Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 27. Juli 2015 - 7 Ta 23/15

Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hin werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.10.2014 und der Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 17.12.2014 aufgehoben:
Es wird festgestellt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Hannover verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I. Die Klägerin macht mit ihrer am 23.06.2014 vor dem Arbeitsgericht Bonn erhobenen Klage Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend, die sie auf Schadensersatz und ungerechtfertigte Bereicherung stützt, und zwar sowohl aus eigenem wie auch aus abgetretenem Recht.
3Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 01.03.2007 bis 30.11.2011 ein Arbeitsverhältnis. Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses war der „Dienstvertrag“ vom 01.02./05.02.2007, auf dessen vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 23 ff. d. A.).
4§ 1 des Dienstvertrages der Parteien hatte folgenden Wortlaut:
5„Position/Dienstsitz
6(1) Herr S F tritt zum 01.03.2007 als administrativer Leiter (Chief Financial Officer) in die Gesellschaft ein. Er berichtet an die beiden Gesellschafter/Geschäftsführer.
7Er ist für die Bereiche Finanzen und Controlling aller A -Gesellschaften in D und N zuständig. Der n CFO ist ihm fachlich unterstellt.
8Nach der Probezeit erhält Herr F Prokura in der A A G . Über die rechtliche Einbindung in die anderen d und n Gesellschaften wird von Fall zu Fall von den Gesellschaftern/Geschäftsführern in Zusammen-arbeit mit Herrn F entschieden.
9(2) Der Dienstsitz des CFO ist am jeweiligen Firmensitz der Gesellschaft.“
10Als Vergütung sah der Dienstvertrag zunächst ein Bruttojahresfestgehalt in Höhe von 80.400,-- EUR vor sowie zusätzlich einen variablen Anteil von bis zu 20.000,-- EUR.
11Durch Ergänzungsvertrag vom 02.03.2008 (Bl. 27 d. A.) wurde das Bruttojahresfestgehalt des Beklagten auf 105.000,-- EUR, der variable Anteil auf bis zu 25.000,-- EUR angehoben. Durch weitere Ergänzung des Dienstvertrages vom 11.03.2009 (Bl. 28 d. A.) erfolgte eine weitere Anhebung des Bruttojahresfestgehalts ab dem 01.03.2009 auf nunmehr 130.000,-- EUR.
12Nachdem die Klägerin im Jahre 2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien gekündigt hatte, kam es vor dem Arbeitsgericht Bonn zu dem Kündigungsschutzverfahren 6 Ca 2784/11. Im Rahmen dieses Verfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, den das Arbeitsgericht Bonn mit Beschluss vom 23.11.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat und der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2011 gegen Zahlung einer Abfindung zum Gegenstand hat. Auf den vollständigen Inhalt dieses Vergleichs (Bl. 174 ff. d. A.) wird ebenfalls Bezug genommen.
13Zu einem nicht genau mitgeteilten Zeitpunkt nach Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2007 kamen der Beklagte und die beiden damaligen Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin K und L auf Anregung des Beklagten überein, geschäftliche Aktivitäten in A zu entwickeln. Zu diesem Zweck wurde der Beklagte beauftragt, in A verschiedene Unternehmen zu gründen, u. a. die A A L und die A C L , beide mit Sitz in C . Der Beklagte erledigte vor Ort in A die Formalitäten und die Umsetzung des Vorhabens, während sich die Geschäftsführer der Klägerin nur in A aufhielten, um die notwendigen Unterschriften des Gründungsaktes zu leisten. Da die a Gesellschaften durch ein vertretungsberechtigtes Organ repräsentiert werden mussten und es zweckdienlich erschien, das zugleich die Geschäftsführung vor Ort in A gewährleistet war, wurde der Beklagte zum Director/Geschäftsführer der genannten a Unternehmen ernannt und bestellt. Da einzig der Beklagte ständig in A vor Ort war und die Geschäfte leitete und fast ausschließlich er über den täglichen Geschäftsablauf, Transaktionen und Kontobewegungen informiert war, wurde ausschließlich dem Beklagten Kontovollmacht über die Onlinekonten der a Gesellschaften eingeräumt (Klageschrift Seite 6).
14Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Beklagten waren Gründungsgesellschafter der genannten a Unternehmen die Herren K und L zu je 40 % und der Beklagte zu 20 %.
15Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten seinerzeit mündlich vereinbart, dass die Tätigkeiten des Beklagten in A in Erweiterung der im Dienstvertrag vom 01.02./05.02.2007 in § 1 Abs. 1 S. 6 enthaltenen Regelung Gegenstand der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Beklagten sein sollten. Die Gehaltserhöhungen gemäß den Ergänzungsverträgen vom 02.03.2008 und 11.03.2009 hätten eine Vergütung für die erweiterten Tätigkeiten dargestellt.
16Zur Begründung ihrer Klageforderung behauptet die Klägerin weiter, nachträglich habe sich herausgestellt, dass der Beklagte seine Stellung und Befugnisse in den a Tochterunternehmen dazu missbraucht habe, diesen Unternehmen erhebliche finanzielle Mittel zu entziehen, um sie für eigene private Zwecke zu verwenden. Auch habe er namens der A A L (vgl. Anlage B2, Bl. 181 d. A.) der Firma eines Geschäftsfreundes ein nicht werthaltiges Darlehen gewährt. Da die Pflichtverletzungen des Beklagten gegenüber den a Unternehmen zugleich Pflichtverletzungen des Arbeitsvertrages der Parteien darstellten, sei sie, die Klägerin, auch in ihren eigenen Rechten betroffen und geschädigt. Abgesehen davon hätten jedoch die a Tochtergesellschaften die ihnen zustehenden Ansprüche an sie, die Klägerin, abgetreten.
17Der Beklagte rügt, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig sei. Er bestreitet, dass seine Tätigkeit für die a Unternehmen Gegenstand des Arbeitsvertrags der Parteien vom 01.02./05.02.2007 gewesen sei. Der Beklagte bestreitet eine entsprechende Vereinbarung. Er behauptet, auch die Gehaltserhöhungen zum 01.03.2008 und 01.03.2009 hätten mit der Tätigkeit in A nichts zu tun gehabt, sondern seien in Anerkennung seiner Verdienste für das d und n Geschäft der A -Gesellschaften erfolgt, welches Gegenstand des Arbeitsvertrages gewesen sei. Auch der Vergleich vom 23.11.2011 aus dem vor dem Arbeitsgericht Bonn geführten Kündigungsschutzverfahren sei bewusst so formuliert worden, dass etwaige wechselseitige Ansprüche der Parteien aus der Tätigkeit des Beklagten für die a Unternehmen hiervon nicht erfasst werden sollten. Dies gelte insbesondere für Ziffer 12 des Vergleichs; denn bei den a Unternehmen handele es sich gerade nicht um „mit der Gesellschaft gemäß § 15 AktG verbundene Unternehmen“.
18Im Übrigen bestreitet der Beklagte die ihm zur Last gelegten Verfehlungen und macht geltend, die Klägerin sei weder in ihren Rechten aus dem früheren Arbeitsvertrag der Parteien betroffen noch könne ihr selbst ein Schaden entstanden sein. Da es somit schon an einer arbeitsrechtlichen Hauptstreitigkeit fehle, könne die Klägerin etwaige Ansprüche aus abgetretenem Recht auch nicht als Zusammenhangsklage vor die Arbeitsgerichte bringen.
19Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 15.10.2014 die Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten angenommen und der hiergegen vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 17.12.2014 die Abhilfe versagt.
20II. Die zulässig erhobene Beschwerde des Beklagten gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn muss zur Aufhebung des Zuständigkeitsbeschlusses sowie zur Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Hannover führen. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts ist für den vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit nicht eröffnet.
211. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG kann nicht angenommen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der vorliegenden Schadenersatz-/Bereicherungsklage um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis handelt.
