Europäischer Gerichtshof Urteil, 18. Okt. 2016 - T-418/14

ECLI:ECLI:EU:T:2016:619
bei uns veröffentlicht am18.10.2016

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

18. Oktober 2016 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Anpassung der Anträge — Zulässigkeit — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung“

In der Rechtssache T‑418/14

Sina Bank mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und D. Gicheva als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates, wie er sich aus der Mitteilung vom 15. März 2014 an die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2014, C 77, S. 1) Anwendung finden, ergibt, den Namen der Klägerin in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) in der durch den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 (ABl. 2010, L 281, S. 81) geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) zu belassen, einerseits und des Beschlusses 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2014, L 325, S. 19), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2014, L 325, S. 3), des Beschlusses (GASP) 2015/1008 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2015, L 161, S. 19) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1001 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2015, L 161, S. 1), soweit durch diese Rechtsakte der Name der Klägerin in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen wurde, andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: M. Junius, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2016

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1. Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran

1

Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

2. Restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin

2

Die Klägerin, die Sina Bank, ist eine als staatliche Aktiengesellschaft eingetragene iranische Bank.

3

Am 26. Juli 2010 wurde der Name der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) aufgenommen.

4

Daher wurde der Name der Klägerin auch in die Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) aufgenommen. Die Aufnahme in diese Liste wurde am Tag der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 195, S. 25) im Amtsblatt der Europäischen Union, dem 27. Juli 2010, wirksam. Sie hatte das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (im Folgenden: Einfrieren von Geldern) der Klägerin zur Folge.

5

Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 wurde auf folgende Gründe gestützt:

„Diese Bank ist eng mit den Interessen des ‚Daftar‘ (Büro des Staatsoberhaupts [im Folgenden auch: Oberster Führer der Islamischen Revolution]: Verwaltung mit etwa 500 Mitarbeitern) verbunden. Somit trägt sie zur Finanzierung der strategischen Interessen des Regimes bei.“

6

Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 teilte der Rat der Europäischen Union der Klägerin mit, dass ihr Name in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 aufgenommen worden sei. Eine Kopie der genannten Rechtsakte wurde dem Schreiben beigefügt.

7

Mit Schreiben vom 8. September 2010 nahm die Klägerin zu ihrer Aufnahme in die Liste Stellung und forderte den Rat auf, diese noch einmal zu überprüfen.

8

Nach Überprüfung der Situation der Klägerin beließ es der Rat bei der Aufnahme ihres Namens in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 (ABl. 2010, L 281, S. 81) geänderten Fassung mit Wirkung vom selben Tag.

9

Beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) wurde der Name der Klägerin aus den gleichen Gründen, wie sie bereits oben in Rn. 5 dargelegt wurden, in die Liste in Anhang VIII der genannten Verordnung mit Wirkung vom 27. Oktober 2010 aufgenommen.

10

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010, das der Klägerin am 5. Dezember 2010 bekannt gegeben wurde, teilte der Rat der Klägerin mit, dass ihre Situation unter Berücksichtigung der Stellungnahme in ihrem Schreiben vom 8. September 2010 erneut geprüft worden sei, sie jedoch weiterhin restriktiven Maßnahmen unterworfen bleibe.

11

Mit Schreiben vom 6. und vom 20. Dezember 2010 beanstandete die Klägerin über ihre Rechtsanwälte die Aufrechterhaltung der gegen sie ergriffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern. Zwecks Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der Klägerin verlangten die Rechtsanwälte vom Rat, ihnen Akteneinsicht zu gewähren und ihnen die Beweismittel mitzuteilen, die die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme rechtfertigten.

12

Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 6. Januar 2011 einging, erhob die Klägerin eine im Wesentlichen auf Nichtigerklärung von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung und von Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010, soweit diese die Klägerin betreffen, gerichtete Klage. Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T‑15/11 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

13

Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 übermittelte der Rat den Rechtsanwälten der Klägerin ein Dokument mit der Bezeichnung 6724/11, das die Informationen aus der Akte enthielt, auf die die oben in Rn. 5 angeführten Gründe gestützt worden waren.

14

Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 beanstandete die Klägerin erneut die Aufrechterhaltung der gegen sie ergriffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern.

15

Nach erneuter Überprüfung der Situation der Klägerin beließ es der Rat bei der Aufnahme ihres Namens in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung sowie in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 mit Wirkung vom 1. Dezember 2011, dem Tag des Erlasses des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2011, L 319, S. 71), bzw. vom 2. Dezember 2011, dem Tag der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11) im Amtsblatt.

16

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011, das der Klägerin am selben Tag bekannt gegeben wurde, teilte der Rat dieser mit, dass sie weiterhin restriktiven Maßnahmen unterworfen bleiben müsse. In diesem Schreiben führte der Rat aus, dass „zwar … etwa 36 % der Gesellschaftsanteile im Rahmen eines öffentlichen Angebots verkauft [worden seien], Hauptanteilseigner … jedoch die [Mostazafan‑]Stiftung [geblieben sei], eine öffentliche Einrichtung, die dem Staatsoberhaupt Rechenschaft schuld[e]“, und dass „[er] daher bei seiner Auffassung [bleibe], dass [die Klägerin] eng mit den Interessen des ‚Daftar‘ (Büro des Staatsoberhaupts) verbunden [sei] und somit zur Finanzierung der strategischen Interessen des Regimes beitr[age]“.

17

Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 beanstandete die Klägerin über ihre Rechtsanwälte erneut die Aufrechterhaltung der gegen sie ergriffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern. Zwecks Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der Klägerin verlangten die Rechtsanwälte vom Rat, ihnen Akteneinsicht zu gewähren und ihnen die Beweismittel mitzuteilen, die die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme rechtfertigten.

18

Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 10. Februar 2012 einging, erhob die Klägerin eine im Wesentlichen auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, soweit diese nach erneuter Überprüfung ihren Namen in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bzw. in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 beibehalten haben, und zweitens des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 sowie des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und des Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, soweit diese Vorschriften die Klägerin betreffen, gerichtete Klage. Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T‑67/12 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

19

Beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) wurde der Name der Klägerin aus den gleichen Gründen, wie sie bereits oben in Rn. 5 dargelegt wurden, mit Wirkung vom 24. März 2012 in die Liste in Anhang IX der genannten Verordnung aufgenommen.

20

Mit Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T‑15/11, EU:T:2012:661), hat das Gericht Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung und Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betreffen. Das Gericht hat jedoch die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung in Bezug auf die Klägerin bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung von Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010, soweit dieser die Klägerin betrifft, aufrechterhalten. Da gegen das Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T‑15/11, EU:T:2012:661), kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist dieses Urteil endgültig und rechtskräftig.

21

Am 15. März 2014 veröffentlichte der Rat eine Mitteilung an die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 Anwendung finden (ABl. 2014, C 77, S. 1). In dieser Mitteilung bezog er sich nach erneuter Überprüfung auf seine Entscheidung, die im Beschluss 2010/413 und in der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen weiterhin auf die Personen und Einrichtungen anzuwenden, deren Namen in die Liste in Anhang II des letztgenannten Beschlusses und in Anhang IX der letztgenannten Verordnung aufgenommen wurden.

22

Mit Schreiben vom 14. April 2014 beanstandete die Klägerin gegenüber dem Rat erneut die Aufrechterhaltung der gegen sie ergriffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern.

Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

23

Mit Urteil vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat (T‑67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348), hat das Gericht zum einen die Klage, soweit sie auf Nichtigerklärung von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b und Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 abzielt, als vor einem für die Entscheidung hierüber unzuständigen Gericht erhoben abgewiesen und die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Nichtigerklärung von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 abzielt, und zum anderen den Beschluss 2011/783 und die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 für nichtig erklärt, soweit durch sie der Name der Klägerin nach Überprüfung auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bzw. auf der Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 belassen wurde. Da gegen das Urteil vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat (T‑67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348), kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist dieses Urteil endgültig und rechtskräftig.

24

Mit E‑Mail vom 1. September 2014 wies der Rat die Rechtsanwälte der Klägerin darauf hin, dass er nach Überprüfung der Situation der Klägerin beschlossen habe, den Namen der Klägerin aus folgenden Gründen auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung bzw. auf der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden: streitige Liste) zu belassen:

„Sina Bank steht unter der Kontrolle der Mostazafan Foundation, einer großen iranischen halbstaatlichen Einrichtung, die unmittelbar dem … Obersten Führer untersteht und mit 84 % an der Sina Bank beteiligt ist. Sie stellt der Mostazafan Foundation und ihrer Gruppe von Tochtereinrichtungen und ‑unternehmen Finanzdienste bereit. Somit leistet Sina Bank der iranischen Regierung über die Mostazafan Foundation finanzielle Unterstützung.“

25

Als Anhang dieser E‑Mail übermittelte der Rat die Dokumente mit der Bezeichnung MD RELEX 169 bis 174/14; diese enthielten die Informationen aus der Akte, auf die die oben in Rn. 5 angeführten Gründe gestützt worden waren.

