Gericht

Landesarbeitsgericht München

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber den Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger, gelernter Bankkaufmann, wurde im Jahre 1998 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von seiner damaligen Arbeitgeberin, einer Bank, bei der Beklagten zu 1 angemeldet. Die danach zugesagte Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung führt er zwischenzeitlich mit eigenen Beiträgen fort (vgl. Versicherungsschein vom 07.09.2015, Bl. 33 d.A.). Sitz der Beklagten zu 1 ist Berlin.

Seit 15.04.2015 erhielt der Kläger (befristet) eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente aus dem mit der Beklagten zu 1 bestehenden Versicherungsverhältnis lehnte diese mit Schreiben vom 10.11.2015 (Bl. 46 d.A.) unter Berufung auf ein medizinisches Gutachten ab. Aus ihrer Sicht sei die Berufsfähigkeit des Klägers nicht um mehr als die Hälfte herabgesetzt.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 21.11.2016 Klage zum Landgericht München I und beantragte die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1 an ihn ab dem 01.03.2015 eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Die Beklagte zu 1 rügte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Berlin. Der Kläger erklärte sich mit einer Verweisung an das Arbeitsgericht einverstanden, zuständig sei nach seiner Wahl gemäß § 215 Abs. 1 VVG aber das Arbeitsgericht München. Mit Schriftsatz vom 17.02.2017 (Bl. 198 ff d.A.) erweiterte der Kläger seine Klage auf den Beklagten zu 2 (Unterstützungskasse), der seinen Sitz ebenfalls in Berlin hat.

Mit Beschluss vom 15.03.2017 (Bl. 206 ff d.A.) erklärte das Landgericht München I den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München. Zur örtlichen Zuständigkeit führte es aus, das Versicherungsverhältnis unterliege unabhängig von der Frage des Rechtswegs den Vorschriften des VVG. Damit finde auch § 215 Abs. 1 VVG Anwendung, der dem Kläger mit einem Wahlgerichtsstand die Möglichkeit der wohnortnahen Klage eröffne. Gründe, warum § 215 Abs. 1 VVG vor den Arbeitsgerichten nicht anwendbar sein solle, seien nicht ersichtlich.

Nachdem das Arbeitsgericht zunächst Gütetermin bestimmt hatte, beantragten die Beklagten den Termin aufzuheben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin zu verweisen. Mit Beschluss vom 23.06.2017 (Bl. 233 ff d.A.) gab das Arbeitsgericht dem Antrag statt und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG seien für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit allein die §§ 12 ff ZPO maßgeblich und nicht auch andere Gerichtsstandsregelungen außerhalb der Zivilprozessordnung. Dafür, über den Gesetzeswortlaut hinausgehend § 215 VVG gerichtsstandsbegründend anzuwenden, sei kein Raum, zumal zu berücksichtigen sei, dass zwischen privatrechtlichen Versicherungsverträgen von Versicherungsnehmern und Versicherern einerseits und den zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung begründeten Versicherungsverhältnissen allein schon aufgrund des Dreiecksverhältnisses grundlegende Unterschiede bestünden.

Mit Beschluss vom 12.12.2017 (Bl. 275 d.A.) lehnte das Arbeitsgericht Berlin die Übernahme des Rechtsstreits ab und legte diesen dem Landesarbeitsgericht München zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vor. Der Verweisungsbeschluss sei offensichtlich gesetzeswidrig, weil den Verfahrensbeteiligten zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. In der Sache sei eine örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin nicht gegeben, weil der Kläger von seinem Wahlrecht nach § 35 ZPO Gebrauch gemacht habe. § 215 VVG finde auch auf Verfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Anwendung.

II.

Zuständig ist das Arbeitsgericht München. Dessen Verweisungsbeschluss war für das Arbeitsgericht Berlin nicht bindend.

