Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Feb. 2015 - 2 Sa 762/14

Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2014, Az. 6 Ca 9632/13, abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers sowie darum, ob eventuelle Umgruppierungs- oder Höhergruppierungsgewinne mit der arbeitsvertraglichen Zulage verrechnet werden dürfen.
3Der Kläger ist seit dem Jahr 2006 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als so genannter „ Airfreight Agent“ beschäftigt. Der aktuelle Arbeitsvertrag vom 22.6.2010 regelt die Anwendbarkeit der für die Beklagte kraft Tarifbindung anwendbaren Tarifverträge. Dies ist unter anderem der Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik-und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen.
4Der Kläger erhält neben seinem Tarifentgelt eine arbeitsvertraglich vereinbarte Zulage, die seit dem 01.01.2013 1.059,57 € betrug. Hierzu ist im Arbeitsvertrag folgendes geregelt:
5Erhält der Mitarbeiter sonstige über- oder außertarifliche Zulagen, so ist die Gesellschaft berechtigt, Tariflohnerhöhungen teilweise oder vollständig auf die Zulage anzurechnen. Anrechenbar sind auch Tariflohnerhöhungen, die aufgrund von Alterssprüngen, Umgruppierung oder einer tariflichen Arbeitszeitverkürzung entstehen.
6Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach Lohngruppe III des Entgelttarifvertrages für die gewerblichen Mitarbeiter. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung in Lohngruppe III des Gehaltstarifvertrages vom 20.08.2013. Im Januar 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger als neuen, zusätzlichen Vergütungsbestandteil eine Leistungszulage. Mit Schreiben vom 06.02.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser ab dem 01.02.2014 in die Vergütungsgruppe II des Gehaltstarifvertrages eingruppiert werde. Sie rechnete die allgemeine Zulage des Klägers auf den Eingruppierungsgewinn vollständig an.
7Die Gehaltsgruppen des Tarifvertrages sind wie folgt definiert:
8Gehaltsgruppe II:
9Tätigkeiten, die nach Anweisung ausgeführt werden und in der Regel eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung voraussetzen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können auch durch eine andere Ausbildung oder durch entsprechende Berufserfahrung erworben sein.
10Typische Beispiele:
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Bearbeitung von speditionellen Vorgängen mit dem damit verbundenen Schriftverkehr;
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Arbeiten in der Buchhaltung, im Rechnungswesen und in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung mit den damit verbundenen Tätigkeiten in der Datenverarbeitung und Schriftverkehr.
Gehaltsgruppe III:
16Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung vorwiegend selbständig ausgeführt werden und Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die in der Regel eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung - insbesondere als Kaufmann/frau für Spedition und Logistikdienstleistung voraussetzen.
17Meistertätigkeiten, die eine abgeschlossene einschlägige Fachausbildung oder gleichwertiges Berufskönnen voraussetzen.
18Typische Beispiele:
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Selbständiges Bearbeiten speditioneller Vorgänge und den damit verbundenen Abrechnungen;
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Akquisition mit Angebotserstellung bei begrenzter Abschlussbefugnis;
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Erledigen von qualifizierten Sekretariatsarbeiten;
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Übersetzen von fremdsprachlichen Texten;
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Qualifizierte Buchhaltungstätigkeiten;
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Projektbetreuung in der Kontraktlogistik;
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Zolldeklarant
Die Tätigkeiten des Klägers ergeben sich aus der Stellenbeschreibung für den „Airfreight Agent“ (Bl. 9 ff) und aus seinem Schriftsatz vom 15.01.2015. In der Vergangenheit hat der Kläger auch Zollformulare ausgefüllt. Derzeit gibt der Kläger die Daten zur Ausfüllung der Zollpapiere an Zolldeklaranten weiter, die mit den Angaben des Klägers die Zollpapiere erstellen. Diese Tätigkeit dauere 30 Minuten täglich.
28Der Kläger behauptet weiter, er bearbeite Schadensmeldungen im Umfang von 1 Stunde täglich selbstständig und entscheide darüber, ob Regulierungen vorgenommen werden könnten. Eine halbe Stunde pro Tag sei er mit Dateneingaben beschäftigt, die in die spätere Leistungsabrechnung gegenüber dem Kunden einfließen. Hierdurch sei das erste Tätigkeitsbeispiel der Vergütungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages erfüllt. Alle Angaben berechnet der Kläger auf 10 Arbeitsstunden am Tag. Bei kürzerer Arbeitszeit verringere sich die Dauer proportional zur Arbeitszeit.
