Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2010 - 4 K 289/06

bei uns veröffentlicht am28.07.2010

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob Schuldzinsen für den Erwerb von Aktien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen sind.
Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Finanzdienstleistungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seine Ehefrau, die Klägerin (Klin), erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit von 1997 bis 2002 erwarb der Kl Vorzugsaktien der X-AG sowie Stammaktien der Y-AG zu einem Kaufpreis von insgesamt ..... EUR. Diesen finanzierte er zu 100 % durch die Aufnahme von Darlehen bei der A-Bank sowie bei der B-Bank. Aufgrund Umwandlung der Vorzugsaktien der X-AG in Stammaktien der Y-AG sowie mehrerer Aktiensplitts ergab sich für den Kl ab dem 20. März 2002 ein Bestand von 8.212 Stammaktien der Y-AG.
In den Jahren 1999 bis 2003 wurden - jeweils für die abgelaufenen Geschäftsjahre - die folgenden Dividenden je Stammaktie ausgeschüttet:
1999: 
0,22 EUR
2000: 
0,29 EUR
2001: 
0,38 EUR
2002: 
0,50 EUR
2003: 
0,00 EUR
Am 28. Juli 2004 reichten die Kl ihre gemeinsame Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr beim Beklagten (Bekl) ein. Dabei machten sie u.a. Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.H.v. 26.883 EUR geltend. Einnahmen aus Kapitalvermögen wurden nicht erklärt.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) erging, setzte der Bekl die ESt der Kl für das Streitjahr fest. Dabei erkannte er aufgrund des damals geltenden Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) Werbungskosten aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.442 EUR an.
Aufgrund Prüfungsanordnung vom 16. März 2005 führte der Bekl eine Außenprüfung wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2001 bis 2003 bei den Kl durch. Der Betriebsprüfer gelangte dabei zu der Auffassung, dass bis einschließlich 2002 Werbungskosten aus Kapitalvermögen gegeben seien, da bis zu diesem Zeitpunkt eine Absicht, einen Überschuss der Dividenden über die vom Kl zu tragenden Schuldzinsen zu erzielen, gegeben sei. Für die Zeit ab dem Jahr 2003 seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür nachgewiesen, dass sich in absehbarer Zeit ein Totalüberschuss ergeben könnte. Eine Berücksichtigung der Verluste im Rahmen des § 20 EStG entfalle daher ab diesem Zeitpunkt. Weiter führte der Betriebsprüfer in seinem BP-Bericht aus, die Überschusserzielungsabsicht bei einem fremdfinanzierten Aktienkauf sei zu verneinen, wenn die Schuldzinsen die voraussichtliche Rendite der Aktien deutlich überstiegen. Bei fehlender Überschusserzielungsabsicht sei die Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ausgeschlossen. Dabei müssten hinreichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass sich in absehbarer Zeit ein Totalüberschuss ergeben könne. Das Entstehen eines Totalüberschusses müsse zeitlich absehbar sein. Keine Veranlassung von Schuldzinsen und anderer Kreditkosten durch die Einkunftserzielung bestehe, wenn die Aufwendungen zwar objektiv mit der Überlassung von Kapital zusammenhingen, aber subjektiv vorwiegend zur Ausnutzung von Wertsteigerungen im Vermögen gemacht würden, deren Realisierung nicht steuerbar sei. Die Ausgaben würden dann nicht zur Erzielung von Kapitalerträgen gemacht, sondern fielen bei einer Kapitalüberlassung an, welche nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung nach § 20 EStG erfülle. Deshalb fehle oder entfalle der Werbungskostencharakter bei Schuldzinsen und anderen Kreditkosten, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage diene, bei der die Absicht zur Realisierung von Wertsteigerungen im Vordergrund stehe. Für die Absicht der Erzielung steuerfreier Wertsteigerungen unter bloßer Mitnahme laufender Erträge spreche sowohl die Veräußerung der Kapitalanlage mit Gewinn als auch das lange Halten der Kapitalanlage, ohne dass die Schuldzinsen durch die laufenden Erträge gedeckt werden könnten. Insoweit bezog sich der Betriebsprüfer auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 134, 113, BStBI II 1982, 37 und in BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463. Überstiegen die Kreditzinsen auf Dauer die Erträge, sei davon auszugehen, dass mindestens im Lauf der Zeit die Absicht der Substanzverwertung maßgebend geworden und ein Schuldzinsenabzug nicht (mehr) möglich sei (vgl. BFH-Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80). Weiter bezog sich der Betriebsprüfer auf den ESt-Kommentar von L. Schmidt, wo zu § 2 Rz. 30, bb ausgeführt werde:
„Bei Kapitaleinkünften kann die Gewinnerzielungsabsicht insbesondere bei hoher Fremdfinanzierung des eingesetzten Kapitals fehlen. Die steuerliche Anerkennung setzt voraus, dass mit einem - zumindest geringen - Ertragsüberschuss zu rechnen sein muss. Beim kreditfinanzierten Aktienkauf ist der Schuldzinsenabzug ausgeschlossen, wenn die Kapitalerträge aus Ausschüttungen voraussichtlich hinter den Aufwendungen zurückbleiben.“
In tatsächlicher Hinsicht gelangte der Außenprüfer zu folgenden Feststellungen:
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Die Finanzierungskosten für die Aktien der Fa. X, die der Kl von 1998 bis 2003 angeschafft habe, überstiegen bei weitem die Dividenden aus diesen Wertpapieren, da sie zu 100% fremdfinanziert seien. In diesem Zeitraum habe sich ein Totalverlust von insgesamt ca. EUR 113.000,- ergeben. Bei einer Dividendenentwicklung von 0,22 EUR (1998), 0,29 EUR (1999), 0,38 EUR (2000), 0,50 EUR (2001), 0,00 EUR (2002), 0,15 EUR (2003) und 0,22 EUR (2004) pro Aktie sei ein Totalüberschuss in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Ein Vergleich der Kurswerte der Aktien im Zeitpunkt der Anschaffung (....) lasse auf einen massiven Kursverlust der X-Aktien schließen. Ein Verkauf wäre daher wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Es biete sich an, die Aktien so lang zu halten, bis sich der Kurs wieder erholt habe und zumindest annähernd den Kurs zum Zeitpunkt der Anschaffung erreicht habe. In der im Rahmen der Ap vorgelegten Überschussprognose gehe der Kl für den Zeitraum 2005 bis 2009 von einer jährlichen Dividendensteigerung von 24 % aus. Als Basis für die Berechnung dieser Wertsteigerung sei eine Erhöhung der Dividende von 0,15 EUR (2003) auf 0,22 EUR (2004) zugrundegelegt worden. Dabei sei von der gesamten prozentualen Erhöhung in Höhe von 47% die Hälfte (24%) als jährliche Dividendensteigerung für die Jahre 2005 bis 2009 angesetzt worden. Für die restlichen Jahre 2010 bis 2029 sei eine jährliche Dividendensteigerung von 10% angenommen worden. Die Begründung liege in der durchschnittlichen Performance des DAX (9,12%) und des MDAX (10,55%) der letzten 10 Jahre. Trotz dieser durchschnittlichen Dividendensteigerung des gesamten Aktienmarktes sei bezüglich der X-Aktien eine Dividendensteigerung in der angenommenen Höhe aufgrund der vergangenen Jahre nicht realistisch. Insbesondere der Beschluss über die Dividende für 2002 in Höhe von 0 EUR und die im Verlauf der Jahre 1998 bis 2004 tatsächlich erzielten Dividenden sprächen nach Auffassung des Betriebsprüfers gegen die Berechnungsgrundlagen der vorgelegten Überschussprognose und zeigten die Unwägbarkeiten des