Europäischer Gerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - T-233/11,T-262/11

ECLI:ECLI:EU:T:2015:948
bei uns veröffentlicht am09.12.2015

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

9. Dezember 2015 ( *1 )

„Staatliche Beihilfen — Bergbausektor — Subvention, die die griechischen Behörden dem Bergbauunternehmen Ellinikos Chrysos gewährt haben — Vertrag über den Verkauf einer Mine zu einem geringeren Preis als dem Marktwert und Befreiung von den Steuern für diesen Vorgang — Beschluss, mit dem die Beihilfemaßnahmen für rechtswidrig erklärt werden und die Rückforderung der entsprechenden Beträge angeordnet wird — Vorteilsbegriff — Kriterium des privaten Kapitalgebers“

In den Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11

Hellenische Republik, vertreten durch P. Mylonopoulos, V. Asimakopoulos, G. Kanellopoulos und A. Iosifidou als Bevollmächtigte,

Klägerin in der Rechtssache T‑233/11,

Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou mit Sitz in Kifissia (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, E. Petritsi, E. Trova und P. Skouris, dann Rechtsanwälte K. Adamantopoulos, E. Trova, P. Skouris und E. Roussou,

Klägerin in der Rechtssache T‑262/11,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/452/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos AE gewährt hat (ABl. L 193, S. 27),

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz (Berichterstatter),

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2015

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1. Tatsächlicher Rahmen

1

Die Minen von Kassandra (Griechenland) sind im Regierungsbezirk von Chalkidiki (Griechenland) gelegen, der zur Region Zentralmazedonien (Griechenland) im Norden der griechischen Halbinsel gehört, und umfassen den Standort Olympias (Griechenland), eine Blei-, Zink- und Goldmine, den Standort Stratoni (Griechenland), Blei- und Zinkminen, sowie den Standort Skouries (Griechenland), eine Kupfer- und Goldlagerstätte.

2

Seitdem der Symvoulio tis Epikrateias (griechischer Staatsrat) am 6. Dezember 2002 die Genehmigungen für das am Standort Stratoni bestehende Expansionsvorhaben aufgrund von Verfahrensmängeln, insbesondere wegen des Fehlens einer gemeinsamen ministeriellen Entscheidung der fünf zuständigen Minister (Entwicklungs-, Umwelt-, Landwirtschafts-, Kultur- und Gesundheitsminister), aufgehoben hatte (Urteil Nr. 3615/2002), war dieser Standort nicht mehr in Betrieb. Zur Umsetzung des genannten Urteils erließ das Ministerium für Entwicklung zwei Verordnungen: Mit der ersten wurde in Stratoni jeglicher Bergbau untersagt und mit der zweiten der Erlass ergänzender Sicherheitsmaßnahmen angeordnet.

3

Am 18. Februar 2003 erteilte das Ministerium für Entwicklung eine neue Bergbaugenehmigung für den Betrieb des Standorts Stratoni und hob seine früheren Anordnungen vom 7. und 29. Januar 2003 auf. Während des gesamten Jahres 2003 blieben alle Kassandra-Minen jedoch stillgelegt.

4

Die Kassandra-Minen waren ab 1927 bis zu ihrem Ausschreibungsverkauf an die TVX Hellas AE – eine Gesellschaft, die von der TVX Gold Inc. kontrolliert wird, einer kanadischen Gesellschaft, die im Juni 2002 mit einer kanadischen Gruppe fusioniert hatte, deren Muttergesellschaft die Kinross Gold Corp. ist (im Folgenden: Kinross-Gruppe) – im Besitz einer griechischen Gesellschaft.

5

Wegen der bereits getätigten Investitionen und der Ausgaben für die Wiederherstellung der Umwelt, die in den oben in den Rn. 2 und 3 erwähnten behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen verlangt worden waren, erlitt TVX Hellas beträchtliche Verluste. Daher beschloss die Kinross-Gruppe, die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaft in den Kassandra-Minen ab Januar 2003 zu unterbrechen und sich vom griechischen Markt zurückzuziehen.

6

Um ihre Tätigkeiten in Griechenland endgültig einstellen zu können, nahm die Kinross-Gruppe Verhandlungen mit dem griechischen Staat auf, die am 12. Dezember 2003 zu einem außergerichtlichen Vergleich führten, der durch Art. 51 des griechischen Gesetzes Nr. 3220/2004 ratifiziert wurde (im Folgenden: außergerichtlicher Vergleich).

7

Durch den außergerichtlichen Vergleich erwarb die Hellenische Republik das Eigentum an den in seinem Teil II beschriebenen Vermögenswerten von TVX Hellas und zahlte dieser eine finanzielle Entschädigung von 11 Mio. Euro.

8

Am selben Tag unterzeichnete die Hellenische Republik einen Vertrag über den Verkauf der besagten Vermögenswerte an die Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou (im Folgenden: Ellinikos Chrysos), eine zur Übernahme dieser Vermögenswerte gegründete Gesellschaft, deren Hauptinvestor die European Goldfields Ltd. war, eine im Bereich des Ankaufs sowie der Erkundung und Erschließung von Minen in den Balkanländern spezialisierte kanadische Gesellschaft. Dieser Vertrag wurde durch Art. 52 des griechischen Gesetzes Nr. 3220/2004 ratifiziert (im Folgenden: streitiger Vertrag).

2. Einschlägige vertragliche Bestimmungen

9

Der außergerichtliche Vergleich wird durch Art. 51 des griechischen Gesetzes Nr. 3220/2004, wonach die Parteien des Vergleichs diesen akzeptiert haben, um mehrere Jahre dauernde Prozesse sowie sehr kostspielige Gerichts- und Schlichtungsverfahren mit ungewissem Ausgang zu vermeiden, ratifiziert. Mit dem Vergleich werden sowohl die Ansprüche des griechischen Staates als auch die von TVX Hellas und TVX Gold in Bezug auf sämtliche Rechte oder Forderungen einer Partei gegenüber der anderen wechselseitig, vollständig und uneingeschränkt abgegolten.

10

Nach dem außergerichtlichen Vergleich erwirbt der griechische Staat sämtliche Vermögenswerte von TVX Hellas und verpflichtet sich zum einen, dieser einen Betrag von 11 Mio. Euro als angemessene finanzielle Entschädigung zu zahlen, und zum anderen, die genannte Gesellschaft bzw. die Mitglieder ihrer Verwaltungsräte von den Folgen jeglicher verwaltungs- oder strafrechtlichen Haftung bzw. von sämtlichen Verbindlichkeiten für etwaige Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über den Umweltschutz im Allgemeinen freizustellen, die als verjährt betrachtet werden. Nach dem Wortlaut des Vergleichs erfolgt die Übertragung der genannten Vermögenswerte darüber hinaus durch Veröffentlichung des diesen Vergleich ratifizierenden Gesetzes im Amtsblatt der Europäischen Union, ohne dass es einer Überschreibung oder weiterer Eintragungen nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften bedarf.

11

Durch Art. 52 des griechischen Gesetzes Nr. 3220/2004 wird der streitige Vertrag ratifiziert, mit dem der griechische Staat sämtliche Vermögenswerte, die ihm von TVX Hellas nach Maßgabe des außergerichtlichen Vergleichs übertragen worden waren, an die Gesellschaft Ellinikos Chrysos veräußert hat.

12

Gemäß Art. 1 des streitigen Vertrags verkauft, veräußert und liefert der griechische Staat sämtliche nach Maßgabe des außergerichtlichen Vergleichs erworbenen Vermögenswerte von TVX Hellas „als solche“ an Ellinikos Chrysos. Der genannte Artikel listet sodann alle Vermögensbestandteile auf und sieht u. a. vor, dass „auch alle bestehenden – behördlichen und sonstigen – Genehmigungen und Bewilligungen, die nicht durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder ausgesetzt worden und in Anhang IV des vorliegenden Vertrags aufgeführt sind, vom griechischen Staat an den Erwerber veräußert [werden] und … in dessen Namen und für dessen Rechnung gültig [sind]“.

13

In Art. 1.3 des streitigen Vertrags heißt es, dass Ellinikos Chrysos „nicht für Umweltschäden oder Schäden von Dritten [haftet], die vor der Veröffentlichung eingetreten sind, durch die der vorliegende Vertrag ratifiziert wird, oder deren Ursachen zeitlich vor dieser Veröffentlichung liegen“.

14

Gemäß Art. 2 des streitigen Vertrags beträgt „[d]er Preis für sämtliche Vermögenswerte, die TVX Hellas gehört haben und mit dem vorliegenden Vertrag veräußert werden, … 11 Mio. Euro“ und „ist – innerhalb von fünf Werktagen ab Veröffentlichung des Ratifizierungsgesetzes im Amtsblatt – in Erfüllung der Forderung, die TVX Hellas nach Maßgabe des außergerichtlichen Vergleichs gegenüber dem griechischen Staat hat, unmittelbar an diese zu entrichten“.

15

Abgesehen von den nach Art. 1.3 des streitigen Vertrags eingegangenen Verpflichtungen beschreibt dessen Art. 3 („Verpflichtungen des Erwerbers und des griechischen Staates“) die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien. Gemäß Art. 3.1 des Vertrags verpflichtet sich der Erwerber u. a. dazu,

„a)

sämtliche Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Umwelt und zur Wartung … bis zum Ablauf der – in Art. 3.3 genannten – Frist für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen zu ergreifen bzw. durchzuführen;

b)

in jeder Mine oder jedem Minenteil, deren bzw. dessen Betriebsgenehmigungen und zugehörige Bewilligungen nicht durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder ausgesetzt worden sind, mit allen vorbereitenden Handlungen zu beginnen, die innerhalb einer angemessenen Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, die Aufnahme ihrer Produktion ermöglichen. Im Rahmen dieser Wiederinbetriebnahme der Kassandra-Minen stellt der Erwerber das zum jeweiligen Zeitpunkt benötigte Personal, zu dem ehemalige Arbeitnehmer der Kassandra-Minen gehören müssen, ein …“.

16

Nach dem Wortlaut von Art. 3.2 des streitigen Vertrags verpflichtet sich der Erwerber ferner dazu, „innerhalb einer Frist von höchstens 24 Monaten ab Veröffentlichung des Gesetzes, mit dem der vorliegende Vertrag ratifiziert wird, einen umfassenden Investitionsplan zur Erschließung der Kassandra-Minen sowie zum Aufbau und Betrieb der Goldschmelze samt aller in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Studien, die für die Erteilung aller Genehmigungen und zugehöriger Bewilligungen erforderlich sind, zu erstellen“.

17

Gemäß Art. 3.3 des streitigen Vertrags verpflichtet sich der griechische Staat dazu, „den nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes vorgelegten Investitionsplan innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu prüfen und alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen innerhalb einer Frist von höchstens zehn Monaten auszustellen“.

18

In Art. 3.4 des streitigen Vertrags heißt es, dass „[d]er von den zuständigen Behörden genehmigte Investitionsplan … als Anhang und wesentlicher Bestandteil des vorliegenden Vertrags [gilt] und die Parteien nach Maßgabe der erteilten Bewilligung [bindet]“.

19

Nach Art. 3.5 des streitigen Vertrags verpflichtet sich der Erwerber dazu, „den genehmigten Investitionsplan durch einen Produktionsbeginn spätestens innerhalb der Fristen durchzuführen, die in den ihm erteilten behördlichen Genehmigungen und Bewilligungen festgelegt sind“.

20

Art. 4 („Folgen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien“) des streitigen Vertrags sieht vor, dass die Nichterfüllung der eingegangenen Verpflichtungen durch eine der Vertragsparteien einen Rücktrittsgrund darstellt. Im Rücktrittsfall ist der Erwerber zur Rückübertragung sämtlicher Vermögenswerte auf den griechischen Staat verpflichtet, und dieser hat den gezahlten Kaufpreis, der sich auf 11 Mio. Euro und eine angemessene Entschädigung beläuft, unmittelbar dem Erwerber zu erstatten. Ändert der griechische Staat den Wortlaut dieses Vertrags sowie der Genehmigungs- und Bewilligungsregelung für den Investitionsplan durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder durch den Erlass sonstiger Verwaltungsmaßnahmen gleich welcher Art einseitig, stellt dies einen Grund für den Rücktritt vom fraglichen Vertrag dar.

21

Nach Art. 5 des streitigen Vertrags lasten „[a]uf dem Erwerber … für den Fall keine finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kassandra-Minen, dass sie vor der Veröffentlichung des Gesetzes entstanden sind, mit dem der vorliegende Vertrag ratifiziert wird. Die Veräußerung sämtlicher ehemals TVX Hellas gehörender und vom griechischen Staat erworbener Vermögenswerte an den Erwerber ist von der Veräußerungsteuer befreit.“

22

Durch Art. 53 des griechischen Gesetzes Nr. 3220/2004 wird ein weiterer, am 22. Dezember 2003 zwischen TVX Hellas, TVX Gold, Ellinikos Chrysos und dem griechischen Staat geschlossener Vertrag ratifiziert, der die in Art. 2 des streitigen Vertrags festgelegten Modalitäten der Zahlung des Transaktionspreises betrifft. Art. 4 dieses Vertrags sieht vor, dass sich der griechische Staat, wenn eine Ratifizierung durch Gesetz nicht bis zum 31. Januar 2004 erfolgen kann, dazu verpflichtet, Ellinikos Chrysos den Vorschuss zu erstatten, den diese TVX Hellas nach Art. 1 dieses Vertrags zu zahlen hat.

23

Nach Art. 56 des griechischen Gesetzes Nr. 3220/2004 soll der streitige Vertrag am Tag nach Veröffentlichung dieses Gesetzes imAmtsblatt der Hellenischen Republik in Kraft treten. Das genannte Gesetz wurde am 28. Januar 2004 im Amtsblatt veröffentlicht. Ellinikos Chrysos zahlte am 30. Januar 2004 11 Mio. Euro und wurde von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit.

3. Verwaltungsverfahren

24

Am 9. Juli 2007 ging bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde ein, wonach die Hellenische Republik Ellinikos Chrysos mit dem streitigen Vertrag zwei Beihilfemaßnahmen gewährt haben soll. Die griechischen Behörden nahmen zu dieser Beschwerde mit Schreiben vom 5. November 2007 Stellung. Anschließend übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 7. April und vom 25. Juni 2008 Ersuchen um zusätzliche Informationen, auf die die griechischen Behörden mit Schreiben vom 13. Mai bzw. 30. Juli 2008 antworteten.

25

Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2008 leitete die Kommission wegen der in Rede stehenden Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ein und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf (Entscheidung K[2008] 7853 endg. [ABl. 2009, C 56, S. 45, im Folgenden: Einleitungsentscheidung]).

26

Ellinikos Chrysos nahm am 10. April 2009 zur Einleitungsentscheidung Stellung. In Beantwortung eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte legte sie am 29. Juli 2009, 15. Januar 2010 und 4. Mai 2010 zusätzliche Bemerkungen vor. Darüber hinaus fanden am 16. Juni 2009 und 24. Juni 2010 zwei Treffen zwischen der Kommission und Ellinikos Chrysos statt.

27

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei weiteren Beteiligten ein, nämlich von European Goldfields, den Gewerkschaftsvertretungen der Kassandra-Minen und von Hellenic Mining Watch. Am 4. Januar 2011 übermittelte Ellinikos Chrysos der Kommission schließlich ein informelles Dokument, in dem sie ihre Bedenken hinsichtlich der Bewertung und des Verständnisses des tatsächlichen Rahmens durch die Kommission sowie hinsichtlich der von dieser verwendeten Bewertungsmethode darlegte.

4. Angefochtener Beschluss

28

Am 23. Februar 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/452/EU über die Staatliche Beihilfe C 48/08 (ex NN 61/08), die Griechenland Ellinikos Chrysos gewährt hat (ABl. L 193, S. 27, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem diese Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt (Art. 1) und der Hellenischen Republik gegenüber ihre Rückforderung angeordnet wurde (Art. 2 und Art. 3).

29

Im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses heißt es:

„Artikel 1

Die staatliche Beihilfe im Betrag von 15,34 Mio. Euro, die [die Hellenische Republik] unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 [AEUV] … rechtswidrig zugunsten von Ellinikos Chrysos gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

1.

[Die Hellenische Republik] fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.

2.

Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

Artikel 3

1.

Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

2.

[Die Hellenische Republik] stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.“

30

Im genannten Beschluss werden die folgenden beiden Beihilfemaßnahmen festgestellt (Erwägungsgründe 15 bis 18 des angefochtenen Beschlusses):

„II.c. Maßnahme 1: Verkaufspreis unterhalb des Marktwerts

(15)

[D]er griechische Staat [veräußerte] die Kassandra-Minen ohne vorherige Begutachtung der Vermögenswerte oder offene Ausschreibung für 11 Mio. Euro an Ellinikos Chrysos. Die Veräußerung umfasste:

a)

die Minen von Stratoni, Skouries und Olympias sowie die zugehörigen Abbaurechte;

b)

den zugehörigen Grund und Boden;

c)

Mineralvorkommen und

d)

Sachanlagen (Bergbau- und Aufbereitungsausrüstung, Arbeiterwohnungen und Industriebauten).

