Europäischer Gerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - T-14/14,T-87/14

ECLI:ECLI:EU:T:2017:102
bei uns veröffentlicht am17.02.2017

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

17. Februar 2017 ( *1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Einrede der Rechtswidrigkeit — Rechtsgrundlage — Ermessensmissbrauch — Verteidigungsrechte — Berechtigtes Vertrauen — Rechtssicherheit — Ne bis in idem — Rechtskraft — Verhältnismäßigkeit — Offensichtlicher Ermessensfehler — Grundrechte“

In den verbundenen Rechtssachen T‑14/14 und T‑87/14

Islamic Republic of Iran Shipping Lines mit Sitz in Teheran (Iran) und die anderen Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, P. Pantelis, Solicitor, M. Lester, Barrister, und M. Taher, Solicitor,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Gauci und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Streithelferin in der Rechtssache T‑87/14,

betreffend in der Rechtssache T‑14/14 eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 46) und der Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 1), soweit diese Maßnahmen die Klägerinnen betreffen, und in der Rechtssache T‑87/14 zum einen eine Klage nach Art. 277 AEUV auf Feststellung der Unanwendbarkeit des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 sowie zum anderen eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 316, S. 46) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 316, S. 1), soweit diese Maßnahmen die Klägerinnen betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2016

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1

Die Klägerinnen, die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL), die Seefrachtschifffahrtsgesellschaft der Islamischen Republik Iran, und zehn weitere im Anhang aufgeführte Unternehmen, sind mit Ausnahme der IRISL Europe GmbH, die eine deutsche Gesellschaft ist, iranische Gesellschaften. Alle sind im Bereich der Seefrachtschifffahrt tätig.

2

Hintergrund der vorliegenden Rechtssachen ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

3

Am 26. Juli 2010 wurden die Namen der Klägerinnen in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) aufgenommen.

4

Infolgedessen wurden die Namen der Klägerinnen in die Liste des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) aufgenommen, und zwar mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 195, S. 25).

5

Die Aufnahme des Namens der IRISL in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 wurde auf folgende Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 aufgeführten identisch sind:

„Die IRISL war beteiligt an der Beförderung militärischer Fracht, einschließlich verbotener Fracht aus Iran. Drei dieser Vorfälle beinhalteten klare Verletzungen, die dem Iran-Sanktionsausschuss des [Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] gemeldet wurden. Die Verknüpfung der IRISL mit Proliferationsaktivitäten war derart, dass der [Sicherheitsrat der Vereinten Nationen] in seinen Resolutionen 1803 und 1929 die Staaten aufgefordert hat, Inspektionen von Schiffen der IRISL durchzuführen, sofern ausreichend Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffenden Schiffe verbotene Waren befördern.“

6

Die Aufnahme der Namen der anderen Klägerinnen wurde damit begründet, dass es sich um Gesellschaften handele, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stünden oder für deren Rechnung handelten.

7

Die Verordnung Nr. 423/2007 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 281, S. 1) aufgehoben, und anschließend wurde die Verordnung Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 88, S. 1) aufgehoben. Die Namen der Klägerinnen wurden in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen, und die Gründe für ihre Aufnahme wurden nicht geändert.

8

Mit Klageschrift, die am 8. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhoben die Klägerinnen Klage auf Nichtigerklärung der Aufnahme ihrer Namen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007. Während des Verfahrens passten sie ihre Anträge an und beantragten u. a. die Nichtigerklärung der Aufnahme ihrer Namen in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012.

9

Mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, im Folgenden: Urteil IRISL, EU:T:2013:453), gab das Gericht der Klage der Klägerinnen statt.

10

Erstens stellte das Gericht fest, dass der Rat der Europäischen Union seine Behauptung, die IRISL sei durch die ihr zur Last gelegten Verhaltensweisen einer in einer Liste aufgeführten Person, Einrichtung oder Organisation bei der Verletzung der einschlägigen Regelung der Union und der geltenden Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, von Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 961/2010 und von Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 behilflich gewesen, rechtlich nicht hinreichend begründet habe. Zweitens hat der Rat nach den Feststellungen des Gerichts nicht nachgewiesen, dass die IRISL, indem sie dreimal unter Verstoß gegen das Verbot nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats militärische Güter befördert habe, Unterstützung für die nukleare Proliferation im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 bereitgestellt habe. Drittens hat das Gericht ausgeführt, dass, selbst wenn die anderen Klägerinnen als die IRISL tatsächlich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stünden oder in deren Namen handelten, dieser Umstand nicht den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertige, da nicht wirksam festgestellt worden sei, dass die IRISL Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstelle.

11

Durch den Beschluss 2013/497/GASP vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2013, L 272, S. 46) ersetzte der Rat Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 durch folgenden Text, der das Einfrieren von Geldern der nachfolgend aufgeführten Personen und Einrichtungen vorsieht:

„nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beteiligt sind oder direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bereitstellen, auch durch die Beteiligung an der Beschaffung der verbotenen Artikel, Güter, Ausrüstungen, Materialien und Technologien, oder Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen – auch mit unerlaubten Mitteln –, oder Personen und Einrichtungen, die den benannten Personen oder Einrichtungen bei der Umgehung der Bestimmungen der Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) [des Sicherheitsrats] oder dieses Beschlusses oder bei dem Verstoß gegen diese Bestimmungen behilflich waren oder die selbst eine solche Umgehung oder einen solchen Verstoß begangen haben, sowie weitere Mitglieder und Einrichtungen des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Islamic Republic of Iran Shipping Lines und von Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen[,] oder Personen und Einrichtungen, die im Namen von Personen und Einrichtungen handeln[,] oder Personen und Einrichtungen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für [das] Korps der Islamischen Revolutionsgarden und die Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen; diese sind in Anhang II aufgeführt“.

12

Infolgedessen ersetzte der Rat durch die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 272, S. 1) Art. 23 Abs. 2 Buchst. b und e der Verordnung Nr. 267/2012 durch den folgenden Text, der das Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsieht, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie:

„b)

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die diese Verordnung, den Beschluss 2010/413/GASP des Rates oder die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des [Sicherheitsrats] umgangen oder verletzt haben oder einer in der Liste aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung bei einer solchen Umgehung oder Verletzung behilflich waren;

e)

juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL) stehen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die in ihrem Namen handeln, oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die Versicherungs- oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für die Islamic Republic of Iran Shipping Lines oder für Einrichtungen erbringen, die in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle stehen oder in dessen Namen handeln“.

13

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilte der Rat IRISL mit, dass er davon ausgehe, dass sie unter Verstoß gegen Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats bei der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran behilflich gewesen sei und deshalb das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 aufgeführte Kriterium betreffend Personen oder Einrichtungen, welche bestimmte Resolutionen des Sicherheitsrats umgangen oder verletzt hätten, erfülle. Daher gab er ihr seine Absicht bekannt, ihren Namen wieder in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden: streitige Listen) aufzunehmen.

14

Mit Schreiben vom 22. und 30. Oktober 2013 teilte der Rat den anderen Klägerinnen jeweils mit, dass er aus verschiedenen Gründen annehme, dass sie die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen Kriterien für im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehenden oder für deren Rechnung tätigen Einrichtungen erfüllten oder diesen wesentliche Dienstleistungen erbrächten (im Folgenden: Kriterien betreffend mit der IRISL verbundene Einrichtungen). Er gab ihnen daher seine Absicht bekannt, ihre Namen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

15

Mit Schreiben vom 15. November 2013 antwortete die IRISL dem Rat, angesichts des Urteils vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), sei die Wiederaufnahme ihres Namens in die streitigen Listen auf der Grundlage derselben Tatsachenbehauptungen rechtswidrig. Sie habe den Nachweis erbracht, dass sie niemals in die nukleare Proliferation einbezogen gewesen sei und dass sie keine Verladerin, sondern Frachtführerin sei und daher als solche keine Kenntnis davon gehabt habe, was auf ihren Schiffen befördert worden sei, und dafür nicht haftbar gemacht werden könne. Sie forderte den Rat auf, ihr die Informationen und die Dokumente zu übermitteln, auf die er seine Entscheidung über die Wiederaufnahme stütze.

16

Mit Schreiben vom 15. bzw. vom 19. November 2013 antworteten die anderen Klägerinnen jeweils dem Rat und gaben dabei die Gründe an, aus denen sie der Ansicht waren, dass aufgrund des Urteils vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), eine Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen rechtswidrig sei. Sie forderten den Rat auf, ihnen die Informationen und die Dokumente zu übermitteln, auf die er seine Entscheidung über die Wiederaufnahme stütze.

17

Mit dem Beschluss 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2013, L 316, S. 46) wurden die Namen der Klägerinnen wieder in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen.

18

Aufgrund dessen wurden die Namen der Klägerinnen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 316, S. 1) wieder in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen.

19

Für die Aufnahme des Namens der IRISL in die streitigen Listen wurden folgende Gründe angegeben:

„IRISL war an der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran unter Verstoß gegen [Ziff.] 5 der Resolution 1747 (2007) des [Sicherheitsrats] beteiligt. Dem Iran-Sanktionsausschuss des [Sicherheitsrats] sind im Jahr 2009 drei klare Verletzungen gemeldet worden.“

20

Die Aufnahme der Namen der anderen Klägerinnen in die streitigen Listen wurde auf folgende Gründe gestützt:

bei der Hafize Darya Shipping Co.: „Die [Hafize Darya Shipping Lines (HDSL)] hat eine Reihe von Schiffen der [IRISL] als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt HDSL im Namen der IRISL“;

bei der Khazar Sea Shipping Lines Co.: „Khazar Shipping Lines steht im Eigentum der IRISL“;

bei der IRISL Europe: „IRISL Europe GmbH (Hamburg) steht im Eigentum der IRISL“;

bei der Qeshm Marine Services & Engineering Co., vormals IRISL Marine Services and Engineering Co.: „IRISL Marine Services and Engineering Company steht im Eigentum der IRISL“;

bei der Irano Misr Shipping Co.: „Irano Misr Shipping Company erbringt als Vertreterin von IRISL in Ägypten wesentliche Dienstleistungen für die IRISL“;

bei der Safiran Payam Darya Shipping Co.: „Safiran Payam Darya (SAPID) hat eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Line's (IRISL) als wirtschaftlicher Eigentümer übernommen. Daher handelt sie im Namen der IRISL;

bei der Marine Information Technology Development Co., vormals Shipping Computer Services Co.: „Shipping Computer Services Company wird von IRISL kontrolliert“;

bei der Rahbaran Omid Darya Ship Management Co., alias Soroush Sarzamin Asatir (SSA): „Soroush Saramin Asatir (SSA) betreibt und verwaltet eine Reihe von Schiffen der Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL). Daher handelt sie im Namen der IRISL und erbringt ihr wesentliche Dienstleistungen“;

bei der Hoopad Darya Shipping Agency, alias South Way Shipping Agency Co. Ltd: „South Way Shipping Agency Co Ltd betreibt Containerterminaldienste in Iran und erbringt in Bandar Abbas Flottenpersonaldienstleistungen im Namen der IRISL. Daher handelt South Way Shipping Agency Co Ltd im Namen der IRISL“;

bei der Valfajr Shipping Line Co.: „Valfajr 8th Shipping Line steht im Eigentum der IRISL.“