26

Mit Schreiben vom 17. September 2014 beanstandete die Klägerin die Aufrechterhaltung der gegen sie ergriffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern. Sie bestritt insbesondere die Höhe der Beteiligung der Mostazafan-Stiftung der Islamischen Republik Iran (im Folgenden: Stiftung) an ihrem Kapital.

27

Mit Beschluss 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2014, L 325, S. 19) wurden die Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung, wie oben in Rn. 24 dargelegt, mit Wirkung vom 8. November 2014 geändert.

28

Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2014, L 325, S. 3) wurden demzufolge auch die Gründe für die Aufnahme des Namens der Klägerin in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, wie oben in Rn. 24 dargelegt, mit Wirkung vom 8. November 2014 geändert.

29

Mit Schreiben, das der Klägerin am 10. November 2014 bekannt gegeben wurde, wies der Rat darauf hin, dass die Klägerin aus den oben in Rn. 24 genannten Gründen weiterhin restriktiven Maßnahmen unterworfen bleiben müsse. Er fügte hinzu, die Behauptung der Klägerin im Schreiben vom 17. September 2014, dass die Höhe der Beteiligung der Stiftung am Kapital der Klägerin nach März 2011 von 80 % auf 63,52 % gesunken sei, sei nicht untermauert worden und widerspreche außerdem den Abschlüssen der Stiftung für das Geschäftsjahr 2012, denen zufolge sich die Beteiligung der Stiftung am Kapital der Klägerin im März 2012 immer noch auf 84 % belaufen habe.

30

Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 beanstandete die Klägerin die Aufrechterhaltung der gegen sie ergriffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern. Sie nahm auf ihre Anträge auf umfassende Einsicht in die Akten und in sämtliche die genannte Maßnahme rechtfertigenden Dokumente Bezug.

31

Durch den Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2015, L 161, S. 19) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1001 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2015, L 161, S. 1) beließ es der Rat nach Überprüfung bei der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitige Liste aus den oben in Rn. 24 genannten Gründen mit Wirkung vom 27. Juni 2015.

32

Mit Schreiben und E‑Mail vom 26. Juni 2015 teilte der Rat den Rechtsanwälten der Klägerin mit, dass die Klägerin aus den oben in Rn. 24 genannten Gründen weiterhin restriktiven Maßnahmen unterworfen bleiben müsse.

33

Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 beanstandete die Klägerin über ihre Rechtsanwälte die Aufrechterhaltung der gegen sie ergriffenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wiederholte ihre Anträge auf umfassende Einsicht in die Akten und in sämtliche die genannte Maßnahme rechtfertigenden Dokumente.

Verfahren und Anträge der Parteien

34

Mit Klageschrift, die am 25. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates – wie er sich aus der am 15. März 2014 veröffentlichten Mitteilung ergibt –, den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste zu belassen (im Folgenden: streitiger Beschluss), und des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 erhoben, soweit dieser sie betrifft.

35

Der Rat hat am 2. September 2014 eine Klagebeantwortung eingereicht.

36

Die Klägerin hat am 22. Oktober 2014 eine Erwiderung eingereicht.

37

Der Rat hat am 4. Dezember 2014 eine Gegenerwiderung eingereicht.

38

Am 16. Januar 2015 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts einen ersten Schriftsatz betreffend eine Anpassung ihrer Anträge eingereicht, damit sich diese Anträge auch auf den Beschluss 2014/776 und die Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014 bezögen, soweit aufgrund dieser Rechtsakte ihr Name auf der streitigen Liste belassen worden sei.

39

Am 9. Februar 2015 hat der Rat seine Stellungnahme zur ersten Anpassung der Anträge der vorliegenden Klage eingereicht.

40

Am 20. September 2015 hat die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts einen zweiten Schriftsatz betreffend eine Anpassung ihrer Anträge eingereicht, damit sich diese Anträge auch auf den Beschluss 2015/1008 und die Durchführungsverordnung 2015/1001 bezögen, soweit aufgrund dieser Rechtsakte ihr Name auf der streitigen Liste belassen worden sei.

41

Am 4. November 2015 hat der Rat seine Stellungnahme zur zweiten Anpassung der Anträge der vorliegenden Klage eingereicht.

42

Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. a, b und d seiner Verfahrensordnung die Parteien aufgefordert, Fragen zu beantworten, bestimmte Informationen oder bestimmte Auskünfte zu erteilen und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien haben diesen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet.

43

Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. April 2016 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

44

In der Klageschrift und in den Schriftsätzen betreffend die Anpassung ihrer Anträge beantragt die Klägerin im Wesentlichen,

den streitigen Beschluss und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, soweit dieser sie betrifft, für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2014/776 und die Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014 für nichtig zu erklären, soweit durch diese Rechtsakte ihr Name auf der streitigen Liste belassen wurde;

den Beschluss 2015/1008 und die Durchführungsverordnung 2015/1001 (im Folgenden zusammen mit dem Beschluss 2014/776 und der Durchführungsverordnung Nr. 1202/2014: streitige Rechtsakte) für nichtig zu erklären, soweit durch diese Rechtsakte ihr Name auf der streitigen Liste belassen wurde;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

45

Der Rat beantragt im Wesentlichen,

den ersten Klageantrag insoweit, als er sich auf die Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 bezieht, soweit dieser die Klägerin betrifft, und den dritten Klageantrag als unzulässig zurückzuweisen;

die Klage im Übrigen als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Zur Zulässigkeit

Zur Zulässigkeit des ersten Klageantrags insoweit, als er sich auf die Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 bezieht, soweit dieser die Klägerin betrifft

46

Der Rat beantragt, den ersten Klageantrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als er sich auf die Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 bezieht, soweit dieser die Klägerin betrifft. Die Verordnung Nr. 267/2012 sei am 23. März 2012 erlassen worden. Sie sei am 24. März 2012 veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Der in Rede stehende erste Klageantrag in der Klageschrift, die am 25. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden sei (oben, Rn. 34), sei somit nach Ablauf der Frist gemäß Art. 263 AEUV eingereicht worden.

47

Die Klägerin beantragt, die Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie könne zulässigerweise sowohl die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses als auch die des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 begehren, soweit dort ihr Name gemäß dem streitigen Beschluss und entgegen dem Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T‑15/11, EU:T:2012:661), beibehalten worden sei.

48

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die – auf Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012, soweit dieser die Klägerin betrifft, gerichteten – Anträge der vorliegenden Klage im Wesentlichen mit denen übereinstimmen, die unmittelbar auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, d. h. auf den aus der am 15. März 2014 veröffentlichten Mitteilung hervorgehenden Beschluss des Rates, den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste zu belassen, gerichtet sind. Beide sind nämlich im Wesentlichen auf denselben Rechtsakt gerichtet, d. h. auf den Rechtsakt, mit dem der Rat, wie in der am 15. März 2014 veröffentlichten Mitteilung ausgeführt, nach Überprüfung beschloss, den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste zu belassen.

49

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 275 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV die Klägerin befugt ist, gegen den Beschluss, nach Überprüfung die Aufnahme ihres Namens in die streitige Liste aufrechtzuerhalten, der zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen sie geführt hat, Klage auf Nichtigerklärung zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T‑15/11, EU:T:2012:661, Rn. 34 und 38).

50

Schließlich ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frist für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung von Rechtsakten, die individuelle restriktive Maßnahmen vorsehen, gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für jede Person und Organisation ab dem Zeitpunkt der ihr gegenüber erforderlichen Mitteilung beginnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 59).

51

Ist dem Rat die Anschrift der Person oder Organisation, an die ein Rechtsakt gerichtet ist, der restriktive Maßnahmen vorsieht, bekannt, hat dieser den betreffenden Rechtsakt unter der genannten Anschrift individuell mitzuteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 47 bis 52). Da nach der Rechtsprechung die Klagefrist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen vorsieht, beginnt, kann diese Frist gegenüber der Person oder Organisation, an die dieser Rechtsakt gerichtet ist und deren Anschrift dem Rat bekannt ist, nicht zu laufen beginnen, solange der betreffende Rechtsakt ihr nicht unter der genannten Anschrift wirksam mitgeteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 57 und 59, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 66).

52

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, dass der Rat die genaue Anschrift der Klägerin kannte. Der Rat hatte ihr daher den streitigen Beschluss individuell mitzuteilen. Er beschränkte sich jedoch auf die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt, so dass die Klagefrist, da sie ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rechtsakts zu laufen beginnt, nicht beginnen konnte.

53

Nach alledem ist zum einen festzustellen, dass die Anträge der vorliegenden Klage, die auf Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 gerichtet sind, soweit dieser die Klägerin betrifft, im Verhältnis zu den Anträgen, die auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtet sind, mit denen sie sich überschneiden, keine eigenständige Bedeutung haben, und zum anderen, dass die Einrede der Unzulässigkeit wegen verspäteter Erhebung der vorliegenden Klage, soweit diese auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtet ist, unbegründet und damit zurückzuweisen ist.