29Der Kläger ist der Ansicht, die Verrechnung des Höhergruppierungsgewinns dürfe nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgen. Dies habe zur Folge, dass ihm sowohl die tarifliche Eingruppierung als auch eine ungekürzte Zulage in der bis zum 31.12.2013 gezahlten Höhe zustehe. Zudem handele es sich nicht um eine vollständige Verrechnung, da die Zulage ja noch teilweise gezahlt werde. Auch sei die Zulage nicht gleichmäßig verrechnet worden, da andere Mitarbeiter, die ebenfalls als „Airfreight Agent“ tätig sind und von der Lohngruppe 3 in Gehaltsgruppe II umgruppiert wurden, andere Prozentsätze ihrer Zulage durch die Umgruppierung verloren haben.
30Das Arbeitsgericht hat bis auf einige verfallene Vergütungsbestandteile die Klage wie folgt zugesprochen:
31Es hat festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe III des Gehaltstarifvertrages für kaufmännische und technische Angestellte in der Speditions-, Logistik-und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2011 seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
32Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger jeweils 3.668,27 € brutto abzüglich abgerechneter 3.031,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz jeweils zum dritten des Folgemonats für die Monate September 2013 bis Dezember 2013 zu zahlen.
33Es hat festgestellt, dass die vollumfängliche Anrechnung, der dem Kläger gewährten Firmenzulage auf die durch Umgruppierung entstehende tarifliche Vergütungserhöhung ohne Zustimmung des Betriebsrates rechtsunwirksam ist.
34Es hat die Beklagte verurteilt an den Kläger 1.174,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 234,85 € seit dem 03.03.2014, aus 234,85 € seit dem 03.04.2014, aus 234,85 € seit dem 03.05.2014, aus 234,85 € seit dem 03.06.2014 und aus 234,85 € seit dem 03.07.2014 zu zahlen.
35Mit der Berufung beantragt die Beklagte,
36das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2014-Az. 6 Ca 9632/13- abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
39Die Beklagte behauptet, zu den Tätigkeiten des Klägers gehörten seit 1,5 Jahren bereits nicht mehr die Tätigkeiten der Zolldeklaration. Diese würden von Mitarbeitern durchgeführt, die ausschließlich mit dieser Tätigkeit beschäftigt werden. Das erste Fallbeispiel der Gehaltsgruppe III erfordere das selbstständige Bearbeiten speditioneller Vorgänge und das selbstständige Bearbeiten der damit verbundenen Abrechnungen. Die bloße Dateneingabe nach vorheriger Anweisung stelle keine selbstständige Abrechnungsbearbeitung dar. Im Vergleich der Gehaltsgruppe II und III ergebe sich, dass Gehaltsgruppe II die Bearbeitung von speditionstechnischen Sachverhalten beinhalte, die Kenntnisse voraussetzen, die einen Teil der Speditionskaufmannsausbildung erfordern. Die Gehaltsgruppe III setze demgegenüber voraus, dass Tätigkeiten durchgeführt werden, die die gesamte Bandbreite der Speditionskaufmannsausbildung abdecken. Daraus folge, dass sowohl Fähigkeiten und Kenntnisse entsprechend der kaufmännischen Ausbildung im Bereich der technischen Speditionsabwicklung als auch im Bereich der Rechnungserstellung erforderlich seien, um Tätigkeiten dieser Vergütungsgruppe auszuüben. Der Kläger erstelle nicht selbstständig Abrechnungen. Jedenfalls seien nicht mindestens 50 % der Arbeitszeit mit solchen Tätigkeiten ausgefüllt.
40Die Beklagte verweist auf die Rechtsprechung des BAG zur Frage der vollständigen Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf außertarifliche Zulagen. Der Kläger habe auch nichts zur Verletzung des Gleichheitssatzes vorgetragen. Eine gleiche Vergütung könnten allenfalls die Arbeitnehmer untereinander verlangen, die als „Airfreight Agent“ beschäftigt würden. Arbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten, die ebenfalls in die Gehaltsgruppe II eingruppiert seien, seien nicht mit dem Kläger vergleichbar. Zudem beschäftigt die Beklagte Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel eine höhere Zulage erhalten. Neu eingestellte Mitarbeiter erzielten regelmäßig eine geringere Vergütung als der Kläger, was aber den Zahlungsanspruch des Klägers aus Gleichbehandlung ohnehin nicht begründen könne.
41Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
43Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist vollständig abzuweisen.
44Zutreffend hat die Beklagte den Kläger in die Vergütungsgruppe II des Gehaltstarifvertrages eingruppiert.
45Dabei kann zunächst das Feststellungsinteresse des Klägers als gegeben angesehen werden, da nach dem Arbeitsvertrag eventuelle Zulagen zum Beispiel für Nachtarbeit ausschließlich nach der tarifvertraglichen Vergütung berechnet werden.
