Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 12. Jan. 2015 - 7 Ta 227/14

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 16.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für die vorliegende Schadensersatzklage der Klägerin zu Recht bejaht.
31. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zuständigkeitsbeschluss vom 30.04.2014 ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
42. Inhaltlich ist sie aber unbegründet. Die Einwände aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 03.06.2014 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen schon in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 16.06.2014 beantwortet.
5a. Vorliegend handelt es sich um einen Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1Nr. 3 a) ArbGG, also eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Was im Sinne dieser Norm unter einem Arbeitnehmer zu verstehen ist, ergibt sich aus § 5 ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1S. 1 ArbGG gehören zu den Arbeitnehmern auch die zum Zwecke ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dieser Begriff in § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist weiter gefasst als der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes. Erfasst sind nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG, sondern erfasst werden alle Personen, denen aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses auf betrieblicher Ebene Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden (ErfKo-Koch, § 5 ArbGG Rdnr. 3). Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt im Sinne von § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG sind daher neben Auszubildenden insbesondere auch Umschüler und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Lehrgängen (BAG vom 21.05.1997, AP§ 5 ArbGG Nr. 32; BAG vom 10.02.1981, AP § 5 BetrVG Nr. 25; LAG Köln vom 08.09.1997 NZA–RR 1998, 1035; ErfKo-Koch a.a.O.).
6b. Die zwischen den Parteien im Ausbildungsvertrag vom 16.11.2009 vereinbarte Ausbildungsmaßnahme diente der Umschulung der Klägerin (vgl.§ 3 Ziffer 6 Ausbildungsvertrag). Ähnlich einem Ausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes trafen sowohl die Beklagte wie auch die Klägerin umfangreiche Pflichten (vgl. §§ 3, 4 Ausbildungsvertrag). In § 7 Ziffer 1 Ausbildungsvertrag ist festgelegt, dass sich die wöchentliche Ausbildungszeit nach einem Zeitplan der Maßnahme richtet, und in § 4 Ziffer 2 Ausbildungsvertrag verpflichtet sich die Klägerin, an allen Maßnahmen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen. Pflichtverletzungen der Klägerin konnten nach § 5 Ausbildungsvertrag zur vorzeitigen Beendigung der Maßnahme seitens der Beklagten führen. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass in diesem Falle gemäß §§ 31, 31 a) und 31 b) SGB II für die Klägerin auch negative Auswirkungen auf die Leistungsgewährung durch die ARGE zu erwarten waren.
7c. Zutreffend weist das Arbeitsgericht des weiteren darauf hin, dass sich die wirtschaftliche Unselbständigkeit der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt schon aus der Tatsache des Leistungsbezuges durch die ARGE K ergibt.
83. Die Beklagte hat die ihr eingeräumte Möglichkeit, ihre sofortige Beschwerde gegenüber dem Beschwerdegericht ergänzend zu begründen, nicht wahrgenommen. Es muss daher bei der zutreffenden und tragfähig begründeten Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes verbleiben.
94. Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

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(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,
- 1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder - 2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; - 2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben; - 3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist; - 4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden; - 5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
- 1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder - 2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder - 3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
- 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder - 2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder - 3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder, - 4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.