Europäischer Gerichtshof Urteil, 14. März 2018 - T-533/15,T-264/16

ECLI:ECLI:EU:T:2018:138
14.03.2018

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. März 2018 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Nordkorea zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme der Namen der Kläger – Nachweis der sachlichen Richtigkeit der Aufnahme in die Liste – Begründungspflicht“

In den verbundenen Rechtssachen T‑533/15 und T‑264/16

Il-Su Kim, wohnhaft in Pjöngjang (Nordkorea), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger ( 1 ), Prozessbevollmächtigte: M. Lester, S. Midwinter, QC, T. Brentnall und A. Stevenson, Solicitors,

Kläger in der Rechtssache T‑533/15,

Korea National Insurance Corporation, mit Sitz in Pjöngjang, Prozessbevollmächtigte: M. Lester, S. Midwinter, T. Brentnall und A. Stevenson,

Klägerin in der Rechtssache T‑264/16,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch A. de Elera-San Miguel Hurtado und A. Vitro, dann durch A. Vitro und F. Naert als Bevollmächtigte,

und

Europäische Kommission, in der Rechtssache T‑533/15 vertreten durch L. Havas, S. Bartelt und D. Gauci als Bevollmächtigte und in der Rechtssache T‑264/16 vertreten durch L. Havas und S. Bartelt als Bevollmächtigte, sodann in der Rechtssache T‑533/15 vertreten durch L. Havas und D. Gauci als Bevollmächtigte und in der Rechtssache T‑264/16 vertreten durch L. Havas als Bevollmächtigten,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch V. Kaye, dann durch S. Brandon, anschließend durch S. Brandon und C. Crane und schließlich durch S. Brandon als Bevollmächtigte,

Streithelfer in der Rechtssache T‑533/15,

wegen eines in der Rechtssache T‑533/15 auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/1066 des Rates vom 2. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2015, L 174, S. 25), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1062 der Kommission vom 2. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2015, L 174, S. 16), des Beschlusses (GASP) 2016/475 des Rates vom 31. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2016, L 85, S. 34), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/659 der Kommission vom 27. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2016, L 114, S. 9), des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. 2016, L 141, S. 79) und jeder sich darauf beziehenden Durchführungsverordnung des Rates, soweit diese Maßnahmen die Kläger betreffen, und wegen eines in der Rechtssache T‑264/16 auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/475, der Durchführungsverordnung 2016/659, des Beschlusses 2016/849 und jeder sich darauf beziehenden Durchführungsverordnung des Rates, soweit diese Maßnahmen die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie des Richters V. Kreuschitz und der Richterin N. Półtorak (Berichterstatterin),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2017

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Die Klägerin in der Rechtssache T‑264/16, Korea National Insurance Corporation (im Folgenden: KNIC), ist ein im Versicherungswesen tätiges nordkoreanisches Unternehmen.

2

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15, Herr Il‑Su Kim und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, unterhielten Verbindungen zur KNIC oder zu einer ihrer Außenstellen.

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

3

Hintergrund der vorliegenden Rechtssachen ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Demokratische Volksrepublik Korea Druck auszuüben, damit sie ihre proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten einstellt.

4

Diese Tätigkeiten wertete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: VN-Sicherheitsrat) in mehreren Resolutionen, insbesondere in den Resolutionen 1695 (2006), 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013), als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.

5

Am 20. November 2006 nahm der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 15 EUV den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2006, L 322, S. 32) an, um u. a. die Resolutionen 1695 (2006) und 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats umzusetzen. Nach dessen Art. 1 und 2 waren im Wesentlichen die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe bestimmter Technologien und Luxusgüter an Nordkorea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus untersagt. Gemäß Art. 3 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2006/795 aufgeführten Personen – sowie ihre Familienangehörigen –, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats für die Politik der Demokratischen Volksrepublik Korea im Zusammenhang mit deren Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen verantwortlich waren, auch indem sie diese unterstützten oder förderten, in ihr Hoheitsgebiet einreisten oder durch dieses durchreisten. Art. 4 sah schließlich das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat benannten Personen oder Einrichtungen standen, die nach Feststellung dieses Ausschusses oder des VN-Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beteiligt waren oder diese – auch mit unerlaubten Mitteln – unterstützten oder die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen oder Einrichtungen handelten.

6

Da die Europäische Gemeinschaft tätig werden musste, damit bestimmte im Gemeinsamen Standpunkt 2006/795 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt werden konnten, erließ der Rat am 27. März 2007 auf der Grundlage der Art. 60 und 301 EG die Verordnung (EG) Nr. 329/2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. 2007, L 88, S. 1), die inhaltlich im Wesentlichen mit diesem Gemeinsamen Standpunkt übereinstimmten.

7

Am 27. Juli 2009 nahm der Rat auf der Grundlage von Art. 15 EUV den Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795 an (ABl. 2009, L 197, S. 111). Mit diesem Standpunkt sollte zum einen die Resolution 1874 (2009) des VN-Sicherheitsrats umgesetzt werden. Zum anderen war darin eine Erweiterung des Umfangs der oben in Rn. 5 erwähnten Maßnahmen vorgesehen. Aus den Erwägungsgründen 13 und 14 dieses Standpunkts ergibt sich insbesondere, dass die Einreisebeschränkungen auch für Personen gelten sollten, die von der Europäischen Union bezeichnet wurden, und dass auch die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der von der Union bezeichneten Personen und Einrichtungen eingefroren werden sollten. Die Art. 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795 wurden folglich geändert. Zudem geht aus diesen Bestimmungen in Verbindung mit Art. 1 Nr. 8 des Gemeinsamen Standpunkts 2009/573 hervor, dass die Liste der im Anhang I aufgeführten Personen vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat, die Liste der in den Anhängen II und III aufgeführten Personen hingegen vom Rat erstellt wurde. Am 22. Dezember 2009 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2009/1002/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795 (ABl. 2009, L 346, S. 47). Mit diesem Beschluss wurden u. a. die Anhänge II und III des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795 geändert.

8

Folglich erließ der Rat am 22. Dezember 2009 auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 1283/2009 zur Änderung der Verordnung Nr. 329/2007 (ABl. 2009, L 346, S. 1).

9

Am 22. Dezember 2010 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795 (ABl. 2010, L 341, S. 32). Dieser Beschluss stimmte zwar im Kern mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2006/795 überein, sah aber auch vor, dass die Namen weiterer Personen und Einrichtungen, die der Rat ermittelt hatte und die restriktiven Maßnahmen unterworfen werden sollten, in die Listen im Anhang aufgenommen wurden und das Verfahren zur Änderung seiner Anhänge I und II in dem Sinne geändert wurde, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren und auf diese Weise die Gelegenheit erhalten sollten, dazu Stellung zu nehmen, so dass der Rat seinen Beschluss im Licht dieser Stellungnahmen oder stichhaltiger neuer Beweise überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten konnte.

10

Infolgedessen erließ die Europäische Kommission am selben Tag die Verordnung (EU) Nr. 1251/2010 zur Änderung der Verordnung Nr. 329/2007 (ABl. 2010, L 341, S. 15).

Restriktive Maßnahmen gegen die Kläger

11

Am 22. April 2013 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss 2013/183/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP (ABl. 2013, L 111, S. 52). Mit diesem Beschluss sollten vor allem die Bestimmungen der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats berücksichtigt werden.

12

Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii des Beschlusses 2013/183 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle von Personen oder Einrichtungen befinden, die „Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen kontrolliert werden (im Folgenden: Aufnahmekriterien).

13

Gemäß Art. 15 in Verbindung mit den Art. 19 bis 21 des Beschlusses 2013/183 wurde die Liste der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Personen vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat erstellt, während die Liste der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Personen vom Rat erstellt wurde.

14

Infolgedessen erließ der Rat am 22. Juli 2013 auf der Grundlage von Art. 215 AEUV die Verordnung (EU) Nr. 696/2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 329/2007 (ABl. 2013, L 198, S. 22). Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 329/2007 in der Fassung der Verordnung Nr. 696/2013 sah das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen vor, die Eigentum oder Besitz der in Anhang V aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen waren oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden. Danach wurden in Anhang V die nicht von Anhang IV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2013/183 nach Feststellung des Rates „Finanzdienste bereitstellen oder die Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die für Nordkoreas Nuklearprogramme oder Programme für andere Massenvernichtungswaffen oder für ballistische Flugkörper verwendet werden könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche Gelder, andere Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen“.

15

Am 2. Juli 2015 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss (GASP) 2015/1066 zur Änderung des Beschlusses 2013/183 (ABl. 2015, L 174, S. 25), woraufhin die Kommission am selben Tag die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1062 zur Änderung der Verordnung Nr. 329/2007 (ABl. 2015, L 174, S. 16) erließ (im Folgenden zusammen: die ersten angefochtenen Rechtsakte).

16

Mit dem Beschluss 2015/1066 wurden die Namen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 in die vom Rat erstellte und in Anhang II Teil II A des Beschlusses 2013/183 enthaltene Liste der Personen aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen. Diese Aufnahme beruhte auf den nachstehenden Gründen (im Folgenden: die ersten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe):

„Kim Il‑Su – Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg. – Geburtsdatum: 2.9.1965 – Geburtsort: Pjöngjang, DVRK – Generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC GmbH, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.

Kang Song-Nam – Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg. – Geburtsdatum: 5.7.1972 – Geburtsort: Pjöngjang, DVRK – Generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC GmbH, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.

Choe Chun-Sik – Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg. – Geburtsdatum: 23.12.1963 – Geburtsort: Pjöngjang, DVRK – Reisepass-Nr. 745132109 gültig bis 12.2.2020 – Generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC GmbH, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.

Sin Kyu-Nam – Geburtsdatum: 12.9.1972 – Geburtsort: Pjöngjang, DVRK – Reisepass-Nr. PO472132950 – Abteilungsleiter am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang und ehemaliger generalbevollmächtigter Vertreter der KNIC GmbH Hamburg. Handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

Pak Chun-San – Geburtsdatum: 18.12.1953 – Geburtsort: Phyongan, DVRK – Reisepass-Nr. PS472220097 – Abteilungsleiter am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang und ehemaliger generalbevollmächtigter Vertreter der KNIC GmbH Hamburg. Handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

So Tong Myong – Geburtsdatum: 10.9.1956 – Leitender Direktor der KNIC GmbH Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.“

17

Um den Änderungen des Beschlusses 2013/183 Rechnung zu tragen, wurden die Namen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 auch in Anhang V Teil C der Verordnung Nr. 329/2007 in der Fassung der Durchführungsverordnung 2015/1062 aufgenommen, und zwar mit einer Begründung, die im Wesentlichen mit den oben in Rn. 16 genannten Gründen übereinstimmte.

18

Am 31. März 2016 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss (GASP) 2016/475 zur Änderung des Beschlusses 2013/183 (ABl. 2016, L 85, S. 34), woraufhin die Kommission am 27. April 2016 die Durchführungsverordnung (EU) 2016/659 zur Änderung der Verordnung Nr. 329/2007 (ABl. 2016, L 114, S. 9) erließ (im Folgenden zusammen: die zweiten angefochtenen Rechtsakte).

19

Mit dem Beschluss 2016/475 wurde der Name der KNIC in die vom Rat erstellte und in Anhang II Teil II B des Beschlusses 2013/183 enthaltene Liste der Einrichtungen aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen. Diese Aufnahme beruhte auf den nachstehenden Gründen (im Folgenden: die die KNIC betreffenden Gründe):

„Korea National Insurance Corporation (KNIC) und ihre Außenstellen (alias Korea Foreign Insurance Company) – Haebangsan-dong, Central District, Pjöngjang, DVRK – Rahlstedter Straße 83 a, 22149 Hamburg – Korea National Insurance Corporation of Alloway, Kidbrooke Park Road, Blackheath, London SE30LW – Die Korea National Insurance Corporation (KNIC), ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen, erwirtschaftet erhebliche Einkünfte in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Ferner steht der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang in Verbindung mit dem Office 39 of The Korean Workers’ Party (‚Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas‘), einer benannten Einrichtung.“

20

Mit der Durchführungsverordnung 2016/659 wurde der Name der KNIC in Anhang V Teil D der Verordnung Nr. 329/2007 aufgenommen. Die Begründung für die Aufnahme des Namens der KNIC stimmte im Wesentlichen mit den oben in Rn. 19 genannten Gründen überein.

21

Mit dem Beschluss 2016/475 wurden die in Anhang II Teil II A des Beschlusses 2013/183 enthaltenen Angaben zu den Klägern in der Rechtssache T‑533/15 wie folgt geändert (im Folgenden: die zweiten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe):

„Kim Il‑Su – Geburtsdatum: 2.9.1965 – Geburtsort: Pjöngjang, DVRK – Manager in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

Kang Song-Sam – Geburtsdatum: 5.7.1972 – Geburtsort: Pjöngjang, DVRK – Ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

Choe Chun-Sik – Geburtsdatum: 23.12.1963 – Geburtsort: Pjöngjang, DVRK – Reisepass-Nr.: 745132109 – Gültig bis 12.2.2020 – Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pjöngjang; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

Sin Kyu-Nam – Geburtsdatum: 12.9.1972 – Geburtsort: Pjöngjang, DVRK – Reisepass-Nr.: PO472132950 – Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) in deren Hauptsitz in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt im Namen oder auf Anweisung von KNIC.

Pak Chun-San – Geburtsdatum: 18.12.1953 – Geburtsort: Pjöngjang, DVRK – Reisepass-Nr.: PS 472220097 – Direktor in der Rückversicherungsabteilung der Korea National Insurance Corporation (KNIC) im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg; handelt weiter für oder im Namen oder auf Anweisung der KNIC.

So Tong Myong – Geburtsdatum: 10.9.1956 – Präsident der Korea National Insurance Corporation (KNIC); handelt im Namen oder auf Anweisung der KNIC.“

22

Um den Änderungen des Beschlusses 2013/183 Rechnung zu tragen, wurden auch die in Anhang V Teil C der Verordnung Nr. 329/2007 enthaltenen Angaben zu den Klägern in der Rechtssache T‑533/15 durch die Durchführungsverordnung 2016/659 geändert. Diese Angaben stimmten im Wesentlichen mit den oben in Rn. 21 erwähnten Angaben überein.

23

Am 27. Mai 2016 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 29 EUV den Beschluss (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183 (ABl. 2016, L 141, S. 79). Dementsprechend erließ der Rat am 27. Mai 2016 die Verordnung (EU) 2016/841 zur Änderung der Verordnung Nr. 329/2007 (ABl. 2016, L 141, S. 36).

24

Mit dem Beschluss 2016/849 traf der Rat im Einklang mit der vom VN-Sicherheitsrat als Reaktion auf den Atomtest der Demokratischen Volksrepublik Korea vom 6. Januar 2016 verabschiedeten Resolution 2270 (2016) die Entscheidung, neue restriktive Maßnahmen aufzuerlegen.

25

Art. 27 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses (im Folgenden: geänderte Aufnahmekriterien) bestimmt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:

b)

der nicht von Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen gemäß Anhang II, die ...

ii)

Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen kontrolliert werden“.

26

Aus Art. 27 in Verbindung mit den Art. 33 bis 35 des Beschlusses 2016/849 ergibt sich, dass die Liste der in Anhang I aufgeführten Personen vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat, die Liste der in Anhang II aufgeführten Personen aber vom Rat erstellt wurde.

27

Der Name der KNIC wurde in die in Anhang II Teil II B des Beschlusses 2016/849 enthaltene Liste der Einrichtungen aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen. Die Aufnahme des Namens der KNIC beruhte auf Gründen, die im Wesentlichen mit den im Beschluss 2016/475 enthaltenen und oben in Rn. 19 genannten Gründen übereinstimmten.

28

Die Namen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 wurden in die in Anhang II Teil II A des Beschlusses 2016/849 enthaltene Liste der Personen aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen unterlagen. Die Aufnahme der Namen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 beruhte auf Gründen, die im Wesentlichen mit den im Beschluss 2016/475 enthaltenen und oben in Rn. 21 genannten zweiten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründen übereinstimmten (im Folgenden: die dritten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe).

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

29

Mit Klageschrift, die am 11. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 Klage auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Rechtsakte erhoben.

30

Mit Schriftsatz, der am 30. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 beantragt, ihren Anträgen mit einem Versäumnisurteil nach Art. 123 der Verfahrensordnung des Gerichts stattzugeben, da die Klagebeantwortungen des Rates und der Kommission nicht fristgemäß eingereicht worden seien.

31

Auf entsprechende Nachfrage im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 mit Schreiben vom 24. März 2016 ihren Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Kommission zurückgenommen.

32

Mit Beschluss vom 15. März 2016 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates und der Kommission zugelassen. Mit Schreiben vom 27. April 2016 hat dieser Mitgliedstaat auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichtet.

33

Im Zuge einer Änderung der Besetzung des Gerichts ist die Rechtssache T‑533/15 einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden.

34

Mit Klageschrift, die am 27. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die KNIC in der Rechtssache T‑264/16 Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Rechtsakte erhoben.

