Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 04. März 2015 - 11 Sa 751/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2014 – 15 Ca 135/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
3Die Klägerin ist seit dem Juni 2006 bei den beklagten Rundfunkanstalten beschäftigt. Zur Erhebung und Abwicklung des Gebühreneinzugs war im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft bis Ende 2012 die G der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (G ) und ist seit dem Januar 2013 zur Erhebung und Abwicklung des Beitragseinzugs der Zentrale Beitragsservice von A , Z und D radio ( B) eingerichtet. Hinsichtlich der Aufgaben und Kompetenzverteilung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft wird auf die Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug (VVB, Bl. 115 ff. d. A.) verwiesen.
4Mit der Umstellung vom Gebührensystem auf das Beitragssystem zu Beginn des Jahres 2013 sind auch Veränderungen verbunden. So sind Befreiungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, wohl hingegen Ermäßigungen des Beitrags. Ferner ändert sich die Erhebungsmethode. Gebühren bis zum 31.12.2012 knüpften grundsätzlich an dem Rundfunkempfangsgerät an, allerdings mit zahlreichen, auch mit Wohnungs- und KfZ-bezogenen, Sonderregelungen zum Zweitgerät. Bei dem Beitragssystem seit Januar 2013 ist der Anknüpfungspunkt der Beitragserhebung das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines nicht nur privat genutzten Fahrzeugs.
5Die Klägerin war zunächst aufgrund Arbeitsvertrag 15.03.2006 vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 bei der G als „Verwaltungsassistentin/Vollzeit gem. § 4 Abs. 2 MTV WDR/GEZ“ beschäftigt. Hieran schloss sich aufgrund Arbeitsvertrag vom 11.12.2006 eine weitere Befristung für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.03.2009 als „Verwaltungsassistentin gem. § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ“ an. Unter dem 21.01.2009 schlossen die Parteien erneut einen befristen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.2009 bis 31.03.2011 und der Tätigkeit als „Verwaltungsassistentin mbA gem. § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ“. Aufgrund Arbeitsvertrag vom 16.12.2010 war die Klägerin sodann für den Zeitraum 01.04.2011 bis 31.03.2013 als „Verwaltungsassistentin mbA gem. § 4 Abs. 1 (b) MTV WDR/GEZ“ tätig. Schließlich erfolgte unter dem 05.12.2012 erneut die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, diesmal für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2014 als „Sachbearbeiterin/Teilzeitkraft mit 74,67 % der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 (i) MTV WDR/GEZ“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsverträge vom 15.03.2006, 11.12.2006, 21.01.2009, 16.12.2010 und 05.12.2012 wird auf Bl. 3 bis 27 d. A. Bezug genommen.
6Die Klägerin wird seit dem Oktober 2007 in einem Mischarbeitsteam eingesetzt. Wegen der Einzelheiten der übertragenen Aufgaben wird auf das Zwischenzeugnis vom 08.11.2013 verwiesen (Bl. 132 f. d. A.).
7Im Haushaltsplan 2012 der G (vorgelegt von den Beklagten im Parallelverfahren LAG Köln 11 Sa 752/14, dort Bl. 84 ff. d. A.) ist u. a. in Haushaltsvermerke III. eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Kontos 400100 – Vergütung für Arbeitnehmer ohne Planstellen - enthalten, wonach arbeitsvertragliche Verpflichtungen bis zu zwei Jahren eingegangen werden können. Der Ansatz des Kontos ist für folgende Fallgruppen vorgesehen:
81. Für die Beschäftigung von 55 Mitarbeiter/innen (147. Verwaltungsratssitzung vom 15.03.06) für die Bearbeitung der Befreiungen im Rahmen der Sachbearbeiterlaufbahn,
92. für die befristete personelle Unterstützung,
103. für 6 Mitarbeiter/innen im Osteingang im Rahmen von Mailing-Maßnahmen,
114. für 10 Stellen im Posteingang für die Bearbeitung der Befreiungen,
125. für 5 Trainees.
13Der von den Beklagten auszugsweise vorgelegte Haushaltplan 2013 der G (Bl. 68 ff. d. A.) enthält unter Haushaltsvermerke III. eine Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Kontos – Vergütung für Arbeitnehmer ohne Planstellen -, wonach arbeitsvertragliche Verpflichtungen bis zu zwei Jahren eingegangen werden können. Unter Ziffer 3.2 „Personal und Dienstleistungsplanung“ wird auf die Auswirkungen der Umstellungsaktivitäten zum neuen Rundfunkfinanzierungsmodell auf den Personalbestand hingewiesen. In Ziffer 3.2.1 heißt es u. a., dass zur Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen der Realisierung des Rundfunkbeitragssystems weitere befristete Personalkapazitäten erforderlich seien. Zusätzliche Belastungen seien durch den befristeten verstärkten Einsatz von Mitarbeitern ohne Planstellen abgedeckt.
