Europäischer Gerichtshof Urteil, 15. Sept. 2016 - T-456/14

ECLI:ECLI:EU:T:2016:493
bei uns veröffentlicht am15.09.2016

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

15. September 2016 ( *1 )

[Berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2016]

„Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und Bediensteten der Europäischen Union — Jährliche Anpassung — Verordnungen (EU) Nrn. 422/2014 und 423/2014 — Unregelmäßigkeiten im Verfahren zum Erlass von Rechtsakten — Fehlende Anhörung der Gewerkschaftsverbände“

In der Rechtssache T‑456/14

L’association des fonctionnaires indépendants pour la défense de la fonction publique européenne (TAO-AFI) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Syndicat des fonctionnaires internationaux et européens – Section du Parlement européen (SFIE-PE) mit Sitz in Brüssel,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld und Rechtsanwalt J. Vanden Eynde,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch A. Troupiotis und E. Taneva als Bevollmächtigte,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und E. Rebasti als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J. Currall und G. Gattinara, dann durch G. Gattinara und F. Simonetti als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Verordnungen (EU) Nrn. 422/2014 und 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 bzw. vom 1. Juli 2012 (ABl. 2014, L 129, S. 5 bzw. S. 12),

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters C. Wetter,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2016,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) im Anhang der Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr.11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1080/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. 2010, L 311, S. 1) geänderten und am 5. Juni 2012 veröffentlichten berichtigten Fassung (ABl. 2012, L 144, S. 48) bestimmt in seinem Art. 64:

„Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf Euro lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt.

Diese Koeffizienten werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 16 Absätze 4 und 5 [EUV]) festgesetzt.“

2

Art. 65 des Statuts lautet:

„(1)   Der Rat überprüft jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Diese Überprüfung erfolgt im September anhand eines gemeinsamen Berichts der Kommission, dem ein vom Statistischen Amt der Europäischen Union im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der einzelnen Mitgliedstaaten aufgestellter gemeinsamer Index zugrunde liegt; für diesen Index ist für jedes Land der Union der Stand am 1. Juli maßgebend.

Der Rat prüft hierbei, ob im Rahmen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Union eine Angleichung der Bezüge angebracht ist. Berücksichtigt werden insbesondere etwaige Erhöhungen der Gehälter im öffentlichen Dienst sowie die Erfordernisse der Gewinnung von Personal.

(2)   Im Falle einer erheblichen Änderung der Lebenshaltungskosten beschließt der Rat innerhalb von höchstens zwei Monaten Maßnahmen zur Angleichung der Berichtigungskoeffizienten und gegebenenfalls über deren Rückwirkung.

(3)   Bei Anwendung dieses Artikels beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit (Artikel 16 Absätze 4 und 5 [EUV]).“

3

Beschließt der Rat gemäß Art. 65 Abs. 1 des Statuts eine Anpassung der Dienstbezüge, so gilt sie nach Art. 82 Abs. 2 des Statuts auch für die Versorgungsbezüge.

4

Gemäß Art. 65a des Statuts sind die Anwendungsmodalitäten seiner Art. 64 und 65 in Anhang XI des Statuts festgelegt.

5

Anhang XI („Anwendungsmodalitäten zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts“) umfasst mehrere Kapitel; von ihnen ist Kapitel 1, das aus den Art. 1 bis 3 besteht, mit „Jährliche Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts“ überschrieben und Kapitel 4 mit „Festsetzung und Aufhebung von Berichtigungskoeffizienten (Artikel 64 des Statuts)“.

6

Art. 1 des Anhangs XI des Statuts, der zu Abschnitt 1 von Kapitel 1 dieses Anhangs gehört, sieht vor, dass das statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat, für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Art. 65 Abs. 1 des Statuts jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (Belgien) (Brüsseler internationaler Index), über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels (Kaufkraftparitäten und implizite Indizes) und über die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen von acht Mitgliedstaaten (spezifische Indikatoren) erstellt. Ferner enthält Art. 1 nähere Angaben dazu, wie Eurostat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei den insoweit anzustellenden Berechnungen vorzugehen hat.

7

In Art. 3 des Anhangs XI des Statuts, der Abschnitt 2 („Modalitäten der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge“) von Kapitel 1 dieses Anhangs bildet, heißt es:

„(1)   Mit Wirkung vom 1. Juli beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts bis Ende eines jeden Jahres über die von der Kommission vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Elemente.

(2)   Der Wert der Angleichung entspricht dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem Brüsseler internationalen Index. Die Angleichung wird in Nettowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt.

(3)   Der auf diese Weise festgelegte Wert der Angleichung geht nach folgendem Verfahren in die Grundgehaltstabellen in Artikel 66 des Statuts … ein: …

(5)   Die Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg werden auf 100 festgesetzt. Die Berichtigungskoeffizienten,

a)

die für die Dienstbezüge der in anderen Mitgliedstaaten oder an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Union gelten,

b)

die … für die Versorgungsbezüge gelten, die von der Union in anderen Mitgliedstaaten für den Anteil gezahlt werden, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht,

werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt.

Für Dienstorte mit starker Inflation gelten die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Anhangs über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten.

…“

8

Art. 8 des Anhangs XI des Statuts legt die Zeitpunkte der Anwendung zwischenzeitlicher und jährlicher Angleichungen des Berichtigungskoeffizienten für Orte mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten fest.

9

Kapitel 5 des Anhangs XI des Statuts trägt die Überschrift „Ausnahmeklausel“. Es besteht nur aus Art. 10, der lautet:

„Geht aus von der Kommission mitgeteilten objektiven Daten hervor, dass in der Union eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eingetreten ist, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die diese gemäß Artikel 336 [AEUV] beschließen.“

10

Nach Art. 15 Abs. 1 des Anhangs XI des Statuts galten dessen Bestimmungen vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2012.

11

Im Dezember 2010 gab der Rat der Europäischen Union eine Erklärung ab, in der er feststellte, dass „die jüngste Finanz- und Wirtschaftskrise in der [Union] zu substanziellen Haushaltsanpassungen und verstärkter Arbeitsplatzunsicherheit in verschiedenen Mitgliedstaaten geführt und eine ernsthafte und abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der [Union] verursacht hat“. Er ersuchte die Europäische Kommission, auf der Grundlage von Art. 10 des Anhangs XI des Statuts und im Licht der von ihr gelieferten objektiven Daten rechtzeitig geeignete Vorschläge zu unterbreiten, damit das Europäische Parlament und der Rat sie vor Ende 2011 prüfen und verabschieden können (Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑63/12, EU:C:2013:752, Rn. 12).

12

Am 13. Juli 2011 legte die Kommission dem Rat einen Bericht betreffend die Ausnahmeklausel (Artikel 10 von Anhang XI des Statuts) (KOM[2011] 440 endgültig) vor. In diesem Bericht heißt es, die Indikatoren zeigten, dass der Wirtschaftsaufschwung in der Union weiter vorankomme. Der Bericht kam zu dem Ergebnis, dass im Bezugszeitraum (dem Zeitraum zwischen der letzten jährlichen Angleichung der Bezüge am 1. Juli 2010 und Mitte Mai 2011, dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit der jüngsten Daten) keine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union eingetreten sei und dass die Vorlage eines Vorschlags auf der Grundlage von Art. 10 des Anhangs XI des Statuts nicht angebracht sei. An die Prüfung des Berichts vom 13. Juli 2011 schlossen sich Erörterungen im Rat an, die zu einer erneuten Aufforderung des Rates an die Kommission führten, Art. 10 anzuwenden und einen angemessenen Vorschlag für die Angleichung der Dienstbezüge so rechtzeitig zu unterbreiten, dass das Parlament und der Rat ihn vor Ende 2011 prüfen und verabschieden können (Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑63/12, EU:C:2013:752, Rn. 13 bis 15).

13

Zur Beantwortung dieser Aufforderung legte die Kommission die Mitteilung KOM(2011) 829 endgültig vom 24. November 2011 mit zusätzlichen Informationen zum Bericht vom 13. Juli 2011 vor, die sich insbesondere auf die von ihrer Generaldirektion „Wirtschaft und Finanzen“ am 10. November 2011 veröffentlichten europäischen Wirtschaftsprognosen stützt. In den Zusatzinformationen führte sie aus, dass diese Prognosen „gegenüber den Frühjahrsprognosen eine Verschlechterung der Wirtschaftsentwicklung aufgrund sowohl der wirtschaftlichen als auch der sozialen Indikatoren aus[weisen] und … erkennen [lassen], dass die europäische Wirtschaft sich in einer Schwächephase befindet“. Gleichwohl war die Kommission in Anbetracht mehrerer Elemente der Ansicht, dass sich die Union nicht in einer außergewöhnlichen Lage im Sinne von Art. 10 des Anhangs XI des Statuts befinde, die Maßnahmen rechtfertige, bei denen ein größerer Kaufkraftverlust eintrete als bei Anwendung der in Art. 3 des Anhangs vorgesehenen „normalen“ Methode. Sie könne daher keine Maßnahmen auf der Grundlage der Ausnahmeklausel vorschlagen, ohne gegen Art. 10 des genannten Anhangs zu verstoßen. Am gleichen Tag legte sie einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (KOM[2011] 820 endgültig) nebst einer Begründung vor (im Folgenden: Vorschlag für eine Angleichung der Dienstbezüge von November 2011). Die auf der Grundlage der in Art. 3 des Anhangs XI des Statuts vorgesehenen „normalen“ Methode vorgeschlagene Angleichung der Bezüge betrug 1,7 % (Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑63/12, EU:C:2013:752, Rn. 16 und 17).

14

Am 13. Dezember 2011 übermittelte die Kommission dem Parlament und dem Rat ferner einen Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates zur Änderung des Statuts (im Folgenden: Vorschlag für eine Änderung des Statuts von Dezember 2011).

15

Mit Beschluss 2011/866/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 betreffend den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (ABl. 2011, L 341, S. 54) entschied der Rat, den Vorschlag für eine Angleichung der Dienstbezüge von November 2011 nicht anzunehmen.

16

Am 3. Februar 2012 erhob die Kommission Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/866 (Rechtssache C‑63/12). Außerdem übermittelte sie der Präsidentschaft des Rates ein Schreiben vom 25. Januar 2012, das am 20. Februar 2012 in das Register des Sekretariats des Rates eingetragen wurde. Darin forderte sie den Rat gemäß Art. 265 AEUV auf, den Vorschlag für eine Angleichung der Dienstbezüge von November 2011 binnen zwei Monaten nach Zugang des Schreibens anzunehmen. Der Rat „nahm“ das Schreiben „zur Kenntnis“.

17

Am 26. April 2012 erhob die Kommission Klage nach Art. 265 AEUV, mit der sie beantragte festzustellen, dass der Rat dadurch, dass er den Vorschlag auf Angleichung der Dienstbezüge von November 2011 nicht angenommen hatte, seine Verpflichtungen aus dem Statut verletzt hatte (Rechtssache C‑196/12).

18

Am 9. Februar 2013 erhob der Rat seinerseits Klage auf Nichtigerklärung der Mitteilung der Kommission vom 24. November 2011, soweit sie es dort endgültig abgelehnt hatte, dem Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge auf der Grundlage von Art. 10 des Anhangs XI des Statuts vorzulegen, sowie auf Nichtigerklärung des Vorschlags auf Anpassung der Dienstbezüge von November 2011, hilfsweise auf Feststellung nach Art. 265 AEUV, dass die Kommission es unter Verletzung der Verträge unterlassen hatte, dem Parlament und dem Rat entsprechende Vorschläge auf der Grundlage von Art. 10 des Anhangs XI des Statuts vorzulegen (Rechtssache C‑66/12).