46Der Kläger hat nicht dargestellt, dass die ihm zuletzt zugewiesenen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrages entsprechen. Weder erfüllen die Tätigkeiten die allgemeine Definition der Gehaltsgruppe III, noch sind Fallbeispiele des Tarifvertrages erfüllt.
47Für die Eingruppierungsfeststellungsklage liegt die Darlegungs- und Beweislast voll umfänglich beim Kläger. Der Vortrag war nicht geeignet, den Rückschluss darauf zuzulassen, dass die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit der begehrten Vergütungsgruppe entspricht.
48Zunächst fehlt es bereits an einem Vortrag des Klägers dazu, ob es sich bei seiner Tätigkeit um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der zu einem einzigen einheitlichen Arbeitsergebnis führt, handelt, oder ob die Tätigkeit in einzelne, getrennt zu betrachtende Arbeitsvorgänge aufzuspalten ist. Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob nur die behauptete Tätigkeit als Zolldeklarant und die Tätigkeit in der Schadensbearbeitung als selbständige Arbeitsvorgänge mit eigenem Arbeitsergebnis anzusehen sind und die restliche Tätigkeit einen einzigen großen Arbeitsvorgang darstellt. Denn auch dann, wenn es sich um lediglich einen einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang handeln würde, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass er hierbei das erste Fallbeispiel der Gehaltsgruppe III erfüllt.
49An einer Zolldeklaration fehlt es, da der Kläger bei seiner derzeit zugewiesenen Tätigkeit keine Zollformulare mehr selbstständig ausfüllt. Vielmehr gibt er nur die aus seinem Bereich stammenden Daten an Mitarbeiter der Beklagten weiter, die diese in die entsprechenden Formulare einsetzen und hierfür mit ihrer Unterschrift verantwortlich zeichnen. Zudem fallen für diese Tätigkeit auch nach dem Vortrag des Klägers nicht mehr als 10 % seiner Arbeitszeit an. Auch zusammen mit der Reklamationsbearbeitung, die gegebenenfalls ebenfalls als höherwertige Tätigkeit angesehen werden kann, ergeben sich nicht mehr als 50 % an Arbeitsvorgängen, die einer höheren Vergütungsgruppe zuzuordnen wären.
50Auch die Eingaben, die der Kläger in den Computer tätigt und die automatisiert auf die Abrechnung Auswirkungen haben, erfüllen nicht das erste Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe III. Denn die Abgrenzung zwischen Gehaltsgruppe II und Gehaltsgruppe III beruht nach den Tarifvertrag darauf, dass in Gehaltsgruppe II lediglich einzelne Teile der Gesamttätigkeit des Speditionskaufmanns beherrscht werden müssen, während bei Gehaltsgruppe III die gesamte Bandbreite der kaufmännischen Ausbildung zum Speditionskaufmann zum Einsatz kommen muss. Dies ergibt sich durch Auslegung des Tarifvertrages.
51Danach reicht es für Gehaltsgruppe II aus, entweder mit Speditionsvorgängen und dem damit verbundenen Schriftverkehr beschäftigt zu sein oder Arbeiten in der Buchhaltung, im Rechnungswesen und den damit verbundenen Tätigkeiten in der Datenverarbeitung beschäftigt zu sein. Demgegenüber setzt die Vergütungsgruppe III das selbstständige Bearbeiten speditioneller Vorgänge und der damit verbundenen Abrechnungen voraus. Dem Vortrag des Klägers ist ein selbstständiges Arbeiten im Hinblick auf die Rechnungserstellung nicht zu entnehmen. Vielmehr schildert er lediglich eine automatisierte Übernahme von speditionstechnischen Entscheidungen. Ein verbreitertes Können gegenüber den Tätigkeiten der Gehaltsgruppe II fällt bei der automatisierten Auswirkung auf die Abrechnung des Speditionsvorgangs nicht an. Insbesondere fehlen bei der speditionstechnischen Tätigkeit selbständige Entscheidungen im Rahmen der Abwicklung von Abrechnungsvorgängen.
52Selbst dann, wenn man dem Kläger darin folgen würde, dass die Dateneingabe im Hinblick auf die dadurch geänderten Abrechnungen Tätigkeiten im Sinne des ersten Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe III darstellen, so würde sich hieraus ergeben, dass es sich wegen des andersartigen Arbeitsergebnisses, nämlich Erstellung einer Abrechnung, um einen gesondert zu beurteilenden Arbeitsvorgang handelt, der auch in der Addition mit den vom Kläger behaupteten Zeitanteilen der Tätigkeit als Zolldeklarant und Schadensbearbeiter nicht mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht.
