Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 5.) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2015 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
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Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zu Recht entschieden. Deshalb wird zunächst auf die Gründe des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 10.12.2015 Bezug genommen.
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Die Beschwerde wird damit begründet, dass im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats, die in der Sache keine großen Rechtsprobleme aufwerfenden Fragen unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014 nicht ein Wert von 100.000,00 €, sondern von 50.000,00 € festzusetzen sei.
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Soweit diese Argumente nachvollziehbar sind, gilt dazu Folgendes:
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Im vorliegenden Hauptverfahren wurden für zwei verschiedene Betriebsratswahlen, nämlich für die vom 08.04.2014 und vom 17.02.2015, jeweils sowohl Anfechtungen als auch Nichtigkeitsfeststellungen geltend gemacht.
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Für jede Wahl hat das Arbeitsgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und auch dem Streitwertkatalog (unter II. 2.3) folgend, zunächst das Doppelte des Hilfswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zugrunde gelegt und dann diesen Wert nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils einem halben Hilfswert gesteigert.
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Ein Grund, den sich daraus ergebenden Wert von 50.000,00 € nur einmal anzusetzen und nicht für jeden der beiden Streitgegenstände, ist nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass völlig unterschiedliche Anfechtungsgründe vorlagen:
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Für die Wahl vom 08.04.2014 wurden im Wesentlichen folgende Gründe angeführt: Das Wahlausschreiben habe nur 31 zu wählende Mitglieder angegeben statt richtigerweise 33, die Geschlechterquote gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG sei ebenfalls falsch benannt worden, die Auszählung sei im Wahlausschreiben auf 16:00 Uhr terminiert worden, habe aber schon um 14:30 Uhr begonnen, die Öffentlichkeit sei nicht hergestellt gewesen, weil die Antragstellerin zu 1. während der Durchführung der Wahlen aufgefordert worden sei, den Wahlraum zu verlassen, die Briefwahlunterlagen seien zuvor geöffnet gewesen, die Wahlordnung und die Wählerlisten hätten nicht unter den im Wahlausschreiben angegebenen Öffnungszeiten des Büros des Wahlvorstands eingesehen werden können, die Antragstellerin zu 1. und Listenführerin der Vorschlagliste 2 sei nicht rechtzeitig zur Losentscheidung eingeladen worden.
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Demgegenüber wurden für die Betriebsratswahl vom 17.02.2015 folgende Gründe geltend gemacht: Der Betriebsrat sei zuvor nicht wirksam zurückgetreten, weil es Fehler bei der entsprechenden Beschlussfassung gegeben habe, die Stimmabgabe sei ermessensfehlerhaft für Betriebsteile und Kleinstbetriebe nur schriftlich zugelassen worden, der Wahlvorstand habe im Rahmen der durchgeführten Briefwahl nicht dafür Sorge getragen, dass die Übersendung der Wahlunterlagen an die Arbeitnehmer in der Wählerliste vermerkt, die Briefwahlunterlagen entsprechend § 26 Abs. 2 BetrVG ungeöffnet zu den Wahlunterlagen genommen und in der Wählerliste die persönliche Stimmabgabe vermerkt worden sei, die Wahl sei dadurch beeinträchtigt worden, dass die Antragstellerin zu 1. mehrfach öffentlich in den Betrieben im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl als alkoholkrank, tablettenabhängig und unzurechnungsfähig bezeichnet worden sei.
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Damit waren für die beiden Wahlen ganz unterschiedliche Anfechtungsgründe und ganz unterschiedliche Rechtsprobleme aufgeworfen. Es gibt keinen Grund, einen Gesamtstreitwert zu bilden, der geringer ist als der sich für jede dieser Wahlen nach den oben aufgezeichneten Kriterien und Berechnungsweisen ergebende Streitwert.
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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderhe
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person, 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern, 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern, 101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern, 201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern, 401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern, 701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern, 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern, 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern, 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern, 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern, 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern, 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern, 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern, 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern, 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern, 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern, 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder. -----
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. -----
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.