21

Mit Schreiben vom 27. November 2013 übermittelte der Rat der IRISL seine Entscheidung, ihren Namen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen, und beantwortete ihren Antrag auf Akteneinsicht. Er gab an, dass im Anschluss an das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 ein Kriterium betreffend Personen und Einrichtungen eingeführt hätten, welche die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats umgangen oder verletzt hätten, was die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen rechtfertige. Der Rat wies die Behauptung der IRISL zurück, wonach sie keine Kenntnis von den mit ihren Schiffen beförderten Ladungen gehabt habe oder nicht haftbar sei. Weiter führte er aus, da die IRISL im Eigentum der iranischen Regierung stehe und die größte iranische Seeschifffahrtsgesellschaft sei, bestehe eine offenkundige Gefahr, dass ihre Schiffe für die Beförderung verbotener Güter und Materialien unter Verletzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats verwendet würden. Er gab auch an, dass es Sache der IRISL sei, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Schiffe nicht für die Beförderung verbotener Güter verwendet würden, und zwar auch über die gängige Praxis im Seeschifffahrtssektor hinaus, und dass dem Iran-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sanktionsausschuss) mehrere offenkundige Verstöße gemeldet worden seien, in die Schiffe der IRISL verwickelt gewesen seien.

22

Mit Schreiben vom 27. November 2013 übermittelte der Rat den anderen Klägerinnen jeweils seinen Beschluss, ihre Namen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen, und beantwortete ihre Anträge auf Akteneinsicht. Der Rat führte aus, dass, da die IRISL das neue, durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 eingeführte Kriterium erfülle, die Wiederaufnahme der Namen der anderen Klägerinnen ebenfalls dadurch begründet sei, dass sie im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stünden, dass sie für deren Rechnung handelten oder ihr wesentliche Dienstleistungen erbrächten.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

23

Mit Klageschriften, die am 6. Januar und am 7. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen die vorliegenden Klagen erhoben.

24

Mit Schriftsatz, der am 5. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, in der Rechtssache T‑87/14 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 1. Juli 2014 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen. Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 6. August 2014 eingereicht. Die Klägerinnen haben hierzu fristgemäß Stellung genommen.

25

Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

26

Das Gericht hat im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung die Verfahrensbeteiligten in den Rechtssachen T‑14/14 und T‑87/14 aufgefordert, Schriftstücke vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten. Die Verfahrensbeteiligten sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

27

Mit Beschluss vom 27. Januar 2016 sind nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

28

Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 12. Juli 2016 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29

In der Rechtssache T‑14/14 beantragen die Klägerinnen,

den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

30

In der Rechtssache T‑87/14 beantragen die Klägerinnen,

gemäß Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 festzustellen;

den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte sie betreffen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

31

In den Rechtssachen T‑14/14 und T‑87/14 beantragt der Rat,

die Klage abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

32

In der Rechtssache T‑87/14 beantragt die Kommission, die Klage abzuweisen.

Rechtliche Würdigung

1. Rechtssache T‑14/14

33

Mit ihrer Klage beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013, soweit die Kriterien für die Aufnahme der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Einrichtungen, die in diesen Rechtsakten enthalten sind, die IRISL und alle mit dieser verbundenen Einrichtungen betreffen. Die Klägerinnen machen geltend, der Rat hätte in die Kriterien für die Aufnahme im Beschluss 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 folgenden Umstand nicht einbeziehen dürfen: die Eigenschaft, eine juristische Person, eine Einrichtung oder eine Organisation zu sein, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der IRISL stehe, eine natürliche oder juristische Person, eine Einrichtung oder eine Organisation zu sein, die für Rechnung der IRISL tätig sei, oder eine natürliche oder juristische Person, eine Einrichtung oder eine Organisation zu sein, die der IRISL oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stünden oder für deren Rechnung tätig seien, Versicherungsdienstleistungen oder andere wesentliche Dienstleistungen erbringe. Sie machen geltend, aufgrund des Urteils vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), dürfe der Rat Kriterien, die ausdrücklich auf Verbindungen mit der IRISL verwiesen, weder aufnehmen noch beibehalten, da das Gericht entschieden habe, dass die Aufnahme des Namens der IRISL rechtswidrig gewesen sei und dass eine Verbindung mit ihr nicht ausreiche, um eine solche Aufnahme zu rechtfertigen.

34

Nach der Rechtsprechung kann der Unionsrichter jederzeit von Amts wegen Rügen der Unzulässigkeit prüfen, die zwingenden Rechts sind und zu denen der Umfang seiner Zuständigkeit und die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage gehören (vgl. Urteil vom 4. Juni 2014, Hemmati/Rat, T‑68/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:349, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Im vorliegenden Fall ist von Amts wegen zum einen die Zuständigkeit des Gerichts für die Anträge auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497 und zum anderen die Zulässigkeit der Anträge auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 971/2013 zu prüfen.

Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497

36

Die Klägerinnen begehren im Kern die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 2 des Beschlusses 2013/497, soweit diese Bestimmung Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 ersetzt.

37

Festzustellen ist, dass die erwähnten Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen worden sind, bei dem es sich um eine Bestimmung über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Sinne von Art. 275 AEUV handelt. Nach Art. 275 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ist das Gericht jedoch nur für die unter den Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen zuständig, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des EU-Vertrags erlassen hat. Wie der Gerichtshof in Bezug auf Rechtsakte entschieden hat, die auf der Grundlage von Bestimmungen über die GASP erlassen wurden, ist es ihr einzelfallbezogener Charakter, der gemäß Art. 275 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV den Zugang zum Unionsrichter eröffnet (Urteile vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat, T‑67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348, Rn. 38, und vom 4. Juni 2014, Hemmati/Rat, T‑68/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:349, Rn. 31).

38

Die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen sind Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, denn sie gelten für objektiv bestimmte Sachverhalte und eine abstrakt-generell festgelegte Gruppe von Personen, nämlich „Personen und Einrichtungen, die … in Anhang II [des Beschlusses 2010/413] aufgeführt“ sind. Folglich kann diese Bestimmung nicht als „Beschluss über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen“ im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV eingestuft werden. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass die Klägerinnen angegeben haben, sie griffen diese Bestimmung nur insoweit an, als diese sie betreffe. Auch ändert sich nichts dadurch, dass der Name der IRISL in dieser Bestimmung erwähnt wird, da sie die IRISL nicht unmittelbar betrifft, sondern die mit ihr verbundenen Einrichtungen, die abstrakt-generell nach Maßgabe objektiver Kriterien festgelegt sind. Der Umstand, dass diese Bestimmung auf die Klägerinnen angewandt worden ist, ändert nämlich nichts an ihrem Rechtscharakter als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung. Im vorliegenden Fall ist der „Beschluss über restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen“ im Sinne von Art. 275 Abs. 2 AEUV in dem Rechtsakt zu finden, mit dem der Name der Klägerinnen mit Wirkung vom 27. November 2013 in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2013/685 geänderten Fassung aufgenommen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat, T‑67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348, Rn. 39).

39

Der auf die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses 2013/497, soweit diese Bestimmung Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 ersetzt, gerichtete Klageantrag genügt daher nicht den in Art. 275 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Gerichts. Deshalb ist er als vor einem für die Entscheidung darüber unzuständigen Gericht eingereicht zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 971/2013

40

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung in einer Klageschrift der Streitgegenstand anzugeben ist, was bedeutet, dass er so genau abgegrenzt werden muss, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht den Gegenstand der Klageanträge erfassen kann.

41

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Klägerinnen in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnen, welches die Bestimmungen der Verordnung Nr. 971/2013 sind, deren Nichtigerklärung sie beantragen.

42

Aus dem Vorbringen in der Klageschrift geht jedoch hervor, dass sie nur die Nichtigerklärung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 971/2013 über die Kriterien für die Aufnahme angreifen, welche die IRISL und jede mit dieser verbundene Einrichtung erwähnen. Nur die Bestimmungen in Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 971/2013, welche die Bestimmungen von Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 ersetzen, sind in der Klageschrift ausdrücklich erwähnt.

43

Mit dem Rat in seiner Klagebeantwortung ist daher festzustellen, dass vom Nichtigkeitsantrag der Klägerinnen nur diese Bestimmungen erfasst werden. In der Klageschrift führen die Klägerinnen nämlich nicht die in Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 971/2013 enthaltenen Bestimmungen an, welche Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 ersetzen, und erwähnen das Kriterium betreffend die Personen, welche die Bestimmungen der Verordnung Nr. 267/2012, des Beschlusses 2010/413 oder der Resolutionen des Sicherheitsrats umgangen oder verletzt haben, nicht einmal. Sie tragen nichts vor, um die Rechtmäßigkeit dieses Kriteriums in Frage zu stellen.

44

In der Erwiderung treten die Klägerinnen dieser Auslegung der Klageschrift entgegen und machen geltend, das von Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr.267/2012 erfasste Kriterium sei ebenfalls gerügt worden. Aus den Abschnitten der Klageschrift, auf welche die Klägerinnen verweisen, geht jedoch hervor, dass sie nur die Wiederaufnahme des Namens der IRISL in die streitigen Listen und nicht die Rechtmäßigkeit des Kriteriums, auf dessen Grundlage sie wieder aufgenommen wurde, rügen.

45

Ferner lässt nach ständiger Rechtsprechung zwar Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens zu, er darf aber auf keinen Fall so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand selbst zu ändern (vgl. Beschluss vom 30. April 2015, EEB/Kommission, T‑250/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:274, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Daraus ergibt sich, dass das von den Klägerinnen erstmals in der Erwiderung geltend gemachte Vorbringen, wonach der Rat die Kategorie der Personen, deren Namen in die streitigen Listen unter Einbeziehung der Personen oder Einrichtungen, welche die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats umgangen oder verletzt hätten, aufgenommen oder wieder aufgenommen habe werden können, rechtswidrig erweitert habe, als neuer Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 auszulegen und somit unzulässig ist.

47

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 971/2013 nur die Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 971/2013, der Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 ersetzt, betrifft.