Nach Angaben der griechischen Behörden bestand der Zweck dieser Maßnahme darin, einen Eigentümer zu finden, der zum Betrieb der Minen bereit war und damit zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zum Umweltschutz beitrug.

II.d. Maßnahme 2: Steuerbefreiungen und Gebührennachlässe

(18)

Im vorliegenden Beschluss ist die Kommission zu einem Beihilfebetrag von insgesamt 15,34 Mio. Euro für die Maßnahmen 1 und 2 gelangt …“

31

Was die erste Beihilfemaßnahme, insbesondere die Berechnung des Werts der Kassandra-Minen, angeht, hat die Kommission jede der drei Minen, die zu den Kassandra-Minen gehören (Stratoni, Olympias und Skouries), auf ihren jeweiligen Wert, gestützt auf wirtschaftliche Faktoren, die zum Zeitpunkt der Veräußerung vorlagen, und auf ihre jeweilige betriebliche Einsatzfähigkeit hin untersucht. Bei der Bestimmung dieses Werts hat die Kommission ein Sachverständigengutachten herangezogen, das von einer im Bergbausektor spezialisierten internationalen Unternehmensberatung für Rechnung von European Goldfields im Rahmen der von dieser Gesellschaft geplanten Erhöhung ihres Kapitals erstellt worden war und in dem vom 30. Juni 2004 Mitternacht als Stichtag für die tatsächliche Bewertung ausgegangen wird (im Folgenden: Sachverständigengutachten). Dieses Gutachten wies auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens, das von der Kommission als auf die in Rede stehende Bewertung anwendbar erachtet wurde, folgende Nettowerte für die drei Minen aus: die negativen Werte von -28,79 Mio. US-Dollar (USD), d. h. -23,7 Mio. Euro, für den Standort Olympias bzw. die positiven Werte von 10,48 Mio. USD, d. h. 8,6 Mio. Euro, für den Standort Stratoni und von 15,72 Mio. USD, d. h. 12,9 Mio. Euro, für den Standort Skouries, wobei die Summe dieser drei Werte ein negativer Betrag von -2,59 Mio. Euro ist (Erwägungsgründe 68 bis 74 des angefochtenen Beschlusses).

32

Was insbesondere den Wert des Standorts Olympias betrifft, hat die Kommission in den Erwägungsgründen 75 und 76 des angefochtenen Beschlusses gleichwohl folgende Auffassung vertreten:

„(75)

[D]er Nettogegenwartswert (im produktionsnahen Stadium) von Olympias [war] zum Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich negativ … Dennoch [bedeutet] der negative Nettogegenwartswert von Olympias …, dass die erwarteten Erträge aus dem Betrieb der Mine auf der Basis des während der vorangegangenen 11 Jahre festgestellten Preisniveaus zum Zeitpunkt der Veräußerung negativ wären. In Anbetracht des damaligen Goldpreises hätte sich jeder Eigentümer von Olympias gegen den Betrieb der Mine entschieden und versucht, Verluste weitestgehend zu vermeiden. Wie sich gezeigt hat, konnte der Käufer die Verluste durch den Verzicht auf den Betrieb der Mine auf 5,5 Mio. Euro begrenzen. Dabei handelt es sich um Kosten für Umweltschutzmaßnahmen und Wartungsarbeiten, für die der Käufer aus vertraglichen Gründen aufkommen musste. Daraus allein lässt sich aber nicht folgern, dass der Wert von Olympias auf -5,5 Mio. Euro zu veranschlagen sei, denn mit dem Besitz einer Mine ist auch ein Optionswert verbunden: Der Eigentümer kann die Mine in guten Zeiten (wenn der Goldpreis hoch genug ist) in Betrieb nehmen und in schlechten Zeiten (wenn der Goldpreis zu niedrig ist) stilllegen. Demnach könnte Ellinikos Chrysos möglicherweise beschlossen haben, die Mine im Rahmen des Erwerbs der Kassandra-Minen oder im Hinblick darauf mit zu übernehmen, zu einem späteren Zeitpunkt die erforderlichen Investitionen in den Abbaubetrieb am Standort Olympias vornehmen zu können und den Abbau wieder aufzunehmen, sobald der Goldpreis (deutlich) über das Niveau angestiegen ist, das er während des vorangegangenen Zeitraums 1993-2003 aufwies, und damit wieder rentabel ist.

(76)

Die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts für diesen Optionswert ist relativ kompliziert. Zudem müsste ein solcher Wert dahingehend angepasst werden, dass der (möglicherweise hohen) Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen wird, dass für die Mine keine Abbaugenehmigung erteilt werden könnte, selbst wenn die Höhe des Goldpreises auf einen rentablen Betrieb hindeutet. [D]ie Abbau- und Goldaufbereitungsgenehmigungen für Olympias [waren] aufgrund schwerwiegender Umweltbedenken entzogen worden. Daher erscheint es angemessen, Olympias einen Optionswert zuzuordnen, der nach konservativer Schätzung bei Null liegt. Daher sollte der Nettogegenwartswert von Olympias auf -5,5 Mio. Euro veranschlagt werden.“

Verfahren und Anträge der Parteien

33

Mit Klageschrift, die am 28. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Hellenische Republik die unter dem Aktenzeichen T‑233/11 in das Register eingetragene Klage erhoben.

34

Mit Klageschrift, die am 20. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Ellinikos Chrysos die unter dem Aktenzeichen T‑262/11 in das Register eingetragene Klage erhoben.

35

Mit Antrag, der am 9. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat European Goldfields beantragt, in der Rechtssache T‑233/11 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Hellenischen Republik zugelassen zu werden.

36

Mit Beschluss vom 7. September 2011 hat der Vorsitzende der Fünften Kammer des Gerichts den oben in Rn. 35 genannten Streithilfeantrag gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um eine Rechtssache handle, in der sich ein Mitgliedstaat und ein Organ der Europäischen Union gegenüberstünden, und European Goldfields zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt.

37

Mit Antrag, der am 9. August 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat European Goldfields beantragt, in der Rechtssache T‑262/11 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Ellinikos Chrysos zugelassen zu werden.

38

Mit Beschluss vom 27. März 2012 hat der Vorsitzende der Fünften Kammer des Gerichts den oben in Rn. 37 genannten Streithilfeantrag gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass European Goldfields lediglich ein mittelbares und potenzielles Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits nachgewiesen habe, und diese Gesellschaft zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt.

39

Im Zuge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts hat der Präsident des Gerichts die Rechtssachen am 3. Oktober 2013 einem anderen Berichterstatter zugewiesen, der der Vierten Kammer zugeteilt ist, der die vorliegenden Rechtssachen deshalb zugewiesen worden sind.

40

Am 7. August 2014 hat das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 64 § 3 Buchst. a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 den Parteien eine Reihe schriftlicher Fragen gestellt, die diese innerhalb der gesetzten Fristen beantwortet haben.

41

Am selben Tag hat das Gericht die Parteien zu einer möglichen Verbindung der Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu gemeinsamer Entscheidung befragt.

42

Am 2. September 2014 hat die Kommission ihre Stellungnahme eingereicht und erklärt, sie habe keine grundsätzlichen Einwände gegen diese Verbindung.

43

Mit E‑Mails vom 1. und 2. Oktober 2014 ist die Hellenische Republik der Verbindung der Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11 entgegengetreten. Sie hat darüber hinaus erklärt, bei einer Verbindung müssten bestimmte Bestandteile der Akte der Rechtssache T‑233/11 als vertraulich angesehen werden, und hat die vertrauliche Behandlung bestimmter Passagen dieser Akte gegenüber der Streithelferin beantragt sowie eine nicht vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze beigefügt.

44

Am 29. Oktober 2014 hat das Gericht beschlossen, die Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11 nicht zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden.

45

Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

46

Die Parteien haben in den Sitzungen vom 28. Januar 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. In diesen Sitzungen sind die Parteien zu einer möglichen Verbindung der Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11 zu gemeinsamer Entscheidung befragt worden. In der Rechtssache T‑233/11 hat sich die Hellenische Republik nochmals gegen eine solche Verbindung ausgesprochen, während die Kommission keine Einwände erhoben hat. In der Rechtssache T‑262/11 sind die Parteien dieser Verbindung nicht förmlich entgegengetreten.

47

Die Hellenische Republik und Ellinikos Chrysos (im Folgenden zusammen: Klägerinnen) beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

48

Die Kommission beantragt,

die Klage in der Rechtssache T‑233/11 als unbegründet abzuweisen sowie die Klage in der Rechtssache T‑262/11 als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

49

Die Rechtssachen werden gemäß Art. 68 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

1. Zulässigkeit

50

In der Rechtssache T‑262/11 äußert die Kommission in Anbetracht von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 Zweifel an der Zulässigkeit der Klageschrift, da diese unnötig sei und die darin enthaltenen Ausführungen unklar formuliert seien. Außerdem sei die Bezugnahme auf die Anlagen ohne Seitenangabe ungenau. Des Weiteren seien nicht alle Anlagen im Einklang mit Art. 35 § 3 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 in der Sprache vorgelegt worden, die in dieser Rechtssache als Verfahrenssprache gewählt worden sei, so dass die Kommission sie nicht geprüft habe. Soweit Ellinikos Chrysos geltend mache, die Kommission habe ihr Vorbringen entstellt, sei dies gegebenenfalls auf die geringe Klarheit der Klageschrift zurückzuführen.

51

Ellinikos Chrysos tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen.

52

Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

53

Der Rechtsprechung zufolge muss diese Darstellung so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht. Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten als auch dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht (Urteil vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission,T‑43/92, Slg, EU:T:1994:79, Rn. 183). Für die Zulässigkeit einer Klage ist es somit erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen sie beruht, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann deren Text zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlage beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteile vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission,T‑201/04, Slg, EU:T:2007:289, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Mai 2009, NVV u. a./Kommission,T‑151/05, Slg, EU:T:2009:144, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. Oktober 2011, Transcatab/Kommission,T‑39/06, Slg, EU:T:2011:562, Rn. 366 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission,C‑382/12 P, Slg, EU:C:2014:2201, Rn. 40, NVV u. a./Kommission,EU:T:2009:144, Rn. 61, sowie Transcatab/Kommission, EU:T:2011:562, Rn. 366).

54

Im vorliegenden Fall steht fest, dass es, obwohl die Klagegründe wenig stringent dargestellt und strukturiert sind, möglich ist, die Tragweite der gegen den angefochtenen Beschluss gerichteten Rügen zu verstehen. Der Streitgegenstand ist klar definiert, nämlich ein Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, und die geltend gemachten Klagegründe werden zum einen aus einem Fehler bei der Anwendung und Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie mehreren Fehlern bei der Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und zum anderen aus einer Verletzung der Verteidigungsrechte, einer Verletzung von Verfahrensrechten, einem Ermessensmissbrauch, einem Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie einer Verletzung der Pflicht zu unparteiischer und sorgfältiger Prüfung hergeleitet.

55

Was die Anlagen angeht, kann nach der Rechtsprechung der Text der Klageschrift zu speziellen Punkten zwar durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteil MasterCard u. a./Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

In diesem Zusammenhang nimmt Ellinikos Chrysos, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, im Text der Klageschrift auf umfangreiche Anlagen Bezug, von denen lediglich kurze Abschnitte für die Untermauerung eines bestimmten Arguments relevant sind, was dazu beigetragen hat, die Prüfung der Klage zu erschweren. Dies hat aber, so bedauerlich es auch sein mag, im vorliegenden Fall das Verständnis des im Text der Schriftsätze enthaltenen wesentlichen Vorbringens, das die Grundlage der Klage bildet und sich auf die Anlagen nur stützt, um zusätzliche Beweismittel beizubringen, nicht verhindert, weil die relevanten Abschnitte im Text der Anlagen selbst hervorgehoben worden sind.

57

Daher hat die Klageschrift der Kommission die Vorbereitung ihrer Verteidigung und dem Gericht das Verständnis der Grundlage der Klage ermöglicht und ist als im Einklang mit den Formerfordernissen stehend anzusehen, die von der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung festgelegt worden sind. Die Klage ist somit zulässig.

2. Begründetheit

Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe

58

Zur Stützung ihrer Klage machen die Hellenische Republik und Ellinikos Chrysos drei bzw. zwei Klagegründe geltend. Der jeweils erste Klagegrund der Klägerinnen ist im Wesentlichen identisch und wird aus einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV sowie Fehlern bei der Würdigung des Sachverhalts hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe hergeleitet. Die Kommission habe nämlich

in Bezug auf die erste Beihilfemaßnahme (den Verkauf der Kassandra-Minen zu einem geringeren Preis als ihrem Marktwert):

a)

zu Unrecht die Voraussetzung der Verwendung staatlicher Mittel als erfüllt angesehen, obwohl der griechische Staat als bloßer Vermittler an der Transaktion beteiligt gewesen sei;

b)

hilfsweise, zu Unrecht das Kriterium des privaten Kapitalgebers angewandt;

c)

hilfsweise, wegen eines Fehlers bei der Berechnung des Werts der Vermögenswerte, die Gegenstand der Transaktion gewesen seien, zu Unrecht die Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils als erfüllt angesehen;

d)

in der Rechtssache T‑233/11 nach Auffassung der Hellenischen Republik die Voraussetzung des Vorliegens einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten falsch beurteilt;

in Bezug auf die zweite Beihilfemaßnahme (Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Steuern auf die Transaktion):

a)

die Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils falsch beurteilt;

b)

in der Rechtssache T‑233/11 nach Auffassung der Hellenischen Republik die Voraussetzung des Vorliegens einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten falsch beurteilt.

59

Die übrigen von den Klägerinnen in den vorliegenden Rechtssachen geltend gemachten Klagegründe unterscheiden sich. In der Rechtssache T‑233/11 rügt die Hellenische Republik eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1), da das Verlangen nach Rückforderung der Beihilfe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der loyalen Zusammenarbeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe (zweiter Klagegrund). Darüber hinaus wirft sie der Kommission eine unzureichende und widersprüchliche Begründung sowie einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV in mehreren Punkten vor, die das Vorliegen eines Vorteils und einer Verfälschung des Wettbewerbs betreffen (dritter Klagegrund). In der Rechtssache T‑262/11 macht Ellinikos Chrysos eine Verletzung ihrer Verteidigungs- und Verfahrensrechte, einen Ermessensmissbrauch, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie eine Verletzung der Pflicht zu unparteiischer und sorgfältiger Prüfung geltend (vierter Klagegrund).

Erster Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV sowie mehrere Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe (Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11)

Erste Beihilfemaßnahme

– Vorbemerkungen

60

Was die erste Beihilfemaßnahme, nämlich den Verkauf der Kassandra-Minen zu einem geringeren Preis als dem Marktpreis (im Folgenden: streitiger Verkauf), angeht, treten die Klägerinnen im Wesentlichen der Schlussfolgerung der Kommission entgegen, die das Vorliegen eines Vorteils zugunsten von Ellinikos Chrysos betrifft. Das Vorbringen der Klägerinnen lässt sich in drei Teile gliedern. Mit dem ersten Teil stellen sie die Verwendung staatlicher Mittel und damit die Zurechenbarkeit der angeblichen Beihilfe an den griechischen Staat in Frage. Mit dem zweiten Teil werfen sie der Kommission erstens vor, sie habe bei ihrer Schätzung des Marktwerts der Kassandra-Minen eine Reihe wesentlicher Gesichtspunkte außer Acht gelassen, zweitens, sie habe zu Unrecht das Kriterium des privaten Kapitalgebers angewandt, drittens, sie habe sich zu diesem Zweck zu Unrecht und selektiv auf die Angaben in einem Sachverständigengutachten gestützt, und viertens, sie habe bei der Beurteilung des Marktwerts der von Ellinikos Chrysos erworbenen Vermögenswerte einen Rechenfehler begangen. Mit dem dritten Teil bestreitet die Hellenische Republik im Rahmen der Rechtssache T‑233/11 darüber hinaus das Vorliegen einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

61

Zunächst ist der zweite Teil, der sich auf das Vorliegen eines Vorteils und die Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers bezieht, danach der erste Teil, der die Frage betrifft, ob dem Staat die Gewährung dieses Vorteils zugerechnet werden kann, und schließlich – lediglich in Bezug auf die Rechtssache T‑233/11 – der dritte Teil zu prüfen, der sich auf das Vorliegen einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bezieht.