spekulativen Aktiengeschäfts auf, die in der Überschussprognose nicht ausreichend berücksichtigt würden. Die im Jahr 2002 erzielte vorläufige Höchstdividende von 0,50 EUR/Aktie werde laut Überschussprognose erstmals ab dem Jahr 2008 überschritten. Insbesondere die über den 30-jährigen Prognosezeitraum exponentiell ansteigenden Dividenden, die im Jahr 2029 einen Höchststand von 3,50 EUR/Aktie erreichten, erschienen, auch im Vergleich zu anderen Unternehmen (z.B. zum Dividendenverlauf der „Q“), nicht realistisch. Eine stetige Dividendensteigerung entspreche aufgrund der Auswirkungen unerwarteter Ereignisse des Weltmarktes, vorhandener Investitionsabsichten bzw. Entwicklungen der Unternehmen nicht den bisherigen allgemeinen Erfahrungen auf dem Gebiet des Wertpapierhandels. Die vorgelegte Überschussprognose könne daher nicht als Nachweis für das Bestehen einer Überschusszielungsabsicht anerkannt werden. Aufgrund der Entwicklung des Aktienkurses von 1998 bis 2001 und des starken Kurseinbruchs im Jahr 2002, dessen Folgen aber erst mit Ablauf des Jahres 2002 bzw. mit Beginn des Jahres 2003 endgültig absehbar gewesen seien, könne in diesem Zeitraum eine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden. Eine Anerkennung der Werbungskostenüberschüsse als Anlaufverluste bis einschließlich 2002 sei nicht zu beanstanden. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte der Kl aber massive Maßnahmen ergreifen müssen, um in absehbarer Zeit einen entsprechenden Totalüberschuss der Dividenden über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Erschwerend komme hinzu, dass der tatsächlich erzielte Verlust im Vergleich zu den Vorjahren kaum gemindert werde, da die fehlenden bzw. sehr geringen Dividenden ab diesem Zeitpunkt einer eventuell beginnenden Tilgung der Darlehen und dem damit verbundenen geringeren Zinsaufwand erheblich entgegenwirke. Das vom Kl gewählte Aktienfinanzierungsmodell sei somit nicht geeignet, in absehbarer Zeit einen Überschuss der Dividenden über die Schuldzinsen zu erzielen.
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Mit Bescheid vom 9. Januar 2006 änderte der Bekl den ESt-Bescheid vom 7. Dezember 2004 u.a. dahingehend, dass die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen mit 0 EUR angesetzt, also kein Werbungskostenüberschuss aus Kapitalvermögen mehr anerkannt wurde. Zur Begründung bezog sich der Bekl auf den Betriebsprüfungsbericht vom 27. Dezember 2005.
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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2006 legten die Kl Einspruch gegen den geänderten ESt-Bescheid vom 9. Januar 2006 ein. Zur Begründung ließen sie im Wesentlichen vortragen, der Kl habe bereits mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 prägnant die Dividendenentwicklung dargelegt. Bei dieser Form der Kapitalanlage handle es sich um keine Liebhaberei. Der Kl sei Experte und verfüge über entsprechendes Fachwissen, das ihm unter anderem die Prognose eines hohen Dividendenstroms ermögliche. Die Dividende bleibe nur vorübergehend aus. Sie sei lediglich begrenzt für ein Jahr während der allgemeinen Aktienbaisse ausgesetzt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kl spekulative Ziele verfolgt, was nicht zuletzt daraus ersichtlich sei, dass ansonsten die Aktien bei Erreichen ihren Höchststands bzw. bei deutlicher Kurssteigerung längst veräußert worden wären. Zusätzlich werde der Kl - wie bereits dargelegt - den Kostenaufwand senken. Wie jedem anderen Anleger müsse auch dem Kl die Möglichkeit eingeräumt werden, auf äußere Umstände, insbesondere wenn diese außerhalb seines Einflussbereichs lägen, reagieren zu können, indem er zum Zwecke der Gewinnerzielung seine bisherige Prognose heile. Dementsprechend seien in den Vorjahren, zuletzt im Besteuerungszeitraum 2002, die negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen anerkannt worden bzw. anerkannt geblieben.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 4. September 2006 wies der Bekl den Einspruch der Kl als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, mangels Vorliegens einer Überschusserzielungsabsicht seien die Schuldzinsen des Kl für den Erwerb der Aktien nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Schuldzinsen und andere Kreditkosten seien Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 20 EStG). Das sei der Fall, wenn der aufgenommene Kredit zum Erwerb oder zur Schaffung einer Kapitalanlage verwendet werde und der Zweck der Schuldaufnahme in der Erwerbssphäre liege (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 2 - 3/88, BStBI II 1990, 817). Nach der Rechtsprechung des BFH liege bei den Überschusseinkünften eine steuerlich relevante Betätigung dann vor, wenn die Absicht bestehe, auf Dauer gesehen nachhaltige Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen (sog. Überschusserzielungsabsicht, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBI II 1984, 751, 766). Die Absicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften setze das Streben des Steuerpflichtigen voraus, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Maßgebend sei dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei allerdings nicht-steuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht blieben. Die Absicht zur Erzielung von Einnahmeüberschüssen stelle eine innere Tatsache dar, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden könne. Das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht sei daher aus in der Außenwelt erkennbaren - objektiven - Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen. Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht könne sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuss erwartet werden könne. Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige eine Überschusserzielungsabsicht gehabt habe, hänge nach diesen Grundsätzen von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über
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1. die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage,
2. die in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielten steuerpflichtigen Erträge und
3. die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab.
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Sei aufgrund einer solchen Prognose nach den maßgeblichen Verhältnissen des Streitjahres nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige das Anlageobjekt längerfristig nutzen werde und auf die Dauer der Vermögensnutzung gesehen ein - wenn auch bescheidenes - positives Gesamtergebnis erzielen könne, so sei die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1994 IX R 71/93, BStBI II 1995, 116). Aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 in BStBI II 1984, 751, 766 ergebe sich ausdrücklich, dass steuerfreie Veräußerungsgewinne bei der Erstellung der Prognose nicht zu berücksichtigen seien. Demnach habe ein privater Kapitalanleger, der mit einem Wertpapierengagement sowohl Dividenden als auch Wertsteigerungen erzielen wolle, keine Überschusserzielungsabsicht, wenn die Schuldzinsen durch die Dividendenerträge voraussichtlich nicht abgedeckt würden, und auch dann nicht, wenn bei Berücksichtigung etwaiger Wertsteigerungen ein positives Gesamtergebnis verbliebe.