19

Am 23. Oktober 2013 verabschiedeten das Parlament und der Rat nach dreiseitigen Verhandlungen den Vorschlag für eine Änderung des Statuts von Dezember 2011 als Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15). Die genannte Verordnung führte in Anhang XI des Statuts namentlich eine neue Methode für die jährliche Angleichung der Dienstbezüge nach Art. 65 Abs. 1 des Statuts ein.

20

Art. 19 des Anhangs XIII des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung sah jedoch vor, dass die Art. 63 bis 65, 82 und 83a des Statuts, dessen Anhänge XI und XII sowie Art. 20 Abs. 1 und die Art. 64, 92 und 132 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1. November 2013 geltenden Fassung, d. h. die Bestimmungen über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, ausschließlich zum Zweck von Anpassungen in Kraft bleiben, die erforderlich sind, um einem Urteil des Gerichtshofs nach Art. 266 AEUV über die Anwendung der genannten Bestimmungen nachzukommen.

21

Am 19. November 2013 wies der Gerichtshof die Klagen der Kommission in den Rechtssachen C‑63/12 und C‑196/12 ab und erklärte infolgedessen in Bezug auf die Klage des Rates in der Rechtssache C‑66/12 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Urteile vom 19. November 2013, Rat/Kommission, C‑66/12, EU:C:2013:751, vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑63/12, EU:C:2013:752, und vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑196/12, EU:C:2013:753).

22

Am 29. November 2013 teilte die Kommission den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden (im Folgenden: GBV) mit, dass am 2. Dezember 2013 ein Treffen im Rahmen des sozialen Dialogs über die Urteile vom 19. November 2013, Rat/Kommission (C‑66/12, EU:C:2013:751), vom 19. November 2013, Kommission/Rat (C‑63/12, EU:C:2013:752), und vom 19. November 2013, Kommission/Rat (C‑196/12, EU:C:2013:753), stattfinden werde.

23

Am 9. Dezember 2013 teilte der für die Verwaltung zuständige Vizepräsident der Kommission den Vertretern des Personals mit, dass er im Einvernehmen mit dem Präsidenten dem Kollegium eine Angleichung der Dienstbezüge von 0,9 % für 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 und von 0,9 % für 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2012 vorschlagen werde.

24

Am 10. Dezember 2013 teilte die Kommission den Vertretern des Personals mit, dass sie am selben Tag dem Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Art. 10 des Anhangs XI des Statuts Verordnungsvorschläge zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union von 0,9 % für 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 und von 0,9 % für 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2012 übermittelt habe.

25

Am 17. Dezember 2013 wies die zentrale Personalvertretung nach einer von der Vizepräsidentschaft der Kommission durchgeführten Informationsveranstaltung in einer Erklärung an das Kommissionskollegium darauf hin, dass sie mit den oben in Rn. 24 genannten Verordnungsvorschlägen nicht einverstanden sei, da sie der Auffassung sei, dass die in diesen Vorschlägen aufgenommenen Zahlen vollkommen willkürlich seien, dass ihnen weder präzise statistische Angaben noch irgendwelche objektiven Anhaltspunkte zugrunde lägen und dass ihnen jede sachgerechte Grundlage fehle.

26

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 und 26. Februar 2014 setzten die Kläger, nämlich L’association des fonctionnaires indépendants pour la défense de la fonction publique européenne (TAO-AFI) und das Syndicat des fonctionnaires internationaux et européens – Section du Parlement européen (SFIE-PE), den Präsidenten des Parlaments davon in Kenntnis, dass sie mit dem neuen Vorschlag der Kommission nicht einverstanden seien, weil ihm keine nachprüfbare Berechnungsmethode zugrunde liege und er auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhe.

27

Mit interner E‑Mail vom 19. Dezember 2013 teilte Frau Irene Souka, Generaldirektorin der Generaldirektion Humanressourcen der Kommission, dem Personal der Kommission u. a. mit, dass die Kommission gesetzlich verpflichtet sei, dem Parlament und dem Rat neue Vorschläge für die Angleichung der Dienstbezüge für die Jahre 2011 und 2012 vorzulegen und dass diese Vorschläge eine Angleichung von 0,9 % für 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 und von 0,9 % für 2012 mit Wirkung ab1. Juli 2012 vorsähen. In dieser E‑Mail heißt es weiter, dass der Rechtsausschuss des Parlaments diese Vorschläge am 16. Dezember 2013 unterstützt habe und dass sie nunmehr Anfang des Jahres 2014 an den Rat übermittelt werden sollten.

28

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 erwiderte Frau Souka auf einen offenen Brief vom 25. November 2013 und eine E‑Mail vom 13. Januar 2014, die ein GBV an Herrn Šefčovič, den Vizepräsidenten der Kommission, gerichtet hatte. In diesem Schreiben wies Frau Souka insbesondere darauf hin, dass zwei Treffen im Rahmen des sozialen Dialogs durchgeführt worden seien, bevor der Vorschlag der Kommission bezüglich der Angleichung der Dienstbezüge dem Parlament und dem Rat vorgelegt worden sei, nämlich ein Meinungsaustausch mit allen GBV am 2. Dezember 2013 über die verschiedenen Alternativen, die der Kommission unter Berücksichtigung des Urteils vom 19. November 2013, Kommission/Rat (C‑63/12, EU:C:2013:752), zur Verfügung gestanden hätten, und eine Präsentation am 9. Dezember 2013, in der Herr Šefčovič allen GBV die von der Kommission hierzu ins Auge gefasste Vorgehensweise erläutert habe.

29

Am 4. März 2014 fanden zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission dreiseitige Verhandlungen über diesen Vorschlag statt. Die Verhandlungen führten zu einer Einigung über die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union für die Jahre 2011 und 2012.

30

Mit einer E‑Mail vom 7. März 2014 teilte die Kommission den Klägern mit, dass sich gemäß der in den dreiseitigen Verhandlungen vom 4. März 2014 erzielten Einigung die jährlichen Angleichungen auf 0 % für 2011 mit Wirkung ab 1. Juli 2011 und auf 0,8 % für 2012 mit Wirkung ab 1. Juli 2012 belaufen würden. Sie wies darauf hin, dass diese Einigung das Ergebnis intensiver Verhandlungen mit dem Parlament und dem Rat im Anschluss an das Urteil vom 19. November 2013, Kommission/Rat (C‑63/12, EU:C:2013:752), sei und darüber hinaus ihrem Wunsch entspreche, zu einer raschen und angemessenen Einigung über alle Fragen der jährlichen Angleichung der Dienstbezüge zu gelangen. Zwar habe ihr ursprünglicher Vorschlag eine Angleichung von 0,9 % für 2011 und von 0,9 % für 2012 vorgesehen, doch habe sie das Mandat des Rates, das in einer Angleichung von 0 % für 2011 und von 0 % für 2012 bestanden habe, sowie das dem Parlament und dem Rat durch das Urteil des Gerichtshofs zuerkannte Ermessen berücksichtigen müssen.

31

Am 11. März 2014 verabschiedete das Parlament in einer Plenarsitzung seinen Standpunkt zu einem aus den dreiseitigen Gesprächen vom 4. März 2014 hervorgegangenen Kompromisstext, wonach ein Angleichungssatz für die Dienst- und Versorgungsbezüge von 0 % für 2011 und von 0,8 % für 2012 Anwendung finden und die Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014 eingefroren werden sollten. Am 16. April 2014 billigte der Rat den Standpunkt des Parlaments und erließ gemäß Art. 294 Abs. 4 AEUV die Verordnungen (EU) Nrn. 422/2014 und 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 bzw. 1. Juli 2012 (ABl. 2014, L 129, S. 5 bzw. 12, im Folgenden: angefochtene Verordnungen).

32

Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 422/2014 lauten:

„(1)

In seinem Urteil in der Rechtssache C‑63/12, Kommission/Rat, hat der Gerichtshof … ausgeführt, dass die Organe verpflichtet sind, jedes Jahr über die Angleichung der Bezüge zu entscheiden und entweder nach der in Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts vorgesehenen Methode eine ‚mathematische‘ Angleichung vorzunehmen oder im Einklang mit dessen Artikel 10 von dieser mathematischen Berechnung abzuweichen.

(2)

Mit Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung … Nr. 1023/2013 …, sollen die Organe in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 im Einklang mit einem Urteil des Gerichtshofs beizulegen und dabei dem berechtigten Vertrauen des Personals, dass die Organe jedes Jahr über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge entscheiden, Rechnung zu tragen.

(3)

Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑63/12 zu entsprechen, muss die Kommission zwecks Beteiligung des … Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß dem Verfahren nach Artikel 336 [AEUV] einen Vorschlag vorlegen, wenn der Rat eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union feststellt. Der Rat hat am 4. November 2011 erklärt, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise, die in der Union herrscht und in den meisten Mitgliedstaaten substanzielle Haushaltsanpassungen zur Folge hat, eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union darstellte. Der Rat hat die Kommission daher gemäß Artikel 241 AEUV aufgefordert, Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts anzuwenden und einen geeigneten Vorschlag für eine Angleichung der Bezüge vorzulegen.

(4)

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass das … Parlament und der Rat im Rahmen der Ausnahmeklausel einen breiten Ermessensspielraum bei der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge haben. Die wirtschaftlichen und sozialen Daten für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011, wie die Finanz- und Wirtschaftskrise, von der im Herbst 2011 eine Reihe von Mitgliedstaaten betroffen war und die die wirtschaftliche und soziale Lage in der Union unmittelbar verschlechtert und zu erheblichen makroökonomischen Anpassungen geführt hat, die hohe Arbeitslosenquote und das hohe Niveau des öffentlichen Defizits und der Staatsverschuldung in der Union, rechtfertigen es, die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg für das Jahr 2011 auf 0 % festzusetzen. Diese Angleichung ist Teil eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012, zu dem auch eine Angleichung um 0,8 % für das Jahr 2012 gehört.

(5)

Dementsprechend erfolgt die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der … Union für einen Zeitraum von fünf Jahren (2010-2014) wie folgt: Im Jahr 2010 hat die Anwendung der Methode nach Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts zu einer Angleichung von 0,1 % geführt. Für die Jahre 2011 und 2012 führt das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 zu einer Anpassung von 0 % beziehungsweise 0,8 %. Zudem wurde als Teil des politischen Kompromisses zur Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschlossen, die Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014 einzufrieren.“

33

Die Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 423/2014 lauten:

„(1)

In seinem Urteil in der Rechtssache C‑63/12, Kommission/Rat, hat der Gerichtshof … ausgeführt, dass die Organe verpflichtet sind, jedes Jahr über die Angleichung der Bezüge zu entscheiden und entweder nach der in Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts vorgesehenen Methode eine ‚mathematische‘ Angleichung vorzunehmen oder im Einklang mit dessen Artikel 10 von dieser mathematischen Berechnung abzuweichen.

(2)

Mit Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung … Nr. 1023/2013 …, sollen die Organe in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 im Einklang mit einem Urteil des Gerichtshofs beizulegen und dabei dem berechtigten Vertrauen des Personals, dass die Organe jedes Jahr über die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge entscheiden, Rechnung zu tragen.

(3)

Um dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑63/12 zu entsprechen, muss die Kommission zwecks Beteiligung des … Parlaments am Gesetzgebungsverfahren gemäß dem Verfahren nach Artikel 336 [AEUV] einen Vorschlag vorlegen, wenn der Rat eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union feststellt. Der Rat hat am 25. Oktober 2012 erklärt, dass die Beurteilung der Kommission, wie sie in ihrem Bericht über die Ausnahmeklausel vorgelegt wurde, nicht die erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union im Jahr 2012 widerspiegelt, auf die die öffentlich zugänglichen objektiven Wirtschaftsdaten hindeuten. Der Rat hat die Kommission daher aufgefordert, gemäß Artikel 10 des Anhangs XI des Statuts einen entsprechenden Vorschlag für eine Angleichung der Bezüge für 2012 vorzulegen.

