Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 07. Mai 2015 - 7 Sa 1209/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014 in Sachen 16 Ca 461/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer wirksamen Befristungsabrede zum 31.12.2013 sein Ende gefunden hat.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des mit der vorliegenden Berufung angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014 in Sachen 16 Ca 461/14 Bezug genommen. Zu korrigieren ist, dass die Güteverhandlung in dem Vorprozess Arbeitsgericht Köln 20 Ca 57/13, in welcher der streitgegenständliche Widerrufsvergleich geschlossen wurde, nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht am 28.02.2013, sondern am 01.03.2013 stattgefunden hat. Zu ergänzen ist ferner, dass die Parteien mittlerweile in dem weiteren Rechtsstreit Arbeitsgericht Köln 14 Ca 5459/14 um die Wirksamkeit einer von der Beklagten unter dem 27.06.2014 ausgesprochenen fristlosen Kündigung eines etwaigen zwischen den Parteien fortbestehenden Arbeitsverhältnisses streiten. Der Kläger hat daraufhin seinen Feststellungsantrag, den er in der Berufungsinstanz weiterverfolgt, in zeitlicher Hinsicht auf den 27.06.2014 beschränkt.
4Die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat im vorliegenden Verfahren die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Auf die hierfür maßgeblichen Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen.
5Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 21.11.2014 zugestellt, nachdem die Fünf-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG am 17.11.2014 abgelaufen war. Der Kläger hat am 17.12.2014 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 19.01.2015, begründet.
6Der Kläger und Berufungskläger vertritt die Auffassung, dass eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den 31.12.2013 nicht vorgenommen worden sei. Insbesondere könne die Befristung nicht mit
7§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt werden. Die Parteien hätten nämlich mit dem am 11.03.2013 unterzeichneten Arbeitsvertrag eine neue Befristung vorgenommen, an der das Arbeitsgericht nicht mitgewirkt habe. Nach der Rechtsprechung des BAG setze aber der Befristungsgrund des § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 8 TzBfG die verantwortliche Mitwirkung des Gerichts an dem abzuschließenden Vergleich voraus, weil durch die Mitwirkung des Gerichts die vom Gesetzgeber geforderte Schutzfunktion für die Interessen des Arbeitnehmers verwirklicht werde.
8Die in dem am 11.03.2013 unterzeichneten Arbeitsvertrag vorgenommene Befristung stelle auch keine Einheit mit der in dem Vergleich vom 01.03.2013 enthaltenen Befristungsabrede dar, sondern beinhalte eine hiervon zu unterscheidende neue Befristungsabrede. Dies folge daraus, dass der Arbeitsvertrag vom 11.03.2013 zahlreiche inhaltliche Abweichungen zu dem Inhalt des Vergleichs vom 01.03.2013 enthalte. So sei der Beginn des befristeten Arbeitsvertrages auf den 01.01.2013 vorverlegt worden und die entsprechenden Gehälter für Januar und Februar 2013 von der Beklagten unstreitig auch tatsächlich nachgezahlt worden. Ferner sei in Ziffer 4 des Arbeitsvertrages vom 11.03.2013 die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers für die vorgesehene Tätigkeit zur Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrages gemacht worden. Schließlich enthalte der Arbeitsvertrag auch die im Vergleich nicht vorgesehene Anrechnung von Vordienstzeiten.
9Da die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 11.03.2013 somit nicht mit § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt werden könne, fehle es an dem erforderlichen sachlichen Befristungsgrund und sei die Befristung unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2013 hinaus fortbestanden habe.
10Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014, Aktenzeichen 16 Ca 461/14, teilweise aufzuheben und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung des Arbeitsvertrages vom 08.03.2013 beendet worden ist, sondern über den 31.12.2013 hinaus unbefristet und ungekündigt bis zum 27.06.2014 fortbestanden hat.
12Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil in Ergebnis und Begründung für zutreffend. Die Befristung zum 31.12.2013 sei aufgrund § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Die Befristung beruhe auf dem unter Mitwirkung des Arbeitsgerichts zustande gekommenen Vergleich vom 01.03.2013. Dies werde schon im Einleitungssatz des Arbeitsvertrages ausdrücklich klargestellt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.03.2013 sei nur ausgefertigt worden, um dem Nachweisgesetz genüge zu tun. Er enthalte keine relevanten Abweichungen zu dem Inhalt des Vergleichs vom 01.03.2013. Die Vorverlegung des Vertragsbeginns vom 01.03.2013 auf den 01.01.2013 sei zudem nur irrtümlich erfolgt.
15Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und des weiteren Schriftsatzes des Klägers vom 21.04.2015 und der Berufungserwiderungsschrift der Beklagten wird ergänzend Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
18II. Die Berufung des Klägers kann jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht Köln hat zutreffend erkannt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den 31.12.2013 auf dem im Vorprozess Arbeitsgericht Köln 20 Ca 57/13 am 01.03.2013 abgeschlossenen Vergleich beruht, an dem das Arbeitsgericht maßgeblich mitgewirkt hat und der durch Verstreichenlassen der Widerrufsfrist rechtskräftig geworden ist. Die Befristungsabrede ist somit durch den Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt. Die Ansicht des Klägers, dass in dem schriftlichen Arbeitsvertrag, der das Datum vom 08.03.2013 trägt und von den Parteien unstreitig am Montag, dem 11.03.2013 unterschrieben wurde, eine neue selbstständige Befristungsabrede zu sehen wäre, die nicht mit derjenigen in dem Vergleich vom 01.03.2013 identisch wäre, somit nicht unter gerichtlicher Mitwirkung zustande gekommen ist und folglich auch nicht durch § 14 Abs. 1 S. 2 Ziffer 8 TzBfG gerechtfertigt werden könnte, geht fehl. Die Argumentation des Klägers in der Berufungsinstanz ist nicht geeignet, das zutreffende Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen.
191. Die in dem Vergleich vom 01.03.2013 in Sachen 20 Ca 57/13 enthaltene Befristungsabrede zum 31.12.2013 ist unter maßgeblicher Mitwirkung des Arbeitsgerichts im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG zustande gekommen.
20a. Im Protokoll der Güteverhandlung vom 01.03.2013 heißt es ausdrücklich, dass die Parteien den folgenden Vergleich „auf Vorschlag des Gerichts“ schließen.
21b. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BAG zur Notwendigkeit der verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen einer Befristungsabrede durch Vergleich bezieht sich auf Fälle der Vergleichsprotokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO (vgl. BAG vom 15.02.2012, 7 AZR 734/10; BAG vom 14.01.2015, 7 AZR 2/14). In der letztgenannten Entscheidung führt das BAG aus: „Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen“ (a.a.O. juris Rdnr. 24). Bei dem durch die Mitwirkung des Gerichts am Vergleichsschluss zu wahrenden Schutzinteresse des Arbeitnehmers handelt es sich folglich typischerweise um das Bestandsschutzinteresse. Die Mitwirkung des Gerichts soll sicherstellen, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Prozess dieser nicht leichtfertig seinen Bestandsschutz aufs Spiel setzt, indem er sich auf eine nur befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einlässt.
22c. Aus den vorgenannten Erwägungen vertritt das BAG in seiner neueren, inzwischen aber gefestigten Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einem Vergleich, der nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande kommt, die in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG vorausgesetzte Mitwirkung des Gerichts nur dann in ausreichendem Maße vorliegt, wenn es sich um eine Vergleichsfeststellung nach § 278 Abs. 6 S. 1, 2. Alternative ZPO handelt. Wird der Vergleich mit der Befristungsabrede jedoch wie hier im Rahmen einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht auf ausdrücklichen Vorschlag des Gerichts abgeschlossen, kann an der von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG vorausgesetzten Mitwirkung des Gerichts am Vergleichsschluss in dem vom BAG vorausgesetzten Umfang regelmäßig kein vernünftiger Zweifel bestehen.
232. Entgegen der Meinung des Klägers ist die in dem gerichtlichen Vergleich vom 01.03.2013 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu diesem Datum allein maßgeblich geworden.
