Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern Urteil, 16. Jan. 2017 - 2 MV 13/16

published on 16/01/2017 00:00
Gemeinschaftliches Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz in Bayern Urteil, 16. Jan. 2017 - 2 MV 13/16
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, vor der In-Kraft-Setzung eines Dienstplans in den Bereichen Wohngruppe, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gärtnerei, Haustechnik, Pforte sowie in den Lebensmittelmärkten ABC Märkte B und C, "Kohlrabi" D und dem Hofladen auf dem Gelände der Einrichtung A die Zustimmung der Klägerin nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg einzuholen.

2. Der Klageantrag 2 wird abgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

In dem Rechtsstreit geht es um die Beteiligung der Mitarbeitervertretung (MAV) vor der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen in einer Einrichtung.

Die Beklagte, eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Z, ist Trägerin mehrerer Einrichtungen für Menschen mit Behinderung. Die Klägerin ist die in der Einrichtung A gebildete Mitarbeitervertretung (MAV). Bei der Beklagten findet die Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg (MAVO Augsburg) Anwendung.

In der Einrichtung A sind über 700 Mitarbeiter in unterschiedlichem zeitlichem Umfang tätig. In den Bereichen Wohngruppe, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gärtnerei, Haustechnik, Pforte sowie in den Lebensmittelmärkten ABC Märkte B und C, „Kohlrabi“ D und dem Hofladen auf dem Gelände der Einrichtung arbeiten die Mitarbeiter - teilweise im Schichtbetrieb - nach Dienstplänen. Der Dienstplanturnus hat früher eine Woche betragen und beträgt derzeit einen Monat.

Die Beklagte beteiligt die Klägerin vor der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen in der Einrichtung A nicht nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg. Die Beteiligten streiten über diese Frage seit geraumer Zeit. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2016 zur Mitbestimmung bei der Dienstplangestaltung u.a. Folgendes mit (vgl. Anlage K1 zur Klage vom 18.07.2016):

"...

1. Der Zustimmungspflicht der MAV nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO in der Fassung der Diözese Augsburg unterliegen u.a. „längerfristige Änderungen des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit“. Der Zusatz „längerfristig“ ist in den Fassungen von anderen Diözesen und der Rahmen-MAVO nicht beinhaltet, weswegen grundsätzlich die Mitarbeitervertretungen in diesen Diözesen eine Zustimmungspflicht bei der Aufstellung von Dienstplänen haben. Nach unserer Kenntnis stehen Sie nunmehr dem Dienstplanturnus von einem Kalendermonat positiv gegenüber. „Längerfristig“ bedeutet „nicht nur vorübergehend“, folglich einen dauerhaften Zustand. Die Dienstpläne für einen Kalendermonat sind jedoch nicht dauerhaft, sondern ändern sich Monat für Monat. Ein Kalendermonat stellt damit keine „längerfristige Änderung“ von Beginn und Ende der Arbeitszeiten dar. Dies wurde auch explizit mit der Diözese Augsburg abgeklärt.

2. Zudem war es bei der bisherigen Dienstplangestaltung jahrelang aufgrund von vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und MAV Praxis, dass Gruppenleiter und Bereichsleiter die Dienstpläne genehmigen und die MAV an diesem Prozess nicht unmittelbar beteiligt ist. Es ist demnach nicht ganz nachvollziehbar, warum die MAV nun alle Dienstpläne vorgelegt bekommen und ein Mitbestimmungsrecht ausüben möchte.

..."

Die Klägerin meint, die Beklagte verkenne die rechtliche Bedeutung und Wirkweise des Dienstplans. Dieser sei kein eigenes „Rechtsinstitut“, sondern eine Form der Ausübung des dem Dienstgeber zustehenden Direktionsrechts nach § 106 GewO in Bezug auf die Arbeitszeit.

