Europäischer Gerichtshof Urteil, 26. Mai 2016 - T-479/11,T-157/12

ECLI:ECLI:EU:T:2016:320
bei uns veröffentlicht am26.05.2016

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

26. Mai 2016 ( *1 )

„Staatliche Beihilfen — Erdölsuche — Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut français du pétrole (IFP) implizit durch die Verleihung des Status eines ‚établissement public à caractère industriel et commercial‘ (öffentliches Unternehmen in den Bereichen Industrie und Handel, EPIC) gewährt wird — Vorteil — Vermutung des Vorteils“

In den verbundenen Rechtssachen T‑479/11 und T‑157/12

Französische Republik, zunächst vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues, B. Beaupère-Manokha und J. Gstalter, dann durch Frau Belliard, Herrn de Bergues, Herrn Gstalter und S. Menez, dann durch Herrn de Bergues, Herrn Menez, D. Colas und J. Bousin und schließlich durch Herrn de Bergues, Herrn Colas und Frau Bousin, jeweils als Bevollmächtigte,

Klägerin in der Rechtssache T‑479/11,

IFP Énergies nouvelles mit Sitz in Rueil-Malmaison (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und A. Noël-Baron, dann Rechtsanwälte Morgan de Rivery und E. Lagathu,

Kläger in der Rechtssache T‑157/12,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky, D. Grespan und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (ABl. 2012, L 14, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva und des Richters C. Wetter (Berichterstatter),

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Französische Republik und das IFP Énergies nouvelles (vormals, bis zum 13. Juli 2010, Institut français du pétrole, im Folgenden: IFPEN), den Beschluss 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ (ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

2

Das IFPEN ist eine öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtung. Es hat drei im Allgemeininteresse liegende Aufgaben: Forschung und Entwicklung in den Bereichen Öl- und Gasexploration sowie Raffinations- und Petrochemietechnologien, Ausbildung von Ingenieuren und Technikern und branchenrelevante Information und Dokumentation (angefochtener Beschluss, Rn. 14).

3

Ferner kontrolliert das IFPEN direkt und indirekt drei Handelsgesellschaften, Axens, Beicip-Franlab und Prosernat, mit denen es Exklusivverträge über Forschung und Lizenzen geschlossen hat.

4

Bis 2006 war das IFP eine juristische Person des Privatrechts, die nach den innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften der wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der französischen Regierung unterlag. Mit der Loi no 2005‑781, du 13 juillet 2005, de programme fixant les orientations de la politique énergétique (Programmgesetz vom 13. Juli 2005 Nr. 2005‑781 zur Festsetzung der Ziele der Energiepolitik, JORF vom 14. Juli 2005, S. 11570) wurde das IFPEN mit Wirkung ab dem 6. Juli 2006 in eine juristische Person des öffentlichen Rechts umgewandelt, nämlich in ein „établissement public à caractère industriel et commercial“ (öffentlich-rechtliche Einrichtung in den Bereichen Industrie und Handel, EPIC) (angefochtener Beschluss, Rn. 21 bis 23).

5

Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das IFPEN in ein EPIC umgewandelt, weil den französischen Behörden daran gelegen war, das Wesen und die Funktionsweise der Einrichtung mit ihrer Finanzierung in Einklang zu bringen. Das IFPEN wurde nämlich hauptsächlich aus dem Haushalt finanziert. Durch seine Umwandlung sollte die Diskrepanz zwischen seinem privaten Status und der öffentlichen Herkunft eines erheblichen Teils seiner Mittel überwunden werden. Die Umwandlung erfolgte ferner im Rahmen der Vereinheitlichung des Status der französischen Forschungseinrichtungen.

6

Zum rechtlichen Status der EPIC nach französischem Recht ist festzustellen, dass es sich bei diesen Einrichtungen um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Sie verfügen über eine vom Staat gesonderte Rechtspersönlichkeit, finanzielle Autonomie und speziell zugewiesene Zuständigkeiten, darunter in der Regel eine oder mehrere öffentliche Aufgaben. Nach französischem Recht unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts wegen des allgemeinen Grundsatzes der Unpfändbarkeit öffentlicher Güter nicht der allgemeinen Regelung über Insolvenzverfahren. Die Unanwendbarkeit der Insolvenzverfahren auf die EPIC wurde durch die Rechtsprechung der französischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) zur Loi no 85‑98, du 25 janvier 1985, relative au redressement et à la liquidation judiciaire des entreprises (Gesetz Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 über die Sanierung und gerichtliche Liquidation von Unternehmen, JORF vom 26. Januar 1985, S. 1097) bestätigt.

7

Die Besonderheiten des rechtlichen Status der EPIC zogen die Aufmerksamkeit der Europäischen Kommission auf sich, die diesen in dem Beschluss 2010/605/EU vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (ABl. 2010, L 274, S. 1, im Folgenden: Beschluss La Poste) erstmals im Hinblick auf die Regeln über die staatlichen Beihilfen in der Europäischen Union untersuchte. Sie gelangte darin zu dem Schluss, dass den EPIC mit staatlichen Mitteln implizit eine unbeschränkte staatliche Garantie für ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten gewährt werde. Diese Schlussfolgerung war auf folgende Umstände gestützt (angefochtener Beschluss, Rn. 25, Beschluss La Poste, Rn. 20 bis 37):

Die allgemeinen Insolvenzverfahren fänden auf die EPIC keine Anwendung.

Für die EPIC gälten die Loi no 80-539, du 16 juillet 1980, relative aux astreintes prononcées en matière administrative et à l’exécution des jugements par les personnes morales de droit public (Gesetz Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 über Zwangsgelder in Verwaltungssachen und über die Erfüllung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, JORF vom 17. Juli 1980, S. 1799) und die Bestimmungen zu seiner Durchführung. Darin werde für die Beitreibung der Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Einrichtungen ausdrücklich der Staat für zuständig erklärt, würden diesem wichtige Befugnisse wie die Zahlungsanordnung von Amts wegen und das Erschließen ausreichender Mittel verliehen und werde der Grundsatz der Ausfallhaftung des Staates für Schulden juristischer Personen des öffentlichen Rechts aufgestellt.

Im Fall der Auflösung eines EPIC gelte im Allgemeinen der Grundsatz der Übertragung der Verbindlichkeiten auf den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Einheit, so dass jeder Gläubiger eines EPIC die Sicherheit habe, seine Forderung gegenüber einer solchen Einrichtung nie zu verlieren.

Die EPIC könnten über einen bevorzugten Zugang zu den „Vorschusskonten“ der Staatskasse verfügen.

8

Im Beschluss La Poste vertrat die Kommission die Auffassung, dass die unbeschränkte staatliche Bürgschaft, die implizit mit dem Status von La Poste als EPIC einhergehe, insoweit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, als dieses Unternehmen dadurch günstigere Finanzierungsbedingungen als bei einer Beurteilung anhand seiner eigenen Leistungen erhalte (Beschluss La Poste, Rn. 256 bis 300).

9

Die französischen Behörden teilten der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren, in dem dann der Beschluss La Poste erlassen wurde, im Laufe des Jahres 2006 mit, dass das IFPEN in ein EPIC umgewandelt worden sei. Die Information wurde der Kommission im Rahmen eines 2005 eingeleiteten Verfahrens übermittelt, in dem eine staatliche Finanzierung, die dem IFPEN von den französischen Behörden gewährt worden war, im Hinblick auf die Regeln über die staatlichen Beihilfen geprüft wurde (angefochtener Beschluss, Rn. 1 bis 3).

10

Daraufhin beschloss die Kommission, die Untersuchung der Frage, ob die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt, von der Untersuchung der staatlichen Finanzierung des IFPEN zu trennen. Letztere schloss sie dann am 16. Juli 2008 mit der Entscheidung 2009/157/EG über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 [ex NN 84/05]) (ABl. 2009, L 53, S. 13), ab. Am selben Tag eröffnete sie mit einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beschluss (ABl. 2008, C 259, S. 12, im Folgenden: Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens) hinsichtlich der unbeschränkten staatlichen Garantie zugunsten des IFPEN das förmliche Prüfverfahren und forderte die Beteiligten auf, Stellung zu nehmen.

11

In dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission u. a. fest, dass das IFPEN durch seine Umwandlung in ein EPIC hauptsächlich dadurch einen Vorteil erlange, dass es auf den Finanzmärkten offenbar zu besseren Bedingungen Finanzierungen erhalte. Dieser mit staatlichen Mitteln finanzierte Vorteil stelle eine staatliche Beihilfe im Sinne ihrer Mitteilung über die Anwendung der Artikel [107] und [108 AEUV] auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. 2008, C 155, S. 10, im Folgenden: Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften) dar.

12

Die französischen Behörden nahmen zu dem Beschluss mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 Stellung. Sie antworteten in der Folge noch auf zusätzliche Fragen der Kommission und machten Angaben zu den Beziehungen zwischen dem IFPEN und verschiedenen Gläubigergruppen. Ferner kamen die Kommission und die französischen Behörden am 20. Mai 2010 zu einer Besprechung zusammen.

13

Auch ein Wettbewerber von Axens, die UOP Limited, eine englische Gesellschaft mit Sitz in Guilford (Vereinigtes Königreich), nahm zu dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Stellung. Die französischen Behörden hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

14

Am 29. Juni 2011 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

15

Darin stellte sie mit demselben Ansatz wie im Beschluss La Poste und mit zahlreichen Verweisen darauf (siehe u. a. Rn. 98 ff. des angefochtenen Beschlusses) als Erstes fest, dass das IFPEN durch die im Juli 2006 erfolgte Umwandlung in ein EPIC implizit den Vorteil einer unbeschränkten staatlichen Garantie erlangt habe. Diese habe auch eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Abschnitt 2.1 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften beinhaltet. Denn das IFPEN zahle für die Garantie keine Prämie. Damit liege sowohl ein Vorteil für das Unternehmen als auch ein Entzug von Ressourcen des Staates vor, da der Staat auf die normalerweise mit Garantien verbundene Vergütung verzichte. Darüber hinaus erwachse aus der Garantie eine potenzielle zukünftige Gefahr der Inanspruchnahme staatlicher Mittel, da der Staat verpflichtet werden könnte, die Schulden des IFPEN zu begleichen (angefochtener Beschluss, Rn. 134 und 135).

16

Zu den Tochtergesellschaften des IFPEN stellte die Kommission hingegen fest, dass diese als Handelsgesellschaften den allgemeinen Insolvenzverfahren unterlägen und ihre Gläubiger die Haftung ihres Hauptaktionärs nicht automatisch auslösen könnten. Sie seien somit durch die unbeschränkte Garantie, die das IFPEN aufgrund seines Status als EPIC genieße, nicht abgesichert (angefochtener Beschluss, Rn. 176 und 177).

17

Als Zweites stellte die Kommission fest, dass die unbeschränkte staatliche Garantie, die mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehe, insoweit eine staatliche Beihilfe darstellen könne, als sie für wirtschaftliche Tätigkeiten dieser Einrichtung gelte. Sie beschloss deshalb, ihre Untersuchung, ob eine staatliche Beihilfe vorliege, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN zu beschränken. Die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften des IFPEN, für die die betreffende Garantie nicht galt, und die nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN ließ sie hingegen außer Betracht. Sie wies darauf hin, dass sich die wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN auf die Auftragsforschung für die Tochtergesellschaften und Dritte, auf den Technologietransfer in den Exklusivtätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften Axens, Prosernat und Beicip-Franlab sowie auf die Vermietung von Infrastrukturen, die Bereitstellung von Personal und Rechtsdienstleistungen für die Tochtergesellschaften beschränkten (angefochtener Beschluss, Rn. 187 und 189 bis 191).

18

Als Drittes prüfte die Kommission insbesondere, ob die „[IFPEN]-Gruppe“ durch die implizite unbeschränkte Garantie einen selektiven Vorteil erlangt hat.

19

Sie prüfte insoweit in einem ersten Schritt, ob die IFPEN-Gruppe durch die implizite unbeschränkte staatliche Garantie einen Vorteil habe erlangen können, und in einem zweiten, ob sie diesen an ihre Tochtergesellschaften habe weitergeben können (angefochtener Beschluss, Rn. 192).

20

Was den vom IFPEN erlangten Vorteil angeht, untersuchte die Kommission die Beziehungen dieses EPIC zu den Kredit- und Finanzinstituten, den Lieferanten und den Kunden (angefochtener Beschluss, Rn. 193 und 194).

21

Sie gelangte dabei zu dem Schluss, dass das IFPEN im Zeitraum von seiner Umwandlung in ein EPIC im Juli 2006 bis Ende des Jahres 2010 durch die unbeschränkte staatliche Garantie, die implizit mit seinem Status als EPIC einhergehe, in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe (angefochtener Beschluss, Rn. 199), wohl aber in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden (angefochtener Beschluss, Rn. 203 bis 238). Dieser Vorteil sei selektiv, da für die Wettbewerber des IFPEN, die den allgemeinen Insolvenzverfahren unterlägen, keine vergleichbare staatliche Garantie bestehe.

22

Zu einer etwaigen Weitergabe des vom IFPEN erlangten Vorteils an dessen privatrechtliche Tochtergesellschaften stellte die Kommission unter Berufung auf die in dem Beschluss 2009/157 vorgenommene Untersuchung der Beziehungen zwischen dem IFPEN und seinen Tochtergesellschaften fest, dass die Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in gewissem Umfang von dem wirtschaftlichen Vorteil, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kunden erlangt habe, hätten profitieren können. Dieser sei selektiv, da die Wettbewerber von Axens und Prosernat keinen Zugang zu den Technologien und zu den personellen und materiellen Mitteln des IFPEN zu ebenso günstigen Bedingungen hätten (angefochtener Beschluss, Rn. 226 und 243 bis 250).

23

Als Viertes prüfte die Kommission die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Dabei berücksichtigte sie den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. 2006, C 323, S. 1). Sie gelangte zu dem Schluss, dass die der „IFPEN-Gruppe“ gewährte Beihilfe vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter, im angefochtenen Beschluss genannter Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

24

Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses ist komplex. Im Folgenden werden nur die Passagen wiedergegeben, die für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sind:

Artikel 1

1.   Mit der Verleihung des Status eines ‚Etablissement public à caractère industriel et commercial‘ [(öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen)] an das [IFPEN] hat Frankreich diesem vom 7. Juli 2006 an eine unbeschränkte staatliche Garantie (nachstehend ‚staatliche Garantie‘ genannt) für sämtliche Tätigkeiten gewährt.