35

Mit Schriftsatz, der am 27. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung ihre Klageschrift angepasst und beantragt, auch die zweiten angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit diese sie beträfen.

36

Mit Schreiben, das am 3. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung ihre Klageschrift ein zweites Mal angepasst und beantragt, auch den Beschluss 2016/849, soweit dieser sie betreffe, sowie „jede sich auf diesen Beschluss beziehende Durchführungsverordnung des Rates“ für nichtig zu erklären.

37

Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 hat die KNIC gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung ihre Klageschrift in der Rechtssache T‑264/16 angepasst und beantragt, auch den Beschluss 2016/849, soweit dieser sie betreffe, sowie „jede sich darauf beziehende Durchführungsverordnung des Rates“ für nichtig zu erklären.

38

Der Rat und die Kommission haben in der Rechtssache T‑533/15 mit Schriftsätzen, die am 30. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, zu den Anpassungen der Klageschrift Stellung genommen.

39

In diesen Stellungnahmen haben der Rat und die Kommission beantragt, das Verfahren in der Rechtssache T‑533/15 auszusetzen und diese mit der Rechtssache T‑264/16 zu verbinden.

40

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 anerkannt, dass ein Zusammenhang zwischen den Rechtssachen T‑533/15 und T‑264/16 bestehe, der eine Verbindung dieser Rechtssachen rechtfertigen könnte. Sie haben sich jedoch nicht zur Zweckmäßigkeit einer Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T‑533/15 geäußert.

41

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 hat die KNIC zu der Verbindung und zur etwaigen Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T‑533/15 Stellung genommen.

42

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 zusätzliche Stellungnahmen abgegeben und an den Rat gerichtete Schreiben vorgelegt, in denen sie die Stichhaltigkeit der Beweise in Frage gestellt hatten, auf denen die ersten angefochtenen Rechtsakte beruhten.

43

Mit Schriftsatz, der am 16. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat zur Anpassung der Klageschrift in der Rechtssache T‑264/16 Stellung genommen.

44

Mit Entscheidung vom 6. September 2016 hat der Präsident der Achten Kammer beschlossen, das Verfahren in der Rechtssache T‑533/15 nicht auszusetzen.

45

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegenden Rechtssachen zugewiesen worden sind.

46

Mit Entscheidung vom 9. März 2017 hat der Präsident der Dritten Kammer die Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden.

47

Am 13. März 2017 sind die Parteien in den Rechtssachen T‑533/15 und T‑264/16 mit prozessleitender Maßnahme gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert worden, sich zu einer Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu äußern.

48

Mit Schreiben vom 20. März 2017 haben sich die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 und die KNIC (im Folgenden gemeinsam: Kläger) gegen eine Verbindung der Rechtssachen ausgesprochen. Mit Schreiben vom 27. März 2017 haben der Rat und die Kommission sich jeweils für eine Verbindung der Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung ausgesprochen, ohne dazu Stellungnahmen abzugeben.

49

Mit Schreiben vom 20. März 2017 hat das Vereinigte Königreich auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

50

Mit Entscheidung vom 4. April 2017 hat der Präsident der Dritten Kammer die Rechtssachen T‑533/15 und T‑264/16 zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

51

Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Mai 2017 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

52

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 beantragen,

den Beschluss 2015/1066, die Durchführungsverordnung 2015/1062, den Beschluss 2016/475, die Durchführungsverordnung 2016/659, den Beschluss 2016/849 und jede sich auf den letzteren Beschluss beziehende Durchführungsverordnung des Rates für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

53

In der Rechtssache T‑264/16 beantragt die KNIC,

den Beschluss 2016/475, die Durchführungsverordnung 2016/659, den Beschluss 2016/849 und jede sich darauf beziehende Durchführungsverordnung des Rates für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

54

In den verbundenen Rechtssachen T‑533/15 und T‑264/16 beantragt der Rat,

die Klagen abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

55

In den verbundenen Rechtssachen T‑533/15 und T‑264/16 beantragt die Kommission,

die Klagen abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

56

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 auf Fragen des Gerichts erklärt, die Worte „jede sich auf diesen Beschluss beziehende Durchführungsverordnung des Rates“ in der zweiten Anpassung ihrer Klageschrift vom 3. Juni 2016 bedeuteten, dass ihre Klage nur gegen die ausdrücklich genannten Rechtsakte, nicht aber gegen die mit diesen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen gerichtet sei, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

57

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 haben auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch ihren Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Rat zurückgenommen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

58

In der Rechtssache T‑264/16 hat die KNIC in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Worte „jede sich darauf beziehende Durchführungsverordnung des Rates“ in der Anpassung ihrer Klageschrift vom 3. Juni 2016 bedeuteten, dass ihre Klage nur gegen die ausdrücklich genannten Rechtsakte, nicht aber gegen die mit diesen im Zusammenhang stehenden Maßnahmen gerichtet sei, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

Entscheidungsgründe

Verfahrensrechtliche Folgen der Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2013/183

59

Ausweislich ihrer Klageschriften beantragen die Kläger, in der Rechtssache T‑533/15 die Beschlüsse 2015/1066 und 2016/475 sowie in der Rechtssache T‑264/16 den Beschluss 2016/475 für nichtig zu erklären.

60

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, wurde der Beschluss 2013/183 durch den Beschluss 2016/849 aufgehoben und ersetzt.

61

Am 3. Juni 2016 haben die Kläger in beiden Rechtssachen ihre Klageschriften angepasst und beantragt, auch den Beschluss 2016/849 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft.

62

Nach ständiger Rechtsprechung zu Klagen gegen sukzessive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern behält ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Verhängung restriktiver Maßnahmen, der durch einen späteren restriktiven Beschluss aufgehoben und ersetzt wird, da mit der Aufhebung eines Rechtsakts eines Organs nicht seine Rechtswidrigkeit anerkannt wird und die Aufhebung ex nunc wirkt, anders als bei einem Nichtigkeitsurteil, mit dem der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so betrachtet wird, als ob er niemals bestanden hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 35, und vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, EU:T:2008:461, Rn. 45 bis 48).

63

Die Kläger haben somit weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung der Beschlüsse 2015/1066 und 2016/475, so dass die Klagen in den Rechtssachen T‑533/15 und T‑264/16 insoweit nicht gegenstandslos geworden sind.

Reihenfolge der Behandlung der Rechtssachen T‑533/15 und T‑264/16

64

Nach Auffassung des Gerichts ist zunächst die Klage in der Rechtssache T‑264/16 und sodann die Klage in der Rechtssache T‑533/15 zu prüfen.

Klage in der Rechtssache T‑264/16

65

Die KNIC stützt ihre Klage auf vier Klagegründe: eine Verletzung der Begründungspflicht, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen Grundsätze des Datenschutzes und eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte.

66

Da diese Klagegründe gleichermaßen gegen alle in dieser Rechtssache angefochtenen Rechtsakte gerichtet sind und sowohl die in Art. 15 des Beschlusses 2013/183, in Art. 6 der Verordnung Nr. 329/2007 und in Art. 27 des Beschlusses 2016/849 enthaltenen Kriterien für die Aufnahme des Namens der KNIC in die streitigen Listen als auch die Gründe für die Aufnahme ihres Namens in diese Listen im Wesentlichen miteinander übereinstimmen, hält das Gericht es für zweckmäßig, die gegen die zweiten angefochtenen Rechtsakte und gegen den mit der Anpassung der Klageschrift vom 3. Juni 2016 angefochtenen Beschluss 2016/849 gerichteten Klagegründe zusammen zu prüfen.

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

67

Die KNIC trägt vor, der Rat und die Kommission hätten pflichtwidrig keine klaren, eindeutigen und spezifischen Gründe angegeben, die die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen rechtfertigen könnten. Sie wendet sich generell gegen jede Begründung ihrer Aufnahme. Die KNIC macht insbesondere geltend, ihre Aufnahme beruhe auf zwei Gründen, die nicht zu den Aufnahmekriterien zählten, nämlich auf der angeblichen Kontrolle durch den nordkoreanischen Staat und auf der Verbindung mit dem Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas (im Folgenden: Büro 39).

68

Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der KNIC entgegen.

69

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C‑176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 74, und vom 8. September 2016, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C‑459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 23).

70

Bei restriktiven Maßnahmen erfordert die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht, auch wenn sie nicht so weit geht, dass sie es geböte, detailliert auf die Stellungnahme der betroffenen Person einzugehen, jedenfalls, dass in der Begründung nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen, sondern auch die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe genannt werden, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass gegen die betroffene Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssen. Der Unionsrichter muss daher insbesondere prüfen, ob die angeführten Gründe hinreichend genau und konkret sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C‑176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Mai 2015, Petropars Iran u. a./Rat, T‑433/13, EU:T:2015:255, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Ein beschwerender Rechtsakt ist hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C‑176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Bei der Verpflichtung, einen Rechtsakt zu begründen, handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung eines Rechtsakts soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen dieser Rechtsakt beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T‑174/12 und T‑80/13, EU:T:2014:52, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Im vorliegenden Fall macht die KNIC geltend, die zweiten angefochtenen Rechtsakte und der Beschluss 2016/849 seien im Hinblick auf ihre Aufnahme rechtlich nicht hinreichend begründet, da die Begründung vage und unzutreffend sei.

75

Dazu ist festzustellen, dass in den Erwägungsgründen 1 bis 12 des Beschlusses 2013/183 die relevanten Umstände des politischen Umfelds dargestellt werden, in dem die hier in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen erlassen wurden. Zudem geht aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 329/2007 hervor, dass der VN-Sicherheitsrat wegen des Nukleartests vom 9. Oktober 2006 eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit feststellte. Diese Rechtsakte, die durch die zweiten angefochtenen Rechtsakte geändert werden und die somit in einem der KNIC bekannten Zusammenhang ergangen sind, lassen somit erkennen, welche Gesamtsituation zu ihrem Erlass geführt hat und welche allgemeinen Ziele mit ihnen erreicht werden sollen. Ebenso ergibt sich hinsichtlich der Gesamtsituation, die zum Erlass des Beschlusses 2016/849 geführt hat, aus dessen sechstem Erwägungsgrund, dass insbesondere die Aktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea zu Beginn des Jahres 2016 als eine ernste Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus gewertet werden.

76

Außerdem sind die Gründe, aus denen der Name der KNIC in die fraglichen Listen aufgenommen wurde, in Verbindung mit den Aufnahmekriterien in Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii des Beschlusses 2013/183, in Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 329/2007 und in Art. 27 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2016/849 sowie unter Berücksichtigung dieser Kriterien zu verstehen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen und Einrichtungen eingefroren werden, die in Anhang II des Beschlusses 2013/183, in Anhang V Teil D der Verordnung Nr. 329/2007 und in Anhang II des Beschlusses 2016/849 aufgeführt sind. Die KNIC ist in Anhang II Teil II B des Beschlusses 2013/183 in der Fassung des Beschlusses 2016/475, in Anhang V Teil D der Verordnung Nr. 329/2007 in der Fassung der Verordnung 2016/659 und in Anhang II Teil II B des Beschlusses 2016/849 aufgeführt.

77

Im Übrigen verweisen die Überschriften der fraglichen Anhänge eindeutig auf diese Bestimmungen, in denen unmissverständlich die Kriterien enthalten sind, die die Rechtsgrundlage für die Aufnahme des Namens der KNIC in die streitigen Listen bilden.

78

Die Gründe für die Aufnahme des Namens der KNIC in die streitigen Listen sind oben in Rn. 19 wiedergegeben. Daraus ergibt sich, dass die KNIC deshalb aufgenommen wurde, weil es sich bei ihr um ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen handle, das erhebliche Einkünfte in Fremdwährung erwirtschafte, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen (im Folgenden: nukleare Proliferation) der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen könnten. Daraus geht auch hervor, dass der KNIC-Hauptsitz in Pjöngjang mit dem Büro 39, einer benannten Einrichtung, in Verbindung stehe.

79

Daher war die KNIC trotz dieser knapp gefassten Begründung eindeutig in der Lage, die ihr vom Rat und von der Kommission zur Last gelegten Tatsachen im Wesentlichen zu verstehen und sich angemessen zu verteidigen, wie ihre Argumentation im Rahmen des zweiten Klagegrundes zeigt. Denn der Rat und die Kommission haben die spezifischen und konkreten Gründe genannt, derentwegen sie meinten, die Aufnahmekriterien seien auf die KNIC anwendbar.

80

Diese Begründung beruht nämlich auf einer klar benannten Rechtsgrundlage, die auf die Aufnahmekriterien verweist, und enthält Gründe, die sich unmittelbar auf die KNIC beziehen, so dass diese erkennen kann, weshalb ihr Name in die fraglichen Listen aufgenommen wurde.

81

Die vom Rat und von der Kommission berücksichtigten und angeführten Gründe ermöglichen auch dem Gericht, die von der KNIC angefochtenen Rechtsakte auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

82

Soweit die KNIC eine unzureichende Begründung der zwischen ihrem Hauptsitz und dem Büro 39 angeblich bestehenden Verbindung rügt, ergibt sich erstens aus dem Wortlaut der die KNIC betreffenden Gründe, dass die Angaben zur Verbindung zwischen Letzterer und dem Büro 39 ergänzend angeführt werden. Zweitens bezieht sich der Hinweis auf die Verbindung zwischen dem KNIC-Hauptsitz und dem Büro 39 auf die in Art. 15 des Beschlusses 2013/183, in Art. 6 der Verordnung Nr. 329/2007 und in Art. 27 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2016/849 erwähnten Aufnahmekriterien. Drittens brauchten der Rat und die Kommission die Art dieser Verbindung nicht im Einzelnen zu erläutern, da die KNIC angesichts der Gründe und des Kontextes, in dem ihr Name in die fraglichen Listen aufgenommen worden war, die streitige Begründung verstehen konnte. Nach der vorerwähnten Rechtsprechung brauchen in der Begründung nämlich nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Im Rahmen des mit dieser Klage vorgebrachten zweiten Klagegrundes wird geprüft werden, ob diese Verbindung rechtlich hinreichend nachgewiesen ist.

83

Daher ist der erste Klagegrund in der Rechtssache T‑264/16 zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

84

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die KNIC geltend, der Rat und die Kommission hätten zu Unrecht angenommen, dass sie die Aufnahmekriterien erfülle. Ihre Aufnahme in die Liste der mit Sanktionen belegten Einrichtungen entbehre jeder sachlichen Grundlage. Die KNIC wirft dem Rat und der Kommission vor, nicht genügend Beweise vorgelegt zu haben.

85

Die KNIC erbringe keine Finanzdienste, die im Sinne der fraglichen Aufnahmekriterien zu Rüstungsprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen könnten. Sie sei vielmehr eine Versicherungsgesellschaft, die Privatkunden in Nordkorea versichere. Sie werde nicht vom Staat kontrolliert, sondern sei ein unabhängiges öffentliches Unternehmen. Auch erwirtschafte sie keine erheblichen Einkünfte in Fremdwährung.

86

Der Rat und die Kommission hätten auch weder stichhaltige Beweise dafür vorgelegt, dass die Einkünfte der KNIC für nukleare Proliferationsprogramme der Demokratischen Volksrepublik Korea verwendet worden seien oder würden, noch eine Erklärung dazu geliefert, inwiefern von ihr „erwirtschaftete“ Geldbeträge wesentlich zu diesen Programmen beitragen könnten. Sie überweise an die Regierung nur die Beträge, die sie als „normaler Steuerzahler“ schulde, was jedenfalls zu wenig sei, um ihre Aufnahme in die fraglichen Listen zu rechtfertigen.

87

In diesem Zusammenhang macht die KNIC geltend, der Hinweis auf einen „Beitrag“ zu den Rüstungsprogrammen im Sinne der fraglichen Aufnahmekriterien sei dahin auszulegen, dass entweder direkte Zahlungen oder so hohe Zahlungen vorgenommen werden müssten, dass das Rüstungsprogramm ohne sie wesentlich beeinträchtigt wäre. Die KNIC verweist dazu auf die Urteile vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat (C‑358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338), und vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat (T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678).

88

Die KNIC wirft dem Rat überdies vor, die vorliegende Rechtssache zu Unrecht einem Fall gleichzustellen, in dem der Nachweis, dass die betroffene Einrichtung die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea unterstütze, ausgereicht hätte, um ihre Aufnahme in die fraglichen Listen zu rechtfertigen. Dazu verweist sie auf das Urteil vom 3. Mai 2016, Iran Insurance/Rat (T‑63/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:264). Im Übrigen bestreitet die KNIC, mit dem Büro 39 in Verbindung zu stehen.

89

Schließlich stellt sie sowohl die Beweiskraft als auch den Wahrheitsgehalt der Beweise für die unterstellten betrügerischen Handlungen in Frage und bezeichnet sie als „falsche Anschuldigungen und bösartige Gerüchte im Internet“.

90

Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der KNIC entgegen.