14Mit ihrer am 08.01.2014 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage wendet sich die Klägerin gegen die im Arbeitsvertrag vom 05.12.2012 vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
15Mit Rundschreiben vom 11.06.2014 (Bl. 81 d. A.) teilte der Geschäftsführer Beitragsservice den Mitarbeitern u.a. den „erfreulichen“ Sachstand eines Auswahlverfahrens hinsichtlich der Verlängerung befristet abgeschlossener Arbeitsverträge mit. Hiernach hätten sich 267 Interessierte um eine Vertragsverlängerung bis Ende 2015 beworben. 153 Kandidaten hätten das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen und würden eine Vertragsverlängerung von einem Jahr erhalten. 50 Mitarbeiter, die besonders gut abgeschnitten hätten, würden eine Festanstellung erhalten.
16Vor dem Arbeitsgericht hatte die Entfristungsklage der Klägerin Erfolg. Mit Urteil vom 10.07.2014 (Bl. 137 ff. d. A.) erkannte das Arbeitsgericht, dass ein Befristungsgrund nicht vorgelegen habe. Eine Haushaltsbefristung scheitere an der Einheitlichkeit von Haushaltsgeber und Arbeitgeber und an der mangelnden demokratischen Legitimierung des Haushaltsplans. Ein vorübergehender Mehrbedarf wegen der Umstellung des Gebührensystems auf das Beitragssystem sei von den Beklagten nicht hinreichend prognostiziert worden.
17Gegen das ihr am 06.08.2014 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 12.08.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.11.2014 begründet.
18Die Beklagten sind der Auffassung, sie könnten sich zur Rechtfertigung der Befristung auf die Grundsätze zur Haushaltsbefristung berufen. Der Verwaltungsrat des B entscheide autonom und unabhängig über den Haushaltplan und sei mit den Beklagten nicht identisch. Die Beklagten behaupten, auch im Haushaltsplan 2013 sei unter dem Konto die befristete Beschäftigung von 55 Mitarbeitern für die Bearbeitung von Befreiungen im Rahmen der Sachbearbeiterlaufbahn vorgesehen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass durch die Umstellung von der Gebührenbefreiung auf die Beitragsermäßigung nicht nur ein vorübergehend erhöhtes Arbeitsvolumen im Posteingang vorhanden sei, sondern auch der Kreis der Beitragsschuldner sich verändert habe und mit einem künftigen Rückgang von Befreiungs- bzw. Ermäßigungsanträgen zu rechnen gewesen sei. Zudem sei seit März 2013 ein einmaliger Abgleich aller Teilnehmerdaten erforderlich gewesen.
19Die Beklagten beantragen,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.07.2014,Az. 15 Ca 135/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Klägerin verteidigt die Entscheidung und die Begründung des Arbeitsgerichts. Der Verwaltungsrat des B sei aufgrund der Entsendung seiner Mitglieder durch die Rundfunkanstalten ein abhängiges Organ der Rundfunkanstalten. Jedenfalls sei die Verpflichtungsermächtigung zu unbestimmt. Die Möglichkeit zur befristeten Einstellung von 55 Mitarbeitern der Sachbearbeitung der Befreiungen ergebe sich zudem nicht aus dem Haushaltplan 2013, sondern aus dem Haushaltplan 2012 und betreffe nicht den Arbeitsbereich der Klägerin.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 06.11.2014 und 12.02.2015 sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.03.2015 und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäߧ 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des§ 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
27II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der Befristungsabrede vom 05.12.2012 nicht mit dem 31.12.2014.
281. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagten zur Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsverhältnisses sich nicht mit Erfolg auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird.
29a) Es spricht bereits viel für die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Haushaltsplan des B keine geeignete Grundlage für eine Haushaltsbefristung nach auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG darstellt. Der Haushaltsplan basiert nicht auf einem förmlichen Haushaltgesetz, es fehlt an einer unmittelbaren demokratischen Legitimation des Haushaltsplangebers. Zwar verwendet der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht den Begriff des Haushaltsgesetzes, sondern spricht von Haushaltmitteln und von der haushaltsrechtlichen Bestimmung der Mittel. Jedoch sprechen die Gesetzesgeschichte und die systematische Betrachtung zwischen § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für die Annahme, dass Haushaltsmittel erforderlich sind, die in einem förmlichen Haushaltsgesetz vorgesehen sind (vgl.: BAG, Urt. v. 09.03.2011 – 7 AZR 47/10 – m.w.N.). Darüber hinaus besteht auch keine klare Trennung und Fremdbestimmtheit zwischen den beklagten Rundfunkanstalten und dem Haushaltsplangeber. Der Verwaltungsrat, der nach § 6 Ziffer 3. VVB den Haushaltsplan für das nächstfolgende Haushaltsjahr aufstellt, setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die von den Landesrundfunkanstalten, dem Deutschlandradio sowie dem Z „entsendet“ werden; sie kommen aus der jeweiligen Finanzkommission und der Juristischen Kommission (§ 3 Nr. 2 VVB). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die „entsandten“ Mitglieder im Innverhältnis zur jeweils entsendenden Rundfunkanstalt in ihren Entscheidungen im Verwaltungsrat frei und autonom sind, d. h. nicht oder nur in beschränktem Umfang dem Einfluss der entsendenden Rundfunkanstalt unterliegen.