1.) Der Antrag des Arbeitsgerichts Berlin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist zulässig. Das Arbeitsgericht München und das Arbeitsgericht Berlin haben sich durch Beschlüsse vom 23.06.2017 und 12.12.2017 jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt. Nachdem das Arbeitsgericht München zuerst mit dem Verfahren befasst war, ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts das Landesarbeitsgericht München zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO).

2.) Aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts München vom 23.06.2017 ist die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin nicht begründet worden, denn der Verweisungsbeschluss bindet entgegen der Regelung in § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG das Arbeitsgericht Berlin nicht.

Zwar sind auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Eine Ausnahme ist aber dann gegeben, wenn die Verweisung offensichtlich gesetzeswidrig ist. Es ist anerkannt, dass ein Verweisungsbeschluss auch deshalb offensichtlich gesetzeswidrig sein kann, wenn den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (vgl. Germelmann/Künzl ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 48 Rn. 102).

Vorliegend hat das Arbeitsgericht München dem Kläger vor seinem Verweisungsbeschluss vom 23.06.2017 kein rechtliches Gehör auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2017 gewährt. In diesem Schriftsatz beantragten die Beklagten nicht nur die Aufhebung des bereits bestimmten Gütetermins, sondern auch die Verweisung an das Arbeitsgericht Berlin und führten hierzu unter Bezugnahme auf beiliegende Beschlüsse des Arbeitsgerichts München und des Arbeitsgerichts Oberhausen auch inhaltlich aus. Der Kläger musste, nachdem das Landgericht München I sich in seinem Verweisungsbeschluss vom 15.03.2017 mit der örtlichen Zuständigkeit und § 215 VVG auseinandergesetzt und das Arbeitsgericht München Gütetermin bestimmt hat, nicht damit rechnen, dass das Arbeitsgericht München den Rechtsstreit verweist, ohne ihm zuvor rechtliches Gehör eingeräumt zu haben. Der Verweisungsbeschluss vom 23.06.2017 ist deshalb wegen Verletzung rechtlichen Gehörs offensichtlich gesetzeswidrig.

3.) Als örtlich zuständiges Arbeitsgericht ist das Arbeitsgericht München zu bestimmen, denn § 215 VVG gilt auch für Verfahren, für die die Gerichte für Arbeitssachen rechtswegzuständig sind. Der Kläger hat mit Klageeinreichung in München und noch einmal ausdrücklich mit Schriftsatz vom 19.01.2017 eine entsprechende Gerichtsstandswahl (§ 35 ZPO) getroffen.

a) Das Versicherungsverhältnis unterliegt unabhängig von der Frage des Rechtswegs den Vorschriften des VVG (LG München I 15.03.2017 – 12 O 19560/16 Ziff. II. 2.)

Die Anwendbarkeit des § 215 VVG im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist allerdings umstritten. Verschiedene Landgerichte haben Verfahren gegen die Beklagte zu 1 an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen, ohne sich mit einer Anwendbarkeit des § 215 VVG im arbeitsgerichtlichen Verfahren auseinanderzusetzen (LG Lübeck 11.05.2015 – 4 O 252/14; LG Coburg 08.10.2015 – 13 O 353/15; LG Kiel 24.11.2015 – 12 O 323/15; LG Bad Kreuznach 24.03.2016 – 2 O 52/16; LG Hamburg 10.05.2016 – 314 O 49/16). Das Arbeitsgericht München hält in seinem Beschluss vom 16.09.2014 (6 Ca 8736/14) das VVG mit seinen Regelungen nur für „klassische“ private Versicherungsverträge anwendbar und das Arbeitsgericht Oberhausen geht davon aus, dass § 46 Abs. 2 ArbGG nur auf die §§ 12 bis 40 ZPO nicht und nicht auch auf andere Regelungen zum Gerichtsstand verweist, insbesondere nicht auf § 215 VVG (Beschluss vom 10.03.2015 – 3 Ca 1985/14). Letzterer Auslegung des § 46 Abs. 2 ArbGG schließt sich das Arbeitsgericht München in seinem Verweisungsbeschluss vom 23.06.2017 an. Demgegenüber halten das LG Gießen (25.03.2013 – 5 O 496/12) und das LG München I (Beschluss im vorliegenden Verfahren vom 15.03.2017 – 12 O 19560/16) § 215 Abs. 1 VVG auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten für anwendbar. Letzterer Auffassung hat sich die Kommentarliteratur angeschlossen (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 63. Aufl. 2018, § 215 Rn. 8 b; Link/Klaus in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 215 VVG Rn. 1).