91

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen des Einfrierens von Geldern, die auf der Grundlage der Bestimmungen zur gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gegen eine Person oder eine Einrichtung getroffen werden, gezielte Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung von Bedrohungen des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen. Ihr Erlass erfolgt innerhalb des strengen Rahmens der rechtlichen Voraussetzungen, die durch einen auf der Grundlage von Art. 29 EUV ergangenen Beschluss und eine auf Art. 215 Abs. 2 AEUV gestützte Verordnung zur Durchführung dieses Beschlusses im Anwendungsbereich des AEU-Vertrags festgelegt sind. Durch ihren Sicherungscharakter und ihre präventive Zielsetzung unterscheiden sich diese Maßnahmen insbesondere von strafrechtlichen Sanktionen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Wie bereits dargelegt, hat der Rat im vorliegenden Fall ausweislich der Erwägungsgründe des Beschlusses 2013/183 und des Beschlusses 2016/849 als Reaktion auf mehrere Atomtests der Demokratischen Volksrepublik Korea, die der VN-Sicherheitsrat in seinen Resolutionen verurteilte und als eine ernste Bedrohung des Weltfriedens und der Sicherheit in der Region und darüber hinaus wertete, restriktive Maßnahmen gegen diesen Staat verhängt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Ziel der Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für die Union von hoher Bedeutung ist.

93

Bezüglich der Intensität der gerichtlichen Nachprüfung sind innerhalb eines Rechtsakts zum Erlass restriktiver Maßnahmen, wie sie Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind, zwei Arten von Regelungen zu unterscheiden. Ein solcher Rechtsakt besteht zum einen aus den allgemeinen Regeln, die die Einzelheiten der mit ihm eingeführten restriktiven Maßnahmen festlegen, und zum anderen aus mehreren Rechtsakten, mit denen die vorerwähnten allgemeinen Regeln auf spezifische Einrichtungen angewandt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, EU:T:2009:266, Rn. 44).

94

Was die allgemeinen Regeln über die Einzelheiten der restriktiven Maßnahmen betrifft, verfügt der Rat bei der Beurteilung der Umstände, die bei der Verhängung von wirtschaftlichen und finanziellen Sanktionen auf der Grundlage von Art. 215 AEUV in Übereinstimmung mit einem gemäß Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags, insbesondere Art. 29 EUV, erlassenen Beschluss zu berücksichtigen sind, über ein weites Ermessen. Da der Unionsrichter seine Beurteilung der Beweise, Tatsachen und Umstände, die dem Erlass solcher Maßnahmen zugrunde liegen, nicht an die Stelle der Beurteilung des Rates setzen darf, muss sich die Kontrolle durch ihn auf die Prüfung beschränken, ob die Verfahrensvorschriften und die Begründungspflicht beachtet worden sind, der Sachverhalt richtig ermittelt wurde und weder ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Tatsachen noch ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (vgl. Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Auch wenn der Rat also in Bezug auf die allgemeinen Kriterien, die zum Zweck des Erlasses restriktiver Maßnahmen anzuwenden sind, über ein weites Ermessen verfügt, erfordert doch die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, dass sich der Unionsrichter bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Begründung, die der Entscheidung, den Namen einer bestimmten Person in die Liste der mit restriktiven Maßnahmen belegten Personen aufzunehmen oder darin zu belassen, zugrunde liegt, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der in der Begründung dieser Entscheidung angeführten Tatsachen voraus, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen – hinreichend genau und konkret belegt sind (Urteile vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45, vom 26. Oktober 2015, Portnov/Rat, T‑290/14, EU:T:2015:806, Rn. 38, und vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 71).

96

Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97

Im Streitfall ist es nämlich Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person oder Einrichtung angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache dieser Person oder Einrichtung, den negativen Beweis zu erbringen, dass diese Begründung nicht stichhaltig ist (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98

Außerdem sind nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Natur, der Art und der Intensität des Nachweises, der vom Rat verlangt werden kann, die Natur und die konkrete Tragweite der restriktiven Maßnahmen sowie das mit ihnen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (Urteil vom 30. Juni 2016, CW/Rat, T‑224/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:375, Rn. 138; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 74 bis 85, und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen Anbouba/Rat, C‑605/13 P und C‑630/13 P, EU:C:2015:1, Nr. 111).

99

Schließlich ist es in einem Fall, in dem der Rat die Kriterien abstrakt festlegt, die die Aufnahme einer Person oder einer Einrichtung in die Liste der Personen oder Einrichtungen rechtfertigen können, gegen die restriktive Maßnahmen auf der Grundlage der Art. 75 und 215 AEUV erlassen werden, Sache des Gerichts, auf der Grundlage der geltend gemachten oder von Amts wegen festgestellten Gründe zu prüfen, ob der betreffende Fall den vom Rat festgelegten abstrakten Kriterien entspricht (Urteil vom 18. September 2014, Georgias u. a./Rat und Kommission, T‑168/12, EU:T:2014:781, Rn. 74).

100

Anhand dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, welche Beurteilung der Rat in den die KNIC betreffenden Gründen in den zweiten angefochtenen Rechtsakten und im Beschluss 2016/849 vorgenommen hat, welche Bedeutung die Gründe im Hinblick auf die Aufnahmekriterien und die geänderten Aufnahmekriterien haben und ob die Beweise ausreichend sind, auf die der Rat diese Gründe stützt.

101

Soweit die KNIC mit ihrem zweiten Klagegrund die Beurteilung beanstandet, die der Rat in der sie betreffenden Begründung im Hinblick auf die Aufnahmekriterien und die geänderten Aufnahmekriterien vorgenommen hat, ist Folgendes festzustellen.

102

Soweit die KNIC eine auf die staatliche Kontrolle gestützte Begründung hinsichtlich der fraglichen Aufnahmekriterien für irrelevant hält, genügt der Hinweis, dass die staatliche Kontrolle keinen separaten Aufnahmegrund, sondern einen der die KNIC betreffenden Gründe darstellt, der an die fraglichen Aufnahmekriterien anknüpft. Die Aufnahmekriterien und die geänderten Aufnahmekriterien erfassen nämlich eindeutig alle Einrichtungen, die unabhängig von ihrem Status als staatliche Unternehmen oder von ihrer Kapitalstruktur für den Transfer von Geldern oder finanziellen Vermögenswerten sorgen, welche für Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation verwendet werden könnten. Daher steht die die KNIC betreffende Begründung, soweit sie den Begriff einer staatlichen Kontrolle enthält, im Einklang mit den Aufnahmekriterien.

103

Soweit die KNIC vorträgt, sie erbringe keine Finanzdienste, die zu Rüstungsprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea im Sinne der fraglichen Aufnahmekriterien beitragen könnten, genügt der Hinweis, dass von den sehr allgemein gefassten Aufnahmekriterien und geänderten Aufnahmekriterien nicht nur Einrichtungen erfasst werden, die Finanzdienste erbringen, sondern auch Einrichtungen, die für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte, die zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen.

104

Der Begriff „Finanzdienste“ wird in der die KNIC betreffenden Begründung auch gar nicht verwendet; diese stellt vielmehr darauf ab, dass die KNIC erhebliche Einkünfte in Fremdwährung erwirtschaftet habe. Dieses Argument der KNIC greift deshalb nicht durch.

105

Somit kann dem Vorbringen, die die KNIC betreffende Begründung sei im Hinblick auf die fraglichen Aufnahmekriterien irrelevant, nicht gefolgt werden. Soweit die KNIC im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zum Mangel an ausreichenden Beweisen die Auslegung der Aufnahmekriterien in Frage stellt, wird darauf nachstehend im Rahmen der Prüfung dieses Vorbringens eingegangen werden.

106

Soweit die KNIC dem Rat und der Kommission mit ihrem zweiten Klagegrund vorwirft, keine ausreichenden Beweise vorgelegt zu haben, ist festzustellen, dass der Rat und die Kommission im vorliegenden Fall die folgenden Gründe im Lichte der Aufnahmekriterien belegen müssen: erstens den Einfluss des Staates auf die KNIC, zweitens die Tatsache, dass die KNIC erhebliche Einkünfte in Fremdwährung erwirtschaftet, und drittens den Umstand, dass diese Einkünfte zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten.

107

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, wie die Kommission bemerkt, dass sich die Unionsbehörden, da ihnen in Drittstaaten keine Ermittlungsbefugnisse zustehen, bei ihrer Beurteilung de facto auf öffentlich zugängliche Informationsquellen, Berichte, Presseartikel, Geheimdienstberichte oder andere ähnliche Informationsquellen stützen müssen.

108

Nach der Rechtsprechung darf zum Beleg dafür, dass bestimmte Tatsachen vorliegen, auf Presseartikel zurückgegriffen werden, wenn diese hinreichend konkrete, präzise und übereinstimmende Angaben zu den darin beschriebenen Tatsachen enthalten (vgl. Urteil vom 25. Januar 2017, Almaz-Antey Air and Space Defence/Rat, T‑255/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:25, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109

So verhält es sich im vorliegenden Fall: Der Rat und die Kommission haben mehrere amtliche Dokumente und internationale Presseberichte vorgelegt, in denen die Tätigkeiten der KNIC eingehend dargestellt werden.

110

Aus den vom Rat und von der Kommission vorgelegten Dokumenten geht erstens hervor, dass es sich bei der KNIC um ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen handelt.

111

Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, stehen nach Art. 21 der Verfassung der Demokratischen Volksrepublik Korea die Post- und Fernmeldebetriebe sowie die Fabriken, die Unternehmen, die Banken und die wichtigen Häfen im ausschließlichen Eigentum des Staates. Nach dieser Bestimmung legt der Staat besonderen Wert auf den Schutz und die Vermehrung des Staatseigentums, dem bei der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes eine führende Rolle zukommt.

112

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Beweisen, dass die KNIC eine Monopolstellung auf dem Gebiet der Versicherungen besitzt und somit ein Großunternehmen ist.

113

Nach den Angaben, die die Kommission übermittelt hat und die auf der Website der KNIC zu finden sind, ist Letztere der „einzige Versicherer in [Nordkorea]“ und „verfügt über mehr als 10 Zweigstellen in den Provinzen sowie über mehr als 200 Agenturen auf kommunaler (Distrikts-) und regionaler Ebene, die unter der Leitung ihrer koreanischen Agenturen und ihrer Auslandsvertretungen stehen“.

114

Außerdem wird durch die Angaben der KNIC – die am besten in der Lage ist, die vom Rat und von der Kommission vorgelegten Beweise zu entkräften – die Feststellung, dass sie ein staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen ist, nicht widerlegt, sondern im Gegenteil bestätigt.

115

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte, mit denen die Unionsorgane restriktive Maßnahmen erlassen, zwar grundsätzlich nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden darf, aufgrund deren diese Rechtsakte erlassen wurden, der Unionsrichter jedoch einen Umstand, den die mit den restriktiven Maßnahmen belegte Person als Entlastungsbeweis vorgebracht hat, berücksichtigen kann, um die auf der Sach- und Rechtslage bei Erlass der angefochtenen Rechtsakte beruhende Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Rechtsakte zu bestätigen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Mai 2016, Iran Insurance/Rat, T‑63/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:264, Rn. 109, und vom 3. Mai 2016, Post Bank Iran/Rat, T‑68/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:263).

116

So ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem dem Gericht vorgelegten Dokument mit dem Titel „Gesellschaftssatzung und -regeln“, dass die KNIC eine Monopolstellung auf dem Versicherungsmarkt in Nordkorea innehat. In den ebenfalls von der KNIC vorgelegten „Erläuterungen zur internen Unternehmensführung“ heißt es, dass „[d]ie Gewinne der Gesellschaft in andere staatliche Gesellschaften und zusätzlich in den Reservefonds investiert werden“. Diese Gewinne „können auch zur Deckung des Liquiditätsbedarfs der Regierung, zur Besicherung von Schuldverschreibungen, für die weitere Entwicklung der Gesellschaft und zum Wohl des gesamten Volkes von [Nordkorea] verwendet werden“.

117

Aus diesen „Erläuterungen zur internen Unternehmensführung“ geht auch hervor, dass die KNIC im Eigentum der Demokratischen Volksrepublik Korea steht. In Teil A dieses Dokuments heißt es, dass „Korea Insurance jährlich ihren Tätigkeitsbericht der Regierung vorlegt“, dass „keine Hauptversammlung der Aktionäre stattfindet, da es keine Aktionäre gibt“ und dass „[die] Gesellschaft dem gesamten Volk von [Nordkorea] gehört“. Zudem werden Teil E dieses Dokuments zufolge alle Geschäftsbücher der Gesellschaft von der Regierung jährlich kontrolliert. Im Übrigen konnten die Vertreter der KNIC in der mündlichen Verhandlung die Frage des Gerichts, wer die Mitglieder des Vorstands der KNIC ernenne, nicht beantworten.

118

Nach alledem ist dem Rat mit der Feststellung, dass die KNIC ein „staatseigenes und staatlich kontrolliertes Unternehmen“ war, kein sachlicher Fehler unterlaufen.

119

Die KNIC macht zweitens geltend, die Annahme des Rates und der Kommission, dass sie „erhebliche Einkünfte in Fremdwährung erwirtschafte“, sei ebenfalls unzutreffend. Die KNIC erwirtschafte keine Fremdwährung. Die einzigen Devisengeschäfte, an denen sie beteiligt gewesen sei, seien zum einen die Erhebung geringer Prämienbeträge in Euro bei den Botschaften in der Demokratischen Volksrepublik Korea für deren Kfz-Versicherungen und zum anderen ihr Rückversicherungsprogramm, das ihr mehr Ausgaben in Form von Prämien in Euro verursache, als sie damit verdiene.

120

Aus dem Dokument Coreu CFSP/0229/15 vom 11. November 2015 ergibt sich, dass die KNIC nach geheimen, vom Rat für zuverlässig erachteten Informationen damit betraut ist, Devisen zu beschaffen, um das Regime der Demokratischen Volksrepublik Korea zu unterstützen und zu stabilisieren. Daraus geht auch hervor, dass es sich um erhebliche Beträge handelt.

121

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die KNIC ihre allgemeine Rentabilität nicht bestreitet. Dagegen bestreitet sie, dass ein Teil ihrer Gewinne durch ihre Rückversicherungsgeschäfte in Fremdwährung erwirtschaftet werde.

122

Erstens ist zu beachten, dass eine Verordnung, die restriktive Maßnahmen vorsieht, unter Berücksichtigung nicht nur des im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Beschlusses nach Art. 215 Abs. 2 AEUV, sondern auch des historischen Kontexts der von der Union erlassenen Bestimmungen, in die sich diese Verordnung einfügt, auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 75, und Beschluss vom 1. Dezember 2015, Georgias u. a./Rat und Kommission, C‑545/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:791, Rn. 33). Dies gilt auch für einen Beschluss im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der unter Berücksichtigung des Kontexts auszulegen ist, in den er sich einfügt (Urteile vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 78, und vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat, C‑358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338, Rn. 50).

123

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem elften Erwägungsgrund des Beschlusses 2013/183, dass der VN-Sicherheitsrat mit seiner Resolution 2094 (2013) beschlossen hat, die Staaten sollten die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, im Zusammenhang mit Aktivitäten, die zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) verbotenen Aktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet verhindern.

124

Ebenso geht aus den Erwägungsgründen 14 und 15 des Beschlusses 2016/849 hervor, dass mit der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats der Anwendungsbereich der für den Finanzsektor geltenden Maßnahmen ausgedehnt wird. Nach Auffassung des Rates ist es im Kontext der für den Finanzsektor geltenden Maßnahmen angebracht, Geldtransfers nach und aus Nordkorea zu verbieten, sofern diese nicht ausdrücklich im Voraus genehmigt wurden, und Investitionen der Demokratischen Volksrepublik Korea in Gebieten, die der Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten unterstehen, sowie Investitionen von Staatsangehörigen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten in Nordkorea.

125

In Anbetracht dessen sind die die KNIC betreffenden Gründe auch unter Berücksichtigung der fraglichen Aufnahmekriterien zu verstehen, die sehr allgemein gefasst sind und auf die Begriffe „finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen“ verweisen. Im Übrigen stellen die fraglichen Aufnahmekriterien auch auf den Transfer in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ab, was bei der Auslegung des Ausdrucks „Erwirtschaftung von Einkünften in Fremdwährung“ zu beachten ist, der sich in den die KNIC betreffenden Gründen findet.

126

Der Ausdruck „Erwirtschaftung von Einkünften in Fremdwährung“ in den die KNIC betreffenden Gründen ist folglich seinem Wortlaut und seinem Zweck entsprechend nicht als Hinweis auf die Gewinne der KNIC aus Devisengeschäften, sondern als Bezugnahme auf alle Fremdwährungsmittel auszulegen, die diese Einrichtung mit ihren Tätigkeiten erwirtschaftet hat.

127

Zweitens haben sich der Rat und die Kommission, was den Ausdruck in den die KNIC betreffenden Gründen anbelangt, wonach die KNIC erhebliche Einkünfte in Fremdwährung erwirtschafte, insoweit auf öffentlich zugängliche Informationsquellen zu den Tätigkeiten der KNIC, wie deren Website, den Handelsregisterauszug zur Korea National Insurance Corporation Zweigniederlassung Deutschland (im Folgenden: KNIC ZD), eine Außenstelle der KNIC in Deutschland, und Presseberichte, gestützt. Aus all diesen Informationen ging hervor, dass die KNIC im Hoheitsgebiet der Union tätig ist, indem sie insbesondere Verträge mit Wirtschaftsteilnehmern von bedeutender Größe im Versicherungsbereich abschließt, und dass die KNIC im Rahmen dieser letzteren Tätigkeit Einkünfte in Fremdwährung erwirtschaftet.

