Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 26. März 2014 - 5 K 2908/13

bei uns veröffentlicht am26.03.2014

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

I. Mit Schriftsatz mit Eingangsstempel des Amtsgerichts München vom 9. September 2013 erhob die Klägerin unter Angabe des Postfachs 75 08 44, 81338 München, beim Amtsgericht München Klage gegen das Finanzamt München (Finanzamt) wegen unzulässiger Anwendung ungültiger Steuergesetze, hier die Abgabenordnung (AO), das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie das Umsatzsteuergesetz (UStG), da diese gegen das zwingende Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unheilbar verstießen und somit nichtig seien.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2013 wurde der Rechtsstreit an das Finanzgericht München verwiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. das Finanzamt zu verurteilen, die fälschlich als Steuerbescheide bezeichneten jedoch nur nichtigen Verwaltungsakte ersatzlos aufzuheben und bereits getätigte Pfändungen allesamt aufzuheben,

2.  die Feststellung der Ungültigkeit der AO, des EStG und des UStG.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei der Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die pauschalen Ausführungen der Klägerin in der Klagebegründung seien hierfür nicht geeignet. Außerdem sei für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO die Bezeichnung des Klägers, und damit auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (tatsächlicher Wohnort) erforderlich, vgl. Bundesfinanzhof

-BFH- Urteil vom 11. Februar 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2009 2 BvL 4/07, BFH/NV 2010, 153. Im Klageschriftsatz sei nur eine Postfach-Adresse in München angegeben worden. Diese stelle jedoch keine ladungsfähige Anschrift dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf den Schriftsatz mit Eingangsstempel des Amtsgerichts München vom 9. September 2013 und die E-Mail der Klägerin vom 16. Februar 2014 auf die gerichtliche E-Mail vom 12. Februar 2014 hinsichtlich der Anfrage zur Anschrift der Klägerin Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unzulässig.

Die Klage ist schon mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin unzulässig. Aus der in § 65 Abs. 1 FGO statuierten Obliegenheit zur Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift folgt nach der o.g. Rechtsprechung die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift. Die Obliegenheit betrifft nicht nur die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im Zeitpunkt der Klageerhebung. Der Kläger hat vielmehr auch dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273).

Mit dem Antrag unter Ziffer 1) ist die Klage unzulässig, weil sie die Verwaltungsakte, die angefochten werden sollen, nicht ausreichend bezeichnet. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Anfechtungsklage den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klage nicht. Es werden weder die Steuerbescheide noch die Pfändungsmaßnahmen mit Ausnahme der vom 3. Januar 2013, bezeichnet, gegen die sich die Klägerin wendet. Darüber hinaus ist die Klage unter Ziffer 1) auch deshalb unzulässig, weil nicht feststellbar ist, dass das nach § 44 Abs. 1 FGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist die Feststellungsklage unzulässig, weil nach § 41 Abs. 1 FGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Norm nicht begehrt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 1986 VII R 137/82, BFH/NV 1986, 426).

Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Finanzgerichts Hamburg im Zwischenurteil vom 19. April 2011 3 K 6/11, EFG 2011, 2189, und im Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. Februar 2013 5 K 1027/11, EFG 2013, 1158, Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Es erscheint als sachgerecht, durch  Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2 und 4 FGO).

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 26. März 2014 - 5 K 2908/13 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrun

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 44


(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. (2) Ge

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 65


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Referenzen

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.