2.   Die Absicherung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des [IFPEN], insbesondere der Ausbildungstätigkeiten zur Vergrößerung und Verbesserung des Arbeitskräftepotentials, der unabhängigen Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses und der Tätigkeiten zur Verbreitung der Forschungsergebnisse, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

3.   Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des [IFPEN] in den Bereichen, die in der mit seiner Tochtergesellschaft Beicip-Franlab geschlossenen Exklusivvereinbarung über Entwicklung, Vermarktung und Verwertung vorgesehen sind, durch die staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

4.   Die Absicherung der Tätigkeiten des Technologietransfers des [IFPEN] in den Bereichen, die in den mit ihren Tochtergesellschaften Axens und Prosernat geschlossenen Exklusivvereinbarungen vorgesehen sind, die in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung [2009/157] genannt werden, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

5.   Die Absicherung der Auftragsforschungs- und Dienstleistungen, die das [IFPEN] sowohl im Auftrag Dritter als auch im Auftrag der Tochtergesellschaften erbringt, durch die staatliche Garantie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

...

Artikel 3

Für den Zeitraum vom 7. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2009 stellt die in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannte Absicherung durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar.

Artikel 4

Im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Außerkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung [2009/157] genannten Exklusivverträge zwischen dem [IFPEN] und seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 4 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe dar, sofern die in Artikel 5 und 6 dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 5

1.   Der in Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung [2009/157] vorgesehene Jahresfinanzbericht enthält neben den bereits in Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung genannten Angaben die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Informationen.

2.   Der Jahresfinanzbericht enthält den Betrag, den Zinssatz und die Vertragsbedingungen der vom [IFPEN] im betrachteten Jahreszeitraum aufgenommenen Darlehen sowie das geschätzte Bruttosubventionsäquivalent der möglicherweise mit der staatlichen Garantie verbundenen Zinsvergünstigung, sofern nicht durch Vergleich ihrer Darlehenskonditionen mit denen, die das [IFPEN] vor der Änderung seines Status erhielt, oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode nachgewiesen wird, dass diese Darlehensverträge zu marktüblichen Bedingungen geschlossen wurden.

3.   Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der Waren und Dienstleistungen, die das [IFPEN] zur Erbringung der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten im betrachteten Jahreszeitraum bei Lieferanten beschafft hat, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf einer günstigeren Einschätzung des Ausfallrisikos des Unternehmens seitens der Lieferanten beruht. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 2,5 % auf den Wert der getätigten Beschaffungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.

4.   Der Jahresfinanzbericht enthält den Wert der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 dieses Beschlusses genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom [IFPEN] im betrachteten Jahreszeitraum ausgeführt wurden, sowie den oberen Schätzwert des Bruttosubventionsäquivalents der Beihilfe, die auf der entfallenen Zahlung der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen beruht, die den Auftraggebern dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten angeboten wird. Diese Schätzung erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Satzes von 5 % auf den Betrag der erbrachten Leistungen oder auf der Grundlage einer genaueren, von der Kommission zuvor genehmigten Methode.

Artikel 6

1.   Der Gesamtbetrag der für die Tätigkeiten des [IFPEN] in den Exklusivtätigkeitsbereichen von Axens und Prosernat zugewiesenen staatlichen Mittel, einschließlich der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 dieses Beschlusses geschätzten maximalen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe, muss unter der nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation zulässige[n] Höchstintensität liegen.

2.   Im Fall einer Überschreitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Schwellenwerts wird der darüber hinausgehende Beihilfebetrag von der betroffenen Tochtergesellschaft Axens oder Prosernat an das [IFPEN] zurückgezahlt.

Artikel 7

Vom 1. Januar 2010 an stellt die Absicherung der in Artikel 1 Absatz 5 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die staatliche Garantie eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar, sofern die in Artikel 8 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 8

1.   Die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten der Auftragsforschung und Dienstleistung, die vom [IFPEN] ausgeführt werden, müssen Nebentätigkeiten zu seiner Haupttätigkeit, der unabhängigen öffentlichen Forschung, bleiben.

...

3.   Frankreich legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die vom [IFPEN] erbrachten Auftragsforschungs- und Dienstleistungen vor, in dem der jeweilige Betrag ins Verhältnis zum Haushalt des [IFPEN] für die unabhängige öffentliche Forschung gesetzt wird.

Artikel 9

1.   Die französischen Behörden und das [IFPEN] nehmen bei jedem Geschäft in den Finanzierungsvertrag (für alle vertraglich begründeten Instrumente) den folgenden Hinweis auf:

‚Die Emission/das Programm/das Darlehen ist durch keinerlei direkte oder indirekte staatliche Garantie gedeckt. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Staat nicht gehalten, anstelle der öffentlichen Einrichtung [IFPEN] finanzielle Forderungen zu bedienen‘.

2.   Die französischen Behörden lassen in jeden Vertrag über die in Artikel 1 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Auftragsforschungs- oder Dienstleistungen eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des Staates ausgeschlossen wird.

3.   Die französischen Behörden lassen in jeden eine Forderung beinhaltenden Vertrag, der von den Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat geschlossen wird, eine entsprechende Bestimmung aufnehmen, mit der die Haftung des [IFPEN] und des Staates ausgeschlossen wird.

4.   Das [IFPEN] unterlässt es, Bürgschaften, Avale, Garantien, Absichts- oder Patronatserklärungen, die nicht den marktüblichen Bedingungen entsprechen, zugunsten der Aktiengesellschaften Axens, Beicip-Franlab und Prosernat zu leisten bzw. abzugeben.

...“

Verfahren und Anträge der Parteien

25

Mit Klageschrift, die am 9. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik gegen den angefochtenen Beschluss Klage erhoben (T‑479/11).

26

Mit Schriftsatz, der am 29. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat UOP innerhalb der Frist gemäß Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

27

Hierzu hat die Französische Republik mit Schriftsatz, der am 10. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, schriftlich Stellung genommen.

28

Das Gericht (Sechste Kammer) hat den Antrag auf Zulassung als Streithelfer von UOP mit Beschluss vom 25. Januar 2012 zurückgewiesen.

29

Mit Klageschrift, die am 5. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das IFPEN Klage erhoben (T‑157/12).

30

Mit Schriftsatz, der am 31. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat UOP innerhalb der Frist gemäß Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

31

Hierzu haben das IFPEN und die Kommission mit Schriftsätzen, die am 21. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, schriftlich Stellung genommen.

32

Das Gericht (Sechste Kammer) hat den Antrag von UOP auf Zulassung als Streithelferin mit Beschluss vom 23. November 2012 zurückgewiesen.

33

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Achten Kammer zugeteilt worden. Die Rechtssachen T‑479/11 und T‑157/12 sind daraufhin dieser Kammer zugewiesen worden.

34

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts das Verfahren in den Rechtssachen T‑479/11 und T‑157/12 nach Anhörung der Parteien bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑559/12 P, Frankreich/Kommission, ausgesetzt.

35

Nach Verkündung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑559/12 P, im Folgenden: Urteil La Poste, EU:C:2014:217), hat das Gericht die Parteien aufgefordert, sich zu den Folgen zu äußern, die sich ihrer Auffassung nach aus dem Urteil für die jeweiligen Klagen ergeben, die Französische Republik in Bezug auf die Klage in der Rechtssache T‑479/11, das IFPEN in Bezug auf die Klage in der Rechtssache T‑157/12 und die Kommission in Bezug auf beide Klagen.

36

Die Französische Republik, das IFPEN und die Kommission haben mit Schreiben vom 5. Mai 2014 Stellung genommen.

37

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) am 8. September 2015 beschlossen, in den Rechtssachen T‑479/11 und T‑157/12 das mündliche Verfahren zu eröffnen.

38

Mit Beschluss vom 8. September 2015 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑479/11 und T‑157/12 nach Anhörung der Parteien zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung verbunden.

39

In der Sitzung, die am 8. Oktober 2015 stattgefunden hat, haben die Parteien der verbundenen Rechtssachen mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

40

Die Französische Republik und das IFPEN beantragen,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

41

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

42

In der Rechtssache T‑479/11 macht die Französische Republik drei Klagegründe geltend.

43

Mit dem ersten Klagegrund rügt die Französische Republik, die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen habe. Das Augenmerk der Französischen Republik richtet sich dabei hauptsächlich auf Fragen der Beweislast und des Beweismaßes im Bereich der staatlichen Beihilfen. Das Vorbringen lässt sich in drei Teile gliedern. Die Französische Republik macht erstens geltend, die Kommission habe nicht positiv nachgewiesen, dass eine implizit mit dem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte Garantie vorliege. Zweitens sei der Kommission nicht der Nachweis gelungen, dass das IFPEN einen Vorteil erlangt habe. Drittens habe die Kommission auch nicht nachgewiesen, dass in Zusammenhang mit dem Vorteil staatliche Mittel geflossen seien.

44

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Französische Republik geltend, die Kommission habe dadurch Rechtsfehler begangen und die Tatsachen nicht richtig festgestellt, dass sie angenommen habe, dass dem IFPEN aufgrund seines Status als EPIC implizit eine unbeschränkte staatliche Garantie gewährt werde.

45

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie den Begriff des selektiven Vorteils verkannt habe. Der Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Die Französische Republik macht erstens geltend, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass das IFPEN durch die Garantie, sollte diese tatsächlich vorliegen, sowohl in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden als auch in denen zu den Kredit- und Finanzinstituten einen Vorteil erlange. Zweitens wendet sich die Französische Republik, hilfsweise, gegen die Feststellungen der Kommission zur Weitergabe des Vorteils an die privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFPEN, Axens und Prosernat.

46

In der Rechtssache T‑157/12 macht das IFPEN fünf Klagegründe geltend.

47

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die in Art. 5 EUV und Art. 2 AEUV niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und der begrenzten Zuständigkeit gerügt. Das IFPEN wendet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der Kommission, dass der Begriff des EPIC nach französischem Recht eine unbeschränkte staatliche Garantie impliziere.

48

Mit dem zweiten, aus drei Teilen bestehenden Klagegrund rügt das IFPEN, die Kommission habe dadurch, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass für es und seine Tochtergesellschaften ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil bestehe, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Erstens sei der Kommission nach den Anforderungen der Rechtsprechung nicht der Nachweis gelungen, dass es wegen der betreffenden Garantie einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil habe, insbesondere, was seine Beziehungen zu Lieferanten und Kunden angehe. Zweitens habe die Kommission rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass es einen solchen Vorteil an seine privatrechtlichen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat weitergegeben habe. Drittens bestehe zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil und der Übertragung staatlicher Mittel aus der betreffenden Garantie keine hinreichende Konnexität.

49

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften und, hilfsweise, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht. Abschnitt 1.2 dieser Mitteilung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er bestätige, dass eine Einrichtung, nur weil sie nach dem Gesetz und ihrer Satzung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sein könne, automatisch den selektiven Vorteil günstigerer Finanzierungsbedingungen auf den Märkten hätte.

50

Mit dem vierten Klagegrund werden Beurteilungsfehler bei der betragsmäßigen Bestimmung des Vorteils des IFPEN gerügt. Der Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Erstens hält das IFPEN bei der betragsmäßigen Bestimmung des Vorteils, der ihm durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu Lieferanten und Kunden gewährt sein soll, das Abstellen auf das Factoring und die Garantien der Erfüllung und des bestmöglichen Bemühens für nicht sachgerecht. Zweitens habe die Kommission sowohl bei ihm als auch bei seinen Tochtergesellschaften die Intensität der angeblichen staatlichen Beihilfe nicht richtig bestimmt.

51

Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerügt. Das IFPEN macht im Wesentlichen geltend, die Folgen einer Anerkennung des Vorliegens einer impliziten unbeschränkten staatlichen Garantie zugunsten der EPIC, die als staatliche Beihilfe eingestuft werde, insbesondere die Anmeldungspflicht und weitere ihm und der Französischen Republik auferlegte Verpflichtungen, seien unverhältnismäßig.

52

Anhand der von der Französischen Republik und dem IFPEN geltend gemachten Klagegründe und der Stellungnahme der Kommission lassen sich die beiden Kernfragen ausmachen, um die es in den vorliegenden Klagen geht.

53

Zunächst ist zu prüfen, ob nach dem innerstaatlichen französischen Recht für die EPIC eine implizit mit ihrem Status einhergehende unbeschränkte staatliche Garantie besteht, die insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass solche Einrichtungen nicht den allgemeinen Insolvenzverfahren unterliegen.

54

Die Klagegründe, die sich auf das Vorliegen einer sich implizit aus dem Begriff des EPIC ergebenden unbeschränkten staatlichen Garantie beziehen, haben die Kläger jedoch vom Gericht nach den Folgen befragt, die sich ihrer Auffassung nach aus dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), ergeben, mit Schreiben vom 5. Mai 2014 aufgegeben.

55

Da das Vorliegen einer implizit mit dem Status als EPIC einhergehenden unbeschränkten staatlichen Garantie im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Zweifel gezogen wird, ist zweitens zu prüfen, ob die Kommission die Garantie zu Recht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft hat. Insoweit wird in erster Linie zu prüfen sein, ob das IFPEN durch die Garantie einen selektiven Vorteil erlangt hat. Ein solcher Vorteil ist eines der Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV. Dabei wird das Gericht zu berücksichtigen haben, dass ein solcher Vorteil durch eine Vermutung nachgewiesen werden kann, wie sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), ergibt.

56

Alle übrigen Fragen, auf die die Kläger in ihren Klagen eingehen – die Weitergabe des vom IFPEN erlangten Vorteils an dessen privatrechtliche Tochtergesellschaften, die Konnexität zwischen dem Vorteil und der Übertragung staatlicher Mittel aus der betreffenden Garantie, die Verhältnismäßigkeit der der Französischen Republik durch die Kommission auferlegten Verpflichtungen – beruhen auf der Prämisse, dass ein Vorteil vorliegt, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie selbst erlangt hat. Sie sind gegenüber den Fragen, die das Vorliegen des Vorteils des IFPEN betreffen, also subsidiär.

Zu den das Vorliegen des Vorteils des IFPEN und dessen betragsmäßige Bestimmung betreffenden Klagegründen, mit denen ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV geltend gemacht wird

57

Der erste Teil des zweiten Klagegrundes und der vierte Klagegrund der Klage in der Rechtssache T‑157/12 sowie der zweite Teil des ersten Klagegrundes und der erste Teil des dritten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T‑479/11 betreffen in erster Linie das Vorliegen des Vorteils, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie erlangt haben soll, daneben auch die Schätzung dieses Vorteils.