Zur Zulässigkeit des dritten Klageantrags

54

Der Rat beantragt, den dritten Klageantrag, der auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2015/1008 und der Durchführungsverordnung 2015/1001 gerichtet ist, soweit durch diese Rechtsakte der Name der Klägerin auf der streitigen Liste belassen wurde, als unzulässig zurückzuweisen. Aus dem Schreiben vom 31. Juli 2015 (oben, Rn. 33) ergebe sich, dass der Klägerin die betreffenden Rechtsakte über ihre Rechtsanwälte bekannt gegeben worden seien. Aufgrund bestimmter Formulierungen in dem Schreiben vom 6. Dezember 2014 (oben, Rn. 11) könne ferner davon ausgegangen werden, dass es eine Vereinbarung im Sinne der sich aus dem Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat (T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 74), ergebenden Rechtsprechung gegeben habe, die mit der Klägerin geschlossen worden sei, damit der Schriftverkehr mit ihr über ihre Anwälte laufe. Die Bekanntgabe des Beschlusses 2015/1008 und der Durchführungsverordnung 2015/1001 an die Anwälte der Klägerin am 26. Juni 2015 (oben, Rn. 32) habe den Lauf der Klagefrist gegen die genannten Rechtsakte in Gang gesetzt, die am 5. September 2015 abgelaufen sei. Der dritte Klageantrag im zweiten Schriftsatz betreffend die Anpassung der Anträge, der am 20. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sei (oben, Rn. 40), sei daher verspätet geltend gemacht worden.

55

Die Klägerin beantragt, die vorliegende Einrede der Unzulässigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

56

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Anpassung der Klageanträge nur innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist eingereicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 55, und vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T‑8/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:470, Rn. 40).

57

Um diese Klagefrist gegenüber der Klägerin in Gang zu setzen, musste der Rat, da ihm die Adresse der Klägerin bekannt war, dieser den Beschluss 2015/1008 und die Durchführungsverordnung 2015/1001 individuell mitteilen (vgl. oben, Rn. 51).

58

Im vorliegenden Fall teilte der Rat der Klägerin den Beschluss 2015/1008 und die Durchführungsverordnung 2015/1001 über deren Anwälte mit Schreiben und E‑Mail vom 26. Juni 2015 mit (oben, Rn. 32).

59

In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts (oben, Rn. 42) hat der Rat eine Postquittung vorgelegt, die bestätigt, dass das Schreiben vom 26. Juni 2015 den Anwälten der Klägerin am 1. Juli 2015 zugegangen ist.

60

Jedoch ist in Art. 263 Abs. 6 AEUV von der „Mitteilung [der betreffenden Handlung] an den Kläger“ und nicht von der Mitteilung der betreffenden Handlung an den Vertreter des Klägers die Rede. Folglich ist, wenn ein Rechtsakt Gegenstand einer Mitteilung sein muss, damit die Klagefrist in Gang gesetzt wird, die Mitteilung grundsätzlich an den Adressaten des Rechtsakts und nicht an die ihn vertretenden Anwälte zu richten. Nach der Rechtsprechung gilt nämlich die Mitteilung an den Vertreter eines Klägers nur dann als Mitteilung an den Adressaten, wenn eine solche Form der Mitteilung ausdrücklich durch die anwendbare Regelung oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Juli 2009, Thoss/Rechnungshof, T‑545/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:260, Rn. 41 und 42, Urteile vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T‑104/07 und T‑339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 146, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, EU:T:2014:926, Rn. 74).

61

Im vorliegenden Fall verweist die anwendbare Regelung, also Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012, nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit, die gegen eine Person oder eine Einrichtung erlassenen restriktiven Maßnahmen deren Vertreter mitzuteilen, sondern sieht ausdrücklich vor, dass, sofern die Adresse der betreffenden Person oder Einrichtung bekannt ist, diese von dem Beschluss über restriktive Maßnahmen, die ihr gegenüber anzuwenden sind, auf direktem Weg in Kenntnis zu setzen ist. Der Beschluss 2015/1008 und die Durchführungsverordnung 2015/1001 waren daher der Klägerin, deren Adresse der Rat kannte, auf direktem Weg mitzuteilen (oben, Rn. 52).

62

In der Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts (oben, Rn. 42) sowie in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bestritten, dass zwischen ihr und dem Rat eine Vereinbarung darüber geschlossen worden sei, dass ihr alle Beschlüsse über restriktive Maßnahmen, die ihr gegenüber anzuwenden seien, an die Adresse ihrer Anwälte und somit über diese Anwälte mitgeteilt würden. In der Tat kann nach den Prozessakten nicht festgestellt werden, dass zwischen der Klägerin und dem Rat eine solche Vereinbarung geschlossen wurde. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass nach dem Schreiben des Rates vom 28. Oktober 2010 (oben, Rn. 10), das unmittelbar an die Klägerin gerichtet war, die Anwälte der Klägerin mit den Schreiben vom 6. und 20. Dezember 2010 (oben, Rn. 11) antworteten, in denen in der Fußzeile ihre Büroadresse angegeben war und in denen der Rat aufgefordert wurde, ihnen Akteneinsicht zu gewähren und die Beweise zur Stützung seines Beschlusses über restriktive Maßnahmen, die gegenüber ihrer Mandantin anzuwenden seien, mitzuteilen, und dass der Rat danach unter Bezugnahme auf diese Schreiben das Schreiben vom 22. Februar 2011 (oben, Rn. 13) an die Anwälte der Klägerin richtete. Obwohl dieser Briefwechsel bestätigt, dass sich die Klägerin über ihre Anwälte an den Rat wandte und die Anwälte Akteneinsicht und Übermittlung bestimmter Dokumente verlangten, ergibt sich hieraus nicht, dass die Klägerin den Rat ermächtigt hätte, sich abweichend von den Bestimmungen in der anwendbaren Regelung (oben, Rn. 61) ebenfalls mittelbar über ihre Anwälte zu verständigen. Insbesondere aus dem Schreiben vom 18. Juli 2011 (oben, Rn. 14) und dem Schreiben vom 5. Dezember 2011 (oben, Rn. 16) geht hervor, dass sich die Klägerin und der Rat bei mehreren Gelegenheiten weiterhin unmittelbar verständigten. Aus den Schreiben vom 15. Januar und vom 31. Juli 2015 (oben, Rn. 30 und 33) ergibt sich außerdem, dass es der Wunsch der Klägerin war, dass ihr die einschlägigen Dokumente aus den Akten des Rates unmittelbar übermittelt würden. Daher ist festzustellen, dass die Klägerin keine Vereinbarung mit dem Rat dahin gehend geschlossen hat, dass ihr die betreffenden Rechtsakte an die Adresse ihrer Anwälte und somit über ihre Anwälte mitgeteilt werden.

63

Hieraus ergibt sich, dass die tatsächliche Bekanntgabe der betreffenden Rechtsakte an die Anwälte der Klägerin im vorliegenden Fall einer Bekanntgabe und somit einer Mitteilung dieser Rechtsakte an die Klägerin nicht gleichzusetzen ist.

64

Nach alledem ist festzustellen, dass die vorliegende Klage insgesamt zulässig ist.

2. Zur Begründetheit

65

Zur Stützung der vorliegenden Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, nämlich erstens eine Verletzung der Begründungspflicht, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie zweitens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

66

Die Klägerin rügt, der Rat habe mit dem Erlass des streitigen Beschlusses (oben, Rn. 34) und der streitigen Rechtsakte (oben, Rn. 44 dritter Gedankenstrich) (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) die Begründungspflicht verletzt, gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, wie sie der Richter der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt hätten, da er ihr weder die genauen Gründe noch die Beweismittel und Unterlagen übermittelt habe, die es gerechtfertigt hätten, nach erneuter Überprüfung ihren Namen auf der streitigen Liste zu belassen. Nach der Rechtsprechung stelle eine mangelhafte Begründung einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften dar, der nicht dadurch beseitigt werden könne, dass der Betroffene im Laufe des Verfahrens vor dem Unionsgericht die Gründe des gegen ihn ergangenen Beschlusses erfahre. Die einzigen Gründe, die ihr vor Erhebung der vorliegenden Klage mitgeteilt worden seien, seien die oben in Rn. 5 angeführten. Wie im Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T‑15/11, EU:T:2012:661), festgestellt, sei diese Begründung zu knapp und zu allgemein. Es seien ihr außerdem keine Beweise für die angeblichen Verbindungen zum „Daftar“ und für den eventuellen Beitrag zur Finanzierung der – im Übrigen nicht näher bezeichneten – „strategischen Interessen des Regimes“ vorgelegt worden. Auf jeden Fall sei die übermittelte Begründung fehlerhaft, da zum einen kein Beweis dafür vorliege, dass sie weiterhin von der Stiftung kontrolliert werde oder dass sie vom „Daftar“ kontrolliert werde oder mit diesem Verbindungen unterhalte, und da sie zum anderen fast ausschließlich Privatpersonen und private Unternehmen und sehr wenig die Regierung oder öffentliche Einrichtungen finanziere. Die zusätzlichen Gründe, die im Schreiben vom 5. Dezember 2011 (oben, Rn. 16) vorgebracht worden seien, verschafften den streitigen Rechtsakten keine ausreichende Begründung. Der Rat führe dort nur aus, dass die Stiftung ihr Mehrheitsaktionär sei, ohne näher darzulegen, worin die „strategischen Interessen des Regimes“, die sie finanziert haben solle, bestünden und welche Bestimmungen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 es im Einzelnen gerechtfertigt hätten, ihren Namen auf der streitigen Liste zu belassen. Trotz ihrer entsprechenden Anfragen habe der Rat ihr keine detaillierte Auskunft über die Gründe für die Beibehaltung ihres Namens auf der streitigen Liste erteilt. Die einzigen Beweise, die er ihr übermittelt habe oder auf die er sich berufen habe, seien kein Beweis für die Behauptungen, die er in den angefochtenen Rechtsakten aufgestellt habe. Da spezifische und konkrete Belege in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte fehlten, könne sie deren Tragweite nicht verstehen und werde daher in der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte und ihrem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beeinträchtigt.