48

Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 971/2013, der Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 ersetzt, wurde auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen, der die vom Rat im Rahmen der Außenpolitik der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen betrifft. Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV ist das Gericht zuständig für die Entscheidung über Klagen jeder natürlichen oder juristischen Person, die sie unter den in Art. 263 Abs. 1 und 2 AEUV vorgesehenen Bedingungen gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter erheben, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen.

49

Die in Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen sind Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, denn sie gelten für objektiv festgelegte Sachverhalte und für eine Gruppe von allgemein und abstrakt-umschriebenen Personen, nämlich die in Anhang IX dieser Verordnung aufgeführten Personen, Einrichtungen und Organisationen. Für ihre Anwendung bedarf diese Bestimmung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen oder, mit anderen Worten, eines Rechtsakts mit einzelfallbezogenem Charakter, der, wie aus Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 hervorgeht, in der Aufnahme oder, nach Überprüfung, der Aufrechterhaltung der Aufnahme des Namens der betreffenden Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang IX dieser Verordnung besteht. Infolgedessen ist Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 als solcher keine Bestimmung eines Rechtsakts, welche die Klägerinnen unmittelbar auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 4 AEUV anfechten könnten. An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass die Klägerinnen angegeben haben, sie griffen diese Bestimmung nur insoweit an, als diese sie betreffe. Der Umstand, dass diese Bestimmung auf die Klägerinnen angewandt wurde, ändert nämlich nicht ihre Rechtsnatur als Rechtsakt mit allgemeiner Geltung (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2014, Sina Bank/Rat, T‑67/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:348, Rn. 42). Die von den Klägerinnen unmittelbar anfechtbare individuelle Maßnahme ist im vorliegenden Fall die Maßnahme, mit der deren Namen mit Wirkung vom 27. November 2013 in Anhang IX der Verordnung Nr. 961/2010 aufgenommen wurden.

50

Der Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 971/2013, mit dem Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 geändert wurde, erfüllt daher nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV. Folglich ist er als unzulässig zurückzuweisen.

51

Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T‑14/14 als vor einem über die Entscheidung darüber unzuständigen Gericht eingereicht zu betrachten, soweit sie auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497 gerichtet ist, und als unzulässig, soweit sie auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 971/2013 gerichtet ist.

2. Rechtssache T‑87/14

52

Die Klägerinnen erheben in ihrem ersten Klageantrag eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 gemäß Art. 277 AEUV, in ihrem zweiten Klageantrag beantragen sie die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/685 und der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013, soweit diese Rechtsakte sie betreffen.

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit

53

Die Klägerinnen machen geltend, der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013, die der Festlegung der Kriterien dienten, auf deren Grundlage die Namen der Klägerinnen in die streitigen Listen aufgenommen worden seien, seien rechtswidrig und müssten daher gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar erklärt werden. Sie rügen, der Rat habe durch den Erlass des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 auf das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), hin die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 sowie Art. 23 Abs. 2 Buchst. b und e der Verordnung Nr. 267/2012 enthaltenen Kriterien zu dem Zweck geändert, ihre Namen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

54

Da das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), für Recht erkannt habe, dass sich keine von ihnen an der nuklearen Proliferation beteiligt habe, hätte der Rat die auf die IRISL verweisenden Kriterien aufheben müssen. Die vom Rat im Beschluss 2013/497 und in der Verordnung Nr. 971/2013 eingeführten Kriterien seien unverhältnismäßig, worin ein Verstoß gegen Art. 215 AEUV liege, und mit ihnen sei bezweckt, dieses Urteil zu umgehen, indem es dem Rat ermöglicht werde, ihre Namen rückwirkend wieder in die streitigen Listen aufzunehmen.

55

Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 277 AEUV Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Rechtshandlung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Organe in Frage zu stellen, die die Rechtsgrundlage für die streitige Rechtshandlung bilden, falls die betreffende Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteil vom 25. April 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, T‑526/10, EU:T:2013:215, Rn. 24). Der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, muss unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Moallem Insurance/Rat, T‑182/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:624, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Was die IRISL angeht, wurde ihr Name auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 mit der Begründung wieder in die streitigen Listen aufgenommen, dass sie gegen die Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats verstoßen habe.

57

Was die anderen Klägerinnen angeht, wurden ihre Namen auf der Grundlage der Kriterien für die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen in die streitigen Listen aufgenommen.

58

Daher ist davon auszugehen, dass die von den Klägerinnen erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nur insoweit zulässig ist, als mit ihr die Unanwendbarerklärung zum einen – was die IRISL angeht – des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 begehrt wird, soweit mit diesen in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 ein Kriterium eingeführt wurde, welches das Einfrieren von Geldern der Personen und Einrichtungen ermöglicht, welche die Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats umgangen oder verletzt haben (im Folgenden: Kriterium betreffend die Nichtbeachtung der Resolution 1747), und zum anderen – was die anderen Klägerinnen angeht – des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013, soweit durch diese Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 ersetzt wurden.

59

Die Klägerinnen stützen ihre Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 auf fünf Gründe, und zwar erstens, fehlende Rechtsgrundlage, zweitens, Verletzung ihres berechtigten Vertrauens und der Grundsätze der Rechtssicherheit, ne bis in idem sowie der Rechtskraft, drittens, Ermessensmissbrauch, viertens, Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und, fünftens, Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere ihres Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung ihres Ansehens.

Zum ersten Klagegrund: fehlende Rechtsgrundlage

60

Die Klägerinnen machen geltend, der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 entbehrten einer Rechtsgrundlage. Der Rat habe nicht angegeben, dass die Änderung der Kriterien im Jahr 2013 durch einen objektiven Grund im Zusammenhang mit den gegen das iranische Nuklearprogramm ergriffenen restriktiven Maßnahmen gerechtfertigt sei. Art. 215 AEUV ermächtige zum Erlass beschränkender Maßnahmen nur dann, wenn sie notwendig seien und im rechten Verhältnis zu dem im Rahmen der GASP zu verwirklichenden Ziel stünden, das darin bestehe, die Finanzierung der nuklearen Proliferation im Iran zu verhindern.

61

Festzustellen ist, dass der Beschluss 2013/497 Art. 29 EUV zur Rechtsgrundlage hat und dass die Verordnung Nr. 971/2013 Art. 215 als Rechtsgrundlage hat. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen mit dieser ersten Rüge in Wirklichkeit geltend machen, die durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 eingeführten Änderungen verletzten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

62

Was die gerichtliche Kontrolle der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit betrifft, verfügt der Unionsgesetzgeber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs über ein weites Ermessen in Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss. Folglich ist eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 120, und vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 77).

63

Auch ist festzuhalten, dass der Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 das Ziel haben, die nukleare Proliferation zu verhindern und Druck auf die Islamische Republik Iran auszuüben, die betreffenden Aktivitäten zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Das Kriterium, das als Rechtsgrundlage für die Aufnahme des Namens der IRISL in die streitigen Listen gedient hat, ist von dem Kriterium, das die anderen Klägerinnen betrifft, zu unterscheiden.

– Zur IRISL

65

Auf das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), hin hat der Rat durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 das Kriterium in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und das Kriterium in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 267/2012 dahin geändert, dass nicht nur die Personen und die Einrichtungen erfasst wurden, die einer Person oder einer Einrichtung dabei behilflich waren, bestimmte Resolutionen des Sicherheitsrats zu umgehen oder zu verletzen, sondern auch die Personen und die Einrichtungen, die diese umgangen oder verletzt haben.

66

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Name der IRISL durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 mit der Begründung in die streitigen Listen wieder aufgenommen wurde, dass diese gegen Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats verstoßen habe.

67

In Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats heißt es, dass dieser „[beschließt], dass Iran keine Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial aus seinem Hoheitsgebiet oder durch seine Staatsangehörigen oder unter Benutzung von seine Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen, sei es auf direktem oder indirektem Weg, liefern, verkaufen oder transferieren darf und dass alle Staaten die Beschaffung solcher Artikel aus Iran durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und gleichviel, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, untersagen werden“. Im Rahmen der Bekämpfung der Proliferation von Nuklearwaffen hat der Sicherheitsrat mit dieser Resolution den Umfang der restriktiven Maßnahmen gegen den Iran dadurch erweitert, dass der Erwerb von Waffen und zugehörigem Material aus Iran untersagt wurde. Diese Resolution soll gewährleisten, dass das iranische Nuklearprogramm ausschließlich friedlichen Zwecken dient, und die Einführung sensibler Technologien durch den Iran zur Unterstützung seiner Nuklear-und Flugkörperprogramme verhindern.

68

Die Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats ist im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/413 erwähnt. Die allgemeinen Regeln der Union, welche den Erlass beschränkender Maßnahmen vorsehen, sind im Licht von Wortlaut und Ziel der Resolutionen des Sicherheitsrats auszulegen, die sie umsetzen (Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 104).

69

Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen besteht das Ziel der restriktiven Maßnahmen gegen den Iran nicht nur in der Verhinderung der Finanzierung der nuklearen Proliferation im Iran, sondern allgemeiner darin, Druck auf den Iran auszuüben, damit er seine nuklearen Tätigkeiten, die ein Risiko der Proliferation aufweisen, oder die Entwicklung von Nuklearwaffenträgern einstellt.

70

Das durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 eingeführte Kriterium fügt sich dadurch, dass es das Einfrieren der Mittel der Personen vorsieht, die unter Verstoß gegen die Resolution 1747 (2007) zur Lieferung, dem Verkauf oder der Beförderung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an bzw. in den Iran beigetragen haben, vorsieht, in einen durch die mit der Regelung der restriktiven Maßnahmen gegen den Iran verfolgten Ziele klar abgegrenzten rechtlichen Rahmen ein.

71

Daher ist gemäß der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung das Kriterium betreffend die Nichtbeachtung der Resolution 1747 als geeignet im Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung der nuklearen Proliferation durch den Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 zu erachten, und mit ihm wird somit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten.

72

Wie das Gericht ferner bereits entschieden hat, war das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Einrichtung, die einer in einer Liste verzeichneten Person, Einrichtung oder Organisation dabei Beistand geleistet hat, den Beschluss 2010/413, die Verordnung Nr. 961/2010, die Verordnung Nr. 267/2012 oder die Resolutionen 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrats zu verletzen oder sie zu umgehen, mit dem oben in Rn. 63 erwähnten Ziel des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 verbunden. Es hat ausgeführt, dass unter diesen Umständen das Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen der Einrichtungen, von denen festgestellt worden ist, dass sie einer benannten Einrichtung einen solchen Beistand geleistet haben, notwendig und geeignet ist, um die Wirksamkeit der durch den Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 eingeführten Regelung der restriktiven Maßnahmen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass diese Maßnahmen nicht umgangen werden (Urteil vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, T‑434/11, EU:T:2013:405, Rn. 192).

73

Dies gilt erst recht für das Kriterium betreffend die Nichtbeachtung der Resolution 1747.