b) Die erkennende Kammer ist ebenfalls der Auffassung, dass § 215 VVG auch auf Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen Anwendung findet.

Aus dem Wortlaut des § 215 VVG ergibt sich keine Beschränkung auf Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Ebenso wenig folgt aus dem systematischen Zusammenhang ein anderes. Denn die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes enthalten an keiner Stelle einen Vorbehalt, der eine Unanwendbarkeit des VVG auf Verfahren vor den Arbeitsgerichten ausspräche. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Fehlen einer ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Klagen aus Versicherungsverhältnisses, dass die Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts, d.h. das gesamte VVG, auch im Arbeitsgerichtsprozess uneingeschränkt Anwendung findet (LG Gießen 25.03.2013 – 5 O 496/12 – Ziff. II. 2. b) cc)).

Ebenso wenig lässt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG ableiten, dass Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit außerhalb der ZPO keine Anwendung finden könnten. Damit würde der allgemeine Verweis in § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor dem Amtsgericht überinterpretiert. Der Titel 2 der ZPO regelt den „Gerichtsstand“ und dennoch ist allgemein anerkannt, dass die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht nur in den §§ 12–34 ZPO geregelt sind, sondern dass sich weitere Vorschriften nicht nur verstreut in der ZPO, sondern auch in vielen anderen Gesetzen finden lassen (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 12 Vorb. Rn. 1). Auch das ArbGG kennt weitere Normen zur örtlichen Zuständigkeit (§§ 48 Abs. 1 a, 61 b Abs. 2 ArbGG). Wenn die Zivilrechtsordnung für einen speziellen rechtlichen Zusammenhang einen besonderen Gerichtsstand kennt, wäre es nicht nachvollziehbar, warum dieser besondere Gerichtsstand nicht auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn diese Rechtsfragen vor den Gerichten für Arbeitssachen verhandelt werden.

Das gilt umso mehr, wenn man teleologische Gesichtspunkte mit einbezieht. Zu Recht weist das LG Gießen (a.a.O.) darauf hin, dass § 215 VVG für den Bereich der versicherungsrechtlichen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht eine sinngemäße Ergänzung zu § 48 Abs. 1 a ArbGG darstellt. Dem Arbeitnehmer in seiner Eigenschaft als Versicherten bei Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. b ArbGG durch § 215 eine vergleichbare Privilegierung zu verschaffen, fügt sich ohne Wertungswiderspruch in das System des Arbeitsgerichtsgesetzes ein (LG Gießen, a.a.O.). Andersherum wäre es nicht erklärbar, warum dem sonstigen Versicherungsnehmer das Privileg des Wahlgerichtsstandes nach § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG zukommen soll, nicht aber dem Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer.

Damit sind Gründe, warum § 215 Abs. 1 VVG vor den Arbeitsgerichten nicht anwendbar sein sollte, nicht ersichtlich (LG München I, a.a.O.; Klimke in Prölss/Martin, a.a.O.).

4.) Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 48 Rechtsweg und Zuständigkeit


(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen


Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 215 Gerichtsstand


(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnliche

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Landgericht München I Beschluss, 15. März 2017 - 12 O 19560/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor 1. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. 2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. 3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen. Gründe

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(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Tenor

1. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber den Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1) ist eine mitgliedschaftlich organisierte Pensionskasse. Der Beklagte zu 2 ist eine Unterstützungskasse gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG.

