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| Streitig ist, ob Schuldzinsen für den Erwerb von Aktien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen sind. |
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| Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Finanzdienstleistungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Ehefrau, die Klägerin (Klin), erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit von 1997 bis 2002 erwarb der Kl Vorzugsaktien der X-AG sowie Stammaktien der Y-AG zu einem Kaufpreis von insgesamt ..... EUR. Diesen finanzierte er zu 100 % durch die Aufnahme von Darlehen bei der A-Bank sowie bei der B-Bank. Aufgrund Umwandlung der Vorzugsaktien der X-AG in Stammaktien der Y-AG sowie mehrerer Aktiensplitts ergab sich für den Kl ab dem 20. März 2002 ein Bestand von 8.212 Stammaktien der Y-AG. |
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| In den Jahren 1999 bis 2003 wurden - jeweils für die abgelaufenen Geschäftsjahre - die folgenden Dividenden je Stammaktie ausgeschüttet: |
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| Am 28. Juli 2004 reichten die Kl ihre gemeinsame Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten (Bekl) ein. Dabei machten sie u.a. Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.H.v. 26.883 EUR geltend. Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden nicht erklärt. |
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| Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erging, setzte der Bekl die ESt der Kl für das Streitjahr fest. Dabei erkannte er aufgrund des damals geltenden Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Werbungskosten aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.442 EUR an. |
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| Aufgrund Prüfungsanordnung vom 16. März 2005 führte der Bekl eine Außenprüfung wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2001 bis 2003 bei den Kl durch. Der Betriebsprüfer gelangte dabei zu der Auffassung, dass bis einschließlich 2002 Werbungskosten aus Kapitalvermögen gegeben seien, da bis zu diesem Zeitpunkt eine Absicht, einen Überschuss der Dividenden über die vom Kl zu tragenden Schuldzinsen zu erzielen, gegeben sei. Für die Zeit ab dem Jahr 2003 seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür nachgewiesen, dass sich in absehbarer Zeit ein Totalüberschuss ergeben könnte. Eine Berücksichtigung der Verluste im Rahmen des § 20 EStG entfalle daher ab diesem Zeitpunkt. Weiter führte der Betriebsprüfer in seinem BP-Bericht aus, die Überschusserzielungsabsicht bei einem fremdfinanzierten Aktienkauf sei zu verneinen, wenn die Schuldzinsen die voraussichtliche Rendite der Aktien deutlich überstiegen. Bei fehlender Überschusserzielungsabsicht sei die Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ausgeschlossen. Dabei müssten hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass sich in absehbarer Zeit ein Totalüberschuss ergeben könne. Das Entstehen eines Totalüberschusses müsse zeitlich absehbar sein. Keine Veranlassung von Schuldzinsen und anderer Kreditkosten durch die Einkunftserzielung bestehe, wenn die Aufwendungen zwar objektiv mit der Überlassung von Kapital zusammenhingen, aber subjektiv vorwiegend zur Ausnutzung von Wertsteigerungen im Vermögen gemacht würden, deren Realisierung nicht steuerbar sei. Die Ausgaben würden dann nicht zur Erzielung von Kapitalerträgen gemacht, sondern fielen bei einer Kapitalüberlassung an, welche nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung nach § 20 EStG erfülle. Deshalb fehle oder entfalle der Werbungskostencharakter bei Schuldzinsen und anderen Kreditkosten, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage diene, bei der die Absicht zur Realisierung von Wertsteigerungen im Vordergrund stehe. Für die Absicht der Erzielung steuerfreier Wertsteigerungen unter bloßer Mitnahme laufender Erträge spreche sowohl die Veräußerung der Kapitalanlage mit Gewinn als auch das lange Halten der Kapitalanlage, ohne dass die Schuldzinsen durch die laufenden Erträge gedeckt werden könnten. Insoweit bezog sich der Betriebsprüfer auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 134, 113, BStBI II 1982, 37 und in BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463. Überstiegen die Kreditzinsen auf Dauer die Erträge, sei davon auszugehen, dass mindestens im Lauf der Zeit die Absicht der Substanzverwertung maßgebend geworden und ein Schuldzinsenabzug nicht (mehr) möglich sei (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80). Weiter bezog sich der Betriebsprüfer auf den ESt-Kommentar von L. Schmidt, wo zu § 2 Rz. 30, bb ausgeführt werde: |
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| „Bei Kapitaleinkünften kann die Gewinnerzielungsabsicht insbesondere bei hoher Fremdfinanzierung des eingesetzten Kapitals fehlen. Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass mit einem - zumindest geringen - Ertragsüberschuss zu rechnen sein muss. Beim kreditfinanzierten Aktienkauf ist der Schuldzinsenabzug ausgeschlossen, wenn die Kapitalerträge aus Ausschüttungen voraussichtlich hinter den Aufwendungen zurückbleiben.“ |
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| In tatsächlicher Hinsicht gelangte der Außenprüfer zu folgenden Feststellungen: |