(4)

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass das … Parlament und der Rat im Rahmen der Ausnahmeklausel einen breiten Ermessensspielraum bei der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge haben. Die wirtschaftlichen und sozialen Daten für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012, wie die Folgen des Wirtschaftsabschwungs im Herbst 2011, der zu einer Rezession in der Union und einer Verschlechterung der sozialen Lage geführt hat, und das anhaltend hohe Niveau der Arbeitslosenquote sowie des öffentlichen Defizits und der Staatsverschuldung, rechtfertigen es, die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg für das Jahr 2012 auf 0,8 % festzusetzen. Diese Angleichung ist Teil eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012, zu dem auch eine Angleichung um 0 % für das Jahr 2011 gehört.

(5)

Dementsprechend erfolgt die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der … Union für einen Zeitraum von fünf Jahren (2010-2014) wie folgt: Im Jahr 2010 hat die Anwendung der Methode nach Artikel 3 des Anhangs XI des Statuts zu einer Angleichung von 0,1 % geführt. Für die Jahre 2011 und 2012 führt das Ergebnis des allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 zu einer Anpassung von 0 % beziehungsweise 0,8 %. Zudem wurde als Teil des politischen Kompromisses zur Reform des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschlossen, die Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014 einzufrieren.“

Verfahren und Anträge der Beteiligten

34

Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 16. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

35

Mit am 10. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und des Rates zugelassen zu werden.

36

Mit Schriftsätzen, die am 17. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben das Parlament und der Rat jeweils eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 erhoben.

37

Die Kläger haben am 31. Oktober 2014 ihre Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden des Parlaments und des Rates eingereicht.

38

Das Gericht hat mit Beschluss vom 25. Februar 2015 die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinreden dem Endurteil vorbehalten.

39

Das Parlament und der Rat haben ihre Klagebeantwortungen am 14. April 2015 eingereicht.

40

Mit Beschluss vom 15. April 2015 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts den Streitbeitritt der Kommission zugelassen.

41

Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 29. Mai 2015 eingereicht.

42

Am 20. Juli 2015 haben sich die Kläger zu dem von der Kommission eingereichten Streithilfeschriftsatz geäußert.

43

Am 22. Januar 2016 hat das Gericht im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. a und b der Verfahrensordnung mehrere Fragen an die Beteiligten gerichtet. Die Beteiligten sind dieser prozessleitenden Maßnahme am 8. Februar 2016 nachgekommen.

44

Die Kläger beantragen,

die angefochtenen Verordnungen für nichtig zu erklären;

dem Parlament und dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

45

Das Parlament und der Rat, unterstützt von der Kommission, beantragen,

die Klage für unzulässig zu erklären;

hilfsweise, die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

46

Zur Begründung der Klage bringen die Kläger einen einzigen Klagegrund vor, mit dem gerügt wird, dass mit den angefochtenen Verordnungen gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen worden sei, da das Parlament und der Rat ihre verfahrensmäßigen Rechte nach den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2002, L 80, S. 29), nach Art. 9 Abs. 3, den Art. 10, 10a, 10b, 10c, 24b, 55 und Art. 1 des Anhangs II des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung sowie nach den vom Parlament bzw. der Kommission mit mehreren GBV geschlossenen Rahmenvereinbarungen vom 12. Juli 1990 bzw. 18. Dezember 2008 missachtet hätten, die die Wahrnehmung der in den Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 154 AEUV verankerten Rechte auf Unterrichtung und Anhörung dieser GBV garantierten.

Zur Zulässigkeit

47

Das Parlament und der Rat halten die Klage auf Nichtigerklärung für unzulässig, da zum einen die angefochtenen Verordnungen, die im gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden seien, zu den Handlungen mit allgemeiner Geltung mit Gesetzgebungscharakter gehörten und die Zulässigkeit der von natürlichen oder juristischen Personen erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen solche Handlungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV davon abhänge, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei, und zum anderen die Kläger ebenso wenig die Voraussetzungen erfüllten, die die Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer von einer Vereinigung erhobenen Nichtigkeitsklage aufgestellt habe.

48

Die Kommission schließt sich dem Vorbringen des Parlaments und des Rates an.

49

Die Kläger machen geltend, sie erfüllten die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Voraussetzungen der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit. Sie seien von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar betroffen, da diese unmittelbar bewirkten, dass ihnen ihre in den Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte auf Anhörung und Verhandlung entzogen würden, auf die sie sich als anerkannte GBV gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14, Art. 9 Abs. 3, den Art. 10, 10a, 10b, 10c, 24b, 55 und Art. 1 des Anhangs II des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung sowie den Bestimmungen der zwischen den GBV und dem Parlament geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 und der zwischen den GBV und der Kommission geschlossenen Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 berufen könnten. Sie seien aufgrund ihrer Eigenschaft als Vertreter des Personals der Union, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe, von den angefochtenen Verordnungen auch individuell betroffen. Sie seien auch individualisiert, weil sie in den Rahmenvereinbarungen vom 12. Juli 1990 und 18. Dezember 2008 als offizielle Gesprächspartner anerkannt worden seien.

50

Die Kläger führen aus, sie seien darüber hinaus aufgrund der Rechtsprechung über die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen, die von Vereinigungen erhoben würden, klagebefugt. Nach dieser Rechtsprechung seien sie als anerkannte Verhandlungsführer von den angefochtenen Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen, da diese Rechtswirkungen entfalteten, die ihre Rechtsstellung als Sozialpartner erheblich verändern könnten.

51

Die Kläger wenden sich zudem gegen das Vorbringen der Kommission, wonach sie aus der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 keine Rechte ableiten könnten, weil sie nicht den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Kriterien der Repräsentativität entsprächen. Erstens sei das SFIE-Section Commission anders als das SFIE-PE nicht Partei des vorliegenden Verfahrens, so dass das Vorbringen der Kommission zur fehlenden Repräsentativität der Erstgenannten unerheblich sei. Zweitens machen sie geltend, dass die TAO-AFI von der Kommission keine Mitteilung erhalten habe, dass ihre Rechte, die sie aus der genannten Rahmenvereinbarung ableite, eventuell ausgesetzt würden, wie dies in Art. 11 dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen sei; jedenfalls sei sie Mitglied der Confédération PLUS, die selbst ein repräsentativer gewerkschaftlicher Zusammenschluss sei.

52

Insoweit ist festzustellen, dass die angefochtenen Verordnungen, worauf das Parlament und der Rat zu Recht hingewiesen haben, auf der Grundlage von Art. 336 AEUV im gewöhnlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden.

53

Die angefochtenen Verordnungen gehören daher zu den Handlungen mit allgemeiner Geltung mit Gesetzgebungscharakter. Die Zulässigkeit der von natürlichen oder juristischen Personen erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen solche Handlungen hängt nach Art. 263 Abs. 4 AEUV davon ab, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 56 bis 60).

54

Entgegen den Ausführungen der Kläger in Rn. 10 der Klageschrift ist der Umstand – sein Nachweis unterstellt –, dass ihnen ein Recht auf Unterrichtung und Anhörung bezüglich des Vorschlags auf Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge zusteht, den die Kommission dem Parlament und dem Rat vorgelegt hat und der zum Erlass der angefochtenen Verordnungen geführt hat, kein Beweis dafür, dass sie von den genannten Verordnungen unmittelbar betroffen sind.

55

Nach ständiger Rechtsprechung können indessen Nichtigkeitsklagen von Vereinigungen, seien es GBV oder Zusammenschlüsse von GBV, in drei Fällen als zulässig angesehen werden. Erstens, wenn eine Rechtsvorschrift berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt, zweitens, wenn die Vereinigung die Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt, die selbst klagebefugt sind, und drittens, wenn die Vereinigung individuell betroffen ist, da ihre eigenen Interessen als Vereinigung berührt sind, namentlich weil ihre Position als Verhandlungsführerin durch die angefochtene Handlung berührt wurde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 8. September 2005,Lorte u. a./Rat, T‑287/04, EU:T:2005:304, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. April 2014, CFE‑CGC France Télécom-Orange/Kommission, T‑2/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:226, Rn. 27 bis 31).

56

Im vorliegenden Fall behaupten die Kläger nicht, dass sie die Interessen ihrer Mitglieder, Beamte und Bedienstete der Union, wahrnähmen, die selbst klagebefugt seien, sondern machen geltend, dass sie selbst klagebefugt seien, weil zum einen ihre eigenen Interessen von den angefochtenen Verordnungen beeinträchtigt würden und weil zum anderen sie die Verletzung ihrer Verfahrensrechte durch den Rat und das Parlament rügten.

Zur Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Kläger

57

Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine zur Verteidigung von Kollektivinteressen einer Personengruppe gegründete Vereinigung von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme nicht individuell und unmittelbar betroffen wird (Urteil vom 18. März 1975, Union syndicale-Service public européen u. a./Rat, 72/74, EU:C:1975:43, Rn. 17).

58

Es ist auch daran zu erinnern, dass der bloße Umstand, dass repräsentative Organisationen des Personals an den Verhandlungen, die zum Erlass der angefochtenen Verordnungen führten, beteiligt waren, nicht ausreicht, um das Klagerecht zu erweitern, das ihnen im Rahmen des Art. 263 AEUV gegebenenfalls aus den genannten Bestimmungen erwächst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 1975, Union syndicale-Service public européen u. a./Rat, 72/74, EU:C:1975:43, Rn. 19).

59

Infolgedessen haben die Kläger nachzuweisen, dass sie individuell von den angefochtenen Verordnungen betroffen sind, weil ihre eigenen Interessen als GBV berührt sind.

60

Im vorliegenden Fall führen die Kläger lediglich aus, die angefochtenen Verordnungen hätten ihre Position als Verhandlungsführer beeinträchtigt, die die Rahmenvereinbarungen vom 12. Juli 1990 und 18. Dezember 2008 ihnen als Vertreter des Personals eingeräumt hätten, da sie zwingende Rechtswirkungen entfalteten.

61

Die Kläger haben somit nicht dargetan, dass die angefochtenen Verordnungen ihre eigenen Interessen im Sinne der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung berühren.

Zum Vorliegen einer Rechtsvorschrift, die berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt

62

Die Kläger machen mit ihrem einzigen Klagegrund im Wesentlichen geltend, dass die in den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14, in Art. 9 Abs. 3, in den Art. 10, 10a, 10b, 10c, 24b, 55 und in Art. 1 des Anhangs II des Statuts sowie in den Rahmenvereinbarungen vom 12. Juli 1990 und 18. Dezember 2008 vorgesehenen Verfahrensgarantien, die es den GBV ermöglichen sollten, ihre in den Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 154 AEUV verankerten Rechte auf Unterrichtung und Anhörung wahrzunehmen, beim Erlass der angefochtenen Verordnungen nicht beachtet worden seien, was einen Verstoß dieser Verordnungen gegen wesentliche Formvorschriften darstelle.

63

Das Parlament und der Rat führen aus, die Kläger verfügten bei der Angleichung der Dienstbezüge, die zum Erlass der angefochtenen Verordnungen geführt habe, über keine Verfahrensgarantien. Daher könnten die Kläger, wie das Parlament darlegt, weder aus Art. 336 AEUV noch aus den Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte unmittelbar Verfahrensrechte ableiten. Die Kläger könnten auch aus den von ihnen geltend gemachten Bestimmungen des Statuts keine Verfahrensrechte ableiten. So nehme Art. 9 Abs. 3 des Statuts keinen Bezug auf die GBV, sondern beziehe sich nur auf die Zuständigkeiten der Personalvertretung.

