Europäischer Gerichtshof Urteil, 31. Mai 2018 - T-352/17

ECLI:ECLI:EU:T:2018:319
31.05.2018

URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

31. Mai 2018 ( *1 )

„Institutionelles Recht – Europäisches Parlament – Geschäftsordnung des Parlaments – Äußerungen, die die Würde des Parlaments und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit beeinträchtigen – Ordnungsrechtliche Sanktionen des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld und der vorübergehenden Suspendierung von der Teilnahme an allen Tätigkeiten des Parlaments – Freiheit der Meinungsäußerung – Begründungspflicht – Rechtsfehler“

In der Rechtssache T‑352/17

Janusz Korwin-Mikke, wohnhaft in Józefów (Polen), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cherchi, A. Daoût und M. Dekleermaker,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch N. Görlitz, S. Seyr und S. Alonso de León als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen zum einen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 14. März 2017 und der Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 3. April 2017, mit denen gegen den Kläger die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von 30 Tagen, der vorübergehenden Suspendierung von der Teilnahme an allen Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen und des Verbots, für eine Dauer von einem Jahr das Parlament zu vertreten, verhängt wurde und zum anderen eines auf Art. 268 AEUV gestützten Antrags auf Ersatz des dem Kläger nach seinem Vortrag durch diese Entscheidungen entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, der Richter S. Papasavvas (Berichterstatter), D. Spielmann und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: G. Predonzani, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2017

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Der Kläger, Herr Janusz Korwin-Mikke, ist Mitglied des Europäischen Parlaments.

2

In der Plenarsitzung des Parlaments vom 1. März 2017 (im Folgenden: Plenarsitzung vom 1. März 2017), die den „Gender pay gap“, also die Problematik des Entgeltgefälles zwischen Männern und Frauen, zum Gegenstand hatte, richtete der Kläger folgende Frage an ein weibliches Mitglied:

„Sind Ihnen die Leistungen von Frauen bei der polnischen Olympiade für theoretische Physik bekannt? Welche Platzierung erreichte die beste Frau oder das beste Mädchen? Ich kann es Ihnen sagen: 800. Und wissen Sie, wie viele Frauen unter den hundert besten Schachspielern sind? Ich kann es Ihnen sagen: nicht eine. Und selbstverständlich müssen Frauen weniger verdienen als Männer, weil sie schwächer, kleiner und weniger intelligent sind, sie müssen weniger verdienen. Das ist alles.“

3

Mit Schreiben vom 3. März 2017 teilte der Präsident des Parlaments dem Kläger mit, dass seine Äußerungen in der Plenarsitzung vom 1. März 2017 die Würde des Parlaments und die in Art. 11 der Geschäftsordnung des Parlaments (im Folgenden: Geschäftsordnung) festgelegten Werte beeinträchtigten und dass gegen ihn ein Ordnungsverfahren nach Art. 166 Abs. 1 der Geschäftsordnung eingeleitet worden sei, und forderte ihn zur Stellungnahme auf.

4

Mit Schreiben vom 7. März 2017 an den Präsidenten des Parlaments nahm der Kläger Stellung.

5

Mit Entscheidung vom 14. März 2017 (im Folgenden: Entscheidung des Präsidenten) verhängte der Präsident des Parlaments folgende Sanktionen gegen den Kläger:

Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von 30 Tagen;

vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen, unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum;

Verbot, für eine Dauer von einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten.

6

Am 27. März 2017 reichte der Kläger gemäß Art. 167 der Geschäftsordnung beim Präsidium des Parlaments eine interne Beschwerde gegen die Entscheidung des Präsidenten ein und beantragte die Aufhebung der gegen ihn verhängten Sanktionen.

7

Mit Entscheidung vom 3. April 2017 (im Folgenden: Entscheidung des Präsidiums) bestätigte das Präsidium des Parlaments die mit der Entscheidung des Präsidenten gegen den Kläger verhängten Sanktionen.

Verfahren

8

Mit am 2. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

9

Auf Vorschlag der Sechsten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

10

Das Gericht (Sechste Erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung die Parteien zur Beantwortung einer Frage aufgefordert. Die Parteien sind dem fristgerecht nachgekommen.

11

Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. November 2017 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

12

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Präsidiums aufzuheben;

die Entscheidung des Präsidenten aufzuheben;

den Ersatz des durch die Entscheidungen des Präsidenten und des Präsidiums verursachten, auf 19180 Euro bemessenen Schadens anzuordnen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

13

Das Parlament beantragt,

den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten als unzulässig zurückzuweisen;

den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidiums als unzulässig und als teilweise unbegründet zurückzuweisen;

den Schadensersatzantrag als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

14

In der Sitzung hat der Kläger erklärt, er nehme seine Klage zurück, soweit sie gegen die Entscheidung des Präsidenten gerichtet sei, da diese durch die Entscheidung des Präsidiums ersetzt worden sei, die den endgültigen Standpunkt des Parlaments darstelle; dies ist im Protokoll der Sitzung vermerkt worden.

Rechtliche Würdigung

Zum Antrag auf Aufhebung

15

Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung auf zwei Klagegründe, mit denen er im Wesentlichen erstens eine Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung, von Art. 166 der Geschäftsordnung und der Begründungspflicht sowie zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Begründungspflicht geltend macht.