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| Die Finanzierungskosten für die Aktien der Fa. X, die der Kl von 1998 bis 2003 angeschafft habe, überstiegen bei weitem die Dividenden aus diesen Wertpapieren, da sie zu 100% fremdfinanziert seien. In diesem Zeitraum habe sich ein Totalverlust von insgesamt ca. EUR 113.000,- ergeben. Bei einer Dividendenentwicklung von 0,22 EUR (1998), 0,29 EUR (1999), 0,38 EUR (2000), 0,50 EUR (2001), 0,00 EUR (2002), 0,15 EUR (2003) und 0,22 EUR (2004) pro Aktie sei ein Totalüberschuss in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Ein Vergleich der Kurswerte der Aktien im Zeitpunkt der Anschaffung (....) lasse auf einen massiven Kursverlust der X-Aktien schließen. Ein Verkauf wäre daher wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Es biete sich an, die Aktien so lang zu halten, bis sich der Kurs wieder erholt habe und zumindest annähernd den Kurs zum Zeitpunkt der Anschaffung erreicht habe. In der im Rahmen der Ap vorgelegten Überschussprognose gehe der Kl für den Zeitraum 2005 bis 2009 von einer jährlichen Dividendensteigerung von 24 % aus. Als Basis für die Berechnung dieser Wertsteigerung sei eine Erhöhung der Dividende von 0,15 EUR (2003) auf 0,22 EUR (2004) zugrundegelegt worden. Dabei sei von der gesamten prozentualen Erhöhung in Höhe von 47% die Hälfte (24%) als jährliche Dividendensteigerung für die Jahre 2005 bis 2009 angesetzt worden. Für die restlichen Jahre 2010 bis 2029 sei eine jährliche Dividendensteigerung von 10% angenommen worden. Die Begründung liege in der durchschnittlichen Performance des DAX (9,12%) und des MDAX (10,55%) der letzten 10 Jahre. Trotz dieser durchschnittlichen Dividendensteigerung des gesamten Aktienmarktes sei bezüglich der X-Aktien eine Dividendensteigerung in der angenommenen Höhe aufgrund der vergangenen Jahre nicht realistisch. Insbesondere der Beschluss über die Dividende für 2002 in Höhe von 0 EUR und die im Verlauf der Jahre 1998 bis 2004 tatsächlich erzielten Dividenden sprächen nach Auffassung des Betriebsprüfers gegen die Berechnungsgrundlagen der vorgelegten Überschussprognose und zeigten die Unwägbarkeiten des spekulativen Aktiengeschäfts auf, die in der Überschussprognose nicht ausreichend berücksichtigt würden. Die im Jahr 2002 erzielte vorläufige Höchstdividende von 0,50 EUR/Aktie werde laut Überschussprognose erstmals ab dem Jahr 2008 überschritten. Insbesondere die über den 30-jährigen Prognosezeitraum exponentiell ansteigenden Dividenden, die im Jahr 2029 einen Höchststand von 3,50 EUR/Aktie erreichten, erschienen, auch im Vergleich zu anderen Unternehmen (z.B. zum Dividendenverlauf der „Q“), nicht realistisch. Eine stetige Dividendensteigerung entspreche aufgrund der Auswirkungen unerwarteter Ereignisse des Weltmarktes, vorhandener Investitionsabsichten bzw. Entwicklungen der Unternehmen nicht den bisherigen allgemeinen Erfahrungen auf dem Gebiet des Wertpapierhandels. Die vorgelegte Überschussprognose könne daher nicht als Nachweis für das Bestehen einer Überschusszielungsabsicht anerkannt werden. Aufgrund der Entwicklung des Aktienkurses von 1998 bis 2001 und des starken Kurseinbruchs im Jahr 2002, dessen Folgen aber erst mit Ablauf des Jahres 2002 bzw. mit Beginn des Jahres 2003 endgültig absehbar gewesen seien, könne in diesem Zeitraum eine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden. Eine Anerkennung der Werbungskostenüberschüsse als Anlaufverluste bis einschließlich 2002 sei nicht zu beanstanden. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Kl aber massive Maßnahmen ergreifen müssen, um in absehbarer Zeit einen entsprechenden Totalüberschuss der Dividenden über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Erschwerend komme hinzu, dass der tatsächlich erzielte Verlust im Vergleich zu den Vorjahren kaum gemindert werde, da die fehlenden bzw. sehr geringen Dividenden ab diesem Zeitpunkt einer eventuell beginnenden Tilgung der Darlehen und dem damit verbundenen geringeren Zinsaufwand erheblich entgegenwirke. Das vom Kl gewählte Aktienfinanzierungsmodell sei somit nicht geeignet, in absehbarer Zeit einen Überschuss der Dividenden über die Schuldzinsen zu erzielen. |
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| Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 änderte der Bekl den ESt-Bescheid vom 7. Dezember 2004 u.a. dahingehend, dass die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen mit 0 EUR angesetzt, also kein Werbungskostenüberschuss aus Kapitalvermögen mehr anerkannt wurde. Zur Begründung bezog sich der Bekl auf den Betriebsprüfungsbericht vom 27. Dezember 2005. |