– Zu den anderen Klägerinnen

74

Was die Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen angeht, ist zunächst festzustellen, dass die Klägerinnen kein besonderes Argument gegen die Verhältnismäßigkeit dieser Kriterien, verglichen mit den Zielen der GASP, vortragen.

75

Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, besteht, wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, die nicht unerhebliche Gefahr, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen, und das Einfrieren der Gelder dieser Einrichtungen ist erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, EU:C:2012:137, Rn. 58).

76

Es ist davon auszugehen, dass diese Gefahr der Umgehung auch dann besteht, wenn eine Einrichtung, deren Gelder eingefroren sind, bestimmte Tätigkeiten anderen Einrichtungen überträgt, die, selbst wenn sie nicht im Eigentum dieser Einrichtung stehen, für deren Rechnung tätig sind oder in deren Namen bestimmte wesentliche Tätigkeiten ausüben.

77

Daraus folgt, dass die Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen nicht willkürlich sind, sondern vom Rat im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens erlassen wurden und auf der nicht unerheblichen Gefahr einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen durch eine Einrichtung, deren Gelder eingefroren sind, beruhen. Diese Kriterien entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

78

Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzes der Klägerinnen sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit, ne bis in idem und der Rechtskraft

79

Die Klägerinnen machen geltend, der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 verletzten ihren Vertrauensschutz sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, ne bis in idem und der Rechtskraft. Sie vertreten die Ansicht, dass der Rat nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), keine neuen Kriterien hätte einbeziehen dürfen, die es erlaubt hätten, ihre Namen in die streitigen Listen aufzunehmen.

80

Erstens hat das Gericht zwar die Aufnahme der Namen der Klägerinnen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgehoben, dagegen hat es nicht zur Gültigkeit der Kriterien in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 267/2012 in ihrer auf den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens anwendbaren Fassung Stellung genommen.

81

Daher machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, der Rat hätte nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), die Kriterien betreffend die IRISL zurückziehen müssen und die Kriterien in Bezug auf die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen nicht aufrechterhalten dürfen.

82

Zweitens hat das Gericht in Rn. 64 des erwähnten Urteils befunden, der Rat könne, wenn er der Ansicht sei, dass die geltenden Regelungen es ihm nicht ermöglichten, bei der Bekämpfung der nuklearen Proliferation ausreichend wirksam vorzugehen, diese Regelungen in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber, vorbehaltlich der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Unionsrichter, anpassen, um weitere Fälle vorzusehen, in denen restriktive Maßnahmen angenommen werden könnten.

83

Im Übrigen sind im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), zwar die Wirkungen der Aufnahme der Namen der Klägerinnen in die Listen abweichend von Art. 280 AEUV bis zum Ablauf der in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist, d. h. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäß Art. 56 Abs. 1 dieser Satzung, aufrechterhalten worden, doch ist festzustellen, dass diese Aufnahme nach Ablauf dieser Frist rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt worden ist, als ob sie niemals existiert hätte (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T‑423/13 und T‑64/14, EU:T:2016:308, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84

Das Gericht kann nämlich eine Frist festsetzen, während der die Wirkungen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts ausgesetzt werden, um dem Rat zu ermöglichen, die festgestellten Verstöße zu beheben, indem er gegebenenfalls neue allgemeine Kriterien für die Aufnahme von Personen oder Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, in die Liste und neue restriktive Maßnahmen zum Einfrieren der Gelder der betreffenden Einrichtung für die Zukunft erlässt. Doch können weder diese neuen allgemeinen Aufnahmekriterien noch diese neuen restriktiven Maßnahmen die durch ein Urteil des Gerichts als rechtswidrig festgestellten Maßnahmen wirksam machen (Urteil vom 24. Mai 2016, Good Luck Shipping/Rat, T‑423/13 und T‑64/14, EU:T:2016:308, Rn. 80).

85

Somit kann das Vorbringen der Klägerinnen keinen Erfolg haben, dass der Rat nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), keine neuen Kriterien hätte aufnehmen dürfen, die es erlaubt hätten, ihre Namen in die streitigen Listen aufzunehmen, zumal sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, dass das Kriterium betreffend die Nichtbeachtung der Resolution 1747 und die Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen im Beschluss 2013/497 und in der Verordnung Nr. 971/2013 den Zielen des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 entsprechen.

86

Drittens ist das Vorbringen der Klägerinnen, dass der Rat die Kriterien im Beschluss 2013/497 und in der Verordnung Nr. 971/2013 verändert habe, um ihre Namen rückwirkend in die Listen aufnehmen zu können, ebenfalls unzutreffend.

87

Durch das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), sind nämlich die Rechtsakte, die zur ersten Aufnahme der Namen der Klägerinnen in die streitigen Listen geführt haben, rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt worden, so dass die Namen der Klägerinnen so zu behandeln sind, als ob sie für die Zeit vor diesem Urteil niemals in diese Listen aufgenommen worden wären.

88

Der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 traten am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, d. h. am 12. Oktober 2013, in Kraft. Eine Aufnahme aufgrund der in diesen Rechtsakten enthaltenen Kriterien ist ab diesem Zeitpunkt möglich. Es genügt die Feststellung, dass die Wiederaufnahme der Namen der Klägerinnen in die streitigen Listen, die durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 bewirkt wurde, am 27. November 2013 in Kraft trat. Die Klägerinnen erläutern nicht, inwiefern die Änderung der Kriterien durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 es erlaubt hätte, ihre Namen rückwirkend in die streitigen Listen aufzunehmen.

89

Was das Vorbringen der Klägerinnen angeht, sie hätten annehmen dürfen, dass sie nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), in Ermangelung neuer Beweise nicht erneut in die streitigen Listen aufgenommen würden, soll mit diesem die Gültigkeit der Aufnahme ihrer Namen in diese Listen durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 angefochten werden; es wird deshalb im Rahmen des zweiten Klageantrags geprüft werden.

90

Nach alledem hat der Rat durch den Erlass des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 weder das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen noch die Grundsätze der Rechtssicherheit, ne bis in idem und der Rechtskraft verletzt. Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

91

Die Klägerinnen machen geltend, der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 „diskriminierten“ die IRISL ungerechtfertigt und in unverhältnismäßiger Weise. Diese Regelungen führten den Namen IRISL zu dem Zweck an, das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), zu umgehen, und nicht zu dem Zweck, das iranische Nuklearprogramm zu bekämpfen. Der Rat habe durch den Erlass des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 sowie durch die Verhängung beschränkender Maßnahmen gegen die IRISL und die anderen Klägerinnen zu dem Zweck, dieses Urteil zu umgehen, sein Ermessen missbraucht.

92

Nach der Rechtsprechung ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93

Die Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, dass die durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 eingeführten Änderungen der Kriterien den Zielen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation entsprechen.

94

Wie sich ferner aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes ergibt, lässt sich aus dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), nicht ableiten, dass dieses den Erlass oder die Aufrechterhaltung von Kriterien allgemeiner Bedeutung, wie des Kriteriums der Nichtbeachtung der Resolution 1747 oder der Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen, untersagte. Die Frage, ob die Namen der Klägerinnen auf der Grundlage dieser Kriterien wirksam in die streitigen Listen aufgenommen werden durften, gehört in die Prüfung des zweiten Klageantrags.

95

Daher hat der Rat durch den Erlass des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 sein Ermessen nicht missbraucht, und der dritte Klagegrund ist zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

96

Die Klägerinnen machen geltend, der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 verletzten ihre Verteidigungsrechte, da der Rat sie nicht von seiner Absicht unterrichtet habe, Kriterien, die unmittelbar auf die IRISL verwiesen, in den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 aufzunehmen. Der Rat habe ihnen kein Schriftstück übermittelt, mit dem erläutert werde, aus welchem Grund die Aufnahme solcher Kriterien rechtmäßig sein könnte, und er habe ihnen nicht die Möglichkeit zur Beantwortung gegeben.

97

Es genügt die Feststellung, dass sich das Recht auf Anhörung im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens, das auch dann beachtet werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt, nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 29 EUV oder Art. 215 AEUV übertragen lässt, das wie im vorliegenden Fall zum Erlass einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung führt (vgl., entsprechend, Urteil vom 11. September 2002, Alpharma/Rat, T‑70/99, EU:T:2002:210, Rn. 388 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98

Keine Bestimmung verpflichtet den Rat, jede möglicherweise von einem neuen Kriterium mit allgemeiner Geltung erfasste Person von der Verwendung dieses Kriteriums zu unterrichten. Die Klägerinnen können keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch den Erlass des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 rügen.

99

Deshalb ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Grundrechte, insbesondere des Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung des Ansehens

100

Die Klägerinnen rügen, dass der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 ihre Grundrechte, insbesondere ihr Recht auf Eigentum und das Recht auf Wahrung ihres Ansehens, durch die Aufnahme einer Verbindung mit der IRISL in die Kriterien für die Aufnahme in die streitigen Listen und deren ausdrückliche Nennung verletzten. Der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 deuteten an, dass die IRISL und die mit ihr verbundenen Einrichtungen in die nukleare Proliferation verwickelt seien, was jeder Grundlage entbehre, nachdem das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), festgestellt habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

101

Was die IRISL angeht, wurde ihr Name auf der Grundlage des Kriteriums der Nichtbeachtung der Resolution 1747 wieder in die streitigen Listen aufgenommen. Zum einen erwähnt dieses Kriterium mit allgemeiner Geltung die IRISL nicht namentlich, und zum anderen unterscheidet sich dieses Kriterium von demjenigen in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 betreffend die „Beteiligung [an der nuklearen Proliferation]“, und es gebietet dem Rat nicht, einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Person oder Einrichtung und der nuklearen Proliferation nachzuweisen.

102

Was die anderen Klägerinnen angeht, wurden ihre Namen auf der Grundlage der Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen wieder in die streitigen Listen aufgenommen. Diese Kriterien setzen nicht voraus, dass eine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zwischen den Tätigkeiten der betroffenen Person oder Einrichtung und der nuklearen Proliferation festgestellt worden ist.

103

Daher kann das Vorbringen der Klägerinnen, die durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 eingeführten Kriterien verletzten ihre Grundrechte durch die Feststellung einer Verbindung zwischen ihnen und der nuklearen Proliferation, keinen Erfolg haben.