22a. Unstreitig waren die Klägerin und der Beklagte in der Zeit vom 01.03.2007 bis 30.11.2011 durch ein Arbeitsverhältnis verbunden. Nach der Behauptung der Klägerin sind ihre Zahlungsansprüche auch in dem Zeitraum entstanden, in dem das Arbeitsverhältnis der Parteien Bestand hatte. Allein der Umstand, dass zwei Parteien durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden sind, führt jedoch nicht dazu, dass jedwede Rechtsstreitigkeit, die zwischen den Parteien während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses entsteht, in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fiele. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG muss es sich vielmehr um eine Rechtsstreitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis“ handeln. Hiervon kann vorliegend zur Überzeugung des Beschwerdegerichts nicht ausgegangen werden.
23b. Das Arbeitsgericht scheint in seiner Entscheidung davon auszugehen, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die bloße Rechtsbehauptung der klagenden Partei ausreiche, dass sie Ansprüche aus einem Arbeitsvertragsverhältnis geltend mache, um die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bejahen zu können. Dies ist jedoch nicht der Fall.
24aa. Zwar lässt es die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung bei den sog. sic-non-Fällen, d. h. bei solchen Klagen, bei denen die geltend gemachten Rechte nur aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis hergeleitet werden können, die bloße Rechtsbehauptung ausreichen, dass der Kläger Arbeitnehmer sei, um die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen. Der tiefere Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmerstatus nicht nur für die Rechtswegzuständigkeit, sondern für den gesamten Erfolg der Klage ausschlaggebend ist, der Arbeitnehmerstatus stets von derjenigen Gerichtsbarkeit überprüft werden soll, die aufgrund ihrer Sachnähe die mutmaßlich größte Kompetenz hierfür besitzt.
25bb. Die Rechtsprechung zu den sic-non-Fällen ist daher auf andere Sachverhaltskonstellationen nicht übertragbar. In anderen Konstellationen reicht die bloße Behauptung der klagenden Partei, Ansprüche seien aus einem Arbeitsverhältnis herzuleiten, nicht aus, (vgl. z. B. für die sog. aut-aut-Fälle BAG vom 10.12.1996, 5 AZB 20/96, AP Nr. 4 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung; LAG Köln vom 01.08.2001, 11 Ta 130/01, NZA-RR 2002, 156; LAG Niedersachsen vom 28.01.2000, 5 Ta 550/99, NZA-RR 2000, 315 f.; für die sog. et-et-Fälle: BAG a.a.O.; Schwab/Weth-Walker, ArbGG, § 2 Rdnr. 242). In anderen als den sog. sic-non-Konstellationen ist vielmehr zu verlangen, dass die Herkunft der geltend gemachten Rechte oder Ansprüche aus einem Arbeitsvertragsverhältnis schlüssig, widerspruchsfrei und substantiiert dargelegt werden. Andernfalls hätte es nämlich die klagende Partei stets in der Hand, durch Aufstellen einer bloßen Rechtsbehauptung sich den Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit aussuchen zu können, wenn dieser ihr genehmer ist als ein anderer Rechtsweg.
26cc. In anderem Zusammenhang hat das Arbeitsgericht selbst zutreffend ausgeführt, dass eine sic-non-Konstellation vorliegend nicht gegeben ist. Es stellt keine unabdingbare Voraussetzung für das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche dar, dass diese aus dem zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnis hergeleitet werden können. Dies wird schon daran deutlich, dass die Klägerin kumulativ tatsächlich auch auf andere Anspruchsbegründungen abstellt, nämlich aus abgetretenem Recht. Theoretisch denkbar wären auch Begründungen gesellschaftsrechtlicher Natur, die Herleitung aus einem weiteren Dienstverhältnis, welches kein Arbeitsverhältnis darstellt usw.
27c. Dementsprechend wäre es vorliegend notwendig gewesen, die Herkunft der geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien schlüssig, widerspruchsfrei und substantiiert darzulegen. Dies ist der Klägerin nicht gelungen.