16

Obwohl nämlich der Wortlaut dieser Klagegründe, wie er sich aus der Klageschrift ergibt, noch weitere Rügen enthält, namentlich die eines Verstoßes gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und die einer Befugnisüberschreitung, ist festzustellen, dass sich aus dem Vortrag des Klägers im Kern ergibt, dass er dem Parlament vorwirft, sein Recht auf freie Meinungsäußerung, wie es durch Art.11 der Charta und Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleistet sei, verletzt zu haben (erster Teil des ersten Klagegrundes), einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und den Anwendungsbereich von Art. 166 der Geschäftsordnung verkannt zu haben (zweiter Teil des ersten Klagegrundes), die ihm nach Art. 296 AEUV obliegende Begründungspflicht verletzt zu haben (dritter Teil des ersten Klagegrundes und zweiter Teil des zweiten Klagegrundes) und schließlich bezüglich der verhängten Sanktionen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt zu haben (erster Teil des zweiten Klagegrundes).

Erster Klagegrund: Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Freiheit der Meinungsäußerung, von Art. 166 der Geschäftsordnung und der Begründungspflicht

17

Zunächst ist der dritte Teil und sodann sind der erste und der zweite Teil des ersten Klagegrundes zusammen zu prüfen.

– Dritter Teil: Verletzung der Begründungspflicht

18

Der Kläger macht geltend, die Begründung der Entscheidung des Präsidiums lasse nicht erkennen, ob er die Plenarsitzung vom 1. März 2017 in außergewöhnlich schwerwiegender Weise gestört habe, welche der in Art. 11 der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze verletzt worden sein sollten und warum nicht berücksichtigt worden sei, dass er als Mitglied des Parlaments eine besonders ausgeprägte Freiheit der Meinungsäußerung genieße.

19

Das Parlament tritt dem entgegen.

20

Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, EU:T:2012:247, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen diese beruht. Diese Begründung kann ausreichend sein, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält (vgl. Beschluss vom 12. Juli 2012, Dover/Parlament, C‑278/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:457, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, T‑300/10, EU:T:2012:247, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Im vorliegenden Fall besteht die Entscheidung des Präsidiums aus drei Abschnitten. Im ersten (Rn. 1 bis 16 der Entscheidung) werden der Sachverhalt, der zum Erlass der in Rede stehenden Sanktionen geführt hat, die früheren Äußerungen des Klägers, derentwegen bereits Sanktionen gegen ihn verhängt worden waren, und das von diesem gegen die Entscheidung des Präsidenten eingeleitete interne Beschwerdeverfahren dargestellt. Im zweiten Abschnitt (Rn. 17 bis 23 der Entscheidung) wird der geltende rechtliche Rahmen dargestellt, und der dritte Abschnitt (Rn. 24 bis 37 der Entscheidung) enthält eine rechtliche Bewertung des Verhaltens des Klägers als Verletzung von Art. 11 der Geschäftsordnung und damit ihres Art. 166.

23

Im Einzelnen stellte das Präsidium des Parlaments in den Rn. 26 bis 28 seiner Entscheidung nach dem Hinweis auf die Bedeutung des in Art. 2 EUV niedergelegten und von der Charta anerkannten Grundsatzes der Gleichheit von Frauen und Männern zunächst fest, dass der Kläger durch seine diskriminierenden, beleidigenden und sicherlich wohlüberlegten Äußerungen, die er im Übrigen durch die Anführung verzerrter statistischer Daten als belegt dargestellt habe, einen der grundlegenden Werte der Europäischen Union beeinträchtigt habe. Zudem habe der Kläger unleugbar beabsichtigt, die Frauen zu provozieren und zu beleidigen, darüber hinaus aber auch das Parlament als Unionsorgan, Hüter der europäischen Werte zur Förderung der Geschlechtergleichheit. Ferner habe der Kläger das Interesse der Medien und Reaktionen in den sozialen Netzwerken und damit eine dem Bild des Parlaments und seiner Mitglieder bei den Bürgern der Union abträgliche Wirkung ausgelöst.

24

Sodann erinnerte das Präsidium des Parlaments an die Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung, die in Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 der Geschäftsordnung und in verschiedenen internationalen Rechtsinstrumenten betreffend die Menschenrechte anerkannt werde, und wies darauf hin, dass die Ausübung dieser Freiheit nach den genannten Regelungen und nach ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung eingeschränkt werden könne, wenn sie andere Rechte verletze, „insbesondere wenn durch sie andere Personen verletzt oder beleidigt werden“, oder „um den Schutz der Rechte oder des Ansehens anderer Personen sicherzustellen“ (Rn. 29 und 30 der Entscheidung des Präsidiums). Demgemäß führte das Präsidium des Parlaments in Rn. 31 dieser Entscheidung aus, dass der Grundsatz der Redefreiheit, der für alle Mitglieder im Parlament gewährleistet sei, nicht für „beleidigende, schmähende oder respektlose Sprache“ oder „die Würde des Parlaments beeinträchtigendes und eine Verletzung der grundlegenden Werte und Grundsätze der Union darstellendes Verhalten“ gelte.

25

Im Anschluss daran stellte das Präsidium des Parlaments in Rn. 32 seiner Entscheidung fest, dass das Verhalten des Klägers wegen der Beeinträchtigung der in den Verträgen, einschließlich der Charta, niedergelegten Werte und Grundsätze einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung darstelle und die Würde des Parlaments missachte. Dieses Verhalten könne auch nicht nach Art. 11 Abs. 4 der Geschäftsordnung gerechtfertigt werden, da der Gebrauch einer verletzenden und beleidigenden Sprache nicht von der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt sein könne. Demnach habe der Kläger unter diesen Umständen die Tätigkeiten des Parlaments im Sinne von Art. 166 der Geschäftsordnung unter Verletzung der in ihrem Art. 11 genannten Grundsätze gestört.