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Im Streitfall seien keine objektiven Umstände dafür erkennbar, dass der Kl bei Erwerb der X-Aktien die Absicht gehabt hätte, einen steuerlich relevanten Totalüberschuss zu erzielen. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Aussicht bestanden habe, dass die zu erwartenden Dividenden die aufzuwendenden Schuldzinsen übersteigen würden, seien nicht ersichtlich. Bei einer Dividendenentwicklung von 0,22 EUR (1998), 0,29 EUR (1999), 0,38 EUR (2000), 0,50 EUR (2001), 0,00 EUR (2002), 0,15 EUR (2003) und 0,22 EUR (2004) pro Aktie sei ein Totalüberschuss in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen. Ein Vergleich der Kurswerte der Aktien im Zeitpunkt der Anschaffung (....) mit den Kurswerten der darauffolgenden Jahre (....) lasse auf einen massiven Kursverlust der X-Aktien schließen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitigen Schuldzinsen dem Charakter nach um vorab entstandene Werbungskosten handeln würde, da steuerpflichtige Erträge aus dieser Kapitalanlage bislang nicht erzielt worden seien. Auch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen seien vorab entstandene Werbungskosten nur absetzbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig und eindeutig gefasst sei. Bei Ungewissheit über die Einnahmeerzielungsabsicht entfalle die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen. Denn die Absicht der Einnahmeerzielung müsse anhand objektiver Umstände feststellbar sein. Am erforderlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der Einkunftsart fehle es daher, wenn sich -wie im Streitfall - nicht absehen lasse, ob und gegebenenfalls wann ein Totalüberschuss erzielt werde (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BStBI II 1991, 744).
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Die vorgelegte Überschussprognose sei nicht realistisch, da die Dividende für 2002 mit 0 EUR beschlossen worden sei und bei den in den Jahren 1998 bis 2004 tatsächlich erzielten Dividenden die Unwägbarkeiten des spekulativen Aktiengeschäftes aufgezeigt würden. Eine stetige Dividendensteigerung entspreche aufgrund der Auswirkungen unerwarteter Ereignisse des Weltmarktes, vorhandener Investitionsabsichten bzw. Entwicklungen der Unternehmen nicht den bisherigen allgemeinen Erfahrungen auf dem Gebiet des Wertpapierhandels. Die Finanzierungskosten für das Darlehen seien deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen. Die Überschussprognose stelle keinen Nachweis zur Erzielung von Einkünften dar. Die Schuldzinsen seien bis einschließlich 2002 als Werbungskosten anerkannt worden, weil Anlaufverluste angenommen worden seien. Die Anerkennung in den Vorjahren habe aber keine Indizwirkung für die Berücksichtigung in den folgenden Jahren. Jeder Sachverhalt werde im Folgejahr erneut geprüft.
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Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2006 erhoben die Kl Klage, mit der sie weiterhin die Aufhebung des geänderten ESt-Bescheids vom 9. Januar 2006 begehren. Zur Begründung weisen sie darauf hin, dass der Bekl noch im Kalenderjahr 2002 die geltend gemachten negativen Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen anerkannt habe. Weiter lassen sie vortragen, sie hätten bereits mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 die Gewinnerzielungsabsicht anhand objektiv nachvollziehbarer Umstände verdeutlicht. Kernstück sei dabei eine (Total-)Überschussprognose der Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten gewesen. Der Bekl habe ohne jeglichen Nachweis für seine Annahmen diese Prognose verworfen. Er habe die Langfristigkeit der Prognose nicht erkannt, obwohl eindeutige Indizien für ein langfristig angelegtes Aktienengagement des Kl vorlägen. So habe er z.B. über mehrere Jahre hinweg immer Nachkäufe derselben Aktie getätigt und trotz der Möglichkeit enormer Spekulationsgewinne auch nicht ein Stück verkauft. Nach der Prognose des Kl ergebe sich ein Totalüberschuss im Alter von 60 Jahren des Kl, also noch vor Rentenbeginn, was die eindeutige Ausrichtung auf die Erzielung langfristiger und nachhaltiger Dividendenströme zeige. Der Bekl zweifle an der positiven Dividendenentwicklung der Überschussprognose. Er habe dieselbe in den Vorjahren, als es noch keine Negativschwankungen gegeben habe, aber als realistisch anerkannt. Jetzt, wo im Jahr 2002 ein Dividendenausfall die Prognose sogar noch verlässlicher mache, also die Durchschnittsbildung erstmals auch absolute Krisenjahre des Engagements in die langfristige Prognose einfließen lasse, werde diese als unrealistisch abgetan. Den unbegründeten Verweis des Bekl auf „allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet des Wertpapierhandels“, nach denen anscheinend keine langfristigen Prognosen von Dividendenströmen möglich seien, hätten die Kl bereits mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2005 und mit zahlreichen Statistiken zu den Aktienmärkten im Allgemeinen (Entwicklungszahlen von DAX und MDAX, ...), und zur Finanzberatungsbranche im Speziellen widerlegt. Schließlich richte sich die Prognose nicht nur auf einen positiven Trend, sondern auch auf die Senkung des Kostenaufwands. Wie jedem anderen Anleger müsse auch dem Kl die Möglichkeit eingeräumt werden, auf äußere Umstände, insbesondere wenn diese außerhalb ihres Einflussbereichs lägen, reagieren zu können. Nachdem im Jahr 2003 der Dividendenausfall für das Jahr 2002 beschlossen worden sei, habe der Kl ein Tilgungsprogramm aufgelegt, welches das Darlehen innerhalb eines 12-Jahreszeitraums vollständig zurückführe. Er habe sich über variable Zinssätze zudem ausdrücklich die Möglichkeit von zusätzlichen Sondertilgungen offen gehalten. Das bedeute, die Zinslast, die als Werbungskosten geltend gemacht werde, werde in diesem Zeitraum sukzessiv auf Null heruntergefahren, woraufhin der Totalüberschuss nur noch eine Frage der Zeit sei. In den Gründen zur Einspruchsentscheidung des Bekl vom 4. September 2006 sei dieses weitere Indiz einer Gewinnerzielungsabsicht einfach übersehen worden, obwohl in anderen Fällen alleine diese Unternehmungen zur Heilung eines Totalüberschussmodells, das zu scheitern drohe, zur Anerkennung desselben geführt hätten. Der Antrag des Bekl auf Klageabweisung stütze sich nur auf einen strittigen Punkt der Klagebegründung der Kl, nämlich auf die im Rahmen der Außenprüfung vorgelegte Überschussprognose. Daher hätten die Kl diese noch einmal überarbeitet und aktualisiert (siehe Anlage zum Schriftsatz vom 19. März 2007). Dabei habe sich die Position der Kl weiter verstärkt und die Erwiderung des Bekl in jedem Punkt widerlegt. Die angenommene Dividendensteigerung in den ersten Jahren von 24 % p. a. seien durch die bereits tatsächlich erfolgten Dividendenausschüttungen bis einschließlich 2005 und die offizielle Schätzung der Dividendenausschüttungen für die Jahre 2006 bis 2008 ersetzt worden (vgl. Anlage 2 zum genannten Schriftsatz „Die X-Aktie“ und Anlage 3 - “Onvista Fundamentalkennzahlen zur X Aktie“). Die Prognose von 10 % Dividendenwachstum für die weiteren Jahre bleibe. Ihre Begründung sei noch einmal überarbeitet worden. Langfristig gehe man davon aus, dass die Dividendenentwicklung der Kursentwicklung einer Aktie folge. Laut Aktiengesetz müssten durchschnittlich 50 % der Gewinne ausgeschüttet werden. Diese wiederum lieferten die Fundamentaldaten für die langfristige Kursentwicklung. 10 % Wachstum der X-Dividende p.a. für die Zukunft seien langfristig realistisch, weil die letzten 10 Jahre (1995 bis 2005) bereits eine Dividendensteigerung von 14,64 % p.a. gebracht hätten (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 19. März 2007) und zwar ohne Einbeziehung der Sonderdividende aus 2005. Die in der Klageerwiderung als Unsicherheitsbeweis genannte Dividendenlücke aus dem Jahr 2002 verstärke gerade die Verlässlichkeit dieser Prognose, weil sie in vollem Umfang in die Durchschnittsbildung einfließe. Von diesem Vergangenheitswert habe der Kl für eine realistische Prognose der Zukunft bereits ein Drittel abgezogen.
