Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 12. März 2015 - 7 Sa 736/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.07.2014 in Sachen19 Ca 8882/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung sogenannter Mehrflugstundenvergütung im Sinne von § 20 des Manteltarifvertrags Nr. 3 a für das Cockpitpersonal bei G in der Fassung vom 29.06.2011, gültig ab dem 01.07.2011. Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Frage, ob auf Anweisung der Beklagten im sogenannten Flugsimulator absolvierte Stunden bei der tariflich sogenannten Mehrflugstundenvergütung zu berücksichtigen sind oder nicht. Betroffen ist vorliegend der Monat Juli 2013. Die Berechnung der Höhe des streitigen Anspruchs steht nicht im Streit.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 18.07.2014 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 31.07.2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 06.08.2014 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 30.10.2014 am 07.10.2014 begründet.
5Die Beklagte und Berufungsklägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei den auf arbeitgeberseitige Anweisung abgeleisteten sogenannten Simulatorstunden nicht um bezahlungswirksame Mehrflugstunden im Sinne von § 20 Abs. 1 a MTV Nr. 3 a handele. Das Arbeitsgericht habe insoweit die tarifvertraglichen Regeln fehlerhaft ausgelegt und die Tarifsystematik nicht hinreichend beachtet. Die Beklagte wiederholt und vertieft insoweit ihre erstinstanzlich vorgebrachten Rechtsauffassungen.
6Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
7das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.07.2014,AZ: 19 Ca 8882/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.
8Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
9die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
10Der Kläger verteidigt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts zur richtigen Auslegung der einschlägigen Normen des MTV Nr. 3 a und hält das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis für richtig.
11Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten nebst Anlage sowie der Berufungserwiderung des Klägers wird der Vollständigkeit halber Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.07.2014 in Sachen 19 Ca 8882/13 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
14II. Die Berufung der Beklagten kann jedoch keinen Erfolg haben.
151. Die Frage, ob dem Kläger für den Monat Mai 2013 die von ihm in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend gemachte zusätzliche Mehrflugstundenvergütung im Sinne von § 19 Abs. 1 c) i. V. m. § 20 des MTV Nr. 3 a) für das Cockpitpersonal der G vom 29.06.2011 zusteht oder nicht, hängt von der Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften ab. Der Kläger hat im Monat Mai 2012 ausweislich der ihm von der Beklagten für diesen Monat erteilten Entgeltabrechnung für insgesamt 7,13 Stunden die tarifliche Mehrflugstundenzulage verdient, davon 6 Stunden zum Satz von 125 %, was 231,86 € je Stunde entspricht, und weitere 1,13 Stunden zum Satz von 140 %, was 259,68 € je Stunde entspricht. Zugleich hat der Kläger im Monat Juli 2013 aber auch auf Anordnung der Beklagten vier sogenannte Simulatorstunden absolviert. Diese Stunden hat die Beklagte bei der Mehrflugstundenzulage nicht berücksichtigt. Im Falle der Berücksichtigung wären vier weitere Stunden als Mehrflugstunden zu dem 140 %-Satz von je 259,68 € abzurechnen gewesen.
162. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die angeordneten Simulatorstunden als bezahlungswirksame Mehrflugstunden in Ansatz zu bringen. Dies ergibt eine sachgerechte Auslegung der einschlägigen tarifvertraglichen Normen.
17Die Berufungskammer hat sich bereits in ihrem Urteil vom 06.02.2014 in dem Parallelverfahren 7 Sa 727/13, welches nunmehr unter dem Aktenzeichen 10 AZR 488/14 beim Bundesarbeitsgericht anhängig ist, ausführlich mit den für die Entscheidung auch des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Das vorliegende Verfahren weist zu dem mit Urteil vom 06.02.2014 zweitinstanzlich entschiedenen Verfahren 7 Sa 727/13 nach Einschätzung beider Parteien und des Berufungsgerichts keinerlei entscheidungserhebliche Besonderheiten auf.