64

Was ferner Art. 10 des Statuts betreffe, der die Anhörung des Statutsbeirats zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts vorsehe, so sei dieser Artikel im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die angefochtenen Verordnungen nur eine Modifizierung des Statuts, nicht aber eine „Änderung“ des Statuts beinhalteten. Dies ergebe sich insbesondere aus der Formulierung „jährliche Überprüfung des Besoldungsniveaus“ in den Art. 64 und 65 des Statuts sowie in dessen Anhang XI über die Anwendungsmodalitäten zu diesen Bestimmungen. Daher habe der Gesetzgeber zwar die Vorschläge für eine Änderung der grundlegenden Regeln des Statuts dem Verfahren nach Art. 10 des Statuts unterstellen wollen, doch sei dies bei Modifizierungen des Statuts im Zusammenhang mit der Angleichung der Dienstbezüge nicht der Fall. Das Gleiche gelte auch für die Art. 10a und 10b des Statuts, die ebenfalls die Vorschläge für eine Änderung des Statuts nach Art. 10 des Statuts beträfen.

65

Im Übrigen würde Art. 10 des Statuts, selbst wenn er anwendbar wäre, kein Verfahrensrecht zugunsten der GBV vorsehen, da die in Rede stehenden Rechte dem Statutsbeirat vorbehalten seien. Auch die Art. 10b und 10c des Statuts enthielten solche Rechte nicht. Im Rahmen der Anhörung, die zu den Vorschlägen für eine Änderung des Statuts nach Art. 10b durchgeführt werden könnte, handelten die GBV daher unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen. Auch die in Art. 10c genannten Vereinbarungen, die ein Organ mit den GBV schließen könne, „dürfen weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken“. Wäre es anders, könnten sich nur die Beamten auf diese Verfahrensrechte berufen, die bei den Organen beschäftigt seien, die eine solche Vereinbarung geschlossen hätten und beim Erlass der angefochtenen Verordnungen eine Rolle spielten, was eine Diskriminierung der Beamten der Union zur Folge hätte, die bei anderen Organen beschäftigt seien.

66

Das Parlament und der Rat sind der Auffassung, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/14, auf die sich die Kläger ebenfalls beziehen, in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren über die Angleichung der Dienstbezüge der Beamten der Union stehe.

67

Die Kommission macht außerdem geltend, die Kläger könnten aus der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 keine Verfahrensgarantien ableiten, da sie keine repräsentativen GBV im Sinne dieser Vereinbarung seien.

68

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Abs. 2 bis 4 des Art. 154 AEUV, auf die sich die Kläger berufen, nur die Voraussetzungen regeln, unter denen die Kommission im Rahmen der der Union obliegenden Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Sozialpolitik, wie sie in Art. 153 AEUV festgelegt sind, ihr Initiativrecht ausübt. So sieht Art. 154 AEUV vor, dass die Kommission vor Unterbreitung von Vorschlägen im Bereich der Sozialpolitik gehalten ist, die Sozialpartner zu der Frage zu hören, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte, und dass sie sodann, wenn sie eine Unionsmaßnahme für zweckmäßig hält, die Sozialpartner zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags zu hören hat. Die genannten Sozialpartner können nach dieser Bestimmung der Kommission bei dieser Anhörung gegebenenfalls mitteilen, dass sie miteinander eine Vereinbarung auf Unionsebene gemäß dem Prozess nach Art. 155 AEUV schließen wollen. Somit ist festzustellen, dass Art. 154 AEUV kein allgemeines Recht auf Unterrichtung und Anhörung der GBV enthält.

69

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass eines Unionsakts führt, nur dann geeignet ist, diese Person hinsichtlich des fraglichen Rechtsakts zu individualisieren, wenn die anwendbare Unionsregelung ihr bestimmte Verfahrensgarantien einräumt. Vorbehaltlich einer ausdrücklich gegenteiligen Bestimmung verlangen aber weder das Verfahren zur Ausarbeitung allgemein geltender Rechtsakte noch diese Rechtsakte selbst gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie etwa dem Recht auf Anhörung und auf Unterrichtung eine Beteiligung der Betroffenen, da davon ausgegangen wird, dass deren Interessen durch die für den Erlass dieser Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, EU:T:2010:54, Rn. 119).

70

Die Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte, auf die sich die Kläger ebenfalls berufen, gewähren das Recht auf Anhörung und Unterrichtung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen und das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung diese Bestimmungen in den Beziehungen zwischen den Unionsorganen und ihrem Personal anwendbar sein können, wie sich aus dem Urteil vom 19. September 2013, Überprüfung Kommission/Strack (C‑579/12 RX‑II, EU:C:2013:570), ergibt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist die Ausübung der Rechte, die sie gewähren, jedoch auf die vom Unionsrecht vorgesehenen Fälle und Voraussetzungen beschränkt.

71

Es ist daher zu prüfen, ob von den Klägern geltend gemachte andere Bestimmungen des Unionsrechts als die Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte Verfahrensrechte vorsehen, auf die sich die Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnungen berufen konnten.

72

Zunächst berufen sich die Kläger zur Stützung ihres Vorbringens auf die Richtlinie 2002/14. Nach ständiger Rechtsprechung richten sich die Richtlinien an die Mitgliedstaaten und nicht an die Organe oder Einrichtungen der Union. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen der genannten Richtlinie als solche den Organen Verpflichtungen in ihren Beziehungen zu ihrem Personal auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Rinke, C‑25/02, EU:C:2003:435, Rn. 24, und vom 21. Mai 2008, Belfass/Rat, T‑495/04, EU:T:2008:160, Rn. 43).

73

Wie bereits entschieden worden ist, schließt der Umstand, dass eine Richtlinie als solche die Organe nicht bindet, gleichwohl nicht aus, dass die in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln oder Grundsätze den Organen entgegengehalten werden können, wenn sie selbst nur als spezifischer Ausdruck von Grundregeln des Vertrags und allgemeinen Grundsätzen erscheinen, die unmittelbar für die Organe gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Rinke, C‑25/02, EU:C:2003:435, Rn. 25 bis 28, vom 21. September 2011, Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 56, und vom 30. April 2009, Aayhan u. a./Parlament, F‑65/07, EU:F:2009:43, Rn. 113).

74

Desgleichen könnte eine Richtlinie für ein Organ bindend sein, wenn das Organ, im Rahmen seiner organisatorischen Autonomie und innerhalb der Grenzen des Statuts, eine bestimmte in einer Richtlinie aufgestellte Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn eine intern anwendbare Handlung von allgemeiner Geltung selbst ausdrücklich auf Maßnahmen verweist, die der Unionsgesetzgeber in Anwendung der Verträge getroffen hat. Schließlich haben die Organe gemäß der ihnen obliegenden Loyalitätspflicht in ihrer Funktion als Arbeitgeber die auf Unionsebene erlassenen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (Urteil vom 30. April 2009, Aayhan u. a./Parlament, F‑65/07, EU:F:2009:43, Rn. 116 bis 119).

75

Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das Parlament oder der Rat mit dem Erlass der angefochtenen Verordnungen eine bestimmte in der Richtlinie 2002/14 aufgestellte Verpflichtung umsetzen wollte oder eine Handlung von allgemeiner Geltung innerhalb dieser Organe selbst ausdrücklich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie verweist.

76

Die mit der Richtlinie 2002/14 erfolgte Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer ist jedoch Ausdruck der in Art. 27 der Charta der Grundrechte aufgestellten allgemeinen Grundsätze, die für das Parlament und den Rat gelten.

77

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2002/14 ist „Ziel dieser Richtlinie … die Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer von in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen oder Betrieben“.

78

Nach Art. 2 Buchst. f und g der Richtlinie 2002/14 bezeichnen der Begriff „Unterrichtung“„die Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben“, und der Begriff „Anhörung“„die Durchführung eines Meinungsaustauschs und eines Dialogs zwischen Arbeitnehmervertretern und Arbeitgeber“. Der Ausdruck „Arbeitnehmervertreter“ bezieht sich gemäß Art. 2 Buchst. e der Richtlinie auf „die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Vertreter der Arbeitnehmer“.

79

Art. 4 der Richtlinie 2002/14 regelt die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung wie folgt:

„…

(2)   Unterrichtung und Anhörung umfassen:

a)

die Unterrichtung über die jüngste Entwicklung und die wahrscheinliche Weiterentwicklung der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens oder des Betriebs;

b)

die Unterrichtung und Anhörung zu Beschäftigungssituation, Beschäftigungsstruktur und wahrscheinlicher Beschäftigungsentwicklung im Unternehmen oder Betrieb sowie zu gegebenenfalls geplanten antizipativen Maßnahmen, insbesondere bei einer Bedrohung für die Beschäftigung;

c)

die Unterrichtung und Anhörung zu Entscheidungen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können, einschließlich solcher, die Gegenstand der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Gemeinschaftsbestimmungen sind.

(3)   Die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es insbesondere den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die Informationen angemessen zu prüfen und gegebenenfalls die Anhörung vorzubereiten.

(4)   Die Anhörung erfolgt:

a)

zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind;

b)

auf der je nach behandeltem Thema relevanten Leitungs- und Vertretungsebene;

c)

auf der Grundlage der vom Arbeitgeber gemäß Artikel 2 Buchstabe f) zu liefernden Informationen und der Stellungnahme, zu der die Arbeitnehmervertreter berechtigt sind;

d)

in einer Weise, die es den Arbeitnehmervertretern gestattet, mit dem Arbeitgeber zusammenzukommen und eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhalten;

e)

mit dem Ziel, eine Vereinbarung über die in Absatz 2 Buchstabe c) genannten Entscheidungen, die unter die Leitungsbefugnis des Arbeitgebers fallen, zu erreichen.“

80

Aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. f und g und Art. 4 der Richtlinie 2002/14 ergibt sich, dass zum einen diese Bestimmungen Mindestvorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer aufstellen, unbeschadet der Vorschriften, die für die Arbeitnehmer vorteilhafter sind, und dass zum anderen die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer über die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten vorgesehenen Vertreter des Personals stattfinden.

81

Nach Art. 9 Abs. 3 des Statuts nimmt die Personalvertretung „die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, dass sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen.“

82

In Art. 10b des Statuts wird zudem festgestellt, dass zwar „[d]ie [GBV] … im allgemeinen Interesse des Personals [handeln]“, dies jedoch „unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen“ geschieht.

83

Hieraus folgt, dass sich die Verpflichtung des Parlaments und des Rates zur Einhaltung der in der Richtlinie 2002/14 vorgesehenen Mindestvorschriften für die Unterrichtung und Anhörung des Arbeitnehmer auf die Personalvertretungen und nicht auf die GBV bezieht.

84

Selbst unter Berücksichtigung der dem Rat und dem Parlament in ihrer Funktion als Arbeitgeber obliegenden Loyalitätspflicht können sich die Kläger daher dem Rat und dem Parlament gegenüber nicht auf die Wahrung von Verfahrensgarantien berufen, die sich aus der Richtlinie 2002/14 herleiten.

85

Sodann berufen sich die Kläger auf mehrere Bestimmungen des Statuts, aus denen sie Verfahrensgarantien ableiten wollen.

86

Was Art. 10 des Statuts betrifft, ist daran zu erinnern, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnungen diese Bestimmung die Anhörung der Beamten zu allen Vorschlägen der Kommission für eine Änderung des Statuts über ein paritätisches Organ, den Statutsbeirat, vorsah, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Unionsorgane und Vertretern ihrer Personalvertretungen bestand.

87

Vorliegend werden in den Bezugsvermerken der angefochtenen Verordnungen neben dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Statut und insbesondere Art. 10 des Anhangs XI des Statuts genannt.

88

Gemäß Art. 65a des Statuts soll Anhang XI des Statuts die Anwendungsmodalitäten der Art. 64 und 65 des Statuts regeln. Diese Modalitäten gelten gemäß Art. 82 Abs. 2 des Statuts auch für die Versorgungsbezüge.