67

Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und gelangt zu dem Ergebnis, dass der erste Klagegrund zurückzuweisen sei.

Zur Verletzung der Begründungspflicht

68

Nach ständiger Rechtsprechung dient die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69

Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50).

70

Bei einem Rechtsakt des Rates, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, muss die Begründung die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen sei (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 52).

71

Auch nach Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 ist der Rat verpflichtet, für die gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b dieses Beschlusses sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 dieser Verordnung getroffenen restriktiven Maßnahmen einzelfallbezogene und spezifische Gründe anzugeben und den betroffenen Personen und Einrichtungen bekannt zu geben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 48). Nach der Rechtsprechung muss der Rat seiner Begründungspflicht grundsätzlich durch eine individuelle Mitteilung nachkommen; die bloße Veröffentlichung im Amtsblatt genügt nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch entsprechend Urteil vom 16. November 2011, C‑548/09 P, Bank Melli Iran/Rat, EU:C:2011:735, Rn. 52).

72

Die nach Art. 296 AEUV sowie Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 vorgeschriebene Begründung muss den Bestimmungen, aufgrund deren die restriktiven Maßnahmen angenommen wurden, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

– Zum streitigen Beschluss

74

Aus den oben in den Rn. 15 und 16 genannten Aktenstücken geht hervor, dass dem streitigen Beschluss sowohl die oben in Rn. 5 angeführte ursprüngliche Begründung als auch die oben in Rn. 16 angeführte ergänzende Begründung zugrunde liegt, die der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitgeteilt wurde.

75

Die gesamte Begründung, die oben in den Rn. 5 und 16 wiedergegeben wird, ist offensichtlich darauf ausgerichtet, auf die Klägerin zum einen das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 genannte Kriterium der „Kontrolle“ durch Personen und Einrichtungen, von denen festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, und zum anderen das in den genannten Bestimmungen genannte Kriterium der „Unterstützung für die nukleare Proliferation“ anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T‑15/11, EU:T:2012:661, Rn. 70).

76

Soweit der streitige Beschluss auf die Klägerin das Kriterium der „Kontrolle“ anwendet, liegen ihm die ursprüngliche Begründung und die ergänzende Begründung zugrunde, die, wie in Rn. 70 des Urteils vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat (T‑67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348), festgestellt, offensichtlich die ursprüngliche Begründung ergänzen sollte, die darauf gestützt war, dass das Kriterium der „Kontrolle“ auf die Klägerin angewandt wird.

77

Da die oben in Rn. 5 angeführte ursprüngliche Begründung bereits in Rn. 82 des rechtskräftigen (oben, Rn. 20) Urteils vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T‑15/11, EU:T:2012:661), für nicht hinreichend erachtet wurde, bleibt zu prüfen, ob die oben in Rn. 16 angeführte ergänzende Begründung im vorliegenden Fall geeignet war, die ursprüngliche Begründung so zu ergänzen, dass die Begründungserfordernisse beim Erlass des streitigen Beschlusses letztlich erfüllt waren. Im Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T‑15/11, EU:T:2012:661, Rn. 72 bis 79), hatte das Gericht keine Gelegenheit, sich zu dieser letztgenannten Frage zu äußern, da es dort lediglich feststellte, dass der Rat, soweit er sich in den vor dem Gericht angefochtenen Rechtshandlungen auf diese ergänzende Begründung, die der Klägerin nach Erlass der genannten Rechtsakte übermittelt worden war, gestützt hatte, gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen und insbesondere das Recht der Klägerin auf vorherige Anhörung verletzt habe.

78

Im vorliegenden Fall können aufgrund der ergänzenden Begründung die Personen oder Einrichtungen identifiziert werden, die nach Auffassung des Rates eine „Kontrolle“ über die Klägerin im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 ausüben, und die nicht mehr, wie in der ursprünglichen Begründung, als „Büro des Obersten Führers der Islamischen Revolution“, sondern als „Stiftung“ und als „Oberster Führer“ selbst bezeichnet werden.

79

Ferner war aufgrund der ergänzenden Begründung zu verstehen, wie nach Auffassung des Rates der Oberste Führer der Islamischen Revolution und die Stiftung unmittelbar oder mittelbar „Kontrolle“ über die Klägerin im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 ausübten. Aus dieser Begründung ergibt sich nämlich, dass von der Stiftung angenommen wurde, dass sie die Klägerin unmittelbar kontrollierte, weil sie „Hauptaktionärin“ der Klägerin blieb. Aus der Begründung ergibt sich ferner, dass vom Obersten Führer der Islamischen Revolution angenommen wurde, dass er die Klägerin mittelbar über die Stiftung kontrollierte, weil „die Stiftung … eine öffentliche Einrichtung ist, die dem Obersten Führer Rechenschaft schuldet“.

80

Im vorliegenden Zusammenhang weist der Ausdruck „Rechenschaft schulden“ hinreichend verständlich auf die Ausübung einer „Kontrolle“ des Obersten Führers der Islamischen Revolution über die Stiftung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012.

81

Die ergänzende Begründung, die der Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mitgeteilt wurde, reichte somit im Zusammenhang des vorliegenden Falles aus, um der Klägerin verständlich zu machen, dass der streitige Beschluss das Kriterium der „Kontrolle“ auf sie anwendete und insbesondere darauf beruhte, dass sie durch die Stiftung und – über die Stiftung – durch den Obersten Führer der Islamischen Revolution kontrolliert wurde. Auch kann das Gericht anhand dieser ergänzenden Begründung die Stichhaltigkeit des streitigen Beschlusses kontrollieren, soweit dieser das Kriterium der „Kontrolle“ auf die Klägerin anwendet.

82

Unter Berücksichtigung des Zusammenhangs des vorliegenden Falles ist daher festzustellen, dass der streitige Beschluss, soweit er auf die Klägerin das Kriterium der „Kontrolle“ anwendet, mit Hilfe der ergänzenden Begründung des Rates rechtlich hinreichend begründet wurde.

83

Der streitige Beschluss ist jedoch nicht hinreichend begründet, soweit er auf die Klägerin das Kriterium der „Unterstützung für die nukleare Proliferation“ anwendet. Die oben in Rn. 5 angeführte ursprüngliche Begründung in der durch die oben in Rn. 16 angeführte ergänzende Begründung geänderten Fassung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die Klägerin „zur Finanzierung der strategischen Interessen des Regimes bei[trägt]“, da ihr „Hauptanteilseigner … die Stiftung [bleibt], die eine öffentliche Einrichtung ist, die dem Obersten Führer [der Islamischen Revolution] Rechenschaft schuldet“.

84

Auch unter der Annahme, dass die nukleare Proliferation zu den „strategischen Interessen des Regimes“ gehört, lässt der streitige Beschluss nicht die spezifischen und konkreten Gründe erkennen, aus denen der Rat davon ausging, dass die Klägerin zur Finanzierung der nuklearen Proliferation beitrug.

85

Selbst wenn nämlich aus den Gründen, in denen auf die zwischen der Stiftung und der Klägerin bestehenden Kapitalverflechtungen verwiesen wurde, hergeleitet werden könnte, dass, wie der Rat in seinen Schriftsätzen ausführt, die Klägerin an die Stiftung bedeutende Dividenden zahlt und Finanzdienstleistungen erbringt, würden diese Gründe gleichwohl nichts darüber besagen, wie die Stiftung oder der Oberste Führer der Islamischen Revolution die genannten Zahlungen oder Finanzdienstleistungen als Beitrag für die nukleare Proliferation verwenden. Zum einen ergibt sich aus der Begründung des streitigen Beschlusses nicht, dass die Stiftung unmittelbar oder mittelbar an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, wobei diese Beteiligung im vorliegenden Fall nicht vermutet werden kann. Zum anderen enthält diese Begründung keinen Hinweis darauf, dass die von der Klägerin an die Stiftung gezahlten Dividenden oder erbrachten Finanzdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar als Beitrag zur nuklearen Proliferation verwendet würden oder verwendet werden könnten. Eine solche Verwendung kann indessen vorliegend nicht vermutet werden.

86

Folglich ist festzustellen, dass der streitige Beschluss, soweit er auf die Klägerin das Kriterium der „Unterstützung für die nukleare Proliferation“ anwendet, nicht rechtlich hinreichend begründet ist.