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Die in der Klageerwiderung genannten Vergleichsmärkte und -unternehmen, die diese Entwicklung auch nicht gehabt hätten, habe der Kl untersucht und belege mit ein paar wenigen Zahlen das Gegenteil. Der DAX und der MDAX (...) hätten in den letzten 10 Jahren jährliche Steigerungsraten von 8,32 % bzw. 11,6 % gehabt, die 20-Jahres-Durchschnitte seien mit 9,97 % und 11,85 % sogar noch besser (vgl. Anlage 5 - “DAaX“ und Anlage 6 - “MDAX“ zum genannten Schriftsatz). Typischerweise bildeten diese Indices alle Branchen der deutschen Wirtschaft ab. Die Finanzdienstleistungsbranche gelte dabei langfristig als die stärkste Wachstumsbranche, weshalb Werte oberhalb des Durchschnitts realistisch seien. Die Prognose des Kl sei entgegen den Aussagen des Bekl keine 30-, sondern eine 20-Jahres-Prognose. Denn nach 20 Jahren, ..., sei der Totalüberschuss erreicht. Die vom Bekl genannte Referenz für eine realistische Dividendenentwicklung sei die Q. Die Q als Branchenführer sei in der Tat eine gute Referenz, unterstütze aber die Prognose des Kl. Denn ihre Dividendensteigerung habe im Durchschnitt der letzten 10 Jahre bei 14,84 % p.a. und im 20-Jahres-Durchschnitt bei 9,15 % gelegen (vgl. Anlage 7 - “ Q Dividende“). Sollte die Prognose immer noch angezweifelt werden, verweise der Kl darauf, dass selbst eine Absenkung der Prognose um beispielsweise 2 % (also auf 8 % durchschnittliches Dividendenwachstum p. a.) den Zeitraum bis zum Erreichen des Totalüberschusses lediglich um 2 Jahre verlängere. (...) Nachrichtlich sei noch hinzugefügt, dass die angekündigte mögliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Kl mit der Möglichkeit zusätzlicher Sondertilgungen und damit rascheren Erreichens des Totalüberschusses nunmehr erfolgt sei. Der Kl übernehme zum 1. April 2007 die Leitung einer Geschäftsstelle bei X. Die Gewinne daraus kämen in vollem Umfang zu seinen derzeitigen Provisionseinnahmen ... hinzu. Angesichts der dezidierten Darstellung und der nachvollziehbaren Begründung der Dividendenentwicklung sei die nur pauschale Behauptung, der Berechnung läge eine “nicht realistische Dividendensteigerung“ zugrunde, nicht geeignet, dem Vortrag der Kl mit der gebotenen Substanz entgegenzutreten, so dass eine Stellungnahme hierzu nur in Form des Verweises auf die klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 19. März 2007 möglich sei. Dabei werde seitens des Bekl verkannt, dass maßgeblich eine Gewinnerzielungsabsicht sei, die erkennbar vorliege und seitens der Kl nochmals untermauert worden sei. Weiterhin werde seitens des Bekl verkannt, dass das von den Kl angewandte Modell keiner zeitlichen Befristung unterliege. Schließlich werde auch verkannt, dass es sich um eine vorsichtige Prognose der Kl handle. Bekanntermaßen befinde sich der Aktienmarkt wieder auf einem Höchststand, was zwangsläufig dazu führe, dass die Dividenden nachziehen würden. Dabei setze die Beklagtenseite nur eine gleichbleibende Tilgung voraus. Es bleibe somit unberücksichtigt, dass aufgrund der Einbrüche am Aktienmarkt zwar Verluste entstanden seien, deren Ausgleich die Tilgungsleistungen allerdings nur vorübergehend einschränkten. Eine Wiederholung gleichen Ausmaßes sei nicht nur höchst unwahrscheinlich, es könne sogar schon jetzt abgesehen werden, dass der Kl sein Einkommen erheblich steigern werde, ... . Dies führe wiederum dazu, dass die Tilgungsleistungen höher würden, wodurch der Zinsanteil sinke. Es werde deshalb deutlich vor dem Jahre 2028 ein Totalüberschuss erreicht werden. Im Übrigen sei es nicht richtig, dass die Kl in der ESt-Erklärung 2004 keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht hätten. Zum einen laufe insoweit ein Einspruchsverfahren mit der Begründung, dass die im zwischenzeitlich ergangenen Bescheid zugrundegelegten Determinanten teilweise nicht zutreffend und teilweise nicht abschließend bearbeitet worden seien. Zum anderen werde seitens des Bekl eine Vermischung vorgenommen, wonach lediglich die Sonderzahlung durch eine dritte Person zum Zwecke des Verlustausgleiches die Vermögensebene betreffe. Keineswegs würden die hier gegenständlichen Werbungskosten in der Steuererklärung 2004 nicht berücksichtigt. Zur Behauptung, die Kl hätten in der ESt-Erklärung 2004 keine Werbungskosten geltend gemacht, verweisen die Kl auf die Ausführungen in Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Mai 2007. In den nachfolgenden ESt-Erklärungen seien die geltend gemachten Werbungskosten in der Anlage KAP angeführt.
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Weiter übersandten die Kl „Unternehmensstudien“ der Y-AG aus den Jahren 1996, 1999 und 2001. Zum Zeitpunkt der klägerischen Investitionen sei dem Unternehmen eine überaus positive Zukunft vorausgesagt worden, die mit einer überdurchschnittlich ansteigenden Dividendenentwicklung einhergehe. (...). Sodann verweisen sie auf anliegende Kopien eines Kontoauszugs vom 29. Dezember 2007 sowie eines Jahressummenblatts bzw. einer Zinsbescheinigung vom 7. Januar 2008 zum Nachweis einer Sondertilgungsleistung des Kl über 168.570,54 EUR. Hierdurch reduziere sich der Rückzahlungsbetrag der Kl auf zur Zeit 247.204,99 EUR‚ was wiederum zur Folge habe, dass die Gewinnzone noch schneller erreicht werde. Durch die Sondertilgung habe sich das vom Kl angestrebte Modell noch einmal deutlich verbessert. Der Bekl verkenne in seinem Schriftsatz vom 8. April 2008, dass sich das gesamte vom Kl betriebene Modell verbessert habe. Die Argumentation, den Rückzahlungsbetrag zu verringern, stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen unterstreiche auch die neueste Entwicklung nochmals die Verläßlichkeit der vorgelegten Prognose zur Erreichung des Totalüberschusses und damit den Beleg der Gewinnerzielungsabsicht. Am 16. Mai 2008 sei auf der Hauptversammlung der Firma X die Anhebung der Dividende von 40 auf 50 Cent je Aktie für das Jahr 2007 beschlossen worden. Das bedeute - wie prognostiziert - wiederum eine Steigerung binnen eines Jahres (2006 - 2007) um 25%.