24a. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.03.2013 enthält keine neue, von der im Vergleich vom 01.03.2013 enthaltenen Befristung zu unterscheidende selbstständige neue Befristungsabrede. Vielmehr ist die in dem schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede mit derjenigen aus dem Vergleich vom 01.03.2013 kausal und inhaltlich identisch. Schon der Einleitungssatz des Arbeitsvertrages vom 11.03.2013 verdeutlicht unmissverständlich, dass der schriftliche Arbeitsvertrag nach dem Willen der Parteien nur dazu dienen sollte, den gerichtlichen Vergleich vom 01.03.2013 umzusetzen. Es heißt dort nämlich wörtlich: „…wird aufgrund des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht Köln folgender Vertrag geschlossen“.
25b. Bezeichnenderweise behauptet der Kläger selbst nicht, dass die Parteien etwa vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages erneute Verhandlungen über die Befristungsabrede geführt hätten. Hierzu bestand auch keinerlei Anlass, da im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages der Vergleich vom 01.03.2013 gerade rechtskräftig geworden war.
26c. Der in dem schriftlichen Arbeitsvertrag aufgeführte Befristungsendzeitpunkt „31.12.2013“ entspricht demjenigen im gerichtlichen Vergleich vom 01.03.2013. Damit ist bereits der gesetzlichen Voraussetzung in § 14 Abs. 1 S. 2 Ziffer 8 TzBfG genüge getan, wonachdie Befristung auf dem gerichtlichen Vergleich beruhen muss.
27d. Schon deshalb, weil das in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufgenommene Befristungsende der Vergleichsabrede genau entspricht, erscheint es unbeachtlich, dass in dem schriftlichen Arbeitsvertrag als Vertragsbeginn abweichend vom Vergleichsinhalt nicht der 01.03.2013, sondern der 01.01.2013 festgelegt wird.
28aa. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Abweichung des Anfangsdatums, wie die Beklagte behauptet, lediglich auf einem Irrtum beruht, den die Beklagte durch Nachzahlung der Gehälter für Januar und Februar dann nochmals tatsächlich vollzogen und im Ergebnis hat auf sich beruhen lassen, oder ob die Beklagte den Vertragsbeginn bewusst um zwei Monate vorverlegt hat.
29bb. Die Vorverlegung des Vertragsbeginns im schriftlichen Arbeitsvertrag enthält keine substantielle Veränderung des Charakters des Vergleichsinhalts vom 01.03.2013. Erst recht steht sie in keinem Zusammenhang mit der hier allein maßgeblichen Vereinbarung des Befristungsendes. Durch Vorverlegung des Vertragsbeginns wurde auch der Umfang der vom Kläger geschuldeten Gegenleistungspflicht nicht erhöht; denn ebenso wie der Vergleich wurde auch der schriftliche Arbeitsvertrag erst im Monat März 2013 abgeschlossen, somit zu einem Zeitpunkt, zudem die Erfüllung einer Verpflichtung des Klägers, in den Monaten Januar und Februar 2013 Arbeit für die Beklagte zu leisten, schon längst unmöglich geworden war.
30cc. Erst recht werden die Bestandsschutzinteressen des Klägers durch die Vorverlegung des Vertragsbeginns nicht berührt.
31dd. Aufgrund des Umstands, dass die Beklagte infolge der Aufnahme des Datums 01.01.2013 als Vertragsbeginn in den schriftlichen Arbeitsvertrag dem Kläger sogar auch die Gehälter für Januar und Februar 2013 nachgezahlt hat, ohne dafür die Gegenleistung in Form von Arbeit erhalten zu haben, hat sich die Vorverlegung des Vertragsbeginns ausschließlich zugunsten des Klägers ausgewirkt. Vor diesem Hintergrund verstößt der Kläger auch gegen die in
32§ 242 BGB normierten Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er nunmehr den sich ausschließlich zu seinen Gunsten auswirkenden Umstand der Vorverlegung des Vertragsbeginns, der das im Vergleich vereinbarte Befristungsende in keiner Weise berührt, nunmehr zum Anlass nimmt, daraus die Unwirksamkeit der Befristung ableiten zu wollen.