26

Schließlich stellte das Präsidium des Parlaments in den Rn. 33 bis 35 seiner Entscheidung fest, dass der Kläger sich schon früher unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung einer unangemessenen Sprache bedient habe, was den Präsidenten des Parlaments dreimal dazu veranlasst habe, ihn mit Sanktionen zu belegen, die später vom Präsidium des Parlaments bestätigt worden seien. Es kam infolgedessen zu dem Schluss, das Verhalten des Klägers müsse als schwerwiegend und wiederkehrend angesehen werden und der Umstand, dass er sich nicht entschuldigt, sondern im Gegenteil seine Bemerkungen wiederholt habe, rechtfertige umso mehr die Schärfe der verhängten Sanktion.

27

Daraus folgt, dass die Entscheidung des Präsidiums unbeschadet der Prüfung ihrer Begründetheit, die im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des vorliegenden Klagegrundes erfolgen wird, eine den Anforderungen von Art. 296 AEUV entsprechende Begründung enthält.

28

Demzufolge ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

– Erster und zweiter Teil: Verletzung der Freiheit der Meinungsäußerung bzw. von Art. 166 der Geschäftsordnung

29

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Parlament habe nicht nachgewiesen, dass die Tatbestandsmerkmale von Art. 166 Abs. 1 der Geschäftsordnung erfüllt seien, und habe somit gegen ihn eine ordnungsrechtliche Sanktion unter Verletzung der besonders ausgeprägten Freiheit der Meinungsäußerung verhängt, die er als Parlamentarier nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) genieße.

30

Erstens sei die Entscheidung des Präsidiums rechtsfehlerhaft, weil sie nicht hinreichend berücksichtige, dass seine Äußerungen, die er im Rahmen seines Mandats im Parlament gemacht habe, Teil seines politischen Diskurses seien.

31

Zweitens habe das Parlament den Inhalt seiner Äußerungen und nicht einen eventuellen Verstoß gegen eine Regel der parlamentarischen Aussprache ahnden wollen und damit einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen und den Anwendungsbereich von Art. 166 der Geschäftsordnung missachtet. Zum einen gehe aus der Begründung dieser Entscheidung hervor, dass seine Ausführungen in der Plenarsitzung vom 1. März 2017 den Regeln entsprochen hätten, so dass sich die Frage stelle, ob seine Äußerungen tatsächlich einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Ordnung oder eine Störung der Parlamentsdebatte dargestellt hätten. Zum anderen erfordere die „undeutliche und ungenaue“ Wendung „[b]ei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Verletzung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze“ in Art. 166 der Geschäftsordnung, dass das Parlament konkret dartue, dass seine Äußerungen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fielen, was hier nicht der Fall gewesen sei.

32

Drittens werde in der Entscheidung des Präsidiums nicht dargetan, dass seine Äußerungen tatsächlich einen Verstoß gegen die Ordnung der Plenarsitzung vom 1. März 2017 oder eine schwerwiegende Störung der Arbeit des Parlaments unter Verletzung von Art. 11 der Geschäftsordnung dargestellt hätten, so dass die in Art. 166 der Geschäftsordnung genannten materiellen Voraussetzungen erfüllt gewesen wären.

33

Viertens habe das Parlament nicht dargetan, dass die Entscheidung des Präsidiums als eine zulässige Abweichung vom Recht auf freie Meinungsäußerung angesehen werden könne.

34

Das Parlament macht zunächst geltend, die Gültigkeit der Entscheidung des Präsidiums sei allein anhand der von der Charta gewährleisteten Grundrechte, insbesondere ihres Art. 11, in dem die Freiheit der Meinungsäußerung verankert sei, und seiner Auslegung durch die Unionsgerichte zu prüfen. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des EGMR sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, sondern könne allenfalls als Inspirationsquelle dienen. Selbst wenn sie übertragbar sein sollte, ergebe sich aus ihr nicht, dass seine Redefreiheit unbegrenzt sei.

35

Sodann verfügten der Präsident und gegebenenfalls das Präsidium des Parlaments bei der Ausübung ihrer Befugnisse aus den Art. 166 und 167 der Geschäftsordnung über einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die Kontrolle durch das Gericht müsse daher auf die Prüfung beschränkt sein, ob die Ausübung dieser Befugnis nicht mit einem offenkundigen Beurteilungsfehler oder einem Befugnismissbrauch behaftet sei und ob die Verfahrensgarantien beachtet worden seien.

36

Was schließlich den im Rahmen des zweiten Teils des ersten Klagegrundes gerügten Verstoß gegen Art. 166 der Geschäftsordnung betreffe, so gehe aus der Klageschrift nicht hinreichend deutlich hervor, ob der Kläger die Entscheidung des Präsidiums beanstande, weil sie unter Verstoß gegen diesen Artikel erlassen worden sei, oder ob er dessen Rechtmäßigkeit als Rechtsgrundlage dieser Entscheidung in Frage stelle, so dass dieser Teil unzulässig sei. Nur ergänzend trägt das Parlament zur Verteidigung vor, es stimme der Auffassung des Klägers von der Ratio des Art. 166 der Geschäftsordnung zu und der von dieser Bestimmung erfasste Sachverhalt sei genau der hier vorliegende, denn der Kläger habe durch seine Äußerungen die Aussprachen und die Arbeit des Parlaments unter Verletzung der in Art. 11 der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze in der Würde des Parlaments abträglicher Weise gestört und sei deswegen mit einer Sanktion belegt worden. Wie aus Rn. 27 der Entscheidung des Präsidiums hervorgehe, hätten die Erklärungen des Klägers eine sofortige Reaktion einiger Mitglieder hervorgerufen und Reaktionen in den Medien und in den sozialen Netzwerken ausgelöst und damit das Ansehen des Unionsorgans schwer beeinträchtigt.