87

Somit ist der Rüge, mit der eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, stattzugeben, soweit sie auf die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses insoweit gerichtet ist, als dieser auf die Klägerin das Kriterium der „Unterstützung für die nukleare Proliferation“ anwendet (oben, Rn. 86); sie ist zurückzuweisen, soweit sie auf Nichtigerklärung des genannten Beschlusses insoweit gerichtet ist, als dieser auf die Klägerin das Kriterium der „Kontrolle“ anwendet (oben, Rn. 82).

– Zu den streitigen Rechtsakten

88

Aus den oben in den Rn. 24, 27, 28, 31 und 32 genannten Aktenstücken geht hervor, dass den streitigen Rechtsakten eine neue Begründung zugrunde liegt, die oben in Rn. 24 dargestellt ist.

89

In dieser Begründung verweist der Rat unter genauer Angabe auf die Verbindungen, die zwischen der Klägerin, der Stiftung und dem Obersten Führer der Islamischen Revolution bestehen, nämlich darauf, dass „[die Klägerin] unter der Kontrolle der … Mostazafan Foundation [steht], einer großen iranischen halbstaatlichen Einrichtung, die unmittelbar dem … Obersten Führer untersteht und mit 84 % an der [Klägerin] beteiligt ist“. Er führt zudem aus, dass „[die Klägerin] der Mostazafan Foundation und ihrer Gruppe von Tochtereinrichtungen und ‑unternehmen Finanzdienste bereit[stellt]“, woraus er schließt, dass „[die Klägerin] der iranischen Regierung über die Mostazafan Foundation finanzielle Unterstützung [leistet]“.

90

Diese Gründe sind offensichtlich darauf ausgerichtet, auf die Klägerin zum einen das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 genannte Kriterium der „Kontrolle“ durch Personen und Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, und zum anderen das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 genannte Kriterium der „Unterstützung der Regierung Irans“ anzuwenden. Was den letzten Punkt betrifft, beruhen die streitigen Rechtsakte somit auf einem gegenüber dem streitigen Beschluss neuen Kriterium (oben, Rn. 75).

91

Der erste Teil der oben in Rn. 89 dargestellten Begründung reichte im Zusammenhang des vorliegenden Falles aus, um der Klägerin verständlich zu machen, dass die streitigen Rechtsakte das Kriterium der „Kontrolle“ auf sie anwendeten und insbesondere darauf beruhten, dass der Oberste Führer der Islamischen Revolution sie über die Stiftung kontrollierte. Auch ist das Gericht in der Lage, anhand dieser Begründung die Stichhaltigkeit der streitigen Rechtsakte zu kontrollieren, soweit sie auf die Klägerin das Kriterium der „Kontrolle“ anwenden.

92

Was den zweiten Teil der oben in Rn. 89 dargestellten Begründung betrifft, so reichte dieser im Zusammenhang des vorliegenden Falles dafür aus, dass die Klägerin verstehen konnte, dass die streitigen Rechtsakte auch das Kriterium der „Unterstützung der Regierung Irans“ auf sie anwendeten und insbesondere darauf beruhten, dass die Klägerin der Stiftung und ihrer Gruppe von Tochtereinrichtungen und ‑unternehmen Finanzdienste bereitstellte, was angesichts der halbstaatlichen Natur der Stiftung und der unmittelbaren Kontrolle, die der Oberste Führer der Islamischen Revolution über sie ausübte, mittelbar auf eine finanzielle Unterstützung der Regierung Irans hinauslief. Auch ist das Gericht in der Lage, anhand dieser Begründung die Stichhaltigkeit der streitigen Rechtsakte zu kontrollieren, soweit sie auf die Klägerin das Kriterium der „Unterstützung der Regierung Irans“ anwenden.

93

Angesichts des Zusammenhangs des vorliegenden Falles ist somit festzustellen, dass die streitigen Rechtsakte rechtlich hinreichend begründet wurden. Die Rüge, mit der eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist daher zurückzuweisen, soweit sie auf Nichtigerklärung der genannten Rechtsakte gerichtet ist.

94

Nach alledem ist der Rüge, mit der eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, stattzugeben, soweit sie auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses insoweit gerichtet ist, als dieser auf die Klägerin das Kriterium der „Unterstützung für die nukleare Proliferation“ anwendet (oben, Rn. 86); im Übrigen ist sie zurückzuweisen (oben, Rn. 87 und 93).

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und zur Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

95

Das Grundrecht auf Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass restriktiver Maßnahmen vorausgeht, ist ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt, der in Art. 6 Abs. 1 EUV derselbe rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (vgl. Urteil vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung)

96

Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt zum einen, dass der betroffenen Person oder Einrichtung die ihr zur Last gelegten Umstände, auf die der sie beschwerende Rechtsakt gestützt wird, mitgeteilt werden, und zum anderen, dass die betroffene Person oder Einrichtung in die Lage versetzt wird, zu diesen Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 93).

97

Beim Erlass eines Beschlusses, durch den der Name einer Person oder Einrichtung auf einer Liste von Personen oder Einrichtungen, auf die sich restriktive Maßnahmen beziehen, belassen wird, hat der Rat das Recht der betreffenden Person oder Einrichtung auf vorherige Anhörung zu beachten, wenn er ihr gegenüber neue Umstände anführt, d. h. solche, die im ursprünglichen Beschluss über ihre Aufnahme in diese Liste nicht enthalten waren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, Slg, EU:C:2011:853, Rn. 62, und vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T‑383/11, EU:T:2013:431, Rn. 42 und 43).

– Zum streitigen Beschluss

98

Am 5. Dezember 2011 teilte der Rat der Klägerin die oben in Rn. 16 angeführte ergänzende Begründung des streitigen Beschlusses individuell mit.

99

Was die Anwendung des in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 genannten Kriteriums der „Kontrolle“ auf die Klägerin betrifft, so ergibt sich aus Rn. 82 des vorliegenden Urteils, dass die Begründung des streitigen Beschlusses hinreichend war.

100

Der Rat weist zudem darauf hin, dass er der Klägerin sämtliche Unterlagen übermittelt habe, die dieser Begründung zugrunde gelegen hätten (oben, Rn. 13).

101

Anders als bei den Rechtsakten, die durch das Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T‑15/11, EU:T:2012:661, Rn. 72 bis 79) (oben, Rn. 77), für nichtig erklärt wurden, konnte die Klägerin bei dem streitigen Beschluss somit die Stichhaltigkeit der Begründung bezüglich der Anwendung des Kriteriums der „Kontrolle“ auf die Klägerin und die ihr zugrunde liegenden Gesichtspunkte sachdienlich in Frage stellen, und zwar noch vor Erlass des genannten Beschlusses, insbesondere in den Schreiben vom23. Januar 2012 (oben, Rn. 17) und vom 14. April 2014 (oben, Rn. 22). Sie konnte überdies ihr Klagerecht im Hinblick auf die Stichhaltigkeit dieser Begründung wirksam wahrnehmen, wie die vorliegende Klage beweist.

102

Soweit jedoch der streitige Beschluss das Kriterium der „Unterstützung für die nukleare Proliferation“ auf die Klägerin anwendet, ergibt sich aus Rn. 86 des vorliegenden Urteils, dass die Begründung des streitigen Beschlusses unzureichend war. Somit war die Klägerin nicht in der Lage, die Stichhaltigkeit der Anwendung dieses Kriteriums auf ihre Situation vor Erhebung der vorliegenden Klage oder in deren Rahmen sachdienlich oder wirksam in Frage zu stellen.

103

Deshalb ist davon auszugehen, dass der streitige Beschluss, soweit er das Kriterium der „Unterstützung für die nukleare Proliferation“ auf die Klägerin anwendet, die Verteidigungsrechte der Klägerin und deren Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, diese Rechte jedoch nicht verletzt, soweit er auf sie das Kriterium der „Kontrolle“ anwendet.

104

Somit ist der Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird, stattzugeben, soweit sie auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses insoweit gerichtet ist, als dieser auf die Klägerin das Kriterium der „Unterstützung für die nukleare Proliferation“ anwendet; sie ist im Übrigen zurückzuweisen, nämlich soweit sie auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses insoweit gerichtet ist, als dieser auf die Klägerin das Kriterium der „Kontrolle“ anwendet.

– Zu den streitigen Rechtsakten

105

Am 1. September 2014 teilte der Rat der Klägerin die oben in Rn. 24 angeführte Begründung der streitigen Rechtsakte individuell mit.

106

Aus Rn. 93 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass diese Begründung angesichts der Anforderungen der Rechtsprechung bezüglich der Anwendung sowohl des in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 genannten Kriteriums der „Kontrolle“ als auch des in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 genannten Kriteriums der „Unterstützung der Regierung Irans“ als hinreichend angesehen werden kann.

107

Der Rat weist außerdem darauf hin, dass er der Klägerin sämtliche Unterlagen übermittelt habe, die dieser Begründung zugrunde gelegen hätten (oben, Rn. 25).

108

Die Klägerin konnte dieser Begründung und den ihr zugrunde liegenden Gesichtspunkten noch vor dem Erlass der streitigen Rechtsakte entgegentreten, insbesondere in den Schreiben vom 17. September 2014 (oben, Rn. 26) und vom 15. Januar 2015 (oben, Rn. 30).