128

Nach den dieser Website entnommenen und von der Kommission vorgelegten Informationen ist die KNIC im Bereich der Lebens- und Schadenversicherung sowie im Bereich der Rückversicherung tätig und übt auch andere Tätigkeiten, etwa im Bereich des Handels, aus. Dieser Website zufolge erwirtschaftet die KNIC einen erheblichen Jahresgewinn (11,5 Mrd. nordkoreanische Won [rund 80,5 Mio. Euro] allein für das Jahr 2014).

129

Wie die Kommission zu Recht bemerkt, kann die KNIC ihren Geschäftsbereich „Rückversicherung“, selbst wenn er, wie sie behauptet, defizitär ist, wegen der Fungibilität des Geldes immer als Quelle für Fremdwährungen nutzen, während sich die Verluste mit den in anderen Geschäftsbereichen der KNIC erzielten Gewinnen leicht verrechnen lassen.

130

Drittens widerlegen die Angaben von Seiten der KNIC nicht die Feststellung, wonach sie Einkünfte in Fremdwährung erwirtschaftet.

131

Im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, dass das Rückversicherungsprogramm sie mehr an Prämienzahlungen koste, als sie Versicherungsleistungen erhalte, erklärt die KNIC – wobei sie zur Stützung ihres Vorbringens auch eine durch Zahlen untermauerte Analyse vorlegt –, dass sie in den letzten fünf Jahren Prämien in Höhe von insgesamt 441060102 Euro an die Rückversicherer gezahlt und Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 324412306 Euro erhalten habe.

132

Damit räumt die KNIC selbst ein, dass sie Fremdwährungsmittel in Höhe von mehr als 300000000 Euro erhalten hat. Dieser Betrag ist als erheblich anzusehen.

133

Die KNIC stellt auch nicht die Informationen seitens der Kommission in Frage, wonach sie Rückversicherungsgeschäfte mit internationalen Versicherungsgesellschaften betreibt, von denen einige im Hoheitsgebiet der Union ansässig sind. Im Übrigen bestätigt die KNIC in ihrer Erwiderung, dass sie Devisengeschäfte durchführt. Aus dem Schreiben der KNIC vom 16. Juni 2016 geht überdies hervor, dass sie „einen Teil ihrer in koreanischen Won erzielten Einnahmen in Euro umwechseln [muss], um ihren Rückversicherern Prämien zu zahlen“.

134

Die KNIC weist weiter darauf hin, dass im Vereinigten Königreich ein Gerichtsverfahren wegen des Vorwurfs falscher Anträge auf Entschädigungsleistungen aus der Rückversicherung gegen sie eröffnet worden sei. Dem vom Rat vorgelegten Bericht der Washington Post zufolge soll die KNIC am Ende dieses Verfahrens vor den Gerichten des Vereinigten Königreich einen Betrag von 58 Mio. Dollar erhalten haben.

135

Die KNIC wendet sich nachdrücklich gegen die Angaben zu dem mutmaßlichen Betrug im Bereich der Rückversicherung.

136

Dazu genügt der Hinweis, dass die Betrugsproblematik weder mit den Aufnahmekriterien noch mit den geänderten Aufnahmekriterien etwas zu tun hat. Die Betrugsproblematik gehört auch nicht zu den die KNIC betreffenden Gründen. Daher erübrigt sich eine Prüfung des Vorbringens der KNIC zu dieser Problematik.

137

Daraus folgt, dass die Feststellung des Rates, die KNIC erwirtschafte erhebliche Einkünfte in Fremdwährung, auf keinem Beurteilungsfehler beruht.

138

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der KNIC, die von ihr erwirtschafteten Einkünfte könnten nicht zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen, auf zwei unterschiedlichen Argumenten beruht.

139

Zum einen macht die KNIC geltend, der in den fraglichen Aufnahmekriterien verwendete Ausdruck „zu den Programmen beitragen“ sei dahin auszulegen, dass entweder eine direkte Zahlung oder eine so hohe Zahlung vorgenommen werden müsse, dass das Rüstungsprogramm ohne sie wesentlich beeinträchtigt wäre.

140

Dazu ist festzustellen, dass die KNIC keine auf die angebliche Unverhältnismäßigkeit der fraglichen Aufnahmekriterien gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV erhoben hat. Mit ihrem Vorbringen beanstandet die KNIC vielmehr die vom Rat und von der Kommission vorgenommene Auslegung der fraglichen Aufnahmekriterien.

141

Zunächst ist zu beachten, dass der Rat bei der allgemeinen und abstrakten Festlegung der rechtlichen Kriterien und der Einzelheiten des Erlasses restriktiver Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120, und vom 29. April 2015, Bank of Industry and Mine/Rat, T‑10/13, EU:T:2015:235, Rn. 75 bis 80, 83, 84 und 88).

142

Im vorliegenden Fall verlangen weder die Aufnahmekriterien noch die geänderten Aufnahmekriterien, dass direkte oder hohe Zahlungen für die Programme der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation getätigt werden.

143

Was die Begrifflichkeit des für den vorliegenden Fall einschlägigen rechtlichen Rahmens anbelangt, ist nämlich eindeutig von wirtschaftlichen Ressourcen und Vermögenswerten die Rede, die zu diesen Programmen „beitragen könnten“.

144

Entgegen dem Vorbringen der KNIC erfassen die fraglichen Aufnahmekriterien nicht sämtliche Einrichtungen, die mit der Demokratischen Volksrepublik Korea in Verbindung stehen, geschweige denn sämtliche nordkoreanischen Steuerzahler, sondern im Wesentlichen Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen oder die Finanzmittel oder andere Vermögenswerte, die zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten, in das Gebiet der Mitgliedstaaten oder aus diesem Gebiet transferieren.

145

In Anbetracht der Zielsetzung, der Art und des Gegenstands der fraglichen restriktiven Maßnahmen ist das in den Aufnahmekriterien und in den geänderten Aufnahmekriterien vorgesehene Kriterium „beitragen könnten“ nämlich dahin auszulegen, dass es Personen und Einrichtungen erfasst, die mit ihren Tätigkeiten, selbst wenn diese als solche weder unmittelbar noch mittelbar etwas mit der nuklearen Proliferation zu tun haben, dazu wegen ihrer Stellung innerhalb des fraglichen Regimes beitragen könnten.

146

Wie sich aus den vorstehenden Rn. 130 bis 137 ergibt, erwirtschaftet die KNIC im Rahmen ihrer Tätigkeiten erhebliche Einkünfte in Fremdwährung und beläuft sich ihre allgemeine Rentabilität auf jährlich mehr als 80 Mio. Euro. Sie gehört damit jedenfalls nicht zu der von ihr erwähnten Kategorie der normalen Steuerzahler.

147

Diese Feststellungen können im Übrigen durch das auf die Urteile vom 12. Mai 2016, Bank of Industry and Mine/Rat (C‑358/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:338), und vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat (T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678), gestützte Vorbringen der KNIC nicht in Frage gestellt werden, mit dem sie geltend macht, der Verweis in den fraglichen Aufnahmekriterien auf einen „Beitrag“ zu den Rüstungsprogrammen sei dahin auszulegen, dass entweder direkte oder so hohe Zahlungen vorgenommen werden müssten, dass das Rüstungsprogramm ohne sie wesentlich beeinträchtigt wäre.

148

Die in dieser Rechtssache vorgenommene Auslegung der fraglichen Aufnahmekriterien entspricht nämlich genau den Vorgaben, die der Gerichtshof im Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C‑440/14 P, EU:C:2016:128), in Auslegungsfragen gemacht hat. So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Verordnung, die restriktive Maßnahmen vorsieht, unter Berücksichtigung nicht nur des im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik angenommenen Beschlusses nach Art. 215 Abs. 2 AEUV, sondern auch des historischen Kontexts der von der Union erlassenen Bestimmungen, in die sich diese Verordnung einfügt, auszulegen ist. Dies gilt auch für einen Beschluss im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der unter Berücksichtigung des Kontexts auszulegen ist (Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 78).

149

Wie bereits oben in Rn. 92 dargelegt, wurden die restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea als Reaktion auf mehrere Atomtests dieses Staates verhängt, die in den Resolutionen des VN-Sicherheitsrats verurteilt und die als eine erste Bedrohung eines wesentlichen Ziels der Union, nämlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, gewertet wurden.

150

Wenn in diesem Rahmen die fraglichen restriktiven Maßnahmen, wie von der KNIC geltend gemacht, nur Einrichtungen und Personen beträfen, die unmittelbar mit den Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation zu tun haben und einen unmittelbaren Beitrag dazu leisten, und nicht auch Einrichtungen und Personen, die zu diesen Tätigkeiten „beitragen könnten“, dann wäre es möglich, die Verwirklichung der vom Rat verfolgten Ziele scheitern zu lassen, denn es wäre ein Leichtes, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation vor allem finanziell über andere Einrichtungen oder Personen, die mittelbar damit zu tun haben, zu fördern.

151

Folglich war der Rat zu der Annahme berechtigt, dass die Formulierung der fraglichen Aufnahmekriterien und der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die KNIC dazu beitragen konnten, Druck auf das nordkoreanische Regime auszuüben und auf diese Weise die Tätigkeiten der nuklearen Proliferation zu beenden oder zu hemmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 147 und 148).

152

Zum anderen genügt – soweit die KNIC die vorgelegten Beweise für unzureichend hält und bestreitet, dass die von ihr erwirtschafteten Einkünfte zu den Tätigkeiten der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen – die Feststellung, dass der Rat angesichts der fraglichen Aufnahmekriterien nicht zu beweisen braucht, dass die Ressourcen einer betroffenen Einrichtung unmittelbar für die Programme der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation verwendet worden wären, sondern seine Entscheidung möglichst plausibel mit einem Bündel von Beweisen dafür zu untermauern hat, dass die Ressourcen zu diesem Ziel beitragen könnten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑630/13 P, EU:C:2015:247, Rn. 53).

153

Eine andere Auslegung widerspräche nicht nur dem Wortlaut der fraglichen Aufnahmekriterien, sondern vor allem Sinn und Zweck des Systems der restriktiven Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea. Zudem ist es, da in Drittländern keine Ermittlungsbefugnisse bestehen, zumindest äußerst schwierig, Beweise für einen konkreten Beitrag zu den kerntechnischen Aktivitäten in diesem Staat beizubringen.

154

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die KNIC eingeräumt hat, an den nordkoreanischen Staat normale Steuern abzuführen, ohne jedoch deren Höhe näher anzugeben.

155

Sodann ergibt sich aus der Prüfung in den vorstehenden Rn. 112 bis 114, 120 und 121 sowie 130 bis 137, dass es sich bei der KNIC um ein rentables Unternehmen handelt, das eine Monopolstellung auf dem Versicherungsmarkt einnimmt und erhebliche Deviseneinkünfte erwirtschaftet.

156

Schließlich ist die KNIC, wie aus der Prüfung in den vorstehenden Rn. 110 bis 118 hervorgeht, eine staatseigene und vom nordkoreanischen Staat kontrollierte Einrichtung.

157

Nach alledem lässt der Umstand, dass die KNIC eine staatliche Einrichtung ist, den Schluss zu, wie die Kommission zu Recht bemerkt, dass die von der KNIC erwirtschafteten Deviseneinkünfte zu dem staatlichen Programm der nuklearen Proliferation beitragen könnten, da der nordkoreanische Staat über die Verwendung der von der KNIC erzielten Einkünfte entscheiden kann. Die Feststellung des Rates und der Kommission, wonach die von der KNIC erzielten Einkünfte zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten, beruht daher auf keinem Beurteilungsfehler.

158

Die vorerwähnten Umstände stellen somit ein Bündel hinreichend konkreter, genauer und übereinstimmender Indizien dar, die die Feststellung erlauben, dass die KNIC höchstwahrscheinlich ein staatliches und staatlich kontrolliertes Unternehmen ist sowie wesentliche Einkünfte in Fremdwährung erwirtschaftet, die zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten.

159

Unter diesen Umständen beruht die Feststellung in den die KNIC betreffenden Gründen, wonach diese ein staatliches und staatlich kontrolliertes Unternehmen ist sowie wesentliche Einkünfte in Fremdwährung erwirtschaftet, die zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten, auf keinem Beurteilungsfehler des Rates und der Kommission.

160

Was viertens die von der KNIC bestrittene Verbindung mit dem Büro 39 betrifft, ist aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten festzustellen, dass es an näheren Angaben oder Beweisen zur Art und zum Bestand dieser Verbindung fehlt, so dass der Rat und die Kommission diesen Teil der Begründung nicht hinreichend belegt haben.

161

Jedoch kann die Rechtmäßigkeit dieser Begründung nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil der Rat und die Kommission den betreffenden Teil der Begründung vor dem Gericht nicht hinreichend belegt haben. Nach der Rechtsprechung kann nämlich, wenn zumindest einer der in der übermittelten Begründung angeführten Gründe hinreichend präzise, konkret und nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für den angefochtenen Rechtsakt darstellt, der Umstand, dass dies auf andere dieser Gründe nicht zutrifft, die Nichtigerklärung dieses Rechtsakts nicht rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Januar 2015, Abdulrahim/Rat und Kommission, T‑127/09 RENV, EU:T:2015:4, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162

Im vorliegenden Fall stellt der Befund, wonach die KNIC ein staatliches und staatlich kontrolliertes Unternehmen ist sowie wesentliche Einkünfte in Fremdwährung erwirtschaftet, die zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten, für sich genommen eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme des Namens der KNIC in die streitigen Listen dar.

163

Folglich ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze des Datenschutzes

164

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die KNIC geltend, nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) hätten der Rat und die Kommission dafür zu sorgen, dass alle personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet würden, sachlich richtig und auf dem neuesten Stand seien sowie, wenn dies nicht der Fall sei, gelöscht oder berichtigt würden. Gemäß den Art. 14 und 16 dieser Verordnung habe die betroffene Person das Recht auf unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten und auf deren Löschung, wenn ihre Verarbeitung rechtswidrig sei.

165

In der vorliegenden Rechtssache hätten der Rat und die Kommission unter Verstoß gegen diese Artikel unrichtige Daten veröffentlicht, die den Eindruck erweckten, dass die KNIC an einer rechtswidrigen Aktivität im Zusammenhang mit der illegalen Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt sei. Diese Veröffentlichung habe gravierende Auswirkungen auf die KNIC. Die negativen Folgen für ihr Ansehen seien offensichtlich oder müssten dies sein. Die Verbreitung grundloser Behauptungen bezüglich eines solchen schwerwiegenden Fehlverhaltens könne auch praktische Konsequenzen haben.

166

Der Rat und die Kommission wenden ein, das Vorbringen der KNIC könne die Rechtmäßigkeit der zweiten angefochtenen Rechtsakte und des Beschlusses 2016/849 nicht in Frage stellen.

167

Mit dem vorliegenden Klagegrund wirft die KNIC dem Rat und der Kommission im Kern vor, gegen die Art. 4, 10, 14 und 16 der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen zu haben.

168

Die KNIC beschränkt sich darauf, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 sowie Auszüge aus einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten anzuführen, und behauptet allgemein, der Rat und die Kommission hätten unrichtige Daten veröffentlicht, die den Eindruck erweckten, dass sie an rechtswidrigen Aktivitäten beteiligt sei.

169

Nach Ansicht der KNIC hat die Aufnahme ihres Namens in die fraglichen Listen eine Verletzung der Grundsätze des Datenschutzes zur Folge, es sei denn, der Rat und die Kommission können nachweisen, dass diese Aufnahme zu Recht erfolgt ist.

170

In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die die KNIC betreffenden Gründe, wie die Prüfung des zweiten Klagegrundes ergeben hat, mit keinem Beurteilungsfehler behaftet sind und der Rat und die Kommission daher keine unrichtigen Daten veröffentlicht haben, die den Eindruck erweckten, die KNIC sei an rechtswidrigen Aktivitäten beteiligt.

171

Dieser Klagegrund greift deshalb nicht durch.

172

Jedenfalls geht dieser Klagegrund ins Leere.

173

Selbst wenn der Rat und die Kommission nämlich personenbezogene Daten über die KNIC auf eine mit der Verordnung Nr. 45/2001 nicht vereinbare Weise verarbeitet hätten, könnte ein solcher Umstand nicht zur Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Rechtsakte und des Beschlusses 2016/849 führen. Hingegen könnte die KNIC, wenn es ihr gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 140, und vom 22. November 2017, HD/Parlament, T‑652/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:828, Rn. 33 und 34).

174

Demnach ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte

175

Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die KNIC eine unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit im Sinne von Art. 16 der Grundrechtecharta. Sie weist darauf hin, dass ihr Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Ansehens durch Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) geschützt sei. Die KNIC beruft sich dabei auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört.