– Zweiter Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils

62

Die Klägerinnen treten der Beurteilung des Vorliegens eines Vorteils durch die Kommission entgegen, die auf einer fehlerhaften Beurteilung bestimmter tatsächlicher Umstände (erste Rüge), der nicht ordnungsgemäßen und selektiven Anwendung des Sachverständigengutachtens (zweite Rüge), einem offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers (dritte Rüge) sowie einem Fehler bei der Berechnung des Werts der den Gegenstand der Transaktion bildenden Vermögenswerte (vierte Rüge) beruhe.

63

In Bezug auf die erste Rüge hinsichtlich der von der Kommission angeblich nicht richtig bewerteten tatsächlichen Umstände macht Ellinikos Chrysos erstens geltend, mit dem streitigen Vertrag würden kein unbewegliches Vermögen oder die Kassandra-Minen als arbeitendes Unternehmen veräußert, sondern lediglich die Vermögenswerte von TVX Hellas, einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft. Zweitens trägt sie zum einen vor, dass der für die streitige Veräußerung gezahlte Preis von 11 Mio. Euro nicht den Wert der veräußerten Vermögenswerte, sondern lediglich einen Teil der Kosten widerspiegle, die TVX Hellas bereits in die Kassandra-Minen investiert habe, und zum anderen, dass sich dieser Betrag nicht aus einer wirklichen Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen des griechischen Staates und von TVX Hellas ergebe, da diese Forderungen weder einredefrei noch bezifferbar gewesen seien.

64

Die Hellenische Republik macht geltend, der streitige Verkauf hätte entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht durch Ausschreibung bekannt gegeben werden müssen, da die in Rede stehende Transaktion nicht in den Anwendungsbereich der im Jahr 2003 auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens geltenden Richtlinien gefallen sei. Darüber hinaus beruft sie sich auf Nr. II.2 Buchst. d der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. 1997, C 209, S. 3), die die Kommission hätte beachten müssen.

65

Was die zweite Rüge angeht, beanstanden die Klägerinnen die das Vorliegen eines Vorteils betreffende Beurteilung der Kommission, soweit sie sich auf das Sachverständigengutachten stützt. Die Klägerinnen stellen dessen Zuverlässigkeit als solche nicht in Frage, sondern rügen lediglich die Art und Weise, in der die Kommission dieses Gutachten bei ihrer Beurteilung herangezogen hat. Das Gutachten sei nämlich erstens im Kontext der beabsichtigten Erhöhung der Gesellschaftsanteile von European Goldfields an Ellinikos Chrysos erstellt worden. Zweitens sei die Bewertung nach Abschluss des streitigen Vertrags vorgenommen worden. Drittens seien im besagten Gutachten nicht sämtliche Vermögenswerte von TVX Hellas zum Zeitpunkt ihres Verkaufs im Dezember 2003 bewertet worden, sondern lediglich der potenzielle und zum Bewertungsstichtag streng aktuelle Wert der Ellinikos Chrysos – einem neuen glaubwürdigen Investor, der eine geplante Investition in Gold vorbereitet habe – gehörenden Minen. Viertens sei im fraglichen Gutachten davon ausgegangen worden, dass sich die drei Kassandra-Minen in einem „produktionsnahem“ Zustand befänden, und damit von einer Ausgangshypothese, die wegen fehlender Betriebsgenehmigungen auf die Kassandra-Minen tatsächlich nicht zugetroffen habe.

66

Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Angaben im Sachverständigengutachten selektiv und willkürlich ausgelegt, indem sie die Berechnungsmethode dieses Gutachtens grundsätzlich akzeptiert, daraus aber nicht kohärent die Konsequenzen für die Standorte Stratoni und Olympias gezogen habe. Sie legen zu diesem Zweck berichtigte Tabellen vor, aus denen sich die Berechnungen ergeben, die sie für die einzelnen in diesem Gutachten vorgeschlagenen Bewertungsmethoden für richtig halten. Ergebnis sei eine negative Bewertung, die zwischen ‑4,20 und ‑4,80 Mio. Euro liege.

67

Was die dritte Rüge angeht, werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe zu Unrecht das Kriterium des privaten Kapitalgebers angewandt. Die Hellenische Republik macht insoweit geltend, es sei nicht zu prüfen, ob das Verhalten des griechischen Staates dem „Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers“ genüge, denn die im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs festgelegte Entschädigung unterscheide sich nicht von dem Preis, der bei freien Verhandlungen über den Verkauf der Kassandra-Minen an einen anderen Dritten als den griechischen Staat hätte erzielt werden können, weil sich die gegenseitigen Forderungen der Parteien des erwähnten Vergleichs aus der Tätigkeit und dem Betrieb der besagten Minen ergäben und als Aktiva oder Passiva im Vermögen des Verkäufers dieser Minen enthalten seien.

68

Die Klägerinnen rügen sodann die Anwendung des „Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Privatanlegers“ in seiner „idealisierten Form“. Sie vertreten im Wesentlichen die Auffassung, die Kommission hätte vom tatsächlichen privaten Kapitalgeber zum Zeitpunkt der Prüfung des Vorliegens der Beihilfe, nämlich der Kinross-/TVX Hellas-Gruppe, ausgehen müssen. Die Hellenische Republik fügt dem hinzu, dass ein privater Kapitalgeber im konkreten Kontext eines Minenverkaufs danach streben würde, das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Minen – für das der Schutz von Umwelt und Beschäftigung eine der notwendigen Bedingungen sei – sicherzustellen.

69

Was die vierte Rüge angeht, werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe bei der Bewertung der Kassandra-Minen einen Rechenfehler begangen. Sie rügen zum einen die Tatsache, dass die Kommission eine getrennte Berechnung für jede der betreffenden Minen vorgenommen hat, obwohl es sich bei diesen Minen um einen einzigen Bergbaukomplex handle, der in seiner Gesamtheit verkauft worden sei, und zum anderen die Berechnung, die die Kommission für jede einzelne Mine vorgenommen hat, wobei sie eine Reihe von Gesichtspunkten hervorheben, denen die Kommission hätte Rechnung tragen müssen und die ihrer Meinung nach zu einer anderen Bewertung geführt hätten.

70

Nach Ansicht der Klägerinnen hätte die Bewertung des Standorts Stratoni nach unten korrigiert werden müssen, da für diesen Standort deshalb keine gültige Betriebsgenehmigung vorgelegen habe, weil die am 18. Februar 2003 erteilte Genehmigung zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags Gegenstand einer Anfechtungsklage vor den nationalen Gerichten gewesen sei und mit diesem Vertrag nicht auf Ellinikos Chrysos habe übertragen werden können. Folglich hätte der genannte Standort nicht als Mine in „produktionsnahem“ Zustand angesehen werden dürfen; die Tätigkeit an diesem Standort sei erst zwei Jahre nach Abschluss des erwähnten Vertrags wieder aufgenommen worden. Darüber hinaus habe die Kommission weder die Kosten für die Wartung der vorübergehend stillgelegten Mine noch die Umweltkosten für diesen Standort berücksichtigt, obwohl sie das für den Standort Olympias getan habe.

71

In Bezug auf den Standort Skouries machen die Klägerinnen geltend, bei diesem handle es sich lediglich um eine Lagerstätte, deren Betrieb hohe Investitions- und Genehmigungskosten erfordere. Der Verkauf dieses Standorts umfasse lediglich die Übertragung der damit verbundenen Abbaurechte, und eine möglicherweise erteilte Abbaugenehmigung drohe wie bei den anderen Standorten aufgehoben zu werden. Der genannte Standort sei niemals in Betrieb gewesen, so dass für ihn zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitigen Vertrags zwangsläufig ein zu vernachlässigender Wert hätte angesetzt werden müssen.

72

Hinsichtlich des Standorts Olympias tragen die Klägerinnen vor, dieser habe zum Zeitpunkt der streitigen Veräußerung infolge der hohen Kosten für Beförderung, Goldaufbereitung, Abfallbewirtschaftung und Umweltschutz sowie des schwachen Goldkurses einen negativen Wert (dem Sachverständigengutachten zufolge -23,7 Mio. Euro) aufgewiesen. Darüber hinaus habe sich der Wert dieses Standorts wirtschaftlich erheblich auf die Festlegung des Gesamtverkaufspreises für die Kassandra-Minen ausgewirkt und möglicherweise auch den Wert des Standorts Stratoni nach unten gedrückt, da eine rentable Investition in die besagten Minen notwendigerweise voraussetze, dass das investierende Unternehmen die Goldmine des Standorts Olympias betreiben könne. Die Kommission habe daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie sich geweigert habe, dem letztgenannten Standort einen negativen Wert beizumessen, und willkürlich von der im Sachverständigengutachten vorgenommenen Bewertung dieses Standorts (Erwägungsgründe 75 und 76 des angefochtenen Beschlusses) abgewichen sei. Ellinikos Chrysos trägt schließlich vor, nach Maßgabe des streitigen Vertrags sei der Käufer verpflichtet gewesen, unmittelbar in den Abbau von Gold zu investieren und dafür die Kosten zu tragen.

73

Was den Wert der Grundstücke angeht, tragen die Klägerinnen vor, die Grundstücke, die Gegenstand des streitigen Vertrags gewesen seien, könnten nach griechischem Bergbaurecht (Art. 65 der griechischen Gesetzesverordnung Nr. 210/1973) nicht als ein von den Kassandra-Minen zu unterscheidender Vermögenswert angesehen werden, da ihre Nutzung unmittelbar an die Bergbautätigkeit gebunden gewesen sei. Sie seien in einem im Jahr 1995 geschlossenen Vertrag nämlich als Bergbaugrundstücke klassifiziert und im griechischen Gesetz Nr. 3220/2004, mit dem der streitige Vertrag ratifiziert worden sei, als „Industriegebiete“ eingestuft worden. Da die Minen nicht in Betrieb gewesen seien, hätten die genannten Grundstücke jedoch nicht für Zwecke des Bergbauunternehmens genutzt werden können und daher einen Wert aufgewiesen, der unter dem von der Kommission angegebenen Wert liege. Außerdem habe sich die Kommission willkürlich dazu entschlossen, den im erwähnten Vertrag festgelegten Ankaufswert dieser Bergbaugrundstücke an den allgemeinen Index der Erzeugerpreise zu koppeln, und habe die genannten Bergbaugrundstücke auf diese Weise den auf ihnen hergestellten Erzeugnissen gleichgestellt.

74

Was schließlich den Wert der Mineralvorkommen angeht, rügt die Hellenische Republik die Beschreibung des Gegenstands des streitigen Verkaufs sowie die Tatsache, dass die Kommission die im Sachverständigengutachten beschriebenen Lagerstätten berücksichtigt hat, obwohl Ellinikos Chrysos zwischen 2003 und 2004 einen Teil der Mineralien verarbeitet hatte. Darüber hinaus tritt sie der Schlussfolgerung der Kommission entgegen, wonach sich der Wert der Vorkommen nicht habe berechnen lassen. Aufgrund der hohen Lager- und Umweltschutzkosten im Zusammenhang mit konzentrierten goldhaltigen Mineralien an den in Rede stehenden Standorten sei dieser Wert vielmehr negativ.

75

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

76

Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

77

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er im Vertrag definiert ist, ein Rechtsbegriff und anhand objektiver Kriterien auszulegen. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission,C‑487/06 P, Slg, EU:C:2008:757, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Nach gefestigter Rechtsprechung kann die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission,T‑274/01, Slg, EU:T:2004:266, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Was die Beurteilung des Werts einer Beihilfe in Form eines Grundstücksverkaufs zu einem vermeintlichen Vorzugspreis angeht, ist zu prüfen, ob der vermeintliche Beihilfeempfänger das Grundstück zu einem Preis erworben hat, den er unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott,C‑290/07 P, Slg, EU:C:2010:480, Rn. 68, vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe,C‑239/09, Slg, EU:C:2010:778, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission,T‑127/99, T‑129/99 und T‑148/99, Slg, EU:T:2002:59, Rn. 73). Unter diesen Umständen entspricht der Wert der Beihilfe der Differenz zwischen dem, was der Empfänger tatsächlich gezahlt hat, und dem, was er zum fraglichen Zeitpunkt unter normalen Marktbedingungen hätte zahlen müssen, um von einem privaten Verkäufer ein gleichwertiges Grundstück zu erwerben (Urteil vom 13. Dezember 2011, Konsum/Kommission,T‑244/08, EU:T:2011:732, Rn. 61). Bei der Bestimmung des Marktpreises muss die Kommission dem aleatorischen Charakter Rechnung tragen, den die ihrem Wesen nach retrospektive Ermittlung solcher Marktpreise aufweisen kann (Urteil Valmont/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:T:2004:266, Rn. 45). Diese Rechtsprechung gilt auch für andere Güter wie die Vermögenswerte eines Bergbauunternehmens.

80

In diesem Zusammenhang muss die Kommission komplexe wirtschaftliche Würdigungen vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 68).

81

Bei der Vornahme komplexer wirtschaftlicher Würdigungen durch die Kommission ist die Kontrolle des Unionsrichters zwangsläufig begrenzt. Diese beschränkt sich darauf, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften beachtet wurden, ob die Tatsachen inhaltlich richtig sind, sowie darauf, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission,C‑73/11 P, Slg, EU:C:2013:32, Rn. 74 und 75, sowie vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission,C‑214/12 P, C‑215/12 P und C‑223/12 P, Slg, EU:C:2013:682, Rn. 77 und 78).

82

Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die von den Klägerinnen vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteile vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg, EU:T:1996:195, Rn. 59, sowie vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission,T‑289/03, Slg, EU:T:2008:29, Rn. 221).

83

Auch wenn die Kommission in Wirtschaftsfragen über einen Beurteilungsspielraum verfügt, bedeutet dies zudem nicht, dass der Unionsrichter die Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission nicht kontrollieren darf. Er muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Würdigung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval,C‑12/03 P, Slg, EU:C:2005:87, Rn. 39, vgl. auch Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing,C‑525/04 P, Slg, EU:C:2007:698, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Scott, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Rahmen dieser Kontrolle darf der genannte Richter jedoch nicht die wirtschaftliche Würdigung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (Urteile Spanien/Lenzing, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2007:698, Rn. 57, Kommission/Scott, oben in Rn. 79 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 66, und Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 75).

84

In Fällen, in denen ein Unionsorgan über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, kommt der Kontrolle der Einhaltung bestimmter Verfahrensgarantien wesentliche Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München,C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, und Spanien/Lenzing, oben in Rn. 83 angeführt, EU:C:2007:698, Rn. 58).

85

Anhand dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Kommission bei der Feststellung des Vorliegens eines Vorteils einen Fehler begangen hat.

86

Im vorliegenden Fall hat die Kommission berücksichtigt, dass der streitige Verkauf ohne Ausschreibung oder unabhängige Begutachtung stattgefunden hat (15. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).

87

Unter Nr. II.4 der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand heißt es, dass die Kommission, wenn sie mit einer Beschwerde oder sonstigem Vorbringen Dritter befasst wird, wonach in einem Gebäude- oder Grundstücksverkauf der öffentlichen Hand eine staatliche Beihilfe enthalten war, davon ausgeht, dass dies nicht zutrifft, soweit aus der Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats hervorgeht, dass die in den Nrn. II.1 und II.2 dieser Mitteilung genannten Grundsätze beachtet wurden, nämlich dann, wenn der Verkauf durch Ausschreibungsverfahren oder nach Schätzung des Marktwerts durch einen unabhängigen Sachverständigen vorgenommen worden ist.

88

Da die Klägerinnen die Gültigkeit der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand nicht in Frage stellen, ist im vorliegenden Fall die Rechtsprechung maßgeblich, wonach die Kommission speziell im Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance,C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg, EU:C:2008:482, Rn. 61). Die Kommission hat dadurch, dass sie Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie diese von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission,C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 211, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, EU:C:2008:482, Rn. 60).

89

Da der streitige Verkauf weder durch Ausschreibungsverfahren noch nach einer unabhängigen Begutachtung zustande gekommen ist, musste die Kommission in Anwendung ihrer Mitteilung betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand nicht davon ausgehen, dass im genannten Verkauf keine Beihilfe enthalten war.

