die aufgeführten Beispiele sind kein Ausschließlichkeitskatalog, sondern sie stellen Richt-beispiele dar und dienen der Erläuterung zur Ein- und Umgruppierung der Arbeitnehmer.

10

2.3. Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind an erster Stelle die „Oberbegriffe" (Gruppenmerkmale) der Tarifgruppen.

11

2.4. Bei der Einstufung oder Umgruppierung sind nicht berufliche oder betriebliche Bezeichnungen, sondern ausschließlich die Anforderungen/Tätigkeitsmerkmale des Arbeitsplatzes und die Art der verrichteten Arbeit maßgebend.

12

13

Entscheidend für die Einstufung und/oder Umgruppierung des Arbeitnehmers ist die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit."

14

§ 4 ERTV regelt sodann die einzelnen Tarifgruppen. Es beginnt mit der am schlechtesten vergüteten Gruppe A und endet mit der am besten vergüteten Gruppe M. Die Ecklohngruppe ("100 %") ist die Gruppe G, die sich durch Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern, auszeichnet. Der Kläger wird von der Beklagten der Gruppe C zugeordnet und er meint, er sei eingruppiert in die Gruppe D. Die Tätigkeitsmerkmale sind im Tarifvertrag wie folgt formuliert:

15

"Gruppe C ./. 80 %

16

Oberbegriff

17

Tätigkeiten nach Anweisung, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch Einarbeitung erworben sind.

18

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

19

Pförtner;
Expeditionshelfer;
Warenbereitstellung;
Materialausgabe;
Bedienen einer Schneide- und Verpackungsmaschine;
Bedienen einer Waschmaschine; …

20

Gruppe D ./. 85 %

21

Oberbegriff:

22

Tätigkeiten einfacher Art nach Anweisung, deren Ausführung ein Anlernen erfordert.

23

Tätigkeitsmerkmale, z.B.:

24

Beifahrer;
Kommissionieren in Expedition;
Werkstatthelfer;
KfZ-Wäscher;
Tankwart;
Einlegen von Brot- und Kuchenteiglingen in Formen;
Transportarbeiten in der Herstellungs- und Verpackungsabteilung;
Auflegen von Stangenbrot und Kuchenplatten auf Schneidemaschinen; …

25

Gruppe E 90 %

26

Oberbegriff:

27

Angelernte Tätigkeiten mit möglicher Einflussnahme auf den Arbeitsablauf und Einsetzbarkeit auf verschiedenen Arbeitsplätzen;

28

Tätigkeiten, denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zugrunde liegt.

29

Tätigkeitsmerkmale:

30

…"

31

Der Kläger wird von der Beklagten bereits seit Jahren auf demselben Arbeitsplatz in der Produktion eingesetzt. Dieser Arbeitsplatz gehört zur "Linie 3", einer Linie, mit deren Anlagen Brot produziert, verpackt und in Transportbehältern zusammengefasst wird. Die Linie besteht aus den eigentlichen Backöfen und den sich daran anschließenden Anlagen, mit deren Hilfe das Brot gegebenenfalls geschnitten werden kann, und mit deren Hilfe das geschnittene oder ungeschnittene Brot verpackt wird. Außerdem werden am Ende der Linie die verpackten Brote in Kisten zusammengefasst und diese wiederum auf Paletten gestapelt. In dieser Verpackungsform werden sie in der Produktionshalle auf einer dafür vorgesehenen Fläche abgestellt, von der aus das weitere im Betrieb tätige Unternehmen L.-K die Produkte nach den Kundenwünschen und zum Zwecke des Abtransports mit LKW weiter sortiert und zusammenstellt.

32

Der Arbeitsplatz des Klägers dient dazu, die auf einem Band ankommenden Kisten mit dem Brot auf den dafür vorgesehenen Paletten zu stapeln. Die Kisten wiegen alle ungefähr 10 Kilogramm und auf eine Palette passen 4 mal 14 Kisten. Auf dem Band kommen Kisten mit unterschiedlichen Brotsorten in nicht vorhersehbarer Reihenfolge an, die der Kläger sortenrein auf die Paletten zu verpacken hat. Im Regelfall hat er drei verschiedene Brotsorten gleichzeitig zu versorgen.