176

Die KNIC trägt vor, sie werde durch die zweiten angefochtenen Rechtsakte und den Beschluss 2016/849 in den Möglichkeiten, ihr Vermögen zu verwalten, gravierend eingeschränkt. Wie Herr Paek Ju Hyok bezeuge, führten diese Rechtsakte praktisch dazu, dass Dritte abgeneigt seien, mit der KNIC Geschäftsbeziehungen einzugehen. Infolgedessen könne diese keine Rückversicherung mehr abschließen und ihre Zahlungsansprüche gegenüber ihren ausländischen Geschäftspartnern nicht mehr durchsetzen; auch habe sie weder Zugang zu ihren internationalen Vermögenswerten, noch könne sie ihre Geschäftsbeziehungen mit ihrer internationalen Kundschaft fortsetzen.

177

Der durch die zweiten angefochtenen Rechtsakte und den Beschluss 2016/849 verursachte Schaden stehe in jeder Hinsicht völlig außer Verhältnis zu den mit diesen Rechtsakten verfolgten Zielen, da die KNIC keinerlei Einkommen für die Demokratische Volksrepublik Korea erwirtschafte. Es sei deshalb weder angemessen noch notwendig, die Vermögenswerte der KNIC einzufrieren, um die Demokratische Volksrepublik Korea an der Entwicklung ihrer Programme auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation zu hindern.

178

Der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

179

Mit ihrem vierten Klagegrund rügt die KNIC im Kern eine unverhältnismäßige Einschränkung ihres Eigentumsrechts und ihrer unternehmerischen Freiheit. Da der Hinweis auf den Verstoß gegen Art. 8 der EMRK durch kein einziges Argument untermauert wird, genügt diese Rüge nicht dem Klarheitsgebot nach Art. 76 der Verfahrensordnung und ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

180

Falls die KNIC mit dieser sehr allgemeinen Argumentation die Verhältnismäßigkeit der Aufnahmekriterien in Zweifel ziehen und geltend machen sollte, dass die Aufnahme ihres Namens in die fraglichen Listen und der durch die zweiten angefochtenen Rechtsakte und den Beschluss 2016/849 verursachte Schaden außer Verhältnis zu den mit diesen Rechtsakten verfolgten Zielen ständen, genügt erstens die Feststellung, dass die KNIC keine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV hinsichtlich der Aufnahmekriterien und der geänderten Aufnahmekriterien erhoben hat.

181

Die KNIC kann die Verhältnismäßigkeit der Aufnahmekriterien aber nicht in Frage stellen, ohne deren Rechtswidrigkeit im Wege einer Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2013, Melli Bank/Rat, T‑492/10, EU:T:2013:80, Rn. 58 und 59, und vom 20. März 2013, Bank Saderat/Rat, T‑495/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:142, Rn. 53 bis 59).

182

Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit dieser Aufnahmekriterien durch das Vorbringen der KNIC im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes keinesfalls in Frage gestellt werden. Dieses Vorbringen stützt sich nämlich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Kriterien als solcher, sondern auf Umstände, die die KNIC speziell betreffen, da es sich auf deren konkrete Situation und den durch die Aufnahme ihres Namens in die fraglichen Listen angeblich verursachten Schaden bezieht.

183

Die KNIC stützt ihr Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit der sie betreffenden restriktiven Maßnahmen zweitens auf die Prämisse, dass sie kein Einkommen für die Demokratische Volksrepublik Korea erwirtschafte. Sie hält es deshalb für weder angemessen noch notwendig, ihre Vermögenswerte einzufrieren, um die Demokratische Volksrepublik Korea an der Entwicklung ihrer Programme auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation zu hindern.

184

Die Prüfung des zweiten Klagegrundes im Rahmen der vorliegenden Rechtssache hat jedoch ergeben, dass die die KNIC betreffenden Gründe auf keinem Beurteilungsfehler beruhen.

185

Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

186

Nach alledem ist die Klage der KNIC in der Rechtssache T‑264/16 in vollem Umfang abzuweisen.

Klage in der Rechtssache T‑533/15

Klage in der Rechtssache T‑533/15, soweit es um die ersten angefochtenen Rechtsakte geht

– Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

187

Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 geltend, der Rat und die Kommission hätten pflichtwidrig keine klaren, eindeutigen und spezifischen Gründe angegeben, die die Aufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen rechtfertigen könnten.

188

Sie tragen vor, in den ersten angefochtenen Rechtsakten werde nicht angegeben, auf welches der Aufnahmekriterien in diesen Rechtsakten bei jedem einzelnen von ihnen genau abgestellt werde. Dem Kläger Kang Song-Sam zufolge verletzen die ersten angefochtenen Rechtsakten durch die Benennung einer nicht existierenden Person – Kang Song-Nam – die Begründungspflicht.

189

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 bestreiten die Feststellung, dass sie „im Namen der KNIC“ gehandelt hätten. Es stelle sich nämlich die Frage, ob mit diesem Ausdruck eine bestehende Einrichtung wie die KNIC ZD oder die KNIC gemeint sei. Im letzteren Fall handle es sich aber um eine nicht benannte Einrichtung, was hinsichtlich der ersten Aufnahmekriterien relevant sein könne. Sei mit diesem Ausdruck dagegen die nicht existierende Einrichtung „KNIC GmbH“ gemeint, gehe es um Handlungen im Namen einer nicht existierenden Einrichtung. Im Übrigen seien die Namen der Kläger Sin Kyu-Nam und Pak Chun-San als „ehemalige“ bevollmächtigte Vertreter der KNIC GmbH zu Unrecht in die betreffenden Listen aufgenommen worden.

190

Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 entgegen.

191

Dem Rat zufolge enthält die Begründung hinsichtlich der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 den Hinweis darauf, dass sie innerhalb der KNIC ZD Funktionen ausübten und im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelten. Nach Ansicht der Kommission brauchen sie und der Rat nur die Funktion zu erläutern, in der diese Personen als Vertreter der KNIC ZD im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelten.

192

Wie vorstehend bereits dargelegt, muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung zwar die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Sie muss jedoch der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet und insbesondere anhand des Interesses, das die Adressaten des Rechtsakts an Erläuterungen haben können. Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

193

Im vorliegenden Fall werden in den Erwägungsgründen 1 bis 12 des Beschlusses 2013/183 die relevanten Umstände des politischen Umfelds dargestellt, in dem die fraglichen restriktiven Maßnahmen erlassen wurden. Zudem geht aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 329/2007 hervor, dass der VN-Sicherheitsrat wegen des Nukleartests vom 9. Oktober 2006 eine eindeutige Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit feststellte. Diese Rechtsakte, die durch die ersten angefochtenen Rechtsakte geändert werden und die somit in einem den Klägern in der Rechtssache T‑533/15 bekannten Zusammenhang ergangen sind, lassen somit erkennen, welche Gesamtsituation zu ihrem Erlass geführt hat und welche allgemeinen Ziele mit ihnen erreicht werden sollen.

194

Die ersten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe sind oben in Rn. 16 wiedergegeben.

195

In diesem Zusammenhang werfen die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 der Kommission vor, die Begründung der ersten angefochtenen Rechtsakte stillschweigend auszutauschen, um die in Bezug auf die KNIC GmbH angeführten Gründe so zu behandeln, als ob sie sich auf den Hauptsitz der KNIC bezogen hätten. Sie müssten raten, was mit den Gründen gemeint sei, aufgrund deren sie von der Kommission und vom Rat benannt worden seien, und inwieweit diese Gründe den Aufnahmekriterien entsprechen sollten.

196

Zwar ist festzustellen, dass die ersten Gründe insoweit eine gewisse Ungenauigkeit aufweisen, als sie die „KNIC GmbH“ als die Einrichtung bezeichnen, bei der die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 ihre Funktionen ausgeübt haben sollen. Denn wie sich aus den Erklärungen des Rates und der Kommission ergibt, wurde die „KNIC GmbH“ irrtümlich als die Einrichtung bezeichnet, die der Rat erfassen wollte, nämlich die KNIC ZD, eine in Hamburg (Deutschland) tätige Außenstelle der KNIC. Die Bezugnahme auf die „KNIC GmbH“ ist daher so zu verstehen, dass damit die KNIC ZD gemeint ist.

197

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 konnten den ersten sie betreffenden Gründe gleichwohl entnehmen, dass sich der Rat auf die Ausübung der betreffenden Funktionen bei der KNIC ZD gestützt hat, um die Aufnahme ihrer Namen in die fraglichen Listen zu rechtfertigen. Erstens stimmen die Verfahrensbeteiligten nämlich darin überein, dass es die KNIC GmbH genannte Einrichtung nicht gibt. Zweitens war die Angabe der „KNIC GmbH“ mit einem Hinweis auf Hamburg oder auf die Adresse der „KNIC GmbH“ in Hamburg versehen, die mit der Adresse der KNIC ZD übereinstimmte. Drittens konnten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 angesichts der Funktionen, die sie in der KNIC oder in deren Außenstelle in Deutschland wahrnahmen, nicht im Unklaren darüber sein, dass die KNIC ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland über ihre Außenstelle, nämlich die KNIC ZD, abwickelt. Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 konnten somit trotz der falschen Bezeichnung nachvollziehen, dass mit der „KNIC GmbH“ die KNIC ZD gemeint war.

198

Die Kläger Kim Il‑Su, Choe Chun-Sik, Sin Kyu-Nam, Pak Chun-San und So Tong Myong wurden, wie aus ihren Aussagen und ihrem Vorbringen im Rahmen des auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützten zweiten Klagegrundes in dieser Rechtssache hervorgeht, durch die Ungenauigkeiten in den ersten angefochtenen Rechtsakten nicht daran gehindert, zu verstehen, dass sie deshalb erfasst worden waren, weil sie bestimmte Funktionen bei der KNIC in Deutschland ausübten und im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelten.

199

Was die in den ersten angefochtenen Rechtsakten als „Kang Song-Nam“ bezeichnete Person anbelangt, genügt die Feststellung, dass es, wie die Kommission bemerkt, bei der Transliteration vom Koreanischen ins Englische oft mehrere vertretbare Übersetzungsmöglichkeiten gibt. Daher hindert dieser Irrtum den Kläger Kang Song-Sam keineswegs daran, die ersten angefochtenen Rechtsakten zu verstehen, mit denen der Rat ihn wegen seiner Funktionen erfasste, nämlich wegen seiner Eigenschaft als generalbevollmächtigter Vertreter der KNIC ZD, was im Übrigen sowohl durch die Erhebung der vorliegenden Klage seitens des Klägers Kang Song-Sam als auch dadurch bestätigt wird, dass dieser mit seinem zweiten Klagegrund offensichtliche Beurteilungsfehler rügt.

200

Da in den ersten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründen für jeden einzelnen Kläger angegeben wird, in welcher Weise er mit benannten Einrichtungen in Verbindung steht, können die Kläger diesen Gründen entnehmen, was ihnen tatsächlich vorgeworfen wird, und somit die Vorwürfe auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen und ihnen im Einzelnen entgegentreten. Daher ist festzustellen, dass es sich um eine ausreichende Begründung handelt.

201

Nach alledem ist der auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Klagegrund zurückzuweisen; die sachliche Richtigkeit der vom Rat in den ersten angefochtenen Rechtsakten gegenüber den Klägern in der Rechtssache T‑533/15 angeführten Gründe ist im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen.

– Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

202

Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 geltend, die Auffassung des Rates und der Kommission, wonach sie die ersten Aufnahmekriterien erfüllten, beruhe auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler.

203

Sie wiederholen ihr Vorbringen, dass die KNIC GmbH nicht existiere. Die Niederlassung der KNIC in Deutschland sei die KNIC ZD, bei der es sich um eine Außenstelle, nicht aber um eine Tochtergesellschaft der KNIC handle. Da es die KNIC GmbH nicht gebe, könnten die in den ersten angefochtenen Rechtsakten enthaltenen Gründe weder auf sie, die Kläger, Anwendung finden noch stichhaltig sein.

204

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 machen im Wesentlichen geltend, dass sie nicht mehr als Vertreter der KNIC ZD oder der KNIC tätig seien bzw. nie als solche tätig gewesen seien.

205

Der Rat trägt vor, die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 übten Funktionen innerhalb der KNIC ZD aus und handelten im Namen oder auf Anweisung der KNIC. Nach Ansicht der Kommission handeln die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 nachweislich im Namen oder auf Anweisung bzw. unter der Kontrolle der KNIC.

206

Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Begründetheit der Aufnahme der Namen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 in die den ersten angefochtenen Rechtsakten beigefügten Listen zu beurteilen ist, ob die jeweilige Stellung dieser Kläger ein hinreichender Beweis dafür ist, dass sie die allgemeinen Kriterien erfüllen, die der Rat in Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii des Beschlusses 2013/183 aufgestellt hat, um den Kreis der Personen abzugrenzen, die für restriktive Maßnahmen in Betracht kommen. Bei dieser Beurteilung sind die Beweise nicht isoliert, sondern in dem Zusammenhang zu würdigen, in dem sie stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C‑605/13 P, EU:C:2015:248, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

207

Im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen, durch die Druck auf die Demokratische Volksrepublik Korea ausgeübt werden soll, erfassten die Aufnahmekriterien in der zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten angefochtenen Rechtsakte geltenden Regelung Personen, die mit den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea unmittelbar zu tun hatten, indem sie an den Programmen auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beteiligt waren oder diese unterstützten (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2013/183), für diese Programme verantwortlich waren (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i des Beschlusses 2013/183), Finanzdienste bereitstellten, die zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen konnten (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii des Beschlusses 2013/183), und Rüstungsgüter lieferten (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii des Beschlusses 2013/183). Die geltende Regelung enthielt in Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii des Beschlusses 2013/183 auch Aufnahmekriterien, die als Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Einrichtungen und Personen in die fraglichen Listen herangezogen werden konnten und die auf die Verbindungen mit einer Person oder Einrichtung abhoben, die Finanzdienste bereitstellte oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen sorgte, die zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen konnten.

208

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 gehören zur Kategorie der Personen, die im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Einrichtungen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii des Beschlusses 2013/183 und Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 329/2007 in der Fassung der Verordnung Nr. 696/2013 handeln.

209

Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 im Hinblick auf ihre Verbindungen mit den Einrichtungen, in deren Namen sie gehandelt haben sollen, zu Recht in die fraglichen Listen aufgenommen wurden.

210

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der Rat in den ersten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründen den Akzent auf die Verbindung zwischen diesen Klägern und der KNIC GmbH sowie zwischen ihnen und der KNIC gelegt hat.

211

Was erstens die verschiedenen Funktionen anbelangt, die die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 innerhalb der KNIC GmbH ausgeübt haben, ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 196 und 197, dass die falsche Bezeichnung der vom Rat gemeinten Einrichtung die Kläger nicht daran gehindert hat, Sinn und Tragweite der ersten Gründe zu erfassen. So zeigt das Klagevorbringen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15, dass die Bezugnahme auf die „KNIC GmbH“ als solche auf die benannte Einrichtung KNIC ZD zu verstehen ist und in diesem Sinne auch verstanden wurde.

212

Jedenfalls ist die Aufnahme der als „KNIC GmbH“ bezeichneten Einrichtung in die fraglichen Listen, worunter die Handlungen der Außenstelle der KNIC in Deutschland zu verstehen sind, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage.

213

Was zweitens das Handeln im Namen oder auf Anweisung der KNIC betrifft, so steht fest, dass diese in den ersten angefochtenen Rechtsakten nicht als benannte Einrichtung aufgeführt ist.

214

Die ersten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe sind in Bezug auf die KNIC jedoch nicht auf die Ausübung bestimmter Funktionen gestützt, sondern darauf, dass die Kläger „im Namen oder auf Anweisung der KNIC“ handelten. Dem Rat zufolge beruhen die ersten Gründe nämlich auf dem Umstand, dass die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 Funktionen innerhalb der KNIC ZD wahrnehmen und im Namen oder auf Anweisung der KNIC handeln. Im Übrigen reicht es nach Ansicht der Kommission aus, dass sie und der Rat erläutern, in welcher Funktion diese Personen als Vertreter der KNIC ZD im Namen oder auf Anweisung der KNIC gehandelt haben.

215

Aus dem vom Rat vorgelegten deutschen Handelsregister (Anlage B.4 zur Klagebeantwortung) geht hervor, dass die KNIC ZD eine Zweigniederlassung der KNIC, einer Gesellschaft koreanischen Rechts, ist. Wie sich aus der Aussage von Herrn Paek Ju Hyok, Vizepräsident der KNIC, ergibt (Anlage A.10 zur Klageschrift), handelt es sich bei der KNIC ZD um eine Vertretung der KNIC in Deutschland, die den Rückversicherungsgesellschaften als Anlaufstelle dienen soll.

216

Insoweit ist die Bezugnahme auf die KNIC in den ersten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründen im vorliegenden Fall dahin zu verstehen, dass sie die Begründung untermauert, mit der ein Zusammenhang zwischen dem Handeln dieser Kläger und der KNIC als der die Tätigkeiten der KNIC ZD in Deutschland kontrollierenden Einrichtung herstellt. Mit anderen Worten und wie sich aus den Erklärungen des Rates in der mündlichen Verhandlung ergibt, wurde die KNIC ZD benannt, um die Tätigkeiten zu erfassen, denen die KNIC in Deutschland über ihre Außenstelle nachgeht. Dies wird im Übrigen durch den Wortlaut der zweiten angefochtenen Rechtsakte bestätigt, in denen die KNIC und ihre Außenstellen namentlich aufgeführt sind.