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| Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2006 legten die Kl Einspruch gegen den geänderten ESt-Bescheid vom 9. Januar 2006 ein. Zur Begründung ließen sie im Wesentlichen vortragen, der Kl habe bereits mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 prägnant die Dividendenentwicklung dargelegt. Bei dieser Form der Kapitalanlage handle es sich um keine Liebhaberei. Der Kl sei Experte und verfüge über entsprechendes Fachwissen, das ihm unter anderem die Prognose eines hohen Dividendenstroms ermögliche. Die Dividende bleibe nur vorübergehend aus. Sie sei lediglich begrenzt für ein Jahr während der allgemeinen Aktienbaisse ausgesetzt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kl spekulative Ziele verfolgt, was nicht zuletzt daraus ersichtlich sei, dass ansonsten die Aktien bei Erreichen ihren Höchststands bzw. bei deutlicher Kurssteigerung längst veräußert worden wären. Zusätzlich werde der Kl - wie bereits dargelegt - den Kostenaufwand senken. Wie jedem anderen Anleger müsse auch dem Kl die Möglichkeit eingeräumt werden, auf äußere Umstände, insbesondere wenn diese außerhalb seines Einflussbereichs lägen, reagieren zu können, indem er zum Zwecke der Gewinnerzielung seine bisherige Prognose heile. Dementsprechend seien in den Vorjahren, zuletzt im Besteuerungszeitraum 2002, die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen anerkannt worden bzw. anerkannt geblieben. |
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| Mit Einspruchsentscheidung vom 4. September 2006 wies der Bekl den Einspruch der Kl als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, mangels Vorliegens einer Überschusserzielungsabsicht seien die Schuldzinsen des Kl für den Erwerb der Aktien nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Schuldzinsen und andere Kreditkosten seien Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 20 EStG). Das sei der Fall, wenn der aufgenommene Kredit zum Erwerb oder zur Schaffung einer Kapitalanlage verwendet werde und der Zweck der Schuldaufnahme in der Erwerbssphäre liege (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2 - 3/88, BStBI II 1990, 817). Nach der Rechtsprechung des BFH liege bei den Überschusseinkünften eine steuerlich relevante Betätigung dann vor, wenn die Absicht bestehe, auf Dauer gesehen nachhaltige Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen (sog. Überschusserzielungsabsicht, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBI II 1984, 751, 766). Die Absicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften setze das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Maßgebend sei dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei allerdings nicht-steuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht blieben. Die Absicht zur Erzielung von Einnahmeüberschüssen stelle eine innere Tatsache dar, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden könne. Das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht sei daher aus in der Außenwelt erkennbaren - objektiven - Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen. Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht könne sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuss erwartet werden könne. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht gehabt habe, hänge nach diesen Grundsätzen von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über |
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1. die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage, |
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2. die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und |
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3. die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab. |
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| Sei aufgrund einer solchen Prognose nach den maßgeblichen Verhältnissen des Streitjahres nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige das Anlageobjekt längerfristig nutzen werde und auf die Dauer der Vermögensnutzung gesehen ein - wenn auch bescheidenes - positives Gesamtergebnis erzielen könne, so sei die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BStBI II 1995, 116). Aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 in BStBI II 1984, 751, 766 ergebe sich ausdrücklich, dass steuerfreie Veräußerungsgewinne bei der Erstellung der Prognose nicht zu berücksichtigen seien. Demnach habe ein privater Kapitalanleger, der mit einem Wertpapierengagement sowohl Dividenden als auch Wertsteigerungen erzielen wolle, keine Überschusserzielungsabsicht, wenn die Schuldzinsen durch die Dividendenerträge voraussichtlich nicht abgedeckt würden, und auch dann nicht, wenn bei Berücksichtigung etwaiger Wertsteigerungen ein positives Gesamtergebnis verbliebe. |
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| Im Streitfall seien keine objektiven Umstände dafür erkennbar, dass der Kl bei Erwerb der X-Aktien die Absicht gehabt hätte, einen steuerlich relevanten Totalüberschuss zu erzielen. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Aussicht bestanden habe, dass die zu erwartenden Dividenden die aufzuwendenden Schuldzinsen übersteigen würden, seien nicht ersichtlich. Bei einer Dividendenentwicklung von 0,22 EUR (1998), 0,29 EUR (1999), 0,38 EUR (2000), 0,50 EUR (2001), 0,00 EUR (2002), 0,15 EUR (2003) und 0,22 EUR (2004) pro Aktie sei ein Totalüberschuss in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen. Ein Vergleich der Kurswerte der Aktien im Zeitpunkt der Anschaffung (....) mit den Kurswerten der darauffolgenden Jahre (....) lasse auf einen massiven Kursverlust der X-Aktien schließen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitigen Schuldzinsen dem Charakter nach um vorab entstandene Werbungskosten handeln würde, da steuerpflichtige Erträge aus dieser Kapitalanlage bislang nicht erzielt worden seien. Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seien vorab entstandene Werbungskosten nur absetzbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig und eindeutig gefasst sei. Bei Ungewissheit über die Einnahmeerzielungsabsicht entfalle die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen. Denn die Absicht der Einnahmeerzielung müsse anhand objektiver Umstände feststellbar sein. Am erforderlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart fehle es daher, wenn sich -wie im Streitfall - nicht absehen lasse, ob und gegebenenfalls wann ein Totalüberschuss erzielt werde (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BStBI II 1991, 744). |