37

Zunächst ist zum einen festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Parlaments und wie sich aus den vorstehenden Rn. 16 und 29 bis 33 ergibt, der Kern des Vorbringens des Klägers zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes mit hinreichender Klarheit aus der Klageschrift hervorgeht, so dass sich das Parlament in seinen Schriftsätzen (siehe vorstehende Rn. 36) und in der Sitzung sachdienlich verteidigen konnte. In der Sitzung hat das Parlament nämlich, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, umfassend zu den Tatbestandsmerkmalen von Art. 166 der Geschäftsordnung in Verbindung mit deren Art. 11, auf den diese Bestimmung verweist, Stellung genommen. Folglich ist die vom Parlament erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

38

Zum anderen kann das Parlament nicht in Abrede stellen, dass die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR in der vorliegenden Rechtssache für die Prüfung des Verstoßes gegen Art. 166 der Geschäftsordnung relevant sind.

39

Es trifft zwar zu, dass die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen worden ist (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44, und vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 45), und dass somit die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts des abgeleiteten Unionsrechts allein anhand der durch die Charta garantierten Grundrechte vorzunehmen ist (Urteil vom 15. Februar 2016, N., C‑601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 46), doch ist darauf hinzuweisen, dass zum einen nach Art. 6 Abs. 3 EUV die von der EMRK anerkannten Grundrechte als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass sich zum anderen aus Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt, dass die in dieser enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen wird. Nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind, werden die Bedeutung und Tragweite der garantierten Rechte nicht nur durch den Wortlaut der EMRK, sondern u. a. auch durch die Rechtsprechung des EGMR bestimmt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci, C‑205/15, EU:C:2016:499, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus diesen Erläuterungen ergibt sich weiter, dass durch Art. 52 Abs. 3 der Charta die notwendige Kohärenz zwischen den in der Charta enthaltenen Rechten und den entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechten geschaffen werden soll, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs der Europäischen Union berührt wird (Urteil vom 28. Juli 2016, JZ, C‑294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 50). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass diese Gleichwertigkeit der durch die Charta und der durch EMRK garantierten Rechte hinsichtlich der Freiheit der Meinungsäußerung förmlich festgestellt worden ist (Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C‑547/14, EU:C:2016:325, Rn. 147).

40

Die Freiheit der Meinungsäußerung nimmt einen wesentlichen Platz in den demokratischen Gesellschaften ein und stellt somit ein durch Art. 11 der Charta, Art. 10 der EMRK und Art. 19 des am 16. Dezember 1966 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantiertes Grundrecht dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2011, Patriciello, C‑163/10, EU:C:2011:543, Rn. 31).

41

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR, dass vorbehaltlich von Art. 10 Abs. 2 EMRK die Freiheit der Meinungsäußerung nicht nur für Informationen oder Ideen gilt, die Zustimmung erfahren oder die als harmlos oder unerheblich betrachtet werden, sondern auch für sämtliche Informationen und Ideen, die den Staat oder einen Bereich der Bevölkerung beleidigen, aus der Fassung bringen oder stören. So verlangen es der Pluralismus, die Toleranz und die Offenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt (EGMR, 7. Dezember 1976, Handyside/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:1976:1207JUD000549372, § 49).

42

Das Recht auf freie Meinungsäußerung gilt jedoch nicht schrankenlos, und seine Ausübung kann unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden.

43

In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung sind Einschränkungen derselben streng zu beurteilen, und Eingriffe in diese Freiheit sind, wie sich aus Art. 10 Abs. 2 EMRK und aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergibt, nur zulässig, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss die betreffende Einschränkung „gesetzlich vorgesehen sein“. Anders ausgedrückt muss das Unionsorgan, das Maßnahmen erlässt, die die Freiheit der Meinungsäußerung einer Person beschränken können, dafür eine rechtliche Grundlage haben. Zweitens muss die betreffende Einschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das als solches von der Union anerkannt wird, verfolgen. Drittens darf die betreffende Einschränkung nicht unverhältnismäßig sein, was zum einen bedeutet, dass sie in Bezug auf das verfolgte Ziel erforderlich und angemessen sein muss, und zum anderen, dass die Substanz dieser Freiheit nicht beeinträchtigt werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2017, Kiselev/Rat, T‑262/15, EU:T:2017:392, Rn. 69 und 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung oder eine Einschränkung derselben kann zudem nur dann als „gesetzlich vorgesehen“ erachtet werden, wenn die Norm so genau gefasst ist, dass ihre Wirkungen vorhersehbar sind und sie es ihrem Adressaten erlaubt, sein Verhalten entsprechend auszurichten (vgl. in diesem Sinne, EGMR, 17. Februar 2004, Maestri/Italien, CE:ECHR:2004:0217JUD003974898, § 30).

45

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in einer Demokratie das Parlament oder die vergleichbaren Organe für die politische Auseinandersetzung unentbehrliche Schauplätze sind. Ein Eingriff in die im Rahmen dieser Organe ausgeübte Freiheit der Meinungsäußerung kann mithin nur durch zwingende Gründe gerechtfertigt werden (EGMR, 17. Dezember 2002, A./Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2002:1217JUD003537397, § 79).

46

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR kommt zudem der Freiheit der Meinungsäußerung von Parlamentsabgeordneten besondere Bedeutung zu. Sie ist wertvoll für jedermann, ganz besonders aber für einen gewählten Volksvertreter; er vertritt seine Wähler, macht auf ihre Sorgen aufmerksam und verteidigt ihre Interessen. Folglich hat der Richter bei Eingriffen in die Freiheit der Meinungsäußerung eines Oppositionsabgeordneten wie des Klägers eine äußerst strenge Kontrolle vorzunehmen (EGMR, 23. April 1992, Castells/Spanien, CE:ECHR:1992:0423JUD001179885, § 42).