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Im Erörterungstermin vom 24. Oktober 2007 führte der Kl aus, sein heutiger Aktienbestand belaufe sich auf 8.212 Aktien. Er habe bis heute kein einziges Stück davon verkauft. Die Aufstellung auf Blatt 31 der Einkommensteuerakten mit der Überschrift "X-Aktienfinanzierungsmodell" habe er erstellt. Teilweise habe er die Aktien im Rahmen sogenannter Incentiveprogramme erworben. Das bedeute, dass sein Arbeitgeber, die X Finanzdienstleistungen AG, den Mitarbeitern bei Erreichen bestimmter Umsatzziele verbilligte Bezugspreise für die Aktien des Unternehmens eingeräumt habe. Sondertilgungen habe er bislang noch nicht geleistet, jedoch habe er in den vergangenen Jahren die Tilgungsraten so nach oben angepasst, dass er gerade noch im Stande gewesen sei, diese aufzubringen. Zur Zeit belaufe sich der jährliche Zins- und Tilgungsanteil auf ca. 48.000 EUR. Hierin sei ein erheblicher Tilgungsanteil enthalten. Die Schuldzinsen verringerten sich von Jahr zu Jahr aufgrund des geleisteten Tilgungsanteils. Der Kl weise an dieser Stelle darauf hin, dass er seine Prognosen jeweils anpasse, wenn sich konkret voraussehen lasse, wie hoch die Dividende im Folgejahr sein werde. Vor diesem Hintergrund gehe er ab dem Jahr 2009 nur noch von einer jährlichen Dividendensteigerung von 8 % aus. Dennoch ergebe sich nach seiner Prognose ein Überschuss der Dividendeneinnahmen über seine Schuldzinsen. Insoweit verweist der Kläger auf den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2007.
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Weiter ließen die Kl ausführen, der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 klargestellt, dass die streitgegenständliche Berücksichtigung von Werbungskosten gewollt sei „und zwar ausdrücklich im Wege einer Übergangsregelung noch bis zum Jahre 2013“. Ausgehend davon, dass Werbungskosten bei Kapitalerträgen ab dem Jahr 2009 aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr absetzbar seien, übersende die Klägerseite eine aktuelle Prognose für die kommenden zwei Jahre sowie eine fortschreitende Entwicklung hieraus für die weiteren Jahre unter Zugrundelegung einer jährlichen Dividendensteigerung von lediglich 8 %, obwohl die letzten 10 Jahre einschließlich eines Jahres mit 0 % Dividende eine Steigerung von 11,29 % erbracht hätten und zusätzlich zu Ungunsten der Kl berücksichtigt sei, dass sich der Zinssatz von 4 % auf 4,75 % anhebe. Hiernach rücke der Zeitpunkt des Totalüberschusses vom Jahr 2028 bereits auf das Jahr 2025 vor.
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Auf Aufforderung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2009 legte der Kl mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. Oktober 2009 die folgenden Unterlagen vor:
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- Aufstellung über die Kreditverträge aus der Zeit vom 3. Juni 1998 bis zum  25. Oktober 2000,
- Kreditverträge im Original,
- Originale der Kaufnachweise,
- Nachweise über die im Jahr 2003 angefallenen Zinsen,
- Nachweise über den Stand der Darlehen und der Aktienbestände und die
- Korrespondenz mit dem Betriebsprüfer P vom September 2005.
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Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2010 ließ der Kl das Folgende vortragen:
26 
Die Kläger hätten mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 auf die gerichtliche Anforderung nunmehr sämtliche Kauf-, Zins- und Darlehensnachweise erbracht. Das werde jetzt vom Bekl zum Anlass genommen, immer abenteuerlichere und vor allem auch neue und damit bezüglich des bisherigen Vorgehens inkonsequente, aber auch lebensfremde Anforderungen zu stellen. Voranzustellen sei zunächst einmal, dass der Kauf einer Aktie über die Börse und der vorbörsliche Kauf einer Aktie einer 100%igen Tochter desselben Konzerns eine Beteiligung an ein und demselben Unternehmen sei. Letzteres sei im Übrigen sogar dadurch deutlich geworden, dass später eine Wandlung der vorbörslich erworbenen Aktien in X-Aktien erfolgt sei. Der Kl sei in den Jahren 1997 bis 2000 in die X-Aktie „eingestiegen“, um die Basis für eine langfristige Gewinnerzielung zu legen. Dies ergebe sich schon daraus, dass im Depot des Kl ausschließlich die hier streitgegenständlichen Aktien lägen. Es sei auch nicht annähernd Raum für die Annahme, die Beteiligungen des Kl an der Firma X als Investment in verschiedene Kapitalanlagen zu deuten, um dann getrennte Überschussprognosen pro Aktienkauf als vermeintlichen Beweis für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu konstruieren. Inkonsequent sei der Bekl vor allem insoweit, als er bis zum Veranlagungszeitraum 2002 eine Gewinnerzielungsabsicht ohne wenn und aber habe nachvollziehen können. Von der Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen Inhaber- und Vorzugsaktien und unterschiedlichen Gewinnprognosen sei - zutreffenderweise - nie die Rede gewesen, auch nicht anlässlich der Betriebsprüfung. Dies sei selbst in dem streitgegenständlichen Steuerbescheid unbeanstandet geblieben. Der Bekl möge zunächst einmal zur Kenntnis nehmen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Investment um eine langfristige Unternehmensbeteiligung handle, nicht etwa um einen Aktienkauf zum Zwecke einer kurzfristigen Kursspekulation. Vielmehr erstrecke sich das Investment auf einen Zeitraum von 30 Jahren und einen prognostizierbaren Totalüberschuss noch vor Eintritt des Renteneintrittsalters. Diese Prognose sei im Übrigen weitgehend unabhängig vom Zinssatz. Insoweit könne erst recht nicht dem Argument gefolgt werden, es seien zu hohe Zinsen in die Überschussprognose eingeflossen. Der Bekl möge insoweit einmal eine Berechnung mit unterschiedlichen Determinanten vornehmen. Er werde dann feststellen, dass beispielsweise bei Schuldzinsen i.H.v. 5 % p.a. der Totalüberschuss gerade einmal um 1,5 Jahre herausgeschoben werde, selbst bei einem Zinssatz von 6 % p.a. um lediglich 3 Jahre, wohlgemerkt vor Steuern.
27 
Unerheblich sei, welchen Kreditinstituten sich die Kl zur Finanzierung des Investments bedient hätten. Die Gründe hierfür seien vielfältig, könnten beispielsweise auch nur in einer banalen Umschuldung liegen. Insoweit sei nicht nachzuvollziehen, auf was der Bekl mit dem Hinweis auf unterschiedliche Darlehensgeber hinaus wolle. Außerdem weisen die Kl darauf hin, dass Streitgegenstand die Gewinnerzielungsabsicht ab dem Jahr 2003 sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Investition ebenso bereits längst erfolgt gewesen wie die Umwandlung der Aktien. Im Übrigen handle es sich nicht um zwei Transaktionen. Vielmehr hätten die Kl ausweislich der mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 vorgelegten Belege 17 Aktienkäufe vorgenommen.