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| Die vorgelegte Überschussprognose sei nicht realistisch, da die Dividende für 2002 mit 0 EUR beschlossen worden sei und bei den in den Jahren 1998 bis 2004 tatsächlich erzielten Dividenden die Unwägbarkeiten des spekulativen Aktiengeschäftes aufgezeigt würden. Eine stetige Dividendensteigerung entspreche aufgrund der Auswirkungen unerwarteter Ereignisse des Weltmarktes, vorhandener Investitionsabsichten bzw. Entwicklungen der Unternehmen nicht den bisherigen allgemeinen Erfahrungen auf dem Gebiet des Wertpapierhandels. Die Finanzierungskosten für das Darlehen seien deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die Überschussprognose stelle keinen Nachweis zur Erzielung von Einkünften dar. Die Schuldzinsen seien bis einschließlich 2002 als Werbungskosten anerkannt worden, weil Anlaufverluste angenommen worden seien. Die Anerkennung in den Vorjahren habe aber keine Indizwirkung für die Berücksichtigung in den folgenden Jahren. Jeder Sachverhalt werde im Folgejahr erneut geprüft. |
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| Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2006 erhoben die Kl Klage, mit der sie weiterhin die Aufhebung des geänderten ESt-Bescheids vom 9. Januar 2006 begehren. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass der Bekl noch im Kalenderjahr 2002 die geltend gemachten negativen Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen anerkannt habe. Weiter lassen sie vortragen, sie hätten bereits mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 die Gewinnerzielungsabsicht anhand objektiv nachvollziehbarer Umstände verdeutlicht. Kernstück sei dabei eine (Total-)Überschussprognose der Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten gewesen. Der Bekl habe ohne jeglichen Nachweis für seine Annahmen diese Prognose verworfen. Er habe die Langfristigkeit der Prognose nicht erkannt, obwohl eindeutige Indizien für ein langfristig angelegtes Aktienengagement des Kl vorlägen. So habe er z.B. über mehrere Jahre hinweg immer Nachkäufe derselben Aktie getätigt und trotz der Möglichkeit enormer Spekulationsgewinne auch nicht ein Stück verkauft. Nach der Prognose des Kl ergebe sich ein Totalüberschuss im Alter von 60 Jahren des Kl, also noch vor Rentenbeginn, was die eindeutige Ausrichtung auf die Erzielung langfristiger und nachhaltiger Dividendenströme zeige. Der Bekl zweifle an der positiven Dividendenentwicklung der Überschussprognose. Er habe dieselbe in den Vorjahren, als es noch keine Negativschwankungen gegeben habe, aber als realistisch anerkannt. Jetzt, wo im Jahr 2002 ein Dividendenausfall die Prognose sogar noch verlässlicher mache, also die Durchschnittsbildung erstmals auch absolute Krisenjahre des Engagements in die langfristige Prognose einfließen lasse, werde diese als unrealistisch abgetan. Den unbegründeten Verweis des Bekl auf „allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet des Wertpapierhandels“, nach denen anscheinend keine langfristigen Prognosen von Dividendenströmen möglich seien, hätten die Kl bereits mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 und mit zahlreichen Statistiken zu den Aktienmärkten im Allgemeinen (Entwicklungszahlen von DAX und MDAX, ...), und zur Finanzberatungsbranche im Speziellen widerlegt. Schließlich richte sich die Prognose nicht nur auf einen positiven Trend, sondern auch auf die Senkung des Kostenaufwands. Wie jedem anderen Anleger müsse auch dem Kl die Möglichkeit eingeräumt werden, auf äußere Umstände, insbesondere wenn diese außerhalb ihres Einflussbereichs lägen, reagieren zu können. Nachdem im Jahr 2003 der Dividendenausfall für das Jahr 2002 beschlossen worden sei, habe der Kl ein Tilgungsprogramm aufgelegt, welches das Darlehen innerhalb eines 12-Jahreszeitraums vollständig zurückführe. Er habe sich über variable Zinssätze zudem ausdrücklich die Möglichkeit von zusätzlichen Sondertilgungen offen gehalten. Das bedeute, die Zinslast, die als Werbungskosten geltend gemacht werde, werde in diesem Zeitraum sukzessiv auf Null heruntergefahren, woraufhin der Totalüberschuss nur noch eine Frage der Zeit sei. In den Gründen zur Einspruchsentscheidung des Bekl vom 4. September 2006 sei dieses weitere Indiz einer Gewinnerzielungsabsicht einfach übersehen worden, obwohl in anderen Fällen alleine diese Unternehmungen zur Heilung eines Totalüberschussmodells, das zu scheitern drohe, zur Anerkennung desselben geführt hätten. Der Antrag des Bekl auf Klageabweisung stütze sich nur auf einen strittigen Punkt der Klagebegründung der Kl, nämlich auf die im Rahmen der Außenprüfung vorgelegte Überschussprognose. Daher hätten die Kl diese noch einmal überarbeitet und aktualisiert (siehe Anlage zum Schriftsatz