28aa. Es erscheint bereits zweifelhaft, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob die Gründung, der Aufbau und die gewinnbringende Entwicklung ausländischer Unternehmen, verbunden mit der Übernahme der – stets auch mit Haftungsrisiken verbundenen – verantwortlichen Vertretung und Repräsentanz dieser Unternehmen überhaupt Inhalt einer arbeitsvertraglichen Weisung sein kann, die auf dem arbeitsvertraglichen Direktionsrecht beruht.
29bb. Jedenfalls war nämlich das zwischen den Parteien durch den Dienstvertrag vom 01.02./05.02.2007 tatsächlich begründete Arbeitsvertragsverhältnis in keiner Weise geeignet, die Klägerin zu einer Ausübung ihres Direktionsrechts mit einem solchen Inhalt zu ermächtigen. § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 des Dienstvertrages der Parteien beschränkt den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Beklagten klar und unmissverständlich auf „die Bereiche Finanzen und Controlling aller A -Gesellschaften in D und N “. Auch in § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 S. 2 des Dienstvertrages ist korrespondierend mit der eben genannten Regelung ausdrücklich nur von den „anderen d und n Gesellschaften“ die Rede. Der Auftrag, ausländische Unternehmen in A zu gründen, zu etablieren, zu repräsentieren und verantwortlich zu führen, geht nicht nur geographisch, sondern auch inhaltlich weit über den im Dienstvertrag der Parteien definierten Aufgabenkreis hinaus.
30cc. Die Zuweisung der geschäftlichen Aufgaben des Beklagten in A konnte somit nicht durch Ausübung des Direktionsrechts auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 05.02./01.02.2007 erfolgen, sondern bedurfte einer Vereinbarung mit dem Beklagten.
31dd. Eine schriftliche Vereinbarung entsprechenden Inhalts existiert unstreitig nicht. Dabei erscheint bemerkenswert und erklärungsbedürftig, dass die Arbeitsvertragsparteien zwar den vergleichsweise banalen Vorgang einer Gehaltserhöhung zweimal zum Anlass genommen haben, sorgfältig erstellte Ergänzungsverträge zu unterzeichnen, in denen jeweils sogar der Wortlaut des § 5 des Dienstvertrages über die Vergütung in Teilen explizit neu formuliert wurde, es aber nicht für nötig befunden haben sollen, die inhaltlich viel bedeutsamere Änderungsvereinbarung über die Zuweisung der neuen Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen des Beklagten in A entsprechend zu Papier zu bringen. Dies verwundert umso mehr, als die Klägerin nunmehr im Prozess behauptet, die Gehaltserhöhungen zum 01.03.2008 und 01.03.2009 auf die sich die beiden schriftlichen Dienstvertragsergänzungen beziehen, hätten gerade mit der Entsendung des Beklagten nach A und seinen dortigen Aufgaben in Zusammenhang gestanden. Die genannten schriftlichen Vertragsergänzungen erwähnen dies mit keinem Wort.
32ee. Allerdings behauptet die Klägerin, die Parteien hätten eine mündliche Vereinbarung über die Tätigkeit des Beklagten in A getroffen. Sie führt hierzu aus, es hätten zwischen der damaligen Geschäftsführung und dem Beklagten „zahlreiche Gespräche“ stattgefunden, „in welchen der damalige Tätigkeitsbereich des Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 S. 6 des Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Expansion im a Raum erweitert wurde“. (Bl. 4 d.A.).
33aaa. Diese Behauptung einer mündlichen Vereinbarung erscheint zum einen im Hinblick auf Ort, Zeit und näheren Umständen ihres Zustandekommens gänzlich unsubstantiiert.
34bbb. Zum anderen erscheint die Behauptung auch inhaltlich nichtssagend. § 1 Abs. 1 S. 6 (bzw. § 1 Unterabs. 3 S. 2) des Dienstvertrages enthält nämlich selbst nur eine Rahmenregelung über künftig zu treffende weitere Vereinbarungen. Wörtlich lautet die Klausel: „Über die rechtliche Einbindung in die anderen d und n Gesellschaften wird von Fall zu Fall von den Gesellschaftern/Geschäftsführern in Zusammenarbeit mit Herrn F entschieden.“
35Selbst die „rechtliche Einbindung in die“ – schon bestehenden (!) – „anderen d und n Gesellschaften“ wird im Dienstvertrag somit nicht selbst geregelt, sondern bleibt zukünftig zu treffenden weiteren Vereinbarungen überlassen.