33

Sobald eine Palette voll ist, hat der Kläger diese weiter zu versorgen. Dazu scannt der Kläger die Markierung auf dem Brot ab. Er druckt dann den Palettenschein aus, der wiederum abgescannt wird. Der Palettenschein wird dann an der Palette befestigt und die Palette mit einer Haube geschlossen. Die so bearbeitete Palette muss der Kläger dann mit einem Hubwagen rund 10 Meter weiter in den oben erwähnten Übergabebereich für das Unternehmen L.-K ziehen.

34

Im Regelfall sind die Paletten voll zu stapeln. Zum Ende des Backprozesses einer Brotsorte kann es auch dazu kommen, dass die Palette nicht voll wird und sie trotzdem weiter bearbeitet werden muss.

35

Der Kläger arbeitet an seinem Platz alleine. Er erledigt die Aufgabe selbstständig und er wird geführt durch den Schichtführer.

36

Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. November 2010 um eine Höhergruppierung in die Lohngruppe D gebeten. Das hat die Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 abgelehnt. Die Beklagte hat auch die Bitte des Klägervertreters, den Arbeitsplatz des Klägers besichtigen zu dürfen, unter Hinweis auf hygienische Bedenken abschlägig beschieden.

37

Mit einer Kombination aus Feststellungs- und Zahlungsanträgen verfolgt der Kläger mit der im Januar 2011 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage sein Begehren weiter. Das Arbeitsgericht hat mit dem hier angegriffenen Teilurteil vom 23. Juni 2011 den auf die Feststellung der Eingruppierung und Zahlungspflicht gerichteten Klageantrag zu 2 als unbegründet abgewiesen, den Streitwert auf etwas über 4.000 Euro festgesetzt und die Berufung ausdrücklich zugelassen (3 Ca 164/11). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

38

Das Arbeitsgericht hat angenommen eine Anlerntätigkeit im Sinne der Gruppe D zu § 4 ERTV erfordere eine Einarbeitungszeit von 4 Wochen oder mehr. Die Tätigkeit am Arbeitsplatz des Klägers könne jedoch in maximal 1 Woche erlernt werden, weshalb die Tätigkeit nicht der Gruppe D zugeordnet werden könne.

39

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren in vollem Umfang weiter.

40

Der Kläger hält die Voraussetzungen der Gruppe D aus § 4 ERTV für gegeben. Die klägerische Tätigkeit sei eine typische Anlerntätigkeit im tariflichen Sinne und hebe sich daher deutlich von den Einarbeitungstätigkeiten ab, die der Gruppe C zugeordnet seien. Zutreffend habe das Arbeitsgericht für die Unterscheidung der beiden ähnlichen Begriffe auf die Dauer des Lernprozesses abgestellt, den man durchlaufen müsse, um die geforderte Arbeit zu beherrschen. Falsch sei jedoch die Würdigung des Arbeitsgerichts, von einem Anlernen könne man erst sprechen, wenn die Einarbeitungszeit vier Wochen oder mehr betrage. Anlernen sei der bloße Gegenbegriff zur Berufsausbildung, weshalb jegliche Arbeit, die gelernt werden müsse, eine Anlerntätigkeit sei. Falsch sei auch die Würdigung des Gerichts, dass am Arbeitsplatz des Klägers nur eine Anlernzeit von 1 Woche benötigt werde. Tatsächlich sei eine Einarbeitungszeit von bis zu 4 Wochen erforderlich. Denn das Erlernen der korrekten Herstellung und Anbringung des Palettenscheins sei nicht mit bloßem einmaligem begleitenden Vollziehen erledigt. Dazu bedürfe es vielmehr eines Anlernens durch mehrwöchiges gemeinsames Arbeiten mit einem erfahrenen Mitarbeiter.

41

Im Übrigen erfülle die Tätigkeit des Klägers auch das Richtbeispiel "Kommissionieren in Expedition" aus der Gruppe D zu § 4 ERTV. Davon sei auch das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, habe jedoch daraus nicht die rechtlich gebotene Folgerung gezogen, dass es dann nicht mehr auf das Vorliegen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale aus dem Oberbegriff ankomme.