18Die Berufungskammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung in dem Urteil vom 06.02.2014 in Sachen 7 Sa 727/13 das Folgende ausgeführt:
19„ a) Wie bereits das Arbeitsgericht im Ausgangspunkt korrekt ausgeführt hat, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, wenn und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist jedoch diejenige Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt(z. B. BAG vom 19.09.2007, 4 AZR 670/06; BAG vom 21.03.2001,10 AZR 41/00).
20b. Die hier zu beantwortende Auslegungsfrage betrifft die Höhe der Vergütung für vom Kläger geleistete Arbeit. Sie betrifft somit den Kern des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses (sogenanntes Synallagma). Im Arbeitsvertragsverhältnis verpflichtet sich der Arbeitnehmer typischerweise, dem Arbeitgeber in einem vertraglich vereinbarten zeitlichen Umfang seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und erhält hierfür als Gegenleistung eine Vergütung. Die arbeitsvertraglichen Vorgaben zur Arbeitszeit einerseits und zur Vergütung andererseits hängen somit aufs engste zusammen. Dies gilt erst recht, wenn es wie hier bei der streitigen Mehrflugstundenvergütung um einen Vergütungsbestandteil geht, der seiner Funktion nach, wie die Beklagte selbst ausführt, der Mehrarbeitsvergütung des Bodenpersonals gleichkommt.
21c. Im vorliegenden Fall weist die Beklagte zwar zu Recht darauf hin, dass der auszulegende Haustarifvertrag die Regeln über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer einerseits und die Regeln über die Vergütung der Arbeitnehmer andererseits in zwei verschiedenen Abschnitten, einmal unter „II. Einsatz und Freizeit“, zum anderen unter „III. Ansprüche des Mitarbeiters“ zusammengefasst hat. Dies ändert aber nichts daran, dass auf Grund des aus der Natur der Sache folgenden engsten Sachzusammenhangs eine starke tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass die Tarifvertragsparteien im Abschnitt über die Vergütung hinsichtlich der dort verwendeten arbeitszeitlichen Kriterien von denselben Begrifflichkeiten und Definitionen ausgegangen sind, wie zuvor im Abschnitt II. über die Arbeitszeit. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn aus dem Wortlaut der Vergütungsregelungen eindeutig und unmissverständlich entnommen werden könnte, dass hier andere arbeitszeitliche Begriffe zu Grunde gelegt werden sollten als im Abschnitt über die Arbeitszeit selbst. Dies ist jedoch nicht der Fall.
22d. Nach dem Wortlaut des Tarifvertrages kann kein Zweifel daran bestehen, dass die sogenannten Simulatorstunden, also die „auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit“, einerseits zur Flugdienstzeit im Sinne von
23§ 11 MTV zählt, andererseits zur Flugzeit (Blockzeit) im Sinne von § 12 MTV. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 f) und aus § 12 Abs. 2 MTV und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
24e. Entgegen der Auffassung der Beklagten und in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass der Tarifvertrag bei der Vergütungsregelung in § 19 Abs. 1 c) und insbesondere in§ 20 an die Regelung in § 12 zur „Flugzeit (Blockzeit)“ anknüpft und diese der Vergütungsregelung zu Grunde legt.
25aa. § 19 Abs. 1 c) etabliert die „Mehrflugstundenvergütung“ als eine von drei dem Cockpitpersonal der Beklagten gezahlten Vergütungsarten. Wie dem Wortlaut des Begriffs „Mehrflugstundenvergütung“ unschwer zu entnehmen ist, erhält der Cockpitmitarbeiter eine solche Vergütung, wenn er in einem Monat mehr Flugstunden absolviert, als dies in der Klausel über das „Entstehen des Anspruchs“ in § 20 Abs. 2 MTV mit der Richtgröße von 79 Flugstunden festgelegt ist.