Der Kläger wurde im Jahr 1998 von seiner damaligen Arbeitgeberin bei dem Beklagten zu 1) angemeldet. Gemäß § 1 Absatz 2 seiner Satzung dient der Beklagte der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Mitglieder des Beklagten sind nach § 3 seiner Satzung im Falle des Abschlusses eines Versicherungsvertrags die vertragsschließende Bank und der versicherte Angestellte.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Der Kläger hat die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht München beantragt. Er macht geltend, die Vorschrift des § 215 Abs. 1 VVG eröffne dem Kläger den Wahlgerichtsstand in München, weil das Versicherungsverhältnis den Vorschriften des WG unterliege. Die Beklagten halten das Arbeitsgericht am Sitz der Beklagten in Berlin für zuständig. Sie machen geltend, der besondere Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes gelte nicht für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG.

Auf den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen.

II.

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.

a) Bei den Beklagten handelt es sich um Sozialeinrichtungen des privaten Rechts im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 4 b ArbGG. Sozialeinrichtungen sind vom Arbeitgeber oder von mehreren Arbeitgebern errichtete Einrichtungen, die bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer erbringen. Dies ist bei einer mitgliedschaftlich organisierten Pensionskasse (auch ausweislich ihrer Satzung) und einer Unterstützungskasse der Fall.

b) Auch stehen die streitgegenständlichen Ansprüche mit dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Bank sowohl in einem rechtlichem als auch in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Vorliegend ist der rechtshängige Anspruch aus der - nach klägerischem Vortrag bei beiden Beklagten - bestehenden Versicherung durch das frühere Arbeitsverhältnis bedingt, da die Versicherung zugunsten des Klägers nur deshalb mit den Beklagten abgeschlossen werden konnte, weil der Kläger Arbeitnehmer der Bank war. Der unmittelbar wirtschaftliche Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers ergibt sich bereits aus dem Zweck des Beklagten, nämlich der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken.

Weder der rechtliche noch der unmittelbar wirtschaftliche Zusammenhang sind durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallen. Die Regelung des § 2 Absatz 1 Nr. 4 b ArbGG umfasst auch die Klagen ehemaliger Arbeitnehmer (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG 8. Auflage, § 2 Rn. 93).

Damit sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig.

2. Das örtlich zuständige Gericht ist das Arbeitsgericht München. Das Versicherungsverhältnis unterliegt unabhängig von der Frage des Rechtswegs den Vorschriften des VVG. Damit findet auch § 215 Abs. 1 WG Anwendung, der dem Kläger als natürlicher Person wie in anderen Versicherungssachen auch mit einem Wahlgerichtsstand die Möglichkeit der wohnortnahen Klage eröffnet. Gründe, warum § 215 Abs. 1 VVG vor den Arbeitsgerichten nicht anwendbar sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. Klimke in; Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, §215 Rn. 8a).

Aus der Tatsache, dass der besondere Gerichtsstand des § 48 Abs. 1a ArbGG für Streitigkeiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG keine Anwendung findet, ergibt sich nichts anderes. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Gerichtsstand des Arbeitsortes bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber - für die der besondere Gerichtsstand gilt - nahe liegt, dass der Gesetzgeber jedoch für gerichtliche Auseinandersetzungen mit einer Sozialeinrichtung - also einer Rechtspersönlichkeit, die gerade nicht der Arbeitgeber ist - keine Notwendigkeit für eine Privilegierung des Arbeitnehmers durch eine Klage am Arbeitsort gesehen hat.

3. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Ausschließlich zulässig sind die Arbeitsgerichte. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht München. Der Rechtsstreit war gemäß §§ 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das gemäߧ 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG, 46 Abs. 2 ArbGG,§ 35 ZPO,§ 215 Abs. 1 WG zuständige Arbeitsgericht München zu verweisen.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Tenor

1. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

2. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

3. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Arbeitsgericht München verwiesen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber den Beklagten geltend. Der Beklagte zu 1) ist eine mitgliedschaftlich organisierte Pensionskasse. Der Beklagte zu 2 ist eine Unterstützungskasse gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG.