47

Demnach muss der Freiheit der Meinungsäußerung von Parlamentsabgeordneten wegen der grundlegenden Bedeutung des Parlaments in einer demokratischen Gesellschaft ein verstärkter Schutz zuerkannt werden.

48

Allerdings hat der EGMR bei gleichzeitiger Betonung der Notwendigkeit eines hohen Maßes an Schutz für Äußerungen im Parlament in jüngerer Zeit anerkannt, dass wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem wahrhaft demokratischen Charakter eines politischen Systems und der Arbeitsweise des Parlaments die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung manchmal hinter den legitimen Interessen des Schutzes der ordnungsgemäßen parlamentarischen Arbeit und des Schutzes der anderen Abgeordneten zurücktreten muss (EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 138 bis 141).

49

Der EGMR hat zum einen die Möglichkeit für ein Parlament, das Verhalten eines seiner Mitglieder zu ahnden, an die Notwendigkeit geknüpft, für eine ordnungsgemäße parlamentarische Arbeit zu sorgen, und er hat zum anderen den Parlamenten eine weitreichende Autonomie zuerkannt, um Art, Zeitpunkt und Ort zu regeln, die die Abgeordneten für ihre Ausführungen wählen (so dass die Kontrolle durch den EGMR insoweit eingeschränkt ist), ihnen aber sehr wenig Freiraum bei der Regulierung des Inhalts der Äußerungen der Abgeordneten zugestanden (so dass die Kontrolle durch den EGMR insoweit strenger ist). In seiner Rechtsprechung erwähnt er in dieser Hinsicht nur „ein gewisses Maß an [notwendiger] Regulierung …, um Ausdrucksformen wie direkte oder indirekte Aufrufe zur Gewalt zu verhindern“ (EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 140).

50

Daraus folgt, dass zum einen die Geschäftsordnung eines Parlaments die Möglichkeit, eine Sanktion für Äußerungen von Abgeordneten zu verhängen, nur für den Fall vorsehen könnte, dass diese die ordnungsgemäße Arbeit des Parlaments beeinträchtigen oder eine ernste Gefahr für die Gesellschaft darstellen sollten, wie etwa Aufrufe zur Gewalt oder zum Rassenhass.

51

Zum anderen müsste die den Parlamenten zuerkannte Befugnis, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs ihrer Arbeit oder zum Schutz bestimmter Rechte, Grundsätze oder Grundfreiheiten ordnungsrechtliche Sanktionen zu verhängen, mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, die Wahrung der Meinungsäußerungsfreiheit der Abgeordneten sicherzustellen.

52

Mithin ist unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung von Parlamentsabgeordneten und der strikten Grenzen für Einschränkungen dieser Freiheit gemäß den Grundsätzen, die der EGMR in seiner Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelt hat, zu prüfen, ob das Parlament bei der Verhängung der in Rede stehenden ordnungsrechtlichen Sanktion die in Art. 166 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Voraussetzungen beachtet hat.

53

Im vorliegenden Fall sieht die Geschäftsordnung in ihrer zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung, wie sie vom Präsidium des Parlaments angewandt worden ist, in Titel VII Kapitel 4 („Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln“) Sofortmaßnahmen vor, die der Sitzungspräsident zur Wiederherstellung der Ordnung treffen kann (Art. 165 der Geschäftsordnung), sowie ordnungsrechtliche Sanktionen, die der Präsident des Parlaments gegen ein Mitglied verhängen kann (Art. 166 der Geschäftsordnung).

54

Nach Art. 166 Abs. 1 Unterabs. 1 der Geschäftsordnung, der im vorliegenden Fall angewandt wurde, fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die „[b]ei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung oder Störungen der Arbeit des Parlaments unter Verletzung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze“ angemessene Sanktion.

55

Allerdings weist der Wortlaut von Art. 166 Abs. 1 Unterabs. 1 der Geschäftsordnung in deren verschiedenen Sprachfassungen Unterschiede auf. So ist anders als in der französischen sowie u. a. der deutschen, der italienischen, der spanischen, der niederländischen und der griechischen Fassung dieser Bestimmung in deren englischer Fassung nicht von der Störung „der Arbeit“ oder „der Tätigkeit“ des Parlaments, sondern von einer „disruption of Parliament“ die Rede. Nach Ansicht des Parlaments bezieht sich dieser Ausdruck nicht nur auf die parlamentarische Arbeit im Sitzungssaal, sondern bezeichnet einen über die Sitzung hinausgehenden Kontext, der auch die Auswirkung auf sein Ansehen oder seine Würde als Unionsorgan umfasse.

56

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts erfordert, dass sie, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, anhand des Kontexts und des Zwecks der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, EU:C:2016:890, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57

Folglich kann der vom Parlament in der Sitzung vertretenen Ansicht, für die Auslegung des Willens des Gesetzgebers und der Gesamtheit der Sprachfassungen sei auf die englische Fassung von Art. 166 der Geschäftsordnung abzustellen, nicht gefolgt werden.

58

In Anbetracht seines Kontexts und seiner Zielsetzung betrifft Art. 166 der Geschäftsordnung nämlich den Fall einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Parlaments oder der ordnungsgemäßen parlamentarischen Arbeit und zielt somit darauf ab, das Verhalten eines an der Sitzung oder an der parlamentarischen Arbeit teilnehmenden Mitglieds zu ahnden, das geeignet ist, deren Ablauf ernsthaft zu beeinträchtigen. Diese Auslegung entspricht zudem, wie in den vorstehenden Rn. 49 bis 51 dargelegt worden ist, im Allgemeinen der Zielsetzung einer ordnungsrechtlichen Regelung eines Parlaments, deren Rechtmäßigkeit der EGMR anerkannt hat (vgl. in diesem Sinne EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn, CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 138 bis 140).