104

Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

105

Nach alledem ist die Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 zurückzuweisen.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/685 und der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013, soweit diese Rechtsakte die Klägerinnen betreffen

106

Die Klägerinnen stützen ihren Klageantrag auf Nichtigerklärung auf fünf Gründe, erstens, fehlende Rechtsgrundlage, zweitens, offensichtliche Beurteilungsfehler seitens des Rates, drittens, Verletzung der Verteidigungsrechte, viertens, Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Rechtskraft, ne bis in idem und des Diskriminierungsverbots, sowie fünftens, Verletzung ihrer Grundrechte, insbesondere ihres Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung ihres Ansehens, und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Zum ersten Klagegrund: fehlende Rechtsgrundlage

107

Die Klägerinnen machen geltend, da der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 aus den in ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit dargestellten Gründen rechtswidrig seien und für unanwendbar erklärt werden müssten, entbehrten der Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 einer Rechtsgrundlage.

108

Hierzu genügt die Feststellung, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 zurückgewiesen worden ist, so dass der erste Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler des Rates

109

Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe bei der Entscheidung, zum einen den Namen der IRISL und zum anderen die Namen der anderen Klägerinnen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

110

Die durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle erfordert namentlich, dass sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Begründung prüft, die der Entscheidung über die Aufnahme des Namens einer Person in die Liste der restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen zugrunde liegt, vergewissert, dass diese Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit dieser Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119).

111

Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind. Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die Gründe stützen, die gegen die betroffene Person vorliegen. Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 bis 123).

– Zur IRISL

112

Erstens rügen die Klägerinnen, der Rat hätte sich nicht auf Verhaltensweisen von 2009, nämlich die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats, stützen dürfen, die der Rat als Grundlage dafür herangezogen habe, den Namen der IRISL in die durch das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärten Rechtsakte aufzunehmen, um ihren Namen im Jahr 2013 wieder in die streitigen Listen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang habe das Gericht in diesem Urteil festgestellt, dass diese Vorkommnisse keinen Bezug zur nuklearen Proliferation aufwiesen und den Sicherheitsrat nicht dazu veranlasst hätten, sie zu sanktionieren.

113

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die IRISL habe die Resolution des Sicherheitsrats nicht verletzt, wie aus den Zeugenaussagen hervorgehe, die dem Rat vor dem Erlass des Beschlusses 2013/685 und der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 zugeleitet worden seien. Der Rat habe nicht erläutert, aus welchem Grund er diese Beweise zurückgewiesen habe.

114

Drittens beantragen die Klägerinnen, das Schreiben des Rates vom 27. November 2013, in dem dieser neue Gründe für die Wiederaufnahme des Namens der IRISL anführe, die im Beschluss 2013/685 und der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 nicht enthalten gewesen seien, nicht zu berücksichtigen.

115

Sie machen geltend, der Inhalt dieses Schreibens sei auf alle Fälle falsch. Zum einen stehe die IRISL nicht im Eigentum der iranischen Regierung, wie aus der Zeugenaussage ihres Generaldirektors hervorgehe. Zum anderen vertrete der Rat mit seiner Haltung, „nicht zu akzeptieren“, dass die IRISL keine Kenntnis von den mit ihren Schiffen beförderten Ladungen gehabt habe oder dafür nicht haftbar gemacht werden könne, den Grundsatz einer objektiven Haftbarkeit, der keine Rechtsgrundlage habe. Die IRISL sei als Frachtführerin nach den internationalen Grundsätzen des Seerechts nicht für die Ladungen haftbar, die mit ihren Schiffen befördert würden. Schließlich räume die IRISL ein, dass ihre Schiffe für die Beförderung verbotener Güter verwendet werden könnten, und sie habe strenge Systeme eingeführt, um diese Gefahr zu vermeiden, die über die gewöhnliche Praxis im Bereich der Seefrachtschifffahrt hinausgingen.

116

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Rat mit dem Beschluss 2013/685 und der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 entschieden hat, den Namen der IRISL mit der Begründung wieder in die streitigen Listen aufzunehmen, dass sie „an der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran unter Verstoß gegen Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) des [Sicherheitsrats] beteiligt“ war und dass „[d]em Iran-Sanktionsausschuss des [Sicherheitsrats] … im Jahr 2009 drei klare Verletzungen gemeldet worden [sind]“.

117

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Begründung für die Wiederaufnahme des Namens der IRISL in die streitigen Listen auf die Feststellung tatsächlicher Verletzungen der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats stützt. Daher beruht diese Feststellung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht notwendigerweise auf Tatsachen, die zeitlich vor dem Erlass der Entscheidung über die Wiederaufnahme liegen. Der Rat war daher berechtigt, im Jahr 2009 festgestellte Verletzungen dieser Resolution des Sicherheitsrats zu berücksichtigen. Er durfte auch im Jahr 2013 annehmen, dass Vorkommnisse, die sich 2009 abgespielt hatten, hinreichend aktuell waren.

118

Der Rat stützte sich auf den Bericht des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats für das Jahr 2009 (im Folgenden: Bericht des Sanktionsausschusses), der ausführte, dass ihm drei Berichte über Verstöße gegen Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) zugegangen seien, mit der gegen Iran ein Embargo für den Transport von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial verhängt worden sei. In dem genannten Bericht heißt es, drei der gemeldeten Verstöße hätten die IRISL betroffen, die das Schiff, mit dem Material von Iran in einen anderen Staat gefördert worden sei, befrachtet habe.

119

Der erwähnte Bericht enthält nähere Angaben zu den drei Vorkommnissen, in welche die IRISL verwickelt war. Für jedes dieser drei Vorkommnisse erhielt der Sanktionsausschuss von einem Drittstaat eine Information über das Vorliegen einer verdächtigen Ladung aus Iran mit einem anderen Staat als Bestimmungsland an Bord eines von der IRISL befrachteten Schiffes. Bei einer Kontrolle des Schiffes durch die Behörden des Staates, der den Sachverhalt gemeldet hatte, wurde festgestellt, dass die Ladung militärisch verwendbares Material enthielt. Dieser Staat gab an, dass er die Ladung beschlagnahmt, gelöscht und eingelagert habe.

120

Die Klägerinnen tragen nichts vor, um den im Bericht des Sanktionsausschusses mitgeteilten Sachverhalt, nämlich, dass an Bord von Schiffen, die von der IRISL befrachtet worden seien, militärische Güter beschlagnahmt worden seien, zu bestreiten. Sie tragen weder Argumente vor noch treten sie Beweis dafür an, dass die IRISL an diesen drei Vorkommnissen nicht beteiligt war.

121

Sie begnügen sich damit, sich auf eine Erklärung des Generaldirektors und Präsidenten des Verwaltungsrats der IRISL und eine Erklärung des Generaldirektors der Abteilung für Nahrungsmittel-Bulkfrachten zu stützen, die belegen sollen, dass die IRISL nicht gegen die Resolution des Sicherheitsrats verstoßen habe.

122

Nach der Rechtsprechung gilt für den Gerichtshof und das Gericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wobei für die Würdigung der vorgelegten Beweise allein deren Glaubhaftigkeit maßgeblich ist. Darüber hinaus ist zur Beurteilung des Beweiswerts eines Dokuments die Wahrscheinlichkeit der darin enthaltenen Information zu untersuchen, wobei insbesondere die Herkunft des Dokuments, die Umstände seiner Ausarbeitung und sein Adressat zu berücksichtigen und die Frage zu beantworten ist, ob es seinem Inhalt nach vernünftig und glaubhaft erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, EU:T:2012:478, Rn. 161 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123

Die beiden erwähnten Erklärungen stammen jedoch von Personen, die bei der IRISL seit 1984 oder 1985 beschäftigt sind und dort gegenwärtig leitende Aufgaben versehen, so dass ihre Aussagen nicht als von denjenigen der IRISL unterschiedlich und unabhängig betrachtet werden können. Außerdem wurden diese Erklärungen auf Ersuchen der IRISL anlässlich der vorliegenden Klage abgegeben und sind an diese gerichtet.

124

Daher ist davon auszugehen, dass diese Erklärungen nur einen schwachen Beweiswert haben.

125

Was ferner den Inhalt dieser Erklärungen angeht, so ist zum einen festzustellen, dass die Erklärung des Generaldirektors der Abteilung für Nahrungsmittel-Bulkfrachten der IRISL keine Angaben in Bezug auf die drei vom Bericht des Sanktionsausschusses erfassten Vorkommnisse enthält.

126

Zum anderen behauptet der Generaldirektor der IRISL in seiner Erklärung erstens, dass die IRISL als Beförderungsunternehmen keine Kenntnis von der Art der Ladung gehabt habe, die in den drei an den Vorkommnissen beteiligten Schiffen befördert worden sei, und dass sie auf die Beschreibung der Ladung durch den Verlader angewiesen sei. Zweitens gibt er an, es gebe keinen Beweis dafür, dass sensibles nukleares Material an Bord dieser Schiffe befördert worden sei. Drittens führt er aus, dass die Vereinten Nationen keinen Verstoß gegen eine Resolution des Sicherheitsrats festgestellt hätten.

127

Diese Behauptungen sind identisch mit dem Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift.

128

Jedoch ist festzustellen, dass das Argument, wonach der IRISL der Inhalt der von ihren Schiffen beförderten Ladungen unbekannt gewesen sei, ins Leere geht. Es genügt nämlich die Feststellung, dass, selbst unterstellt, dass der IRISL nicht bekannt war, dass auf ihren Schiffen Waffen oder militärische Güter befördert wurden, nichtsdestoweniger durch den im Bericht des Sanktionsausschusses angeführten Sachverhalt belegt wird, dass sie als Frachtführerin „an der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran beteiligt war“.

129

Im Übrigen erfordert entgegen der Ansicht der Klägerinnen das Kriterium betreffend die Nichtbeachtung der Resolution 1747 nicht, dass die dessen Anwendung rechtfertigenden Vorkommnisse im Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation stehen. Die Anwendung dieses Kriteriums erfordert auch nicht, dass die von diesem Kriterium erfasste Person vom Sicherheitsrat mit einer Sanktion belegt worden ist.

130

Was das Argument angeht, dem Rat sei im Schreiben vom 27. November 2013 ein Fehler dadurch unterlaufen, dass er angegeben habe, die IRISL stehe im Eigentum der iranischen Regierung, geht dieses ins Leere, da diese Erwägung nicht zu den Gründen gehört, aus denen der Name der IRISL wieder in die streitigen Listen aufgenommen wurde.