42

Der Kläger beantragt,

43

unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 23. Juni 2011 festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2009 in die Gruppe D des Entgeltrahmentarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie vom 01.03.1991 einzugruppieren und zu bezahlen ist.

44

Die Beklagte beantragt,

45

die Berufung zurückzuweisen.

46

Die Beklagte verteidigt das ergangene Teilurteil. Da sich die Arbeitsabläufe in relativ kurzen Zeitabständen wiederholen würden, sei die Einarbeitungszeit mit ein bis zwei Tagen maximal mit einer Arbeitswoche zu bewerten. Damit könne man nicht von einer Anlerntätigkeit sprechen. Allerdings sei der Kläger entgegen der Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht als Kommissionierer tätig, sondern lediglich als Produktions- bzw. Verpackungshelfer und dabei mit einfachsten Aufgaben betraut, deren Erledigung keine weiteren Kenntnisse erfordere.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

48

Die Berufung gegen das Teilurteil, die keinen formellen Bedenken begegnet, ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht den Feststellungsantrag abgewiesen, weil die begehrte Feststellung zur Eingruppierung des Klägers nicht getroffen werden kann.

I.

49

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in die Gruppe D zu § 4 ERTV eingruppiert ist.

1.

50

Die Tätigkeit des Klägers kann nicht im Sinne des Richtbeispiels zu dieser Gruppe als "Kommissionieren in Expedition" angesehen werden.

51

Unter Kommissionieren versteht man die Zusammenstellung von Waren nach Aufträgen aus einem Lagerbestand (BAG 23. April 1997 - 10 AZR 903/95 – juris.de unter Berufung auf Gablers Wirtschaftslexikon Stichwort "Kommissionierung"). Die Ergänzung "in Expedition" hat keine eigenständige Bedeutung, sie weist lediglich auf die tatsächliche Durchführung der Warenzusammenstellung als Schwerpunkt der Tätigkeit hin.

52

Die Tätigkeit des Klägers kann nicht mit Kommissionieren bezeichnet werden. Das hat sich aus der Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben, die Feststellungen zulässt, die teilweise vom schriftlichen Parteivortrag abweichen.

53

Wenn man die Produktion von Waren schematisch von ihrer Distribution unterscheiden möchte, kann man dies bildhaft durch das Warenlager tun. Die Produktion endet mit der Verbringung der hergestellten Produkte in das Warenlager und die Distribution beginnt mit der Entnahme der Waren aus dem Warenlager zum Zwecke ihrer Auslieferung. Die Tätigkeit der Kommissionierung ist Teil der Distribution und sie vollzieht sich im Warenlager, in dem dort vorhandene Waren entnommen werden.

54

Im Sinne dieser Unterscheidung gehört die Tätigkeit des Klägers zur Produktion und nicht zur Distribution, denn sie endet mit der Verbringung der gepackten Paletten in die Zone der Produktionshalle, die man als Warenlager bezeichnen kann.

55

Der vorbereitende schriftliche Vortrag des Klägers, er packe an seinem Arbeitsplatz die Paletten nach Aufträgen, die er über den Monitor empfange, konnte im Rahmen der mündlichen Erörterung nicht bestätigt werden. Der Kläger erhält über den Monitor an seinem Arbeitsplatz keine Aufträge. Die Paletten werden sortenrein gepackt und damit ohne Rücksicht auf eine optimale Bedienung von Kundenaufträgen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger in sonstiger Weise Waren zusammenzustellen hat. Seine Tätigkeit wird allein von den ankommenden Brotkisten diktiert, die er ordnungsgemäß zu stapeln hat. Dieser Darstellung durch die Beklagte ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten. Die für das Kommissionieren typische Neuzusammenstellung der Waren nach Kundenwünschen und -aufträgen passiert im Betrieb der Beklagten erst in dem Bereich, der von dem Unternehmen L.-K verantwortet wird. Auch das ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden. Dieser Bereich ist der Tätigkeit des Klägers nachgelagert.