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg sei - mit Ausnahme des strittigen Wortes „länger-fristige“ - inhaltsgleich mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Zweck des Mitbestimmungsrechts sei es, dem Interesse der Mitarbeiter an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich der Freizeit für die Gestaltung ihres Privatlebens Geltung zu verschaffen. Die Mitarbeitervertretung habe im Rahmen der Mitbestimmung daher darauf zu achten, dass die Einteilung und Lage der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit eine sinnvolle Gestaltung der freien Zeit erlaube. Ebenso solle sie durch Ausübung ihres Beteiligungsrechts verhindern, dass der Dienstgeber durch einseitige Bestimmung der Leistungszeit das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Mitarbeiter verlagere. Das Mitbestimmungsrecht umfasse die nähere Ausgestaltung der Verteilung der Arbeitszeit im Detail und damit auch den Schicht- oder Dienstplan selbst.

§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg erfasse auch einen Dienstplan mit einem monatlichen Turnus (oder auch kürzer). Vorübergehend und damit nicht längerfristig sei die Weisung in Bezug auf die Arbeitszeit nur im Fall der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit. Nur für diesen Fall habe der Normgeber der MAVO Augsburg das Mitbestimmungsrecht durch das Wort „längerfristige“ eingeschränkt.

Die Klägerin vertritt den Standpunkt, sie könne von der Beklagten auch eine Unterlassung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens verlangen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG.

Nach Ansicht der Klägerin ist ihre gerichtliche Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich und notwendig. Die Beklagte habe daher nach § 17 Abs. 1 MAVO Augsburg die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu tragen. Streitgegenstand sei eine Sonderregelung in den Mitarbeitervertretungsordnungen von bayerischen (Erz-)Diözesen. Hierzu gebe es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung, an der sich die Klägerin orientieren könne. Es gehe auch nicht um bloße Rechtsanwendung, die die Klägerin in Seminaren erlernen könne, sondern um das Rechtsverständnis einer Regelung, die von einem juristischen Laien regelmäßig nicht erwartet werden könne.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, vor der In-Kraft-Setzung eines Dienstplans in den Bereichen Wohngruppe, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gärtnerei, Haustechnik, Pforte sowie in den Lebensmittelmärkten ABC Märkte B und C, „Kohlrabi“ D und dem Hofladen auf dem Gelände der Einrichtung A die Zustimmung der Klägerin nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg einzuholen;

  • 2.der Beklagten zu untersagen, Arbeitnehmer in der Einrichtung A nach einem Dienstplan zu beschäftigen, für den eine Zustimmung der Klägerin nach §§ 33, 36 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg nicht vorliegt und bei der die Zustimmung auch nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist;

  • 3.die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen der Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Parteien regen an, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte hält an ihrer im Schreiben vom 19.01.2016 (vgl. Anlage K1 zur Klage vom 18.07.2016) geäußerten Rechtsauffassung fest. Ein Zustimmungsrecht der Klägerin bei jedem Dienstplan sei nicht gegeben.

Bei einem Dienstplan von einem Kalendermonat handele es sich nicht um eine generelle Festlegung oder eine längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg mitbestimmungspflichtig wäre. Dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats jeden Schicht- oder Dienstplan umfasse, möge zum Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG passen, in dem der Zusatz „längerfristig“ fehle. Dagegen gelte § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg eben nicht für vorübergehende Änderungen der Arbeitszeit, wie es z.B. bei einem Monatsdienstplan der Fall sei.

Nach der Begründung zur Änderung der MAVO Augsburg im Jahr 2004, mit der § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg auf den noch heute gültigen Stand gebracht worden sei, sollte der Wortlaut an die bereits bestehenden Regelungen in allen bayerischen Diözesen mit Ausnahme der Erzdiözese Bamberg angepasst werden. Abweichend von der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung sollte der Mitarbeitervertretung das Zustimmungsrecht nicht schon bei jeder einzelnen Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sondern nur im Falle längerfristiger Regelungen eingeräumt werden.

