Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. März 2007 - 1 Sa 344/06

Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 9. November 2004 - 1 Ca 1787/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darum, ob der Kläger in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O eingruppiert ist.
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Der Kläger ist nach Abschluss der Ausbildung als Diplomlehrer im Fach Polytechnik (1990) als Lehrer im Angestelltenverhältnis beim beklagten Land beschäftigt. Im Wege der Bewährung ist ihm die Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen zuerkannt worden. Für seine Tätigkeit als Lehrer an einer Realschule bzw. Gesamtschule erhält er Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.
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Nach Ansicht des beklagten Landes ist dies die zutreffende Vergütung, da der Kläger aufgrund der tarifvertraglichen Verweisung auf das Beamtenbesoldungsrecht nach der Landesbesoldungsordnung in die entsprechende Besoldungsgruppe A12 (Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung - als Eingangsamt) eingruppiert sei. Der Kläger ist der Meinung, dass er aufgrund der Zuerkennung der Lehrbefähigung im Wege der Bewährung einem Lehrer mit Abschluss nach neuem Recht gleichzustellen und deshalb nach der Bundesbesoldungsordnung nach Besoldungsgruppe A13 entsprechend Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu vergüten sei.
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Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 9. November 2004 die Klage abgewiesen, die Kosten dem Kläger auferlegt, den Streitwert auf 7.186,32 EUR festgesetzt und die Berufung zugelassen.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt: Nach der Landesbesoldungsordnung Mecklenburg-Vorpommern sei der Kläger in die Besoldungsgruppe A12 entsprechend Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert. Die Bundesbesoldungsordnung sei für den Kläger nicht einschlägig. Gemäß der Vorbemerkung Nr. 16b zur Bundesbesoldungsordnung gelte für Lehrer mit Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR das Landesrecht. Die im Wege der Bewährung erworbene Lehrbefähigung führe nicht zur Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes, weil sie nicht den Anforderungen des § 3 Lehrerberufsausbildungsverordnung vom 9.7.1991 genüge, wonach außer einem wissenschaftlichen Hochschulstudium ein Vorbereitungsdienst und ein Erstes und Zweites Staatsexamen erforderlich seien. Das Arbeitsgericht verweist auf entsprechende Entscheidungen mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Für eine Einstufung in ein Beförderungsamt nach Besoldungsgruppe A13 der Landesbesoldungsordnung gebe es keine Anhaltspunkte; dies werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock im Ganzen Bezug genommen.
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Der Kläger hat gegen das am 26. November 2004 zugestellte Urteil mit einem am 3. Dezember 2004 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung auf den 26. Februar 2005 mit einem am 15. Februar 2005 eingegangenen weiteren Schriftsatz begründet worden ist.
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In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger erneut seine Rechtsauffassung, dass er aufgrund der ihm im Wege der Bewährung zuerkannten Lehrbefähigung nach Bundesbesoldungsrecht in die Besoldungsgruppe A13 einzustufen sei.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 9. November 2004 zum Aktenzeichen 1 Ca 1787/02 abzuändern;
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2. festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1.12.2001 nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O in der zur Zeit gültigen Fassung zu besolden.
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Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Das beklagte Land verweist darauf, dass die von ihm und vom Arbeitsgericht Rostock zugrunde gelegte Rechtsauffassung inzwischen durch mehrere Urteile des Bundesarbeitsgerichts bestätigt worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15.2.2005 und die Berufungsbeantwortung vom 21.3.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Das Berufungsgericht macht sich die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe ausdrücklich zu Eigen. Ihnen ist umso weniger hinzuzufügen, als die darin zugrunde gelegte Rechtsauffassung inzwischen durch mehrere Urteile des Bundesarbeitsgerichts bestätigt worden ist.
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Insoweit kann insbesondere auf das den Parteien bekannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9.11.2005 (4 AZR 304/04) verwiesen werden, in dessen Erwartung die Parteien das Berufungsverfahren zunächst hatten ruhen lassen. Darin legt das Bundesarbeitsgericht (in der Formulierung der Orientierungssätze in Juris) die folgende Rechtsauffassung zugrunde:
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"1. Die Anerkennung der Lehrbefähigung im Wege der Bewährung nach dem Bewährungsmodell des Einigungsvertrages vermittelt einer Lehrkraft, die über eine Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR verfügt, keine Lehrbefähigung nach bundesdeutschem Recht. Die Anerkennung hatte nur zur Folge, dass im Sinne des Landesbesoldungsrechts fiktiv eine Einstufung in die landesrechtlichen Ämter und dementsprechend eine Eingruppierung nach dem BAT-O möglich war. Demgegenüber hatte dies nicht zur Folge, dass für diese Lehrkräfte die Vorbemerkung Nr. 16b zur BBesO nicht mehr galt.
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2. Aus Artikel 37 Einigungsvertrag kann nicht gefolgert werden, dass Arbeitnehmer mit Berufsabschlüssen, die als gleichwertig anerkannt sind, stets gleich zu vergüten sind. Für die Vergütung im öffentlichen Dienst kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Bildungsabschlusses vielmehr nur dann Bedeutung gewinnen, wenn dies in den die Vergütung regelnden Vorschriften vorgesehen ist.
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Diese in den Entscheidungsgründen vom Bundesarbeitsgericht noch näher ausgeführte Rechtsauffassung macht sich das Berufungsgericht ebenfalls zu Eigen.
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Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.

Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)