217

Jedenfalls muss es, wie alle Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung bekräftigt haben, angesichts der Zielsetzung, der Art und des Gegenstands der fraglichen restriktiven Maßnahmen möglich sein, den Namen einer Einrichtung oder natürlichen Person in die fraglichen Listen aufzunehmen, die „im Namen oder auf Anweisung“ von unter Art. 15 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2013/183 und Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 329/2007 in der Fassung der Verordnung Nr. 696/2013 fallenden Einrichtungen handelt, selbst wenn diese Einrichtungen selbst nicht benannt wurden.

218

Um zu belegen, dass eine Person „im Namen oder auf Anweisung der KNIC“ gehandelt hatte und deshalb zu Recht benannt worden war, musste der Rat somit beweisen, dass die Verbindungen zwischen den Klägern in der Rechtssache T‑533/15 und der KNIC oder der KNIC ZD entsprechend den ersten diese Kläger betreffenden Gründen tatsächlich bestanden.

219

Als Drittes ist zu den Beweisen für die zwischen den Klägern in der Rechtssache T‑533/15 und der KNIC oder der KNIC ZD bestehenden Verbindungen Folgendes festzustellen.

220

Zunächst bestätigen die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 selbst ihre Verbindungen mit der KNIC ZD und der KNIC, erklären allerdings, sie hätten diese Verbindungen vor Erlass der ersten angefochtenen Rechtsakte oder infolge dieser Rechtsakte abgebrochen.

221

Der Kläger Kim Il‑Su wurde in den ersten angefochtenen Rechtsakten wegen seiner Eigenschaft als generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC GmbH, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, benannt.

222

Der Kläger Kim Il‑Su trägt vor, er sei für die KNIC ZD von Februar 2009 bis Juni 2015 tätig gewesen. Er arbeite weiterhin für die KNIC, sei aber weder ein generalbevollmächtigter noch sonstiger Vertreter der KNIC ZD, wie in seiner Aussage erklärt werde.

223

Aus dem Handelsregisterauszug zur KNIC ZD vom 30. Juni 2015 (Anlage B.4 zur Klagebeantwortung des Rates) ergibt sich, dass der Kläger Kim Il‑Su berechtigt war, die KNIC ZD zu vertreten. Er wurde als Nachfolger des Klägers Pak Chun-San zum Vertreter der KNIC ZD ernannt, und zwar durch eine an das Amtsgericht Hamburg gerichtete Bescheinigung der KNIC vom 28. Juli 2009 (Anlage B.7 zur Klagebeantwortung der Kommission). Außerdem bestreitet er in seiner Aussage (Anlage A.4 zur Klageschrift) nicht, dass er 2009 die zuvor vom Kläger Pak Chun-San wahrgenommene Funktion des Vertreters der KNIC ZD übernommen hat, sondern bestätigt vielmehr diese Übernahme.

224

Was die Aussage des Klägers Kim Il‑Su anbelangt, so ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung für den Gerichtshof und das Gericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein deren Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

225

Die Aussage des Klägers Kim Il‑Su wurde speziell für die Zwecke der vorliegenden Klage gemacht; da sie von einer Person herrührt, die den fraglichen restriktiven Maßnahmen unterliegt, hat sie nur einen geringen Beweiswert. Der Rat und die Kommission konnten daher zu Recht auf den die KNIC ZD betreffenden Handelsregisterauszug vom 30. Juni 2015 und auf die an das Amtsgericht Hamburg gerichtete Bescheinigung der KNIC zurückgreifen, bei denen es sich um amtliche Dokumente handelte, die zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten angefochtenen Rechtsakte verfügbar waren, und diese Dokumente als Beweis für die von dem Kläger Kim Il‑Su ausgeübten Funktionen verwenden.

226

Schließlich steht der Behauptung des Klägers Kim Il‑Su, er habe diese Funktionen im Januar 2015 aufgegeben, der von der Kommission vorgelegte Handelsregisterauszug vom 16. März 2016 (Anlage F.1 zu ihrer Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz) entgegen, in dem der Kläger Kim Il‑Su als bevollmächtigter Vertreter der KNIC ZD geführt wird.

227

Die Gründe für die Aufnahme des Klägers Kim Il‑Su in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

228

Der Kläger Kang Song-Sam wurde in den ersten angefochtenen Rechtsakten wegen seiner Eigenschaft als generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC GmbH, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, benannt.

229

Der Kläger Kang Song-Sam trägt vor, er sei immer noch als Vertreter der KNIC ZD, nicht aber der nicht existierenden KNIC GmbH tätig. Seine Stellung als Vertreter der Gesellschaft könne für sich allein seine Aufnahme in die fraglichen Listen nicht rechtfertigen.

230

Mit diesem Vorbringen und mit seiner Aussage (Anlage A.5 zur Klageschrift) hat der Kläger Kang Song-Sam die Feststellung des Rates und der Kommission, wonach er zum Zeitpunkt des Erlasses der ersten angefochtenen Rechtsakte ein Vertreter der KNIC innerhalb der Außenstelle in Hamburg war, jedoch weder bestritten noch in Frage gestellt. So ergibt sich aus seiner Aussage, dass er diese Stellung seit Dezember 2013 als Nachfolger des Klägers Sin Kyu-Nam innehatte. Aus seiner Aussage (Anlage E.7 zum Anpassungsschriftsatz) geht auch hervor, dass er diese Stellung bei der KNIC ZD in Hamburg bis September 2015 bekleidete. Die Gründe für seine Aufnahme in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

231

Der Kläger Choe Chun-Sik wurde in den ersten angefochtenen Rechtsakten wegen seiner Eigenschaft als generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC GmbH, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, benannt.

232

Der Kläger Choe Chun-Sik trägt vor, die KNIC habe ihn im Januar 2015 gebeten, als Nachfolger des Klägers Kim Il‑Su ihr leitender Vertreter in der Hamburger Außenstelle zu werden. Er sei jedoch, wie in seiner Aussage (Anlage A.6 zur Klageschrift) dargelegt, niemals in dieser Eigenschaft tätig geworden, da ihm von den deutschen Behörden ein Visum verweigert worden sei.

233

Dazu ist festzustellen, dass der Kläger Choe Chun-Sik nicht bestreitet, von der KNIC ausgesucht worden zu sein, um ihr Vertreter bei der KNIC ZD in Deutschland zu werden. Dass er seine Funktionen in Hamburg wegen des verweigerten Visums nicht tatsächlich übernehmen konnte, bedeutet nicht, dass er mit den Aktivitäten der KNIC ZD oder der KNIC nichts zu tun hätte, und ändert folglich nichts daran, dass er im Zusammenhang mit der Erwirtschaftung von Fremdwährung durch die KNIC in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt.

234

Der Kläger Choe Chun-Sik ist nämlich zum einen, wie er selbst bekundet, Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC in Pjöngjang; dies ist eine Geschäftstätigkeit, mit der die KNIC in Europa Devisen erwirtschaftet.

235

Zum anderen ergibt sich aus der Aussage von Herrn Paek Ju Hyok, Vizepräsident der KNIC (Anlage A.10 zur Klageschrift), wie bereits oben in Rn. 215 erwähnt, dass es sich bei der KNIC ZD um eine Vertretung der KNIC in Deutschland handelte, die den Rückversicherungsgesellschaften als Anlaufstelle dienen sollte.

236

Überdies ergibt sich einerseits aus der vorstehenden Rn. 216, dass die KNIC die Einrichtung ist, die die Aktivitäten der KNIC ZD in Deutschland leitet und kontrolliert, und andererseits aus den dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere aus der Aussage des Klägers Kim Il‑Su (Anlage A.4 zur Klageschrift), dass die Außenstelle der KNIC in Deutschland Kontakte zwischen der KNIC, den Rückversicherungsgesellschaften und den europäischen Versicherungsmaklern vermitteln sollte, dass sie keine Verträge abschließen und keine Zahlungen tätigen oder entgegennehmen konnte und dass sie über kein Bankkonto verfügte. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Leitung der Rückversicherungsabteilung der KNIC betrauten Personen mit der Erwirtschaftung von Devisen befasst sind, die in den streitigen Gründen der KNIC ZD und der KNIC zugeschrieben wird.

237

Die Gründe dafür, den Kläger Choe Chun-Sik wegen seines Handelns „im Namen oder auf Anweisung der KNIC“ in die fraglichen Listen aufzunehmen, beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

238

Der Kläger Sin Kyu-Nam wurde in den ersten angefochtenen Rechtsakten wegen seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang und als ehemaliger generalbevollmächtigter Vertreter der KNIC GmbH in Hamburg, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, benannt.

239

Der Kläger Sin Kyu-Nam trägt vor, dass er, wie in seiner Aussage (Anlage A.7 zur Klageschrift) dargelegt, von Juni 2008 bis November 2013 als Vertreter bei der Außenstelle der KNIC in Hamburg tätig gewesen sei. Er arbeite weiterhin für die KNIC, sei aber kein Vertreter der KNIC ZD. Er sei auch kein „Abteilungsleiter am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang“, denn die Abteilung werde vom Generaldirektor geleitet, während der Kläger nur Direktor in dieser Abteilung sei.

240

Dazu ist festzustellen, dass der Kläger Sin Kyu-Nam nicht bestreitet, von Juni 2008 bis November 2013 als Vertreter bei der Außenstelle der KNIC in Hamburg tätig gewesen zu sein.

241

Außerdem bedeutet die Aufgabe der Stellung eines Vertreters der KNIC in Hamburg nicht, dass er mit den Aktivitäten der KNIC ZD oder der KNIC nichts mehr zu tun hätte.

242

Erstens hat der Kläger Sin Kyu-Nam ausweislich der Anlage 5 des dem Gericht vorgelegten Schreibens vom 21. Juli 2016 anerkannt und bestätigt, dass er nicht nur Funktionen innerhalb der KNIC ZD wahrgenommen hat, sondern anschließend auch als Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC tätig war. Die Richtigkeit der Gründe, auf denen die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen beruht, kann nicht in Frage gestellt werden.

243

Zweitens erklärt der Kläger Sin Kyu-Nam, dass er die Stellung eines Direktors in der Abteilung der KNIC für die Rückversicherung – eine Geschäftstätigkeit, der die KNIC in Europa nachgeht – bekleidet.

244

Drittens kann, wie sich aus den vorstehenden Rn. 235 und 236 ergibt, davon ausgegangen werden, dass die in der Rückversicherungsabteilung der KNIC tätigen Personen mit der Erwirtschaftung von Devisen befasst sind, die in den streitigen Gründen der KNIC ZD und der KNIC zugeschrieben wird.

245

Die Gründe für die Aufnahme des Klägers Sin Kyu-Nam in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

246

Der Kläger Pak Chun-San wurde in den ersten angefochtenen Rechtsakten wegen seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang und als ehemaliger generalbevollmächtigter Vertreter der KNIC GmbH in Hamburg, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, benannt.

247

Der Kläger Pak Chun-San trägt vor, er habe von September 2005 bis Januar 2009 bei der KNIC ZD gearbeitet. Er arbeite weiterhin für die KNIC, sei aber kein Vertreter der KNIC ZD. Er sei auch kein „Abteilungsleiter am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang“, denn die Abteilung werde vom Generaldirektor geleitet, während der Kläger nur Direktor in dieser Abteilung sei.

248

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Pak Chun-San ausweislich der Vollmacht vom 8. August 2006 (Anlage B.6 zur Klagebeantwortung der Kommission) zum generalbevollmächtigten Vertreter der KNIC in Hamburg bestellt wurde. Aus den Dokumenten in Anlage B.8 zur Klagebeantwortung der Kommission geht auch hervor, dass dem Kläger Pak Chun-San eine Handlungsvollmacht für die KNIC ZD erteilt und dass seine Unterschrift am 11. Juli 2008 in Hamburg notariell beglaubigt wurde. Zudem bestreitet er in seiner Aussage vom 10. September 2015 (Anlage A.8 zur Klageschrift) nicht, von September 2005 bis Januar 2009 der Hauptrepräsentant der KNIC ZD und der KNIC selbst in Deutschland gewesen zu sein. In dieser Aussage von 2015 weist er auch darauf hin, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland, wo er als Vertreter der „KNIC Deutschland“ tätig gewesen sei, eine wichtige Führungsposition innerhalb der KNIC in Pjöngjang besetzt habe. In einer späteren Aussage erklärt er, er habe sich im Dezember 2015 vorzeitig zur Ruhe gesetzt, ohne dies jedoch durch schriftliche Beweise zu belegen.

249

Schließlich bedeutet die Aufgabe der Stellung eines Vertreters der KNIC in Hamburg nicht, dass er mit den Aktivitäten der KNIC ZD oder der KNIC nichts mehr zu tun hätte.

250

Erstens hat der Kläger Pak Chun-San ausweislich der Anlage A.8 zur Klageschrift anerkannt und bestätigt, dass er nicht nur Funktionen innerhalb der KNIC ZD wahrgenommen, sondern anschließend auch eine wichtige Führungsposition innerhalb der KNIC in Pjöngjang besetzt hat. Die Richtigkeit der Gründe, auf denen die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen beruht, kann nicht in Frage gestellt werden.

251

Zweitens erklärt der Kläger Pak Chun-San in Anlage 4 des dem Gericht vorliegenden Schreibens vom 21. Juli 2016, dass er in der Abteilung der KNIC für die Rückversicherung – eine Geschäftstätigkeit, der die KNIC in Europa nachgeht – tätig war.

252

Drittens kann, wie sich aus den vorstehenden Rn. 235 und 236 ergibt, davon ausgegangen werden, dass die in der Rückversicherungsabteilung der KNIC tätigen Personen mit der Erwirtschaftung von Devisen befasst sind, die in den streitigen Gründen der KNIC ZD und der KNIC zugeschrieben wird.

253

Die Gründe für die Aufnahme des Klägers Pak Chun-San in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

254

Der Kläger So Tong Myong wurde schließlich in den ersten angefochtenen Rechtsakten wegen seiner Eigenschaft als leitender Direktor der KNIC GmbH, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, benannt.

255

Der Kläger So Tong Myong macht geltend, er habe die KNIC 2014 verlassen und jeglichen Kontakt zu dieser Gesellschaft abgebrochen. Er habe nie als leitender Direktor der KNIC ZD gehandelt. Die Behauptung, er sei „leitender Direktor der KNIC [ZD] Hamburg, [der] im Namen oder auf Anweisung der KNIC [handle]“, treffe nicht zu.

256

In diesem Zusammenhang lässt sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten feststellen, dass der Kläger So Tong Myong in mehreren Dokumenten zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem Monat Mai 2012 als Präsident der KNIC bezeichnet wurde. Diese von ihm nicht bestrittene Tatsache wird auch durch seine Aussage (Anlage A.9 zur Klageschrift) bestätigt, in der er erklärt, sein Mandat als Präsident der KNIC habe von 2007 bis Oktober 2014 gedauert.

257

Im Übrigen steht der Behauptung des Klägers So Tong Myong, er habe die KNIC 2014 verlassen, der von der Kommission vorgelegte Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2016 entgegen, dem zufolge er zu diesem Zeitpunkt immer noch geschäftsführender Präsident der KNIC war. Der Beweiswert des Handelsregisterauszugs kann nicht mit Erfolg angezweifelt werden, da der Kläger So Tong Myong als einziges Beweismittel seine Aussage vorgelegt hat.

258

Wie bereits dargelegt, gilt für den Gerichtshof und das Gericht nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so dass für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein deren Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

259

Die Aussage des Klägers So Tong Myong wurde speziell für die Zwecke der vorliegenden Klage gemacht; da sie von einer Person herrührt, die den fraglichen restriktiven Maßnahmen unterliegt, hat sie nur einen geringen Beweiswert.

260

Dies ist vor allem dann der Fall, wenn einer Aussage ein von der Kommission vorgelegtes amtliches Dokument wie der Handelsregisterauszug von Hamburg entgegensteht.

261

Die Gründe für die Aufnahme des Klägers So Tong Myong in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

262

Es ist somit festzustellen, dass die in Rede stehenden Verbindungen, ausgeübten Funktionen und Handlungen, wie sie aus den ersten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründen hervorgehen, rechtlich hinreichend dargetan und von den Klägern nicht substantiiert widerlegt wurden.

263

Der vorliegende Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

– Dritter Klagegrund: Missachtung des Datenschutzes

264

Mit ihrem dritten Klagegrund rügen die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 im Kern einen Verstoß gegen die Art. 4, 10, 14 und 16 der Verordnung Nr. 45/2001.

265

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 beschränken sich darauf, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 sowie Auszüge aus einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten anzuführen, und behaupten im Wesentlichen, der Rat und die Kommission hätten unrichtige Daten veröffentlicht. Damit hätten der Rat und die Kommission den Eindruck erweckt, dass die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 an rechtswidrigen Aktivitäten im Zusammenhang mit der illegalen Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt seien.