36ccc. Bei der vorliegend in Rede stehenden Entsendung des Beklagten nach A ging es aber auch nicht nur um die rechtliche Einbindung des Beklagten in schon bestehende andere Gesellschaften in einem anderen geographischen Bereich als D und N , sondern es ging um die Gründung, Strukturierung und verantwortliche Repräsentanz neuer Unternehmen. Soweit aus dem Sachvortrag der Klägerin erkennbar gingen die Aufgaben des Beklagten beim Aufbau und der Führung der a Unternehmen deutlich über diejenigen eines CFO hinaus.
37ddd. Indem sich die Klägerin über den Inhalt der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen über dessen Tätigkeit in A , insbesondere zu dem dort vorgesehenen Aufgabenbereich, den Zuständigkeiten und Kompetenzen und der Verantwortungszuweisung ausschweigt, macht sie es dem Gericht unmöglich, anhand objektiver Kriterien nachzuvollziehen, dass es sich bei der fraglichen Vereinbarung tatsächlich um eine solche arbeitsrechtlicher Natur handelte.
38d. Darüber hinaus erscheint die Rechtsbehauptung der Klägerin, der Beklagte sei im Rahmen seines bereits bestehenden Arbeitsvertrages in A tätig geworden, auch nicht frei von Widersprüchen.
39aa. Einerseits führt die Beklagte auch nicht ansatzweise aus, in welcher Art und Weise sie während der immerhin mehrjährigen Tätigkeit des Beklagten in A das behauptete arbeitsvertragliche Direktionsrecht gegenüber dem Kläger im Hinblick auf seine dortige Aufgabenerfüllung ausgeübt hat.
40bb. Damit korrespondierend betont sie im Zusammenhang mit ihrer Anspruchsbegründung, dass der Kläger die a Gesellschaften als vertretungsberechtigtes Organ repräsentiert habe, ausschließlich ihm allein über verschiedene Konten der Gesellschaft Vollmacht eingeräumt war und es „ausschließlich der Beklagte“ war, „der die Geschäfte in A leitete“ (Klageschrift Seite 6). Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Rechtsbehauptung zu unterstützen, dass der Beklagte seine Tätigkeit in A auf der Grundlage des mündlich abgeänderten Arbeitsvertrages vom 01.02./05.02.2007 ausgeführt hätte.
41e. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG lässt sich somit nicht feststellen.
422. Die Rechtswegzuständigkeit kann auch nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG gestützt werden. Nach dieser Rechtsvorschrift fallen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit, wenn sie Ansprüche betreffen, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
43a. Die Klägerin leitet ihre im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Zahlungsansprüche aus Verfehlungen her, die der Beklagte bei der Führung der Geschäfte der A A L und der A C L in C begangen haben soll. Da, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt werden kann, dass die Führung der Geschäfte der a Unternehmen zu den Verpflichtungen des Beklagten aus dem zwischen Beklagten und Klägerin bestehenden Arbeitsvertrag als CFO in D und N gehörten, fehlt es an einem hinreichenden rechtlichen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Rechtsstreitigkeit und dem Arbeitsverhältnis der Parteien.
44b. Auch ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang ist nicht erkennbar.
45aa. Da der Zusammenhang ein unmittelbarer sein muss, genügt es nicht, wenn Parteien, die durch einen Arbeitsvertrag verbunden sind, sich anlässlich oder bei Gelegenheit dieses Arbeitsverhältnisses verabreden, außerhalb desselben gemeinsam weitere geschäftliche Aktivitäten zu entwickeln.