90

Die Kommission hat den Wert der verkauften Güter selbst geschätzt und sich dabei auf das Sachverständigengutachten gestützt. Bezüglich der Möglichkeit der Kommission, dieses Gutachten heranzuziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie die zeitlich nach dem fraglichen Vorgang erstellten Sachverständigengutachten prüft, bei der Feststellung, ob der Verkaufspreis für eine Ware vom Erwerber unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erreicht werden können, den tatsächlich gezahlten Kaufpreis mit dem Preis vergleichen muss, der aus diesen Gutachten hervorgeht, um zu ermitteln, ob er nicht so stark vom letztgenannten Preis abweicht, dass auf das Vorliegen einer Vergünstigung zu schließen wäre. Diese Methode erlaubt es, dem aleatorischen Charakter Rechnung zu tragen, den die ihrem Wesen nach retrospektive Ermittlung solcher Marktpreise aufweisen kann (vgl. Urteil Valmont/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:T:2004:266, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Außerdem kann sich die Kommission – ohne im Übrigen dazu verpflichtet zu sein – zwar der Hilfe externer Sachverständiger bedienen, doch entbindet sie dies nicht davon, deren Arbeit zu begutachten. Die zentrale und ausschließliche Verantwortung dafür, unter der Kontrolle des Unionsrichters für die Einhaltung von Art. 107 AEUV und die Umsetzung von Art. 108 AEUV zu sorgen, liegt nämlich bei der Kommission und nicht bei den genannten Sachverständigen (vgl. Urteil Valmont/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:T:2004:266, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Zuverlässigkeit und die Objektivität des Sachverständigengutachtens weder von der Hellenischen Republik noch von Ellinikos Chrysos, für deren Rechnung es im Übrigen erstellt worden ist, in Frage gestellt werden. Die Klägerinnen bestreiten jedoch, dass sich die Kommission auf dieses Gutachten stützen kann, da es sechs Monate nach dem streitigen Verkauf erstellt worden ist und für dessen Prüfung von der Prämisse ausgeht, dass sich die drei betreffenden Minen in einem „produktionsnahen“ Zustand befanden. Darüber hinaus bestreiten sie, dass diese Minen zum Zeitpunkt ihrer Veräußerung die Voraussetzungen für die im besagten Gutachten befürwortete Bewertungsmethode erfüllten.

93

Was erstens den Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens angeht, ist davon auszugehen, dass sich die Kommission bei der Ermittlung des Marktpreises einer Ware auch nach deren Verkauf der Hilfe von Sachverständigen bedienen kann, vorausgesetzt, die berücksichtigten Daten stammen aus dieser Zeit oder sind älter und standen zum besagten Zeitpunkt zur Verfügung.

94

Dies war hier der Fall. Von den drei im Sachverständigengutachten vorgeschlagenen methodologischen Bewertungsansätzen hat die Kommission nämlich lediglich den ersten – das Ertragswertverfahren – berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird im genannten Gutachten nach Maßgabe der berücksichtigten Preise, nämlich erstens der historischen Durchschnittspreise zwischen 1993 und 2003, zweitens der Preise im ersten Halbjahr 2004 und drittens des durchschnittlichen Preises für den Zeitraum von 1993 bis 2003 zuzüglich des Preises im ersten Halbjahr 2004 (dividiert durch 2), zwischen drei Wertespannen unterschieden. Von diesen drei Szenarien hat die Kommission nur das erste, nämlich die Durchschnittspreise während des Zeitraums von 1993 bis 2003 und damit Preise aus der Zeit vor dem streitigen Kauf, berücksichtigt. Außerdem hat die Kommission die im besagten Gutachten enthaltenen Daten über zukünftige Vermögenswerte und theoretische Mineralvorkommen nicht berücksichtigt.

95

Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand, dass das Sachverständigengutachten vom 30. Juni 2004 Mitternacht als tatsächlichem Bewertungsstichtag und damit von einem Zeitpunkt ausgegangen ist, der sechs Monate nach dem streitigen Verkauf liegt, nicht in Frage gestellt, da die berücksichtigten Durchschnittspreise aus der Zeit vor diesem Verkauf datierten.

96

Was zweitens die Beanstandung der Ausgangshypothese des Sachverständigengutachtens angeht, nämlich des „produktionsnahen“ Zustands der betreffenden Minen, ist hervorzuheben, dass nach diesem Gutachten, wie aus dem Wortlaut seines einleitenden Teils hervorgeht, operative Minen oder solche, die Gegenstand einer Machbarkeitsstudie sind, als in „produktionsnahem“ Zustand befindlich gelten. Dies war dem genannten Gutachten zufolge bei den drei Kassandra-Minen der Fall, denn die Standorte Stratoni und Olympias waren in der Vergangenheit operativ gewesen und aus sozialen und Umweltgründen, nicht aber aus wirtschaftlichen Gründen vorübergehend stillgelegt worden, und für den Standort Skouries war eine Machbarkeitsstudie durchgeführt worden.

97

Das Sachverständigengutachten berücksichtigt darüber hinaus zum einen die Tatsache, dass der Betrieb an den in Rede stehenden Standorten ausgesetzt war – am Standort Stratoni ist er erst 2006 und am Standort Olympias erst 2008 wieder aufgenommen worden –, und zum anderen die Tatsache, dass die griechischen Behörden verlässliche Zusicherungen hinsichtlich der Erteilung der Bergbaugenehmigungen gegeben hatten, die für die Wiederaufnahme des Betriebs an den drei in Rede stehenden Standorten notwendig waren.

98

Der letztgenannte Umstand wird durch Art. 1 des streitigen Vertrags bestätigt, wonach „darüber hinaus … auch alle bestehenden – behördlichen und sonstigen – Genehmigungen und Bewilligungen, die nicht durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder ausgesetzt worden und in Anhang IV des vorliegenden Vertrags aufgeführt sind, vom griechischen Staat an den Erwerber veräußert [werden] und … in dessen Namen und für dessen Rechnung gültig [sind]“. Art. 3.3 dieses Vertrags sieht ferner vor, dass „[sich] der griechische Staat [dazu] verpflichtet, den … vorgelegten Investitionsplan innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu prüfen und alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen innerhalb einer Frist von höchstens zehn Monaten auszustellen“.

99

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das oben in Rn. 65 zusammengefasste Vorbringen der Klägerinnen, mit dem die Gültigkeit des Sachverständigengutachtens als Bezugspunkt für die Bewertung der Kassandra-Minen in Abrede gestellt werden soll, zurückzuweisen ist.

100

Was drittens die Bewertungsmethode angeht, enthält das Sachverständigengutachten eine Beurteilung des Nettowerts des erwarteten Ertrags aus der zukünftigen Produktion der betreffenden Minen, zugleich wird aber eingeräumt, dass noch eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der geplanten langfristigen Investitionen bestehe. Dieses sogenannte „Ertragswertverfahren“ wird als Kernelement für die Bewertung von Minen bezeichnet, die „operativ oder in der Entwicklung sind oder für die eine Machbarkeitsstudie durchgeführt worden ist“. Das genannte Verfahren, einschließlich seiner grundsätzlichen Eignung für eine Bewertung der genannten Minen unter den vorerwähnten Bedingungen, wird von den Klägerinnen als solches nicht in Frage gestellt. Die Klägerinnen bestreiten hingegen, dass die besagten Minen diese Bedingungen zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs erfüllten.

101

Es ist jedoch festzustellen, dass die Situation der Standorte Stratoni und Olympias tatsächlich der im Sachverständigengutachten gegebenen Definition von „in der Vergangenheit operativen“ Minen entsprach. Wie die Klägerinnen im Übrigen einräumen, sind diese Standorte nämlich zumindest bis 1992 – Standort Olympias – bzw. 2002 – Standort Stratoni – betrieben worden und entspricht der Standort Skouries dem, was in dem Sachverständigengutachten als ein „Standort, für den die Machbarkeitsstudie abgeschlossen ist“ definiert wird (siehe oben, Rn. 96). Dieser in dem Gutachten festgestellte Umstand ist von den Klägerinnen nicht bestritten worden.

102

Zunächst verfügte der Standort Stratoni über eine am 18. Februar 2003 erteilte Betriebsgenehmigung, die, obwohl Gegenstand einer Anfechtungsklage, zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs noch gültig war. Darüber hinaus geht aus dem Wortlaut von Art. 3.1 des streitigen Vertrags hervor, dass zumindest eine Betriebsgenehmigung bereits vorlag. Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen, mit dem ein niedrigerer Wert geltend gemacht werden soll, weil zum Zeitpunkt des genannten Verkaufs keine den Standort Skouries betreffenden gültigen Genehmigungen vorgelegen hätten und diese mit dem erwähnten Vertrag nicht übertragen worden seien, zurückzuweisen.

103

Was sodann den Wert des Standorts Skouries angeht, steht fest, dass es sich bei diesem Standort lediglich um eine Lagerstätte handelte, die weder bereits über eine adäquate Infrastruktur oder Bergbaugenehmigungen verfügte noch jemals betrieben worden war. Diese Feststellung entspricht daher der im Sachverständigengutachten gegebenen Definition von einem „Standort, für den eine Machbarkeitsstudie abgeschlossen ist“. Im Jahr 1998 hat eine Gesellschaft tatsächlich eine solche Studie durchgeführt. Dem Gutachten zufolge kann der besagte Standort deshalb nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden, weil er eine Bergbaugenehmigung erhalten und betrieben werden könnte. Außerdem werden im Gutachten bei der Berechnung seines Werts die Entwicklungs-, Bau- und Betriebskosten sowie die administrativen Kosten für die Erteilung einer solchen Genehmigung berücksichtigt. Daher hat die Kommission keinen offensichtlichen Fehler begangen, als sie sich in den Erwägungsgründen 77 und 78 des angefochtenen Beschlusses auf den im Sachverständigengutachten für den in Rede stehenden Standort veranschlagten Schätzwert gestützt hat.

104

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission vernünftigerweise die Auffassung vertreten konnte, für die Standorte Stratoni und Skouries gelte im vorliegenden Fall das Ertragswertverfahren.

105

Was schließlich den Standort Olympias angeht, werfen die Klägerinnen der Kommission vor, diese habe die Daten des Sachverständigengutachtens selektiv verwendet. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, sich blind an die im Rahmen eines Sachverständigengutachtens vorgelegten Ergebnisse zu halten, sondern sie stattdessen überprüfen und die Arbeit der Sachverständigen begutachten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Valmont/Kommission, oben in Rn. 78 angeführt, EU:T:2004:266, Rn. 72). Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Kommission, die das Sachverständigengutachten als Bezugspunkt für die Bewertung der Kassandra-Minen akzeptiert hatte, insbesondere hinsichtlich des erwähnten Standorts von den Ergebnissen dieses Gutachtens abweichen durfte, wie sie es ausweislich der Erwägungsgründe 74 bis 76 des angefochtenen Beschlusses getan hat.

106

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler im 75. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses davon ausgehen durfte, dass sie den negativen Nettogegenwartswert des Standorts Olympias, so wie er im Sachverständigengutachten nach dem Ertragswertverfahren geschätzt worden war, nicht berücksichtigen konnte. Zum einen setzte dieser Wert nämlich voraus, dass es überhaupt eine in Betrieb befindliche Mine gab. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses konnte der erwähnte Standort unter Berücksichtigung der ernsten Umweltprobleme, die zum Entzug der bestehenden Betriebsgenehmigungen geführt hatten, und der Schwierigkeiten, neue Genehmigungen zu erhalten, jedoch noch mehrere Jahre lang nicht betrieben werden. Deshalb durfte die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses davon ausgehen, dass die Ausgangshypothese dieses Gutachtens, wonach der Betrieb am besagten Standort ab 2008 wieder aufgenommen werden könne, und die in Art. 3.3 des streitigen Vertrags genannten Fristen für die Erteilung der Genehmigungen unrealistisch waren. Im Übrigen haben die Klägerinnen selbst mehrfach auf den aleatorischen Charakter der Erteilung von Genehmigungen für diesen Standort hingewiesen.

107

Zum anderen hat die Kommission hinreichend plausibel die Auffassung vertreten, dass kein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, einen positiven Preis für den Erwerb einer Ware mit negativem Wert zu zahlen. Das Verhalten eines privaten Kapitalgebers in einer Marktwirtschaft wird nämlich von Rentabilitätsaussichten geleitet (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission,T‑296/97, Slg, EU:T:2000:89, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Kommission nachvollziehbar ausführt, hätte ein solcher Kapitalgeber den Optionswert des Standorts Olympias im Rahmen der Bewertung der Rentabilitätsaussichten berücksichtigt und die Inbetriebnahme seiner Mine zur Vermeidung von Verlusten erst für einen Zeitraum geplant, zu dem der Goldkurs sie rentabel gemacht hätte. Den Klägerinnen ist es jedoch nicht gelungen, die Erwägung der Kommission, wonach die Erteilung der für den Betrieb der Mine erforderlichen Genehmigungen unwahrscheinlich gewesen sei, als nicht plausibel erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für die Annahme, dass selbst dann, wenn der Goldpreis sie theoretisch rentabel gemacht hätte, eine mögliche Inbetriebnahme dieser Mine so ungewiss gewesen sei, dass sich ihr Wert nicht habe berechnen lassen und daher auf Null festgesetzt worden sei.

108

Die Kommission hat auch keine offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie von diesem Wert einen Betrag von 5,5 Mio. Euro für Kosten der Wartung des Standorts Olympias, zu deren Tragung sich Ellinikos Chrysos auf der Grundlage von Art. 3 des streitigen Vertrags (vgl. 75. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses) für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vertraglich verpflichtet hatte, in Abzug gebracht hat. Da mangels der erforderlichen Betriebsgenehmigungen nicht vorhersehbar war, für wie viele Jahre der erwähnte Standort nicht in Betrieb sein würde, ist nämlich nicht zu beanstanden, dass die Kommission keine zusätzlichen Wartungskosten berücksichtigt hat. Außerdem enthielt der genannte Vertrag in seinem Art. 4 eine Auflösungsklausel, wonach der Vertrag bei einseitiger Verletzung der vertraglichen Pflichten, zu denen die Erteilung der Betriebsgenehmigungen durch den griechischen Staat gehörte, von der anderen Partei hätte gekündigt werden können. Daher hätte sich Ellinikos Chrysos bei Nichterteilung der besagten Genehmigungen von ihrer Verpflichtung befreien können, die Wartungskosten für die Jahre nach Ablauf der in Art. 3.3 dieses Vertrags vorgesehenen Fristen zu tragen.

109

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die in den Erwägungsgründen 75 und 76 des angefochtenen Beschlusses angestellten Erwägungen plausibel und kohärent sind und die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

110

Diese Schlussfolgerung wird durch die verschiedenen Argumente der Klägerinnen nicht in Frage gestellt.

111

Dies gilt als Erstes für das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob der Preis für die im Rahmen des streitigen Verkaufs veräußerten Vermögenswerte dem Marktwert dieser Vermögenswerte entsprach, von dem im vorliegenden Fall tatsächlich existierenden privaten Verkäufer, nämlich der Kinross‑/TVX Hellas-Gruppe, hätte ausgehen müssen.

112

Hierzu ist festzustellen, dass es sich zum einen bei der Kinross-/TVX Hellas-Gruppe um die ehemalige Eigentümerin der genannten Vermögenswerte handelte, die ihr Investitionsvorhaben beenden wollte, weil sie mit ihrer Tätigkeit erhebliche Verluste erlitten hatte, und dass zum anderen der für die Veräußerung der Kassandra-Minen an die Hellenische Republik festgesetzte Preis offensichtlich nicht aus Verhandlungen über den Wert der verkauften Vermögenswerte auf der Grundlage einer objektiven Bewertung dieser Vermögenswerte hervorgegangen war. Wie es in der Präambel des außergerichtlichen Vergleichs ausdrücklich heißt, wird der Preis von 11 Mio. Euro als „angemessene finanzielle Entschädigung“ angesehen, mit der alle gegenseitigen Forderungen zwischen der erwähnten ehemaligen Eigentümerin und der Hellenischen Republik abgegolten werden. Dies bedeutet logischerweise, dass nicht nur dem Wert der Vermögenswerte als solcher Rechnung getragen worden ist, sondern auch den Forderungen, die sich aus der Nichteinhaltung anderer Verpflichtungen ergeben. Derartige Gesichtspunkte haben jedoch nichts mit dem Wert der Aktiva zu tun und hängen von vergangenen tatsächlichen Umständen ab, die für einen neuen Erwerber in der Zukunft nicht unbedingt relevant sind.

113

Darüber hinaus ist auch das Vorbringen von Ellinikos Chrysos zurückzuweisen, wonach die Tatsache, dass die Forderungen zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs nicht beziffert und fällig gewesen seien, belege, dass der Betrag von 11 Mio. Euro nicht das Ergebnis einer wirklichen Forderungsaufrechnung gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Parteien des außergerichtlichen Vergleichs über die Regelung ihrer gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen geeinigt haben, sind sie nämlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein solcher Betrag als eine „angemessene finanzielle Entschädigung“ angesehen werden konnte, um mehrere Jahre dauernde Gerichts- und Schlichtungsverfahren mit ungewissem Ausgang zu vermeiden (vgl. Buchst. F der Präambel dieses Vergleichs). Diese Forderungen waren daher beziffert und somit ab Veröffentlichung des Gesetzes, in dem der genannte Vergleich festgeschrieben wurde, fällig. Außerdem ist festzustellen, dass die erwähnten Forderungen – zum einen die Ansprüche des Staates wegen des Nichtbetriebs der Minen und der Nichtvorlage neuer Studien über Gründung und Arbeitsweise goldverarbeitender Betriebe sowie wegen der (festgestellten oder nicht festgestellten) Verstöße gegen die Umweltschutzvorschriften und zum anderen die Ansprüche von TVX Hellas, die auf die Erklärungen über die Sicherheits- und Garantieleistung für die Erteilung sämtlicher für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Minen erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen gestützt waren, insbesondere diejenigen, die sich auf die durch den Verlust des Investitionskapitals verursachten Schäden bezogen – in den Buchst. D und E der Präambel des Vergleichs aufgeführt waren.