266

In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die ersten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe, wie die Prüfung des zweiten Klagegrundes ergeben hat, mit keinem Beurteilungsfehler behaftet sind und der Rat und die Kommission daher keine unrichtigen Daten veröffentlicht haben, die den Eindruck erweckten, die Kläger seien an rechtswidrigen Aktivitäten beteiligt.

267

Dieser Klagegrund greift deshalb nicht durch.

268

Jedenfalls geht dieser Klagegrund ins Leere.

269

Selbst wenn der Rat und die Kommission nämlich personenbezogene Daten über die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 auf eine mit der Verordnung Nr. 45/2001 nicht vereinbare Weise verarbeitet hätten, könnte ein solcher Umstand nicht zur Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Rechtsakte führen. Hingegen könnten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15, wenn es ihnen gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 140, und vom 22. November 2017, HD/Parlament, T‑652/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:828, Rn. 33 und 34).

270

Demnach ist der vorliegende Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

– Vierter Klagegrund: unverhältnismäßige Verletzung der Grundrechte

271

Mit ihrem vierten Klagegrund rügen die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 eine unverhältnismäßige Einschränkung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit im Sinne von Art. 16 der Grundrechtecharta sowie des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Ansehens im Sinne von Art. 8 der EMRK.

272

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 machen geltend, die Aufnahme ihrer Namen in die fraglichen Listen diene keinem sinnvollen Zweck, auch wenn die Aufnahme der KNIC ZD selbst sachgerecht sein sollte. Sie veranlassten die KNIC ZD nicht zur Erwirtschaftung von Einkünften und unterstützten Letztere auch nicht dabei. Mit Ausnahme des Klägers Kang Song-Sam seien sie keine Vertreter der KNIC ZD. Unter diesen Umständen würden sie offensichtlich in ihrer Freiheit unverhältnismäßig eingeschränkt.

273

Der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

274

Falls die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 mit dieser sehr allgemeinen Argumentation die Verhältnismäßigkeit der Aufnahmekriterien in Zweifel ziehen und geltend machen sollten, dass die Aufnahme ihrer Namen in die fraglichen Listen und der durch die ersten angefochtenen Rechtsakte verursachte Schaden außer Verhältnis zu den mit diesen Rechtsakten verfolgten Zielen ständen, genügt erstens die Feststellung, dass die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 keine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 277 AEUV hinsichtlich der Aufnahmekriterien erhoben haben.

275

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 können die Verhältnismäßigkeit der Aufnahmekriterien aber nicht in Frage stellen, ohne deren Rechtswidrigkeit im Wege einer Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV zu rügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2013, Melli Bank/Rat, T‑492/10, EU:T:2013:80, Rn. 58 und 59, und vom 20. März 2013, Bank Saderat/Rat, T‑495/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:142, Rn. 53 bis 59).

276

Im Übrigen kann die Rechtmäßigkeit dieser Aufnahmekriterien durch das Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes keinesfalls in Frage gestellt werden. Dieses Vorbringen stützt sich nämlich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Kriterien als solcher, sondern auf Umstände, die diese Kläger speziell betreffen, da es sich auf deren konkrete Situation und den durch die Aufnahme ihrer Namen in die fraglichen Listen angeblich verursachten Schaden bezieht.

277

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 stützen ihr Vorbringen zweitens darauf, dass die KNIC ZD kein Einkommen für die Demokratische Volksrepublik Korea erwirtschafte und dass sie die KNIC ZD weder zur Erwirtschaftung von Einkünften veranlassten noch dabei unterstützten. Die Prüfung des zweiten Klagegrundes im Rahmen der vorliegenden Rechtssache hat jedoch ergeben, dass die ersten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe darauf abstellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelten, und somit auf keinem Beurteilungsfehler beruhen.

278

Der vorliegende Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Klage in der Rechtssache T‑533/15, soweit es um die zweiten angefochtenen Rechtsakte und den Beschluss 2016/849 geht

279

Mit Schriftsätzen, die am 27. Mai und 3. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sind, haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 ihre Klageschrift angepasst und beantragt, auch die zweiten angefochtenen Rechtsakte und den Beschluss 2016/849 für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen sind.

280

Als die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 ihre Klageschrift anpassten, um auch die zweiten angefochtenen Rechtsakte zu erfassen, behielten sie die vier Klagegründe bei, die sie gegen die ersten angefochtenen Rechtsakte gerichtet hatten, und brachten einige zusätzliche Argumente vor, die u. a. damit zu tun hatten, dass der Rat in den zweiten angefochtenen Rechtsakten teilweise die Gründe geändert hatte, aus denen ihre Namen in die fraglichen Listen aufgenommen worden waren. Bei der Anpassung ihrer Klageschrift im Sinne einer Anfechtung auch des Beschlusses 2016/849, erhielten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 die vier Klagegründe, auf die sie sich zuvor gestützt hatten, aufrecht, ohne zusätzliche Argumente vorzubringen.

281

Mit den zweiten angefochtenen Rechtsakten wurden die die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Angaben und Gründe leicht geändert, ohne dass sich an den einschlägigen Aufnahmekriterien etwas geändert hätte. Was den Beschluss 2016/849 anbelangt, so wurden die Kriterien für die Aufnahme natürlicher Personen leicht geändert, wobei diese redaktionellen Änderungen die materiell-rechtliche Prüfung nicht beeinflussen können. Im Übrigen stimmen die im Beschluss 2016/849 enthaltenen Gründe für die Aufnahme der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 im Wesentlichen mit den Aufnahmegründen überein, die in den zweiten angefochtenen Rechtsakten enthalten sind.

282

In diesem Zusammenhang ist das Gericht der Auffassung, dass angesichts der nur geringfügigen Unterschiede zwischen den streitigen Gründen die zweiten angefochtenen Rechtsakte und der Beschluss 2016/849 zusammen zu prüfen sind, soweit die Klage gegen sie gerichtet ist.

– Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

283

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 machen im Hinblick auf die Änderungen der sie betreffenden Gründe geltend, mit der Streichung des Namens der KNIC GmbH aus den fraglichen Listen und der Änderung der Gründe für die Aufnahme ihrer Namen in die zweiten angefochtenen Rechtsakte hätten der Rat und die Kommission stillschweigend anerkannt, dass die KNIC GmbH irrtümlich benannt worden sei und die Gründe für die Benennung der in den ersten angefochtenen Rechtsakten aufgeführten Personen sachwidrig gewesen seien. Diese Gründe blieben trotz ihrer Änderung unklar.

284

Die zweiten angefochtenen Rechtsakte enthielten keine Angabe, der die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 entnehmen könnten, aus welchem Grund sie in der Lage sein sollten, das Handeln der KNIC bei der Erwirtschaftung erheblicher Einkünfte in Fremdwährung zu beeinflussen, die zu den Rüstungsprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen könnten.

285

Der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

286

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die zweiten und die dritten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe, die in den zweiten angefochtenen Rechtsakten und im Beschluss 2016/849 aufgeführt sind, die Begründungspflicht in der Auslegung, die sie durch die vorerwähnte Rechtsprechung erfährt, in vollem Umfang erfüllen.

287

Die zweiten und die dritten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe entsprechen den Aufnahmekriterien sowie den geänderten Aufnahmekriterien und bezeichnen in einer klaren und verständlichen Form sowohl die Funktionen, die diese Personen bei der KNIC ZD oder bei der KNIC ausüben, als auch die Handlungen, die ihnen bei der KNIC vorgeworfen werden.

288

Im Übrigen enthalten weder die zweiten noch die dritten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe eine irrtümliche Bezugnahme auf die KNIC GmbH. Das Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 zur Aufnahme der KNIC GmbH in die fraglichen Listen und zur Problematik der Art der die KNIC betreffenden Gründe geht deshalb ins Leere. Schließlich ist der Name des Klägers Kang Song-Sam entgegen dessen Behauptungen richtig geschrieben.

289

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 der Begründung der zweiten angefochtenen Rechtsakte und des Beschlusses 2016/849 entnehmen konnten, dass ihre Namen wegen ihrer Funktionen innerhalb der KNIC in den fraglichen Listen belassen wurden; dies wird dadurch bestätigt, dass sie im Rahmen des zweiten Klagegrundes die sachliche Richtigkeit der Argumentation des Rates speziell zu diesem Punkt in Frage stellen. Da die Gründe für die Entscheidung des Rates in den zweiten angefochtenen Rechtsakten und im Beschluss 2016/849 klar zum Ausdruck kommen, kann auch das Gericht deren Begründetheit prüfen.

290

Der vorliegende Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

– Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

291

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 tragen vor, die Gründe, die in den zweiten angefochtenen Rechtsakten angeführt seien, reichten für die Aufnahme ihrer Namen in die fraglichen Listen nicht aus. Insbesondere habe der Kläger So Tong Myong die KNIC 2014 verlassen und jeden Kontakt mit ihr abgebrochen. Die Behauptung, er sei „Präsident“ der KNIC, sei falsch. Wenn der Rat beabsichtigen sollte, ihn wegen einer früheren Rolle zu benennen, müsse er erklären, weshalb diese Benennung immer noch angemessen und gerechtfertigt sei.

292

Im Übrigen beschränkten sich die die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe auf die Feststellung, dass sie – mit Ausnahme des Klägers So Tong Myong – für die KNIC arbeiteten. Dies sei jedoch im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b oder Art. 15 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2013/183 nicht ausreichend. Der Rat hätte anhand von eindeutigen und präzisen Beweisen belegen müssen, dass jeder von ihnen in der Lage gewesen wäre, die Geschäftstätigkeit der KNIC zu beeinflussen; dies hätte die Aufnahme ihrer Namen in die fraglichen Listen gerechtfertigt.

293

Zu dem Vorbringen, die Kläger So Tong Myong und Pak Chun-San hätten sich zur Ruhe gesetzt und übten innerhalb der KNIC keine Funktion mehr aus, und zwar ersterer schon vor Erlass der ersten angefochtenen Rechtsakte und letzterer nach deren Erlass, bemerkt der Rat, dieses Vorbringen werde durch die Informationen widerlegt, die ihm in Bezug auf die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 zur Verfügung gestanden hätten und die diesen übermittelt worden seien (vgl. die Anlagen B.1, B.2, B.3 und B.4 zur Klagebeantwortung). Der bloße Umstand, dass diese Kläger behaupteten, sich zur Ruhe gesetzt zu haben, bedeute außerdem nicht, dass dies tatsächlich geschehen sei. Selbst wenn sie offiziell in den Ruhestand getreten sein sollten, besage dies schließlich nicht, dass sie nicht mehr im Namen der KNIC, deren Hauptsitz sich in Nordkorea befinde, handeln könnten.

294

Hinsichtlich der Kläger Kim Il‑Su, Kang Song-Sam, Choe Chun-Sik und Sin Kyu-Nam erklärt der Rat, ausweislich der Informationen, auf denen ihre Aufnahme in die fraglichen Listen beruhe und die in den Anlagen B.1, B.2, B.3 und B.4 zur Klagebeantwortung zu finden seien, habe er deren Namen in diese Listen nicht allein deswegen aufgenommen, weil sie in der KNIC beschäftigt gewesen seien, sondern deshalb, weil sie im Namen oder auf Anweisung dieser Einrichtung gehandelt hätten.

295

Die Kommission macht geltend, der Umstand, dass einige Personen, die nachweislich wichtige Funktionen innerhalb der einzigen Versicherungsgesellschaft Nordkoreas ausgeübt hätten, die völlig unbewiesene Behauptung aufstellten, sie seien nach dem Erlass der Sanktionen in den vorzeitigen oder normalen Ruhestand getreten, genüge nicht, um die Feststellung zu widerlegen, wonach diese Personen im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelten. Die Kommission bestreitet den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zum Eintritt des Klägers So Tong Myong in den Ruhestand und zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers Pak Chun-San.

296

Abschließend erklärt die Kommission, die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 untermauerten mit ihren eigenen Aussagen die Gründe für ihre Aufnahme in die fraglichen Listen.

297

Als Erstes ist zu dem Vorbringen, die innerhalb der KNIC ausgeübten Funktionen seien nicht hinreichend bewiesen, festzustellen, dass die vom Rat vorgelegten einschlägigen Informationen den Beweis dafür liefern, dass die zweiten und die dritten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe fundiert sind. Vor allem die Anlage B.3 enthält eine ausführliche Beschreibung der Funktionen, die die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 bei der KNIC wahrgenommen haben. Die Kommission hat dem Gericht auch amtliche Bescheinigungen, darunter Ernennungsschreiben, vorgelegt. Die meisten dieser Dokumente beziehen sich auf die Zeit vor Erlass der zweiten angefochtenen Rechtsakte.

298

So wird der Kläger Kim Il‑Su in den zweiten und den dritten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründen als Manager in der Rückversicherungsabteilung der KNIC im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt, bezeichnet.

299

Wie bereits dargelegt, hat die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten angefochtenen Rechtsakte ergeben, dass die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers Kim Il‑Su in diese Rechtsakte, nämlich seine Eigenschaft als generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC in Hamburg, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, fehlerfrei waren. Außerdem bestreitet er in seiner Aussage (Anlage A.4 zur Klageschrift und Anlage 9 zum Schreiben vom 21. Juli 2016) nicht, dass er 2009 die zuvor vom Kläger Pak Chun-San wahrgenommene Funktion eines Vertreters übernommen und von Januar 2009 bis Januar 2015 ausgeübt hat, sondern bestätigt dies vielmehr. Dies wird schließlich auch durch den von der Kommission vorgelegten Handelsregisterauszug vom 16. März 2016 (Anlage F.1 zu ihrer Stellungnahme zum Anpassungsschriftsatz) bestätigt, in dem der Kläger Kim Il‑Su als bevollmächtigter Vertreter der KNIC ZD geführt wird. Der Wahrheitsgehalt dieses Handelsregisterauszugs kann nicht mit Erfolg angezweifelt werden, da sich der Kläger Kim Il‑Su insoweit allein auf seine Aussage beruft.

300

Im Übrigen bestätigt der Kläger Kim Il‑Su in seiner Aussage in Anlage 8 zum Schreiben vom 21. Juli 2016, dass er nach seiner Rückkehr aus Deutschland als Manager in der Rückversicherungsabteilung der KNIC tätig war.

301

Schließlich dürfte der Umstand, dass der Kläger Kim Il‑Su seine Stellung als Vertreter der KNIC in Hamburg aufgegeben hat, nicht bedeuten, dass er mit den Aktivitäten der KNIC ZD nichts mehr zu tun hätte.

302

Aus den vorstehenden Randnummern ergibt sich nämlich zum einen, dass der Kläger Kim Il‑Su nicht nur Funktionen innerhalb der KNIC ZD wahrgenommen, sondern anschließend in Pjöngjang auch eine wichtige Führungsposition in der Abteilung der KNIC für die Rückversicherung – eine Geschäftstätigkeit, der die KNIC in Europa nachgeht – besetzt hat. Die Richtigkeit der Gründe, auf denen die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen beruht, kann nicht in Frage gestellt werden.

303

Zum anderen kann, wie sich aus den vorstehenden Rn. 235 und 236 ergibt, davon ausgegangen werden, dass die innerhalb der KNIC tätigen Personen mit der Erwirtschaftung von Devisen befasst sind, die in den streitigen Gründen der KNIC ZD und der KNIC zugeschrieben wird.

304

Die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers Kim Il‑Su in die streitigen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

305

Der Kläger Kang Song-Sam wird in den zweiten angefochtenen Rechtsakten als ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg, der weiter für die KNIC, in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt, bezeichnet.

306

Wie bereits dargelegt, hat die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten angefochtenen Rechtsakte ergeben, dass die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers Kang Song-Sam in diese Rechtsakte, nämlich seine Eigenschaft als generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC in Hamburg, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, fehlerfrei waren. Daher kann die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen wegen seiner Funktion als ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC nicht in Frage gestellt werden.

307

Zudem stehen die Angaben in den Aussagen, die der Kläger Kang Song-Sam für das Gerichtsverfahren vorgelegt hat, nicht im Widerspruch zu diesen Gründen. So erklärt er in seiner Aussage in Anlage A.5 zur Klageschrift, dass er „gegenwärtig als Vertreter der [KNIC] in der Außenstelle in Hamburg, Deutschland, tätig“ sei. Er habe diese Stellung seit Dezember 2013 als Nachfolger des Klägers Sin Kyu-Nam inne. Im Übrigen erklärt der Kläger Kang Song-Sam in seiner Aussage in der dem Gericht vorgelegten Anlage 7 zum Schreiben vom 21. Juli 2016, dass er als Manager in der Rückversicherungsabteilung tätig sei. Die Gründe für seine Aufnahme in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

308

Der Kläger Choe Chun-Sik wird als Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC in deren Hauptsitz in Pjöngjang, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt, bezeichnet.