28 
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Juli 2010 reichten die Kl eine aktualisierte Überschussprognose ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz sowie auf die vorgelegte Prognoseberechnung Bezug genommen.
29 
Die Kl beantragen, den geänderten ESt-Bescheid für 2003 vom 9. Januar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2006 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte des Kl aus Kapitalvermögen um 13.442 EUR vermindert werden.
30 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
31 
Er verweist zur Erwiderung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, die vom Kl im Rahmen der Außenprüfung vorgelegte Überschussprognose gehe für den Zeitraum 2005 bis 2009 von einer jährlichen Dividendensteigerung von 24% aus. Die im Verlauf der Jahre 1998 bis 2004 tatsächlich erzielten Dividenden und der Beschluss über die Dividende für 2002 in Höhe von 0 EUR sprächen indes gegen die Richtigkeit der Berechnungsgrundlagen der vorgelegten Überschussprognose. Die im Jahr 2002 erzielte vorläufige Höchstdividende von 0,50 EUR pro Aktie werde laut Überschussprognose erstmals 2008 überschritten. Insbesondere die über den 30-jährigen Überschussprognosezeitraum exponentiell ansteigenden Dividenden erschienen auch im Vergleich zu anderen Unternehmen (z.B. gegenüber dem Dividendenverlauf „der Q“) nicht realistisch. Der Kurswert der X-Aktie sei gegenüber dem Zeitpunkt der Anschaffung (1998: 40,47 EUR, 1999: 75 EUR, 2000: 116,50 EUR) und den Jahren 2002 mit 9,40 EUR und 2003 mit 15,50 EUR stark zurückgegangen. Nach der jetzt vorgelegten überarbeiteten Prognose würde erstmals im Jahr 2028 ein Überschuss der Einnahmen vorliegen, obwohl der Berechnung eine nach Auffassung des Bekl nicht realistische Dividendensteigerung zugrunde gelegt werde. Im Übrigen weise der Bekl darauf hin, dass der Kl in der ESt-Erklärung 2004 keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mehr geltend mache und vortrage, die Zahlungen im Zusammenhang mit den Aktien beträfen die Vermögensebene. Aus der vom Kl vorgelegten Unternehmensanalyse vom November 1999 gehe hervor, dass die Anlageempfehlung „kaufen mit dem Kursziel 305 EUR“ laute. Die Unternehmensstudie der Bank F vom Januar 2001 habe als Kursziel 195 EUR angegeben. Der Kurswert der X-Aktie habe jedoch 2001 81,81 EUR; 2002 9,40 EUR und 2003 15,50 EUR betragen. Daraus sei der Aussagewert dieser Studien ersichtlich. Entgegen dem Vortrag der Kl habe die Sondertilgung im Dezember 2007 nicht dem Ziel gedient, die Gewinnzone schneller zu erreichen. Vielmehr habe der Kl erreicht, dass sich der Rückzahlungsbetrag auf 247.204 EUR verringert habe. Der bis Ende 2005 entstandene Verlust belaufe sich auf 121.973 EUR. In absehbarer Zeit werde es dem Kl nicht möglich sein, einen Totalüberschuss zu erzielen. Entgegen dem Vortrag des Kl seien in den Vorjahren die entstandenen Werbungskosten nicht anerkannt worden, sondern bei der Schlussbesprechung am 5. Dezember 2005 lediglich eine tatsächliche Verständigung mit Übereinstimmung der Parteien erzielt worden. Mit Schriftsatz vom 26. August 2009 machte der Bekl weitere Ausführungen. Wegen des Inhalts wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.
32 
Im Hinblick auf die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2010 vorgelegten Unterlagen nahm der Bekl mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 wie folgt Stellung: Die eingereichten Unterlagen bestätigten, dass nicht einheitlich 8.212 Stück Inhaberaktien der „X AG“ erworben worden seien. Vielmehr gebe es zwei völlig unabhängige und daher getrennt zu betrachtende Kapitalanlagen. Zum einen habe der Kl  1.826 Stück Inhaberaktien der Y-AG erworben. Aufgrund diverser Splitts habe die Anzahl zum 31. Dezember 2000 4.854 Stück betragen. Diese Anlagen seien bei der Y-Bank getätigt worden. Hierfür seien von der Y-Bank Darlehen in Höhe von 830.000 DM (= 424.372 EUR) gewährt worden. Die erworbenen Wertpapiere seien in das Depot der Y-Bank eingebucht worden. Zur Sicherheit dieser Darlehen seien die im Y-Bank-Depot liegenden Wertpapiere verpfändet worden. Zum anderen habe der Kl 1.014 Stück Vorzugsaktien der Y-AG erworben. Aufgrund diverser Splitts habe die Zahl zum 31. Dezember 2001 2.128 Stück betragen. Diese Aktien seien im Aktienbuch der Y-AG eingetragen worden. Für den Erwerb dieser Aktien seien von der A-Bank AG Darlehen gewährt worden. Zu deren Sicherheit seien die im Aktienbuch eingetragenen Vorzugsaktien der X- AG verpfändet worden. Diese beiden Anlagen hätten nichts miteinander zu tun. Es sei doch ein wenig befremdlich, wenn der Kl, der sich selbst als Experte für Kapitalanlagen bezeichne, vortragen lasse, es handele sich um eine einheitliche Kapitalanlage. Es werde vom Bekl ausdrücklich bestritten, dass die von der B-Bank gewährten Darlehen dazu hätten verwendet werden dürfen, Vorzugsaktien der X-AG zu erwerben. Hierfür spreche auch, dass die von der B-Bank gewährten Darlehen in etwa den summierten Kaufpreisen der erworbenen Inhaberaktien der X-AG entsprächen. Die Anlagen seien also strikt zu trennen. Wie bereits vorgetragen, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für jede Anlage separat eine Überschussprognose zu erstellen. Für die Anlage bei der B-Bank sei eine Überschusserzielung selbst bis zum Rentenalter ausgeschlossen. Daher seien die Zinsen aus den von der B-Bank hingegebenen Darlehen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Auch bestätigten die von der Klägerseite vorgelegten Unterlagen, dass sämtliche Zinsbindungen längstens ein Jahr gegolten hätten. Bereits im Jahr 2000 seien Zinsen in Höhe von 5,1 % p.a. und 6,15 % p.a. vereinbart worden. Aufgrund der sehr kurzen Zinsbindungsfristen und der zum damaligen Zeitpunkt historisch tiefen Zinssätze habe nicht damit gerechnet werden können, dass die Zinsen auf diesem Niveau verharrten. Sie hätten daher nicht mit 4 % p.a. prognostiziert werden dürfen. Eine höher zu prognostizierende Zinslast wirke sich ebenfalls negativ auf den Zeitpunkt eines Gesamtüberschusses aus. Es werde daneben bestritten, dass es möglich gewesen sei, mit den darlehensfinanzierten Vorzugsaktien der X-AG aus Anlegersicht im Jahr 2001 einen Totalüberschuss zu prognostizieren. Im Übrigen werde auf die mit Schriftsatz vom 26. August 2009 vorgetragenen Einwendungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
34 
Der geänderte ESt-Bescheid für 2003 vom 9. Januar 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 4. September 2006 sind rechtmäßig.