89

Nach Art. 10 des Anhangs XI des Statuts, der der einzige Artikel des Kapitels 5 („Ausnahmeklausel“) ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen, die oben in Rn. 9 dargestellt sind, von der normalen Methode für die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Art. 3 des Anhangs XI des Statuts, dessen Inhalt oben in Rn. 7 wiedergegeben ist, abgewichen werden.

90

Zwar erfordert die Anwendung des Art. 10 des Anhangs XI des Statuts, ebenso wie eine Änderung des Statuts, dass das Verfahren nach Art. 336 AEUV eingehalten wird, doch stellt sie nach Art. 65a des Statuts, anders als die genannte Änderung, nur eine Anwendungsmodalität der Art. 64 und 65 des Statuts dar.

91

Dies wird außerdem durch Kapitel 7 („Schlussbestimmung und Revisionsklausel“) des Anhangs XI des Statuts bestätigt, wo eine echte Änderung der Anwendungsmodalitäten der Art. 64 und 65 des Statuts vorgesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C‑40/10, EU:C:2010:713, Rn. 74).

92

Nach Art. 15 des Anhangs XI des Statuts in der zuletzt durch die Verordnung Nr. 1080/2010 geänderten Fassung gelten nämlich „[d]ie Bestimmungen [des genannten] Anhangs … vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2012“.

93

Nach Art. 15 des Anhangs des Statuts werden „[a]m Ende des vierten Jahres ihrer Geltungsdauer [die Bestimmungen] insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung einer Bewertung unterzogen“, wozu „die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung [des] Anhangs [XI des Statuts] auf der Grundlage von Artikel [336 AEUV] vor[legt]“.

94

[Berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2016] Dies wird weiterhin dadurch bestätigt, dass die angefochtenen Verordnungen ausschließlich die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sowie der Berichtigungskoeffizienten zum Gegenstand hatten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2011 (Verordnung Nr. 422/2014) und für das Jahr 2012 (Verordnung Nr. 423/2014) anwendbar sind, was sich zudem sehr deutlich aus ihren jeweiligen Titeln und Erwägungsgründen ergibt, die oben in den Rn. 32 und 33 wiedergegeben sind.

95

Art. 10 des Statuts war folglich im Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnungen führte, nicht anwendbar. Die Kläger können sich daher, um ihre Klagebefugnis im vorliegenden Fall darzutun, nicht auf Verfahrensrechte berufen, die sie aus dieser Vorschrift ableiten.

96

Ferner ist festzustellen, dass die sonstigen Bestimmungen des Statuts, die die Kläger geltend machen, keinerlei Hinweis auf Verfahrensgarantien enthalten, auf die sie sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verordnungen hätten berufen können.

97

Das Gleiche gilt für Art. 10a des Statuts über die Fristen für die Abgabe der von der Personalvertretung, dem Paritätischen Ausschuss und dem Statusbeirat erbetenen Stellungnahmen, Art. 9 Abs. 3 des Statuts über die Zuständigkeiten der Personalvertretung und Art. 1 des Anhangs II des Statuts, der das Verfahren für die Wahl der Personalvertretung regelt. Diese Feststellung betrifft auch Art. 24b des Statuts über das Recht der Beamten auf Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft sowie Art. 55 des Statuts über die Arbeitszeit der Beamten, die beide von den Klägern ebenfalls geltend gemacht werden.

98

Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Umstand, dass die GBV aus Art. 9 Abs. 3, den Art. 10, 10a, 10b, 10c, 24b und 55 des Statuts und aus Art. 1 des Anhangs II des Statuts keine Verfahrensrechte ableiten können, nicht ausschließt, dass ihnen diese Rechte aufgrund sonstiger Bestimmungen des Unionsrechts einschließlich des Statuts zustehen können.

99

So bieten die Art. 10b und 10c des Statuts der Kommission die Möglichkeit, die repräsentativen GBV zu den Vorschlägen für eine Änderung des Statuts zu hören, und jedem Organ die Möglichkeit, mit den repräsentativen GBV innerhalb des Organs Vereinbarungen über sein Personal zu schließen.

100

[Berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2016] Auf der Grundlage insbesondere der Art. 10b und 10c des Statuts sowie der Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte schlossen das Parlament und die Kommission mit mehreren GBV die Rahmenvereinbarungen vom 12. Juli 1990 bzw. 18. Dezember 2008.

101

Entgegen den Ausführungen des Parlaments und des Rates schließt der Umstand, dass diese Vereinbarungen „weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken [dürfen]“ und dass die GBV, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, „in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung“ handeln müssen, für sich genommen nicht aus, dass diese Vereinbarungen den genannten GBV Verfahrensgarantien einräumen sollen.

– Zur Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008

102

Was die Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 betrifft, die zwischen der Kommission und mehreren GBV, darunter die TAO-AFI (Alliance) und das SFIE Bruxelles (Alliance), geschlossen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 dieser Rahmenvereinbarung deren „Zweck die Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen der [Kommission] und den [GBV ist]“. In Art. 3 der Rahmenvereinbarung bekräftigt die Kommission „die Bedeutung, die sie der Rolle und der Verantwortung der GBV beimisst, indem sie diese auf möglichst transparente und wirkungsvolle Weise in das Handeln der Organe und Einrichtungen der Union einbezieht“. Gemäß dieser letztgenannten Bestimmung handeln die GBV im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen.

103

Titel 3 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 richtet ein Konzertierungsverfahren ein. Nach Art. 14 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung kann die Konzertierung „die Änderungen des Beamtenstatuts, seiner Anhänge, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ sowie „die neuen Vorschriften und Beschlüsse oder die Änderungen der bestehenden Vorschriften und Beschlüsse über die Anwendung des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ betreffen.

104

Nach Art. 16 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 kann die Konzertierung auf administrativer, technischer oder politischer Ebene erfolgen; „die Unterzeichnerparteien bemühen sich auf jeder Ebene der Konzertierung um Herstellung eines Einvernehmens“.

105

Die Art. 17 und 18 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 regeln die Einzelheiten der Konzertierung auf den verschiedenen Ebenen.

106

Art. 17 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 bestimmt:

„Eine administrative oder technische Konzertierung erfolgt auf Antrag der Verwaltung oder einer an dieser Vereinbarung beteiligten repräsentativen Organisation.

Eine technische Konzertierung kann unmittelbar oder bei Uneinigkeit nach einer administrativen Konzertierung eingeleitet werden.

Die Anträge der an dieser Vereinbarung beteiligten repräsentativen Organisationen sind schriftlich zu stellen und möglichst genau zu begründen.

Die Verwaltung kann dem Antrag innerhalb von 10 Werktagen stattgeben.

Die Ablehnung einer Konzertierung ist schriftlich zu begründen.

Der Terminplan für die Vorbereitung und die Sitzungen der Konzertierung ist innerhalb von 10 Werktagen, nachdem dem Antrag stattgegeben worden ist, und nach vorheriger Anhörung der an dieser Vereinbarung beteiligten repräsentativen Organisationen mitzuteilen.

Die Konzertierung beginnt nach Übermittlung der einschlägigen Unterlagen innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach der Antwort der Verwaltung auf den Antrag auf Konzertierung.

Wird eine Konzertierung abgelehnt, findet auf Antrag einer an dieser Vereinbarung beteiligten repräsentativen Organisation ein Treffen des Sozialen Dialogs auf administrativer Ebene statt.“

107

Art. 18 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 lautet:

„Die politische Konzertierung erfolgt mit dem für Personal und Verwaltung zuständigen Kommissionsmitglied.

Nach einer technischen Konzertierung kann eine politische Konzertierung stattfinden, wenn von den Mitgliedern des Konzertierungsgremiums, die die Mehrheit der an dieser Vereinbarung beteiligten repräsentativen Organisationen vertreten, Widerspruch erhoben wurde.

Im Fall einer mehrheitlichen Zustimmung auf technischer Ebene können eine oder mehrere an dieser Vereinbarung beteiligte repräsentative Organisationen, deren Grad an Repräsentativität auf zentraler Ebene mindestens 20 % beträgt, eine politische Konzertierung beantragen.

Im Fall der einhelligen Zustimmung nach Abschluss einer technischen Konzertierung der Mitglieder des Konzertierungsgremiums der an dieser Vereinbarung beteiligten repräsentativen Organisationen ist das Konzertierungsverfahren beendet.“

108

Nach Art. 19 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 endet „[d]ie Konzertierung … auf jeder Ebene mit der schriftlichen Feststellung, ob eine inhaltliche Einigung erzielt wurde oder nicht“.

109

Nach Art. 20 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 wird, „[wenn] es auf politischer Ebene zu keiner Einigung [kommt], … auf Initiative des Kommissionsmitglieds oder der an diesem Verfahren beteiligten repräsentativen Organisationen ein Schlichtungsverfahren eingeleitet“.

110

Das Schlichtungsverfahren nach Art. 20 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 beinhaltet erstens auf Initiative der GBV die Übermittlung eines Antrags an das Kommissionsmitglied auf Eröffnung des Schlichtungsverfahrens mit einer Liste der Punkte, die Gegenstand der Schlichtung sein sollen, zweitens die Einleitung einer Reflexionsphase, in der das Kommissionsmitglied dem Kollegium einen Bericht vorlegt, der die Positionen sämtlicher Parteien enthält, wobei diese Phase im Allgemeinen zehn Werktage nicht überschreiten soll, und drittens die Ladung zu einer Konzertierungssitzung, zu der das Konzertierungsgremium in kleinerer Besetzung zusammenkommt.

111

Gemäß Art. 21 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 beteiligen sich die an dieser Vereinbarung beteiligten GBV an den interinstitutionellen Konzertierungen, an denen die Kommission teilnimmt, auf der Grundlage der innerhalb der Kommission geltenden Vorschriften. So kann ein Vorbereitungstreffen zwischen der Verwaltung und den an dieser Vereinbarung beteiligten repräsentativen GBV stattfinden, bevor die Kommission an einer interinstitutionellen Konzertierung teilnimmt. Die bei den interinstitutionellen Konzertierungen erzielten Verhandlungsergebnisse können überdies zur Bestätigung innerhalb der Kommission den von der genannten Rahmenvereinbarung vorgesehenen Konzertierungsgremien vorgelegt werden, es sei denn, die Kommission und die Mehrheit der an dieser Vereinbarung beteiligten repräsentativen Organisationen halten diese Bestätigung nicht für erforderlich.

112

Nach dem Wortlaut der oben in den Rn. 102 bis 111 dargelegten Bestimmungen der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 steht es außer Frage, dass sich der Anwendungsbereich des in ihr vorgesehenen Konzertierungsverfahrens auf den Erlass der angefochtenen Verordnungen erstreckte, und zwar unabhängig davon, ob er nun als Erlass von „Änderungen des Beamtenstatuts“ oder von „neuen Vorschriften und Beschlüsse[n] oder … Änderungen der bestehenden Vorschriften und Beschlüsse[n] über die Anwendung des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ einzustufen ist.

113

Die Kommission macht jedoch geltend, die Kläger könnten sich nicht auf die in der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 vorgesehenen Verfahrensgarantien berufen, da sie keine an der Rahmenvereinbarung beteiligten repräsentativen GBV im Sinne der Vereinbarung gewesen seien, als die Kommission dem Parlament und dem Rat die oben in Rn. 24 genannten Verordnungsvorschläge übermittelt habe.