58

Das Vorbringen der Kläger im Rahmen der genannten Klagegründe bezieht sich nahezu ausschließlich auf den vom IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden erlangten selektiven Vorteil, insbesondere auf die Methode und die Beweise, die die Kommission zum Nachweis des Vorteils angewandt bzw. herangezogen hat. Die Französische Republik wendet sich aber auch – wenn auch nur am Rande – gegen bestimmte Feststellungen der Kommission zu dem Vorteil, der sich in den Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten konkretisieren könnte.

59

Das Gericht wird deshalb als Erstes das Vorbringen zu dem Vorteil prüfen, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden erlangt hat, als Zweites den Vorteil, den es in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten erlangen könnte.

Zum Vorteil des IFPEN in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden

60

Das IFPEN und die Französische Republik machen als Erstes im Wesentlichen geltend, nach den Anforderungen der Rechtsprechung sei der Kommission nicht der Nachweis gelungen, dass das IFPEN durch die betreffende Garantie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe.

61

Die Kläger machen geltend, die Kommission müsse beim Nachweis des Vorteils, einem der Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, zumindest nachweisen, dass sich die geprüfte Maßnahme auf den Wettbewerb auswirke oder auswirken könne. Die Analyse der Kommission könne zwar prospektiv sein. Rein hypothetisch dürfe sie aber nicht sein. Anhand der Analyse der Kommission müsse sich vielmehr ein Vorteil bestimmen und dessen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb feststellen lassen.

62

Der Nachweis des Vorteils des IFPEN in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden sei aber auf unbewiesene Annahmen gestützt. Insbesondere habe die Kommission keine Aussage eines Lieferanten oder Kunden vorgelegt. Erst recht habe sie nicht nachgewiesen, dass den Lieferanten und Kunden normalerweise stets bewusst sei, dass ein EPIC nicht einem Insolvenzverfahren unterzogen werden könne. Was die Beziehungen des IFPEN zu den Kunden angehe, seien bestimmte Passagen der Begründung des angefochtenen Beschlusses schwer oder überhaupt nicht verständlich.

63

Indem sie ihre Überlegungen auf Annahmen gestützt habe, anstatt bei den Lieferanten und Kunden des IFPEN konkrete Beweise für die diesen zugeordneten Handlungen zu suchen, sei die Kommission ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.

64

Die Kommission erwidert, sie müsse nach der Rechtsprechung, insbesondere nach dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), zum Nachweis des Vorliegens der Beihilfe nicht nachweisen, dass die Maßnahme konkrete oder tatsächliche Auswirkungen habe. Bei Beihilferegelungen könne sie sich nach der Rechtsprechung darauf beschränken, die allgemeinen Merkmale der Regelung zu untersuchen, um zu ermitteln, ob sie Beihilfeelemente enthält, ohne in jedem Einzelfall den Vorteil konkret bezeichnen zu müssen. Im angefochtenen Beschluss habe sie den Vorteil nicht nachgewiesen, sondern betragsmäßig bestimmt.

65

Als Zweites beanstanden die Kläger die Methode, die die Kommission bei der Schätzung des vom IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden erlangten Vorteils angewandt hat. Insoweit seien das Factoring und die Garantien der Erfüllung und des bestmöglichen Bemühens, die die Kommission als Vergleichsindikatoren herangezogen habe, nicht aussagekräftig.

66

Was die Beziehungen des IFPEN zu den Lieferanten angehe, habe die Kommission, indem sie bei der Prüfung der Frage, ob diese das Ausfallrisiko eines EPIC, insbesondere des IFPEN selbst, günstiger bewerteten, auf das Factoring abgestellt habe, das Wesen und die Funktionsweise von Factoringdienstleistungen und die Gründe, warum Unternehmen darauf zurückgriffen, verkannt. Die Feststellungen im angefochtenen Beschluss seien widersprüchlich. Außerdem würden sie durch objektive Daten, die der Kommission im förmlichen Prüfverfahren durch die französischen Behörden zur Verfügung gestellt worden seien, entkräftet. Und anders als die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt habe, seien die Preise der Lieferanten des IFPEN im betrachteten Zeitraum gestiegen.

67

Was die Beziehungen des IFPEN zu den Kunden angeht, machen die Kläger im Wesentlichen geltend, im Forschungssektor seien Erfüllungsgarantien nicht üblich. Sie beinhalteten die Verpflichtung, einen bestimmten Erfolg zu erzielen, und seien daher nicht mit den Garantien des bestmöglichen Bemühens vergleichbar, die die Verpflichtung beinhalteten, sich um die Erzielung eines bestimmten Erfolgs zu bemühen. Darüber hinaus treffe das IFPEN in seinen Vertragsbeziehungen bis zu einer vertraglich festgesetzten Obergrenze bereits eine solche Verpflichtung, sich um die Erzielung eines bestimmten Erfolgs zu bemühen, so dass zu den Kosten, auf deren Grundlage der Preis seiner Leistungen gegenüber seinen Kunden berechnet werde, keine weitere Prämie für die staatliche Garantie hinzugefügt werden müsse. Die Kommission müsse aufgrund ihres Ansatzes zwangsläufig zu dem offensichtlich falschen Schluss gelangen, dass im Fall der Nichterfüllung eines zwischen dem IFPEN und einem Kunden geschlossenen Vertrags der Staat dem Kunden wegen dieser Nichterfüllung Schadensersatz leiste, auch wenn diese nicht durch die Insolvenz des IFPEN bedingt sei.

68

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen. Sie greift dabei im Wesentlichen die im angefochtenen Beschluss dargelegten Argumente auf. In der mündlichen Verhandlung hat sie nachdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Schätzung des Vorteils, den das IFPEN durch die betreffende Garantie erlangt habe, das „Abstellen auf die Kosten der Deckung des entsprechenden Risikos“ durch die Schwierigkeit dieser Schätzung gerechtfertigt sei. Diese rühre vor allem daher, dass auf dem Markt als solche keine Dienstleistung angeboten werde, die mit einer Garantie gegen das Risiko der Insolvenz vergleichbar wäre.

69

Bevor auf dieses Vorbringen eingegangen wird, ist zunächst festzustellen, dass die Qualifizierung einer gegenüber einem Unternehmen ergriffenen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verlangt, dass vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss sie einen Vorteil gewähren, der ausschließlich bestimmten Unternehmen oder bestimmten Tätigkeitssektoren vorbehalten ist. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil vom 29. September 2000, CETM/Kommission, T‑55/99, EU:T:2000:223, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. März 2006, Enirisorse, C‑237/04, EU:C:2006:197, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

70

Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Somit gelten als Beihilfen staatliche Maßnahmen gleich welcher Art, die unmittelbar oder mittelbar Unternehmen begünstigen oder als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71

Es obliegt der Kommission, den Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T‑68/03, EU:T:2007:253, Rn. 34). Nach der Rechtsprechung hat die Kommission, um festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung erhält, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, alle maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seinen Kontext, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, zu prüfen (Urteile vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 251, und vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T‑163/05, EU:T:2010:59, Rn. 37).

72

Was die Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen angeht, hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der beanstandeten Maßnahmen nach ständiger Rechtsprechung sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt werden, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Was den Umfang der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung am Maßstab des Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er in dieser Bestimmung definiert ist, rechtlichen Charakter hat und anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74

Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die gerichtliche Nachprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, beschränkt ist, wenn die Beurteilungen der Kommission technischen oder komplexen Charakter haben. Es ist jedoch Sache des Gerichts, zu ermitteln, ob dies der Fall ist (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Die Kommission verfügt zwar über ein weites Ermessen, dessen Ausübung Bewertungen wirtschaftlicher Art voraussetzt, die im Kontext der Union vorzunehmen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass der Unionsrichter nicht überprüfen darf, wie die Kommission wirtschaftliche Daten ausgelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 2. März 2012, Niederlande/Kommission, T‑29/10 und T‑33/10, EU:T:2012:98, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76

Der angefochtene Beschluss ist nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.

77

Die Kläger wenden sich mit ihrem Vorbringen gegen die von der Kommission in Abschnitt 7.1.4 („Vorliegen eines selektiven Vorteils für die [IFPEN]-Gruppe“) des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Analyse. Die Kommission hat in diesem Abschnitt untersucht, ob das IFPEN durch die betreffende Garantie selbst Vorteile erlangt hat und ob es sie an seine Tochtergesellschaften weitergegeben hat (angefochtener Beschluss, Rn. 192).

78

Zu dem selektiven Vorteil, den das IFPEN durch die betreffende Garantie selbst erlangt ist, hat die Kommission in den Rn. 193 und 194 des angefochtenen Beschlusses zunächst dargelegt, welchen Ansatz sie beim Nachweis des Vorliegens eines solchen Vorteils verfolgen werde. Sie hat u. a. darauf hingewiesen, dass sie in dem Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens mitgeteilt habe, dass das IFPEN aus seinem Status als EPIC insbesondere über günstigere Finanzierungsbedingungen auf den Kapitalmärkten einen Vorteil ziehen könnte. Da „die [mit dem Status eines EPIC verbundene implizite unbeschränkte] staatliche Garantie bei einem Ausfall [des IFPEN] alle Forderungen [dieser Einrichtung] betreffen würde, ... nicht nur finanzielle, sondern auch kommerzielle oder andere Forderungen ..., insbesondere Forderungen von Lieferanten (deren Rechnungen nicht bezahlt worden sein sollten) oder Kunden (denen Dienstleistungen nicht erbracht worden sein sollten)“, müsse das Vorliegen des Vorteils, den das IFPEN durch seinen Status als EPIC erlangt habe, in Bezug auf seine Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten und in Bezug auf seine Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden untersucht werden (angefochtener Beschluss, Rn. 193 und 194).

79

Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss dann erstens zu den Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten festgestellt, dass das IFPEN zwar nicht von externen Ratingagenturen bewertet werde, das Ausfallrisiko für die Gläubiger bei den dem IFPEN gewährten Finanzierungen aber zwangsläufig bewertet werde. Da das IFPEN zur Finanzierung seiner Verbindlichkeiten den Kreditmarkt in Anspruch nehme, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es einen wirtschaftlichen Vorteil erlange, da die Ausfallhaftung des Staates für seine Verbindlichkeiten in die Bewertung der Finanzmärkte einfließe. Nach der Prüfung der Bedingungen der vom IFPEN aufgenommenen Kredite und der dieser Einrichtung angebotenen Kreditlinien in dem Zeitraum von der Umwandlung in ein EPIC bis Ende 2010 hat die Kommission aber festgestellt, dass diese marktüblichen Bedingungen entsprächen. Sie ist deshalb zu dem Schluss gelangt, dass das IFPEN im Zeitraum von 2006 bis 2010 in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten durch seinen Status als EPIC keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Sie hat jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich ein solcher Vorteil in der Zukunft konkretisieren könnte (angefochtener Beschluss, Rn. 195 bis 200).

80

Was zweitens die Beziehungen des IFPEN zu den Lieferanten angeht, hat die Kommission zunächst festgestellt, dass es das Phänomen gebe, dass Lieferanten eines EPIC die Preise senkten, weil sie das Ausfallrisiko einer solchen Einrichtung, die bekanntermaßen vor dem Risiko einer gerichtlichen Liquidation geschützt sei, günstiger einschätzten. Sodann hat die Kommission versucht, diese Preissenkung beim IFPEN anhand eines Vergleichsindikators, nämlich des Rückgriffs auf das Factoring, zu schätzen. Das Abstellen auf das Factoring hat die Kommission damit begründet, dass bei Nichtvorliegen der staatlichen Garantie ein Lieferant des IFPEN, der eine vergleichbare Sicherheit erhalten möchte (d. h. sich vollständig gegen das Risiko des Ausfalls seines Vertragspartners absichern möchte), die Leistungen spezieller Kredit- oder Versicherungsinstitute oder von Factoringgesellschaften in Anspruch nehmen könnte, die als Dienstleistung u. a. die Übernahme des Ausfallrisikos anböten. Die Kommission hat die übliche Vergütung für den Factoringdienst ermittelt und bei der Schätzung des Vorteils des IFPEN die höchste Gesamtgebühr, die üblicherweise von Factoringgesellschaften verlangt werde, zugrunde gelegt. Nachdem sie auf diese Weise den Wert der dem IFPEN durch seine Lieferanten gewährten Preissenkung berechnet hat, ist sie in Rn. 214 des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss gelangt, dass die Preissenkung in dem Zeitraum von der Umwandlung des IFPEN in ein EPIC bis 2009 einen Betrag in der Größenordnung von [unkenntlich gemachte vertrauliche Daten] Euro pro Jahr wahrscheinlich nicht überstiegen habe. Sie hat diese Preissenkung als tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil eingestuft, den das IFPEN durch die betreffende staatliche Garantie erlangt habe (angefochtener Beschluss, Rn. 203 bis 215).

81

Drittens hat die Kommission, was die Beziehungen des IFPEN zu den Kunden angeht, festgestellt, dass diese aufgrund der Garantie des Staates für das IFPEN sicher sein könnten, dass diese Einrichtung nie gerichtlich abgewickelt und somit jederzeit in der Lage sein werde, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, bzw. dass sie im Fall der Nichterfüllung Schadensersatz erhalten würden. Bei Nichtvorliegen einer staatlichen Garantie müsste ein Kunde, der denselben Schutz genießen möchte, eine Erfüllungsgarantie bei einem Finanzintermediär abschließen, um die Erfüllung seines Vertrags mit dem IFPEN abzusichern (angefochtener Beschluss, Rn. 220 und 221). Die Kosten für eine solche Garantie beliefen sich auf höchstens 5 % des mit der abgesicherten Leistung erzielten Umsatzes. Die Kommission hat versucht zu bestimmen, welche der Leistungen des IFPEN durch eine solche Garantie abgesichert wären (angefochtener Beschluss, Rn. 223 bis 225). Sie ist zu dem Schluss gelangt, dass das IFPEN in dem Zeitraum von seiner Umwandlung in ein EPIC bis 2009 einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, der in dem Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens bestehe, die es seinen Kunden für die Forschungstätigkeiten und auch seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivbereich habe bieten können. Die Kommission hat die Berechnung des geschätzten Betrags dieses Vorteils in Tabelle 5 des angefochtenen Beschlusses dargelegt (angefochtener Beschluss, Rn. 216 bis 237).