Die Fülle der derzeit schriftlich auf Papier erstellten Dienstpläne sowie die dezentrale, örtlich verteilte Struktur der Dienstplaneinheiten würde einen hohen bürokratischen Aufwand zur Genehmigung der vielen Dienstpläne durch die Klägerin bedingen. Das Hin- und Hersenden der Dienstpläne zwischen den dezentralen und örtlich verstreuten Dienstplanerstellern und der Mitarbeitervertretung würde zu deutlichen Zeitverzögerungen in dem Genehmigungsverfahren der Dienstpläne führen. Selbst wenn mit einer etwaigen Zustimmung der Klägerin die vom Dienstgeber angebotene Dienstplansoftware eingeführt werden und darin der nicht vorgesehene Zustimmungsprozess abgebildet werden könnte, wäre der bürokratische Aufwand zur regelmäßigen Durchsicht und Genehmigung aller Dienstpläne durch die Klägerin enorm. Das derzeitige Verfahren werde auch im Interesse der Mitarbeiterschaft aus Praktikabilitätsgründen deutlich als Vorteil angesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 18.07.2016 und vom 14.10. 2016, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.10.2016, auf die Sitzungsniederschrift vom 16.01.2017 sowie auf sämtliche eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat mit dem Klageantrag 1. Erfolg, während der Klageantrag 2. als unbegründet abgewiesen wird.

I.

1. Die Klageanträge 1. und 2. sind zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung (KAGO). Es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit aus dem Mitarbeitervertretungsrecht, nämlich über Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung (MAV) aus § 33 und § 36 Abs. 1 Nr. 1 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg (MAVO Augsburg).

Das Kirchliche Arbeitsgericht für die Bayerischen (Erz-)Diözesen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAGO örtlich zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in dessen Dienstbezirk hat.

Die Klagebefugnis nach § 10 KAGO ist zu bejahen. Die Klägerin macht geltend, dadurch in ihren Mitbestimmungsrechten aus § 33 und § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg verletzt zu sein, dass die Beklagte vor der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen nicht die Zustimmung der Klägerin einholt.

Für die beiden als Leistungsanträge formulierten Klageanträge 1. und 2. besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) und § 27 KAGO. Ob die Voraussetzungen des mit dem Klageantrag 2. verfolgten Unterlassungsanspruchs in dem geltend gemachten Umfang gegeben sind, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

2. Die Zulässigkeit des Kostenantrags 3. ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO Augsburg.

II.

1. Der zulässige Klageantrag 1. ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, vor der In-Kraft-Setzung eines Dienstplans in den Bereichen Wohngruppe, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gärtnerei, Haustechnik, Pforte sowie in den Lebensmittelmärkten ABC Märkte B und C, „Kohlrabi“ D und dem Hofladen auf dem Gelände der Einrichtung A die Zustimmung der Klägerin nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg einzuholen.

a) Nach dem in § 33 Abs. 1 MAVO Augsburg niedergelegten Grundsatz kann der Dienstgeber in den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 MAVO Augsburg die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.

Unter den im Katalog des § 36 Abs. 1 MAVO Augsburg aufgeführten Mitbestimmungstatbeständen bei Angelegenheiten der Dienststelle sieht § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg vor, dass die Entscheidung bei längerfristiger Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet. Die Reichweite dieser Bestimmung für den Fall der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen ist zwischen den Parteien streitig.

Mit dem § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg vergleichbare Rechtsnormen finden sich im staatlichen Recht, nämlich in § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), in § 75 Abs. 3 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), in Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sowie in weiteren Landespersonalvertretungsgesetzen.

§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG lautet: „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG lauten jeweils: „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“.

Dort fehlt also jeweils der in § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg enthaltene Zusatz „längerfristige“.

In § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg ist Folgendes geregelt: „Muss für eine Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung die tägliche Arbeitszeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden, ist die Beteiligung der Mitarbeiter-vertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Arbeitsbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt.“

Mit dem § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg vergleichbare Vorschriften finden sich in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder, etwa in § 75 Abs. 4 BPersVG [„Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.“] oder in Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG [„Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne.“], nicht jedoch im Betriebsverfassungsgesetz.

b) Bei der Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und des § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg kann auch die Rechtsprechung der staatlichen Gerichte für Arbeitssachen und der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu den genannten Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts und des Personalvertretungsrechts herangezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht nur die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll und wann jeweils die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen. Es umfasst auch den Schicht- oder Dienstplan selbst. Zum Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts gehört die Regelung aller Fragen der Schichtarbeit, wobei die Betriebspartner frei sind, sich auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. BAG, Beschluss vom 28.10.1986 - 1 ABR 11/85 = NZA 1987, 248; BAG, Beschluss vom 18.04.1989 - 1 ABR 2/88 = BAGE 61, 305ff. = NZA 1989, 807; BAG, Beschluss vom 28.05.2002 - 1 ABR 40/01 = NZA 2003, 1352).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst das Mitbestimmungsrecht des Personalrats gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG auch die Regelung über die zeitliche Lage einer Überstunde, die nur für einen einzelnen Tag und eine bestimmte Uhrzeit angeordnet worden ist. Voraussetzung ist, dass zeitliche Dispositionsmöglichkeiten bestehen und die Anordnung generell, d.h. auf alle Beschäftigte oder eine Gruppe von Beschäftigten bezogen ist. Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG für die Anordnung von Überstunden wird allerdings durch § 75 Abs. 4 BPersVG auf die Aufstellung von Grundsätzen beschränkt, wenn sie für Gruppen von Beschäftigten nach Erfordernissen, die die Dienststelle in den näheren Einzelheiten nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1991 - 6 P 12/90 = ZTR 1992, 171; BVerwG, Beschluss vom 02.06.1992 - 6 P 14/90 = ZTR 1992, 346). Entsprechendes gilt für das Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hinsichtlich des Schicht- oder Dienstplans.

c) Das Kirchliche Arbeitsgericht ist - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte - zu der Auffassung gelangt, dass die In-Kraft-Setzung der Dienstpläne vom Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg grundsätzlich umfasst ist und durch den Zusatz „längerfristige“ nicht etwa aus dem Mitbestimmungstatbestand ausgeklammert wird.

aa) Der Zusatz „längerfristige“ findet sich nicht nur in § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg, sondern auch in § 37 Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1 Nr. 2 und § 45 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 und in § 32 Abs. 1 Nr. 2 MAVO Augsburg lautet die entsprechende Formulierung „über längere Zeiträume“. Alle diese Vorschriften betreffen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

In den entsprechenden Bestimmungen der von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands beschlossenen Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) sowie in zahlreichen diözesanen Mitarbeitervertretungsordnungen ist der Zusatz „längerfristige“ bzw. „über längere Zeiträume“ nicht enthalten.

Der Zusatz „längerfristige“ bzw. „über längere Zeiträume“ in den erwähnten Vorschriften der MAVO Augsburg geht auf eine im Februar 2004 von einer Arbeitsgruppe im Auftrag der Freisinger Bischofskonferenz erstellte „Änderung der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - zur Anpassung an die Gegebenheiten in den bayerischen (Erz-)Diözesen“ zurück (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.10.2016). Dort heißt es in der Begründung zu Nr. 18 (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO):

„Mit Ausnahme der Erzdiözese Bamberg bestehen bereits in allen bayerischen (Erz-)Diözesen Regelungen, die mit dem Vorschlag der Arbeitsgruppe zu § 36 Abs. 1 Nr. 1 MA VO übereinstimmen. Abweichend von der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung ist der Mitarbeitervertretung das Zustimmungsrecht nach § 36 MA VO nicht schon bei jeder Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, sondern nur im Falle längerfristiger Änderungen eingeräumt. Dieser Regelungsinhalt hat sich in der Praxis der bayerischen (Erz-)Diözesen bewährt.

Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die Regelung beizubehalten, obwohl § 36 Abs. 1 Nr. 1 MA VO nach der Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung kein Muster für eine diözesane Fassung ist."