26bb. Was aber unter Flugstunden zu verstehen ist, ergibt sich wiederum aus§ 12 MTV. Danach bezeichnen Flugstunden zum einen die Zeit, die der Dauer eines tatsächlich absolvierten Fluges entspricht, wie sie in § 12 Abs. 1 MTV angesprochen ist und die man mit ‚Flugzeit‘ bzw. ‚Flugstunden‘ im engeren Sinne‘ bezeichnen könnte. „Außerdem“, so sagt der Tarifvertrag in § 12 Abs. 2 jedoch ausdrücklich, gehören hierzu auch die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachten Stunden, also die Simulatorstunden.
27cc. Entgegen der in der Berufungsinstanz geäußerten Ansicht der Beklagten kann gegen die Annahme, dass § 20 MTV an die in § 12 MTV festgelegten Begriffe anknüpft, nicht ernsthaft eingewandt werden, dass in § 19 Abs. 1 c) und § 20 MTV von Mehrflugstunden die Rede ist, in § 12 MTV aber von Flugzeit. Bei dieser Differenzierung handelt es sich nämlich um ein typisches ‚Klauben am Buchstaben‘, der den inhaltlichen Sinn eines sprachlichen Ausdrucks außer Acht lässt und damit den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen widerspricht; denn ‚Stunden‘, ‚Minuten‘, ‚Sekunden‘ etc. bezeichnen lediglich Untereinheiten des Oberbegriffs der ‚Zeit‘, wie sie zur Konkretisierung und – bei Vergütungen – zur Abrechnung notwendig sind, während der Begriff der Flugzeit eine Ansammlung von Stunden, Minuten etc. bezeichnet. Die Synonymität der Begriffe wird im Tarifvertrag selbst deutlich, wenn es in § 20 Abs. 3 unter der Überschrift „Anrechnung von Flugzeiten“ im Folgesatz heißt: „Für vom Arbeitgeber angeordnete Schulungen werden pro Tag 4,0 Flugstunden angerechnet. … Für Arbeitszeiten von weniger als 3,75 Stunden werden 2,0 Stunden angeordnet“.
28dd. Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt auch nicht aus der Verwendung des Begriffes „bezahlungswirksame Mehrflugstunde“ in § 20 Abs. 1 a) MTV, dass die Vergütungsvorschrift von einer eigenständigen, von § 12 MTV abweichenden Definition der Flugstunde ausgeht.
29aaa. So könnte die Verwendung dieses Wortpaares zwar darauf hindeuten, dass es nach der Vorstellung des Tarifvertrages auch Mehrflugstunden geben kann, die nicht „bezahlungswirksam“ wären.
30bbb. Dies stellt aber keineswegs die einzige Auslegungsmöglichkeit dar. Ebenso gut kann das Wortpaar auch mit § 20 Abs. 2 MTV in Verbindung stehen und einen Hinweis darauf bieten, dass in einem Monat eben „mehr Flugstunden“ als 79 anfallen müssen, um „bezahlungswirksam“ zu sein. Bei der Bezeichnung „bezahlungswirksame Mehrflugstunde“ kann es sich demnach ohne weiteres um eine bloße Redewendung ohne spezifische Zusatzbedeutung handeln, etwa im Sinne eines Pleonasmus („weißer Schimmel“) oder eines Epitethon ornans („sonnige Gipfel“).
31ccc. Eine weitere Auslegungsmöglichkeit steht in einem diametralen Gegensatz zu der von der Beklagten für richtig gehaltenen Version. Die sprachliche Wendung könnte nämlich auch lediglich einen Hinweis darauf darstellen, dass es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sogar Arbeitsstunden gibt, die als Mehrflugstunden bezahlungswirksam werden können, obwohl es sich nicht einmal um „Flugstunden“ handelt, auch nicht solche im Sinne von § 12 MTV. Gemäß § 20 Abs. 3 MTV werden für die Vergütung von Mehrflugstunden nämlich auch vom Arbeitgeber angeordnete Schulungen mit einem gewissen Zeitkontingent als „Flugstunden angerechnet“. Bei der Teilnahme an Schulungen handelt es sich aber weder um „Flugzeit“ im Sinne von § 12 MTV, noch um „Flugdienstzeit“ im Sinne von § 11 MTV, sondern lediglich um eine „sonstige von der GWI angeordnete Dienstleistung und Tätigkeit“ gemäß § 10 Abs.2 g) MTV.