vom 19. März 2007). Dabei habe sich die Position der Kl weiter verstärkt und die Erwiderung des Bekl in jedem Punkt widerlegt. Die angenommene Dividendensteigerung in den ersten Jahren von 24 % p. a. seien durch die bereits tatsächlich erfolgten Dividendenausschüttungen bis einschließlich 2005 und die offizielle Schätzung der Dividendenausschüttungen für die Jahre 2006 bis 2008 ersetzt worden (vgl. Anlage 2 zum genannten Schriftsatz „Die X-Aktie“ und Anlage 3 - “Onvista Fundamentalkennzahlen zur X Aktie“). Die Prognose von 10 % Dividendenwachstum für die weiteren Jahre bleibe. Ihre Begründung sei noch einmal überarbeitet worden. Langfristig gehe man davon aus, dass die Dividendenentwicklung der Kursentwicklung einer Aktie folge. Laut Aktiengesetz müssten durchschnittlich 50 % der Gewinne ausgeschüttet werden. Diese wiederum lieferten die Fundamentaldaten für die langfristige Kursentwicklung. 10 % Wachstum der X-Dividende p.a. für die Zukunft seien langfristig realistisch, weil die letzten 10 Jahre (1995 bis 2005) bereits eine Dividendensteigerung von 14,64 % p.a. gebracht hätten (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 19. März 2007) und zwar ohne Einbeziehung der Sonderdividende aus 2005. Die in der Klageerwiderung als Unsicherheitsbeweis genannte Dividendenlücke aus dem Jahr 2002 verstärke gerade die Verlässlichkeit dieser Prognose, weil sie in vollem Umfang in die Durchschnittsbildung einfließe. Von diesem Vergangenheitswert habe der Kl für eine realistische Prognose der Zukunft bereits ein Drittel abgezogen. |
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| Die in der Klageerwiderung genannten Vergleichsmärkte und -unternehmen, die diese Entwicklung auch nicht gehabt hätten, habe der Kl untersucht und belege mit ein paar wenigen Zahlen das Gegenteil. Der DAX und der MDAX (...) hätten in den letzten 10 Jahren jährliche Steigerungsraten von 8,32 % bzw. 11,6 % gehabt, die 20-Jahres-Durchschnitte seien mit 9,97 % und 11,85 % sogar noch besser (vgl. Anlage 5 - “DAaX“ und Anlage 6 - “MDAX“ zum genannten Schriftsatz). Typischerweise bildeten diese Indices alle Branchen der deutschen Wirtschaft ab. Die Finanzdienstleistungsbranche gelte dabei langfristig als die stärkste Wachstumsbranche, weshalb Werte oberhalb des Durchschnitts realistisch seien. Die Prognose des Kl sei entgegen den Aussagen des Bekl keine 30-, sondern eine 20-Jahres-Prognose. Denn nach 20 Jahren, ..., sei der Totalüberschuss erreicht. Die vom Bekl genannte Referenz für eine realistische Dividendenentwicklung sei die Q. Die Q als Branchenführer sei in der Tat eine gute Referenz, unterstütze aber die Prognose des Kl. Denn ihre Dividendensteigerung habe im Durchschnitt der letzten 10 Jahre bei 14,84 % p.a. und im 20-Jahres-Durchschnitt bei 9,15 % gelegen (vgl. Anlage 7 - “ Q Dividende“). Sollte die Prognose immer noch angezweifelt werden, verweise der Kl darauf, dass selbst eine Absenkung der Prognose um beispielsweise 2 % (also auf 8 % durchschnittliches Dividendenwachstum p. a.) den Zeitraum bis zum Erreichen des Totalüberschusses lediglich um 2 Jahre verlängere. (...) Nachrichtlich sei noch hinzugefügt, dass die angekündigte mögliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Kl mit der Möglichkeit zusätzlicher Sondertilgungen und damit rascheren Erreichens des Totalüberschusses nunmehr erfolgt sei. Der Kl übernehme zum 1. April 2007 die Leitung einer Geschäftsstelle bei X. Die Gewinne daraus kämen in vollem Umfang zu seinen derzeitigen Provisionseinnahmen ... hinzu. Angesichts der dezidierten Darstellung und der nachvollziehbaren Begründung der Dividendenentwicklung sei die nur pauschale Behauptung, der Berechnung läge eine “nicht realistische Dividendensteigerung“ zugrunde, nicht geeignet, dem Vortrag der Kl mit der gebotenen Substanz entgegenzutreten, so dass eine Stellungnahme hierzu nur in Form des Verweises auf die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 19. März 2007 möglich sei. Dabei werde seitens des Bekl verkannt, dass maßgeblich eine Gewinnerzielungsabsicht sei, die erkennbar vorliege und seitens der Kl nochmals untermauert worden sei. Weiterhin werde seitens des Bekl verkannt, dass das von den Kl angewandte Modell keiner zeitlichen Befristung unterliege. Schließlich werde auch verkannt, dass es sich um eine vorsichtige Prognose der Kl handle. Bekanntermaßen befinde sich der Aktienmarkt wieder auf einem Höchststand, was zwangsläufig dazu führe, dass die Dividenden nachziehen würden. Dabei setze die Beklagtenseite nur eine gleichbleibende Tilgung voraus. Es bleibe somit unberücksichtigt, dass aufgrund der Einbrüche am Aktienmarkt zwar Verluste entstanden seien, deren Ausgleich die Tilgungsleistungen allerdings nur vorübergehend einschränkten. Eine Wiederholung gleichen Ausmaßes sei nicht nur höchst unwahrscheinlich, es könne sogar schon jetzt abgesehen werden, dass der Kl sein Einkommen erheblich steigern werde, ... . Dies führe wiederum dazu, dass die Tilgungsleistungen höher würden, wodurch der Zinsanteil sinke. Es werde deshalb deutlich vor dem Jahre 2028 ein Totalüberschuss erreicht werden. Im Übrigen sei es nicht richtig, dass die Kl in der ESt-Erklärung 2004 keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht hätten. Zum einen laufe insoweit ein Einspruchsverfahren mit der Begründung, dass die im zwischenzeitlich ergangenen Bescheid zugrundegelegten Determinanten teilweise nicht zutreffend und teilweise nicht abschließend bearbeitet worden seien. Zum anderen werde seitens des Bekl eine Vermischung vorgenommen, wonach lediglich die Sonderzahlung durch eine dritte Person zum Zwecke des Verlustausgleiches die Vermögensebene betreffe. Keineswegs würden die hier gegenständlichen Werbungskosten in der Steuererklärung 2004 nicht berücksichtigt. Zur Behauptung, die Kl hätten in der ESt-Erklärung 2004 keine Werbungskosten geltend gemacht, verweisen die Kl auf die Ausführungen in Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2007. In den nachfolgenden ESt-Erklärungen seien die geltend gemachten Werbungskosten in der Anlage KAP angeführt. |