56

Auch wenn man davon ausgehen mag, dass es in dem modernen Produktionsbetrieb der Beklagten kein Warenlager im herkömmlichen Sinne mehr gibt, können andere Feststellungen nicht getroffen werden. Es mag zwar durchaus sein, dass schon die Produktion an den Backöfen an konkreten Kundenaufträgen ausgerichtet ist, damit eine Lagerhaltung möglichst vermieden werden kann. In diesem Sinne könnte man dann auch die Verpackung der im Kundenauftrag hergestellten Waren als Kommissionierung im weiteren Sinne verstehen. Dadurch würde der Kläger aber noch nicht zum Kommissionierer, denn es fehlt an der Auswahl der vom Kunden bestellten Waren aus einer Masse an hergestellten Waren. Der Kläger hat keine Auswahl aus Waren zu treffen, er muss nur alle auf dem Band ankommenden Waren-Kisten stapeln und weiter verarbeiten.

57

Schließlich hat das Gericht geprüft, ob sich aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 41 (hier Blatt 187) Rückschlüsse auf eine Tätigkeit als Kommissionierer ziehen lassen. Bei dieser Anlage handelt es sich um eine "Aufgabenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung", die die Beklagte 2008 erstellt hat und die vom Kläger gegengezeichnet ist. Die Tätigkeit an dem Arbeitsplatz wird dort zwar mit den Worten "Kommissionierer/Packer" bezeichnet. Die betriebliche Bezeichnung einer Tätigkeit ist allerdings für die tarifliche Eingruppierung ohne Bedeutung. Das ist in § 2.4 ERTV nochmals ausdrücklich hervorgehoben. Auch die weitere Beschreibung des klägerischen Arbeitsplatzes in der Anlage K 41 erlaubt nicht den Schluss, er sei im tariflichen Sinne als Kommissionierer tätig, denn auch dort heißt es zu den klägerischen Kerntätigkeiten in Übereinstimmung mit der Darstellung hier, es gehe um das "Abstapeln der sterilisierten Brotkisten in den festgelegten Stückzahlen" und um das "Ausdrucken und Anbringen von Palettenscheinen".

2.

58

Der Kläger erfüllt auch nicht die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gruppe D zu § 4 ERTV.

a)

59

Der Gruppe D werden nach dem Tarifvertrag Tätigkeiten nach Anweisung einfacher Art zugeordnet, deren Ausführen ein Anlernen erfordert. Unter "Anlernen" im Tarifsinne ist das systematische Vermitteln von Grundfertigkeiten zu verstehen.

60

Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Begriffs selbst, der in der deutschen Umgangssprache eher farblos und ohne klare Konturen verwendet wird. Der tarifliche Sinn des Begriffs ergibt sich jedoch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung vergleichbarer Begriffsbildungen in anderen Tarifwerken.

61

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, über die hier zwischen den Parteien Streit besteht, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut jedoch nicht eindeutig ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 14. Dezember 1994 - 4 AZR 865/93 - BAGE 79, 21 = AP Nr. 121 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie = DB 1995, 1669; BAG 23. September 1992 - 4 AZR 66/92 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung).

62

Mit dem Arbeitsgericht geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Tarifvertrag bei der Zuordnung von Tätigkeiten zu den Stufen der Eingruppierung unter anderem maßgebend auf die unterschiedlichen Lerninvestitionen der Arbeitnehmer abstellt. In den Gruppen A und B ist von Tätigkeiten, "die einer Einweisung bedürfen" die Rede. In Gruppe C ist von Tätigkeiten die Rede, "die durch Einarbeitung erworben werden". In Gruppe D ist dann von Tätigkeiten die Rede, "deren Ausführung ein Anlernen erfordert". In den Gruppen E und F ist von "angelernten Tätigkeiten" die Rede bzw. von Tätigkeiten, "denen in Einzelbereichen eine Berufsausbildung zu Grunde liegt". Und in Gruppe G geht es schließlich im Sinne der Regelungstechnik mit Ecklohngruppen um "Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern."