32ee. Wenn man dagegen der Auffassung der Beklagten näher treten wollte, wonach der Tarifvertrag in seinem Abschnitt über die Vergütung neben bezahlungswirksamen Mehrflugstunden auch Mehrflugstunden kennt, die nicht bezahlungswirksam sind, und wenn man es mit der Beklagten für richtig hält, dass zwischen den Abschnitten II. und III. des Tarifvertrages streng zu trennen sei, so müsste sich allein aus dem Abschnitt III. über die Vergütung eine eigenständige klare Definition der bezahlungspflichtigen Mehrflugstunden ergeben, die die Simulatorstunden eindeutig ausschließt. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
33aaa. Im Text der §§ 19, 20 MTV findet sich keine Definition der „bezahlungswirksamen“ in Abgrenzung zu etwaigen „nicht bezahlungswirksamen“ (Mehr-)Flugstunden.
34bbb. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine solche Definition auch nicht aus der Protokollnotiz V. Der Sinn der Protokollnotiz Nr. V vom 09.11.2011 besteht ersichtlich darin, die sogenannte „BLZ 68-Regelung“ zu etablieren. Diese besagt vereinfacht ausgedrückt, dass die tatsächlich zurückgelegten Flugstunden, also die ‚Flugzeit im engeren Sinne‘, gemäß § 12 Abs. 1 MTV, in stärkerem Maße als bisher nach dengeplanten Zeiten und weniger nach den tatsächlich angefallenen Zeiten bemessen werden sollen. Darauf bezieht sich der in der Protokollnotiz V beschriebene komplizierte Mechanismus. Die Protokollnotiz V stellt somit eine Anwendungsanleitung für die Berechnung der Flugstunden im engeren Sinne gemäß § 12 Abs.1 MTV dar. Darin erschöpft sie sich aber auch. Sie enthält an keiner Stelle die Aussage, dass daneben die in § 12 Abs. 2 MTV als Flugzeit definierten Simulatorstunden gar nicht mehr angerechnet werden dürfen. Die Frage des Ob und Wie der Anrechnung bzw. Bemessung der Simulatorstunden im Rahmen der Mehrflugstundenvergütung ist nicht Gegenstand der Protokollnotiz Nr. V.
35ccc. Darauf deutet auch bereits der Wortlaut von § 20 Abs. 1 b) MTV. Dort heißt es nämlich: „Bei der Berechnung … werden zugrundegelegt“. Dies deutet gerade darauf hin, dass es sich bei der Protokollnotiz V nur um eine Berechnungsvorschrift für einen Teilbereich der Mehrflugstundenvergütung handelt. Weder findet sich der Verweis auf die Protokollnotiz V in § 20 Abs. 1 a) bei der Einführung des Begriffs „bezahlungswirksame Mehrflugstunde“, noch deutet die Formulierung des Verweises auf die Protokollnotiz in § 20 Abs. 1 b) darauf hin, dass unter „bezahlungswirksamen Mehrflugstunden“ ausschließlich die in der Protokollnotiz erwähnten pauschalisierten Stunden zu verstehen sind.
36ff. Dann aber steht § 20 MTV einschließlich der Protokollnotiz V nicht der Auslegung entgegen, dass, wie es auch in § 12 Abs. 2 MTV heißt, „außerdem“ auch die Simulatorstunden als potentiell vergütungspflichtige Mehrflugstunden anzusehen sind.