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| Weiter übersandten die Kl „Unternehmensstudien“ der Y-AG aus den Jahren 1996, 1999 und 2001. Zum Zeitpunkt der klägerischen Investitionen sei dem Unternehmen eine überaus positive Zukunft vorausgesagt worden, die mit einer überdurchschnittlich ansteigenden Dividendenentwicklung einhergehe. (...). Sodann verweisen sie auf anliegende Kopien eines Kontoauszugs vom 29. Dezember 2007 sowie eines Jahressummenblatts bzw. einer Zinsbescheinigung vom 7. Januar 2008 zum Nachweis einer Sondertilgungsleistung des Kl über 168.570,54 EUR. Hierdurch reduziere sich der Rückzahlungsbetrag der Kl auf zur Zeit 247.204,99 EUR‚ was wiederum zur Folge habe, dass die Gewinnzone noch schneller erreicht werde. Durch die Sondertilgung habe sich das vom Kl angestrebte Modell noch einmal deutlich verbessert. Der Bekl verkenne in seinem Schriftsatz vom 8. April 2008, dass sich das gesamte vom Kl betriebene Modell verbessert habe. Die Argumentation, den Rückzahlungsbetrag zu verringern, stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen unterstreiche auch die neueste Entwicklung nochmals die Verläßlichkeit der vorgelegten Prognose zur Erreichung des Totalüberschusses und damit den Beleg der Gewinnerzielungsabsicht. Am 16. Mai 2008 sei auf der Hauptversammlung der Firma X die Anhebung der Dividende von 40 auf 50 Cent je Aktie für das Jahr 2007 beschlossen worden. Das bedeute - wie prognostiziert - wiederum eine Steigerung binnen eines Jahres (2006 - 2007) um 25%. |
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| Im Erörterungstermin vom 24. Oktober 2007 führte der Kl aus, sein heutiger Aktienbestand belaufe sich auf 8.212 Aktien. Er habe bis heute kein einziges Stück davon verkauft. Die Aufstellung auf Blatt 31 der Einkommensteuerakten mit der Überschrift "X-Aktienfinanzierungsmodell" habe er erstellt. Teilweise habe er die Aktien im Rahmen sogenannter Incentiveprogramme erworben. Das bedeute, dass sein Arbeitgeber, die X Finanzdienstleistungen AG, den Mitarbeitern bei Erreichen bestimmter Umsatzziele verbilligte Bezugspreise für die Aktien des Unternehmens eingeräumt habe. Sondertilgungen habe er bislang noch nicht geleistet, jedoch habe er in den vergangenen Jahren die Tilgungsraten so nach oben angepasst, dass er gerade noch im Stande gewesen sei, diese aufzubringen. Zur Zeit belaufe sich der jährliche Zins- und Tilgungsanteil auf ca. 48.000 EUR. Hierin sei ein erheblicher Tilgungsanteil enthalten. Die Schuldzinsen verringerten sich von Jahr zu Jahr aufgrund des geleisteten Tilgungsanteils. Der Kl weise an dieser Stelle darauf hin, dass er seine Prognosen jeweils anpasse, wenn sich konkret voraussehen lasse, wie hoch die Dividende im Folgejahr sein werde. Vor diesem Hintergrund gehe er ab dem Jahr 2009 nur noch von einer jährlichen Dividendensteigerung von 8 % aus. Dennoch ergebe sich nach seiner Prognose ein Überschuss der Dividendeneinnahmen über seine Schuldzinsen. Insoweit verweist der Kläger auf den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2007. |
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| Weiter ließen die Kl ausführen, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 klargestellt, dass die streitgegenständliche Berücksichtigung von Werbungskosten gewollt sei „und zwar ausdrücklich im Wege einer Übergangsregelung noch bis zum Jahre 2013“. Ausgehend davon, dass Werbungskosten bei Kapitalerträgen ab dem Jahr 2009 aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr absetzbar seien, übersende die Klägerseite eine aktuelle Prognose für die kommenden zwei Jahre sowie eine fortschreitende Entwicklung hieraus für die weiteren Jahre unter Zugrundelegung einer jährlichen Dividendensteigerung von lediglich 8 %, obwohl die letzten 10 Jahre einschließlich eines Jahres mit 0 % Dividende eine Steigerung von 11,29 % erbracht hätten und zusätzlich zu Ungunsten der Kl berücksichtigt sei, dass sich der Zinssatz von 4 % auf 4,75 % anhebe. Hiernach rücke der Zeitpunkt des Totalüberschusses vom Jahr 2028 bereits auf das Jahr 2025 vor. |
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| Auf Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 legte der Kl mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2009 die folgenden Unterlagen vor: |
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- Aufstellung über die Kreditverträge aus der Zeit vom 3. Juni 1998 bis zum 25. Oktober 2000, |
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- Kreditverträge im Original, |
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- Originale der Kaufnachweise, |