63

Aus der tariflichen Regelung kann gefolgert werden, dass die Eingruppierung umso höher erfolgt, je mehr Lerninvestition erforderlich ist. Außerdem kann gefolgert werden, dass der Tarifvertrag zwischen der bloßen "Einweisung" in einen Arbeitsplatz, der "Einarbeitung" und dem "Anlernen" unterscheidet und alle diese drei Begriffe gegenüber den Investitionen, die in eine Berufsausbildung von Nöten sind, geringere Anforderungen haben. Es ist daher sicher nicht verkehrt, wenn das Arbeitsgericht in der praktischen Anwendung der Begriffe auf die Zeit abstellen will, die man aufwenden muss, um auf dem jeweiligen Arbeitsplatz produktiv tätig werden zu können. Je mehr Lern-Zeit aufgewendet werden muss, desto eher kann man von einer Anlerntätigkeit sprechen. Diese Herangehensweise erlaubt jedoch nur relative Aussagen und ist daher im Kern nicht geeignet, den Kreis der Anlerntätigkeiten der Gruppe D zu § 4 ERTV abschließend zu bestimmen.

64

Mit Blick auf die Verwendung des Begriffs der Anlerntätigkeit in der Arbeitswelt, wie er sich in anderen Tarifverträgen widerspiegelt, ist unter Anlerntätigkeit eine Tätigkeit zu verstehen, die im Regelfall nur Arbeitnehmern übertragen wird, die dazu systematisch ausgebildet worden sind. Vor der Übertragung der Tätigkeit muss also eine formalisierte Lernphase erfolgen. Im Gegensatz dazu findet die "Einweisung" und auch die "Einarbeitung" am Arbeitsplatz selber statt, entweder durch routinemäßigen Erwerb der notwendigen Kenntnisse während der Arbeit ("learing by doing") oder durch ein Einarbeitungs- oder Patenprinzip. Umgekehrt formuliert werden beim Anlernen Grundkenntnisse vermittelt, die über die zum Ausfüllen eines konkreten Arbeitsplatzes erforderlichen Kenntnisse hinausgehen.

65

Wenn man das Ausmaß der Grundkenntnisse ermessen will, die der Tarifvertrag für eine Anlerntätigkeit in der Gruppe D voraussetzt, muss man sich an den Richtbeispielen dieser Gruppe ausrichten und den danach typischerweise erforderlichen Grundkenntnissen. So sind für das "Einlegen von Brot- und Kuchenteiglingen in Formen" und das "Auflegen von Stangenbrot und Kuchenplatten auf Schneidemaschinen" Grundkenntnisse der verarbeiteten Backwaren erforderlich. Für die mehr technisch ausgerichteten Richtbeispiele (Beifahrer, Werkstatthelfer, KfZ-Wäscher, Tankwart sowie die "Transportarbeiten in der Herstellungs- und Verpackungsabteilung“) kommt es auf technische oder verkehrstechnische Grundkenntnisse an. Und für das "Kommissionieren in Expedition" und für die Verkaufshilfe kommt es auf kaufmännische Grundkenntnisse und auf Grundkenntnisse der produzierten Waren an.

b)

66

Legt man diesen Maßstab zu Grunde, kann die Tätigkeit des Klägers nicht als Anlerntätigkeit bewertet werden.

67

Dabei ist nicht einmal maßgeblich, dass der Kläger keine formalisierte Lernphase für die Ertüchtigung für die übertragene Tätigkeit durchlaufen hat. Denn die dabei zu vermittelnden Kenntnisse könnten im Laufe der praktischen Tätigkeit des Klägers an seinem Arbeitsplatz erworben worden sein. Maßgeblich stellt das Gericht jedoch darauf ab, dass es nicht erkennbar geworden ist, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erledigung der Arbeit des Klägers erforderlich sind, die man typischerweise am besten in einer systematischen Anlernphase außerhalb der produktiven Arbeit am Arbeitsplatz vermittelt bekommt.

68

Die Kerntätigkeit des Klägers, Packen und Beschriften von Paletten, kann nicht als eine typische Anlerntätigkeit angesehen werden. Insoweit reicht eine gründliche Einarbeitung am Arbeitsplatz vollständig aus. Aber auch die Besonderheiten der konkreten Tätigkeit des Klägers rechtfertigen die Qualifizierung als Anlerntätigkeit nicht.

69

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht beide Parteien zu den notwendigen Kenntnissen des Klägers über die bei der Beklagten hergestellten Backwaren befragt. Dabei konnte lediglich festgestellt werden, dass der Kläger die verschiedenen Brotsorten unterscheiden können muss, wobei es sogar allein auf äußerliche Unterscheidungsmerkmale der Verpackung ankommt, da die Ware zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beim Kläger ankommt, bereits verpackt ist. Daraus folgt nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten auch, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit nicht verpflichtet ist, die Ware auf Qualitätsfehler zu kontrollieren. Die Qualität einer "Anlerntätigkeit" kann sich also nicht aus der notwendigen Kenntnis der verarbeiteten Waren ergeben.