53Insgesamt kann damit festgestellt werden, dass die Tätigkeit als „Airfreight Agent“ nicht die gesamte Bandbreite einer Speditionskaufmannsausbildung erfordert und deshalb auch nicht unter die allgemeine Tätigkeitdefinition der Gehaltsgruppe III fällt.
54Unabhängig von der Richtigkeit der Eingruppierung stehen dem Kläger die Zahlungsanträge nicht zu.
55Die arbeitsvertraglich vereinbarte Zulage ist ausdrücklich nicht als anrechnungsfeste Zulage formuliert worden, sondern sie unterliegt der Anrechnung bei Tariferhöhungen, Umgruppierungen und sonstigen Höhergruppierungen. An der Wirksamkeit der Klausel bestehen keine Bedenken. Sie führt dazu, dass dem Kläger letztlich eine Gesamtvergütung geschuldet ist, bei der die Höhe der tariflichen Vergütung lediglich eine nominelle Bedeutung hat und als Berechnungsgrundlage für Nachtzuschläge oder ähnliche tarifliche Zuschläge dient. Die Beklagte war berechtigt, die Zulage zu verrechnen und die Gesamtvergütung trotz Umgruppierung unverändert zu lassen.
56Das erkennende Gericht befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht. Auf die Entscheidung vom 03.09.2014- 5 AZR 109/13 - hat das Landesarbeitsgericht die Parteien hingewiesen. Nur dann, wenn die Zulage als selbstständiger, anrechnungsfester Bestandteil der Gesamtvergütung vereinbart ist, ändert sich das absolute Vergütungsvolumen, wenn sich die Tarifvergütung erhöht.
57Die Arbeitgeberin hat anlässlich der Umgruppierung des Klägers in den Gehaltstarifvertrag die Anrechnung des Umgruppierungsgewinns vorgenommen. Ebenso ergibt sich aus dem Klageabweisungsantrag hinsichtlich der Zahlungsanträge, dass die Beklagte über die geschuldete Gesamtvergütung hinaus keine Zahlungen erbringen will und damit auch einen eventuellen Höhergruppierungsgewinn vollständig anrechnen will.
58Das Arbeitsgericht irrt, wenn es meint, eine vollständige Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns liege dann nicht vor, wenn von der Zulage noch Teile übrig bleiben. Vielmehr liegt eine vollständige Anrechnung auch dann vor, wenn keine Anteile aus der Vergütungserhöhung weitergegeben werden sollen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nicht nur in der Entscheidung vom 03.09.2014 dargestellt, sondern auch in ständiger Rechtsprechung seit 1995 vertreten, so zum Beispiel in der Entscheidung vom 21.01.2003- 1 AZR 105/02 -. Vorliegend ist unstreitig, dass bei sämtlichen Mitarbeitern, bei denen eine Umgruppierung vorgenommen wurde die effektiv gezahlte Gesamtvergütung anlässlich der Umgruppierung nicht erhöht wurde. Es mag zwar sein, dass aufgrund unterschiedlicher Höhe der vereinbarten Zulagen die Umgruppierung sich mit verschiedenen Prozentsätzen auf die Zulage der einzelnen Mitarbeiter ausgewirkt hat. Solange der Arbeitgeber insgesamt das Verteilungsvolumen jedoch nicht erhöht, handelt es sich um eine vollständige Anrechnung und die Maßnahme kann mitbestimmungsfrei durchgeführt werden.
59Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht aber auch in der Entscheidung vom 03.09.2014 klargestellt, dass die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung nur zur Unwirksamkeit von belastenden Maßnahmen für die Arbeitnehmer führt. Ein zuvor nicht bestehender Vorteil folgt nicht aus der Missachtung von betriebsverfassungsrechtlichen Positionen des Betriebsrats, insbesondere entstehen keine individualrechtlichen Ansprüche, die vor einer eventuellen Missachtung des Mitbestimmungsrechts nicht bestanden haben. Da dem Kläger vor der Umgruppierung und Anrechnung keine höhere als die von der Arbeitgeberin gezahlte Vergütung zustand, würde selbst die Missachtung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht dazu führen, dass an den Kläger mehr gezahlt werden müsste, als insgesamt gezahlt wurde und vertraglich vereinbart ist.
60Daraus ergibt sich auch, dass der Feststellungsantrag zu 3 abzuweisen ist. Dies folgt allerdings bereits auch schon daraus, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben ist. Zum einen konnte der Kläger, wie geschehen, seine Zahlungspositionen beziffern und als Leistungsklage geltend machen. Zum anderen ist es unmittelbar Sache des Betriebsrates, seine Mitbestimmungsrechte zu wahren und den Umfang seiner Mitbestimmung im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren klären zu lassen.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

Annotations
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.