114

Auch wenn sich daher nicht grundsätzlich ausschließen lässt, dass der Betrag von 11 Mio. Euro auch den angemessenen Marktwert der von der Hellenischen Republik anschließend auf Ellinikos Chrysos übertragenen Güter darstellt, lässt sich doch nicht behaupten, dass dieser Betrag in keinem Zusammenhang mit der Aufrechnung der Forderungen zwischen der Hellenischen Republik und TVX Hellas stand. In Anbetracht des Vorstehenden hat die Kommission auch keine tatsächlichen Fehler begangen, als sie in den Erwägungsgründen 53 bis 55 des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen ist, dass sich der erwähnte Betrag aus der Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen der beiden Parteien des außergerichtlichen Vergleichs ergab.

115

Mangels substantiierten Vorbringens der Klägerinnen, das die Annahme zulässt, dass das Ergebnis der Forderungsaufrechnung insoweit den tatsächlichen Marktwert der Minen widerspiegeln konnte, als die zwischen den Parteien aufgerechneten gegenseitigen Forderungen Bestandteile des objektiven Werts der veräußerten Vermögenswerte und damit des Preises dieser Vermögenswerte darstellen würden, ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kommission im 54. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, diese Forderungsaufrechnung sei nicht repräsentativ für den Wert der veräußerten Vermögenswerte.

116

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie es im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers abgelehnt hat, das Verhalten der Kinross-/TVX Hellas-Gruppe als Bezugspunkt für die Bewertung der mit dem streitigen Vertrag übertragenen Vermögenswerte zu berücksichtigen.

117

Das Gleiche gilt als Zweites für das Argument der Hellenischen Republik, wonach ein privater Kapitalgeber im konkreten Kontext eines Minenverkaufs bestrebt wäre, das ordnungsgemäße Funktionieren der Minen sicherzustellen, und die Erfordernisse des Umwelt- und Beschäftigungsschutzes bei der Schätzung des Werts der genannten Minen daher berücksichtigt werden müssten. In diesem Zusammenhang ist zum einen hervorzuheben, dass aus dem Wortlaut des streitigen Vertrags nicht hervorgeht, dass der griechische Staat durch das Geschäft mit Ellinikos Chrysos den Übergang der Haftung im Umwelt- und Sozialbereich vom ehemaligen auf den neuen Eigentümer kontrollieren wollte oder schnell handeln musste, um zu verhindern, dass sich die Umweltschäden oder die sozialen Probleme verschlimmerten. Der griechische Staat hat im Gegenteil eine Klausel in den genannten Vertrag aufgenommen, die Ellinikos Chrysos vollständig von jeglicher Haftung für Schäden an der Umwelt und bei Dritten befreit, die vor Veröffentlichung des den Vertrag ratifizierenden Gesetzes aufgetreten sind oder deren Ursachen aus der Zeit vor dieser Veröffentlichung datieren. Im Fall einer Kündigung des streitigen Vertrags ist eine vollständige Befreiung von der nach Unterzeichnung dieses Vertrags entstandenen Haftung vorgesehen (vgl. Art. 1.3 des streitigen Vertrags).

118

Als Drittes ist auch das Vorbringen der Hellenischen Republik zurückzuweisen, wonach sie durch ihre Beteiligung an der fraglichen Transaktion die Verluste begrenzt habe, die ihr durch die vollständige Stilllegung der Kassandra-Minen entstanden wären. Der Umstand, dass die Maßnahme für die Behörden oder das öffentliche Unternehmen, die die Beihilfe gewähren, sinnvoll ist, befreit nämlich nicht davon, zu prüfen, ob durch die in Rede stehenden Maßnahmen dem begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, und genügt daher nicht, um die in Rede stehende Maßnahme mit dem Kriterium des privaten Kapitalgebers in Einklang zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission,T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, Slg, EU:T:2010:386, Rn. 213 und 214).

119

Als Viertes ist auch das im Kontext des vorliegenden Klagegrundes vorgebrachte Argument von Ellinikos Chrysos, die das Vorliegen eines Tatsachenfehlers geltend macht, der die Verlustabschreibung der Investition in die Kassandra-Minen im Jahresbericht der Kinross-/TVX Hellas-Gruppe betrifft, unbeachtlich.

120

Zum einen überschneidet sich dieses Argument mit dem oben in den Rn. 110 bis 116 geprüften Argument des vermeintlichen Fehlers bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers, soweit die Kommission bei der Schätzung des Marktwerts der veräußerten Vermögenswerte das Verhalten des tatsächlichen Kapitalgebers, der Kinross-/TVX Hellas-Gruppe, hätte berücksichtigen müssen. Zum anderen stimmt der Bilanzwert einer Gesellschaft, wie die Kommission im 52. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgehoben hat, nicht grundsätzlich mit dem Marktwert überein, wenn es um die Bewertung von Vermögenswerten zur Ermittlung ihres Preises bei einer Veräußerung geht (vgl. in diesem Sinne Urteil Griechenland u. a./Kommission, oben in Rn. 118 angeführt, EU:T:2010:386, Rn. 307 bis 309).

121

In Ermangelung von Anhaltspunkten dafür, dass der Bilanzwert der im Rahmen des streitigen Verkaufs veräußerten Vermögenswerte mit deren Marktwert übereinstimmt, ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Kommission den erstgenannten Wert im 52. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht berücksichtigt hat.

122

Was als Fünftes die Rüge angeht, mit der die Klägerinnen einen Fehler bei der Berechnung des Werts der mit dem streitigen Vertrag übertragenen Minen beanstanden, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission im 68. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass sie den Wert jeder der drei in Rede stehenden Minen auf zwei Aspekte hin untersucht habe, nämlich zum einen den Wert der Mine auf der Grundlage wirtschaftlicher Faktoren, die zum Zeitpunkt der streitigen Veräußerung vorlagen, und zum anderen die betriebliche Einsatzfähigkeit der Mine im Hinblick auf die Realisierung des vorstehend erwähnten Werts.

123

In diesem Zusammenhang macht Ellinikos Chrysos geltend, dass die Kommission nicht für jede der betreffenden Minen eine gesonderte Berechnung habe vornehmen dürfen. In der mündlichen Verhandlung hat sie sich dafür auf das Urteil Nr. 1492/2013 des Symvoulio tis Epikrateias vom 17. April 2013 gestützt, in dem für Recht erkannt worden ist, dass die Kassandra-Minen eine einzige und unteilbare Einheit darstellten. Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Argument unbegründet, da es den Umstand außer Acht lässt, dass es sich beim Gesamtwert der genannten Minen lediglich um die Summe des Werts jeder einzelnen dieser Minen handelt und der negative Wert einer Mine den positiven Wert der anderen beeinflusst.

124

Was erstens die Berechnung des Werts jeder einzelnen der in Rede stehenden Minen angeht, ist auf die vorstehenden Rn. 100 bis 109 zu verweisen.

125

Was zweitens den Wert der fraglichen Grundstücke betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem streitigen Vertrag neben anderen Vermögenswerten umfangreicher Immobilienbesitz sowie – erschließbare, nicht erschließbare und landwirtschaftliche – Geländeflächen übertragen worden sind (vgl. Art. 1 Teil A dieses Vertrags). Die Kommission stuft diese Geländeflächen im 81. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses als Vermögenswerte des Bergbauunternehmens und nicht als Grundstücke im weiteren Sinne des Begriffs ein, was auf die besonderen Merkmale des Bergbaus zurückzuführen sei. Die Klägerinnen tragen vor, die genannten Geländeflächen hätten, da die Kassandra-Minen zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs nicht in Betrieb gewesen seien, einen geringeren Wert gehabt, weil sie nicht hätten genutzt werden können.

126

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 81. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses das Sachverständigengutachten als Bezugspunkt für die Bewertung der in Rede stehenden Grundstücke genommen und diese als von den Minen getrennte Vermögenswerte angesehen, zugleich aber eingeräumt hat, dass die genannten Grundstücke nicht zu anderen Zwecken als zum Bergbau genutzt werden konnten. Dieser Beurteilung ist zu folgen, da die Grundstücke zusätzliche Vermögensbestandteile darstellen, die einen eigenen, wirtschaftlich messbaren Wert aufweisen.

127

Zudem hat die Kommission, da sich das Sachverständigengutachten bei der Ermittlung des Werts der besagten Minen auf die von Ellinikos Chrysos vorgelegten Daten stützte und daher keine wirklich unabhängige Bewertung darstellte, den im genannten Gutachten auf 6 Mio. Euro geschätzten Wert der betreffenden Grundstücke überprüft und dabei insbesondere auf den Preis zurückgegriffen, den TVX Hellas im Jahr 1995 für den Erwerb dieser Grundstücke gezahlt hatte, und ihn nach dem allgemeinen Preisindex der industriellen Produktion für den Zeitraum von 1995 bis 2003 angepasst (vgl. Erwägungsgründe 84 bis 86 des angefochtenen Beschlusses).

128

Mit dieser Vorgehensweise ist die Kommission zu einem Wert von 3,5 Mio. Euro für die von TVX Hellas im Jahr 1995 erworbenen Grundstücke und von 1,1 Mio. Euro für die 70 Grundstücke gelangt, die diese Gesellschaft nach 1995 zusätzlich erworben hatte. Die Kommission hat den Wert der letztgenannten Grundstücke den Finanzausweisen der genannten Gesellschaft entnommen und den dort angegebenen Wert für marktorientiert, da vom Markt bestimmt, gehalten (vgl. 88. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses). Der auf diese Weise ermittelte Gesamtwert von 4,6 Mio. Euro ist nach dem allgemeinen griechischen Preisindex der industriellen Produktion für die Zeiträume von 1995 bis 2003 und von 1998 bis 2003 angepasst worden, wodurch sich ein Wert von 5,9 Mio. Euro ergab. Die Kommission hat somit einen Wert ermittelt, der dem im Sachverständigengutachten vorgeschlagenen Wert sehr nahe kam, und ihn daher für als Marktwert per Dezember 2003 gerechtfertigt erachtet (vgl. Erwägungsgründe 89 und 90 des angefochtenen Beschlusses).

129

Zum einen haben sich aber die griechischen Behörden im Laufe des Verwaltungsverfahrens selbst damit einverstanden erklärt, dass der 1995 in der Ausschreibung ermittelte Grundstückswert mitberücksichtigt werden kann (vgl. 87. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

130

Zum anderen steht eine solche Vorgehensweise im Einklang mit der Rechtsprechung, die anerkennt, dass die Ankaufskosten einen sekundären oder indirekten Hinweis auf den Wert eines Grundstücks liefern können (Urteil vom 29. März 2007, Scott/Kommission,T‑366/00, Slg, EU:T:2007:99, Rn. 106, insoweit nicht mit Rechtsmittel angefochten). Im vorliegenden Fall hat die Kommission den von TVX Hellas zum Zeitpunkt des Ankaufs von Grundstücken im Jahr 1995 gezahlten Preis tatsächlich herangezogen, um den Wert dieser Grundstücke, der, worauf im 86. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hingewiesen wird, bereits im Sachverständigengutachten geschätzt worden war, zu überprüfen und Gewissheit darüber zu erlangen.

131

Die Kritik, dass die Kommission den allgemeinen Preisindex der industriellen Produktion angewandt habe, um den Wert der in Rede stehenden Grundstücke an die Inflation bis 2003 anzupassen, obwohl dieser Index für Industriegüter gelte und nicht für Grundstücke, auf denen diese Güter hergestellt würden, erscheint nicht überzeugend. Zum einen hatte die Kommission nämlich nicht den Wert der genannten Grundstücke im Jahr 1995, sondern zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs im Jahr 2003 zu ermitteln, und zum anderen musste sie, da es keinen Preisindex für Industriegelände gab, entweder den Preisindex für Gewerbeimmobilien oder den allgemeinen Preisindex der industriellen Produktion, welcher im vorliegenden Fall herangezogen worden ist, anwenden. Außerdem ist festzustellen, dass diese Wahl für die Klägerinnen eher günstig gewesen ist, da sie zu einem Preis geführt hat, der unter dem Preis liegt, zu dem die Anwendung des Preisindex für Gewerbeimmobilien geführt hätte. Unter diesen Umständen hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie den allgemeinen Preisindex der industriellen Produktion herangezogen hat. Daher ist davon auszugehen, dass sie für die Grundstücke im vorliegenden Fall einen Wert ermittelt hat, der hinreichend genau dem Wert dieser Grundstücke im Dezember 2003 entspricht, wie es von der maßgeblichen Rechtsprechung verlangt wird (Urteil Scott/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, EU:T:2007:99, Rn. 100).

132

In Anbetracht des Vorstehenden ist die Rüge der Klägerinnen hinsichtlich der Berechnung des Werts der fraglichen Grundstücke zurückzuweisen.

133

Was drittens den Wert der in Rede stehenden Mineralvorkommen angeht, ist festzustellen, dass der griechische Staat mit dem streitigen Vertrag zum einen goldhaltige Mineralvorkommen und zum anderen Lagerstätten für sonstige Mineralienkonzentrate (Blei und Zink) an Ellinikos Chrysos veräußert hat.

134

Was die goldhaltigen Mineralvorkommen betrifft, räumt die Kommission im Rahmen des angefochtenen Beschlusses ein, dass der Wert der Goldvorkommen aufgrund des Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung des relativ niedrigen Goldpreises und der Transport- und Verarbeitungskosten für Goldkonzentrate, die im 92. Erwägungsgrund dieses Beschlusses berechnet werden, zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs negativ gewesen sei. Sie hebt ferner hervor, dass der Wert der Golderze im Sachverständigengutachten nicht beurteilt worden sei. Daher kommt sie zu dem Schluss, dass sich dieser Wert nicht berechnen lasse (vgl. 93. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

135

Hinsichtlich der goldhaltigen Mineralvorkommen vertritt die Kommission nämlich die Auffassung, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber sie zur Vermeidung von Verlusten nicht verarbeiten würde, so dass ihr Wert nicht negativ sei, sondern bei Null liege. Die Hellenische Republik hat jedoch darauf hingewiesen, dass Goldkonzentrate einen Arsengehalt von beinahe 10 % aufwiesen und, wenn sie nicht vermarktet werden könnten, als gefährliche Abfälle eingestuft würden, deren Verarbeitung und Bewirtschaftung nach der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (ABl. L 102, S. 15) obligatorisch seien. Gleichwohl hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Umweltkosten bereits im Rahmen der Berechnung des Werts der Minen berücksichtigt worden waren und im Rahmen der Bewertung der genannten Vorkommen daher nicht ein zweites Mal in Abzug gebracht werden durften.

136

Was die in den veräußerten Lagerstätten befindlichen anderen Mineralienkonzentrate angeht, hat sich die Kommission auf die Schätzung der nachgewiesenen Konzentrate vom 30. Juni 2004 gestützt, die im Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Methode vorgenommen worden war, die standardmäßig für die Berechnung von Zahlungen für Metalle verwendet wird und den Nettoschmelzertrag liefert (vgl. Erwägungsgründe 95 und 96 des angefochtenen Beschlusses). Anschließend hat sie die (von Ellinikos Chrysos gemeldeten) Mengen an Mineralvorkommen im Dezember 2003 mit dem an der Metallbörse notierten Metallpreis multipliziert und ist zu einem Wert von 3 Mio. Euro gelangt. Sie hat ferner klargestellt, dass, da Ellinikos Chrysos die Lagerstätten im Dezember 2004, also nach Erstellung des genannten Gutachtens, veräußert habe, zeitgleich mit dem streitigen Verkauf keine weiteren Verkäufe erfolgt seien, die bei der Vornahme einer vergleichenden Analyse hätten berücksichtigt werden können. Die von der Kommission vorgenommene Berechnung enthält daher insoweit keinen offensichtlichen Fehler.

137

Das Argument der Hellenischen Republik, wonach – zusammengefasst wiedergegeben – die in den veräußerten Lagerstätten befindlichen Mengen an Mineralvorkommen zum Zeitpunkt des Verkaufs an Ellinikos Chrysos geringer gewesen seien als die im Sachverständigengutachten geschätzten Mengen, ist zurückzuweisen, da die Kommission während des Verwaltungsverfahrens davon keine Kenntnis hatte. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen nämlich anhand der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission zum Zeitpunkt ihres Erlasses verfügte (vgl. Urteil vom 20. März 2013, Rousse Industry/Kommission,T‑489/11, EU:T:2013:144, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und kann sich ein Kläger vor den Gerichten nicht auf tatsächliche Gesichtspunkte berufen, die im Verlauf des in Art. 108 AEUV vorgesehenen vorgerichtlichen Verfahrens nicht vorgebracht worden sind. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Kommission rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte, die ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können, aber nicht vorgetragen worden sind, nicht berücksichtigt hat, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber hätten vorgetragen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Wam Industriale/Kommission,T‑303/10, EU:T:2012:505, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

138

Daher ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen, soweit sie sich auf den Fehler bei der Berechnung des Werts der in den veräußerten Lagerstätten befindlichen anderen Mineralienkonzentrate bezieht.