59

Nach dem Wortlaut von Art. 166 der Geschäftsordnung können bei zwei Sachverhalten Sanktionen verhängt werden, nämlich bei „schwerwiegenden Verstößen gegen die Ordnung … unter Verletzung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze“ und bei „Störungen der Arbeit des Parlaments unter Verletzung der in Artikel 11 festgelegten Grundsätze“.

60

Hierzu ist festzustellen, dass weder aus der Entscheidung des Präsidiums noch aus den Schriftsätzen der Parteien hervorgeht, dass die Äußerungen des Klägers in der Plenarsitzung vom 1. März 2017 irgendeinen Verstoß gegen die Ordnung im Sinne der ersten Alternative von Art. 166 Abs. 1 Unterabs. 1 der Geschäftsordnung verursacht haben. Wie sich aus den Antworten auf die Fragen des Gerichts ergibt, war die einzige unmittelbare Reaktion auf die Äußerungen des Klägers diejenige des weiblichen Mitglieds, an das dieser mittels einer blauen Karte eine Frage gerichtet hatte. Dieses Mitglied gab seiner Empörung wie folgt Ausdruck: „Herr Abgeordneter, Ihnen zufolge, nach Ihren Theorien hätte ich nicht einmal das Recht, als Abgeordnete hier zu sein, ich weiß, dass Ihnen das wehtut, dass Ihnen das überhaupt nicht gefällt, dass die Frauen heutzutage das Recht haben, die Bürger unter denselben Bedingungen, mit denselben Rechten zu vertreten wie Sie. Und ich bin eine Frau, und ich verteidige die Rechte der Frauen gegenüber Männern wie Ihnen.“ Diese Reaktion kann jedoch nicht als Kennzeichen für den Eintritt eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Ordnung der Plenarsitzung vom 1. März 2017 oder einer schwerwiegenden Störung der Arbeit des Parlaments gewertet werden. Im Übrigen ergibt sich eine solche Beurteilung nicht aus der Entscheidung des Präsidiums, die Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle ist, mit der das Gericht durch die vorliegende Klage befasst ist.

61

Im Übrigen hat das Parlament sowohl in seinen Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts als auch in der Sitzung bestätigt, dass es infolge der Ausführungen des Klägers nicht zu einem Verstoß gegen die Ordnung oder zu einer Störung der Arbeit – und schon gar nicht schwerwiegender Art – während der Plenarsitzung vom 1. März 2017 und im Rahmen der dort geführten Aussprache gekommen ist. Nach Ansicht des Parlaments wird der Fall des Klägers gleichwohl von der zweiten Alternative des Art. 166 Abs. 1 Unterabs. 1 der Geschäftsordnung erfasst, nämlich „Störung der Arbeit“, die eine unmittelbare Folge der Verletzung der in deren Art. 11 festgelegten Grundsätze gewesen sei, in dem Verhaltensregeln für die Mitglieder festgelegt seien. Die „Störung“, die die Verhängung der ordnungsrechtlichen Sanktionen gegen den Kläger gerechtfertigt habe, habe sich außerhalb der Sitzung durch eine Beeinträchtigung des Ansehens des Parlaments und seiner Würde als Unionsorgan manifestiert. Der in Art. 166 Abs. 1 Unterabs. 1 der Geschäftsordnung enthaltene Begriff der Störungen der Arbeit sei nicht auf die Aussprachen oder die parlamentarischen Arbeiten beschränkt, sondern müsse in einem weiteren Sinne verstanden werden, der das Parlament in seiner Gesamtheit umfasse, seine Würde, sein Ansehen und damit seine Funktionsfähigkeit.

62

Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.

63

Erstens ist festzustellen, dass der vom Parlament in der Sitzung behauptete Befund, der Fall des Klägers werde von der zweiten Alternative des Art. 166 Abs. 1 Unterabs. 1 der Geschäftsordnung – Störungen der Arbeit des Parlaments – erfasst, nicht aus der Entscheidung des Präsidiums hervorgeht, in der nicht gesagt wird, auf welchen der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände eines ordnungsrechtlichen Verstoßes die Entscheidung gestützt ist. Hierzu beschränkt sich diese Entscheidung in Rn. 32 auf die Feststellung, dass das Verhalten des Klägers eine Verletzung der in Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze darstelle, da es die in den Unionsverträgen niedergelegten Werte und Grundsätze verletze und die Würde des Parlaments missachte, woraus das Vorliegen einer „Störung des Parlaments“ im Sinne von Art. 166 der Geschäftsordnung abgeleitet wird. Entgegen dem Vorbringen des Parlaments in der Sitzung ergibt sich kein anderes Verständnis der Rn. 32 der Entscheidung des Präsidiums aus den in deren Rn. 26 und 27 genannten Gründen, in deren Licht diese Rn. 32 auszulegen sein soll. In den Rn. 26 und 27 dieser Entscheidung wird nämlich nur ausgeführt, dass die sowohl gegenüber Frauen als auch gegenüber dem Parlament als Unionsorgan provozierenden, wohlüberlegten, beleidigenden und diskriminierenden Äußerungen eine Verletzung eines grundlegenden Wertes der Union darstellten und dass sie geeignet gewesen seien, zu einer negativen Wahrnehmung des Parlaments und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit beizutragen. Somit konnten diese Wertungen allenfalls als Feststellung einer Verletzung von Art. 11 der Geschäftsordnung ausgelegt werden, keineswegs ergibt sich aus ihnen aber eine Störung der Arbeit des Parlaments, wie es Art. 166 der Geschäftsordnung verlangt.