37gg. Wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, ist ein weiterer Beleg dafür, dass die in Abschnitt III. enthaltenen Regelungen über die Vergütung an die in Abschnitt II. definierten verschiedenen Arbeitszeitkategorien anknüpfen und sich diese zu eigen machen, in § 19 Abs. 5 MTV zu sehen. Betrachtet man nämlich nur § 19 MTV und die übrigen Regelungen in Abschnitt III. über die Vergütung, so bliebe für den Leser und Anwender des MTV gänzlich unverständlich, worum es sich bei einem sogenannten „Dead-Head-Einsatz“ überhaupt handelt. Dies erschließt sich überhaupt nur durch einen Rückgriff auf den in Abschnitt II. enthaltenen § 14, in dem der Begriff der „Dead-Head-Zeit“ definiert wird.
38f. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts lässt sich auch § 19 Abs. 6 MTV nicht entnehmen, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Simulatorstunden entgegen § 12 Abs. 2 MTV nicht als Flugstunden gewertet werden dürften, die, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Anzahl von 79 pro Monat übersteigen, „bezahlungswirksam“ werden und zu einem Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung führen.
39aa. § 19 Abs. 6 MTV bestimmt, dass Simulatorstunden „mit dem doppelten Dead-Head-Stundensatz gemäß 19 Abs. 5 zusätzlich vergütet“ werden. Dem Wortlaut des § 19 Abs. 6 MTV lässt sich nichts darüber entnehmen, ob es sich bei den Simulatorstunden um Flugstunden handelt, die – zusammen mit anderen, hier begrifflich unstreitigen Flugstunden – dazu führen können, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Mehrflugstundenvergütung entsteht.
40bb. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut des § 19 Abs. 6 MTV entnehmen, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung mit Ausschließlichkeitscharakter handeln soll. Dem steht schon die Verwendung des Wortes „zusätzlich“ entgegen. Keineswegs lässt sich §19 Abs. 6 MTV entnehmen, dass etwa Simulatorstundennur mit dem doppelten Dead-Head-Satz zu vergüten sind. Unstreitig handelt es sich auch bei Simulatorstunden jedenfalls um einen Bestandteil der allgemeinen Arbeitszeit des Klägers, die durch das Grundgehalt vergütet wird. Insofern begründet § 19 Abs. 6 MTV eine ‚Simulatorstundenzulage‘. Leistet der Arbeitnehmer angeordnete Simulatorstunden, so fällt die Zulage nach § 19 Abs. 6 MTV ganz unabhängig davon an, ob in demselben Monat zugleich auch ein Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung entstanden ist oder nicht. Der Anspruch auf die Simulatorzulage entsteht sowohl dann, wenn selbst bei Addition der angeordneten Simulatorstunden mit der Anzahl der unstreitigen, ‚geflogenen‘ Flugstunden in dem betreffenden Monat die Schwelle des § 20 Abs. 2 MTVnicht erreicht wird und somit kein Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung entsteht, wie auch dann, wenn umgekehrt schon bereits auf Grund der Anzahl der unstreitigen, ‚geflogenen‘ Flugstunden ein Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung begründet ist.
41cc. Wortlaut und Systematik des Tarifvertrages bieten somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass, wie die Beklagte es für richtig hält, die in § 19 Abs. 6 enthaltene ‚Simulatorstundenzulage‘ gerade als Kompensation dafür gedacht gewesen sein könnte, dass angeordnete Simulatorstunden – entgegen § 12 Abs. 2 MTV – im Rahmen des § 20 MTV bei der Ermittlung der in einem bestimmten Monat absolvierten „Flugstunden“ nicht zu berücksichtigen wäre.
42dd. Auch aus der Geschichte des Zustandekommens des Tarifvertrages heraus hat die Beklagte keinen ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkt für einen solchen Regelungszusammenhang begründen können. Selbst wenn den Tarifvertragsparteien aber ein solcher Regelungszusammenhang vorgeschwebt hätte, hätte er jedenfalls keinerlei Ausdruck im Text des Tarifvertrages gefunden und müsste daher ohnehin bei der Auslegung unberücksichtigt bleiben.