82

Aus den dargestellten Passagen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die Kommission bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils, den das IFPEN durch seinen Status als EPIC erlangt hat, auf den Vorteil abgestellt hat, den diese Einrichtung in ihren Beziehungen zu ihren Gläubigern, hier also den Kredit- und Finanzinstituten, den Lieferanten und den Kunden, erlangt hat. Eine solche Methode setzt voraus, dass die Auswirkungen geprüft werden, die eine solche Garantie auf diese Beziehungen hat, und bestimmt wird, wie sich diese Gläubiger, die das Recht haben, sich bei einem Zahlungsausfall oder der Nichterfüllung einer anderen Verbindlichkeit auf die Garantie zu berufen, möglicherweise verhalten, wenn sie die Garantie kennen.

83

Diese Methode ist rechtlich nicht zu beanstanden.

84

Eine Garantie ist nämlich eine akzessorische Verpflichtung, bei deren Untersuchung die Verpflichtung, auf die sich bezieht, nicht außer Betracht gelassen werden kann. Wegen dieses Wesens kann eine staatliche Verpflichtung in Form einer Garantie nicht als solche als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden, sondern lediglich in Verbindung mit der garantierten Verpflichtung. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, kann eine implizit mit dem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte staatliche Garantie also nicht allein wegen ihrer Unentgeltlichkeit als staatliche Beihilfe eingestuft werden.

85

Außerdem weist die Garantie, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, die Besonderheit auf, dass sie mit dem Status des Unternehmens, für das sie besteht, einhergeht. Sie bezieht sich also nicht auf eine spezielle Verpflichtung, sondern auf sämtliche Verpflichtungen des Unternehmens.

86

Wegen dieser Besonderheit kann sich die Garantie, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, auf das Bild auswirken, das sich die Gläubiger von dem Unternehmen machen, für das die Garantie besteht. Denn auch wenn dessen Gläubiger die Bedingungen der Garantie nicht aushandeln können, können sie bei der Aushandlung der Bedingungen ihrer eigenen Verträge mit dem Unternehmen berücksichtigen, dass die Garantie besteht.

87

Der Vorteil im Sinne der oben in den Rn. 69 bis 71 angeführten Rechtsprechung aus einer staatlichen Garantie, die mit dem Status des betreffenden Unternehmens einhergeht, konkretisiert sich nämlich in den Beziehungen des Unternehmens zu seinen Gläubigern, hier den Kredit‑ und Finanzinstituten, den Lieferanten und den Kunden. Er besteht in einer günstigeren Behandlung, den diese Gläubiger, die sich bei einem Zahlungsausfall oder der Nichterfüllung einer anderen Verpflichtung auf die Garantie berufen können, dem begünstigten Unternehmen durch eine Verminderung der Kosten, die es normalerweise zu tragen hat, oder durch eine Maximierung der Leistungen, die es erhält, gewähren.

88

Schließlich müssen nach der oben in Rn. 71 angeführten Rechtsprechung bei der Feststellung eines Vorteils in einem konkreten Fall die günstigere Behandlung, die die Gläubiger dem Unternehmen, für das die Garantie besteht, gewähren und die dadurch verminderten Kosten bzw. maximierten Leistungen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts, einschließlich der Lage des begünstigten Unternehmens und des betroffenen Marktes, bestimmt werden.

89

Die vorstehenden Erwägungen bestätigen, dass die Entscheidung, die die Kommission in den Rn. 193 und 194 des angefochtenen Beschlusses getroffen hat, nämlich, bei der Bestimmung des Vorteils, den das IFPEN durch die betreffende Garantie erlangt hat, auf die Beziehungen dieser Einrichtung zu den drei Gruppen von Gläubigern, den Kredit‑ und Finanzinstituten, den Lieferanten und den Kunden, abzustellen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

90

Hingegen leidet die Art und Weise, wie die Kommission diese Methode im vorliegenden Fall angewandt hat, unter schwerwiegenden Fehlern, insbesondere, was die Definition des Vorteils betrifft, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden erlangt haben soll.

91

Was die Beziehungen des IFPEN zu Kredit- und Finanzinstituten angeht, hat die Kommission den Vorteil, den diese Einrichtung durch die betreffende Garantie erlangt hat, definiert als günstigere Finanzierungsbedingungen auf den Finanzmärkten.

92

Diese Definition begegnet insoweit keinen Bedenken, als sowohl in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als auch in der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften anerkannt ist, dass bei einer staatlichen Garantie, auch einer Garantie, die sich daraus ergibt, dass ein Unternehmen aufgrund seines Status nicht den allgemeinen Insolvenzverfahren unterliegt, die Gläubiger, z. B. die Kredit- und Finanzinstitute, dem Unternehmen, für das eine solche Garantie besteht, eine günstigere Behandlung zuteilwerden lassen können, indem sie ihm günstigere Finanzierungsbedingungen zugestehen. Auf diese Weise kann das Vorliegen der staatlichen Garantie zu einer Verminderung der Belastungen führen, die das Unternehmen, für das die Garantie besteht, normalerweise zu tragen hat.

93

Im vorliegenden Fall hat die Kommission aber ausdrücklich ausgeschlossen, dass ein solcher Vorteil besteht. Sie hat nämlich nach der Prüfung der Bedingungen der vom IFPEN vor und nach seiner Umwandlung in ein EPIC aufgenommenen und ihm angebotenen Darlehen, festgestellt, dass diese in dem Zeitraum von der Umwandlung in ein EPIC bis Ende 2010 marktüblich gewesen seien (angefochtener Beschluss, Rn. 199).

94

Anders als bei den Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten, hat die Kommission zu den Beziehungen dieser Einrichtung zu den Lieferanten und Kunden festgestellt, dass sie durch die betreffende Garantie einen „tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil“ erlangt habe. Diese Feststellung hält einer Überprüfung nicht stand. Wie im Folgenden gezeigt werden wird, beruht sie auf rein hypothetischen Erwägungen, die zudem so unklar und inkohärent sind, dass der angefochtene Beschluss teilweise unter einem Begründungsfehler leidet.

95

Was als Erstes die Beziehungen des IFPEN zu Lieferanten angeht, geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission den Vorteil, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende Garantie hat erlangen können, in der Preissenkung gesehen hat, die die Lieferanten der Einrichtung gewährt hätten, weil sie gewusst hätten, dass der Status als EPIC eine unbeschränkte staatliche Garantie gegen das Ausfallrisiko wegen Insolvenz darstelle.

96

Wie aus Rn. 203 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, besteht nach Auffassung der Kommission nämlich das Phänomen der „Preissenkungen, die darauf beruhen, dass die Vertragspartner das Ausfallrisiko einer Einrichtung, die bekanntermaßen aufgrund ihres Status als öffentliche Einrichtung vor Insolvenzrisiken geschützt ist, günstiger einschätzen“.

97

Außerdem hat die Kommission in Rn. 214 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht vertreten, dass „dem [IFPEN] bei der Ausführung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden [ist], der in einer Senkung der Preise seiner Lieferanten aufgrund der positiveren Bewertung des Ausfallrisikos des Unternehmens besteht“.

98

Wie das IFPEN zu Recht geltend macht, ergibt sich aus den Feststellungen in Rn. 203 des angefochtenen Beschlusses und der Definition des Vorteils in Rn. 214 des angefochtenen Beschlusses, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass, wenn wegen der rechtlichen Unmöglichkeit, einem allgemeinen Insolvenzverfahren unterworfen zu werden, eine unbeschränkte staatliche Garantie besteht, die Lieferanten das Ausfallrisiko der Einrichtung, für die eine solche Garantie besteht, generell günstiger einschätzen, dass sie dies bei den Preisen, die sie einer solchen Einrichtung anbieten, generell berücksichtigen und dass die festgestellte Preissenkung generell zwangsläufig auf die günstigere Einschätzung des Ausfallrisikos zurückzuführen ist.

99

Im angefochtenen Beschluss werden die drei Hypothesen, auf denen der Gedankengang der Kommission beruht, aber in keiner Weise belegt. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass auf dem relevanten Markt oder im Geschäftsleben allgemein das Phänomen zu beobachten wäre, dass Einrichtungen, für die eine staatliche Garantie gegen das Insolvenzrisiko besteht, von den Lieferanten niedrigere Preise angeboten würden.

100

Im Übrigen stehen die tatsächlichen Umstände, die im angefochtenen Beschluss angeführt werden, in Widerspruch zu den Hypothesen der Kommission. Wie sich aus Rn. 70 des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat eine Beteiligte des Verwaltungsverfahrens, die Gesellschaft UOP, ein Wettbewerber von Axens, nämlich angegeben, dass „der Einheit ‚IFPEN/Axens‘ gegenüber ihren Wettbewerbern günstigere Konditionen gewährt werden könnten“. Die Kommission ergänzt, dass „[UOP] im Hinblick hierauf ... auf die in der Eröffnungsentscheidung genannten, von [IFPEN] und Axens gemeinsam unterzeichneten Verträge [verweist]“, deren Existenz von den französischen Behörden bestätigt worden ist.

101

In dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der der Analyse der an die privatrechtlichen Tochtergesellschaften des IFPEN weitergegebenen Vorteile gewidmet ist, hat die Kommission jedoch in Rn. 248 zu den vom IFPEN mit seinen Tochtergesellschaften über die Beförderung der Mitarbeiter der einzelnen Unternehmen der „[IFPEN]-Gruppe“ bei Geschäftsreisen geschlossenen Verträgen, die in Rn. 70 des angefochtenen Beschlusses erwähnt werden, festgestellt, dass die Preissenkungen, die die „[IFPEN]-Gruppe“ im Rahmen dieser Verträge habe erlangen können, wegen der Sammelbestellung gewährt worden seien. Einmal unterstellt, die Lieferanten hätten die Preise der dem IFPEN und seinen Tochtergesellschaften verkauften Dienstleistungen senken können, geht aus den von der Kommission im förmlichen Prüfverfahren zusammengetragenen Beweismitteln also hervor, dass die Preissenkung möglicherweise auf etwas anderes zurückzuführen ist als das Vorliegen einer unbeschränkten staatlichen Garantie zugunsten des IFPEN.

102

Was schließlich insbesondere die Situation des IFPEN angeht, ist aus dem angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich, dass die Kommission die Frage, ob die Wahrnehmung des IFPEN durch seine Lieferanten möglicherweise in irgendeiner Weise durch die Umwandlung dieser Einrichtung in ein EPIC beeinflusst worden ist oder ob die Lieferanten die Einrichtung nach ihrer Umwandlung in ein EPIC günstiger behandelt haben, untersucht oder auch nur gestellt hätte. Aus dem angefochtenen Beschluss ist nicht einmal ersichtlich, dass die Kommission hätte ermitteln wollen, ob die Lieferanten des IFPEN wussten, dass dessen Status als EPIC als eine staatliche Garantie gegen das Insolvenzrisiko aufgefasst werden könnte.

103

Im Verwaltungsverfahren haben die französischen Behörden insbesondere in ihren Schreiben vom 13. Oktober 2008 und 25. November 2010 beanstandet, dass die Erwägungen der Kommission zu der Preissenkung, die wegen der günstigeren Einschätzung des Ausfallrisikos von IFPEN durch die Lieferanten erfolgt sein soll, theoretisch und hypothetisch seien. Sie teilten der Kommission ferner mit, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des IFPEN für Beschaffungen durch die Umwandlung der Einrichtung in ein EPIC unberührt geblieben seien und dass die durchschnittliche Dauer der Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten durch das IFPEN immer unterhalb der Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des französischen Handelsgesetzbuchs geblieben sei. Das Vorliegen eines Vorteils in den Beziehungen zu den Lieferanten sei beim IFPEN wegen dessen Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung ausgeschlossen.

104

Die Feststellung der Kommission in Rn. 203 des angefochtenen Beschlusses, dass unterschieden werden müsse zwischen der Preissenkung aufgrund des Wettbewerbs der Lieferanten des IFPEN und der aufgrund der günstigeren Einschätzung des Ausfallrisikos dieser Einrichtung durch die Lieferanten, bezieht sich auf dieses Vorbringen. In der folgenden Randnummer hat die Kommission dann sofort mit der Schätzung der Preissenkung begonnen. Sie hat ausgeführt:

„Die Kommission wird die Preissenkung, die auf der günstigeren Bewertung des Ausfallrisikos eines EPIC durch seine Lieferanten verbunden ist, anhand der äquivalenten Risikoübernahmekosten einschätzen. Denn bei Nichtvorliegen der staatlichen Garantie könnte ein Lieferant des IFP, der eine vergleichbare Sicherheit erhalten möchte (d. h. sich vollständig gegen das Risiko des Ausfalls seines Vertragspartners absichern möchte), die Leistungen eines speziellen Kredit- oder Versicherungsinstituts in Anspruch nehmen. Eine solche Übernahme des Ausfallrisikos wird insbesondere von Factoringgesellschaften angeboten.“

105

Aus den Ausführungen in den Rn. 203 und 204 des angefochtenen Beschlusses wird in Verbindung mit dessen Rn. 214 der logische Fehler deutlich, der der Kommission bei ihren Erwägungen unterlaufen ist.

106

Aus diesen Randnummern geht nämlich hervor, dass die Kommission in Wirklichkeit lediglich postuliert hat, dass eine durch die günstigere Einschätzung des Ausfallrisikos des IFPEN durch die Lieferanten bedingte Preissenkung vorliege. Sie hat dies nicht verifiziert. Sodann hat sie den Umfang der Preissenkung anhand eines Indikators geschätzt, und zwar nicht eines Indikators für die Preissenkung selbst, sondern eines Indikators für den Wert einer Garantie, die sie für vergleichbar mit der für das IFPEN bestehenden gehalten hat. Diesen Wert hat die Kommission in Rn. 214 des angefochtenen Beschlusses als den tatsächlichen Vorteil angesehen, den das IFPEN durch die betreffende Garantie erlangt habe. Anstatt also das Vorliegen eines Vorteils nachzuweisen, um diesen dann betragsmäßig zu bestimmen, hat die Kommission umgekehrt allein aus der Tatsache, dass sie den Vorteil mit dem Vergleich hat schätzen können, auf dessen Vorliegen geschlossen.

107

Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der Ansatz, den die Kommission bei der Ermittlung des Vorteils gewählt hat, den das IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Lieferanten erlangt hat, deutlich von dem unterscheidet, den sie bei der Ermittlung des Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten gewählt hat. Bei Letzteren hat die Kommission nämlich die tatsächlichen Wirkungen der Garantie untersucht, indem sie die vom IFPEN nach seiner Umwandlung in ein EPIC aufgenommenen Darlehen und die dieser Einrichtung nach diesem Zeitpunkt angebotenen Kreditlinien im Einzelnen geprüft und die Bedingungen mit denen der vor der Umwandlung aufgenommenen Darlehen verglichen hat. Bei den Beziehungen zu den Lieferanten hat sie hingegen lediglich rein hypothetische Überlegungen angestellt und ihre Hypothesen nicht durch eine Untersuchung des relevanten Marktes überprüft.