64

Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängt werden kann, in Art. 166 der Geschäftsordnung und nicht in deren Art. 11 festgelegt sind. Art. 11 der Geschäftsordnung enthält nämlich Verhaltensregeln, in denen auf die Grundsätze und Werte verwiesen wird, die die Mitglieder in ihrem Verhalten zu beachten haben, das nach Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit der Ausstattung des Parlaments beeinträchtigen darf. Ferner heißt es in Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Geschäftsordnung, dass die Mitglieder in Parlamentsdebatten verleumderische, rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen unterlassen. Was dagegen die möglichen Folgen der Nichteinhaltung dieser Verhaltensregeln angeht, sieht Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 4 der Geschäftsordnung nur vor, dass sie zur Anwendung von Maßnahmen gemäß den Art. 165, 166 und 167 der Geschäftsordnung führen „kann“. Folglich ergibt sich der in Rn. 32 der Entscheidung des Präsidiums gezogene Schluss, dass eine Verletzung der in Art. 11 der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze und Werteipso facto zur Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Ordnung oder einer schwerwiegenden Störung der Arbeit des Parlaments führe, keineswegs aus dieser Bestimmung.

65

Der Umstand, dass Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung in Unterabs. 2 auf „verleumderische, rassistische und fremdenfeindliche Äußerungen und Verhaltensweisen“ Bezug nimmt, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Insoweit ist zu beachten, dass zwar Art. 166 Abs. 1 der Geschäftsordnung wie in seiner früheren Fassung auf die in Art. 11 der Geschäftsordnung niedergelegten Grundsätze verweist, dass aber eine Wortlautauslegung der erstgenannten Bestimmung ergeben würde, dass die Verletzung dieser Grundsätze kein eigenständiger Sanktionsgrund, sondern eine zusätzliche Voraussetzung dafür ist, wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Ordnung oder einer Störung der Arbeit des Parlaments eine Sanktion verhängen zu können, was das Parlament im Übrigen in der Sitzung bestätigt hat. Folglich kann wegen einer Verletzung der in Art. 11 der Geschäftsordnung festgelegten Grundsätze, sollte sie nachgewiesen sein, als solcher allein keine Sanktion verhängt werden, sondern nur dann, wenn mit ihr ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung oder eine Störung der Arbeit des Parlaments einhergeht, was das Parlament ebenfalls in der Sitzung bestätigt hat.

66

Zweitens kann entgegen dem Vorbringen des Parlaments in der Sitzung die Störung der Arbeit des Parlaments im Sinne von Art. 166 Abs. 1 Unterabs. 1 der Geschäftsordnung, die sich außerhalb des Sitzungssaals durch den Widerhall der Äußerungen des Klägers außerhalb des Parlaments konkretisiert haben soll, nicht als eine Beeinträchtigung des Ansehens oder der Würde des Parlaments als Unionsorgan angesehen werden. Der in Rn. 27 der Entscheidung des Präsidiums erwähnte Umstand, dass die Äußerungen des Klägers nach der Plenarsitzung vom 1. März 2017 die Aufmerksamkeit der Medien und der sozialen Netzwerke auf sich gezogen hätten und dass sie „geeignet“ (likely) gewesen seien, zu einer negativen Wahrnehmung des Parlaments und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit beizutragen, ist unerheblich, da er nicht die Feststellung erlaubt, dass das Parlament das Vorliegen einer Störung seiner Arbeit im Sinne von Art. 166 der Geschäftsordnung nachgewiesen hat. Zudem enthält die Entscheidung des Präsidiums keinerlei Würdigung in Bezug auf die Kriterien, die das Präsidium des Parlaments zur Feststellung einer Beeinträchtigung der Würde des Parlaments veranlasst haben. Außerdem würde in Ermangelung einer Definition objektiver Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Beeinträchtigung sowie angesichts des zumindest vagen Charakters des Begriffs „Würde des Parlaments“ und des erheblichen Beurteilungsspielraums, über den das Parlament in dieser Hinsicht verfügt, eine solche Auslegung bewirken, die Freiheit der Meinungsäußerung der Mitglieder des Parlaments willkürlich einzuschränken.

67

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Art. 166 Abs. 2 der Geschäftsordnung das Verhalten der Mitglieder betrifft und vorsieht, dass bei dessen Bewertung sein punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und sein Schweregrad zu berücksichtigen sind. Dagegen sind dort Äußerungen, Wortmeldungen oder Reden nicht erwähnt und können daher als solche nicht Gegenstand einer Sanktionsmaßnahme sein.

68

Folglich konnten Äußerungen im Rahmen des Mandats, selbst wenn unterstellt wird, sie könnten einem Verhalten – das nach Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 1 der Geschäftsordnung insbesondere auf bestimmten Werten beruhen muss und den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit nicht beeinträchtigen darf – gleichgestellt werden und hätten unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung der in dieser Bestimmung festgelegten Grundsätze und Werte darstellen können, in Ermangelung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Ordnung oder einer schwerwiegenden Störung der Arbeit des Parlaments nicht Gegenstand einer Sanktion sein.

69

Im Übrigen erlaubt es die zur Bewertung des Verhaltens der Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats in Art. 166 Abs. 2 Unterabs. 2 der Geschäftsordnung getroffene Unterscheidung zwischen Handlungen visueller Art, die unter bestimmten Umständen geduldet werden können, einerseits und Handlungen, „durch die die parlamentarische Tätigkeit aktiv gestört wird“, andererseits nicht, Äußerungen in einer Plenarsitzung in die letztgenannte Kategorie einzubeziehen, wenn es an der Feststellung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Ordnung oder einer schwerwiegenden Störung der Arbeit des Parlaments fehlt.