70

Das Gericht hat auch erwogen, ob sich die Qualität einer "Anlerntätigkeit" gegebenenfalls aus dem Umstand ergeben könnte, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz mit technischem Gerät (Scanner, Drucker, Monitor) umgehen muss. Aber auch die Erörterung dieses Aspekts in der mündlichen Verhandlung lässt keine für den Kläger günstigen Feststellungen zu. Denn seine Arbeiten mit den technischen Geräten beschränken sich auf wenige Routinearbeiten, die kein vertieftes Verständnis der verwendeten Geräte erfordern. Der Kläger muss im Kern mit zwei Bildschirmmasken arbeiten, nämlich einmal mit der Maske, mit der die Brotsorte der Palette erfasst wird und dann noch mit der Maske, mit der die fertige Palette anhand der Angaben auf dem Palettenschein erfasst wird. Das Wechseln zwischen den Masken scheint so einfach zu sein, dass es vom Kläger nicht einmal erwähnt wurde. Und die Datenerfassung in den Masken ist durch das verwendete Scangerät ein rein mechanischer Routinevorgang. Nennenswerte Kontrolltätigkeiten, die dem Kläger dabei obliegen, konnten trotz Nachfrage des Gerichts nicht festgestellt werden.

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Schließlich hat das Gericht geprüft, ob sich aus der vom Kläger vorgelegten Anlage K 41 (hier Blatt 187) Rückschlüsse auf eine Anlerntätigkeit des Klägers ziehen lassen. Diese bereits oben erwähnte Anlage fasst die Kerntätigkeiten am Arbeitsplatz des Klägers ("Abstapeln der … Brotkisten" und "… Anbringen von Palettenscheinen") zusammen, enthält darüber hinaus aber auch Hinweise auf die am Arbeitsplatz anfallenden weiteren Aufgaben und die dort zu beachtenden Verhaltensregeln und Nebenpflichten. Die dort aufgeführten weiteren Anforderungen lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Tätigkeit um eine Anlerntätigkeit handelt. Verschiedene Anforderungen befassen sich mit dem Thema Ordnung, Sauberkeit (Reinigungspflichten) und Hygiene. Da am Arbeitsplatz des Klägers die produzierten Brote bereits verpackt sind, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass hier hygienische Probleme von bedeutendem Ausmaß stellen können. Demnach bedarf es keiner systematisch angelernten Kenntnisse der Lebensmittelhygiene, um den Arbeitsplatz ausfüllen zu können. – Im Weiteren ist dort erwähnt das "Selbständige Führen der geforderten Dokumentation." Damit ist aber lediglich die Erfassung der gepackten Paletten einschließlich der betroffenen Brotsorten gemeint, die mit Hilfe der beiden oben dargestellten erforderlichen Scan-Vorgänge bewerkstelligt wird. Dies erfordert keine besonderen Kenntnisse und kann daher die Qualität der Tätigkeit als Anlerntätigkeit ebenfalls nicht begründen.

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Dass der Betriebsrat laut der Anlage BK 1 (hier Blatt 188) die klägerische Tätigkeit der Gruppe D zugeordnet hat, kann dem Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, denn es kommt auf die dafür vorgetragenen Argumente an, und der Betriebsrat hat seine Zuordnung der Tätigkeit in der erwähnten Anlage nicht weiter begründet. Eine Vernehmung des Zeugen T. zu weiteren Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers bzw. zu deren Bewertung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zu Recht ist das Arbeitsgericht insoweit davon ausgegangen, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. Da sich der Kläger auch im Berufungsrechtszug nicht näher dazu geäußert hat, welche tatsächliche Einlassung des Klägers der Zeuge bestätigen könne, hat sich daran nichts geändert.

II.

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Eine Kostenentscheidung enthält das Urteil nicht, da sich die Berufung gegen ein Teilurteil gerichtet hatte. Über die Kosten ist im Rahmen des Schlussurteils zu befinden.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.