35 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen das Vorliegen einer sog. Überschusserzielungsabsicht voraus. Eine solche Überschusserzielungsabsicht ist dann gegeben, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei der nicht die Absicht der Realisierung von Wertsteigerungen, sondern - auf Dauer gesehen (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744 m.w.N.) - die Absicht besteht, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei allerdings nichtsteuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596; vom 14. November 1989 VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776; vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87, BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340 und vom 4. Mai 1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225).
36 
Die Absicht zur Erzielung von Einnahmeüberschüssen stellt eine innere Tatsache dar, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht ist daher aus in der Außenwelt erkennbaren - objektiven - Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige Überschusserzielungsabsicht hatte, hängt nach diesen Grundsätzen von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über
- die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage,
- die in dieser Zeitspanne voraussichtlich zu erzielenden steuerpflichtigen Erträge und
- die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).
37 
Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht kann auch sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuss erwartet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 und vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596). Ist aufgrund einer solchen Prognose nach den maßgeblichen Verhältnissen des Streitjahres nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige auf die Dauer der Vermögensnutzung gesehen ein  - wenn auch bescheidenes - positives Gesamtergebnis wird erzielen können, ist die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.). Auch spricht die Veräußerung der Kapitalanlage mit Gewinn, ohne dass die Schuldzinsen durch die laufenden Erträge gedeckt werden konnten, für die Absicht der Erzielung steuerfreier Wertsteigerungen unter bloßer Mitnahme laufender Erträge (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 und vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463). Entsprechendes gilt, wenn die Kapitalanlage lange gehalten wird und die Finanzierungskosten die laufenden Erträge ständig übersteigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 und vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463). Außerdem ist in Fällen, in denen die Werbungskosten (hier: die Schuldzinsen) die bisherigen Erträge übersteigen, zu berücksichtigten, dass es sich dem Charakter nach um vorab entstandene Werbungskosten handeln würde (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 478, BStBl II 1990, 830). Insoweit ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) nicht nur zu dem niedrigen Ertrag des Streitjahres, sondern zu zukünftigen Erträgen zu fordern, die die hohen Aufwendungen einmal ausgleichen sollen. Der BFH hat bereits allgemein bei einem mittelbaren Zusammenhang von Aufwendungen mit Einkünften verlangt, dass der Zusammenhang nicht zu lose sein darf (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17). Zinsen gehören grundsätzlich zu den mittelbaren Werbungskosten. Gerade bei vorab entstandenen Schuldzinsen folgt daraus auch, dass die Einnahmen zeitlich gesehen zumindest absehbar sein müssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VIII R 252/82, BFHE 154, 72, 76, BStBl II 1988, 992). Davon kann aber jedenfalls insoweit nicht die Rede sein, als es um die Einnahmen geht, die insgesamt die Verluste der Vorjahre ausgleichen sollen (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744). Insbesondere stellt die bloße Erwartung künftiger Renditeerhöhungen keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).
38 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Gesamtbeurteilung des Aktiendepots unter Berücksichtigung eines bereits über 10 Jahre oder mehr andauernden Überschusses der Ausgaben über die Einnahmen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht zu verneinen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich in Zukunft noch ein Totalüberschuss ergeben könnte. Denn das Entstehen eines Totalüberschusses müsse zeitlich absehbar sein (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744; vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18 und vom 31. August 1999 VIII R 23/98, BFH/NV 2000, 420).
39 
Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Überschusserzielungsabsicht gegeben ist, ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen (BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18; BFH-Beschluss vom 26. August 1999 VIII B 9/99, BFH/NV 2000, 311), wobei verschiedene Wertpapiere mit wirtschaftlich gleicher Funktion als einheitliche Kapitalanlage im o.g. Sinne anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18 m.w.N.).
40 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, sind im Streitfall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erfüllt. Zwar ist nach Überzeugung des Senats entgegen der vom Bekl mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 vertretenen Ansicht eine einheitliche Beurteilung der vom Kl erworbenen Stammaktien der Y-AG und der Vorzugsaktien der X-AG vorzunehmen und daher eine einheitliche Überschussprognose zu erstellen, da die Y-Aktien und die Vorzugsaktien der X-AG aufgrund deren Umwandlung in Stammakten der Y-AG bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als einheitliche Kapitalanlage anzusehen sind. Im Streitfall sind nach Überzeugung des Senats jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte im Sinne der dargestellten BFH-Rechtsprechung für die Annahme einer Überschusserzielungsabsicht gegeben. Denn es liegen keine hinreichenden objektiven Beweisanzeichen für das Erreichen eines - wenn auch bescheidenen - Totalüberschusses der voraussichtlichen steuerpflichtigen Einnahmen des Kl aus Dividendenerträgen über die voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.) - im Streitfall insbesondere: der voraussichtlich anfallenden Schuldzinsen - vor. Die vom Kl seinen verschiedenen Prognoseberechnungen zugrundegelegte Annahme kontinuierlicher Dividendenerhöhungen ist angesichts der nicht hinreichend voraussehbaren wirtschaftlichen Entwicklung im Allgemeinen und des Aktienmarktes im Besonderen nach Überzeugung des Senats nicht realistisch. Die Unsicherheit der vom Kl vorgelegten Prognoseberechnungen wird von der tatsächlichen Entwicklung der Dividendenerträge aus den streitgegenständlichen Aktien bestätigt, die bis zum Streitjahr gerade keine stetige Steigerung aufgewiesen haben. Es ist vielmehr nach einer Phase der kontinuierlichen Steigerung der Dividendenerträge ein Jahr (2001) ohne Dividendenausschüttung geblieben. Für das Folgejahr (2002) ist dann zwar wieder eine Dividendenausschüttung erfolgt. Diese blieb in ihrer Höhe indes - wie im Übrigen auch die Dividendenentwicklung in den auf den Streitzeitraum folgenden Jahren - deutlich hinter den vom Kl seinen Prognosen zugrundegelegten Werten zurück. So lag die für die Jahre 2008 (0,28 EUR je Aktie) bzw. 2009 (0,25 EUR je Aktie) ausgeschüttete Dividende sogar noch unter der Dividende für die Jahre 1999 (0,29 EUR je Aktie), 2000 (0,38 EUR je Aktie) bzw. 2001 (0,50 EUR je Aktie). Vor dem Hintergrund dieser in der tatsächlichen Entwicklung der Dividendenausschüttungen zutagetretenden Unwägbarkeiten stellt die bloße Erwartung künftiger Renditeerhöhungen keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt (vgl. hierzu auch: BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gründe

 
33 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
34 
Der geänderte ESt-Bescheid für 2003 vom 9. Januar 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 4. September 2006 sind rechtmäßig.
35 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH setzt die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen das Vorliegen einer sog. Überschusserzielungsabsicht voraus. Eine solche Überschusserzielungsabsicht ist dann gegeben, wenn die Finanzierung der Anschaffung oder dem Halten einer Kapitalanlage dient, bei der nicht die Absicht der Realisierung von Wertsteigerungen, sondern - auf Dauer gesehen (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744 m.w.N.) - die Absicht besteht, durch die Vermögensnutzung ein positives Ergebnis, d.h. einen (Total-)Überschuss der Kapitaleinnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Maßgebend ist dabei das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung, wobei allerdings nichtsteuerbare und steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37; vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596; vom 14. November 1989 VIII R 270/84, BFH/NV 1990, 776; vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87, BFHE 163, 324, BStBl II 1991, 340 und vom 4. Mai 1993 VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225).