114

Die Kläger führen zum einen aus, dass die vorliegende Klage nicht von dem GBV SFIE-section Commission, sondern von dem GBV SFIE-PE erhoben wurden sei, so dass der Vortrag der Kommission zur fehlenden Repräsentativität der Erstgenanten im vorliegenden Fall ohne Bedeutung sei. Zum anderen machen sie geltend, dass die TAO-AFI Mitunterzeichnerin der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 gewesen sei und von der Verwaltung keine Mitteilung über die Aussetzung ihrer Rechte aus der genannten Rahmenvereinbarung erhalten habe, wie dies in Art. 11 dieser Rahmenvereinbarung vorgesehen sei. Außerdem sei die TAO-AFI als Kopräsidentin der Confédération PLUS, die selbst als repräsentativ anerkannt sei, stets noch Adressatin der Berichte, die an die repräsentativen Organisationen gerichtet seien. Da die Confédération PLUS ein Verband sei, könne sie nichts ohne die Zustimmung der TAO-AFI unternehmen, was auch umgekehrt gelte. Die TAO-AFI nehme an jeder Sitzung des sozialen Dialogs, wenn eine solche anberaumt werde, gleichberechtigt neben der Confédération PLUS teil. Die Confédération PLUS werde zudem von gleichberechtigten Kopräsidenten gemeinsam geleitet, von denen einer von der TAO-AFI vorgeschlagen werde. Die Kopräsidenten der Confédération PLUS würden zu jedem von der Kommission veranstalteten Treffen des sozialen Dialogs automatisch eingeladen, insbesondere aber zu den regelmäßigen Treffen mit der Vizepräsidentin der Kommission.

115

Dazu ist zu bemerken, dass Titel 2 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 über die Anerkennung der [GBV] wie folgt lautet:

„Art. 6 Anerkennung

Die Parteien vereinbaren, dass die GBV des Personals der [Kommission] grundsätzlich offiziell anerkannt werden.

Mit der Anerkennung wird jede der Parteien als Partner des sozialen Dialogs zugelassen.

Art. 7 Kriterien für die Anerkennung der GBV

Anerkannt werden die GBV,

die erklären, dass ihr satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen aller Mitglieder des Personals ist, ohne Unterscheidung jeglicher Art (insbesondere ohne Rücksicht auf Funktionsgruppe, Nationalität, Art der Beziehung zum Organ, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Gruppe, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexuelle Orientierung);

die bestätigen, dass sie ordnungsgemäß errichtet wurden.

Art. 8 Zusammenschlüsse anerkannter GBV

Die anerkannten GBV können einzeln oder als Zusammenschlüsse von GBV handeln.

Ein Zusammenschluss ist eine zentral, verbandsmäßig oder in anderer Weise ausgerichtete Organisationsstruktur, die durch eine formalisierte Vereinbarung geregelt ist und bei der [Kommission] insoweit angemeldet wurde und die zwei oder mehr anerkannte GBV an einem oder mehreren Dienstorten zusammenfasst.

Der Begriff ‚Organisation‘ wird in der vorliegenden Vereinbarung unterschiedslos sowohl zur Bezeichnung einer GBV als auch zur Bezeichnung eines Zusammenschlusses gebraucht.

Die Organisationen können internationalen und/oder nationalen Gewerkschaftsverbänden angeschlossen werden.

Art. 9 Repräsentativität der Organisationen

Die [Kommission] erkennt die anerkannten Organisationen, die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen, als innerhalb der Kommission repräsentativ an:

Sie vertreten mindestens 6 % auf zentraler Ebene und 5 % auf lokaler Ebene (an einem Ort) des Personals der [Kommission] und

sie haben mindestens 400 regelmäßig Beitrag zahlende Mitglieder, die Beamte, sonstige Bedienstete oder Rentner der [Kommission] sind.

Die Organisationen, die die vorstehend aufgeführten Kriterien der Repräsentativität erfüllen, sind zur Unterzeichnung der vorliegenden Rahmenvereinbarung als an der Vereinbarung beteiligte repräsentative Organisationen zugelassen.

Neben der Unterzeichnung dieser Organisationen können auch die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten repräsentativen Zusammenschlüsse unterzeichnen.

Art. 10 Kriterien der Repräsentativität der Organisationen

a)

Das Ergebnis der satzungsgemäßen Wahl der lokalen Sektionen der Personalvertretung der Kommission ist wie folgt zu ermitteln:

Die Berechnung wird auf der Grundlage der abgegebenen und gewogenen Stimmen gemäß der in Anhang 2 erläuterten Methode durchgeführt. Die in Anhang 2 vorgesehene Änderung der Repräsentativität erfolgt am Ende eines vollständigen Wahlzyklus für die lokalen Sektionen der Personalvertretung.

Auf schriftlichen Antrag einer repräsentativen Organisation kann die Anpassung jedoch bei jeder Wahl einer lokalen Sektion der Personalvertretung erfolgen.

b)

Die Mitgliederzahl der Organisationen wird in Form einer eidesstattlichen Erklärung des Präsidenten der Organisation an eine unabhängige Einrichtung übermittelt, die nach den Konzertierungsbestimmungen ausgewählt wird.

Nach Prüfung teilt diese Einrichtung der Verwaltung mit, ob die Organisationen den Schwellenwert überschreiten oder nicht. Die Prüfung umfasst folgende Schritte: Vorlage einer Kopie der Organisationssatzung, Vorlage von Belegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder regelmäßig ihre Beiträge entrichtet haben, und Übergabe von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Organisation regelmäßig Mitgliederversammlungen abhält. Die eidesstattliche Erklärung und die Prüfung des Schwellenwerts der jeweiligen repräsentativen Organisationen erfolgen alle drei Jahre.

Die unabhängige Einrichtung darf der Verwaltung oder einer anderen Einrichtung unter keinen Umständen die genaue Mitgliederzahl einer Organisation mitteilen.

Art. 11 Verlust und Wiedererlangung der Repräsentativität

Erfüllt eine an dieser Vereinbarung beteiligte repräsentative Organisation eines der vorstehend genannten Kriterien nicht mehr, erhält sie von der Verwaltung eine entsprechende Mitteilung und ihre Rechte, die sich aus der vorliegenden Rahmenvereinbarung bezüglich der Rechte der repräsentativen Organisationen ergeben, ruhen nach Ablauf von drei Monaten.

Die Rechte einer an dieser Vereinbarung beteiligten repräsentativen Organisation leben mit sofortiger Wirkung wieder auf, sobald sich nach Überprüfung ergibt, dass die betreffenden Schwellenwerte wieder erreicht sind.

Die Verwaltung setzt die anderen an der Vereinbarung beteiligten repräsentativen Organisationen hiervon in Kenntnis.“

116

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei dem Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 die Alliance confédérale des syndicats libres (Verband der freien Gewerkschaften) als Zusammenschluss von anerkannten repräsentativen GBV zur Unterzeichnung der genannten Vereinbarung zugelassen wurde und dass neben ihr auch die GBV, aus denen sie besteht, unter ihnen die TAO-AFI, die Vereinbarung unterzeichnet haben.

117

Auch ist festzustellen, dass die TAO-AFI und ein weiterer GBV im Jahr 2004 einen Zusammenschluss anerkannter GBV, die Confédération PLUS, gebildet haben. Wie sich aus den Akten ergibt, teilten die TAO-AFI, der genannte weitere GBV und ein anderer Zusammenschluss von anerkannten GBV am 17. September 2012 Frau Souka, der Generaldirektorin der Generaldirektion Humanressourcen der Kommission, mit, dass zum einen dieser andere Zusammenschluss von anerkannten GBV künftig zur Confédération PLUS gehören werde und dass zum anderen die Confédération PLUS die Alliance confédérale des Syndicats libres verlassen werde und als repräsentative Organisation im Rahmen des sozialen Dialogs die Rolle einer direkten Vermittlerin anstrebe.

118

In einem Schreiben vom 17. April 2013 an die repräsentativen GBV teilte Frau Souka mit, dass gemäß Art. 10 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 ein Gerichtsvollzieher am 13. und 20. März 2013 anhand des auf der Mitgliederzahl beruhenden Kriteriums der Repräsentativität eine Beurteilung vorgenommen habe und dass nach Übersendung des Protokolls an die Kommission am 8. April 2013 die folgenden GBV als repräsentativ im Sinne der genannten Rahmenvereinbarung angesehen würden: die Alliance confédérale des syndicats libres, die Union syndicale fédérale, die Confédération PLUS, die Génération 2004, die Fédération de la fonction publique européenne und USFIU-U4U. In diesem Schreiben wies sie auch darauf hin, dass für die repräsentativen Organisationen alle Bestimmungen der Rahmenvereinbarung gälten.

119

Hieraus folgt, dass im Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnungen führte, die TAO-AFI nicht allein im Rahmen des sozialen Dialogs handelte, sondern Mitglied eines Zusammenschlusses von anerkannten GBV im Sinne von Art. 8 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 war, der die Voraussetzungen der Repräsentativität nach Art. 9 dieser Rahmenvereinbarung erfüllte.

120

Zum einen wurde die vorliegende Klage aber vom SFIE-PE, das, wie die Kläger selbst vorgetragen haben, nicht Unterzeichner der Vereinbarung vom 18. Dezember 2008 war, und von der TAO-AFI erhoben, nicht aber von dem gewerkschaftlichen Zusammenschluss, dem die TAO-AFI angehört. Zum anderen geht aus den Akten nicht hervor, dass die TAO-AFI selbst die in Art. 9 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 aufgestellten Voraussetzungen der Repräsentativität vor, zu oder selbst nach diesem Zeitpunkt erfüllt hätte.

121

Daher ist das Vorbringen der Kläger, wonach die TAO-AFI die in Art. 11 der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 vorgesehene Mitteilung über den Verlust der Repräsentativität, die dem Ruhen der Rechte aus der Vereinbarung vorausgehe, nicht erhalten habe, im vorliegenden Fall unerheblich. Der von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass die TAO-AFI als Kopräsidentin der Confédération PLUS weiterhin Adressatin der Schreiben ist, die die Kommission an die repräsentativen Organisationen richtet, ist ebenfalls ohne Bedeutung, da die Klage, wie oben in Rn. 120 ausgeführt, nicht von der Confédération PLUS, sondern von der TAO-AFI erhoben worden ist. Aus demselben Grund ist ferner auch das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, dass die TAO-AFI nicht ohne Zustimmung der Confédération PLUS handeln könne.

122

Nach alledem ist festzustellen, dass den Klägern im vorliegenden Fall eine Klagebefugnis aufgrund des Schutzes der in der Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008 vorgesehenen Verfahrensgarantien nicht zuerkannt werden kann.

– Zur Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990

123

Bezüglich der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990, die zwischen dem Parlament und mehreren GBV, unter ihnen das SFIE-PE, geschlossen wurde, ist festzustellen, dass nach Art. 1 der Rahmenvereinbarung „das Parlament … mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Prinzip der offiziellen Anerkennung der [GBV], die die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet haben, sowie derjenigen [GBV], die ihr zukünftig beitreten werden, zum Ausdruck [bringt]“.

124

In Art. 2 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 heißt es:

„Die [GBV], die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, im Folgenden ‚die Organisationen‘, erklären, dass

a)

ihr satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen und der Rechte des Personals des Organs ist;

b)

sie rechtmäßig als juristische Personen errichtete Organisationen sind, die auf der Grundlage ihrer Satzung und gemäß demokratischen Grundsätzen tätig werden, wobei die Festsetzung ihrer Ziele und die Wahl ihrer Organe durch alle Mitglieder erfolgt;

c)

sie ihre Tätigkeit völlig unabhängig ausüben.“

125

Nach Art. 3 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 können „die Organisationen … zu Verbänden zusammengeschlossen werden und internationalen Gewerkschaften unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden.“

126

Titel II der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 führt das folgende Konzertierungs- und Schlichtungsverfahren ein:

„Art. 4

Die Konzertierung zwischen den Parteien erstreckt sich auf:

a)

die Vorschläge für eine Änderung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;

b)

jede wesentliche Änderung der allgemeinen Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen der Beamten oder der sonstigen Bediensteten; die Organisationen und die Personalvertretung haben in gegenseitigem Einvernehmen die von diesem Buchstaben erfassten Fälle zu bestimmen;

c)

die Fragen von allgemeinem Interesse in dem von Art. 7 festgelegten Rahmen.