43g. Ein Hinweis auf die Richtigkeit der Auslegung der Beklagten ergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass die Vergütungsregelung des MTV ansonsten einen Wertungswiderspruch beinhaltete, indem sie anordnete, Simulatorstunden – wie die Beklagte offenbar meint: zu Unrecht – besser zu bezahlen als ‚echte‘ Flugstunden.
44aa. Die Aussage der Beklagten, dass angeordnete Simulatorstunden „besser bezahlt“ würden als echte Flugstunden, trifft nur im Hinblick auf die Zulage im§ 19 Abs. 6 MTV zu, hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob Simulatorstunden als Flugstunden auch bei der Entstehung der Mehrflugstundenvergütung gemäß § 20 Abs. 2 MTV mit zu berücksichtigen sind. Dies zeigt sich gerade bei der Betrachtung eines Monats, in welchem selbst bei einer Addition von Simulatorstunden mit tatsächlich geflogenen Flugstunden die Schwellenzahl des § 20 Abs. 2 MTV von 79 Flugstundennicht überschritten wird. In einem solchen Monat erhält der Kläger in der Tat für Simulatorstunden zusätzlich zu der Grundvergütung und Flugzulage auch den Zuschlag nach § 19 Abs. 6 MTV, während die ‚echten‘ Flugstunden nur durch die Grundvergütung und die Flugzulage abgedeckt sind. Dasselbe gilt in gleicher Weise aber auch für den sogenannten Dead-Head-Zuschlag gemäß § 19 Abs. 5 MTV. Auch ein solcher Dead-Head-Einsatz wird in einem solchen Monat besser vergütet als eine echte Flugstunde, obwohl die Dead-Head-Situation für den betroffenen Arbeitnehmer weder mit einer erhöhten psychischen Belastung noch mit irgendeiner Form besonderer Verantwortung verbunden ist.
45bb. In Monaten wie dem hier streitigen Oktober 2012, in dem erst die Zusammenrechnung der ‚echten‘ Flugstunden und der angeordneten Simulatorstunden zu einer Überschreitung des Schwellenwertes von § 20 Abs. 2 MTV führt, erscheint es allerdings verfehlt davon zu sprechen, dass die Mehrflugstundenvergütung quasi als zusätzliche Bezahlung für die Simulatorstunden anzusehen wäre. Vielmehr haben im Monat Oktober 2012 die angeordneten Simulatorstunden, folgt man der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und Berufungsgerichts, gerade einmal zu etwas mehr als 10 % zu dem entstandenen Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung beigetragen; denn 78 Std. 41Min. anrechenbarer Flugzeit im engeren Sinne stehen nur8 anrechenbare Simulatorstunden gegenüber.
46cc. Das Arbeitsgericht hat eine Erklärung für den Simulatorstundenzuschlag aus § 19 Abs. 6 MTV darin gesehen, dass es für die betroffenen Piloten mit einer besonderen psychischen Belastung verbunden sei, solche Pflichtsimulatortrainings zu absolvieren. Diese Erklärung hat die Beklagte nicht überzeugend entkräften können.
47aaa. Es trifft zwar zu, wie die Beklagte ausführt, dass der Pilot bei einem Echteinsatz mit Passagieren eine ganz besondere Verantwortung trägt, die während des Simulatortrainings in dieser Form nicht anfällt.
48bbb. Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, dass die psychische Belastung, die ein angeordnetes und verpflichtendes Simulatortraining mit sich bringt, nicht nur und nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht einmal in erster Linie darauf beruht, dass ein denkbares negatives Testergebnis die weitere berufliche Laufbahn negativ beeinflussen kann. Die psychische Belastung wird vielmehr auch gerade dadurch hervorgerufen, dass in dem Simulatortraining in lebensnaher Form denkbare Katastrophenszenarien durchgespielt werden. Dem Flugzeugführer wird dabei lebensnah vor Augen geführt, dass in solchen Situationen das Leben der Passagiere zu einem wesentlichen Teil von seinem fliegerischen Können abhängt. Die psychische Belastung durch das Simulatortraining steht somit in einem sehr engen Zusammenhang mit der Verantwortung, die ein Flugzeugführer während eines Echtfluges trägt, die ihm aber bei einem Echtflug, auf dem alles routinemäßig verläuft, weniger intensiv ins aktuelle Bewusstsein gerückt wird.