30b) Ungeachtet dessen genügt die Befristung im Haushaltsplan jedenfalls nicht den Anforderungen, die an eine Haushaltsmittelbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu stellen sind.
31aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Das setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel im Haushaltsplan müssen mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Es muss sich um Tätigkeiten handeln, die nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig anfallen. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Haushaltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind. Der Arbeitnehmer muss überwiegend entsprechend dieser Zwecksetzung beschäftigt werden (BAG, Urt. v. 19.03.2014 – 7 AZR 718/12 –m.w.N.).
32bb) Aus dem von den Beklagten erstinstanzlich vorgelegten – unvollständigen - Auszug aus dem Haushaltsplan 2013 ist der von ihnen behauptete Ansatz zur Beschäftigung von 55 Mitarbeitern für die Bearbeitung der Befreiungen im Rahmen der Sachbearbeiterlaufbahn nicht zu entnehmen. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten entsprechend dem Haushaltsplan 2012 einen solchen Ansatz unterstellt, so ist nicht dargetan, dass der Haushaltsplan 2013 bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 05.12.2012 beschlossen war. Nach § 6 Nr. 3 VVB erfolgt der Feststellung des Haushaltplans "bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres". Zwar ist es ausreichend, wenn im Rahmen einer begründeten Prognose davon ausgegangen werden kann, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann (vgl.: BAG, Urt. v. 22.04.2009- 7 AZR 535/08 - m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Prognose zur zukünftigen Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel sind aber von den Beklagten nicht vorgetragen. Darüber hinaus enthält der Haushaltsplan zum Konto auch keine hinreichend konkrete, zweckbezogene Sachregelung für eine nur vorübergehende Beschäftigung der Klägerin. Die Bearbeitung von Befreiungen bzw. nunmehr Ermäßigungen im Rahmen der Sachbearbeiterlaufbahn stellt eine Daueraufgabe dar. Eine konkrete Einschränkung auf einen vorübergehenden Mehrbedarf wegen spezifischer Mehrarbeiten im Zuge der Umstellung vom Gebühreneinzug zur Beitragserhebung, wie etwa dem einmaligen Datenabgleich, enthält der Haushaltsplan nicht. Der Haushaltsplan 2013 verweist lediglich in pauschaler Art und Weise auf die Notwendigkeit weiterer befristeter Personalkapazitäten wegen der Vorbereitung und Umsetzung der Maßnahmen der Realisierung des Rundfunkbeitragssystems. Ein konkreter Bezug zum Arbeitsgebiet der Sachbearbeitung von Befreiungen wird nicht hergestellt. Der Haushaltplan enthält damit keine hinreichend objektiven und nachprüfbaren Vorgaben, die gewährleisten, dass die bereit gestellten Mittel tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs genutzt werden. Schließlich haben die Beklagten auch nicht dargelegt, dass die Klägerin überwiegend entsprechend der Zwecksetzung mit der Sachbearbeitung von Befreiungen beschäftigt wird. Bei der Bearbeitung und Bescheidung von Rundfunkbeitragsbefreiungen und Rundfunkbeitragsermäßigungen handelt es sich ausweislich des Zwischenzeugnisses vom 08.11.2013 nur um eine von zahlreichen Aufgaben der Klägerin, die sie in dem Mischarbeitsteam seit dem Oktober 2007 verrichtet.
332. Die Befristungsabrede vom 05.12.2012 lässt sich auch nicht wegen eines zusätzlichen, vorübergehenden Mehrbedarfs rechtfertigen.
34a) Ein zusätzlicher, nur vorübergehender Arbeitskräftebedarf kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Dafür muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit zu erwarten sein, dass für eine Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen, die auf konkreten Anhaltspunkten basieren muss. Die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein Bedarf an der Arbeitsleistung mehr besteht. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (BAG, Urt. v. 24.09.2014 – 7 AZR 987/12 -; BAG, Urt. v. 15.10.2014 – 7 AZR 893/12 – m.w.N.). Die Wirksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs setzt zudem voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Der Arbeitgeber darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vielmehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG, Urt. vom 12.09.1996 – 7 AZR 790/95 – m.w.N.).
35b) Die Beklagten haben nicht plausibel anhand von Datenmaterial vorgetragen, welcher regelmäßige Beschäftigungsbedarf im Bereich der Sachbearbeitung von Befreiungen bzw. nunmehr Ermäßigungen überhaupt besteht. Auch der behauptete Mehrbedarf wegen der Umstellungsarbeiten, insbesondere der Datenabgleich, ist nicht annähernd quantifiziert. Vor diesem Hintergrund ist weder überprüfbar noch nachvollziehbar, dass die Klägerin zumindest überwiegend im Rahmen des vorübergehenden Mehrbedarfs beschäftigt wird. Darüber hinaus entbehrt der Vortrag der Beklagten auch der Darlegung, welche der zahlreichen Aufgaben der Klägerin im Mischarbeitsteam überhaupt den spezifischen Umstellungsarbeiten zuzuordnen sind.
36III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
37IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls.
38R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
39Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
40Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf§ 72a ArbGG verwiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.