139

Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes, der die erste Beihilfemaßnahme betrifft, in vollem Umfang zurückzuweisen, da das Gericht weder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers noch einen anderen Fehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV oder aber einen Tatsachen- oder Rechenfehler festgestellt hat.

– Erster Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung der Verwendung staatlicher Mittel

140

Die Klägerinnen tragen im Wesentlichen vor, die Kommission habe, als sie im 106. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen sei, dass die Hellenische Republik die Rolle eines Verkäufers gespielt habe und nicht die eines bloßen im öffentlichen Interesse handelnden Vermittlers, den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und das Kriterium der Verwendung staatlicher Mittel daher zu Unrecht als erfüllt angesehen. Zum einen habe der Vorgang in Wirklichkeit nämlich aus „einander widerspiegelnden“, „aufeinander folgenden“ bzw. „aneinander anknüpfenden“ Verträgen zwischen privaten Unternehmen bestanden, und der griechische Staat habe bei der Suche nach einem Käufer lediglich vermittelt, um einen kontinuierlichen Betrieb der Minen unter dauerhafter Beachtung des Umweltschutzes und unter Aufrechterhaltung der Beschäftigung in der Region zu gewährleisten.

141

Zum anderen stellten die zur Zahlung des Preises für den streitigen Verkauf der Kassandra-Minen verwendeten Mittel, die in Anwendung von Art. 2 des streitigen Vertrags direkt TVX Hellas zugeflossen seien, keinen unmittelbaren Verlust staatlicher Mittel dar, der dem griechischen Staat zugerechnet werden könne, da weder direkt noch indirekt eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung stattgefunden habe.

142

Die Hellenische Republik trägt weiter vor, die Rolle eines bloßen Vermittlers, die sie im Rahmen des streitigen Geschäfts gespielt habe, werde bestätigt durch die entsprechende Stellungnahme des Referats „Vergabewesen Gesetzgebung“ der Direktion „Vergabewesen“ der Generaldirektion „Binnenmarkt und Dienstleistungen“ in einem Schreiben vom 21. September 2009 an den Generalsekretär des griechischen Entwicklungsministeriums in Beantwortung von dessen Anfrage, ob der streitige Vertrag in den Anwendungsbereich des Vergaberechts falle. In dieser Stellungnahme werde darüber hinaus bestätigt, dass das Unionsrecht keinerlei Verpflichtung vorsehe, für den Verkauf von Minen eine Ausschreibung durchzuführen.

143

Ellinikos Chrysos fügt dem hinzu, da die in Rede stehenden Vermögenswerte bzw. der Betrag von 11 Mio. Euro nie in den griechischen Staatshaushalt eingestellt worden seien, sei es nach griechischem Recht unmöglich, die Beihilfe zurückzufordern, wie es im angefochtenen Beschluss verlangt werde. Der griechische Staat müsse nämlich neue spezifische Rechtsvorschriften erlassen, um der Rückforderungsverpflichtung nachzukommen.

144

Nach Auffassung der Hellenischen Republik genügt es für eine Einstufung des Verkaufspreises für die Kassandra-Minen als staatliche Beihilfe nicht, dass dieser Preis unter dem Marktwert liege, dass der griechische Staat für einen virtuellen Zeitraum Eigentümer der Vermögenswerte von TVX Hellas geworden sei, bevor er sie auf den Erwerber Ellinikos Chrysos übertragen habe, und dass der griechische Staat diese Geschäfte allesamt kontrolliert und durch ein Gesetz ratifiziert habe.

145

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

146

In Bezug auf die Voraussetzung der Verwendung staatlicher Mittel und damit der Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme an den Staat geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Einstufung von Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Art. [107] Abs. 1 [AEUV] voraussetzt, dass sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (vgl. Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission,C‑482/99, Slg, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147

Zum anderen muss sich die Vergünstigung aus einer Übertragung staatlicher Mittel ergeben. Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich nur solche Vorteile, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden oder eine zusätzliche Belastung für den Staat darstellen, als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen (vgl. Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C‑399/10 P und C‑401/10 P, Slg, EU:C:2013:175, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese beiden Voraussetzungen unterscheiden sich und müssen kumulativ vorliegen (Urteil vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission,T‑351/02, Slg, EU:T:2006:104, Rn. 103).

148

Es braucht nicht in jedem Fall festgestellt zu werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden kann. Als Beihilfen gelten namentlich Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 100 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

149

Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt nämlich Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen (vgl. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF u. a.,C‑124/10 P, Slg, EU:C:2012:318, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 102).

150

Daher kann eine staatliche Maßnahme, die geeignet ist, sowohl die Unternehmen, auf die sie angewandt wird, in eine günstigere Lage als andere zu versetzen als auch ein hinreichend konkretes Risiko für den Eintritt einer künftigen zusätzlichen Belastung für den Staat zu schaffen, zulasten der staatlichen Mittel gehen (vgl. Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

151

Darüber hinaus hat der Gerichtshof klargestellt, dass Vorteile, die in Form einer Bürgschaft des Staates gewährt werden, eine zusätzliche Belastung für den Staat bedeuten können (Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade,C‑200/97, Slg, EU:C:1998:579, Rn. 43, vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV,C‑275/10, Slg, EU:C:2011:814, Rn. 39 bis 42, sowie Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 107).

152

Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung hervor, dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Änderung der Marktbedingungen, die einen bestimmten Unternehmen mittelbar gewährten Vorteil bewirkt, daraus folgt, dass dem Staat Mittel entgehen, und deshalb selbst das Hinzutreten einer autonomen Entscheidung der Investoren den Zusammenhang zwischen diesem Verlust von Mitteln und dem Vorteil, den die betreffenden Unternehmen genießen, nicht entfallen lässt (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 108).

153

Die Kommission muss daher für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil, der dem Begünstigten gewährt wird, einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits dartun (Urteil Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., oben in Rn. 147 angeführt, EU:C:2013:175, Rn. 109).

154

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der streitige Vertrag, aus dem der Vorteil für Ellinikos Chrysos erwächst, zwischen dieser und dem griechischen Staat geschlossen worden ist. Im Rahmen dieses Vertrags übernimmt der griechische Staat als Verkäufer gegenüber der anderen Vertragspartei eine Reihe von Verpflichtungen und Rechten wie diejenigen, die sich aus den Art. 1.3, 3.3 und 4 des Vertrags ergeben. Daher ist festzustellen, dass der Vorteil, der sich aus diesem Vertrag ergibt, dessen Abschluss der griechische Staat vorangetrieben, den er unterzeichnet und für den er eine Bürgschaft abgegeben hat, diesem zugerechnet werden kann.

155

Bezüglich dessen, dass der Vorteil unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird, ist erstens festzustellen, dass der streitige Verkauf, nämlich der Weiterverkauf der Kassandra-Minen an Ellinikos Chrysos zu einem geringeren Preis als dem Marktpreis, zu einer Verringerung der Einnahmen des Staates im Verhältnis zu den Einnahmen, die er hätte erzielen können, und damit zu einem Verlust von Mitteln führt. Dies beinhaltet für sich genommen einen Vorteil für die Gesellschaft, die die Grundstücke erwirbt, und eine mögliche Belastung der staatlichen Mittel. Zweitens hat der griechische Staat mit der Übernahme der in den Art. 1.3, 3.3 und 4 des streitigen Vertrags vorgesehenen Verpflichtungen, die durch die Art. 52 und 53 des griechischen Gesetzes Nr. 3220/2004 gebilligt worden sind, seinen Haushalt der Gefahr von Belastungen im Zusammenhang mit etwaigen Maßnahmen ausgesetzt, die ergriffen werden müssen, um die anwendbaren Rechtsvorschriften anstelle des Erwerbers einzuhalten. Diese vom griechischen Staat gegebenen Garantien bergen ein hinreichend konkretes Risiko des zukünftigen Eintritts einer zusätzlichen Belastung für den Staat im Sinne der oben in den Rn. 151 und 153 angeführten Rechtsprechung in sich.

156

Daher hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie in den Erwägungsgründen 105 bis 107 des streitigen Beschlusses festgestellt hat, dass das Kriterium der Übertragung staatlicher Mittel erfüllt sei.

157

Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerinnen nicht in Frage gestellt.

158

Was als Erstes das Argument der Klägerinnen angeht, es gebe nur einen einzigen Vorgang, der aus aneinander anknüpfenden Verträgen zwischen Privatparteien bestehe, ist zum einen festzustellen, dass der Wortlaut des streitigen Vertrags und des außergerichtlichen Vergleichs ausdrücklich auf einen Erwerb der in Rede stehenden Grundstücke durch den griechischen Staat Bezug nimmt (vgl. Nr. II Buchst. a und e des außergerichtlichen Vergleichs sowie Präambel Abs. 3 Buchst. a und Art. 1 des streitigen Vertrags). Dieser hat die genannten Grundstücke nämlich notwendigerweise erworben, um das Eigentum an ihnen anschließend auf Ellinikos Chrysos übertragen zu können. Außerdem beruht die Tatsache, dass die besagten Grundstücke nicht auf den Namen des griechischen Staates in das Kataster eingetragen worden sind – ein Umstand, auf den sich Ellinikos Chrysos zum Nachweis dafür beruft, dass das Eigentum an diesen Grundstücken nie auf den griechischen Staat übergegangen sei –, auf einer in Art. 51 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes Nr. 3220/2004 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme von den allgemein geltenden Rechtsvorschriften. Diese spezielle Rechtsvorschrift hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Eigentum nicht auf den griechischen Staat überging. Wäre dieser nicht Eigentümer der erwähnten Grundstücke gewesen, hätte er das Eigentum an ihnen nämlich nicht auf Ellinikos Chrysos übertragen können.

159

Als Zweites ist auch das Argument der Hellenischen Republik, es fehle an einer unmittelbaren Übertragung staatlicher Mittel, zurückzuweisen, da es sich auf eine partielle und unzutreffende Auslegung der Rechtsprechung stützt. Wie oben in den Rn. 147 bis 149 festgestellt worden ist, ist eine unmittelbare Mittelübertragung nämlich nicht erforderlich.

160

Schließlich ist das Argument von Ellinikos Chrysos zurückzuweisen, die Rückforderung der Beihilfe sei deshalb unmöglich, weil der griechische Staat hierfür neue spezifische Rechtsvorschriften erlassen müsste, da die in Rede stehenden Vermögenswerte bzw. der Betrag von 11 Mio. Euro nie in den Staatshaushalt eingestellt worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung könnte ein Staat, der Adressat einer Entscheidung über die Rückforderung einer Beihilfe ist, zur Rechtfertigung der Nichtrückforderung einer für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe nämlich nur geltend machen, dass es absolut unmöglich gewesen sei, die Entscheidung, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde, richtig durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland,C‑415/03, Slg, EU:C:2005:287, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Tatsache, dass hierfür möglicherweise spezifische Rechtsvorschriften erlassen werden müssen, stellt jedoch keine solche absolute Unmöglichkeit dar, sondern fällt vielmehr unter die dem genannten Staat obliegende Verpflichtung zu redlicher Zusammenarbeit, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, C‑415/03, Slg, EU:C:2005:287, Rn. 42).

161

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes, der die erste Beihilfemaßnahme betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

– Dritter Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Rechtssache T‑233/11)

162

Die Hellenische Republik macht erstens einen Verstoß gegen die Vorschriften über die wettbewerbsrechtliche Abgrenzung des relevanten Marktes geltend, weil die Kommission in Lagerstätten enthaltene Metalle darin einbezogen habe. Zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs sei von den in Rede stehenden Minen lediglich der Standort Stratoni in betriebsbereitem Zustand gewesen; da dieser lediglich Blei- und Zinkerze herstelle, betreffe der genannte Verkauf nur den Markt für diese Erze.

163

Zweitens beanstandet die Hellenische Republik die im 110. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getroffene Feststellung der Kommission, dass Zink, Kupfer, Gold, Blei und Silber außer in Griechenland in elf weiteren Mitgliedstaaten abgebaut und diese Erzeugnisse in der gesamten Union gehandelt würden. Diese Feststellung könne sich nämlich nur auf den Metallmarkt beziehen, bei dem es sich nicht um den richtigen relevanten Markt handle. Die Wettbewerber, die Blei- und Zinkerze herstellten (richtiger relevanter Markt), seien jedoch in sechs bzw. fünf der elf von der Kommission angeführten Mitgliedstaaten ansässig, wie aus einem mit „Olympias Marketing Study“ überschriebenen Bericht hervorgehe. Im Übrigen sei der Einfluss von Ellinikos Chrysos auf den Wettbewerb unbedeutend, da deren Produktion im Jahr nach dem streitigen Verkauf lediglich 0,2 % des Zinkabbaus und 0,9 % des Bleiabbaus auf dem europäischen Markt entsprochen habe. Der erwähnte Verkauf habe letztlich eine Erhöhung der Produktion der vorerwähnten Erze innerhalb der Union bewirkt. Diese Erze deckten lediglich 34 % bzw. 54 % des Bedarfs der metallverarbeitenden Industrie der Union; das Defizit werde durch Einfuhren aus Ländern gedeckt, die nicht zur Union gehörten. Deshalb habe der besagte Verkauf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrien gefördert und nicht verfälscht.

164

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Hellenischen Republik entgegen.

165

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 1 AEUV, die sich auf die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und die Verfälschung des Wettbewerbs beziehen, im Bereich staatlicher Beihilfen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich untrennbar miteinander verknüpft sind. Der innergemeinschaftliche Handel muss insbesondere dann als von einer staatlich gewährten finanziellen Beihilfe beeinflusst angesehen werden, wenn sie die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern in diesem Handel stärkt (vgl. Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

166

Außerdem ist die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der Tatbestandsmerkmale von Art. 107 Abs. 1 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission,C‑372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 44, und vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano,C‑148/04, Slg, EU:C:2005:774, Rn. 54).

167

Die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt ist somit dann festzustellen, wenn die Beihilfe eine Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel und eine verzerrende Wirkung auf den Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handel entfaltet oder entfalten kann (Urteil Unicredito Italiano, oben in Rn. 166 angeführt, EU:C:2005:774, Rn. 55).

168

Im vorliegenden Fall hat die Kommission im 110. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass Ellinikos Chrysos in einem Wirtschaftssektor tätig sei, mit dessen Produkten ein reger Handel im Binnenmarkt stattfinde, nämlich im Wirtschaftssektor des Abbaus von Zink, Kupfer, Blei, Gold und Silber, dass die genannte Tätigkeit in elf Mitgliedstaaten ausgeübt werde, dass die Beihilfe Ellinikos Chrysos einen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern verschafft habe und dass alles in allem die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bestehe.

169

Mit dem Vorbringen der Hellenischen Republik, das darauf abzielt, die von der Kommission vorgenommene Abgrenzung des relevanten Marktes in Frage zu stellen, lässt sich die Begründetheit dieser Schlussfolgerung nicht widerlegen. Es genügt nämlich, wenn die Kommission dartut, dass die streitige Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, ohne dass es erforderlich wäre, den fraglichen Markt abzugrenzen (vgl. Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission,T‑177/07, Slg, EU:T:2010:233, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170

Das Argument der Hellenischen Republik, die erste Beihilfemaßnahme sei wettbewerbsfördernd gewesen und auf dem europäischen Rohstoffmarkt habe ein Mangel geherrscht, ist als unerheblich zurückzuweisen. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass dieses Argument zutrifft, kann ein solcher Gesichtspunkt die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs, die sich aus der Stärkung der Marktposition von Ellinikos Chrysos aufgrund des Erlasses der genannten Maßnahme ergibt, deshalb nicht ausgleichen, weil die Kommission, worauf oben in den Rn. 166 und 167 hingewiesen worden ist, nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet ist.

171

Obwohl der europäische Markt für die Produktion von Mineralien defizitär ist, würde Ellinikos Chrysos im Verhältnis zu den übrigen Bergbauunternehmen nämlich in jedem Fall einen Wettbewerbsvorteil erhalten, da sie auf dem Binnenmarkt mit den übrigen Bergbauunternehmen im Wettbewerb stünde, ohne die genannten Mineralien einführen zu müssen.

172

Aus den vorstehenden Erwägungen ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes, der die erste Beihilfemaßnahme betrifft, als unbegründet zurückzuweisen.