49h. Auf der anderen Seite kommt hinzu, dass gerade auch die Auslegung der Beklagten ihrerseits ebenfalls Wertungswidersprüche innerhalb der Gesamtsystematik des MTV hervorruft.
50aa. So haben die Flugzeugführer auf Weisung der Beklagten gelegentlich auch an Schulungen teilzunehmen. Während einer solchen Schulungsteilnahme unterliegen die Arbeitnehmer weder der herausgehobenen Verantwortung wie während eines Echtfluges, noch sind sie einer psychischen Belastung ausgesetzt wie bei einem verpflichtenden Simulatortraining. Bei den Schulungsstunden handelt es sich auch nicht um Flugdienstzeit im Sinne von § 11 MTV, und erst recht nicht um Flugzeit im Sinne von § 12 MTV, sondern lediglich um eine „sonstige von der GWI angeordnete Dienstleistung und Tätigkeit“ im Sinne von § 10 Abs. 2 g) MTV. Trotzdem ordnet § 20 Abs. 3 MTV an, dass bei der Teilnahme an vom Arbeitgeber angeordneten Schulungen ein Teil der damit verbrachten Arbeitszeit als bezahlungswirksame Mehrflugstunde angerechnet wird.
51bb. Das Auslegungsergebnis der Beklagten stünde auch in einem schwer erklärbaren Spannungsverhältnis zu den Regelungen in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 MTV. In § 12 Abs. 3 wird nämlich eine Höchstzahl zulässiger Flugstunden definiert, die ein Flugzeugführer in bestimmten Zeitabschnitten absolvieren darf. Hierbei zählen die in § 12 Abs. 2 als Flugzeit definierten Simulatorstunden unzweifelhaft mit. Die angeordneten Simulatorstunden verringern somit auch die Anzahl der „echten“ Flugstunden, die der Flugzeugführer in den bestimmten Zeiträumen höchstens erbringen darf. Trotzdem soll nach der Vorstellung der Beklagten die eine Art von Flugstunden bei der Bezahlung der Mehrarbeit berücksichtigt werden, die andere Art nicht.
52cc. Schließlich erscheint es auch nicht ausschlaggebend, wenn die Beklagte darauf hinweist, dass bei der Mehrarbeitsvergütung in Form der Mehrflugstundenvergütung nur sogenannte produktive Flugstunden erfasst werden sollten. Zum einen lässt sich dies nicht dem Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschriften entnehmen. Zum anderen ist zu bedenken, dass eine gewisse Anzahl von Simulatorstunden unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige Flugzeugführer überhaupt bei ‚produktiven‘ Echtflügen eingesetzt werden darf. Auch deshalb erscheint es eher naheliegend, die Simulatorstunden entsprechend der Maßgabe des § 12 Abs. 2 MTV auch bei der Mehrflugstundenvergütung wie tatsächlich geflogene Flugstunden zu behandeln.“
53Die Ausführungen der Berufungsklägerin im vorliegenden Verfahren geben nach Ansicht der Berufungskammer keinen Anlass, von den im Urteil vom 06.02.2014 niedergelegten Grundsätzen und dem dort gefundenen Auslegungsergebnis abzuweichen.
54III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
55Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen, zumal die bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Parallelverfahren nach Kenntnis des Berufungsgerichts noch nicht erledigt sind.
56RECHTSMITTELBELEHRUNG
57Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
58R E V I S I O N
59eingelegt werden.
60Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
61Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
62Bundesarbeitsgericht
63Hugo-Preuß-Platz 1
6499084 Erfurt
65Fax: 0361-2636 2000
66eingelegt werden.
67Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
68Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
69- 70
1. Rechtsanwälte,
- 71
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 72
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
74Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kan sich selbst vertreten.
75Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
76* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