108

Somit ist festzustellen, dass die Kommission hinsichtlich des Vorliegens eines Vorteils, den das IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Lieferanten hat erlangen können, die Anforderungen an den Nachweis gemäß der oben in Rn. 71 dargestellten Rechtsprechung nicht erfüllt hat. Insbesondere hat sie nicht nachgewiesen, dass es bei einer Garantie wie der, um die es hier geht, möglich ist, dass die Lieferanten des Unternehmens, für das die Garantie besteht, diesem insbesondere durch Senkung der Preise ihrer Produkte oder Dienstleistungen eine günstigere Behandlung haben zuteilwerden lassen und so ihre günstigere Einschätzung des Ausfallrisikos des Unternehmens zum Ausdruck gebracht haben. Die Kommission hat in Rn. 214 des angefochtenen Beschlusses also zu Unrecht festgestellt, dass für das IFPEN ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil bestanden habe, der in einer Senkung der Preise seiner Lieferanten aufgrund der positiveren Bewertung des Ausfallrisikos des Unternehmens bestanden habe.

109

Im Übrigen hat die Kommission im Hinblick auf die Definition des Vorteils, den das IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Lieferanten hat erlangen können (siehe oben, Rn. 95 bis 97), insoweit einen Rechtsfehler begangen, als sie zur Schätzung dieses Vorteils bei den „äquivalenten Risikoübernahmekosten“ auf das Factoring abgestellt hat, anstatt die von den Lieferanten gegenüber dem IFPEN praktizierten Preise zu untersuchen.

110

Auf das Vorbringen der Kläger, bei der Schätzung des Vorteils, der dem IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Lieferanten entstanden sei, sei es nicht zweckmäßig, auf das Factoring abzustellen, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Einen Vorteil, bei dem sie nicht nachgewiesen hat, dass er überhaupt besteht, durfte die Kommission nämlich nicht schätzen.

111

Was als Zweites die Beziehungen des IFPEN zu den Kunden angeht, ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass die Kommission als Vorteil, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie hat erlangen können, den Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens, die es seinen Kunden bieten konnte, angesehen hat.

112

Diese Definition ist auf eine lediglich durch eine Aussage belegte Feststellung gestützt. UOP habe angegeben, dass die Kunden in dem Bereich des Technologieverkaufs ganz besonders auf die Sicherheiten achteten, die die Anbieter ihnen im Rahmen der vertraglichen wie außervertraglichen Haftung bieten könnten (angefochtener Beschluss, Rn. 216). Ausgehend von dieser Feststellung hat die Kommission, nachdem sie die Frage, ob die betreffende Garantie die außervertragliche Haftung des IFPEN umfasst, als irrelevant ausgeschlossen hatte, in den Rn. 220 und 221 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:

„(220)

... aufgrund der Garantie des Staates für das [IFPEN] können dessen Kunden sicher sein, dass das [IFPEN] nie gerichtlich abgewickelt wird und somit jederzeit in der Lage sein wird, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. dass sie im Fall der Nichterfüllung Schadenersatz erhalten.

(221)

Entsprechend der Argumentation in den Erwägungsgründen 204 ff. im Zusammenhang mit den Beziehungen zu Lieferanten vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Kunde, der denselben Schutz genießen möchte, bei Nichtvorliegen einer staatlichen Garantie eine Erfüllungsgarantie (im Englischen ‚performance bond‘) bei einem Finanzintermediär (beispielsweise einem Bankinstitut oder einer Versicherung) abschließen müsste, um die Erfüllung seines Vertrags mit dem [IFPEN] abzusichern. Ziel eines solchen Schutzes wäre es, diesem Kunden im Falle eines Schadens aufgrund der (vollständigen oder teilweisen) Nichterfüllung des Vertrags einen finanziellen Ausgleich zuzusichern.“

113

In den folgenden Randnummern hat die Kommission dann die Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens geschätzt. Sie ist davon ausgegangen, dass für eine solche Garantie eine Prämie von höchstens 5 % des mit der abgesicherten Leistung erzielten Umsatzes zu zahlen wäre (angefochtener Beschluss, Rn. 223 bis 225). Sie hat auch versucht, zu bestimmen, welche Leistungen der wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN durch „eine solche Garantie“ abgesichert würden (Rn. 226 bis 235). In Rn. 236 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission festgestellt, dass

„dem [IFPEN] bei der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, der in dem Entfall der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen besteht, die es seinen Kunden für die Forschungstätigkeiten und auch seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivbereich bieten konnte. Obwohl die Kommission nicht in der Lage ist, diesen Vorteil von der Höhe her genau zu bestimmen, geht sie angesichts der Spezifität des abgesicherten Risikos davon aus, dass dieser Vorteil für die einzelnen Leistungen und Jahre die in Tabelle 5 dieses Erwägungsgrundes genannten Beträge wahrscheinlich nicht überstiegen hat ...“

114

Wie die Kläger geltend machen, setzt der Ansatz der Kommission bei der Bestimmung des Vorteils, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kunden erlangt hat, voraus, dass Kunden von Forschungsinstituten wie dem IFPEN unter normalen Marktbedingungen auf Garantien der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens zurückgreifen, um sich gegen das Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners zu schützen, und die Kunden des IFPEN bei Vorliegen einer Garantie wie derjenigen, die für das IFPEN besteht, keine solche Garantie mehr nehmen müssen und vom IFPEN auch nicht verlangen müssen, eine solche vorzulegen. Der Ansatz der Kommission impliziert ferner, dass der Verzicht der Kunden des IFPEN auf eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens zwangsläufig auf das Bestehen der mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehenden staatlichen Garantie zurückzuführen ist.

115

Wie bei den Ausführungen zu den Vorteilen in den Beziehungen zu den Lieferanten (siehe oben, Rn. 99) hat die Kommission aber in keiner Weise dargetan, dass die ihrem Ansatz zugrunde liegenden Hypothesen zuträfen oder auch nur wahrscheinlich wären. Insbesondere wird im angefochtenen Beschluss nicht dargetan, dass die Kunden der Forschungsinstitute das Risiko der Insolvenz ihres Vertragspartners vorhersähen, indem sie auf eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens zurückgreifen. Die Kommission hat auch keine Belege dafür angeführt, dass bei einer Garantie wie der, die mit dem Status als EPIC einhergeht, Kunden einer solchen Einrichtung dazu neigten, von der Einrichtung keine Garantie der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens zu verlangen oder sie bei einem Versicherer zu nehmen. Schließlich ist aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht ersichtlich, dass die Kommission versucht hätte, herauszufinden, ob die Wahrnehmung des IFPEN durch seine Kunden durch die Umwandlung der Einrichtung in ein EPIC hat beeinflusst werden können und ob die Kunden den neuen Status des IFPEN als eine staatliche Garantie gegen das Risiko der Insolvenz angesehen haben.

116

Die Ausführungen der Kommission zu dem Vorteil, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende Garantie in seinen Beziehungen zu den Kunden erlangt haben soll, und die Bestimmungen dieses Vorteils in Rn. 236 des angefochtenen Beschlusses leiden unter noch schwereren Fehlern. Zum einen ist nicht ersichtlich, welche günstigere Behandlung die Kunden des IFPEN diesem als Gläubiger bei Vorliegen einer solchen Garantie zuteilwerden lassen könnten. Zum anderen lassen die – verworrenen und schwer nachvollziehbaren – Erwägungen der Kommission Zweifel hinsichtlich der Bestimmung des durch die Garantie Begünstigten aufkommen.

117

Erstens konkretisiert sich bei Garantien wie der Garantie, um die es hier geht, der wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen, für das die Garantie besteht, wie oben in den Rn. 86 bis 89 ausgeführt, insbesondere in den Beziehungen zu seinen Gläubigern, hier den Kunden, und besteht in einer günstigeren Behandlung, die diese Gläubiger, die sich im Fall der Nichterbringung einer Leistung auf eine solche Garantie berufen können, dem Unternehmen durch eine Verminderung der Kosten oder eine Maximierung der Leistungen zuteilwerden lassen.

118

Zudem beruht der Ansatz, den die Kommission im angefochtenen Beschluss gewählt hat, um den Vorteil nachzuweisen, den das IFPEN durch die betreffende Garantie erlangt hat, wie oben in den Rn. 82 und 89 ausgeführt, gerade auf der Bestimmung dieser günstigeren Behandlung.

119

In Rn. 236 des angefochtenen Beschlusses heißt es aber lediglich, dass das IFPEN seinen Kunden aufgrund der Garantie, um die es hier geht, den „Entfall der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen“ anbieten konnte, ohne dass präzisiert würde, inwieweit dieser Entfall der Prämie die Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden hat beeinflussen können. Insbesondere gibt die Kommission nicht an, ob die Attraktivität des IFPEN bei Vorliegen einer solchen Garantie für die Kunden gegenüber anderen Forschungseinrichtungen steigt oder ob die Kunden bereit sind, für die Dienste des IFPEN höhere Entgelte zu zahlen, und so die günstigere Einschätzung von dessen Ausfallrisiko ausdrücken. Die Kommission hat also nicht den Vorteil definiert, den das IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Kunden hat erlangen können.

120

Zweitens ist das Gericht ebenso verwundert wie das IFPEN, das in der Klageschrift darauf hinweist, dass die Ausführungen zur Bestimmung des Vorteils, den es durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Kunden erlangt haben soll, besonders verworren seien. Es ist nämlich schwer nachvollziehbar, wer – die Kunden des IFPEN oder das IFPEN selbst – nach Auffassung der Kommission die Erfüllungsgarantie abschließen würde und wer letztlich von der Senkung der Kosten wegen des Entfalls der Prämie für eine solche Garantie profitieren würde.

121

Hierzu heißt es in Rn. 221 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 112), dass „ein Kunde, der denselben Schutz genießen möchte, ... eine Erfüllungsgarantie ... bei einem Finanzintermediär ... abschließen müsste“, womit angedeutet wird, dass die Erfüllungsgarantie von den Kunden des IFPEN oder von Wettbewerbern dieser Einrichtung abzuschließen ist und diese auch die entsprechende Prämie zu zahlen haben.

122

In anderen Passagen des angefochtenen Beschlusses wird jedoch angedeutet, dass die Prämie für die Erfüllungsgarantie vom IFPEN zu zahlen ist. So heißt es etwa in Rn. 236 des angefochtenen Beschlusses (siehe oben, Rn. 113), dass „dem [IFPEN] bei der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, der in dem Entfall der Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen besteht, die es seinen Kunden ... bieten konnte“. Ebenso hat die Kommission in Rn. 246 des angefochtenen Beschlusses, die zu dem Teil gehört, in dem es um die Weitergabe der vom IFPEN erlangten Vorteile an die privatrechtlichen Tochtergesellschaften geht, festgestellt, dass „die Prüfung der Bücher des [IFPEN] ... ergeben [hat], dass, da die Prämie für eine Erfüllungsgarantie oder zumindest eine Garantie für bestmögliches Bemühen nicht an den Staat gezahlt wurde, ... sie in die kostenbasierte Vergütung der Leistungen für die Tochtergesellschaften auch nicht einkalkuliert werden [konnte]“.

123

Diese Passagen sind dahin zu verstehen, dass Kunden von Forschungsinstituten nach Ansicht der Kommission in einer normalen Marktsituation zum Schutz gegen das Risiko der Nichterfüllung des Vertrags, u. a. wegen der Insolvenz ihres Vertragspartners, Versicherungen für die Erfüllung oder ein bestmögliches Bemühen abschließen. Schließen sie hingegen Verträge mit den IFPEN ab, müssen sie eine solche Versicherung nicht mehr abschließen, da das IFPEN ihnen eine staatliche Garantie anbieten kann, auf die bei der Nichterfüllung des Vertrags wegen Insolvenz zurückgegriffen werden kann. Da das IFPEN die Garantie unentgeltlich erhält, kann es sie auch seinen Kunden unentgeltlich anbieten.

124

Mit der in der vorstehenden Randnummer vorgeschlagenen Lesart des angefochtenen Beschlusses lassen sich zwar dessen Rn. 221 und 236 miteinander in Einklang bringen. Sie hat aber auch ihre Grenzen. Wenn nämlich davon auszugehen ist, dass die Last der Prämie für die Erfüllungsgarantie normalerweise der Kunde des IFPEN trägt, ist die staatliche Garantie, die für das IFPEN besteht, eher dahin zu verstehen, dass sie den Kunden dieser Einrichtung einen Vorteil gewährt. Wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgetragen haben, entlastet die Garantie, die für das IFPEN besteht, in einem solchen Fall den Kunden von der Prämie für die Erfüllungsgarantie, die er normalerweise, wenn die Garantie für das IFPEN nicht bestünde, aufwenden müsste. Außerdem erschließt sich mit der in der vorstehenden Randnummer vorgeschlagenen Lesart nicht der Sinn von Rn. 246 des angefochtenen Beschlusses, nach der das IFPEN die Prämie für die Erfüllungsgarantie an den Staat zu zahlen hat.

125

Auf die vom IFPEN geäußerten Zweifel hin hat die Kommission in der Klagebeantwortung behauptet, dass der Rückgriff auf die Erfüllungsgarantie im Rahmen der indirekten Ermittlung des Preises der impliziten unbeschränkten Garantie erfolgt sei, die für das IFPEN bestehe. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Erfüllungsgarantie vom Verkäufer oder von seinen Kunden abgeschlossen werde, entscheidend sei ihr Preis. Die Garantie werde im Allgemeinen vom Kunden abgeschlossen, und von dieser Fallgestaltung sei auch im angefochtenen Beschluss ausgegangen worden.

126

Diese Erläuterungen können nur unter dem Vorbehalt der ständigen Rechtsprechung geprüft werden, nach der eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und ihre Begründung nicht erst später, wenn die fragliche Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (vgl. Urteil vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, EU:T:2005:221, Rn. 287 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie genügen nicht, um die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erhellen, auf deren Verworrenheit das IFPEN hingewiesen hat.

127

Denn wäre es, wie die Kommission behauptet, unerheblich, wer die Prämie für die Erfüllungsgarantie zu tragen hat, da es entscheidend auf den Preis einer solchen Garantie ankomme, müsste angenommen werden, dass die Kommission in dem Teil des angefochtenen Beschlusses über die Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden die Höhe der Prämie nachweisen wollte, die vom IFPEN auf dem Markt für eine Garantie verlangt werden könnte, die mit der, die seinem Status als EPIC einhergeht, vergleichbar ist. Es wäre dann das Fehlen der Zahlung dieser Prämie, das den Vorteil darstellen würde, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kunden erlangt hat.