Der Kläger wurde im Jahr 1998 von seiner damaligen Arbeitgeberin bei dem Beklagten zu 1) angemeldet. Gemäß § 1 Absatz 2 seiner Satzung dient der Beklagte der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Mitglieder des Beklagten sind nach § 3 seiner Satzung im Falle des Abschlusses eines Versicherungsvertrags die vertragsschließende Bank und der versicherte Angestellte.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Der Kläger hat die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht München beantragt. Er macht geltend, die Vorschrift des § 215 Abs. 1 VVG eröffne dem Kläger den Wahlgerichtsstand in München, weil das Versicherungsverhältnis den Vorschriften des WG unterliege. Die Beklagten halten das Arbeitsgericht am Sitz der Beklagten in Berlin für zuständig. Sie machen geltend, der besondere Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes gelte nicht für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG.

Auf den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen.

II.

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet.

a) Bei den Beklagten handelt es sich um Sozialeinrichtungen des privaten Rechts im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 4 b ArbGG. Sozialeinrichtungen sind vom Arbeitgeber oder von mehreren Arbeitgebern errichtete Einrichtungen, die bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer erbringen. Dies ist bei einer mitgliedschaftlich organisierten Pensionskasse (auch ausweislich ihrer Satzung) und einer Unterstützungskasse der Fall.

b) Auch stehen die streitgegenständlichen Ansprüche mit dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Bank sowohl in einem rechtlichem als auch in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Vorliegend ist der rechtshängige Anspruch aus der - nach klägerischem Vortrag bei beiden Beklagten - bestehenden Versicherung durch das frühere Arbeitsverhältnis bedingt, da die Versicherung zugunsten des Klägers nur deshalb mit den Beklagten abgeschlossen werden konnte, weil der Kläger Arbeitnehmer der Bank war. Der unmittelbar wirtschaftliche Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers ergibt sich bereits aus dem Zweck des Beklagten, nämlich der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken.

Weder der rechtliche noch der unmittelbar wirtschaftliche Zusammenhang sind durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallen. Die Regelung des § 2 Absatz 1 Nr. 4 b ArbGG umfasst auch die Klagen ehemaliger Arbeitnehmer (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG 8. Auflage, § 2 Rn. 93).

Damit sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig.

2. Das örtlich zuständige Gericht ist das Arbeitsgericht München. Das Versicherungsverhältnis unterliegt unabhängig von der Frage des Rechtswegs den Vorschriften des VVG. Damit findet auch § 215 Abs. 1 WG Anwendung, der dem Kläger als natürlicher Person wie in anderen Versicherungssachen auch mit einem Wahlgerichtsstand die Möglichkeit der wohnortnahen Klage eröffnet. Gründe, warum § 215 Abs. 1 VVG vor den Arbeitsgerichten nicht anwendbar sein sollte, sind nicht ersichtlich (vgl. Klimke in; Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, §215 Rn. 8a).

Aus der Tatsache, dass der besondere Gerichtsstand des § 48 Abs. 1a ArbGG für Streitigkeiten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG keine Anwendung findet, ergibt sich nichts anderes. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Gerichtsstand des Arbeitsortes bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber - für die der besondere Gerichtsstand gilt - nahe liegt, dass der Gesetzgeber jedoch für gerichtliche Auseinandersetzungen mit einer Sozialeinrichtung - also einer Rechtspersönlichkeit, die gerade nicht der Arbeitgeber ist - keine Notwendigkeit für eine Privilegierung des Arbeitnehmers durch eine Klage am Arbeitsort gesehen hat.

3. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Ausschließlich zulässig sind die Arbeitsgerichte. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht München. Der Rechtsstreit war gemäß §§ 17a Abs. 2 GVG von Amts wegen an das gemäߧ 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG, 46 Abs. 2 ArbGG,§ 35 ZPO,§ 215 Abs. 1 WG zuständige Arbeitsgericht München zu verweisen.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.