109

Überdies hat die Klägerin ihr Klagerecht wirksam ausüben können, indem sie vor allem im Rahmen der vorliegenden Klage den Einwand erhoben hat, dass sie „die Regierung nicht mehr als jede andere Zentralbank auf der Welt finanziell [unterstützt]“ und „erst recht nicht die Art von Unterstützung [gewährt], auf die sich die angefochtenen Rechtsakte beziehen, nämlich die Unterstützung für Tätigkeiten der nuklearen Proliferation“.

110

Folglich wurden die Verteidigungsrechte der Klägerin sowie ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz bei dem Erlass der streitigen Rechtsakte uneingeschränkt beachtet.

111

Die Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht wird, ist daher zurückzuweisen, soweit sie auf Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte gerichtet ist.

112

Nach alledem greift der erste Klagegrund nur insoweit durch, als er den streitigen Beschluss betrifft und soweit dieser Beschluss das Kriterium der „Unterstützung für die nukleare Proliferation“ auf die Klägerin anwendet. Im Übrigen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

113

Soweit die Anwendung des Kriteriums der „Kontrolle“ in den angefochtenen Rechtsakten sowie die Anwendung des Kriteriums der „Unterstützung für die Regierung Irans“ in den streitigen Rechtsakten auf die Klägerin nicht mit den in den Rn. 87, 94 und 104 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsmängeln behaftet ist, können diese Rechtsmängel die Nichtigerklärung der genannten Rechtsakte nicht rechtfertigen. Zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen erlassen werden, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass, wenn der Unionsrichter zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt, in Anbetracht des präventiven Charakters der genannten Maßnahmen der Umstand, dass dies auf andere von ihnen nicht zutrifft, die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 130).

114

Daher ist mit der Prüfung des zweiten Klagegrundes fortzufahren, unter Beschränkung auf die Frage, ob der Rat, soweit er das Kriterium der „Kontrolle“ in den angefochtenen Rechtsakten sowie das Kriterium der „Unterstützung der Regierung Irans“ in den streitigen Rechtsakten anwandte, bei allen diesen Rechtsakten einen Beurteilungsfehler begangen hat.

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

115

Die Klägerin rügt, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er nach erneuter Überprüfung beschlossen habe, in den angefochtenen Rechtsakten den Namen der Klägerin auf der streitigen Liste zu belassen. Die einzigen Gründe, die ihr zur Rechtfertigung der Beibehaltung dieser Eintragung mitgeteilt worden seien, seien fehlerhaft, da sie mit den Interessen des „Daftar“ nicht verbunden sei und auch nicht zur Finanzierung der „strategischen Interessen des Regimes“ bzw. der nuklearen Proliferation beitrage. Der Rat habe nicht berücksichtigt, dass sie wie eine gewöhnliche Privatbank organisiert sei und funktioniere. Die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung seien nach ihren Kompetenzen und Fähigkeiten ausgesucht worden, und keines von ihnen sei vom „Daftar“ ernannt worden oder mit ihm verbunden. Ihre Dienstleistungen und ihre Darlehen würden Privatpersonen und Unternehmen, nicht aber öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Auch wenn die Stiftung ihre Hauptaktionärin bleibe, könne dies nicht die Beibehaltung ihres Namens auf der streitigen Liste rechtfertigen, da sowohl die Stiftung als auch das Daftar im Verhältnis zur Regierung oder zur iranischen Exekutive entweder aus institutionellen und organisatorischen Gründen oder aufgrund des Verfassungsprinzips der Gewaltentrennung nach Art. 57 der iranischen Verfassung selbständig arbeiteten. Der Rat habe im vorliegenden Fall nicht das Kriterium angewandt, das es nach der Rechtsprechung allein gestatte, eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern gegenüber einer Person oder Einrichtung zu erlassen, nämlich das Kriterium der Unterstützung der iranischen Regierung, die überdies nicht lediglich mittelbar sein dürfe, sondern zwingend unmittelbar sein müsse. Wie die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland müsse der Rat aus dem Urteil vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat (T‑67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348), das verlange, dass die ihr gegenüber ergriffenen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern aufgehoben würden, die Konsequenzen ziehen.

116

Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und gelangt zu dem Schluss, dass der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen sei.

117

Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, erfordert die gerichtliche Kontrolle eines Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation vorsieht, u. a., dass sich der Unionsrichter vergewissert, ob der fragliche Rechtsakt auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der diesem Rechtsakt zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diesen Rechtsakt zu stützen – erwiesen sind (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118

Hierzu hat der Unionsrichter bei dieser Prüfung gegebenenfalls von der zuständigen Unionsbehörde vertrauliche oder nicht vertrauliche Informationen oder Beweise anzufordern, die für eine solche Prüfung relevant sind (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119

Im Streitfall ist es nämlich Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person oder Einrichtung angeführten Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der Letztgenannten, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. Urteil vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C‑280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120

Zunächst ergibt sich aus der oben in den Rn. 117 bis 110 angeführten Rechtsprechung, dass die Kontrolle, die das Gericht im vorliegenden Fall ausübt, nicht auf die Prüfung beschränkt ist, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Es ist daher nicht darauf abzustellen, dass, wie die Klägerin ausführt, der vom Rat begangene Fehler offensichtlich war.

Zum streitigen Beschluss

121

Wie oben in den Rn. 75 und 78 bis 81 ausgeführt, ergibt sich aus der ursprünglichen und ergänzenden Begründung des streitigen Beschlusses, die oben in den Rn. 5 und 16 dargestellt worden ist, dass dieser Beschluss insbesondere auf der Anwendung des in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 angeführten Kriteriums der „Kontrolle“ auf die Klägerin beruht und sich insbesondere darauf stützt, dass die Klägerin von der Stiftung und – über die Stiftung – vom Obersten Führer der Islamischen Revolution kontrolliert wurde.

122

Die Ausführungen der Klägerin können im Wesentlichen dahin verstanden werden, dass dem Rat zur Last gelegt wird, er habe in dem streitigen Beschluss einen Beurteilungsfehler begangen, indem er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin von Personen oder Einrichtungen kontrolliert werde, von denen festgestellt worden sei, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt seien, direkt damit in Verbindung stünden oder Unterstützung dafür bereitstellten im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012.

123

Insoweit beruht die Anwendung des Kriteriums der „Kontrolle“ darauf, dass, wenn die Gelder einer Person oder Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Personen und Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen, indem sie sie dazu veranlasst, entweder auf sie unmittelbar oder mittelbar ihre Gelder zu übertragen oder Transaktionen vorzunehmen, die sie wegen des Einfrierens ihrer Gelder nicht selbst durchführen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 58). Angesichts dieser Gefahr ist das Einfrieren der Gelder von Personen und Einrichtungen, die von der Person oder Einrichtung kontrolliert wird, deren Gelder eingefroren sind, eine Maßnahme, die erforderlich und angemessen ist, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 58).

124

Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 verpflichten daher den Rat, die Gelder jeder Person oder Einrichtung einzufrieren, die unter der Kontrolle einer Person oder Einrichtung steht, von der festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, direkt damit in Verbindung steht oder Unterstützung dafür bereitstellt, ohne dass die auf dieser Grundlage erlassene Maßnahme damit begründet werden muss, dass die unter der Kontrolle stehende Person oder Einrichtung selbst an dieser Proliferation beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 39 und 40).

125

Angesichts des Wortlauts von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012, der sich – je nach Sprachfassung – auf die Personen und Einrichtungen bezieht, von denen „festgestellt“ wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, oder die als solche „identifiziert“ wurden, und angesichts der vorstehend in den Rn. 123 und 124 angeführten Rechtsprechung zur Anwendung des Kriteriums der „Kontrolle“ darf der Rat restriktive Maßnahmen nur gegen Personen und Einrichtungen erlassen, deren Namen in eine Liste von Personen und Einrichtungen aufgenommen wurden, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, weil sie unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, von denen „festgestellt“ wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder die als solche „identifiziert“ wurden.

126

In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts (oben, Rn. 42) hat der Rat darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses in die streitige Liste, die die Namen der Personen oder Einrichtungen enthält, von denen offiziell „festgestellt“ wurde, dass diese an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder die offiziell als solche „identifiziert“ wurden im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012, und gegen die daher restriktive Maßnahmen wie das Einfrieren von Geldern zu verhängen sind, weder der Name der Stiftung noch der Name des Obersten Führers der Islamischen Revolution aufgenommen waren. Die Gefahr eines Unterlaufens der Sanktion des Einfrierens von Geldern, die, wie oben in Rn. 123 ausgeführt, normalerweise die Anwendung des Kriteriums der „Kontrolle“ rechtfertigt, besteht im vorliegenden Fall somit nicht.

127

Da der Name des Obersten Führers der Islamischen Revolution und der Name der Stiftung zu dem Zeitpunkt, zu dem der streitige Beschluss erlassen wurde, nicht in die streitige Liste aufgenommen waren, durfte der Rat den genannten Beschluss nicht erlassen, soweit dieser das Kriterium der „Kontrolle“ auf die Klägerin anwendet.