128

So verstanden wäre die Begründung zu dem Vorteil in den Beziehungen zu den Kunden unvereinbar mit dem oben in Rn. 82 dargestellten Ansatz, den die Kommission gewählt hat, um das Vorliegen des Vorteils für das IFPEN nachzuweisen. Nach dem Ansatz, den die Kommission in ihrer Klagebeantwortung darlegt, ist nämlich nicht das etwaige günstigere Verhalten der Kunden des IFPEN als Gläubiger in Anbetracht der betreffenden Garantie zu bestimmen. Er steht mithin in diametralen Gegensatz zu dem Ansatz, den die Kommission gewählt hat, um den Vorteil zu bestimmen, den das IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten und zu den Lieferanten erlangt. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission bei den Kredit- und Finanzinstituten die Bedingungen der Darlehen untersucht, die diese dem IFPEN gewährt oder angeboten haben. Sie hat dabei geprüft, ob die betreffende Garantie einen tatsächlichen Einfluss auf das Verhalten der Kredit- und Finanzinstitute gegenüber dem IFPEN gehabt hat. Bei den Lieferanten hat die Kommission in einem ersten Schritt das günstigere Verhalten geprüft, dass diese gegenüber dem IFPEN bei Vorliegen der betreffenden Garantie zeigen könnten. Sie hat – zu Unrecht (siehe oben, Rn. 106) – die Auffassung vertreten, dass dieses Verhalten in einer Senkung der Preise für Produkte und Dienstleistungen bestehe, die dem IFPEN geliefert bzw. für diese Einrichtung erbracht würden. In einem zweiten Schritt hat die Kommission dann versucht, unter Rückgriff auf das Factoring den Wert dieser Preissenkung zu bestimmen.

129

Verstanden in dem oben in Rn. 127 dargestellten Sinne wäre die Begründung zu dem Vorteil in den Beziehungen zu den Kunden ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Lesart, die die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorbringt, ist nämlich letztlich eine Feststellung a priori, nach der die betreffende Garantie bereits deshalb, weil sie unentgeltlich ist, zwangsläufig eine staatliche Beihilfe darstellt, so dass die Auswirkungen der Garantie auf das Grundverhältnis, hier das Verhältnis zwischen dem IFPEN und einer Gruppe seiner Gläubiger, den Kunden, nicht mehr zu prüfen ist. Wie oben in Rn. 84 ausgeführt, lässt sich eine solche Feststellung aber nicht mit dem Wesen einer Garantie vereinbaren. Als akzessorische Verpflichtung kann die Garantie nicht geprüft werden, ohne die Verpflichtung zu untersuchen, auf die sie sich bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen. Maßgeblich für die Einstufung einer staatlichen Maßnahme sind also nicht die Form, die Ursachen oder die Ziele der Maßnahme, sondern ihre Wirkungen (vgl. Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um eine staatliche Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufen zu können, hat die Kommission also die Wirkungen zu untersuchen, die die Maßnahme haben kann, hier die Auswirkungen auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden. Mit ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung versucht die Kommission aber, sich der Prüfung der Wirkungen der betreffenden Garantie, seien sie auch nur potenziell, völlig zu entledigen.

130

Somit ist festzustellen, dass die Begründung, die die Kommission im angefochtenen Beschluss zum Vorliegen des Vorteils, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie in seinen Beziehungen zu den Kunden hat erlangen können, gegeben hat, schwer verständlich und inkohärent ist. Eine solche Begründung genügt nicht den Anforderungen des Art. 296 AEUV. Sie müsste dazu die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 2008, TV2/Danmark u. a./Kommission, T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem müsste sie folgerichtig sein und dürfte insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 151).

131

Demnach ist die Kommission, was den Nachweis des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils, den das IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Kunden erlangt hat, weder seiner Verpflichtung zum Nachweis gemäß der oben in Rn. 71 dargestellten Rechtsprechung noch seiner Begründungspflicht gemäß der oben in Rn. 130 dargestellten Rechtsprechung nachgekommen. Sie hat in Rn. 236 des angefochtenen Beschlusses mithin zu Unrecht festgestellt, dass das IFPEN einen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, der in dem Entfall der Prämie für eine Garantie der Erfüllung oder zumindest des bestmöglichen Bemühens bestehe, die es seinen Kunden für die Forschungstätigkeiten und auch seinen Tochtergesellschaften Axens und Prosernat in deren Exklusivbereich habe bieten können.

132

Auf das Vorbringen der Kläger, für die Schätzung der Höhe des Vorteils, den das IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Kunden erlangt habe, sei es nicht zweckmäßig, auf die Garantien der Erfüllung oder des bestmöglichen Bemühens abzustellen, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

133

Die Argumente, die die Kommission in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen vorgebracht und dann in der mündlichen Verhandlung weiterentwickelt hat, sind nicht geeignet, die Feststellungen oben in den Rn. 108 und 131 zu entkräften.

134

Als Erstes macht die Kommission geltend, nach Rn. 99 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), müsse sie die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie zum Nachweis des Vorteils, den eine mit dem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie verschaffe, nicht nachweisen. Da das Vorliegen eines solchen Vorteils nach diesem Urteil vermutet werden könne, genüge es für den Nachweis des Vorteils, dass sie das Vorliegen der staatlichen Garantie nachweise.

135

Unter Berufung u. a. auf die Urteile vom x3. April 2014, Frankreich/Kommission (C‑301/87, EU:C:1990:67), und vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission (C‑81/10 P, EU:C:2011:811), macht die Kommission ferner geltend, dass es für den Nachweis einer staatlichen Beihilfe genüge, dass der Begünstigte durch die Maßnahme einen Vorteil erlangen könne. Es sei nicht erforderlich, zu prüfen, ob oder in welchem Umfang der Vorteil bestehe. Andernfalls würden Mitgliedstaaten, die Beihilfen nicht anmeldeten, gegenüber denjenigen, die dies täten, bevorteilt.

136

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Die Zulässigkeit des Rückgriffs auf eine Vermutung als Art der Beweisführung hängt von der Plausibilität der Hypothesen ab, auf denen die Vermutung beruht. So hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), entschieden, dass der Kreditnehmer, für dessen Darlehen die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft übernehmen, normalerweise einen finanziellen Vorteil erlangt, da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen (Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 96). Der Gerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass es in der Mitteilung über die Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften in den Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 ausdrücklich heißt, dass eine unbeschränkte staatliche Garantie für ein Unternehmen, dessen Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt, diesem Unternehmen einen unmittelbaren Vorteil verschafft und eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie gewährt wird, ohne dass der Begünstigte die angemessene Prämie für die Risikoübernahme durch den Staat zahlt, und den Begünstigten in die Lage versetzt, „Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind“ (Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 97). Aus diesen Feststellungen hat der Gerichtshof die einfache Vermutung abgeleitet, dass eine implizite unbeschränkte staatliche Bürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat (Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98).

137

Die in dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruht also auf zwei Prämissen, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten wurden. Erstens muss das Vorliegen einer Garantie der staatlichen Behörden eines Mitgliedstaats einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten der Garantie durch die Gläubiger haben. Zweitens muss sich dieser positive Einfluss in der Senkung der Kreditkosten niederschlagen.

138

Im vorliegenden Fall macht die Kommission zu den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten geltend, dass sich der positive Einfluss des Vorliegens einer Garantie der staatlichen Behörden eines Mitgliedstaats auf die Einschätzung des Risikos des Ausfalls des Begünstigten der Garantie durch die Gläubiger in einer Senkung der dem Begünstigten der Garantie durch seine Lieferanten angebotenen Preise niedergeschlagen habe.

139

Die Plausibilität einer solchen Hypothese liegt aber nicht auf der Hand. Im Geschäftsleben hängt eine durch das Verhältnis zwischen Lieferant und Kunde bedingte Preissenkung von vielen Faktoren ab, u. a. dem Volumen der Bestellungen des Kunden (siehe oben, Rn. 100 und 101), der vom Lieferanten zugestandenen Zahlungsfrist oder der Dauer des Bestehens der Vertragsbeziehungen.

140

Da der angefochtene Beschluss insoweit keine zusätzlichen Erläuterungen enthält, ist feststellen, dass wegen der fehlenden Plausibilität der genannten Hypothese nicht angenommen werden kann, dass das IFPN durch die betreffende Garantie in Gestalt einer Senkung der ihm von seinen Lieferanten angebotenen Preise möglicherweise einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätte oder dass es zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Vorteils genügte, dass die Kommission das Vorliegen der Garantie nachweist.

141

Was die Beziehungen des IFPEN zu den Kunden angeht, ist festzustellen, dass die Kommission den Vorteil, den das IFPEN durch das Vorliegen der Garantie erlangt haben soll, im angefochtenen Beschluss nicht einmal bezeichnet hat, so dass die Vermutung, auf die sie sich insoweit stützen möchte, gegenstandslos ist.

142

Jedenfalls kann sich die Kommission zum Nachweis des Vorliegens des Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu den Lieferanten und Kunden nicht auf die einfache Vermutung, die der Gerichtshof in den Rn. 98 und 99 seines Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellt hat, berufen, da sich mit dieser Vermutung lediglich das Vorliegen eines Vorteils in Form günstigerer Kreditbedingungen nachweisen lässt.

143

Die in den Rn. 98 und 99 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung ist nämlich im Kontext des Sachverhalts und der Begründung des Beschlusses La Poste zu sehen. Außerdem dürfen bei ihrem Verständnis die Erwägungen, die der Gerichtshof in den Randnummern, die den Rn. 98 und 99 des Urteils vorausgehen, insbesondere den Rn. 96 und 97, angestellt hat, nicht außer Betracht bleiben. Die Erwägungen in den Rn. 102 bis 108 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), in denen das Gericht auf das Vorbringen der Französischen Republik eingeht, bestätigen ebenfalls die beschränkte Tragweite der genannten Vermutung.

144

Was erstens den Sachverhalt und die Begründung des Beschlusses La Poste angeht, ist insbesondere festzustellen, dass der selektive Vorteil, den La Poste aufgrund der implizit mit ihrem Status als EPIC einhergehenden unbeschränkten staatlichen Garantie hatte, nach Auffassung der Kommission in günstigeren Finanzierungsbedingungen bestand, die das Unternehmen auf dem Markt erhalten habe. Diese Schlussfolgerung der Kommission beruhte auf der Feststellung, dass die Finanzierungsbedingungen insbesondere auf der Grundlage des Ratings festgelegt würden. Aus einer Reihe von Analysen und Methoden von Ratingagenturen ging jedoch hervor, dass die betreffende Bürgschaft als Schlüsselelement der staatlichen Unterstützung zugunsten von La Poste deren Rating und somit die Finanzierungsbedingungen, die sie erhalten könne, positiv beeinflusse (Rn. 256 bis 300 des Beschlusses La Poste und Urteil vom 3. April 2014, La Poste, C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 18).

145

Somit ist festzustellen, dass die Kommission die Frage, ob ein selektiver Vorteil vorliegt, im Beschluss La Poste anders als im angefochtenen Beschluss lediglich hinsichtlich der Beziehungen des Begünstigten zu den Kredit- und Finanzinstituten untersucht hat. Sie hat nicht untersucht, ob ein solcher Vorteil auch hinsichtlich der Beziehungen zu anderen Gläubigern, insbesondere den Lieferanten und Kunden, besteht.

146

Außerdem ist festzustellen, dass die Prüfung der Frage, ob für La Poste ein selektiver Vorteil bestand, empirisch erfolgt ist. Die Feststellungen der Kommission zum Vorliegen eines solchen Vorteils beruhen nämlich auf einer Beobachtung des Verhaltens der Akteure des Kreditmarkts. Die Kommission hat aufgrund dieser Beobachtung festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang bestanden habe zwischen der mit dem Statut von La Poste als EPIC einhergehenden staatlichen Garantie und der Reaktion der Kredit- und Finanzinstitute auf die von den Ratingagenturen vorgelegten Ratings, die sich darin gezeigt habe, dass La Poste günstigere Finanzierungsbedingungen gewährt worden seien. Hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Lieferanten und Kunden fehlt im angefochtenen Beschluss ganz offensichtlich eine solche empirische Untersuchung, wie sich oben aus den Rn. 99 bis 107 und 115 bis 129 ergibt.

147

Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 106 und 107 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), darauf hingewiesen, dass die Untersuchung der Methoden der Ratingagenturen lediglich als Bestätigung herangezogen worden sei. Gegenüber dem auf der Grundlage einer Vermutung erbrachten Beweis des Vorliegens eines vorher korrekt bestimmten Vorteils ist die Untersuchung der Methoden der Ratingagenturen aber lediglich eine zusätzliche Überlegung. Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung des Vorteils, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden erlangt haben soll, aber insoweit problematisch als sie, sofern sie überhaupt vorliegt, auf inkohärenten und rein hypothetischen Erwägungen beruht. Wie oben in Rn. 91 und 92 ausgeführt, ist die Bestimmung des Vorteils, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten erlangt hat, hingegen nicht zu beanstanden.

148

Was zweitens die Rn. 96 und 97 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), angeht, die unmittelbar den Randnummern vorangehen, in denen der Gerichtshof die Vermutung des Vorliegens eines selektiven Vorteils aufgestellt hat, ist festzustellen, dass in ihnen auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), und auf die Abschnitte 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften verwiesen wird.

149

In dem Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), das auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande, Niederlande) ergangen ist, hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die nationalen Gerichte befugt sind, eine staatliche Bürgschaft gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV für nichtig zu erklären, wenn durch die Bürgschaft eine rechtswidrige Beihilfe durchgeführt worden ist, die eine staatliche Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen übernommen hat, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären.

150

In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814) ergangen ist, war die Einstufung der von der betreffenden staatlichen Stelle gewährten Bürgschaft als staatliche Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers unproblematisch, da unstreitig war, dass sich der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft bereits in Schwierigkeiten befand, so dass er ohne die Bürgschaft auf den Kapitalmärkten keine Finanzierung hätte erlangen können (Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV, C‑275/10, EU:C:2011:814, Rn. 39 bis 42).

151

Die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 39 des Urteils vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), auf die der Gerichtshof in Rn. 96 seines Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), verweist, nämlich, dass, wenn „die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft für das Darlehen eines Kreditinstituts an einen Kreditnehmer [übernehmen], ... dieser ... normalerweise einen finanziellen Vorteil [erlangt] und ... damit Empfänger einer Beihilfe im Sinne von Art. [107] Abs. 1 [AEUV] [ist], da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen“, ist genau in diesem Kontext zu sehen.