33e. Auch die in Ziffer 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.03.2013 aufgenommene Regelung, wonach die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers für die vorgesehene Tätigkeit Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrages sein solle, berührt die Wirksamkeit der in dem Vergleich vom 01.03.2013 enthaltenen Befristungsabrede in keiner Weise und führt insbesondere nicht dazu, dass der am 11.03.2013 unterzeichnete schriftliche Vertrag nunmehr eine neue selbstständige Befristungsabrede enthält, die nicht mehr mit derjenigen aus dem Gerichtsvergleich identisch ist.
34aa. Zunächst übersieht der Kläger bereits, dass Ziffer 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.03.2013 schon gar keine Abweichung vom Reglement des Gerichtsvergleichs vom 01.03.2013 enthält. Der gerichtliche Vergleich bestimmt, dass der Kläger bis zum 31.12.2013 „zu den bisherigen Arbeitsbedingungen“ weiter beschäftigt werden soll. Die „bisherigen Arbeitsbedingungen“ waren zuletzt ausformuliert in dem Arbeitsvertrag vom 07.07.2011 geregelt. Mit Schreiben vom 12.12.2011 und 11.05.2012 wurde lediglich jeweils das damals aktuell vereinbarte Befristungsende nach hinten verschoben, jedoch sollte die Beschäftigung vorbehaltlich einiger weniger in den genannten Schreiben enthaltener Spezialregelungen „auf der Basis unseres bisherigen Arbeitsvertrages“ erfolgen. Ziffer 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 07.07.2011 hat aber exakt denselben Wortlaut wie Ziffer 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.03.2013. Hätten die Parteien somit den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11.11.2013 nicht abgeschlossen, hätte gleichwohl eine identische Regelung, wie sie jetzt in dessen Ziffer 4 enthalten war, fortgegolten.
35bb. Zum anderen ist Ziffer 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.03.2013 ersichtlich als eine rein deklaratorisch gemeinte Regelung auszulegen. Beide Parteien gingen bei Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages nämlich davon aus, dass die erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers für die in Aussicht genommene Tätigkeit tatsächlich vorhanden war. Dies ergibt sich aus diversen Umständen: So war das Vorhandensein der gesundheitlichen Eignung des Klägers aus dessen mehrjähriger Vorbeschäftigung bei der Beklagten beiden Parteien bekannt. Sie stand auch im Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses nicht in Frage und war kein Gesprächsthema zwischen den Parteien. Insbesondere sieht der schriftliche Arbeitsvertrag vom 11.03.2013 auch keine neue Einstellungsuntersuchung oder eine andere Form der erneuten Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers vor. Vielmehr sollte der Kläger ohne Weiteres seine Tätigkeit alsbald nach Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages wieder aufnehmen und hat dies auch getan.
36f. Auch der Umstand, dass in dem schriftlichen Arbeitsvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten des Klägers bei der Beklagten vorgesehen ist, berührt die Wirksamkeit der im Gerichtsvergleich vom 01.03.2013 enthaltene Befristungsabrede in keiner Weise. Auch in dieser Vertragsklausel ist schon keine Abweichung vom Inhalt des gerichtlichen Vergleichs zu sehen, da sich der gerichtliche Vergleich weder in positiver noch in negativer Weise über die Frage der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten verhält. Ferner berührt die Vereinbarung einer Anrechnung von Vordienstzeiten ebenfalls nicht den Charakter der Abrede des Befristungsendes zum 31.12.2013. Außerdem handelt es sich auch hier wiederum um eine ausschließlich zugunsten des Klägers wirkende Vertragsklausel, die das Bestandsschutzinteresse des Klägers nicht berührt.
373. Andere Gründe, die zur Unwirksamkeit der auf den 31.12.2013 verabredeten Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien führen könnten, sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere sind keine Indizien für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Befristungskette im Sinne der BAG-Rechtsprechung vom Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich geworden.
38Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
39III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
40Die vorliegende Entscheidung folgt den Umständen des Einzelfalls und wirft keine noch ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so dass ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision nicht erkennbar ist.
41R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
42Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht
43zugelassen.
44Auf § 72 a ArbGG wird vorsorglich hingewiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)