Art. 5

Das Konzertierungsverfahren ist unter Beachtung der Aufgaben und Zuständigkeiten anzuwenden, die das Statut der Personalvertretung übertragen hat. Es fördert die Qualität und die Effizienz der sozialen Beziehungen.

Art. 6

(1)   Das Konzertierungsverfahren ermöglicht den Parteien die wechselseitige Darlegung ihrer Standpunkte und soll zu gemeinsamen Positionen führen.

Die Organisationen werden bei der Konzertierung durch einen gewerkschaftsübergreifenden Ausschuss vertreten, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise von ihnen festgelegt wird. Die Personalvertretung ist an dieser Konzertierung beteiligt. Die Organisationen und die Personalvertretung tragen dafür Sorge, dass das Personal in jedem Fall nur von einer Delegation vertreten wird.

In den Fällen des Art. 4 Buchst. a und b werden die Vertreter der Dienststellen des Parlaments vom Generalsekretär bestimmt.

(2)   Die Konzertierung bezüglich der Änderungen des Statuts findet im Rahmen der Vorbereitung der Sitzungen des Statutsbeirats und derjenigen des Kollegiums der Verwaltungschefs statt.

(3)   Das Konzertierungsverfahren der Parteien wird auf Antrag einer der Parteien eingeleitet; auf einen förmlichen Antrag hin beginnen die Sitzungen frühestens nach zwei Wochen.

Art. 7

1.   Zu Beginn der jährlichen Sitzungsperiode des Parlaments (September) findet eine allgemeine Konzertierungssitzung statt, die vom Parlamentspräsidenten einberufen wird.

2.   An dieser Konzertierung nehmen außer dem Parlamentspräsidenten alle an dieser Vereinbarung beteiligten Organisationen, der Generalsekretär sowie jede andere vom Präsidenten bezeichnete Person teil. Drei Vertreter der Personalvertretung sind bei dieser Sitzung ebenfalls anwesend.

Art. 8

Die Parteien werden in einem Protokoll zu dieser Vereinbarung ein Schlichtungsverfahren vorsehen, das bei einer Arbeitseinstellung einzuleiten ist.“

127

Insoweit ist hervorzuheben, dass sich nach Art. 4 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 der Anwendungsbereich des in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Konzertierungsverfahrens auf die „Vorschläge für eine Änderung des Statuts“, auf „jede wesentliche Änderung der allgemeinen Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen der Beamten oder der sonstigen Bediensteten“ sowie auf die „Fragen von allgemeinem Interesse“ erstreckt.

128

Was erstens die „Vorschläge für eine Änderung des Statuts“ betrifft, so findet nach Art. 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 die Konzertierung in Bezug auf die Änderungen des Statuts im Rahmen der Vorbereitung der Sitzungen des Statutsbeirats und derjenigen des Kollegiums der Verwaltungschefs statt. Es ist aber daran zu erinnern, dass nach Art. 10 des Statuts der Statutsbeirat zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört wird. Hieraus folgt, dass die „Vorschläge für eine Änderung des Statuts“, auf die sich Art. 4 Buchst. a der genannten Rahmenvereinbarung bezieht, den Vorschlägen für eine Änderung des Statuts nach Art. 10 des Statuts entsprechen. Art. 10 des Statuts war jedoch, wie oben in Rn. 95 festgestellt, im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnungen führte, nicht anwendbar. Daher kann Art. 4 Buchst. a der Rahmenvereinbarung, da er sich auf den Fall einer Änderung des Statuts im Sinne von Art. 10 des Statuts bezieht, im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für die Anwendung des in dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Konzertierungsverfahrens sein.

129

Was zweitens Art. 4 Buchst. c der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 angeht, so betrifft dieser „die Fragen von allgemeinem Interesse in dem von Art. 7 festgelegten Rahmen“. Nach der letztgenannten Vorschrift hat der Parlamentspräsident zu Beginn der jährlichen Sitzungsperiode des Parlaments, also im September, eine allgemeine Konzertierungssitzung einzuberufen. Hieraus kann also geschlossen werden, dass im Rahmen dieser jährlichen Konzertierungssitzung festgelegt wird, welche Fragen von allgemeinem Interesse der Konzertierung unterliegen sollen.

130

Im vorliegenden Fall machen die Kläger im Rahmen ihres einzigen materiellen Klagegrundes geltend, die in Art. 7 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 vorgesehene jährliche Konzertierungssitzung habe nicht stattgefunden, so dass der Erlass der angefochtenen Verordnungen auf keinen Fall als eine Frage von allgemeinem Interesse in der jährlichen Sitzung habe bestimmt werden können.

131

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das Parlament auf diesen Umstand, wenn er denn erwiesen wäre, nicht zur Rechtfertigung der Nichtanwendung des Konzertierungsverfahrens berufen kann, da es nach Art. 7 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 gerade die Aufgabe des Parlaments war, die jährliche Konzertierungssitzung einzuberufen. Der Umstand, dass die jährliche Konzertierungssitzung im September 2013 nicht stattfand, hat im vorliegenden Fall jedoch keine Folgen. Da die Entscheidung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C‑63/14, C‑66/12 und C‑196/12 erst am 19. November 2013 erging und die Kommission dem Parlament ihren Vorschlag für eine Angleichung der Dienstbezüge erst am 10. Dezember 2013 übermittelte, hätte der Erlass der angefochtenen Verordnungen in der jährlichen Konzertierungssitzung, die im September 2013 hätte stattfinden müssen, jedenfalls nicht erörtert werden können. Art. 4 Buchst. c der genannten Rahmenvereinbarung konnte daher die Durchführung des in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Konzertierungsverfahrens beim Erlass der angefochtenen Verordnungen nicht rechtfertigen.

132

Was drittens die „wesentliche[n] Änderung[en] der allgemeinen Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen der Beamten oder der sonstigen Bediensteten“ betrifft, so haben nach Art. 4 Buchst. b der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990„die [GBV] und die Personalvertretung … in gegenseitigem Einvernehmen die von diesem Buchstaben erfassten Fälle zu bestimmen“.

133

Im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts auf der Grundlage des Art. 89 Abs. 3 Buchst. a und b der Verfahrensordnung haben die Kläger sowie das Parlament ein Schriftstück vorgelegt mit dem Titel: „Die Personalvertretung des [Parlaments] und die an der Rahmenvereinbarung [vom 12. Juli 1990] beteiligten Organisationen legen in gegenseitigem Einvernehmen gemäß [Art. 4 Buchst. b der genannten Rahmenvereinbarung] die folgende Verteilung fest: Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den im gewerkschaftsübergreifenden Ausschuss vereinten [GBV]“ (im Folgenden: Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV).

134

In dem Begleitschreiben der Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV, das der gewerkschaftsübergreifende Ausschuss an den Parlamentspräsidenten richtete, wird festgestellt, dass der Wortlaut dieser Vereinbarung von dem gewerkschaftsübergreifenden Ausschuss in seiner Sitzung vom 17. September 1996 mit einstimmigem Beschluss der der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 beigetretenden GBV angenommen wurde und von der Personalvertretung in der Sitzung vom 30. September 1996 mit 16 gegen eine Stimme bei vier Enthaltungen gebilligt wurde.

135

Punkt III der Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV lautet:

„Unbeschadet der Bestimmungen und Verfahren des Statuts erstreckt sich die Tätigkeit der im gewerkschaftsübergreifenden Ausschuss vereinten [GBV] auf die Bestimmung, Änderung und Bewertung der Personalpolitik sowie auf alle Gebiete, die für die allgemeinen Beschäftigungsbedingungen des Personals von Belang sind. Sie richtet sich vor allem auf:

die Änderung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen in allen Fällen eines Ratsbeschlusses, der auf Vorschlag der Kommission ergeht und das Personal aller Organe (Statut, BSB, Dienstbezüge) sowie seine Umsetzung betrifft;

die wesentliche Änderung der Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen sowie die allgemeinen Durchführungsbestimmungen und Regelungen, die in dem Organ oder vom Kollegium der Verwaltungschefs erlassen werden;

die Suche nach Lösungen bei Untätigkeit der beratenden oder an der Verwaltung beteiligten Einrichtungen oder bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten innerhalb dieser Einrichtungen;

die Änderung der Arbeitsbedingungen der beratenden oder an der Verwaltung beteiligten Einrichtungen (Gründung, Änderung der Zuständigkeiten, Änderung der Zusammensetzung);

die Fragen von allgemeinem Interesse und die Forderungen auf Gebieten, die von den beratenden oder an der Verwaltung beteiligten Einrichtungen nicht abgedeckt werden.“

136

Gemäß Punkt IV der Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV kann eine Änderung der Vereinbarung auf Antrag einer der Parteien erfolgen.

137

Das Parlament macht geltend, die Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV könne das Parlament nicht binden, da sie eine Verteilung von Zuständigkeiten vornehme, die über die in Art. 4 Buchst. b der Vereinbarung vom 12. Juli 1990 vorgesehenen hinausgehe. Das Parlament weist beispielhaft darauf hin, dass der Fall der „Änderung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen in allen Fällen eines Ratsbeschlusses, der auf Vorschlag der Kommission ergeht und das Personal aller Organe (Statut, BSB, Dienstbezüge) sowie seine Umsetzung betrifft“, normalerweise unter Art. 4 Buchst. a der genannten Rahmenvereinbarung falle.

138

Das Parlament ist der Auffassung, aus der Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV folge, dass die Letzteren bei der Anhörung bezüglich der Frage der Dienstbezüge nur dann eine Rolle spielen könnten, wenn zum einen das Thema der Dienstbezüge tatsächlich eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen betreffe und zum anderen diese Änderung Gegenstand einer Anhörung nach den Vorschriften der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 sei.

139

Zudem trägt das Parlament vor, es habe in den letzten Jahren sowohl von den GBV wie auch von der Personalvertretung vielfach Kritik an der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 sowie an der Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV gegeben. So hätten die GBV die Auffassung vertreten, dass die genannte Rahmenvereinbarung geändert werden müsse, doch habe bisher die Einstimmigkeitsklausel diese Änderung verhindert. Überdies hat das Parlament die Entscheidung vorgelegt, die die Personalvertretung in ihrer Sitzung vom 30. März und 1. April 2014 gefasst hatte. In dieser rief sie zu einer Änderung der Rahmenvereinbarung nach Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Statut sowie zu einer Änderung der Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV dahin gehend auf, dass diese Vereinbarung künftig die in Art. 9 Abs. 3 und den Art. 10 bis 10c des Statuts festgelegte Verteilung der Zuständigkeiten wiedergibt, und beauftragte ihren Vorsitzenden, die zuständigen Stellen des Parlaments mit dieser Frage zu befassen.

140

[Berichtigt durch Beschluss vom 28. November 2016] Insoweit ist dem Parlament folgend festzustellen, dass die Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV im Licht des Art. 4 Buchst. b der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 so auszulegen ist, dass sie der Personalvertretung oder den GBV keine Zuständigkeiten verleihen darf, die über den Gegenstand dieser Bestimmung, der die „wesentliche[n] Änderung[en] der allgemeinen Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen der Beamten oder der sonstigen Bediensteten“ betrifft, hinausgehen. Hieraus folgt, dass diese Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung den Anwendungsbereich des Art. 4 Buchst. b der genannten Rahmenvereinbarung nicht auf die von Art. 4 Buchst. a und c der Rahmenvereinbarung erfassten Fälle ausdehnen darf.

141

Unter diesem Gesichtspunkt ist Punkt III erster Gedankenstrich der Vereinbarung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Personalvertretung und den GBV dahin auszulegen, dass er die Fälle erfasst, in denen ein Ratsbeschluss über die Dienstbezüge, der auf Vorschlag der Kommission ergeht, zu einer wesentlichen Änderung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen führen kann.