46bb. Vorliegend ist aber sogar schon nicht erkennbar, dass es sich bei den vom Beklagten ausgeübten Geschäften in A um gemeinsame Aktivitäten mit der Klägerin handelte; denn nach dem Vortrag des Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, bestand lediglich Personenidentität hinsichtlich der Mehrheitsgesellschafter bei der Klägerin einerseits, den a Firmen andererseits. Als Unternehmen war die Klägerin jedoch gesellschaftsrechtlich, soweit ersichtlich, an den a Firmen - jedenfalls seinerzeit - nicht beteiligt.
47cc. Aus demselben Grund fehlt es auch schon an einer rechtlich stichhaltigen Darlegung der Klägerin, dass es sich bei den a Unternehmungen – jedenfalls seinerzeit – tatsächlich um „Tochtergesellschaften“ im rechtlichen Sinn gehandelt hat. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Klägerin an den a Unternehmen ist ebenso wenig vorgetragen wie das Bestehen von Gewinnabführungsverträgen u. ä. Schon von daher kann ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang auch nicht schon daraus hergeleitet werden, dass eine etwaige vom Beklagten zu verantwortende wirtschaftliche Schädigung der a Unternehmen gleichzeitig eine unmittelbare wirtschaftliche Schädigung der Klägerin beinhaltete.
48dd. Zudem kommt es bei § 2 Abs.1 Nr. 4 a) ArbGG auch nicht auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Rechtsstreitigkeit mit dem Arbeitgeber an, sondern der unmittelbare Zusammenhang muss mit dem Arbeitsverhältnis bestehen.
49ee. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts spricht auch der Vergleich, den die Parteien unter dem 23.11.2011 in ihrem vormaligen Kündigungsschutzprozess haben feststellen lassen, nicht für einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der Aktivitäten des Beklagten in A mit dem von ihm und der Klägerin seinerzeit geführten Arbeitsverhältnis. Parteien, die in einem umfassenden Vergleichsvertrag die Modalitäten der Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses regeln, steht es frei, dabei auch außerhalb des eigentlichen Streitgegenstands liegende Rechtsverhältnisse mitzuregeln, wenn sie über die entsprechende Rechtsmacht zur Regelung verfügen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den mitgeregelten Rechtsverhältnissen und dem eigentlichen arbeitsvertraglichen Streitgegenstand wird dadurch nicht begründet, wenn er nicht schon vorher bestanden hat.
503. Aus dem bisher ausgeführten ergibt sich zugleich, dass die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 d) ArbGG hergeleitet werden kann. Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass die von der Klägerin behaupteten unerlaubten Handlungen des Beklagten, die dieser in A bei der Führung der Geschäfte der a Gesellschaften begangen haben soll, mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang standen, welches den Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 01.02./05.02.2007 mit der hiesigen Klägerin seinerzeit verbunden hat.
514. Soweit die Klägerin schließlich ihre Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht herleitet, fehlt es an der Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG.
52a. Da, wie aus den obigen Ausführungen folgt, eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 des § 2 ArbGG bezeichneten Art nicht vorliegt, fehlt es von vorneherein an einem ‚Anker‘ für die Zusammenhangszuständigkeit betreffend der Zahlungsansprüche, die die Klägerin aus abgetretenem Recht herleitet.
53b. Klarzustellen bleibt, dass auch ein etwaiger Anspruch aus der Gewährung eines nicht werthaltigen Darlehens durch den Beklagten keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine Zusammenhangsklage hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht darstellt; denn wie die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 02.10.2014 mitgeteilt hat und sich im Übrigen aus der Anlage B2 (Bl. 177 d. A.) ergibt, wurde das streitgegenständliche Darlehen nicht etwa namens der Klägerin vergeben, sondern namens der A A L
545. Zuständig für den vorliegenden Rechtsstreit sind somit nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit. Für diesen Fall ist – zwischen den Parteien unstreitig – die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover folgt aus §§ 12, 13 ZPO. Mit dem Wegfall der arbeitsgerichtlichen Rechtswegzuständigkeit kommt auch die Anwendung des § 48 Abs.1 a S. 1 ArbGG für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nicht mehr in Betracht.
556. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Die vorliegende Entscheidung beruht auf den Umständen des Einzelfalls und folgt den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
56Gegen diese Entscheidung ist daher kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.