128

Jede andere Lösung würde zudem die Klägerin in eine aus Sicht der Verteidigung ihrer Rechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sehr ungünstige verfahrensrechtliche Stellung bringen, da sie sich, um die gegen sie erlassenen restriktiven Maßnahmen anzufechten, veranlasst sehen könnte, die Verantwortung des Obersten Führers der Islamischen Revolution und der Stiftung für die nukleare Proliferation abzustreiten, ohne dabei erwarten zu können, dass der Oberste Führer und die Stiftung, gegen die keine restriktiven Maßnahmen erlassen wurden, ihr zur Seite stehen würden.

129

Der Rat beging somit in dem streitigen Beschluss einen Beurteilungsfehler, als er das Kriterium der „Kontrolle“ auf die Klägerin anwandte.

130

Folglich ist dem zweiten Klagegrund insoweit stattzugeben und festzustellen, dass der streitige Beschluss nicht stichhaltig ist, soweit er das Kriterium der „Kontrolle“ auf die Klägerin anwendet.

131

Der streitige Beschluss ist somit für nichtig zu erklären, weil er zum Teil unzureichend begründet ist (oben, Rn. 87) und gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstößt sowie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt (oben, Rn. 104) und zum Teil nicht stichhaltig ist (oben, Rn. 130).

Zu den streitigen Rechtsakten

132

Wie vorstehend in den Rn. 90 und 91 ausgeführt, ergibt sich aus der oben in Rn. 24 wiedergegebenen Begründung der streitigen Rechtsakte, dass diese Begründung vor allem auf der Anwendung des in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 angeführten Kriteriums der „Kontrolle“ auf die Klägerin beruht und sich insoweit insbesondere darauf stützt, dass die Klägerin von der Stiftung und – über die Stiftung – vom Obersten Führer der Islamischen Revolution kontrolliert wurde.

133

Die Ausführungen der Klägerin können im Wesentlichen dahin verstanden werden, dass dem Rat zur Last gelegt wird, er habe in dem streitigen Beschluss einen Beurteilungsfehler begangen, indem er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin von Personen oder Einrichtungen kontrolliert werde, von denen festgestellt worden sei, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt seien, direkt damit in Verbindung stünden oder Unterstützung dafür bereitstellten im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012.

134

Aus den vorstehend in den Rn. 123 bis 125 angeführten Gründen darf der Rat restriktive Maßnahmen nur gegen Personen und Einrichtungen erlassen, die unter der Kontrolle von Personen oder Einrichtungen stehen, deren Namen in eine Liste von Personen und Einrichtungen aufgenommen wurden, gegen die restriktive Maßnahmen als Personen oder Einrichtungen verhängt werden, von denen „festgestellt“ wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder die als solche „identifiziert“ wurden.

135

In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts (oben, Rn. 42) hat der Rat eingeräumt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte weder der Name der Stiftung noch der Name des Obersten Führers der Islamischen Revolution in die streitige Liste aufgenommen waren, die die Namen der Personen und Einrichtungen enthält, von denen offiziell festgestellt wurde, dass diese an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, oder die offiziell als solche identifiziert wurden im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012. Der Rat durfte daher diese Rechtsakte nicht erlassen, soweit sie das Kriterium der „Kontrolle“ auf die Klägerin anwenden.

136

Der Rat beging somit in den streitigen Rechtsakten einen Beurteilungsfehler, als er das Kriterium der „Kontrolle“ auf die Klägerin anwandte.

137

Die streitigen Rechtsakte sind folglich nicht stichhaltig, soweit sie das Kriterium der „Kontrolle“ auf die Klägerin anwandten.

138

Da jedoch die streitigen Rechtsakte auf der Anwendung von zwei verschiedenen Kriterien beruhen, vermag dieser materielle Fehler allein die Nichtigerklärung der genannten Rechtsakte nicht zu rechtfertigen, wie sich aus der oben in Rn. 113 angeführten Rechtsprechung ergibt, wonach die Einhaltung nur eines in der Regelung über die restriktiven Maßnahmen vorgesehenen Kriteriums ausreicht, um die Anwendung dieser Maßnahmen zu rechtfertigen.

139

Wie vorstehend in Rn. 90 ausgeführt, ergibt sich nämlich aus der oben in Rn. 24 wiedergegebenen Begründung der streitigen Rechtsakte, dass diese auch auf der Anwendung des in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 angeführten Kriteriums der „Unterstützung der Regierung Irans“ auf die Klägerin beruhen, insbesondere aber darauf, dass die Klägerin „der [Stiftung] und ihrer Gruppe von Tochtereinrichtungen und ‑unternehmen Finanzdienste bereit[stellt]“.

140

Soweit sich der Rat in seinen Schriftsätzen darauf bezieht, dass die Klägerin an die Stiftung „Dividenden und Boni“ zahlt, vor allem aber darauf, dass sich aus der Satzung der Klägerin und ihren als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Abschlüssen für das am 20. März 2010 zu Ende gegangene Geschäftsjahr ergibt, dass die Stiftung in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Klägerin bedeutende Dividenden- und Bonuszahlungen erhält, können diese Ausführungen nicht berücksichtigt werden, da sie in keinem Zusammenhang zu der spezifischen Begründung stehen, die in den streitigen Rechtsakten herangezogen wurde, um die Anwendung des Kriteriums einer „Unterstützung der Regierung Irans“ auf die Klägerin zu rechtfertigen, nämlich dass sie „der [Stiftung] und ihrer Gruppe von Tochtereinrichtungen und ‑unternehmen Finanzdienste bereit[stellt]“.

141

Die Ausschüttung von Dividenden und Boni einer Gesellschaft an ihre Aktionäre kann nämlich nicht mit der Leistung von Finanzdiensten der Ersteren an Letztere gleichgesetzt werden. Mit diesem Vorbringen will der Rat daher andere Gesichtspunkte zur Geltung bringen als die, die den streiten Rechtsakten zugrunde liegen.

142

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte kann nur anhand der Sach- und Rechtslage beurteilt werden, auf deren Grundlage sie erlassen wurden, und das Gericht kann sich nicht der Anregung des Rates anschließen, letztlich die Gründe auszutauschen, auf die diese Rechtsakte gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2012, Oil Turbo Compressor/Rat, T‑63/12, EU:T:2012:579, Rn. 29).

143

Folglich können bei der Beurteilung der Stichhaltigkeit der streitigen Rechtsakte die auf die Ausschüttung von Dividenden und Boni an die Stiftung gestützten Ausführungen des Rates nicht berücksichtigt werden, soweit diese Rechtsakte das Kriterium der „Unterstützung der Regierung Irans“ auf die Klägerin anwenden.

144

Jedenfalls beruft sich der Rat nur auf die Ausschüttung von Dividenden und Boni durch die Klägerin an die Stiftung, während sich die Gründe der streitigen Rechtsakte auf Finanzdienste beziehen, die die Klägerin nicht nur der Stiftung selbst, sondern auch der „Gruppe von Tochtereinrichtungen und ‑unternehmen“ dieser Stiftung bereitstelle.

145

In seinen Schriftsätzen bezieht sich der Rat außerdem darauf, dass sich aus der Satzung der Klägerin und ihren Abschlüssen für das am 20. März 2010 zu Ende gegangene Geschäftsjahr ergebe, dass die Stiftung in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Klägerin „an einer Reihe von Transaktionen beteiligt [ist], die [sie] betreffen“.

146

Die Klägerin trägt vor, dass „der Rat … keinen materiellen Beweis vorgebracht [hat], aus dem sich ergibt, dass [sie] eine öffentliche Einrichtung oder ein öffentliches Unternehmen bevorzugt habe“. Sie führt aus, dass „[i]hre Zahlen und [ihre] Jahresabschlüsse bestätigen, dass nahezu alle Darlehen, Kredite und sonstigen Dienstleistungen … Privatpersonen und Privatunternehmen, nicht aber der Regierung oder öffentlichen Einrichtungen angeboten (und von diesen entgegengenommen) wurden“, und dass „[i]hre Dienstleistungen und [ihre] Darlehen … einer klassischen Kundschaft von Privatpersonen und Unternehmen, nicht aber der Regierung oder den nationalen Einrichtungen und Unternehmen angeboten (und von ihnen entgegengenommen) wurden“, wobei sie insoweit auf eine der Klageschrift als Anlage beigefügte Liste mit ihren wichtigsten Kunden in der Zeit von März bis November 2010 verweist.

147

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der „Unterstützung der Regierung Irans“, das den Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen erweitert, um den Druck auf die Islamische Republik Iran zu erhöhen, nur die Tätigkeit einer Person oder einer Einrichtung erfasst, die auch unabhängig von jedem unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur nuklearen Proliferation wegen ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung die genannte Proliferation begünstigen kann, indem die iranische Regierung in Form von Ressourcen oder materiellen, finanziellen oder logistischen Mitteln unterstützt wird, die ihr die Fortführung der genannten Proliferation ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 118 bis 120, 140 und 141). Das Kriterium der „Unterstützung der Regierung Irans“ erfasst somit nicht jede Form der Unterstützung der iranischen Regierung, so geringfügig oder symbolisch sie auch sein mag, sondern nur diejenigen Formen der Unterstützung, die aufgrund ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung der Regierung die Fortführung der nuklearen Proliferation ermöglichen. In der vom Unionsrichter überprüften Auslegung im Hinblick auf den Zweck, durch Druck auf die iranische Regierung diese zur Einstellung der nuklearen Proliferation zu zwingen, umschreibt das streitige Kriterium somit objektiv einen begrenzten Kreis von Personen und Einrichtungen, gegen die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, National Iranian Oil Company/Rat, T‑578/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:678, Rn. 119).