In dieser Begründung findet sich kein ausdrücklicher Hinweis dahingehend, dass durch den Zusatz „längerfristige“ in § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg ein Zustimmungsrecht der Mitarbeitervertretung bei der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen ausgeschlossen werden sollte.

bb) Vielmehr legt ein Umkehrschluss aus § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg nahe, dass Entscheidungen der Dienststelle über die Dienstpläne für die Einrichtung oder für einen Teil der Einrichtung in der Regel der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg bedürfen.

Es wäre sonst unverständlich, dass § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg, bei dem es sich ersichtlich um eine Ausnahme von der Regel handelt, in den dort genannten Fällen („… nach Erfordernissen, die die Einrichtung nicht voraussehen kann, unregelmäßig oder kurzfristig …“) eine Beschränkung der Beteiligung der Mitarbeitervertretung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne vorsieht, wenn ein Beteiligungsrecht bei Dienstplänen nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg (mit dem dortigen Zusatz „längerfristige“) ohnehin nicht bestünde.

§ 106 der Gewerbeordnung (Weisungsrecht des Arbeitgebers) sieht vor, dass der Arbeitgeber (Dienstgeber) Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigen Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung (Dienstvereinbarung), eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Der Dienstgeber, der den Dienstplan aufstellt, legt also auf Grund seines Weisungsrechts die Zeit fest, in der die Mitarbeiter die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung jeweils zu erbringen haben. Bei diesen Regelungen im Dienstplan, die der Dienstgeber bestimmt, hat die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen. Anders als bei einer aus konkretem Anlass getroffenen punktuellen Weisung werden in einem Dienstplan die Weisungen des Dienstgebers für einen gewissen Turnus (z.B. eine Woche, zwei Wochen, einen Monat, Quartal etc.) vorausschauend gebündelt. Dienstpläne enthalten daher in der Regel längerfristige Änderungen von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, was dafür spricht, dass die In-Kraft-Setzung der Dienstpläne eben von § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg erfasst ist.

Dies trägt auch dem Sinn und Zweck eines Mitbestimmungsrechts bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage Rechnung. Dieser besteht darin, die Interessen der Mitarbeiter an einer sinnvollen Arbeits- und Freizeitgestaltung zu schützen sowie die Einhaltung der sich aus Gesetz und Vertrag ergebenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu überwachen (vgl. BAG, Beschluss vom 28.05.2002 - 1 ABR 40/01 = NZA 2003, 1352; BAG, Urt. v. 09.11.2010 - 1 AZR 147/09 = NZA-RR 2011, 278; Eichstätter Kommentar Schmitz, § 36 MAVO, Rn. 5).

Die Annahme, dass Dienstpläne in der Regel längerfristige Änderungen von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage enthalten und daher der Zustimmung der Mitarbeitervertretung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg bedürfen, führt nicht dazu, dass das im Unterschied zur Rahmen-MAVO in § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg enthaltene zusätzliche Tatbestandsmerkmal „längerfristige“ bedeutungslos wäre. Vielmehr hat dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal - insbesondere bei Mitarbeitern, die nicht nach einem Dienstplan arbeiten - zur Folge, dass etwa die kurzfristige Änderung von Beginn und/oder Ende der täglichen Arbeitszeit oder die kurzfristige Anordnung von Überstunden aus dringenden dienstlichen Gründen nicht der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf, so dass insoweit das Zustimmungsverfahren nach § 33 MAVO Augsburg nicht durchzuführen ist. Als Beispielsfall sei angeführt, dass ein Einrichtungsleiter zur termingerechten Fertigstellung der Unterlagen für eine vom Dienstgeber kurzfristig anberaumte Besprechung Überstunden in seinem Sekretariat anordnet.

cc) Die von der Beklagten angeführten Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität eines Zustimmungsverfahrens bei der In-Kraft-setzung von Dienstplänen nach §§ 33, 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg greifen nicht durch.