131

Ebenfalls ins Leere geht schließlich das Argument der Klägerinnen, der Rat habe in seinem Schreiben vom 27. November 2013 nicht behaupten dürfen, es bestehe die Gefahr, dass die Schiffe der IRISL für die Beförderung verbotener Güter unter Verstoß gegen Resolutionen des Sicherheitsrats verwendet würden, obwohl die Klägerinnen dargetan hätten, dass diese Gefahr nicht bestehe. Wie nämlich die Klägerinnen selbst ausführen, gehört diese Behauptung nicht zur Begründung des Beschlusses über die Wiederaufnahme, der sich auf die Feststellung effektiver Verletzungen der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats stützt. Diese Behauptung stellt lediglich eine Antwort des Rates auf die Bemerkungen der IRISL in ihrem Schreiben vom 15. November 2013 dar. Die Klägerinnen können daher nicht geltend machen, dass der Rat diese Bemerkungen und die ihm übermittelten Zeugenaussagen nicht beachtet habe. Ferner steht dieses Argument im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerinnen in der Klageschrift, wonach sie das Bestehen dieser Gefahr einräumen und angeben, dass die IRISL Maßnahmen erlassen habe, um sie zu vermeiden.

132

Daher ist davon auszugehen, dass dem Rat mit seiner Erwägung, dass die IRISL an der Beförderung von Wehrmaterial aus Iran beteiligt gewesen sei und dass die Wiederaufnahme ihres Namens auf der Grundlage des Kriteriums betreffend die Nichtbeachtung der Resolution 1747 gerechtfertigt gewesen sei, kein Fehler unterlaufen ist.

– Zu den anderen Klägerinnen

133

Eingangs machen die Klägerinnen geltend, dass, da die Wiederaufnahme des Namens der IRISL in die streitigen Listen rechtswidrig gewesen sei, die Wiederaufnahme des Namens der anderen Klägerinnen wegen ihrer Verbindung mit der IRISL dies ebenfalls sei.

134

Dazu genügt die Feststellung, dass dieses Argument zurückzuweisen ist, da der Rat durch die Wiederaufnahme des Namens der IRISL in die Listen keinen Fehler begangen hat.

135

Die Klägerinnen tragen vor, dem Rat seien einige Tatsachenirrtümer in Bezug auf die Gründe unterlaufen, aus denen der Name jeder der anderen Klägerinnen wieder in die Listen aufgenommen worden sei.

136

Erstens wurden die Namen der Khazar Sea Shipping Lines, der IRISL Europe und der Valfajr Shipping Line mit der Begründung wieder in die streitigen Listen aufgenommen, dass sie im Eigentum der IRISL stünden.

137

Es genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen nicht bestreiten, dass diese drei Einrichtungen im Eigentum der IRISL stehen.

138

Somit hat der Rat ihren Namen zu Recht auf der Grundlage der Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen in die streitigen Listen aufgenommen.

139

Zweitens wurden die Namen der Qeshm Marine Services & Engineering und der Marine Information Technology Development mit der Begründung wieder in die streitigen Listen aufgenommen, dass sie unter der Kontrolle der IRISL stünden.

140

Die Klägerinnen bestreiten die Gründe, welche diese beiden Einrichtungen betreffen, und begnügen sich dabei mit dem Argument, dass diese die Gesellschaftsbezeichnung geändert hätten.

141

Es genügt die Feststellung, dass dieses Argument ins Leere geht. Die bloße Änderung der Gesellschaftsbezeichnung dieser beiden Einrichtungen bleibt ohne Einfluss auf das Eigentum an ihrem Gesellschaftskapital und darauf, dass sie Tochtergesellschaften der IRISL sind.

142

Der Rat hat daher ihren Namen zu Recht auf der Grundlage der Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen in die streitigen Listen aufgenommen.

143

Drittens wurden die Namen der Hafize Darya Shipping und der Safiran Payam Darya Shipping mit der Begründung wieder in die streitigen Listen aufgenommen, dass sie für Rechnung der IRISL tätig seien, da sie als wirtschaftliche Eigentümer eine Reihe von Schiffen des letztgenannten Unternehmens übernommen hätten.

144

Die Klägerinnen machen geltend, die erwähnten beiden Einrichtungen besäßen keine Schiffe und der Rat habe sich auf allgemeine Erklärungen aus Quellen gestützt, die nicht unabhängig seien und die nicht belegten, dass sie Eigentümer von Schiffen seien. Ferner vertreten sie die Ansicht, der Rat habe nicht erläutert, was es bedeute, „wirtschaftlicher Eigentümer“ zu sein, und nicht dargetan, dass diese beiden Einrichtungen dieser Bezeichnung entsprächen.

145

Der Rat hat in seinen Schreiben vom 22. Oktober 2013 an beide erwähnte Einrichtungen ausgeführt, der Umstand, dass sie als wirtschaftliche Eigentümer eine Reihe von Schiffen der IRISL übernommen hätten, sei durch die Berichte vom 12. Juni 2012 und vom 5. Juni 2013 der durch die Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrats gegründeten Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen bestätigt worden. In seinen jeweils beiden Einrichtungen übermittelten Schreiben vom 27. November 2013 stellte der Rat klar, dass aus dem Bericht vom 12. Juni 2012 hervorgehe, dass die IRISL auf die Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats hin begonnen habe, Schiffe auf die Hafize Darya Shipping und die Safiran Payam Darya Shipping, die mit ihr verbunden seien, zu übertragen, und dass die IRISL sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen von 2008 bis zum Erlass der Resolution 1929 (2010) zahlreiche Änderungen in Bezug auf die eingetragenen Eigentümer und die wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Schiffe vorgenommen hätten. Der Rat fügte hinzu, in dem Bericht vom 5. Juni 2013 sei ausgeführt worden, dass die Schiffe, deren wirtschaftliche Eigentümer die IRISL, die Hafize Darya Shipping und die Safiran Payam Darya Shipping gewesen seien, ihren Namen, ihre Flagge und ihren eingetragenen Eigentümer von April 2012 bis April 2013 ständig gewechselt hätten.

146

Die Berichte vom 12. Juni 2012 und vom 5. Juni 2013 sind auf der Website der Organisation der Vereinten Nationen verfügbar, und die Klägerinnen bestreiten nicht, von ihnen Kenntnis zu haben.

147

Der Bericht vom 12. Juni 2012 beschreibt den Mechanismus der Übertragung des Eigentums der Schiffe der IRISL auf die Hafize Darya Shipping und die Safiran Payam Darya Shipping nach dem Erlass der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats, die erstmals die IRISL erwähnt. Dieser Bericht erklärt insbesondere, dass wenige Schiffe unmittelbar auf die Namen der Hafize Darya Shipping und der Safiran Payam Darya Shipping eingetragen worden seien, während deren Schiffe auf die Namen zahlreicher verschiedener Gesellschaften, die ihnen gehörten, eingetragen gewesen seien.

148

Daraus geht klar hervor, dass der Rat mit dem Begriff „wirtschaftlicher Eigentümer“, der als Gegensatz zu dem Begriff „eingetragener Eigentümer“ verwendet wurde, eine Einrichtung bezeichnet, die zwar nicht offiziell als Eigentümerin eines Schiffes eingetragen war, doch über eine in ihrem Eigentum stehende Gesellschaft, die dessen eingetragene Eigentümerin ist, deren „wirtschaftlicher Eigentümer“ ist.

149

Somit kann das Vorbringen der Klägerinnen keinen Erfolg haben, dass dieser Begriff nicht klar sei und dass sie nicht in der Lage seien, zu erkennen, inwieweit die Hafize Darya Shipping und die Safiran Payam Darya Shipping dieser Einordnung entsprächen.

150

Ferner ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts dafür vortragen und keinen entsprechenden Beweis vorlegen, mit dem der in den Berichten vom 12. Juni 2012 und vom 5. Juni 2013 dargestellte Sachverhalt bestritten werden sollte. Ihr Vorbringen, dass die Berichte der Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen aus Quellen stammten, die nicht unabhängig seien, hat keinen Erfolg.

151

Somit hat der Rat die Namen der Hafize Darya Shipping und der Safiran Payam Darya Shipping berechtigterweise auf der Grundlage der Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen in die streitigen Listen aufgenommen.

152

Viertens wurde der Name der Rahbaran Omid Darya Ship Management aus dem Grund wieder in die streitigen Listen aufgenommen, dass diese für Rechnung der IRISL tätig sei und ihr wesentliche Dienstleistungen erbringe, da sie eine Reihe von Schiffen der IRISL betreibe und verwalte. Der Name der Hoopad Darya Shipping Agency wurde mit der Begründung wieder in die streitigen Listen aufgenommen, dass sie für Rechnung der IRISL tätig sei, da sie für Rechnung der IRISL in Iran Containerterminal-Tätigkeiten verwalte und in Bandar Abbas Flottenpersonaldienstleistungen erbringe.

153

In Bezug auf die Rahbaran Omid Darya Ship Management räumen die Klägerinnen ein, dass diese für eine Reihe von der IRISL gehörenden Schiffen bestimmte Dienstleistungen erbringe, bestreiten jedoch, dass diese Dienstleistungen „wesentlich“ seien.

154

In Bezug auf die Hoopad Darya Shipping Agency räumen die Klägerinnen ein, dass sie für der IRISL gehörende Schiffe Lagertätigkeiten ausführe und dass sie für Rechnung des letztgenannten Unternehmens handele, bestreiten jedoch den „wesentlichen“ Charakter dieser Dienstleistungen.

155

Es genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen, was die Rahbaran Omid Darya Ship Management und die Hoopad Darya Shipping Agency angeht, entweder nicht bestreiten, dass diese für Rechnung der IRISL tätig sind, oder dies ausdrücklich einräumen.

156

Der Umstand, dass diese Einrichtungen für Rechnung der IRISL tätig sind, stellt einen hinreichenden Grund dar, um die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen auf der Grundlage der Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Einrichtungen zu rechtfertigen.

157

Daher gehen die Argumente, mit denen der „wesentliche“ Charakter der von diesen Einrichtungen der IRISL erbrachten Dienstleistungen bestritten wird, ins Leere, zumal, was die Hoopad Darya Shipping Agency angeht, bei der die Wiederaufnahme ihres Namens in die streitigen Listen nicht mit der Erbringung wesentlicher Dienstleistungen begründet war.

158

Was die Behauptung der Klägerinnen angeht, die beiden genannten Einrichtungen hätten ihre Gesellschaftsbezeichnung geändert, erläutern sie nicht, inwieweit diese Angabe geeignet sei, die Gründe in Zweifel zu ziehen, auf die sich der Rat für die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen gestützt hat.

159

Der Rat hat somit die Namen der Rahbaran Omid Darya Ship Management und der Hoopad Darya Shipping Agency zu Recht auf der Grundlage der Kriterien betreffend die mit den IRISL verbundenen Einrichtungen in die streitigen Listen aufgenommen.

160

Fünftens wurde der Name der Irano Misr Shipping mit der Begründung wieder in die streitigen Listen aufgenommen, dass sie der IRISL in ihrer Eigenschaft als deren Agentur in Ägypten wesentliche Dienstleistungen erbracht habe.