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- Nachweise über die im Jahr 2003 angefallenen Zinsen, |
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- Nachweise über den Stand der Darlehen und der Aktienbestände und die |
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- Korrespondenz mit dem Betriebsprüfer P vom September 2005. |
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| Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2010 ließ der Kl das Folgende vortragen: |
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| Die Kläger hätten mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 auf die gerichtliche Anforderung nunmehr sämtliche Kauf-, Zins- und Darlehensnachweise erbracht. Das werde jetzt vom Bekl zum Anlass genommen, immer abenteuerlichere und vor allem auch neue und damit bezüglich des bisherigen Vorgehens inkonsequente, aber auch lebensfremde Anforderungen zu stellen. Voranzustellen sei zunächst einmal, dass der Kauf einer Aktie über die Börse und der vorbörsliche Kauf einer Aktie einer 100%igen Tochter desselben Konzerns eine Beteiligung an ein und demselben Unternehmen sei. Letzteres sei im Übrigen sogar dadurch deutlich geworden, dass später eine Wandlung der vorbörslich erworbenen Aktien in X-Aktien erfolgt sei. Der Kl sei in den Jahren 1997 bis 2000 in die X-Aktie „eingestiegen“, um die Basis für eine langfristige Gewinnerzielung zu legen. Dies ergebe sich schon daraus, dass im Depot des Kl ausschließlich die hier streitgegenständlichen Aktien lägen. Es sei auch nicht annähernd Raum für die Annahme, die Beteiligungen des Kl an der Firma X als Investment in verschiedene Kapitalanlagen zu deuten, um dann getrennte Überschussprognosen pro Aktienkauf als vermeintlichen Beweis für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu konstruieren. Inkonsequent sei der Bekl vor allem insoweit, als er bis zum Veranlagungszeitraum 2002 eine Gewinnerzielungsabsicht ohne wenn und aber habe nachvollziehen können. Von der Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Inhaber- und Vorzugsaktien und unterschiedlichen Gewinnprognosen sei - zutreffenderweise - nie die Rede gewesen, auch nicht anlässlich der Betriebsprüfung. Dies sei selbst in dem streitgegenständlichen Steuerbescheid unbeanstandet geblieben. Der Bekl möge zunächst einmal zur Kenntnis nehmen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Investment um eine langfristige Unternehmensbeteiligung handle, nicht etwa um einen Aktienkauf zum Zwecke einer kurzfristigen Kursspekulation. Vielmehr erstrecke sich das Investment auf einen Zeitraum von 30 Jahren und einen prognostizierbaren Totalüberschuss noch vor Eintritt des Renteneintrittsalters. Diese Prognose sei im Übrigen weitgehend unabhängig vom Zinssatz. Insoweit könne erst recht nicht dem Argument gefolgt werden, es seien zu hohe Zinsen in die Überschussprognose eingeflossen. Der Bekl möge insoweit einmal eine Berechnung mit unterschiedlichen Determinanten vornehmen. Er werde dann feststellen, dass beispielsweise bei Schuldzinsen i.H.v. 5 % p.a. der Totalüberschuss gerade einmal um 1,5 Jahre herausgeschoben werde, selbst bei einem Zinssatz von 6 % p.a. um lediglich 3 Jahre, wohlgemerkt vor Steuern. |
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| Unerheblich sei, welchen Kreditinstituten sich die Kl zur Finanzierung des Investments bedient hätten. Die Gründe hierfür seien vielfältig, könnten beispielsweise auch nur in einer banalen Umschuldung liegen. Insoweit sei nicht nachzuvollziehen, auf was der Bekl mit dem Hinweis auf unterschiedliche Darlehensgeber hinaus wolle. Außerdem weisen die Kl darauf hin, dass Streitgegenstand die Gewinnerzielungsabsicht ab dem Jahr 2003 sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Investition ebenso bereits längst erfolgt gewesen wie die Umwandlung der Aktien. Im Übrigen handle es sich nicht um zwei Transaktionen. Vielmehr hätten die Kl ausweislich der mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 vorgelegten Belege 17 Aktienkäufe vorgenommen. |
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| Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Juli 2010 reichten die Kl eine aktualisierte Überschussprognose ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz sowie auf die vorgelegte Prognoseberechnung Bezug genommen. |
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| Die Kl beantragen, den geänderten ESt-Bescheid für 2003 vom 9. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2006 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen um 13.442 EUR vermindert werden. |