142

Sowohl angesichts des Gegenstands der angefochtenen Verordnungen, die die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sowie der Berichtigungskoeffizienten für die Jahre 2011 und 2012 betrafen, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar waren, als auch angesichts der Anwendung der Ausnahmeklausel nach Art. 10 des Anhangs XI des Statuts, die es erlaubt, die in Art. 3 des genannten Anhangs vorgesehene Methode zur jährlichen Anpassung der Dienstbezüge nicht anzuwenden, und der Kommission die Befugnis verleiht, alle „geeigneten Maßnahmen“ aufzuzeigen, ist davon auszugehen, dass diese Verordnungen zu einer wesentlichen Änderung der allgemeinen Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Art. 4 Buchst. b der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 führen konnten und folglich dem von dieser Rahmenvereinbarung vorgesehenen Konzertierungsverfahren unterworfen werden konnten.

143

Entgegen den Ausführungen des Parlaments ist die Frage, ob die angefochtenen Verordnungen am Ende zu wesentlichen Änderungen der allgemeinen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union geführt haben, ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften, die naturgemäß dem Erlass der genannten Verordnungen vorausgehen.

144

Hieraus folgt, dass sich das SFIE-PE im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnungen führte, auf die in der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 vorgesehenen Verfahrensgarantien berufen kann.

145

Nach alledem ist festzustellen, dass nach der oben in Rn. 55 angeführten Rechtsprechung das SFIE-PE im Hinblick auf die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnungen aufgrund von Art. 263 AEUV klagebefugt ist. Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit sie von der TAO-AFI erhoben worden ist, da die Kläger deren Klagebefugnis im vorliegenden Fall nicht dargetan haben.

Zur Begründetheit

146

Zur Stützung ihres einzigen Klagegrundes machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass sie in dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnungen geführt habe, nicht angehört worden seien. Sie tragen insbesondere vor, dass die Kommission sie zu dem Vorschlag für eine Änderung des Statuts, bevor dieser dem Parlament und dem Rat vorgelegt worden sei, nicht angehört habe und dass auch das Parlament sie zu diesem Vorschlag bei den dreiseitigen Verhandlungen nicht angehört habe. In der Erwiderung machen die Kläger ferner geltend, die angefochtenen Verordnungen seien unter Verstoß gegen das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 festgelegte dreiseitige Konzertierungsverfahren für die Beziehungen zu den Bediensteten erlassen worden. Insbesondere habe das Parlament es abgelehnt, im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verordnungen an diesem Konzertierungsverfahren teilzunehmen.

147

Die nicht durchgeführte Anhörung stelle einen Verstoß gegen ihre in den Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte und in Art. 154 AEUV verankerten Rechte auf Unterrichtung und Anhörung dar, wie sie in den Bestimmungen der Richtlinie 2002/14, des Art. 9 Abs. 3, der Art. 10, 10a, 10b, 10c, 24b, 55 und des Art. 1 des Anhangs II des Statuts in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung und in den vom Parlament bzw. dem Rat mit mehreren GBV geschlossenen Rahmenvereinbarungen vom 12. Juli 1990 bzw. vom 18. Dezember 2008 gewährleistet seien, sowie gegen den Beschluss des Rates über die Einführung eines dreiseitigen Konzertierungsverfahrens vom 23. Juni 1981.

148

Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem der Verstoß gegen das im Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 festgelegte Konzertierungsverfahren gerügt wird und der erstmals in der Erwiderung geltend gemacht worden ist, nach der Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist, da das SFIE-PE keinen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grund zur Rechtfertigung dieser Verspätung vorgebracht hat (Urteil vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T‑340/04, EU:T:2007:81, Rn. 164).

149

Was die Ausführungen der Kläger betrifft, wonach Art. 9 Abs. 3, die Art. 10a, 24b und 55 des Statuts sowie Art. 1 des Anhangs II des Statuts im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnungen führte, verletzt worden seien, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der auf das Verfahren vor dem Gericht gemäß Art. 53 Abs. 1 der genannten Satzung anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, die bei der Einreichung der Klageschrift anwendbar war, die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Daher ist in ihr im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts nicht entspricht. Diese – wenn auch nur kurze – Darstellung muss zudem hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines bestimmten Klagegrundes erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage oder der Klagegrund stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Da die Kläger ihre Rüge eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3, die Art. 10a, 24b und 55 des Statuts sowie Art. 1 des Anhangs II des Statuts nicht erläutert haben, ist die Rüge für unzulässig zu erklären.

150

Was den angeblichen Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 154 AEUV, der Richtlinie 2002/14 sowie des Art. 10 des Statuts betrifft, so finden diese Bestimmungen im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Verordnungen führte, keine Anwendung. Daher muss diese Rüge als unbegründet zurückgewiesen werden.

151

Was den angeblichen Verstoß gegen die in der Vereinbarung vom 18. Dezember 2008 festgelegten Verfahrensgarantien betrifft, ist daran zu erinnern, dass das SFIE-PE zwar aus dieser Vereinbarung, die es nicht unterzeichnet hat, keine Verfahrensrechte ableiten kann, die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer Maßnahme der Union, die – wie die sich aus der genannten Vereinbarung ergebenden Vorschriften – von den zuständigen Organen selbst aufgestellt wurden, jedoch eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV darstellt, die vom Unionsgericht sogar von Amts wegen geprüft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, Angelidis/Parlament, T‑113/05, EU:T:2007:386, Rn. 62, vom2. Oktober 2009, Zypern/Kommission, T‑300/05 und T‑316/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:380, Rn. 205 und 206, und vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P, EU:T:2010:294, Rn. 63).

152

Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines an der genannten Vereinbarung beteiligten repräsentativen GBV im Sinne von Art. 8 der Vereinbarung beeinträchtigt wurden.

153

Es ist daher die Begründetheit des Teils des einzigen Klagegrundes zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 gerügt wird.

154

Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, das Parlament habe es trotz entsprechender Schreiben an den Parlamentspräsidenten versäumt, die in Art. 7 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 vorgesehene jährliche Konzertierungssitzung einzuberufen. Die genannte Rahmenvereinbarung sehe für den Antrag auf Konzertierung keine besonderen Förmlichkeiten vor, schreibe aber in ihrem Art. 7 wohl ein förmliches Konzertierungsverfahren vor.

155

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger die jährliche Konzertierungssitzung, die nach Art. 7 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 zu Beginn der jährlichen Sitzungsperiode des Parlaments vom Parlamentspräsidenten zu organisieren ist, mit dem Konzertierungsverfahren im eigentlichen Sinne zu verwechseln scheinen, das auf Antrag einer der Parteien zwischen diesen nach Art. 6 Abs. 3 der genannten Rahmenvereinbarung eingeleitet wird.

156

Soweit sich die Ausführungen der Kläger auf das angebliche Versäumnis beziehen, die jährliche Konzertierungssitzung zu organisieren, ist daran zu erinnern, dass dieser Umstand – wenn er denn erwiesen wäre – gemäß den Ausführungen oben in Rn. 131 keine Auswirkungen auf das Verfahren zum Erlass der angefochtenen Verordnungen haben konnte, da die genannte Sitzung in jedem Fall zu einer Zeit hätte organisiert werden müssen, zu der die Kommission den Vorschlag für eine Angleichung der Dienstbezüge dem Parlament noch nicht vorgelegt hatte.

157

Falls sich die Ausführungen der Kläger auf die Ablehnung der Einleitung eines Konzertierungsverfahrens seitens des Parlaments beziehen sollten, ist daran zu erinnern, dass nach Art. 6 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 die Konzertierungssitzungen zwei Wochen nach Stellung eines förmlichen Antrags beginnen. Wie die Kläger geltend machen, legt die genannte Rahmenvereinbarung allerdings nicht fest, was ein förmlicher Antrag auf Einleitung des Konzertierungsverfahrens ist.

158

Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher Antrag zumindest ausdrücklich auf das in der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 vorgesehene Konzertierungsverfahren Bezug nehmen und sich an das betreffende Organ richten muss.

159

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Dokumente, auf die sich die Kläger beziehen, keine förmlichen Anträge auf Einleitung des Konzertierungsverfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 darstellen.

160

Was zunächst die Schreiben der zentralen Personalvertretung vom 17. Dezember 2013 und 4. März 2014 betrifft, in denen sie u. a. beanstandet, dass dem Vorschlag für eine Angleichung der Dienstbezüge, den die Kommission dem Parlament und dem Rat vorgelegt habe, keine Konzertierung vorausgegangen sei und dass die vorgeschlagenen Zahlen, die auf keinen objektiven statistischen Angaben beruhten und nicht dem Handlungsspielraum der Kommission entsprächen, einen rein politischen Hintergrund hätten, so ist zum einen festzustellen, dass die genannten Schreiben nicht an das Parlament, sondern an die Kommission gerichtet sind, und zum anderen, dass mit ihnen die Kommission aufgefordert wird, die Interessen ihres Personals zu vertreten und ihren Vorschlag für eine Angleichung der Dienstbezüge zurückzunehmen.

161

Was sodann den offenen Brief vom 18. Dezember 2013 betrifft, den die Kläger an den Parlamentspräsidenten sandten und der sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem Schreiben der Personalvertretung an die Kommission vom 17. Dezember 2013 deckt, ist festzustellen, dass er keinen Antrag auf Anberaumung einer Konzertierungssitzung enthält, sondern dass in ihm der Parlamentspräsident um Bestätigung gebeten wurde, dass der ursprüngliche Vorschlag der Kommission für eine Angleichung der Dienstbezüge, nämlich um 1,7 % für die Jahre 2011 und 2012, nicht verhandelbar sei.

162

Was schließlich den offenen Brief an den Parlamentspräsidenten vom 26. Februar 2014 betrifft, ist festzustellen, dass zum einen weder das SFIE-PE noch der gewerkschaftliche Zusammenschluss, dem das SFIE-PE damals angehörte, diesen Brief unterzeichnet haben und dass zum anderen das Parlament als Mitgesetzgeber in dem Brief dazu aufgefordert wurde, den Vorschlag der Kommission für eine Angleichung der Dienstbezüge im Licht der „vorhandenen objektiven Daten“ zu überprüfen und „die bestehende wirtschaftliche und soziale Lage sowie gegebenenfalls andere zu berücksichtigende Faktoren, etwa aus dem Bereich der Personalverwaltung und insbesondere der Erfordernisse der Gewinnung von Personal“ zu berücksichtigen, wozu der Gerichtshof die Kommission in seinen Urteilen vom 19. November 2013, Kommission/Rat (C‑63/12, EU:C:2013:752), und vom 19. November 2013, Kommission/Rat (C‑196/12, EU:C:2013:753) aufgefordert hatte.

163

Hieraus folgt, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990 beim Erlass der angefochtenen Verordnungen verletzt wurden.

164

Nach alledem ist der einzige Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

165

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Parlaments und des Rates die Kosten aufzuerlegen.

166

Die Kommission trägt gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

L’Association des fonctionnaires indépendants pour la défense de la fonction publique européenne (TAO-AFI) und das Syndicat des fonctionnaires internationaux et européens – Section du Parlement européen (SFIE-PE) tragen die Kosten.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Beteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

Zur Zulässigkeit

 

Zur Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Kläger

 

Zum Vorliegen einer Rechtsvorschrift, die berufsständischen Vereinigungen ausdrücklich eine Reihe von Verfahrensrechten einräumt

 

– Zur Rahmenvereinbarung vom 18. Dezember 2008

 

– Zur Rahmenvereinbarung vom 12. Juli 1990

 

Zur Begründetheit

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 15. Sept. 2016 - T-456/14

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Referenzen - Gesetze

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