Zweite Beihilfemaßnahme

– Erster Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils (Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11)

173

Die Klägerinnen tragen vor, die für den streitigen Verkauf gewährte Steuerbefreiung habe unter der De-minimis-Schwelle im Bereich staatlicher Beihilfen gelegen. In diesem Zusammenhang seien zum einen die Grunderwerbsteuern auf der falschen Grundlage des Werts der in Rede stehenden Grundstücke berechnet worden, nämlich eines Betrags von 6 Mio. Euro, bei dem es sich um eine von European Goldfields willkürlich angegebene Zahl handle. Zum anderen sei die Steuer auf die Abtretung der Abbaurechte auf der falschen Grundlage des Gesamtwerts der Kassandra-Minen berechnet worden und nicht, wie in Art. 173 Abs. 1 des griechischen Bergbaugesetzbuchs vorgesehen, der den Wert der Minen von der Berechnungsgrundlage für diese Steuer ausnehme, allein auf der Grundlage des Werts der Abbaurechte.

174

Ellinikos Chrysos fügt dem hinzu, dass die Grunderwerbsteuern angesichts des nicht endgültigen Charakters des streitigen Vertrags nicht geschuldet gewesen seien, da die Art. 3 und 4 dieses Vertrags eine Verpflichtung des Erwerbers zur Vorbereitung eines Unternehmensplans vorsähen, der nicht vorgelegt worden sei.

175

Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

176

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme, mit der staatliche Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, nach ständiger Rechtsprechung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV ist (Urteile vom 15. März 1994, Banco Exterior de España,C‑387/92, Slg, EU:C:1994:100, Rn. 14, vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission,C‑6/97, Slg, EU:C:1999:251, Rn. 16, sowie vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, Slg, EU:C:2006:416, Rn. 87).

177

Im 118. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission die Auffassung vertreten, auf den streitigen Verkauf seien zwei Steuern fällig gewesen, nämlich zum einen eine Steuer auf die Übertragung des Eigentums an den Kassandra-Minen, die nach Maßgabe des griechischen Bergbaugesetzbuchs 5 % des Kaufpreises für diese Minen betrage, und zum anderen eine Steuer auf die Übertragung des Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken, die 7 % bis 9 % des Kaufpreises für diese Grundstücke entspreche.

178

Was die zweite Steuer angeht, haben die Klägerinnen, wie oben in den Rn. 125 bis 132 dargelegt worden ist, nicht darzutun vermocht, dass die Kommission bei der Berechnung des Werts der betreffenden Grundstücke Fehler begangen hätte. Daher ist auch der Betrag der auf dieser Grundlage berechneten Steuer, nämlich 0,54 Mio. Euro (vgl. 124. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), nicht falsch. Dieser Betrag übersteigt jedoch den Höchstbetrag von 100000 Euro für De-minimis-Beihilfen, den die zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs in Kraft befindliche Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10, S. 30) vorsah. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Steuer auf die Übertragung des Eigentums an den genannten Grundstücken hinsichtlich des Vorliegens eines Beihilfeelements keine Fehler enthält.

179

Diese Schlussfolgerung kann durch das Argument der Hellenischen Republik, die in Rede stehenden Grundstücke könnten nicht zu anderen Zwecken als zum Bergbau genutzt werden, nicht in Frage gestellt werden. Wie oben in Rn. 126 dargelegt, ist davon auszugehen, dass diese Grundstücke einen eigenen Wert haben, der zum Wert der betreffenden Minen hinzukommt, so dass der Verkauf der Grundstücke nicht von der fraglichen Steuerpflicht befreit werden kann.

180

Da oben in den Rn. 107 bis 109 festgestellt worden ist, dass die Kommission bei der Ermittlung des Werts der Kassandra-Minen keinen Fehler begangen hatte, ist darüber hinaus der Schluss zu ziehen, dass auch der Betrag der auf die Übertragung des Eigentums an diesen Minen geschuldeten Steuern, die Ellinikos Chrysos entgegen den Art. 5 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des streitigen Vertrags nicht gezahlt hat, fehlerfrei berechnet worden ist.

181

Eine solche in einer Rechtsvorschrift – Art. 52 des griechischen Gesetzes Nr. 3220/2004 zur Billigung des streitigen Vertrags – vorgesehene Steuerbefreiung stellt nämlich eine dem Staat zurechenbare Maßnahme dar und beinhaltet sowohl einen Vorteil für den Erwerber der Vermögenswerte, die Gegenstand des streitigen Verkaufs gewesen sind, als auch einen Mittelverlust für den Staatshaushalt.

182

Soweit die Hellenische Republik geltend macht, nach griechischem Bergbaurecht (Art. 173 Abs. 1 des griechischen Bergbaugesetzbuchs) habe lediglich die „Überlassung der Abbaurechte“ einer Steuer unterworfen werden können, ist dieses Argument in Anwendung der oben in Rn. 137 angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären.

183

Auch das Argument von Ellinikos Chrysos, die Grunderwerbsteuern seien in Anbetracht des nicht endgültigen Charakters des streitigen Vertrags nicht geschuldet gewesen, ist zurückzuweisen. Erstens geht nämlich aus keiner Bestimmung des genannten Vertrags hervor, dass dieser vorläufigen oder nicht endgültigen Charakter gehabt hätte. Zweitens sehen die Vorschriften, auf die sich Ellinikos Chrysos beruft (Art. 3 und 4 des Vertrags), lediglich Klauseln zur Kündigung des Vertrags vor, die zwar eine Beendigung seiner Wirkungen ermöglichen, nicht aber sein Zustandekommen hindern. Drittens sieht dieser Vertrag in Art. 9 ausdrücklich vor, dass er ab dem Tag der Veröffentlichung des Gesetzes zu seiner Billigung imAmtsblatt der Hellenischen Republik in Kraft tritt.

184

Aus den vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes auch in Bezug auf die zweite Beihilfemaßnahme zurückzuweisen.

– Zweiter Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Rechtssache T‑233/11)

185

Die Hellenische Republik bestreitet, dass die zweite Beihilfemaßnahme den Wettbewerb zu verfälschen drohe, und verweist dafür im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes zur ersten Beihilfemaßnahme.

186

Da die zweite Beihilfemaßnahme akzessorisch zur ersten Beihilfemaßnahme ist und die Voraussetzung des Vorliegens einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf die letztgenannte Maßnahme als erfüllt anzusehen ist, muss diese Voraussetzung auch in Bezug auf die zweite Beihilfemaßnahme als erfüllt angesehen werden, und zwar aus den gleichen Gründen, wie sie oben in den Rn. 165 bis 172 in Beantwortung des Vorbringens im Rahmen des die erste Beihilfemaßnahme betreffenden dritten Teils des ersten Klagegrundes dargelegt worden sind.

Zweiter Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der loyalen Zusammenarbeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Rechtssache T‑233/11)

187

Unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 und den Inhalt eines mit „Aktionsplan staatliche Beihilfen – Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“ überschriebenen Kommissionsdokuments vom 7. Juni 2005 (KOM[2005] 107 endg.) stellt die Hellenische Republik die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission in Abrede, die Rückforderung der Beihilfe zu verlangen, weil die Kommission damit die Grenzen ihres Ermessens überschreite sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der loyalen Zusammenarbeit und des Vertrauensschutzes verstoße. In diesem Zusammenhang hebt sie hervor, dass durch das Verlangen nach Rückforderung von 15,34 Mio. Euro eine Direktinvestition in Griechenland in Höhe von 850 Mio. Euro ausgesetzt zu werden drohe und dadurch das Wirtschaftswachstum und der Wettbewerb beschränkt würden, anstatt diese in einer Zeit, in der das Land mit einer großen Wirtschaftskrise zu kämpfen habe, zu stärken. Die Kommission habe bei der Abwägung zwischen der drohenden Wettbewerbsverzerrung und den positiven Auswirkungen des Weiterbetriebs der in Rede stehenden Minen daher einen Fehler begangen und damit gegen die vorerwähnten Grundsätze verstoßen.

188

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

189

Vorab ist auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 hinzuweisen:

„In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern … Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.“

190

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist, denn das Ziel der Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen besteht darin, die Wiederherstellung der früheren Lage zu ermöglichen und dem Empfänger den Vorteil zu nehmen, den er tatsächlich gegenüber seinen Mitbewerbern besaß. Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hatte, und die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Italien,C‑243/10, Slg, EU:C:2012:182, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

191

Aus dieser Funktion der Rückzahlung ergibt sich auch, dass die Kommission im Allgemeinen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausübt, wenn sie den Mitgliedstaat zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen auffordert, da mit der Rückforderung nur die frühere Lage wiederhergestellt werden soll (Urteil vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission,T‑227/01 bis T‑229/01, T‑265/01, T‑266/01 und T‑270/01, Slg, EU:T:2009:315, Rn. 373).

192

Was als Erstes den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angeht, verlangt dieser Grundsatz zwar, dass die Rechtsakte der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Ziels angemessen und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2009:315, Rn. 374).

193

Die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen kann, da mit ihr die frühere Lage wiederhergestellt werden soll, jedoch grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (vgl. Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2009:315, Rn. 372 und die dort angeführte Rechtsprechung).

194

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Hellenische Republik auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lediglich Bezug nimmt, ohne zu erläutern, worin genau der Verstoß gegen ihn liegen soll, und dies, obwohl die oben in den Rn. 192 und 193 aufgeführten Grundsätze eine besonders überzeugende Argumentation voraussetzten. In Anbetracht der Rechtsprechung, wonach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 eine „kurze Darstellung der Klagegründe“ verlangt, ist diese Rüge daher als unzulässig zurückzuweisen, da dieses Erfordernis auch für die zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Rügen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Arbos/Kommission,T‑161/06, EU:T:2012:573, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und die bloße Geltendmachung eines Grundsatzes des Unionsrechts ohne Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich dieses Vorbringen stützt, den Anforderungen von Art. 44 § 1 Buchst. c der genannten Verfahrensordnung nicht genügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2009, El Morabit/Rat,T‑37/07 und T‑323/07, EU:T:2009:296, Rn. 27).

195

Was als Zweites den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, kann sich nach ständiger Rechtsprechung jeder auf diesen Grundsatz berufen, bei dem ein Unionsorgan aufgrund bestimmter Zusicherungen, die es ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Alcoa Trasformazioni/Kommission,C‑194/09 P, Slg, EU:C:2011:497, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung keine präzisen Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil vom 14. Februar 2006, TEA-CEGOS u. a./Kommission,T‑376/05 und T‑383/05, Slg, EU:T:2006:47, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

196

Aus diesem Grundsatz, der insbesondere im Bereich der Überwachung staatlicher Beihilfen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 Anwendung findet, ergibt sich, dass sich der Beihilfeempfänger auf Vertrauensschutz berufen kann, sofern ihm hinreichend präzise Zusicherungen gegeben wurden, die aus einem aktiven Tun der Kommission herrühren und die Annahme erlauben, dass eine Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt (Urteil vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission,T‑427/04 und T‑17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 261). Fehlt dagegen eine ausdrückliche Stellungnahme der Kommission zu einer bei ihr angemeldeten Maßnahme, kann das Schweigen des Unionsorgans nicht nach dem Grundsatz des Schutzes des Vertrauens des durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Unternehmens der Rückforderung dieser Beihilfe entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission, C‑183/02 P und C‑187/02 P, Slg, EU:C:2004:701, Rn. 44).

197

Gewiss ist nicht auszuschließen, dass sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe auf außergewöhnliche Umstände, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfe geschützt ist, berufen und sich daher deren Rückzahlung widersetzen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T‑126/96 und T‑127/96, Slg, EU:T:1998:207, Rn. 70, vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T‑116/01 und T‑118/01, Slg, EU:T:2003:217, Rn. 201 und 204, sowie Frankreich/Kommission, oben in Rn. 196 angeführt, EU:T:2009:474, Rn. 263).

198

Ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Art. 108 AEUV gewährt haben, kann sich hingegen nicht unter Berufung auf den Schutz des Vertrauens der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet. Andernfalls wären die Art. 107 und 108 AEUV insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen ihrer Wirkung zu berauben (Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland,C‑5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 17, und vom 1. April 2004, Kommission/Italien,C‑99/02, Slg, EU:C:2004:207, Rn. 20). Ein solcher Mitgliedstaat kann sich zu demselben Zweck auch nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen (Urteil vom 14. September 1994, Spanien/Kommission,C‑278/92 bis C‑280/92, Slg, EU:C:1994:325, Rn. 76).

199

Da die Hellenische Republik die Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Art. 108 AEUV gewährt hat, ist sie daher nicht berechtigt, sich unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Rückforderung dieser Beihilfe zu widersetzen.

200

Was als Drittes den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit betrifft, geht aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervor, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten nach diesem Grundsatz bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, gegenseitig achten und unterstützen.

201

Aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ist abgeleitet worden, dass der Mitgliedstaat, der Adressat einer Entscheidung ist, die ihn zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen hat, die geeignet sind, die Durchführung dieser Entscheidung sicherzustellen, um zu einer tatsächlichen Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Italien,C‑243/10, EU:C:2012:182, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Grundsatz kann hingegen nicht geltend gemacht werden, um einen Mitgliedstaat von der Rückforderung dieser Beihilfen zu befreien.

202

Die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung ist nämlich, worauf oben in Rn. 190 hingewiesen worden ist, die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, denn das Ziel der Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen besteht darin, die Wiederherstellung der früheren Lage zu ermöglichen. Außerdem ist die Kommission gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 verpflichtet, den Mitgliedstaat aufzufordern, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrige Beihilfe zurückzufordern, wenn sie deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt feststellt, es sei denn, die Rückforderung würde gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen. Im Rahmen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, die die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen wechselseitig bindet, ist der betreffende Mitgliedstaat darüber hinaus sogar zur Berechnung des genauen Betrags der zurückzufordernden Beihilfen verpflichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2014, Griechenland/Kommission,T‑52/12, EU:T:2014:677, Rn. 197 und die dort angeführte Rechtsprechung).

203

Daher kann sich die Hellenische Republik nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit berufen, um sich der Verpflichtung zu entziehen, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung eines Beschlusses der Kommission erforderlich sind, mit dem die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird.

204

Des Weiteren kann sich die Hellenische Republik im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes nicht mit Erfolg auf das mit „Aktionsplan staatliche Beihilfen – Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“ überschriebene Kommissionsdokument berufen. Insoweit genügt die Feststellung, worauf die Kommission zu Recht hinweist, dass dieses Dokument lediglich eine Roadmap zur Entwicklung ihrer Politik im Bereich staatlicher Beihilfen darstellt, die sie bei der Anwendung von Art. 107 AEUV und der Rechtsakte zur punktuellen Umsetzung dieser Politik – wie Gruppenfreistellungsverordnungen, Verordnungen für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, regionale Investitionsbeihilfen, Beschäftigungsbeihilfen oder von ihr angenommene Leitlinien und Rahmenregelungen – nicht binden kann.

205

Soweit sich die Hellenische Republik darauf beruft, dass eine etwaige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe zum Verlust einer Direktinvestition in Griechenland führen könnte, ist außerdem davon auszugehen, dass ein solcher Umstand, sein Vorliegen unterstellt, von der Kommission im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV oder der Leitlinien für Regionalbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen oder Beschäftigungsbeihilfen hätte berücksichtigt werden können. Die Hellenische Republik macht jedoch nicht geltend, die Kommission habe gegen eine dieser Vorschriften verstoßen.

206

Nach alledem ist der zweite Klagegrund der Hellenischen Republik zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: unzureichende und widersprüchliche Begründung sowie Verstoß gegen Art. 296 AEUV (Rechtssache T‑233/11)

207

Die Hellenische Republik rügt die Begründung des angefochtenen Beschlusses in vier wesentlichen Punkten.

208

Erstens habe die Kommission das Vorliegen der ersten Beihilfemaßnahme in den Erwägungsgründen 105 bis 107 des angefochtenen Beschlusses unzureichend begründet, da sie nicht erläutert habe, inwiefern die rein privaten Mittel, die von Ellinikos Chrysos direkt an TVX Hellas gezahlt worden seien, für den griechischen Staat einen unmittelbaren oder mittelbaren Verlust von staatlichen Mitteln darstellten, der diesem zugerechnet werden könne.

209

Zweitens habe die Kommission in den Erwägungsgründen 117 und 123 des angefochtenen Beschlusses weder das Vorliegen der zweiten Beihilfemaßnahme hinreichend begründet noch ausreichend dargelegt, weshalb sie sowohl die Steuer auf die Übertragung des Eigentums an den Kassandra-Minen als auch die Steuer auf die Übertragung des Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken und nicht nur die erstgenannte Steuer als geschuldet angesehen habe, ohne dass sie ihren eigenen Standpunkt hierzu zum Ausdruck gebracht habe.

210

Drittens habe die Kommission im 126. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht erläutert, weshalb die De-minimis-Regel nicht gesondert auf jede der beiden Beihilfemaßnahmen angewandt werden könne, deren Vorliegen sie festgestellt habe.