36 
Die Absicht zur Erzielung von Einnahmeüberschüssen stellt eine innere Tatsache dar, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann. Das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht ist daher aus in der Außenwelt erkennbaren - objektiven - Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vgl. auch BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Die Beantwortung der Frage, ob der Steuerpflichtige Überschusserzielungsabsicht hatte, hängt nach diesen Grundsätzen von einer unter Heranziehung aller objektiven Umstände zu treffenden (Wahrscheinlichkeits-)Prognose über
- die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der (konkreten) Kapitalanlage,
- die in dieser Zeitspanne voraussichtlich zu erzielenden steuerpflichtigen Erträge und
- die in dieser Zeitspanne voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen ab (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).
37 
Ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht kann auch sein, ob bei objektiver Beurteilung ein solcher Überschuss erwartet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 und vom 8. Oktober 1985 VIII R 234/84, BFHE 145, 335, BStBl II 1986, 596). Ist aufgrund einer solchen Prognose nach den maßgeblichen Verhältnissen des Streitjahres nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige auf die Dauer der Vermögensnutzung gesehen ein  - wenn auch bescheidenes - positives Gesamtergebnis wird erzielen können, ist die Überschusserzielungsabsicht zu verneinen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.). Auch spricht die Veräußerung der Kapitalanlage mit Gewinn, ohne dass die Schuldzinsen durch die laufenden Erträge gedeckt werden konnten, für die Absicht der Erzielung steuerfreier Wertsteigerungen unter bloßer Mitnahme laufender Erträge (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 154/76, BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 und vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463). Entsprechendes gilt, wenn die Kapitalanlage lange gehalten wird und die Finanzierungskosten die laufenden Erträge ständig übersteigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 134, 113, BStBl II 1982, 37 und vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463). Außerdem ist in Fällen, in denen die Werbungskosten (hier: die Schuldzinsen) die bisherigen Erträge übersteigen, zu berücksichtigten, dass es sich dem Charakter nach um vorab entstandene Werbungskosten handeln würde (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, 478, BStBl II 1990, 830). Insoweit ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) nicht nur zu dem niedrigen Ertrag des Streitjahres, sondern zu zukünftigen Erträgen zu fordern, die die hohen Aufwendungen einmal ausgleichen sollen. Der BFH hat bereits allgemein bei einem mittelbaren Zusammenhang von Aufwendungen mit Einkünften verlangt, dass der Zusammenhang nicht zu lose sein darf (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17). Zinsen gehören grundsätzlich zu den mittelbaren Werbungskosten. Gerade bei vorab entstandenen Schuldzinsen folgt daraus auch, dass die Einnahmen zeitlich gesehen zumindest absehbar sein müssen (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VIII R 252/82, BFHE 154, 72, 76, BStBl II 1988, 992). Davon kann aber jedenfalls insoweit nicht die Rede sein, als es um die Einnahmen geht, die insgesamt die Verluste der Vorjahre ausgleichen sollen (BFH-Urteil vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744). Insbesondere stellt die bloße Erwartung künftiger Renditeerhöhungen keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).
38 
Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei der Gesamtbeurteilung des Aktiendepots unter Berücksichtigung eines bereits über 10 Jahre oder mehr andauernden Überschusses der Ausgaben über die Einnahmen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht zu verneinen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich in Zukunft noch ein Totalüberschuss ergeben könnte. Denn das Entstehen eines Totalüberschusses müsse zeitlich absehbar sein (vgl. auch BFH-Urteile vom 23. März 1982 VIII R 132/80, BFHE 135, 320, BStBl II 1982, 463; vom 5. März 1991 VIII R 6/88, BFHE 164, 319, BStBl II 1991, 744; vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18 und vom 31. August 1999 VIII R 23/98, BFH/NV 2000, 420).
39 
Bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Überschusserzielungsabsicht gegeben ist, ist grundsätzlich auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen (BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18; BFH-Beschluss vom 26. August 1999 VIII B 9/99, BFH/NV 2000, 311), wobei verschiedene Wertpapiere mit wirtschaftlich gleicher Funktion als einheitliche Kapitalanlage im o.g. Sinne anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89, BStBl II 1993, 18 m.w.N.).
40 
Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, sind im Streitfall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erfüllt. Zwar ist nach Überzeugung des Senats entgegen der vom Bekl mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 vertretenen Ansicht eine einheitliche Beurteilung der vom Kl erworbenen Stammaktien der Y-AG und der Vorzugsaktien der X-AG vorzunehmen und daher eine einheitliche Überschussprognose zu erstellen, da die Y-Aktien und die Vorzugsaktien der X-AG aufgrund deren Umwandlung in Stammakten der Y-AG bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als einheitliche Kapitalanlage anzusehen sind. Im Streitfall sind nach Überzeugung des Senats jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte im Sinne der dargestellten BFH-Rechtsprechung für die Annahme einer Überschusserzielungsabsicht gegeben. Denn es liegen keine hinreichenden objektiven Beweisanzeichen für das Erreichen eines - wenn auch bescheidenen - Totalüberschusses der voraussichtlichen steuerpflichtigen Einnahmen des Kl aus Dividendenerträgen über die voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.) - im Streitfall insbesondere: der voraussichtlich anfallenden Schuldzinsen - vor. Die vom Kl seinen verschiedenen Prognoseberechnungen zugrundegelegte Annahme kontinuierlicher Dividendenerhöhungen ist angesichts der nicht hinreichend voraussehbaren wirtschaftlichen Entwicklung im Allgemeinen und des Aktienmarktes im Besonderen nach Überzeugung des Senats nicht realistisch. Die Unsicherheit der vom Kl vorgelegten Prognoseberechnungen wird von der tatsächlichen Entwicklung der Dividendenerträge aus den streitgegenständlichen Aktien bestätigt, die bis zum Streitjahr gerade keine stetige Steigerung aufgewiesen haben. Es ist vielmehr nach einer Phase der kontinuierlichen Steigerung der Dividendenerträge ein Jahr (2001) ohne Dividendenausschüttung geblieben. Für das Folgejahr (2002) ist dann zwar wieder eine Dividendenausschüttung erfolgt. Diese blieb in ihrer Höhe indes - wie im Übrigen auch die Dividendenentwicklung in den auf den Streitzeitraum folgenden Jahren - deutlich hinter den vom Kl seinen Prognosen zugrundegelegten Werten zurück. So lag die für die Jahre 2008 (0,28 EUR je Aktie) bzw. 2009 (0,25 EUR je Aktie) ausgeschüttete Dividende sogar noch unter der Dividende für die Jahre 1999 (0,29 EUR je Aktie), 2000 (0,38 EUR je Aktie) bzw. 2001 (0,50 EUR je Aktie). Vor dem Hintergrund dieser in der tatsächlichen Entwicklung der Dividendenausschüttungen zutagetretenden Unwägbarkeiten stellt die bloße Erwartung künftiger Renditeerhöhungen keinen konkreten wirtschaftlich nachvollziehbaren Anhaltspunkt dar, der auf Dauer gesehen einen Gesamtüberschuss erwarten lässt (vgl. hierzu auch: BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 m.w.N.).
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2010 - 4 K 289/06

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Sept. 2012 - 5 K 5366/08

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor 1. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2005, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 werden dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen die Finanzierungsk

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(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.