152

Der Verweis in Rn. 96 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C‑275/10, EU:C:2011:814), beschränkt die Anwendung der in dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung auf Verhältnisse zwischen dem Unternehmen, für das eine staatliche Garantie besteht, z. B. einem EPIC, und den Gläubigern, die ihm Darlehen gewähren, insbesondere Kredit- und Finanzinstitute, und auf einen Vorteil in Form von günstigeren Finanzierungsbedingungen.

153

Dasselbe gilt für den Verweis des Gerichtshofs auf die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften.

154

In Abschnitt 1.2 der Mitteilung über die Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften heißt es:

„Garantien werden in der Regel für Kredite oder sonstige finanzielle Verpflichtungen übernommen, die Kreditnehmer mit Kreditgebern vereinbaren wollen. Garantien können einzeln oder im Rahmen von Garantieregelungen übernommen werden.

Je nach Rechtsgrundlage, Art der garantierten Transaktion, Laufzeit u. ä. lassen sich jedoch verschiedene Formen von Garantien unterscheiden. Dazu gehören unter anderem:

...

unbeschränkte Garantien im Gegensatz zu betraglich und/oder zeitlich begrenzten Garantien. Als Beihilfe in Form einer Garantie wertet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft. Dasselbe gilt für den Erwerb einer staatlichen Beteiligung an einem Unternehmen, wenn dabei anstatt der üblichen begrenzten Haftung eine unbegrenzte Haftung übernommen wird,

...“

155

In Abschnitt 2.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, der die Beihilfe für den Kreditnehmer betrifft, heißt es:

„Beihilfebegünstigter ist in der Regel der Kreditnehmer. Wie unter Nummer 2.1 dargelegt, sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Muss der Kreditnehmer keine Prämie oder nur eine niedrige Prämie zahlen, so wird ihm ein Vorteil verschafft. Im Vergleich zu einem Szenario ohne Garantie versetzt ihn die staatliche Garantie in die Lage, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Üblicherweise erhält der Kreditnehmer aufgrund der staatlichen Garantie einen niedrigeren Zinssatz, und/oder er braucht weniger Sicherheiten zu leisten. In einigen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. ...“

156

Die beiden Abschnitte der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, die der Gerichtshof als Grundlage für die in den Rn. 98 und 99 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines selektiven Vorteils herangezogen hat, beziehen sich auf den Vorteil in Form günstigerer Kreditbedingungen, wie eines niedrigeren Darlehenszinssatzes oder weniger strenger Anforderungen an Sicherheiten, die ein Unternehmen, für das eine staatliche Garantie besteht, auf dem Markt erhält.

157

Folglich begrenzt auch der Verweis auf diese beiden Abschnitte der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Garantien, den der Gerichtshof in Rn. 97 seines Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), vorgenommen hat, die dort aufgestellte Vermutung auf Verhältnisse zwischen dem Unternehmen, für das eine staatliche Garantie besteht, und den Gläubigern, die ihm Darlehen gewähren, insbesondere Kredit- und Finanzinstitute.

158

Der Gerichtshof verweist auch auf Abschnitt 2.1 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften. Da dieser Abschnitt die Frage der Übertragung staatlicher Mittel betrifft, hat er keine Auswirkungen auf die vorstehenden Erwägungen. Jedenfalls kann aus ihm in Anbetracht der Erwägungen oben in Rn. 84 nicht abgeleitet werden, dass bei einer mit dem Status als EPIC einhergehenden unbeschränkten staatlichen Garantie davon ausgegangen werden könnte, dass einer solchen Einrichtung damit allein wegen der Unentgeltlichkeit der Garantie ein Vorteil gewährt würde.

159

Drittens schließlich bestätigen die insbesondere in Rn. 104 des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), enthaltenen Ausführungen des Gerichtshofs zum Vorbringen der Französischen Republik, dass die Beweiserleichterung, die nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte für den Nachweis, ob eine implizit mit dem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte staatliche Garantie einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, anerkannt ist, auf den Fall eines Darlehensnehmers Anwendung findet, der aufgrund einer solchen Garantie niedrigere Zinsen zahlen oder eine geringere Sicherheit leisten muss.

160

Somit ist festzustellen, dass die in dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur für Rechtsverhältnisse gilt, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit des Gläubigers eines EPIC zu tun haben, insbesondere für das Verhältnis zwischen dem EPIC und den Kredit- und Finanzinstituten.

161

Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ein Vorteil in den Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten ausgeschlossen sein könnte, wenn erwiesen wäre, dass eine solche Einrichtung ihre Lieferanten sofort zahlt, was im Fall von IFPEN nicht dargetan worden sei. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass die Kommission im förmlichen Prüfverfahren versucht hat, die Bedingungen der Begleichung der Schulden des IFPEN gegenüber den Lieferanten zu ermitteln (siehe oben, Rn. 103). In der Begründung des angefochtenen Beschlusses wird jedoch nirgendwo auf die Gewährung eines Kredits, aufgrund derer gegebenenfalls die Anwendung der dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung auf des Verhältnis zwischen dem IFPEN und seinen Lieferanten in Betracht gezogen werden könnte, abgestellt.

162

Als Zweites macht die Kommission unter Berufung u. a. auf die Urteile vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission (C‑66/02, EU:C:2005:768, Rn. 91 und 92), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C‑88/03, EU:C:2006:511, Rn. 91), vom 9. Juni 2011, Comitato Venezia vuole vivere u. a./Kommission (C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114), und vom 12. September 2007, Italien/Kommission (T‑239/04 et T‑323/04, EU:T:2007:260, Rn. 142 bis 144) geltend, dass, wenn sie, wie hier, eine Beihilferegelung zu beurteilen habe, nicht nachweisen müsse, dass oder in welchem Umfang ein Vorteil vorliege, sondern sich darauf beschränken könne, die allgemeinen Merkmale der betreffenden Regelung zu untersuchen, um zu prüfen, ob die Regelung Beihilfeelemente enthalte.

163

Das IFPEN und die Französische Republik halten dieses Vorbringen für unzulässig, da die streitige Garantie im angefochtenen Beschluss nicht als Beihilferegelung eingestuft werde.

164

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nicht ausdrücklich angegeben hat, ob sich ihr Beschluss auf eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung bezieht. Über die Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission braucht jedoch nicht entschieden zu werden, da es jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

165

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass eine Beihilferegelung nach Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1), die mit Wirkung vom 14. Oktober 2015 durch die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) ersetzt worden ist, definiert ist als eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können. In Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 659/1999 ist die Einzelbeihilfe definiert als Beihilfe, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt wird, und einzelne anmeldungspflichtige Zuwendungen aufgrund einer Beihilferegelung.

166

Bei Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen unterscheidet die Verordnung Nr. 659/1999 zwischen bestehenden und neuen Beihilfen. Nach Art. 1 Buchst. b sind bestehende Beihilfen im Wesentlichen Beihilfen, die bereits Gegenstand einer Überprüfung der Kommission waren oder als solche Beihilfen gelten, oder Beihilfen, die in den Mitgliedstaaten der Union vor deren Beitritt zur Union eingeführt worden sind und auch nach dem Beitritt noch anwendbar sind. Die neuen Beihilfen sind negativ definiert, nämlich als Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

167

Schließlich ist darauf hinzuweisen dass die Verordnung Nr. 659/1999 in ihrem Art. 2 Abs. 1 die grundsätzliche Verpflichtung begründet, der Kommission Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mitzuteilen. Unter einer „anmeldungspflichtige[n]“ Zuwendung im Sinne von Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 659/1999 (siehe oben, Rn. 165) ist also jede neue Beihilfe zu verstehen. Eine Beihilfe, die unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht eingeführt wird, gilt als rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999.

168

Nach diesen Bestimmungen ist die mit dem Status als EPIC einhergehende Garantie, sofern sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann, als Beihilferegelung im Sinne des zweiten Teils von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 einzustufen.

169

Im angefochtenen Beschluss ist Gegenstand der Untersuchung aber nicht die mit dem Status als EPIC einhergehende Garantie allgemein, sondern die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC, wodurch dieser Einrichtung die mit diesem Status einhergehende staatliche Garantie gewährt wird.

170

Außerdem wird durch diese Umwandlung eine neue tatsächliche Situation geschaffen, in der dem IFPEN bedingt durch seinen neuen Status eine staatliche Garantie gewährt wird und durch die diese Einrichtung möglicherweise einen Vorteil erlangt, der als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden kann. Diese neue Situation fällt unter die Anmeldepflicht gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999.

171

Die Analyse in den vorstehenden Rn. 169 und 170 deckt sich mit dem angefochtenen Beschluss, insbesondere mit dessen Rn. 256 bis 259, in denen die Kommission festgestellt hat, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine anmeldepflichtige neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle. Da die Änderung des Status des IFPEN nicht förmlich angemeldet, sondern lediglich beiläufig im Rahmen eines anderen Verfahrens mitgeteilt worden sei, seien die französischen Behörden der Anmeldepflicht nicht nachgekommen, so dass es sich bei der Umwandlung des IFPEN in ein EPIC um eine rechtswidrige Beihilfe handele.

172

Somit ist festzustellen, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC, sofern sie als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, eine anmeldungspflichtige Zuwendung aufgrund einer Beihilferegelung darstellt, also eine Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 659/1999.

173

Die Kommission hat die Maßnahme in ihrer Klagebeantwortung also zu Unrecht als Beihilferegelung eingestuft. Ebenso kann die Kommission nach der oben in Rn. 162 dargestellten Rechtsprechung zu den allgemeinen Beihilferegelungen im Sinne des ersten Teils von Art. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 659/1999 nicht behaupten, dass sie, da die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC eine Regelung darstelle, um diese als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV einstufen zu können, nicht nachweisen müsse, dass und in welcher Höhe der Vorteil, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende Garantie erlange, bestehe, sondern sich darauf beschränken könne, die allgemeinen Merkmale der Garantie zu untersuchen.

174

Als Drittes betont die Kommission die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen dem Nachweis des Vorliegens eines Vorteils und der betragsmäßigen Bestimmung des Vorteils und behauptet, sie habe im angefochtenen Beschluss ein Schätzung des „Marktwerts“ der dem IFPEN gewährten Garantie nicht vorgenommen, um das Vorliegen des Vorteils nachzuweisen, der bereits nachgewiesen gewesen sei, sondern um zu versuchen, den Vorteil zur Beurteilung seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt quantitativ zu bestimmen. Der Ansatz, den sie im angefochtenen Beschluss gewählt habe, bestehe also darin, die Wirkungen, die die betreffende staatliche Garantie bereits sowohl auf den Kapitalmärkten als auch in den Beziehungen zu anderen Gläubigern des IFPEN hervorgerufen habe, durch eine Schätzung der Kosten des Ausfalls eines Darlehensnehmers anhand der „äquivalenten Risikoübernahmekosten“ möglichst genau zu bestimmen.

175

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass sie diese Schätzung anhand der verfügbaren Vergleichsmittel, bei den Beziehungen des IFPEN zu den Lieferanten etwa anhand des Factoring und bei den Beziehungen zu den Kunden mit dem Rückgriff auf die Erfüllungsgarantie, vorgenommen habe, um die Vereinbarkeit der betreffenden Garantie mit dem Binnenmarkt feststellen zu können. Bei einer unbeschränkten Garantie, deren Wert nicht ermittelt werden könne, bleibe ihr nichts anderes übrig, als sie als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe einzustufen.

176

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nicht erläutert, was sie unter dem „Vorteil ..., der bereits nachgewiesen gewesen ist“ und den „Wirkungen, die die betreffende staatliche Garantie ... bereits hervorgerufen hat“, versteht. Offenbar handelt es sich aber um einen anderen Vorteil als den, dessen Vorliegen in den Rn. 214 und 236 des angefochtenen Beschlusses festgestellt worden ist. Mit ihrem Vorbringen macht die Kommission offenbar geltend, dass der Vorteil, den das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende Garantie erlangt habe, in der Unentgeltlichkeit der Garantie bestehe und dass sie bei der Schätzung des „Marktwerts“ dieser Garantie den Betrag der Prämie habe ermitteln wollen, die das IFPEN an den Staat hätte zahlen müssen.

177

Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Es wird widerlegt durch den Wortlaut des angefochtenen Beschlusses, insbesondere durch dessen Rn. 214 und 236, in denen die Kommission den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil bestimmt, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Lieferanten und Kunden erlangt haben soll.

178

Außerdem geht aus den Rn. 192, 193 und 194 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission, anders als sie in der Klagebeantwortung behauptet, im angefochtenen Beschluss, insbesondere in dessen Kapitel 7.1.4 („Vorliegen eines selektiven Vorteils für die [IFPEN]-Gruppe“), tatsächlich den Vorteil, den das IFPEN in seinen Beziehungen zu den Gläubigern, nämlich den Kredit- und Finanzinstituten, Lieferanten und Kunden, die sich bei einem Zahlungsausfall auf die staatliche Garantie berufen könnten, erlangt hat, nachgewiesen und berechnet hat, und nicht etwa den Marktwert der dem IFPEN unentgeltlich gewährten Garantie oder die Prämie, die das IPPEN dem Staat für diese Garantie hätte zahlen müssen, geschätzt hat. Das Vorbringen der Kommission in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen, das nicht mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Einklang steht, stiftet also hinsichtlich der Methode, die die Kommission für den Nachweis des Vorliegens des wirtschaftlichen Vorteils angewandt hat, den das IFPEN durch die betreffende Garantie hat erlangen können, weiter Verwirrung.

179

Das Vorbringen ist, wie oben in Rn. 129 ausgeführt, auch rechtsfehlerhaft, soweit es auf der Annahme beruht, dass die betreffende Garantie zwangsläufig bereits deshalb eine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie unentgeltlich sei, und die Wirkungen der Garantie auf die Grundverhältnisse daher nicht zu untersuchen seien.

180

Die Argumente, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, überzeugen das Gericht nicht. Es handelt sich dabei letztlich um die – offensichtlich unzutreffende – Feststellung, dass sich die Kommission zur Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt äußern dürfe, noch bevor sie nachgewiesen habe, dass es sich bei der Maßnahme überhaupt um eine Beihilfe handele.

181

Somit ist festzustellen, dass die Kommission, was das Vorliegen eines Vorteils angeht, den das IFPEN durch die betreffende Garantie in seinen Beziehungen zu den Lieferanten hat erlangen können, den Anforderungen an den Nachweis gemäß der oben in Rn. 71 dargestellten Rechtsprechung nicht genügt hat. Was das Vorliegen eines solchen Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden angeht, ist die Kommission weder ihrer Nachweispflicht noch ihrer Begründungspflicht gemäß der oben in Rn. 130 dargestellten Rechtsprechung nachgekommen.