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| Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Er verweist zur Erwiderung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die vom Kl im Rahmen der Außenprüfung vorgelegte Überschussprognose gehe für den Zeitraum 2005 bis 2009 von einer jährlichen Dividendensteigerung von 24% aus. Die im Verlauf der Jahre 1998 bis 2004 tatsächlich erzielten Dividenden und der Beschluss über die Dividende für 2002 in Höhe von 0 EUR sprächen indes gegen die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen der vorgelegten Überschussprognose. Die im Jahr 2002 erzielte vorläufige Höchstdividende von 0,50 EUR pro Aktie werde laut Überschussprognose erstmals 2008 überschritten. Insbesondere die über den 30-jährigen Überschussprognosezeitraum exponentiell ansteigenden Dividenden erschienen auch im Vergleich zu anderen Unternehmen (z.B. gegenüber dem Dividendenverlauf „der Q“) nicht realistisch. Der Kurswert der X-Aktie sei gegenüber dem Zeitpunkt der Anschaffung (1998: 40,47 EUR, 1999: 75 EUR, 2000: 116,50 EUR) und den Jahren 2002 mit 9,40 EUR und 2003 mit 15,50 EUR stark zurückgegangen. Nach der jetzt vorgelegten überarbeiteten Prognose würde erstmals im Jahr 2028 ein Überschuss der Einnahmen vorliegen, obwohl der Berechnung eine nach Auffassung des Bekl nicht realistische Dividendensteigerung zugrunde gelegt werde. Im Übrigen weise der Bekl darauf hin, dass der Kl in der ESt-Erklärung 2004 keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr geltend mache und vortrage, die Zahlungen im Zusammenhang mit den Aktien beträfen die Vermögensebene. Aus der vom Kl vorgelegten Unternehmensanalyse vom November 1999 gehe hervor, dass die Anlageempfehlung „kaufen mit dem Kursziel 305 EUR“ laute. Die Unternehmensstudie der Bank F vom Januar 2001 habe als Kursziel 195 EUR angegeben. Der Kurswert der X-Aktie habe jedoch 2001 81,81 EUR; 2002 9,40 EUR und 2003 15,50 EUR betragen. Daraus sei der Aussagewert dieser Studien ersichtlich. Entgegen dem Vortrag der Kl habe die Sondertilgung im Dezember 2007 nicht dem Ziel gedient, die Gewinnzone schneller zu erreichen. Vielmehr habe der Kl erreicht, dass sich der Rückzahlungsbetrag auf 247.204 EUR verringert habe. Der bis Ende 2005 entstandene Verlust belaufe sich auf 121.973 EUR. In absehbarer Zeit werde es dem Kl nicht möglich sein, einen Totalüberschuss zu erzielen. Entgegen dem Vortrag des Kl seien in den Vorjahren die entstandenen Werbungskosten nicht anerkannt worden, sondern bei der Schlussbesprechung am 5. Dezember 2005 lediglich eine tatsächliche Verständigung mit Übereinstimmung der Parteien erzielt worden. Mit Schriftsatz vom 26. August 2009 machte der Bekl weitere Ausführungen. Wegen des Inhalts wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen. |
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| Im Hinblick auf die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2010 vorgelegten Unterlagen nahm der Bekl mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 wie folgt Stellung: Die eingereichten Unterlagen bestätigten, dass nicht einheitlich 8.212 Stück Inhaberaktien der „X AG“ erworben worden seien. Vielmehr gebe es zwei völlig unabhängige und daher getrennt zu betrachtende Kapitalanlagen. Zum einen habe der Kl 1.826 Stück Inhaberaktien der Y-AG erworben. Aufgrund diverser Splitts habe die Anzahl zum 31. Dezember 2000 4.854 Stück betragen. Diese Anlagen seien bei der Y-Bank getätigt worden. Hierfür seien von der Y-Bank Darlehen in Höhe von 830.000 DM (= 424.372 EUR) gewährt worden. Die erworbenen Wertpapiere seien in das Depot der Y-Bank eingebucht worden. Zur Sicherheit dieser Darlehen seien die im Y-Bank-Depot liegenden Wertpapiere verpfändet worden. Zum anderen habe der Kl 1.014 Stück Vorzugsaktien der Y-AG erworben. Aufgrund diverser Splitts habe die Zahl zum 31. Dezember 2001 2.128 Stück betragen. Diese Aktien seien im Aktienbuch der Y-AG eingetragen worden. Für den Erwerb dieser Aktien seien von der A-Bank AG Darlehen gewährt worden. Zu deren Sicherheit seien die im Aktienbuch eingetragenen Vorzugsaktien der X- AG verpfändet worden. Diese beiden Anlagen hätten nichts miteinander zu tun. Es sei doch ein wenig befremdlich, wenn der Kl, der sich selbst als Experte für Kapitalanlagen bezeichne, vortragen lasse, es handele sich um eine einheitliche Kapitalanlage. Es werde vom Bekl ausdrücklich bestritten, dass die von der B-Bank gewährten Darlehen dazu hätten verwendet werden dürfen, Vorzugsaktien der X-AG zu erwerben. Hierfür spreche auch, dass die von der B-Bank gewährten Darlehen in etwa den summierten Kaufpreisen der erworbenen Inhaberaktien der X-AG entsprächen. Die Anlagen seien also strikt zu trennen. Wie bereits vorgetragen, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für jede Anlage separat eine Überschussprognose zu erstellen. Für die Anlage bei der B-Bank sei eine Überschusserzielung selbst bis zum Rentenalter ausgeschlossen. Daher seien die Zinsen aus den von der B-Bank hingegebenen Darlehen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch bestätigten die von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen, dass sämtliche Zinsbindungen längstens ein Jahr gegolten hätten. Bereits im Jahr 2000 seien Zinsen in Höhe von 5,1 % p.a. und 6,15 % p.a. vereinbart worden. Aufgrund der sehr kurzen Zinsbindungsfristen und der zum damaligen Zeitpunkt historisch tiefen Zinssätze habe nicht damit gerechnet werden können, dass die Zinsen auf diesem Niveau verharrten. Sie hätten daher nicht mit 4 % p.a. prognostiziert werden dürfen. Eine höher zu prognostizierende Zinslast wirke sich ebenfalls negativ auf den Zeitpunkt eines Gesamtüberschusses aus. Es werde daneben bestritten, dass es möglich gewesen sei, mit den darlehensfinanzierten Vorzugsaktien der X-AG aus Anlegersicht im Jahr 2001 einen Totalüberschuss zu prognostizieren. Im Übrigen werde auf die mit Schriftsatz vom 26. August 2009 vorgetragenen Einwendungen Bezug genommen. |
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