309

In den aufeinanderfolgenden Anpassungen der Klageschrift vom 27. Mai und 3. Juni 2016 trägt der Kläger Choe Chun–Sik vor, dass er kein Vertreter der KNIC ZD sei und auch nie ein solcher gewesen sei, dass er im Februar 2015 die Arbeit für diese Gesellschaft habe aufnehmen sollen, sein Antrag auf Erteilung eines Visums aber abgelehnt worden sei und dass die Behauptung, er sei generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC ZD, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handle, unzutreffend sei. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht den Grund für die Aufnahme des Namens des Klägers Choe Chun-Sik in die streitigen Listen in Frage stellen, nämlich die Tatsache, dass er Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC in deren Hauptsitz in Pjöngjang ist, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelt.

310

Zudem bestätigt der Kläger Choe Chun-Sik selbst, dass er mit der KNIC in Verbindung stand. So räumt er in seiner Aussage (Anlage A.6 zur Klageschrift) ein, dass die KNIC ihn im Januar 2015 gebeten hat, ihr leitender Vertreter in der Hamburger Außenstelle als Nachfolger des bisherigen Vertreters, des Klägers Kim Il‑Su, zu werden. Aus sämtlichen Aussagen des Klägers Choe Chun-Sik geht hervor, dass er Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC in Pjöngjang ist. Die Gründe für seine Aufnahme in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

311

Der Kläger Sin Kyu-Nam wird als Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC in deren Hauptsitz in Pjöngjang und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg, der in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt, bezeichnet.

312

Wie bereits dargelegt, hat die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten angefochtenen Rechtsakte ergeben, dass die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers Sin Kyu-Nam in diese Rechtsakte, nämlich seine Eigenschaft als Abteilungsleiter am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang und ehemaliger generalbevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, fehlerfrei waren. Daher kann die Aufnahme seines Namens in die fraglichen Listen wegen seiner Funktion als ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, nicht in Frage gestellt werden.

313

Wie sich aus dem Anpassungsschriftsatz vom 27. Mai 2016 ergibt, bestreitet der Kläger Sin Kyu-Nam nicht, von Juni 2008 bis November 2013 bei der KNIC ZD und anschließend am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang gearbeitet zu haben.

314

Zudem werden diese Fakten vom Kläger Sin Kyu-Nam bestätigt. So erklärt dieser in seiner Aussage (Anlage A.7 zur Klageschrift), dass er von Juni 2008 bis November 2013 bei der Außenstelle der KNIC in Hamburg die Funktionen eines Vertreters ausgeübt hat. Der Kläger Sin Kyu-Nam hat ausweislich der Anlage 5 des dem Gericht vorgelegten Schreibens vom 21. Juli 2016 auch anerkannt und bestätigt, dass er nicht nur diese Funktionen innerhalb der KNIC ZD wahrgenommen hat, sondern später auch als Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC tätig war. Die Gründe für seine Aufnahme in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

315

Der Kläger Pak Chun-San wird als Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC im Hauptsitz dieses Unternehmens in Pjöngjang bis mindestens Dezember 2015 und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg, der weiter für die KNIC, in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt, bezeichnet.

316

In diesem Zusammenhang hat erstens die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ersten angefochtenen Rechtsakte in den vorstehenden Rn. 248 bis 252 ergeben, dass die Gründe für die Aufnahme des Namens des Klägers Pak Chun-San in diese Rechtsakte, nämlich seine Eigenschaft als Abteilungsleiter am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang und als ehemaliger generalbevollmächtigter Vertreter der von der EU benannten KNIC in Hamburg, der im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelte, fehlerfrei waren.

317

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Pak Chun-San nur geltend macht, er sei kein „Abteilungsleiter am Hauptsitz der KNIC in Pjöngjang“, und somit nicht bestreitet, am Hauptsitz in Pjöngjang zumindest bis Dezember 2015 gearbeitet zu haben.

318

Drittens beruht die Behauptung des Klägers Pak Chun-San, er habe seine Funktionen vor Erlass der zweiten angefochtenen Rechtsakte und des Beschlusses 2016/849 aufgegeben, auf keinem schriftlichen Beleg, obwohl der Kläger am besten in der Lage ist, Unterlagen beizubringen, die gegen die Gründe für seine Aufnahme in die fraglichen Listen sprechen.

319

Im vorliegenden Fall kann es allein aufgrund von Aussagen, die speziell für die Zwecke dieser Klage gemacht wurden und die von der Person herrühren, die den fraglichen restriktiven Maßnahmen unterliegt, nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Kläger Pak Chun-San nicht mehr für die KNIC arbeitet.

320

Zudem hat der Kläger Pak Chun-San viele Jahre lang bedeutende Verbindungen zur KNIC unterhalten. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die KNIC bei der Besetzung von Schlüsselpositionen regelmäßig auf den Kläger Pak Chun-San zurückgriff und dass dieser während einer langen Karriere mehrere wichtige Funktionen als Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg ausübte.

321

Infolgedessen kann es mangels entsprechender Beweise nicht als erwiesen angesehen werden, dass er zur KNIC keine Verbindung mehr unterhält.

322

Die Gründe für seine Aufnahme in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

323

Der Kläger So Tong Myong wird als Präsident der KNIC, der in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt, bezeichnet.

324

Dazu ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten, dass der Kläger So Tong Myong zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem Monat Mai 2012 als Präsident der KNIC bezeichnet wurde. Diese Tatsache wird durch seine Aussage (Anlage A.9 zur Klageschrift) bestätigt, in der er erklärt, sein Mandat als Präsident der KNIC habe von 2007 bis Oktober 2014 gedauert.

325

Soweit der Kläger So Tong Myong geltend macht, er habe sich im Oktober 2014 zur Ruhe gesetzt, ist festzustellen, dass die Kommission einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg vom 16. März 2016 vorgelegt hat, dem zufolge er zu diesem Zeitpunkt immer noch geschäftsführender Präsident der KNIC war.

326

Zwar erklärt der Kläger So Tong Myong in der Anlage 2 zu dem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 21. Juli 2016, diese Information sei nur für die Zeit von 2010 und bis 2014, dem Jahr, in dem er in den Ruhestand getreten sei, zutreffend.

327

Wie bereits dargelegt, gilt jedoch für den Gerichtshof und das Gericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so dass für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein deren Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Außerdem ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Informationen zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob es seinem Inhalt nach sinnvoll und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

328

Die Aussage des Klägers So Tong Myong wurde speziell für die Zwecke der vorliegenden Klage gemacht; da sie von einer Person herrührt, die den fraglichen restriktiven Maßnahmen unterliegt, hat sie im Gegensatz zu einem amtlichen Dokument wie einem Handelsregisterauszug nur geringen Beweiswert.

329

Da der Kläger So Tong Myong keine schriftlichen Beweise vorgelegt und die Funktion des Präsidenten der KNIC ausgeübt hat, kann es nicht als erwiesen angesehen werden, dass er zur KNIC keine Verbindung mehr unterhält und nicht für die KNIC, in deren Namen oder auf deren Anweisung handelt.

330

Die Gründe für seine Aufnahme in die fraglichen Listen beruhen daher auf keinem Beurteilungsfehler.

331

Nach alledem konnten der Rat und die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten angefochtenen Rechtsakte und des Beschlusses 2016/849 zu Recht davon ausgehen, dass die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 immer noch im Namen oder auf Anweisung der KNIC handelten.

332

Soweit die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 geltend machen, es sei nicht bewiesen, dass sie die Geschäftstätigkeit der KNIC beeinflussen könnten, genügt als Zweites der Hinweis, dass diese Kläger unter ein Aufnahmekriterium fallen, das „Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii des Beschlusses 2013/183 sowie „Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2016/849 erfasst.

333

Nach den Aufnahmekriterien und den geänderten Aufnahmekriterien, deren Rechtmäßigkeit von den Klägern in der Rechtssache T‑533/15 nicht in Frage gestellt wurde, gehören Letztere zur Kategorie der Personen, die im Namen oder auf Anweisung der benannten Einrichtung handeln, die möglicherweise Geldmittel erwirtschaftet, welche zu den Aktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten.

334

Dieses Kriterium verlangt somit nicht, dass es sich bei den Klägern in der Rechtssache T‑533/15 um die Personen handeln muss, die über den Transfer der Finanzmittel entscheiden, die zu den Aktivitäten der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten, oder die in der Lage sind, einen solchen Transfer zu beeinflussen. Hingegen müssen sie eine Verbindung zu der Tätigkeit aufweisen, auf die sich die streitigen Gründe im Licht der fraglichen Kriterien beziehen, nämlich der Erwirtschaftung von Einkünften in Fremdwährung, die zu den Nuklearprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen könnten.

335

Das Gericht hat nämlich bereits entschieden, dass bei einer Person, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr eine Leitungsbefugnis gegenüber einer von restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisation einräumen, im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sie selbst an den Handlungen beteiligt ist, die den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Organisation rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T‑58/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:640, Rn. 110, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 143).

336

Zu dem auf das Urteil vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat (T‑58/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:640), gestützten Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 ist festzustellen, dass – im Gegensatz zu der für den vorliegenden Fall einschlägigen rechtlichen Regelung – im Urteil vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat (T‑58/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:640), die Aufnahme der Namen der Kläger in die Listen auf anderen Kriterien als im vorliegenden Fall beruhte. Während diesem Urteil zufolge die von den restriktiven Maßnahmen erfassten natürlichen Personen in Verbindung mit den Aktivitäten der nuklearen Proliferation stehen mussten, brauchen im vorliegenden Fall die von den restriktiven Maßnahmen erfassten natürlichen Personen nur in Verbindung mit der Bereitstellung von Finanzdiensten oder der Vornahme des Transfers finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen zu stehen, die zu den Nuklearprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea beitragen könnten, ohne dass diese Personen speziell etwas mit den Aktivitäten der nuklearen Proliferation zu tun haben müssten.

337

So verlangen im vorliegenden Fall weder die Kriterien noch die streitigen Gründe, auf denen die Aufnahme der Namen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 in die fraglichen Listen beruhen, den Nachweis einer Verbindung zwischen der betroffenen Person und der auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation tätigen Einrichtung; sie verlangen vielmehr den Nachweis, dass eine Verbindung zwischen dieser Person und der Einrichtung besteht, die den Transfer von Finanzmitteln, die zu den Programmen der Demokratischen Volksrepublik Korea auf dem Gebiet der nuklearen Proliferation beitragen könnten, vornimmt oder sicherstellt.

338

Im vorliegenden Fall haben die Kläger in der Rechtssache T‑533/15, wie sich aus den vorstehenden Rn. 298 bis 331 ergibt, allesamt Führungsaufgaben innerhalb der KNIC wahrgenommen. Der Kläger Kim Il‑Su ist Manager in der Rückversicherungsabteilung der KNIC und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg. Der Kläger Kang Song-Sam ist ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg und Manager in der Rückversicherungsabteilung der KNIC. Der Kläger Choe Chun-Sik ist Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC. Der Kläger Sin Kyu-Nam ist Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC und ehemaliger bevollmächtigter Vertreter der KNIC in Hamburg. Der Kläger Pak Chun-San war Direktor in der Rückversicherungsabteilung der KNIC und ehemaliger bevollmächtigter leitender Vertreter der KNIC in Hamburg. Der Kläger So Tong Myong war Präsident der KNIC. Deshalb reichen ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen der Rückversicherungstätigkeit der KNIC – als Manager in der Rückversicherungsabteilung der KNIC, als Direktor in dieser Abteilung oder als Präsident der KNIC – für die Feststellung aus, dass sie zum einen mit der Devisenbeschaffungstätigkeit der KNIC in Verbindung stehen, indem sie im Namen oder auf Anweisung der KNIC handeln, und dass es zum anderen nicht erforderlich ist, außer der Prüfung, ob die zweiten und die dritten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe stichhaltig sind, auf die Indizien für ihr individuelles Handeln abzustellen, um darzutun, dass sie im Einklang mit den geltenden Aufnahmekriterien benannt wurden.

339

Der vorliegende Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

– Dritter Klagegrund: Missachtung des Datenschutzes

340

Mit ihrem dritten Klagegrund rügen die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 im Kern einen Verstoß gegen die Art. 4, 10, 14 und 16 der Verordnung Nr. 45/2001.

341

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 beschränken sich darauf, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 sowie Auszüge aus einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten anzuführen, und behaupten im Wesentlichen, der Rat und die Kommission hätten unrichtige Daten veröffentlicht. Damit hätten der Rat und die Kommission den Eindruck erweckt, dass die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 an rechtswidrigen Aktivitäten im Zusammenhang mit der illegalen Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt seien.

342

In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass die zweiten und die dritten die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 betreffenden Gründe, wie die Prüfung des zweiten Klagegrundes ergeben hat, mit keinem Beurteilungsfehler behaftet sind und der Rat und die Kommission daher keine unrichtigen Daten veröffentlicht haben, die den Eindruck erweckten, die Kläger seien an rechtswidrigen Aktivitäten beteiligt.

343

Dieser Klagegrund greift deshalb nicht durch.

344

Jedenfalls geht dieser Klagegrund ins Leere.

345

Selbst wenn der Rat und die Kommission nämlich personenbezogene Daten über die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 auf eine mit der Verordnung Nr. 45/2001 nicht vereinbare Weise verarbeitet hätten, könnte ein solcher Umstand nicht zur Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Rechtsakte und des Beschlusses 2016/849 führen. Hingegen könnten die Kläger, wenn es ihnen gelänge, eine solche Verarbeitung nachzuweisen, einen Verstoß gegen diese Verordnung im Rahmen einer Schadensersatzklage geltend machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T‑720/14, EU:T:2016:689, Rn. 140, und vom 22. November 2017, HD/Parlament, T‑652/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:828, Rn. 33 und 34).

– Vierter Klagegrund: unverhältnismäßige Verletzung der Grundrechte

346

Unter Wiederholung ihres Vorbringens gegen die ersten angefochtenen Rechtsakte tragen die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 ergänzend vor, der Schaden, der durch die zweiten angefochtenen Rechtsakte verursacht werde, sei in jeder Beziehung unverhältnismäßig.

347

Die Kläger in der Rechtssache T‑533/15 veranlassten die KNIC ZD nämlich nicht zur Erwirtschaftung von Einkünften und unterstützten sie auch nicht dabei, denn die KNIC ZD erziele weder gegenwärtig Einkünfte, noch sei dies zu Zeiten ihrer aktiven Geschäftstätigkeit der Fall gewesen. Im Übrigen hätten sich zwei von ihnen, die Kläger Pak Chun-San und So Tong Myong, zur Ruhe gesetzt und arbeiteten nicht für die KNIC, während die vier anderen Kläger im Rahmen ihrer verschiedenen Funktionen innerhalb der KNIC keine Einkünfte erzielten. Die Aufnahme ihrer Namen in die fraglichen Listen diene keinem sinnvollen Zweck, auch wenn die Aufnahme der KNIC ZD selbst sachgerecht sein sollte. Unter diesen Umständen würden sie offensichtlich in ihrer Freiheit unverhältnismäßig eingeschränkt.

348

Der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

349

Da der vorliegende Klagegrund auf einem Vorbringen der Kläger in der Rechtssache T‑533/15 beruht, das mit ihrem Vorbringen im Rahmen des gegen die ersten angefochtenen Rechtsakte gerichteten vierten Klagegrundes praktisch übereinstimmt, ist er aus den oben in den Rn. 274 bis 277 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

350

Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T‑533/15 abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Rechtsakte und des Beschlusses 2016/849 begehrt wird.

351

Folglich ist die Klage in der Rechtssache T‑533/15 in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

352

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

353

Da in der Rechtssache T‑533/15 die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

354

Da in der Rechtssache T‑264/16 die KNIC unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

355

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher hat in der Rechtssache T‑533/15 das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

 

2.

In der Rechtssache T‑533/15 haben Il‑Su Kim und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger die Kosten mit Ausnahme der Kosten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu tragen.

 

3.

In der Rechtssache T‑264/16 hat die Korea National Insurance Corporation die Kosten zu tragen.

 

4.

In der Rechtssache T‑533/15 trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten.

 

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Półtorak

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. März 2018.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt

 

Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

 

Restriktive Maßnahmen gegen die Kläger

 

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

 

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensrechtliche Folgen der Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2013/183

 

Reihenfolge der Behandlung der Rechtssachen T‑533/15 und T‑264/16

 

Klage in der Rechtssache T‑264/16

 

Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

 

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

 

Dritter Klagegrund: Verletzung der Grundsätze des Datenschutzes

 

Vierter Klagegrund: unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte

 

Klage in der Rechtssache T‑533/15

 

Klage in der Rechtssache T‑533/15, soweit es um die ersten angefochtenen Rechtsakte geht

 

– Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

 

– Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

 

– Dritter Klagegrund: Missachtung des Datenschutzes

 

– Vierter Klagegrund: unverhältnismäßige Verletzung der Grundrechte

 

Klage in der Rechtssache T‑533/15, soweit es um die zweiten angefochtenen Rechtsakte und den Beschluss 2016/849 geht

 

– Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

 

– Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

 

– Dritter Klagegrund: Missachtung des Datenschutzes

 

– Vierter Klagegrund: unverhältnismäßige Verletzung der Grundrechte

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Die Liste der weiteren Kläger ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.

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