70

Nach alledem und unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung, die der Meinungsäußerungsfreiheit der Mitglieder des Parlaments zukommt, sowie der für Einschränkungen dieser Freiheit geltenden engen Grenzen, beides dargelegt in den vorstehenden Rn. 37 bis 51, sind die Art. 11 und 166 der Geschäftsordnung dahin auszulegen, dass sie es nicht erlauben, gegen ein Mitglied wegen Ausführungen im Rahmen seines Mandats eine Sanktion zu verhängen, wenn es an einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Ordnung oder einer schwerwiegenden Störung der Arbeit des Parlaments fehlt.

71

Unter diesen Umständen und ungeachtet des besonders anstößigen Charakters der vom Kläger in seinen Ausführungen in der Plenarsitzung vom 1. März 2017 gebrauchten Worte konnte das Parlament unter den Gegebenheiten der vorliegenden Rechtssache gegen diesen keine ordnungsrechtliche Sanktion auf der Grundlage von Art. 166 Abs. 1 seiner Geschäftsordnung verhängen.

72

Überdies käme, selbst wenn angenommen würde, dass sich die Störung der Arbeit nicht im engen Sinne auf den Sitzungssaal beschränkt, weil in Art. 166 Abs. 1 der Geschäftsordnung nur in der ersten Alternative -schwerwiegender Verstoß – auf die „Ordnung [der Sitzung]“ Bezug genommen wird, ein derart weit gefasstes Verständnis, wie es vom Parlament befürwortet wird, aus den in der vorstehenden Rn. 66 dargelegten Gründen nicht in Betracht.

73

Nach alledem ist dem ersten Klagegrund, der auf die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 166 der Geschäftsordnung gerichtet ist, und dem ersten Klageantrag stattzugeben und die Entscheidung des Präsidiums aufzuheben, ohne dass es der Prüfung des zweiten zur Stützung des Aufhebungsantrags geltend gemachten Klagegrundes bedarf.

Zum Antrag auf Schadensersatz

74

Zur Stützung seines Schadensersatzantrags macht der Kläger geltend, die Aufhebung der Entscheidung des Präsidiums erlaube nicht die Wiedergutmachung des ihm entstandenen Schadens. Er fordert daher zum einen Ersatz des ihm durch den Verlust des Tagegelds entstandenen finanziellen Schadens in Höhe von 9 180 Euro. Zum anderen beantragt er, das Parlament zur Zahlung eines Betrags von 10000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihm durch seine Suspendierung von der Teilnahme an den Tätigkeiten des Parlaments, durch das Verbot, das Parlament zu vertreten, und durch die Beeinträchtigung seines Ansehens und seines guten Rufes entstanden sei.

75

Das Parlament macht geltend, der Antrag auf Ersatz des finanziellen Schadens sei unzulässig. Zudem sieht es in der Aufhebung der Entscheidung des Präsidiums eine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens des Klägers. Hilfsweise hält es einen Betrag von höchstens 1000 Euro für angemessen.

76

Was als Erstes den Antrag auf Ersatz des durch den Verlust des Tagegelds entstandenen finanziellen Schadens angeht, genügt der Hinweis, dass der Kläger nicht erläutert, warum selbst im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Präsidiums der Umstand, dass er die in Rede stehende Sanktion bereits erlitten hat, es ihm nicht erlauben soll, die Wiedergutmachung seines gesamten Schadens zu erlangen, zumal er nur die Zahlung des Betrags fordert, der dem Tagegeld entspricht, das er erhalten hätte, wäre die Sanktion nicht gegen ihn verhängt worden, also 9180 Euro. In Anbetracht der Aufhebung der Entscheidung des Präsidiums und gemäß Art. 266 AEUV hat das Parlament indes die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, was die Nachzahlung der Beträge einschließt, die dem Tagegeld entsprechen, dessen Zahlung ausgesetzt worden war.

77

Folglich ist der Antrag auf Ersatz des finanziellen Schadens zurückzuweisen.

78

Was als Zweites den Antrag auf Ersatz des vom Kläger behaupteten immateriellen Schadens angeht, so kann die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, der möglicherweise durch diese Maßnahme entstanden ist (Urteile vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission, 44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22, und vom 9. November 2004, Montalto/Rat, T‑116/03, EU:T:2004:325, Rn. 127), es sei denn, der Kläger tut dar, dass er einen immateriellen Schaden erlitten hat, der sich von dem die Aufhebung begründenden Rechtsverstoß trennen lässt und durch diese Aufhebung nicht vollständig wiedergutgemacht werden kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2015, EE/Kommission, F‑55/14, EU:F:2015:66, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Im vorliegenden Fall erlaubt nichts in der Akte die Feststellung, dass die Entscheidung des Präsidiums unter Umständen ergangen wäre, die dem Kläger einen immateriellen Schaden unabhängig von der aufgehobenen Entscheidung zugefügt hätten. Daher ist der Antrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens zurückzuweisen.

Kosten

80

Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Da im vorliegenden Fall nur dem Aufhebungsantrag stattgegeben worden ist, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 3. April 2017 wird aufgehoben.

 

2.

Der Antrag auf Schadensersatz wird zurückgewiesen.

 

3.

Herr Janusz Korwin-Mikke und das Parlament tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

 

Berardis

Papasavvas

Spielmann

Csehi

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 31. Mai 2018.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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