161

Die Klägerinnen führen aus, die Irano Misr Shipping sei als Agentur der IRISL tätig und erbringe ihr bestimmte Dienstleistungen, bestreiten jedoch, dass diese Dienstleistungen „wesentlich“ seien.

162

Dazu genügt die Feststellung, dass die letztgenannte Einrichtung als Agentur der IRISL in Ägypten Tätigkeiten ausführt, die für die Beförderungstätigkeiten der IRISL in diesem Land unerlässlich sind. Die Klägerinnen können daher nicht bestreiten, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten der IRISL wesentliche Dienstleistungen erbringt.

163

Ferner haben die Klägerinnen in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts ausgeführt, dass zu den Dienstleistungen, welche diese Einrichtung der IRISL erbringe, insbesondere Besatzungswechsel, das Anlegen der Schiffe oder die Ausstellung von Konnossementen gehörten, welche wesentliche Dienstleistungen für die Tätigkeit einer Seefrachtschifffahrtsgesellschaft darstellten.

164

Somit hat der Rat den Namen der Irano Misr Shipping zu Recht auf der Grundlage der Kriterien betreffend die mit der IRISL verbundenen Unternehmen in die streitigen Listen aufgenommen.

165

Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

166

Die Klägerinnen führen aus, der Rat habe ihnen im vorliegenden Fall seine Absicht, ihre Namen wieder in die Listen aufzunehmen, und die Gründe, auf die er sich stütze, bekannt gegeben und ihnen dabei eine kurze Frist für eine Stellungnahme gewährt. Der Rat habe jedoch ihre Verteidigungsrechte verletzt.

167

Erstens habe ihnen der Rat nämlich die Einzelheiten, auf die er sich gestützt habe, erst nach dem Erlass des Beschlusses über die Wiederaufnahme mitgeteilt, so dass es zu spät dafür gewesen sei, dass sie eine Stellungnahme hätten abgeben und der Rat diese hätte berücksichtigen können. Sodann habe der Rat weder angegeben, wodurch die Wiederaufnahme des Namens der Klägerinnen im November 2013 in die streitigen Listen gerechtfertigt gewesen sei, noch ihre Stellungnahme berücksichtigt noch erläutert, aus welchen Gründen er diese zurückgewiesen habe. Ferner bedeute der Umstand, dass ihre Stellungnahme nicht in den Unterlagen aufgeführt sei, die der Rat zur Begründung seiner Entscheidung über die Wiederaufnahme geprüft habe, dass er sie nicht berücksichtigt habe. Da schließlich der Rat die Gründe für die Wiederaufnahme des Namens der IRISL erst in seinem Schreiben vom 27. November 2013 und somit nach dem Erlass des Beschlusses 2013/685 und der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 erläutert habe, seien diese Gründe nicht erheblich. Der Rat hätte der IRISL erlauben müssen, zu den Behauptungen in diesem Schreiben Stellung zu nehmen, und hätte diese Stellungnahme in die Gründe für die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen im Beschluss 2013/685 und in der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 einbeziehen müssen.

168

Zunächst ist festzustellen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung nach ständiger Rechtsprechung in allen möglicherweise zu einer beschwerenden Maßnahme führenden Verfahren gegen eine Einrichtung ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

169

Der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte erfordert zum einen, dass der betroffenen Einrichtung die ihr zur Last gelegten Umstände, auf die sich der sie beschwerende Rechtsakt stützt, mitgeteilt werden. Zum anderen muss sie in die Lage versetzt werden, zu diesen Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170

Sodann muss der Rat im Rahmen des Erlasses eines Beschlusses, mit dem der Name einer Person oder einer Einrichtung auf einer Liste von restriktiven Maßnahmen unterliegenden Personen oder Einrichtungen belassen wird, das Recht der betreffenden Person oder Einrichtung auf vorherige Anhörung wahren, wenn er in dem Beschluss, ihren Namen auf der Liste zu belassen, ihr gegenüber neue Umstände anführt, d. h. solche, die im ursprünglichen Beschluss über ihre Aufnahme in diese Liste nicht enthalten waren (Urteil vom 18. Juni 2015, Ipatau/Rat, C‑535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 26).

171

Ferner verpflichtet der Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte den Rat dann, wenn hinreichend genaue Informationen mitgeteilt wurden, die es der betroffenen Einrichtung erlauben, zu den ihr vom Rat zur Last gelegten Gesichtspunkten sachdienlich Stellung zu nehmen, nicht dazu, von sich aus Zugang zu den in seinen Akten enthaltenen Schriftstücken zu gewähren. Nur auf Antrag des Betroffenen hat er Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, EU:T:2013:397, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

172

Schließlich stellt, was den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes angeht, dieser Grundsatz einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der heute seinen Ausdruck in Art. 47 der Charta der Grundrechte findet. Dieser Grundsatz setzt voraus, dass das Unionsorgan, das einen Rechtsakt erlässt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht, so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsakt erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die der Rechtsakt gestützt wird, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173

Im vorliegenden Fall hat der Rat mit Schreiben vom 22. bzw. 30. Oktober 2013 den Klägerinnen die Gründe mitgeteilt, aus denen er beabsichtigte, ihre Namen in die streitigen Listen aufzunehmen, und die Tatsachen, die seines Erachtens belegten, dass sie jeweils die Kriterien in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. b und e der Verordnung Nr. 267/2012 erfüllten (vgl. oben, Rn. 13 und 14).

174

Mit diesen Schreiben hat der Rat den Klägerinnen entgegen ihrem Vorbringen die Gründe und die Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen vor dem Erlass des Beschlusses 2013/685 und der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 mitgeteilt. In diesem Schreiben hat der Rat ihnen auch eine Frist für ihre Stellungnahme gewährt.

175

Im Übrigen ist mit den Klägerinnen festzustellen, dass die Aufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen auf den gleichen Tatumständen beruhte, auf die ihre erste Aufnahme gestützt worden war, nämlich bei der IRISL die drei Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Beförderung von militärischen Gütern und bei den anderen Klägerinnen ihre Verbindung mit der IRISL.

176

Mit Schreiben vom 15. bzw. 19. November 2013 (vgl. oben, Rn. 15 und 16) nahmen die Klägerinnen eingehend Stellung zu den vom Rat angeführten Tatumständen. Somit waren sie in der Lage, ihren Standpunkt zu den Einzelheiten, die der Rat ihnen zur Last legte, sachgerecht geltend zu machen.

177

Mit Schreiben vom 27. November 2013 beantwortete der Rat spezifisch die Stellungnahmen der Klägerinnen und wies deren Vorbringen zurück. Somit machen die Klägerinnen zu Unrecht geltend, der Rat habe ihre Stellungnahmen weder berücksichtigt noch die Gründe erläutert, aus denen er sie zurückgewiesen habe.

178

Ebenfalls zu Unrecht machen die Klägerinnen geltend, der Umstand, dass ihre Stellungnahmen in den Akten des Rates nicht aufgeführt seien, bedeute, dass dieser sie beim Erlass seines Beschlusses über die Wiederaufnahme nicht in Erwägung gezogen habe. Zusätzlich zu den gegen die Klägerinnen sprechenden Einzelheiten in den Akten, über die der Rat verfügte, um seine Beschlüsse über die Wiederaufnahme zu begründen, übermittelte dieser ihnen mit den Schreiben vom 27. November 2013 Erklärungen, weshalb ihre Stellungnahmen diese Beschlüsse nicht in Frage stellten.

179

Ferner enthalten entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Schreiben des Rates vom 27. November 2013 keine neuen Gründe zur Stützung der Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen, die sich von denjenigen unterschieden, die in den Schreiben vom 22. bzw. 30. Oktober 2013 aufgeführt waren und die vor dem Beschluss über die Wiederaufnahme in diese Listen übermittelt worden waren. Die Erläuterungen des Rates zur Beantwortung der Stellungnahmen der Klägerinnen können nicht neuen Gründen zur Rechtfertigung von deren Aufnahme gleichgesetzt werden.

180

Schließlich ist anzuführen, dass der Rat den Klägerinnen mit Schreiben vom 27. November 2013 in Beantwortung ihres Antrags auf Akteneinsicht die Schriftstücke übermittelt hat, auf die er sich für die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen gestützt hatte (vgl. oben, Rn. 21 und 22). Gemäß der oben in Rn. 171 angeführten Rechtsprechung war der Rat nicht verpflichtet, ihnen diese Schriftstücke von sich aus vor dem Beschluss über die Wiederaufnahme zuzuleiten.

181

Nach alledem hat der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht verletzt, und der dritte Klagegrund ist zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Rechtskraft, ne bis in idem und des Diskriminierungsverbots

182

Die Klägerinnen machen geltend, nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), hätten sie erwarten dürfen, dass ihre Namen in Ermangelung neuen Vorbringens oder der Vorlage neuer Beweise durch den Rat nicht wieder in die streitigen Listen aufgenommen würden. Durch die Wiederaufnahme ihrer Namen in diese Listen habe der Rat die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Rechtskraft, ne bis in idem und das Diskriminierungsverbot verletzt.

– Zur Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft

183

Nach ständiger Rechtsprechung erlangen die von den Unionsgerichten erlassenen Nichtigkeitsurteile, sobald sie rechtskräftig sind, absolute Rechtskraft. Diese umfasst nicht nur den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (vgl. Urteil vom 5. September 2014, Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für das Organ, das den für nichtig erklärten Rechtsakt erlassen hat, bedeutet das Nichtigkeitsurteil daher, dass es einen neuen Rechtsakt zu erlassen hat, der nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn tragen, und dass es deshalb darauf achten muss, dass dieser neue Rechtsakt nicht die gleichen Fehler aufweist, die in dem Nichtigkeitsurteil festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 29 und 30).

184

Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich jedoch lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der Entscheidung waren (Urteil vom 19. Februar 1991, Italien/Kommission, C‑281/89, EU:C:1991:59, Rn. 14). Somit verpflichtet Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nur innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um das Nichtigkeitsurteil durchzuführen. Ferner kann der Urheber des Rechtsakts in seiner neuen Entscheidung andere Gründe anführen als die, auf die er die erste Entscheidung gestützt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 28 bis 32).

185

Das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), hat nicht in Frage gestellt, dass die der IRISL zur Last gelegten Tatsachen, nämlich die drei Vorkommnisse, die diese mit der Beförderung von militärischen Gütern unter Verstoß gegen Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) des Sicherheitsrats in Verbindung gebracht haben, und die Beweise für diese Verhaltensweisen zutreffen. Das Gericht hat nur festgestellt, dass diese Verhaltensweisen zum einen nicht ausreichten, um die Aufnahme des Namens der IRISL in die streitigen Listen auf der Grundlage des Kriteriums betreffend Personen, die einer Person bei der Verletzung der Bestimmungen der einschlägigen Resolution des Sicherheitsrats behilflich waren, zu begründen, und zum anderen keinen Beitrag zur nuklearen Proliferation im Sinne des Kriteriums betreffend Personen darstellten, die Unterstützung für die nuklearen Betätigungen des Iran bereitstellten.