148

Im vorliegenden Fall behauptet der Rat nicht, dass die Klägerin der iranischen Regierung unmittelbar eine finanzielle Unterstützung gewährt, sondern dass sie diese Unterstützung „über die Stiftung“ zur Verfügung stellt. Die Stiftung wird daher, auch wenn sie als „große iranische halbstaatliche Einrichtung, die unmittelbar dem … Obersten Führer untersteht“, eingestuft wird, nicht schlichtweg mit der iranischen Regierung gleichgesetzt.

149

Eine solche mittelbare Anwendung des Kriteriums der „Unterstützung der Regierung Irans“ ist angesichts des mit diesem Kriterium verfolgten Zwecks, wie er vorstehend in Rn. 147 angeführt worden ist, nur gerechtfertigt, wenn die Person oder Einrichtung, die als Mittler auftritt, nachweislich entweder selbst die iranische Regierung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 unterstützt oder von der genannten Regierung benutzt wird, um die nukleare Proliferation fortzuführen.

150

Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen, dass die Stiftung die iranische Regierung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 unterstützte.

151

Der vom Rat geltend gemachte Umstand, dass die Stiftung „eine große iranische halbstaatliche Einrichtung [ist], die unmittelbar dem … Obersten Führer untersteht“, reicht allein nicht für die Feststellung, dass sie der iranischen Regierung eine Unterstützung zur Verfügung stellt, die dieser wegen ihrer quantitativen oder qualitativen Bedeutung die Fortführung der nuklearen Proliferation ermöglichen kann, wie dies von der vorstehend in Rn. 147 angeführten Rechtsprechung verlangt wird, oder dass sie für die iranische Regierung ein Instrument zur Verfolgung der Politik der nuklearen Proliferation ist.

152

Ferner hat der Rat den Namen der Stiftung nicht in der streitigen Liste unter den Personen und Einrichtungen aufgeführt, von denen festgestellt wurde, dass sie die iranische Regierung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 unterstützen, oder die als solche „identifiziert“ wurden, oder unter den Personen und Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012.

153

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Rat schließlich keinen Beweis beigebracht, der bestätigen würde, dass die Stiftung die iranische Regierung unterstützt oder dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt ist, direkt damit in Verbindung steht oder Unterstützung dafür bereitstellt.

154

Die Voraussetzungen, unter denen eine mittelbare Anwendung des Kriteriums der „Unterstützung der Regierung Irans“ auf die Klägerin gerechtfertigt wäre (oben, Rn. 149), liegen somit nicht vor.

155

Daher ist festzustellen, dass der Rat in den streitigen Rechtsakten einen Beurteilungsfehler beging, als er das Kriterium der „Unterstützung der Regierung Irans“ auf die Klägerin anwandte.

156

Infolgedessen ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob die Klägerin der Stiftung Finanzdienste erbrachte, dem zweiten Klagegrund stattzugeben und festzustellen, dass die streitigen Rechtsakte nicht stichhaltig sind, soweit sie das Kriterium der „Unterstützung der Regierung Irans“ auf die Klägerin anwenden.

157

Die streitigen Rechtsakte sind somit als nicht stichhaltig für nichtig zu erklären.

158

In Anbetracht der in den vorstehenden Rn. 131 und 157 gezogenen Schlussfolgerungen ist der vorliegenden Klage insgesamt stattzugeben, und die angefochtenen Rechtsakte sind insgesamt für nichtig zu erklären.

Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

159

Wie der Rat in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt hat (oben, Rn. 42), sind die Wirkungen der Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitige Liste ausgesetzt nach Art. 26 Abs. 5 des Beschlusses 2010/413, geändert durch den Beschluss (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 (ABl. 2015, L 274, S. 174), der gemäß Art. 1 des Beschlusses (GASP) 2016/37 des Rates vom 16. Januar 2016 über den Beginn der Anwendung des Beschlusses 2015/1863 (ABl. 2016, L 11 I, S. 1) ab dem 16. Januar 2016 gilt. Solange jedoch der Name der Klägerin auf der streitigen Liste belassen wird, läuft diese aufgrund des Beschlusses 2015/1008 und der Durchführungsverordnung 2015/1001 Gefahr, dass erneut restriktive Maßnahmen gegen sie ergriffen werden, falls die Islamische Republik Iran die Verpflichtungen nicht einhalten sollte, die sie gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, der Volksrepublik China, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Russischen Föderation mit Unterstützung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans eingegangen ist, in dem festgelegt wird, wie eine umfassende langfristige Gesamtlösung für die nukleare Proliferation gefunden werden kann.

160

Was die Durchführungsverordnung 2015/1001 anbelangt, werden nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichend von Art. 280 AEUV die Entscheidungen des Gerichts, mit denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam.

161

Im vorliegenden Fall hat die Durchführungsverordnung 2015/1001 die Rechtsnatur einer Verordnung im Sinne von Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, da sie nach ihrem Art. 2 in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Rat/Bank Saderat Iran, C‑200/13 P, EU:C:2016:284, Rn. 121). Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt somit für die Durchführungsverordnung 2015/1001.

162

Der Rat verfügt daher nach Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab Zustellung des vorliegenden Urteils über eine Mindestfrist von zwei Monaten, zu der die Entfernungsfrist von zehn Tagen hinzukommt, um die festgestellten Verstöße bezüglich der Durchführungsverordnung 2015/1001 zu heilen, indem er gegebenenfalls neue restriktive Maßnahmen gegenüber der Klägerin erlässt.

163

Was den Beschluss 2015/1008 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, falls es dies für notwendig hält, nach Art. 264 Abs. 2 AEUV diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen kann, die als fortgeltend zu betrachten sind. Im vorliegenden Fall kann das Bestehen eines Unterschieds zwischen dem Zeitpunkt der Wirkung der Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2015/1001 und demjenigen des Ablaufs der Wirkungen des Beschlusses 2015/1008 eine ernsthafte Beeinträchtigung der Rechtssicherheit herbeiführen, da mit dem Beschluss 2015/1008 und der Durchführungsverordnung 2015/1001 gegen die Klägerin identische restriktive Maßnahmen verhängt werden. Die Wirkungen des Beschlusses 2015/1008, soweit dieser Beschluss den Namen der Klägerin auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung belässt, sind daher bis zu dem Zeitpunkt aufrechtzuhalten, zu dem das vorliegende Urteil wirksam wird, soweit es die Durchführungsverordnung 2015/1001 insoweit für nichtig erklärt, als diese den Namen der Klägerin auf der Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Persia International Bank/Rat, T‑493/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:398, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164

Da die sonstigen angefochtenen Rechtsakte gegenwärtig keine Wirkungen mehr entfalten, sind sie von der Anwendung des Art. 264 Abs. 2 AEUV nicht betroffen.

Kosten

165

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss des Rates der Europäischen Union, wie er sich aus der Mitteilung vom 15. März 2014 an die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/413/GASP des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran Anwendung finden, ergibt, den Namen der Sina Bank auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP in der durch den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 zu belassen, wird für nichtig erklärt.

 

2.

Der Beschluss 2014/776/GASP des Rates vom 7. November 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/413, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1202/2014 des Rates vom 7. November 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012, der Beschluss (GASP) 2015/1008 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1001 des Rates vom 25. Juni 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 werden für nichtig erklärt, soweit sie den Namen der Sina Bank auf der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung oder in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 belassen haben.

 

3.

Die Wirkungen des Beschlusses 2015/1008 werden in Bezug auf die Sina Bank von seinem Inkrafttreten bis zum Ablauf der in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union genannten Rechtsmittelfrist gegen das vorliegende Urteil oder, falls innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zu dessen Zurückweisung aufrechterhalten.

 

4.

Der Rat trägt die Kosten.

 

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Oktober 2016.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt

 

1. Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran

 

2. Restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin

 

Sachverhalt nach Erhebung der vorliegenden Klage

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Zur Zulässigkeit

 

Zur Zulässigkeit des ersten Klageantrags insoweit, als er sich auf die Nichtigerklärung des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 bezieht, soweit dieser die Klägerin betrifft

 

Zur Zulässigkeit des dritten Klageantrags

 

2. Zur Begründetheit

 

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht, Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

 

Zur Verletzung der Begründungspflicht

 

– Zum streitigen Beschluss

 

– Zu den streitigen Rechtsakten

 

Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und zur Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

 

– Zum streitigen Beschluss

 

– Zu den streitigen Rechtsakten

 

Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

 

Zum streitigen Beschluss

 

Zu den streitigen Rechtsakten

 

Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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