Zum einen gilt auch insoweit die Ausnahmeregelung in § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg, welche unter den dort genannten Voraussetzungen eine Beschränkung des Mitbestimmungsrechts aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg vorsieht. Es steht Dienstgeber und Mitarbeitervertretung frei, sich in einer Dienstvereinbarung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO Augsburg - gegebenenfalls durch Spruch der Einigungsstelle nach § 47 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg - auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. BAG, Beschluss vom 28.10.1986 - 1 ABR 11/85 = NZA 1987, 248; BAG, Beschluss vom 18.04.1989 - 1 ABR 2/88 = BAGE 61, 305ff. = NZA 1989, 807; BAG, Beschluss vom 28.05. 2002 - 1 ABR 40/01 = NZA 2003, 1352).

Zum anderen kann der Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 MAVO Augsburg auch in Angelegenheiten des § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg, die der Natur nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen, wobei sich das weitere Vorgehen nach § 33 Abs. 5 Satz 2 MAVO Augsburg richtet.

Die grundsätzliche Zustimmungsbedürftigkeit von Dienstplänen nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg bleibt davon allerdings unberührt.

2. Der zulässige Klageantrag 2. ist unbegründet.

Auch wenn man der Auffassung folgt, dass der Klägerin bei Verletzung ihrer Mitbestimmungsrechte in Angelegenheiten der Dienststelle (hier: nach § 36 MAVO Augsburg) ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zusteht (vgl. Kirchlicher Arbeitsgerichtshof, Urt. v. 27.04.2012 - M 12/11; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 = BAGE 76, 364ff. = NZA 1995, 40), ist es zumindest derzeit nicht geboten, der Beklagten zu untersagen, Arbeitnehmer in der Einrichtung A nach einem Dienstplan zu beschäftigen, für den eine Zustimmung der Klägerin nach §§ 33, 36 der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Augsburg nicht vorliegt und bei der die Zustimmung auch nicht durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

Zwar hat die Beklagte - auf Grund ihrer bisherigen, vom Kirchlichen Arbeitsgericht nicht geteilten Rechtsauffassung - die Klägerin vor der In-Kraft-Setzung von Dienstplänen in der Einrichtung nicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg beteiligt. Es steht jedoch nicht fest, dass die Beklagte nach Erlass des vorliegenden Urteils ihre bisherige Praxis beibehält, so dass es derzeit am Merkmal der Wiederholungsgefahr mitbestimmungswidrigen Verhaltens fehlt.

Die Frage, ob der Untersagungsantrag nicht ohnehin zu weit gefasst ist, weil er die Ausnahmetatbestände des § 36 Abs. 3 MAVO Augsburg und des § 33 Abs. 5 MAVO Augsburg nicht hinreichend berücksichtigt, und (auch) deshalb unbegründet ist, mag offen bleiben (zum sog. Globalantrag vgl. etwa BAG, Beschluss vom 03.05. 1994 - 1 ABR 24/93 = BAGE 76, 364ff. = NZA 1995, 40).

III.

Gerichtsgebühren werden nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KAGO nicht erhoben.

Der Kostenausspruch, wonach die Beklagte die notwendigen Auslagen der Klägerin einschließlich der Auslagen wegen Beauftragung eines Bevollmächtigten für das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu tragen hat, beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 KAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Spiegelstrich 4 MAVO Augsburg.

IV.

Die Revision wird nach § 47 Abs. 2 KAGO zugelassen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 2 Buchst. a) KAGO.

Die Frage nach der Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO Augsburg mit dem Zusatz „längerfristige“ kann sich nämlich auch bei der Auslegung der Mitarbeitervertretungsordnungen anderer bayerischer (Erz-)Diözesen stellen.

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Annotations

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei

1.
Einstellung,
2.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
3.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
4.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
4a.
Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit.

(2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei

1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen.
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.

(3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
2.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,
3.
Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
4.
Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
5.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
6.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
7.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeitnehmer,
8.
Inhalt von Personalfragebogen für Arbeitnehmer,
9.
Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer,
10.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
11.
Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
12.
Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
13.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen,
14.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
15.
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
16.
Gestaltung der Arbeitsplätze,
17.
Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen.

(4) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden.

(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.