211

Viertens wirft die Hellenische Republik der Kommission widersprüchliche und ungenaue Beurteilungen hinsichtlich der Schätzung des Werts der Minen und eine selektive Berücksichtigung der im Sachverständigengutachten enthaltenen Bewertungen vor, insbesondere in Bezug auf:

den negativen Wert des Standorts Olympias, für den sich die Kommission auf eigene Beurteilungen gestützt habe, die hinsichtlich der Frage, ob der Minenbetreiber die Inbetriebnahme der Minen von der Höhe des Goldkurses abhängig machen könne, der Wissenschaft und ordnungsgemäßer Geschäftsführung widersprächen (69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses);

die Nichtberücksichtigung der Kosten für den Schutz der Beschäftigung und der Umwelt sowie für die Aufrechterhaltung des nicht betriebsbereiten Zustands des Standorts Stratoni, obwohl die Kommission diese Kosten beim Standort Olympias berücksichtigt habe und beide Minen zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs nicht in Betrieb gewesen seien (77. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses);

die Berücksichtigung des Verkaufspreises von 1995 bei der Berechnung des Werts der Grundstücke, nicht aber bei der Berechnung des Gesamtpreises für den streitigen Verkauf (Erwägungsgründe 54 bis 57, 86 und 87 des angefochtenen Beschlusses);

die Abgrenzung des relevanten Marktes und seines räumlichen Umfangs unter Berücksichtigung der Unterscheidung zwischen den in den Minen tatsächlich gewonnenen Metallen und Erzen.

212

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Hellenischen Republik entgegen.

213

Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht von der Natur des betreffenden Rechtsakts und von dem Kontext ab, in dem dieser erlassen worden ist. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass zum einen der Unionsrichter die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und es zum anderen den Betroffenen möglich ist, die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erkennen, damit sie ihre Rechte verteidigen und prüfen können, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, sowie vom 30. November 2011, Sniace/Kommission,T‑238/09, EU:T:2011:705, Rn. 37). Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen in einem Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen vor ihr geltend gemacht haben. Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg, EU:C:2008:375, Rn. 96, sowie vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission,T‑102/07 und T‑120/07, Slg, EU:T:2010:62, Rn. 180).

214

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission,C‑17/99, Slg, EU:C:2001:178, Rn. 35). Da mit den Rügen der Klägerinnen, die zudem bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes der vorliegenden Klage geprüft worden sind, die Stichhaltigkeit des angefochtenen Beschlusses in den fraglichen Punkten in Zweifel gezogen werden soll, sind sie im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes deshalb als irrelevant anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio/Kommission, T‑95/03, Slg, EU:T:2006:385, Rn. 107).

215

So stellt die Hellenische Republik, indem sie geltend macht, der 106. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses sei unzureichend begründet, als Erstes in Wirklichkeit die Begründetheit der Beurteilung der Kommission in Abrede, die sich auf die Voraussetzung der Verwendung öffentlicher Mittel und der Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahme an den Staat bezieht. Daher geht dieses Argument im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ins Leere. Jedenfalls ist es, wie aus der vorstehenden Rn. 208 hervorgeht, der Hellenischen Republik möglich gewesen, die Gründe für die getroffene Maßnahme zu erkennen, um ihre Rechte verteidigen und prüfen zu können, ob der Beschluss in der Sache begründet war, und das Gericht ist, wie sich aus den vorstehenden Rn. 146 bis 156 ergibt, insoweit in der Lage gewesen, die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses wahrzunehmen. Unter Heranziehung der oben in den Rn. 213 und 214 angeführten Rechtsprechung ist der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Beschluss insoweit hinreichend begründet ist.

216

Als Zweites ist bezüglich des Vorliegens der zweiten Beihilfemaßnahme und der Gründe, aus denen die Kommission sowohl die Steuer auf die Übertragung des Eigentums an den Kassandra-Minen als auch die Steuer auf die Übertragung des Eigentums an den in Rede stehenden Grundstücken als geschuldet angesehen hat, darauf hinzuweisen, dass die Kommission unter Bezugnahme auf den positiven Wert der genannten Minen zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs zum einen hinreichend erläutert hat, weshalb die erstgenannte Steuer geschuldet war.

217

Zum anderen hat die Kommission im 123. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, die Hellenische Republik habe anerkannt, dass auf alle Verkäufe von Grundstücken eine Steuer zwischen 7 % und 9 % erhoben werde, ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um Aktiva eines Unternehmens oder um Vermögenswerte von Privaten handle. Im selben Erwägungsgrund hat sie jedoch klargestellt, dass ihr hierzu zwei widersprüchliche Auskunftsschreiben zugeleitet worden seien, eines vom (für Steuerfragen zuständigen) Finanzministerium und eines vom (für Bergbaufragen zuständigen) Umweltministerium. Auch habe sie die griechischen Behörden auf diese Widersprüche hingewiesen, ohne jedoch eine endgültige Antwort zu erhalten. Somit hat sie sich auf die ihr zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere auf das Auskunftsschreiben des Finanzministeriums, in dem die Anwendbarkeit einer solchen Steuer auf den streitigen Verkauf anerkannt worden war, gestützt.

218

Wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, gehen die Überlegungen der Kommission, die sie dazu veranlasst haben, einem bestimmten Steuersatz den Vorzug vor einem anderen zu geben, klar aus dem angefochtenen Beschluss hervor und sind daher nicht mit einem Begründungsmangel behaftet.

219

Was als Drittes die Anwendbarkeit der De-minimis-Regel auf eine der beiden Beihilfemaßnahmen angeht, zielt die Hellenische Republik insoweit in Wirklichkeit darauf ab, die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses, die oben in Rn. 178 bereits geprüft worden ist, erneut in Frage zu stellen. Im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes ist das Vorbringen der Hellenischen Republik hierzu daher zurückzuweisen.

220

Was als Viertes die angeblich widersprüchlichen und ungenauen Beurteilungen hinsichtlich der Schätzung des Werts der Minen und die vermeintlich selektive Berücksichtigung der im Sachverständigengutachten enthaltenen Bewertungen betrifft, geht das Argument der Hellenischen Republik, soweit diese damit die Begründetheit der Beurteilung der Kommission erneut in Frage stellen will, im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes ins Leere. Zudem konnte zum einen die Hellenische Republik ihre Argumente hierzu darlegen, und das Gericht konnte zum anderen die ihm obliegende Kontrolle wahrnehmen, wie aus den vorstehenden Rn. 105 bis 109 hervorgeht. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Erwägungsgründe 75 und 76 des angefochtenen Beschlusses hinreichend begründet sind.

221

Das Vorbringen der Hellenischen Republik, die Wartungskosten für den Standort Stratoni seien im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt worden, deckt sich mit ihren Einwänden gegen die Richtigkeit der Berechnung des Werts der Kassandra-Minen, die insbesondere oben in den Rn. 100 und 102 geprüft worden sind, und ist im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

222

Was die Berücksichtigung des Verkaufspreises von 1995 bei der Berechnung des Werts der in Rede stehenden Grundstücke, nicht aber beim Gesamtpreis für die Kassandra-Minen angeht, ist festzustellen, dass mit einem solchen Argument in Wirklichkeit die Begründetheit der Beurteilung der Kommission in Abrede gestellt wird, hinsichtlich deren auf die vorstehenden Rn. 90 bis 109 und 116 bis 130 zu verweisen ist, und dass dieses Argument im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes daher ins Leere geht.

223

Was schließlich das Kriterium der Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten betrifft, hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Kommission auch in dem Fall, dass sich aus den Umständen der Beihilfegewährung ergibt, dass diese geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, oder dass sie den Wettbewerb zu verfälschen droht, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben hat (Urteile vom 6. September 2006, Portugal/Kommission,C‑88/03, Slg, EU:C:2006:511, Rn. 89, sowie Kommission/Italien und Wam, oben in Rn. 165 angeführt, EU:C:2009:272, Rn. 49).

224

Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, den nationalen bzw. europäischen Marktanteil des begünstigten Unternehmens, die Stellung der konkurrierenden Unternehmen oder die Handelsströme der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu prüfen, wenn sie dargelegt hat, inwiefern die Beihilfe den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission,T‑214/95, Slg, EU:T:1998:77, Rn. 67, vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission,T‑171/02, Slg, EU:T:2005:219, Rn. 85, sowie vom 6. September 2006, Italien und Wam/Kommission, T‑304/04 und T‑316/04, EU:T:2006:239, Rn. 64).

225

Wie oben in Rn. 169 ausgeführt, war die Kommission nämlich nicht verpflichtet, die zum Zeitpunkt des streitigen Verkaufs tatsächlich hergestellten oder ausgeführten Metallmengen detailliert zu analysieren, da es für die Prüfung anhand des vorliegenden Kriteriums genügte, darzutun und zu begründen, dass die Marktstellung des begünstigten Unternehmens im Bereich der angestrebten Tätigkeit durch die Beihilfe gestärkt worden ist, was die Kommission im 110. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getan hat. Daher ist dieser auch insoweit als hinreichend begründet anzusehen.

226

Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist der vorliegende Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verletzung von Verfahrensrechten, Ermessensmissbrauch, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Pflicht zu unparteiischer und sorgfältiger Prüfung (Rechtssache T‑262/11)

227

Im Rahmen dieses Klagegrundes beanstandet Ellinikos Chrysos mit einer ersten Rüge eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, insbesondere des Rechts auf Zugang zu den Akten und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, und einen Verstoß gegen Art. 41 des Charta der Grundrechte der Europäischen Union infolge der Nichtoffenlegung der Identität des Beschwerdeführers, eines Gesichtspunkts, der für sie von Bedeutung sei, um ihre Verteidigung vorbereiten sowie die Glaubwürdigkeit und das berechtigte Interesse eines solchen Beschwerdeführers bestreiten zu können.

228

Mit einer zweiten Rüge beanstandet Ellinikos Chrysos, dass Hellenic Mining Watch im Verwaltungsverfahren als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 und der ständigen Rechtsprechung zugelassen worden ist, da diese Einrichtung kein eigenes Interesse habe, das durch die Gewährung der Beihilfe berührt sein könne.

229

Mit einer dritten Rüge macht Ellinikos Chrysos einen Ermessensmissbrauch, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie eine Verletzung der Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung durch die Kommission geltend, die das Vorbringen der Parteien auf selektive, parteiische und willkürliche Weise gewürdigt habe, indem sie ihr Vorbringen falsch dargestellt und den Sachverhalt verkannt habe. Zur Stützung ihres Vorbringens führt sie eine Pressemitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 an, in der diese erklärt, dass sich der Beschluss, mit dem das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt worden ist, auf das Sachverständigengutachten stütze, in dem der Wert der Kassandra-Minen auf 25 Mio. Euro geschätzt worden sei, was aber der von der Kommission vorgenommenen Schätzung entspreche. Die Kommission habe dies im Text der Pressemitteilung berichtigt, ohne ein gesondertes Korrigendum zu verfassen. Außerdem sei das Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß und unter Verletzung der Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung geführt worden, indem der tatsächliche Wert der veräußerten Vermögenswerte außer Acht gelassen worden sei, obwohl sich in den Akten genügend Beweismittel befunden hätten.

230

Die Kommission tritt diesen Rügen entgegen.

231

Hervorzuheben ist, dass keine der für das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen geltenden Bestimmungen dem Beihilfeempfänger eine besondere Stellung unter den Beteiligten zuweist. Das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist auch kein Verfahren „gegen“ den Beihilfeempfänger, das es mit sich brächte, dass er so umfassende Rechte wie die Verteidigungsrechte als solche beanspruchen könnte. Allerdings hat die Rechtsprechung dem Beihilfeempfänger, obwohl er nicht den Status eines Verfahrensbeteiligten hat, bestimmte Verfahrensrechte zugestanden, die es ihm ermöglichen sollen, der Kommission Informationen zu liefern und seine Argumente geltend zu machen (Urteil Scott/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, EU:T:2007:99, Rn. 54).

232

Durch diese Rechtsprechung wird den Beteiligten im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen für die Kommission im Rahmen des gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zugewiesen (Urteile vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission,T‑266/94, Slg, EU:T:1996:153, Rn. 256, sowie vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission,T‑371/94 und T‑394/94, Slg, EU:T:1998:140, Rn. 59).

233

Als Begünstigte der in Rede stehenden Maßnahmen ist Ellinikos Chrysos zur Stellungnahme aufgefordert worden und hat sich zu den Erwägungen der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats äußern sowie der Kommission Informationen liefern können, die während des Verwaltungsverfahrens gebührend berücksichtigt worden sind. Daher ist festzustellen, dass ihre verfahrensrechtlichen Garantien im vorliegenden Fall von der Kommission in vollem Umfang gewahrt worden sind.

234

Bezüglich der ersten Rüge – Nichtoffenlegung der Identität des Beschwerdeführers – ist festzustellen, dass es, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, keine Vorschrift gibt, die sie verpflichtet, den Beteiligten die Identität des Beschwerdeführers oder einer anderen Informationsquelle mitzuteilen. Daher kann Ellinikos Chrysos der Kommission insoweit keinen Verfahrensverstoß vorwerfen.

235

Die zweite Rüge, die sich darauf bezieht, dass Hellenic Mining Watch im Laufe des Verwaltungsverfahrens als Beteiligte zugelassen worden ist, ist als ins Leere gehend zu betrachten. Die Zulassung einer solchen Einrichtung als Beteiligte ergibt sich nämlich unmittelbar aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und berührt in keiner Weise die verfahrensrechtliche Stellung von Ellinikos Chrysos oder ihre Verfahrensrechte im Rahmen des genannten Verfahrens.

236

Bezüglich der dritten Rüge, die einen Ermessensmissbrauch, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie eine Verletzung der Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung durch die Kommission betrifft, ist als Erstes festzustellen, dass es Ellinikos Chrysos mit ihrem unzureichend substantiierten Vorbringen nicht gelingt, darzutun, dass die Kommission ihrer Pflicht zur Sorgfalt und zu ordnungsgemäßer Verwaltung nicht nachgekommen ist. Aus der Prüfung der Begründetheit der Rechtssache ergibt sich nämlich, dass die Kommission alle Vermögensbestandteile, die Gegenstand des streitigen Verkaufs gewesen sind, richtig bewertet, den Grundsatz des privaten Kapitalgebers richtig angewandt und sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Auskünfte richtig verwendet hat, um sich ihrer Aufgabe, den Wert der genannten Vermögensbestandteile richtig zu bestimmen, zu entledigen.

237

Was als Zweites einen Ermessensmissbrauch der Kommission angeht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme nach gefestigter Rechtsprechung nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. Urteil vom 4. Dezember 2013, Kommission/Rat,C‑121/10, Slg, EU:C:2013:784, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

238

Das Vorbringen von Ellinikos Chrysos hierzu ist jedoch sehr allgemein und nicht belegt. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Geltendmachung des Fehlers in der Pressemitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011, der, wie sie einräumt, auf ihre Aufforderung hin berichtigt worden ist. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die in der oben in Rn. 237 angeführten Rechtsprechung genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt sind.

239

Im Ergebnis ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, und die beiden Klagen sind in vollem Umfang abzuweisen.

Kosten

240

Nach Art. 134 § 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

 

3.

In der Rechtssache T‑233/11 trägt die Hellenische Republik ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

 

4.

In der Rechtssache T‑262/11 trägt die Ellinikos Chrysos AE Metalleion kai Viomichanias Chrysou ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

 

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Dezember 2015.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

1. Tatsächlicher Rahmen

 

2. Einschlägige vertragliche Bestimmungen

 

3. Verwaltungsverfahren

 

4. Angefochtener Beschluss

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Zulässigkeit

 

2. Begründetheit

 

Zusammenfassung der Nichtigkeitsgründe

 

Erster Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 107 Abs. 1 und 108 Abs. 2 AEUV sowie mehrere Fehler bei der Würdigung des Sachverhalts hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe (Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11)

 

Erste Beihilfemaßnahme

 

– Vorbemerkungen

 

– Zweiter Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils

 

– Erster Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung der Verwendung staatlicher Mittel

 

– Dritter Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Rechtssache T‑233/11)

 

Zweite Beihilfemaßnahme

 

– Erster Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens eines Vorteils (Rechtssachen T‑233/11 und T‑262/11)

 

– Zweiter Teil: Fehler bei der Prüfung der Voraussetzung des Vorliegens einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Rechtssache T‑233/11)

 

Zweiter Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der loyalen Zusammenarbeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Rechtssache T‑233/11)

 

Dritter Klagegrund: unzureichende und widersprüchliche Begründung sowie Verstoß gegen Art. 296 AEUV (Rechtssache T‑233/11)

 

Vierter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verletzung von Verfahrensrechten, Ermessensmissbrauch, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Verletzung der Pflicht zu unparteiischer und sorgfältiger Prüfung (Rechtssache T‑262/11)

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprachen: Griechisch und Englisch.

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