Zu dem Vorteil hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit-und Finanzinstituten

182

Wie bereits oben in Rn. 79 ausgeführt, ist die Kommission hinsichtlich der Beziehungen zu den Kredit- und Finanzinstituten zu dem Schluss gelangt, dass das IFPEN im Zeitraum von 2006 bis 2010 durch seinen Status als EPIC keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, so dass sich der potenzielle Vorteil, den das Unternehmen aus der unbeschränkten Garantie über günstigere als marktübliche Kreditzinsen hätte ziehen können, im betrachteten Zeitraum nicht konkretisiert habe (angefochtener Beschluss, Rn. 199).

183

Eine solche Schlussfolgerung gelte jedoch nur für die Vergangenheit, da sie, die Kommission, keine Mutmaßungen zum zukünftigen Verhalten der Marktteilnehmer anstellen könne oder dazu, wie sich eine geänderte Wahrnehmung der staatlichen Garantie durch die Marktteilnehmer auf das Ausfallrisiko des IFPEN auswirken werde. Die Kommission hat der Französischen Republik daher die Verpflichtung auferlegt, in den Jahresberichten Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des IFPEN zu machen und nachzuweisen, dass diese Bedingungen marktüblichen Bedingungen entsprechen (angefochtener Beschluss, Rn. 200).

184

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass sich die Möglichkeit, dass die betreffende Garantie einen Vorteil in den Beziehungen des IFPEN zu den institutionellen Gläubigern verschaffe, aus dem Artikel der Satzung des IFPEN ergebe, der diese Einrichtung zur Aufnahme von Darlehen ermächtige. Da dieser Artikel zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch in der Satzung des IFPEN enthalten gewesen sei, habe das Entstehen eines Vorteils in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden können.

185

Im ersten Teil des dritten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T‑479/11 bestreitet die Französische Republik, dass sich für das IFPEN in der Zukunft ein durch die staatliche Garantie bedingter Vorteil konkretisieren könne. Die Verpflichtung, gegenüber der Kommission Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des IFPEN zu machen, sei daher nicht gerechtfertigt.

186

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, nämlich Art. 12 der Loi no 2010/1645, du 28 décembre 2010, de programmation des finances publiques pour les années 2011 à 2014 (Gesetz Nr. 2010/1645 vom 28. Dezember 2010 über die Planung der Haushalte der Jahre 2011 bis 2014, JORF vom 29. Dezember 2010, S. 22868), dürfe das IFPEN bei einem Kreditinstitut kein Darlehen aufnehmen, dessen Laufzeit mehr als zwölf Monate betrage. Die Kommission hat gegen dieses Vorbringen die Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Sie macht geltend, die französischen Behörden hätten sich im förmlichen Prüfverfahren nicht auf den Text dieses Gesetzes berufen.

187

Hierzu ist festzustellen, dass unstreitig ist, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall, was die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, die ihm Darlehen gewähren, auf die im Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98 und 99), aufgestellte einfache Vermutung stützen kann, dass eine implizit mit dem Status als EPIC einhergehende unbeschränkte staatliche Bürgschaft für das begünstigte Unternehmen eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat.

188

Außerdem steht fest, dass die einfache Vermutung im Sinne des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), im Fall des IFPEN widerlegt ist.

189

Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss nämlich festgestellt, dass das IFPEN im Zeitraum von seiner Umwandlung in ein EPIC (Juli 2006) bis zum Ende des im angefochtenen Beschluss untersuchten Zeitraums (Ende 2010) aus seinem Status als EPIC keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil in Form von ihm von den Kredit- und Finanzinstituten gewährten günstigeren Finanzierungsbedingungen erlangt habe. Die Kommission hat insoweit festgestellt, dass das IFPEN seit der Änderung seines Status bis Ende 2009 bei Bankinstituten keine Kredite mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr aufgenommen habe. Im Jahr 2009 sei lediglich ein Kredit mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr aufgenommen worden, und zwar in vernachlässigbarer Höhe und zu einem Zinssatz, der über dem eines vergleichbaren Kredits gelegen habe, den das IFPEN 2005 abgeschlossen habe, als die staatliche Garantie noch nicht für es galt. 2010 seien dem IFPEN vier Kreditlinien angeboten worden. Deren Bedingungen hätten denen entsprochen, die vom IFPEN vor der 2006 erfolgten Änderung seines Status ausgehandelt worden seien (Rn. 196 bis 198).

190

Die Untersuchung der Kommission hat also ergeben, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC im untersuchten Zeitraum keine Auswirkungen auf die Beziehungen dieser Einrichtung zu den Kredit-und Finanzinstituten gehabt hat.

191

Was die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten im Zeitraum von 2006 bis 2010 angeht, kann die implizit mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehende staatliche Garantie mithin nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden. Durch die Garantie ist nämlich nicht ausschließlich das IFPEN begünstigt worden.

192

Da nicht festgestellt ist, dass eine staatliche Beihilfe vorliegt, ist es nicht gerechtfertigt, der Französischen Republik die Verpflichtung aufzuerlegen, Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des IFPEN zu machen oder nachzuweisen, dass diese Bedingungen marktüblichen Bedingungen entsprechen.

193

Zu der Möglichkeit der Kommission, sich auf die einfache Vermutung im Sinne des Urteils vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), zu berufen, um festzustellen, dass die betreffende Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zugunsten des IFPEN darstellt, weil dieser Einrichtung dadurch ein künftiger Vorteil zuteilwerden kann, was die der Französischen Republik auferlegte Verpflichtung, Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des IFPEN zu machen und nachzuweisen, dass diese Bedingungen marktüblichen Bedingungen entsprechen, rechtfertigen würde, ist festzustellen, dass eine einfache Vermutung wie die im Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte, wenn sie einmal widerlegt ist, ohne wesentliche Änderung der Umstände, unter denen sie widerlegt worden ist, nicht erneut herangezogen werden kann.

194

Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass sich die Möglichkeit, dass das IFPEN durch die Garantie, um die es hier geht, einen Vorteil erlangt, nach Auffassung der Kommission daraus ergibt, dass diese Einrichtung zur Beschaffung von Finanzmitteln auf den Kreditmarkt zurückgreifen und Darlehen aufnehmen könnte. Die Anwendung der Vermutung des Vorliegens des Vorteils sei durch diese Möglichkeit der Aufnahme von Krediten gerechtfertigt.

195

Die eingehende Untersuchung der Bedingungen der vom IFPEN aufgenommenen bzw. ihm angebotenen Kredite hat jedoch ergeben, dass die Einrichtung im untersuchten Zeitraum nahezu überhaupt keine Schulden hatte, da sie lediglich ein einziges Darlehen mit kurzer Laufzeit und über einen vernachlässigbaren Betrag aufgenommen hat. Im Übrigen waren, wie sich aus den Rn. 197 und 198 des angefochtenen Beschlusses ergibt, sowohl die Bedingungen dieses Darlehens als auch die Bedingungen der Kreditlinien, die dem IFPEN angeboten wurden, marktüblich, was beweist, dass die Umwandlung des IFPEN in ein EPIC keine Auswirkungen auf die Beziehungen der Einrichtung zu den Kredit- und Finanzinstituten hatte. Unter diesen Umständen kann die Kommission bei ihrer Annahme, der zukünftige Vorteil für das IFPEN könne mit Hilfe der Vermutung nachgewiesen werden, nicht darauf abstellen, dass nach der Satzung Kredite aufgenommen werden dürfen. Es handelt sich dabei um eine reine Möglichkeit.

196

Ohne dass auf das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass es dem IFPEN gesetzlich verboten sei, Schulden zu machen, eingegangen zu werden braucht, ist somit festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie der Französischen Republik die Verpflichtung auferlegt hat, Angaben zur Verschuldungshöhe und zu den Verschuldungsbedingungen des IFPEN zu machen und nachzuweisen, dass diese Bedingungen marktüblichen Bedingungen entsprechen, gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen hat.

197

Somit ist insgesamt festzustellen, dass der Kommission im angefochtenen Beschluss nicht der Nachweis gelungen ist, dass das IFPEN durch die mit seinem Status als EPIC einhergehende staatliche Garantie ein Vorteil hätte erlangen können. Was die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, hat die Kommission ausdrücklich ausgeschlossen, dass in dem Zeitraum von der Umwandlung des IFPEN in ein EPIC bis 2010 ein tatsächlicher Vorteil vorgelegen hat, und sie kann sich, um nachzuweisen, dass ein solcher Vorteil in der Zukunft vorliegen werde, in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles nicht auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung berufen. Was die Beziehungen des IFPEN zu den Lieferanten und Kunden angeht, ergibt sich aus den Erwägungen oben in den Rn. 95 bis 131, dass das IFPEN durch die betreffende Garantie nicht den Vorteil erlangen kann, den die Kommission in den Rn. 214 und 236 des angefochtenen Beschlusses bestimmt hat.

198

Folglich ist dem ersten Teil des zweiten Klagegrundes und dem vierten Klagegrund der Klage in der Rechtssache T‑157/12 sowie dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes und dem ersten Teil des dritten Klagegrundes der Klage in der Rechtssache T‑479/11 stattzugeben, soweit sie das Vorliegen des Vorteils für das IFPEN aufgrund der betreffenden Garantie betreffen, und, ohne dass die übrigen Klagegründe und das übrige Vorbringen der Kläger zu prüfen wären, festzustellen, dass die Kommission die Garantie zu Unrecht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft hat.

Zum Umfang der Nichtigerklärung

199

Nach dem Ergebnis, zu dem das Gericht oben in Rn. 198 gelangt ist, ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären. Da der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses jedoch komplex ist, ist der Umfang der vorzunehmenden Nichtigerklärung zu prüfen.

200

Zunächst hat die Kommission in Art. 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass dem IFPEN mit der Verleihung des Status eines EPIC eine unbeschränkte staatliche Garantie für sämtliche Tätigkeiten gewährt worden sei. Sodann hat sie in Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses entsprechend ihren Erwägungen in dessen Rn. 190 festgestellt, dass die Absicherung der nicht wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN durch die staatliche Garantie keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

201

Die übrigen Bestimmungen des verfügenden Teils des angefochtenen Beschlusses beziehen sich auf die Feststellungen der Kommission zur Absicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN, nämlich der Technologietransfers in den Exklusivtätigkeitsbereichen der Tochtergesellschaften Axens, Prosernat und Beicip-Franlab und der im Auftrag Dritter und im Auftrag der Tochtergesellschaften erbrachten Auftragsforschungs- und Dienstleistungen, durch die betreffende Garantie. Die Kommission hat festgestellt, dass die Absicherung dieser Tätigkeiten durch die betreffende Garantie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle (angefochtener Beschlusses, Art. 1 Abs. 4 und 5), mit Ausnahme der Tätigkeit des Technologietransfers auf der Grundlage der vom IFPEN mit Beicip-Franlab getroffenen Vereinbarung (angefochtener Beschluss, Art. 1 Abs. 3). Wie aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses, insbesondere den Rn. 243, 247 und 250, hervorgeht, ist diese Ausnahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass eine etwaige Weitergabe des vom IFPEN durch die betreffende Garantie erlangten Vorteils an diese Tochtergesellschaft aufgrund der Art der Beziehungen zwischen dem IFPEN und dieser Gesellschaft nicht möglich war.

202

Bei den Tätigkeiten, bei denen die Kommission festgestellt hat, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, werden in den Art. 4 bis 12 des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen eine Reihe von Bedingungen genannt, die die Französische Republik und das IFPEN erfüllen müssen, damit die staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. Was die Tätigkeit des Technologietransfers auf der Grundlage der zwischen dem IFPEN und Beicip-Franlab geschlossenen Vereinbarung angeht, verpflichtet Art. 2 des angefochtenen Beschlusses die Französische Republik, Änderungen der Vereinbarung bei der Kommission anzumelden, es sei denn das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ist nach den Änderungen ausgeschlossen.

203

Das IFPEN und die Französische Republik haben in ihren Klageschriften beantragt, den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

204

In ihren Schreiben vom 5. Mai 2014 (siehe oben, Rn. 36), in denen sie sich zu den Folgen geäußert haben, die sich ihrer Auffassung nach aus dem Urteil vom 3. April 2014, La Poste (C‑559/12 P, EU:C:2014:217), ergeben, haben die Kläger jedoch die Klagegründe, die sich auf das Vorliegen einer sich implizit aus dem Begriff des EPIC ergebenden unbeschränkten staatlichen Garantie beziehen, zurückgenommen (siehe oben, Rn. 36 und 54).

205

Mit den Klagegründen, die die Kläger in ihren Klageschriften geltend machen, wird die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses lediglich insoweit begehrt, als darin festgestellt wird, dass die Absicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des IFPEN durch die betreffende Garantie eine staatliche Beihilfe darstelle, die auch an die Tochtergesellschaften des IFPEN weitergegeben worden sei, und als aus diesen Feststellungen Konsequenzen gezogen werden, indem der Französischen Republik und dem IFPEN verschiedene Anmeldeverpflichtungen auferlegt werden (siehe oben, Rn. 43, 45 und 48 bis 51).

206

Somit ist der angefochtene Beschluss nach Prüfung der vorliegenden Klagen insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihm die mit dem Status des IFPEN als EPIC einhergehende Garantie als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft und die Folgen dieser Einstufung festlegt werden. Im Übrigen sind die Klagen zurückzuweisen.

Kosten

207

Nach Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Abs. 1). Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten; das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (Abs. 3).

208

Im vorliegenden Fall sind, da das Gericht den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abweist, sowohl die Kläger als auch die Kommission teilweise mit ihren Anträgen unterlegen. Der Kommission sind daher zwei Drittel ihrer eigenen Kosten in beiden Rechtssachen und zwei Drittel der Kosten der Kläger in den beiden verbundenen Rechtssachen aufzuerlegen. Die Französische Republik trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T‑479/11. Ebenso trägt das IFPEN ein Drittel seiner eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T‑157/12.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Art. 1 Abs. 3 bis 5 und die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des „Institut Français du Pétrole“ werden für nichtig erklärt.

 

2.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T‑479/11 und T‑157/12 und zwei Drittel der Kosten der Französischen Republik und des IFP Énergies nouvelles.

 

4.

Die Französische Republik trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T‑479/11.

 

5.

Das IFP Énergies nouvelles trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T‑157/12.

 

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Mai 2016.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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