Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 30. Jan. 2014 - 11 Ta 163/13

Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.06.2013 – 7 Ca 3878/10 – in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.
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b e s c h l o s s e n:
2Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.06.2013 – 7 Ca 3878/10 – in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 18.11.2013 wird zurückgewiesen.
3G r ü n d e
4Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegt Beschwerde ist unbegründet.
5Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Abänderungsbeschluss vom 18.11.2013 dem Vorbingen des Klägers im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen, dass sich durch einen Arbeitgeberwechsel das einzusetzende Nettoeinkommen von ursprünglich 1.827,48 € auf 1.452,39 € reduziert hat, wodurch der Kläger unter Berücksichtigung seiner monatlichen finanziellen Belastungen keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten hat. Die Verschlechterung seiner Einkommenssituation kann aber erst ab dem 19.09.2013 berücksichtigt werden, da der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt die neue Arbeit aufgenommen hat. Für den Zeitraum 15.07.2013 bis 18.09.2013 sind hingegen weiterhin monatliche Raten von 30,00 € nach Maßgabe des Beschlusses vom 06.06.2013 zu zahlen, da für diese Zeit das erhöhte Nettoeinkommen aus der vorherigen Beschäftigung zugrunde zu legen ist. Sonstige Gründe, die gegen die vorübergehende Ratenanordnung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat solche auch im Beschwerdeverfahren trotz Nachfrage des Landesarbeitsgerichts nicht vorgetragen.
6Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 127 Abs. 2, 574 Abs. 1 ZPO).

Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.