186

Das Kriterium, auf dessen Grundlage der Name der IRISL durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 wieder in die streitigen Listen aufgenommen wurde, unterscheidet sich von denjenigen, die vom Rat in den durch das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärten Rechtsakten angewandt worden waren. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen hat der Rat daher dieses Urteil nicht umgangen, als er sich zur Rechtfertigung des Erlasses beschränkender Maßnahmen gegen sie auf ein neues, rechtmäßig zugrunde gelegtes Kriterium stützte.

187

Zum Vorbringen der Klägerinnen, dass der Rat sich nicht auf die gleichen Behauptungen und die gleichen Beweismittel hätte stützen dürfen, auf die er sich zur Stützung der ersten Aufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen berufen habe, genügt die Feststellung, dass das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), nicht zu der Frage Stellung bezogen hat, ob diese Behauptungen und Beweismittel geeignet waren, die Aufnahme des Namens der IRISL auf der Grundlage des durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 eingeführten neuen Kriteriums zu rechtfertigen.

188

Was schließlich die anderen Klägerinnen als die IRISL angeht, hat das Gericht in Rn. 77 des angeführten Urteils lediglich festgestellt, dass der Umstand, dass sie in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stünden oder in deren Namen handelten, nicht den Erlass und die Aufrechterhaltung von restriktiven Maßnahmen gegen sie rechtfertige, da nicht wirksam festgestellt worden sei, dass die IRISL Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstelle.

189

Da nach alledem aus dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), nicht abgeleitet werden kann, dass es den Rat daran hinderte, den Namen der IRISL aus einem anderen Grund als demjenigen, der in diesem Urteil geprüft wurde, wieder in die streitigen Listen aufzunehmen, gilt das Gleiche für die anderen Klägerinnen, bei denen die Wiederaufnahme ihrer Namen mit denjenigen der IRISL verbunden ist.

190

Daher ist die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft zurückzuweisen.

– Zum Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

191

Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, bei dem ein Organ der Europäischen Union durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Ist jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 147, vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 84, und vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63).

192

In Bezug auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist ferner darauf hinzuweisen, dass dieser nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass Rechtsakte der Union eindeutig und ihre Anwendung für die Betroffenen vorhersehbar sind (Urteile vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 69, und vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast und Cofra/Kommission, C‑67/09 P, EU:C:2010:607, Rn. 77).

193

Im vorliegenden Fall durfte der Rat, wie oben aus Rn. 189 hervorgeht, nach dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), beschließen, die Namen der Klägerinnen wieder in die streitigen Listen aufzunehmen. In den Rn. 81 bis 83 dieses Urteils hat das Gericht die Wirkungen des Beschlusses und der Verordnung, mit denen die Namen der Klägerinnen ursprünglich in die streitigen Listen aufgenommen worden waren, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist aufrechterhalten, um es dem Rat zu ermöglichen, den festgestellten Zuwiderhandlungen gegebenenfalls durch den Erlass neuer beschränkender Maßnahmen gegen die Klägerinnen abzuhelfen.

194

Der von den Klägerinnen hervorgehobene Umstand, dass der Rat gegen das Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), kein Rechtsmittel eingelegt hat, konnte bei ihnen keine berechtigte Erwartung darauf wecken, dass ihre Namen nicht wieder in die streitigen Listen aufgenommen würden. Das Unterbleiben der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass der Rat darauf verzichtet hätte, die Namen der Klägerinnen wieder in diese Listen aufzunehmen, zumal das Gericht in Rn. 64 dieses Urteils ausdrücklich angegeben hat, dass der Rat in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber die Fälle erweitern konnte, in denen restriktive Maßnahmen erlassen werden konnten.

195

Daher konnten die Klägerinnen dem Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), nicht die Zusicherung entnehmen, dass ihre Namen nicht wieder auf der Grundlage anderer Kriterien als derjenigen, die zur Begründung ihrer ersten Aufnahme gedient hatten, in die streitigen Listen aufgenommen würden.

196

Infolgedessen ist die Rüge der Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zurückzuweisen.

– Zum Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem

197

Der Grundsatz ne bis in idem, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bildet, dessen Einhaltung der Unionsrichter gewährleistet, und der es untersagt, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 338), findet Anwendung, wenn es um die Sanktionierung eines rechtswidrigen Verhaltens geht (Urteil vom 27. September 2012, Italien/Kommission, T‑257/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:504, Rn. 41).

198

Es genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung restriktive Maßnahmen des Einfrierens von Geldern keinen Strafcharakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 101, und vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, EU:T:2010:499, Rn. 67). Da nämlich die Vermögenswerte der Betroffenen nicht als Erträge aus einer Straftat, sondern vorsorglich eingezogen werden, stellen diese Maßnahmen keine strafrechtliche Sanktion dar und enthalten im Übrigen keinen derartigen Vorwurf (Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 101, und vom 9. Dezember 2014, Peftiev/Rat, T‑441/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1041, Rn. 87).

199

Somit können sich die Klägerinnen nicht auf die Verletzung des erwähnten Grundsatzes berufen, und die vorliegende Rüge ist zurückzuweisen.

– Zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

200

Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, enthält nach der Rechtsprechung das Verbot, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 56).

201

Es genügt die Feststellung, dass die Klägerinnen nichts vortragen, um darzutun, dass dieser Grundsatz vom Rat verletzt worden wäre, so dass die vorliegende Rüge als unzulässig zurückzuweisen ist.

202

Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Grundrechte, insbesondere des Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung des Ansehens, sowie Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

203

Die Klägerinnen machen geltend, die Aufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen beeinträchtige ihre Grundrechte, insbesondere ihr Eigentumsrecht und das Recht auf Wahrung ihres Ansehens, ungerechtfertigt und unverhältnismäßig. Die Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen durch den Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 lasse verstehen, dass sie entgegen den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 16. September 2013, IRISL (T‑489/10, EU:T:2013:453), Beistand bei der nuklearen Proliferation geleistet hätten oder damit in Zusammenhang stünden. Der Rat habe im Beschluss 2013/685 und in der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 nicht klargestellt, inwiefern der Beschluss über die Wiederaufnahme ihrer Namen nunmehr durch ein berechtigtes Ziel gerechtfertigt sei und im rechten Verhältnis zu diesem Ziel stehe. Der Beschluss 2013/685 und die Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 bezögen sich auf Vorkommnisse, die 2009 stattgefunden hätten, ohne Zusammenhang mit dem Ziel, das iranische Nuklearprogramm zu beenden, und erwähnten keinen aktuellen Grund, der den Beschluss über die Wiederaufnahme rechtfertigte.

204

Nach ständiger Rechtsprechung genießen die Grundrechte, auf die sich die Klägerinnen beziehen, d. h. das Eigentumsrecht und das Recht auf Wahrung des Ansehens, im Unionsrecht keinen uneingeschränkten Schutz. Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Union entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 121, sowie vom 25. Juni 2015, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑95/14, EU:T:2015:433, Rn. 59).

205

Darüber hinaus gehört nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al‑Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C‑539/10 P und C‑550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122, sowie vom 25. Juni 2015, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat, T‑95/14, EU:T:2015:433, Rn. 60).

206

Zwar trifft es zu, dass die Rechte der Klägerinnen in gewissem Umfang durch die gegen sie ergriffenen restriktiven Maßnahmen eingeschränkt sind, da sie u. a. weder über ihre im Hoheitsgebiet der Union befindlichen oder die im Besitz ihrer Staatsangehörigen befindlichen Guthaben verfügen noch – außer aufgrund von Sondergenehmigungen – ihre Guthaben in die Union transferieren können. Auch können die gegen die Klägerinnen ergriffenen Maßnahmen gegebenenfalls ein gewisses Misstrauen oder einen gewissen Argwohn ihrer Partner und ihrer Kunden ihnen gegenüber hervorrufen.

207

Jedoch geht zum einen aus den obigen Rn. 65 bis 77 hervor, dass die vom Rat angewandten Kriterien im Einklang mit dem Ziel der Bekämpfung der nuklearen Proliferation im Beschluss 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 stehen, und aus den obigen Rn. 116 bis 164, dass der Rat die Namen der Klägerinnen zu Recht auf der Grundlage dieser Kriterien wieder in die streitigen Listen aufgenommen hat. Daher sind die Beschränkungen der Rechte der Klägerinnen, die sich aus dieser Wiederaufnahme ergeben, als gerechtfertigt zu erachten.

208

Zum anderen stehen die Nachteile, die den Klägerinnen aus der Wiederaufnahme ihrer Namen in die streitigen Listen entstehen, nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit, das mit dem Beschluss 2013/685 und der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013 verfolgt wird.

209

Schließlich ist zu bemerken, dass der Rat nicht behauptet, die Klägerinnen seien selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt. Sie werden daher nicht persönlich mit Verhaltensweisen in Verbindung gebracht, die eine Gefahr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen; der Grad des ihnen gegenüber ausgelösten Misstrauens ist deshalb ausgesprochen gering.

210

Somit beeinträchtigt die Wiederaufnahme der Namen der Klägerinnen in die streitigen Listen ihr Eigentumsrecht und ihr Recht auf Wahrung ihres Ansehens nicht unverhältnismäßig.

211

Folglich ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

212

Nach alledem ist die Klage in der Rechtssache T‑87/14 insgesamt abzuweisen.

Kosten

213

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

214

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

215

Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Rates ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen.

216

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

 

2.

Die Islamic Republic of Iran Shipping Lines und die anderen Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

 

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 2017.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Sachverhalt

 

Verfahren und Anträge der Beteiligten

 

Rechtliche Würdigung

 

1. Rechtssache T‑14/14

 

Zum Antrag auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497

 

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 971/2013

 

2. Rechtssache T‑87/14

 

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit

 

Zum ersten Klagegrund: fehlende Rechtsgrundlage

 

– Zur IRISL

 

– Zu den anderen Klägerinnen

 

Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzes der Klägerinnen sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit, ne bis in idem und der Rechtskraft

 

Zum dritten Klagegrund: Ermessensmissbrauch

 

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

 

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Grundrechte, insbesondere des Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung des Ansehens

 

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/685 und der Durchführungsverordnung Nr. 1203/2013, soweit diese Rechtsakte die Klägerinnen betreffen

 

Zum ersten Klagegrund: fehlende Rechtsgrundlage

 

Zum zweiten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler des Rates

 

– Zur IRISL

 

– Zu den anderen Klägerinnen

 

Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte

 

Zum vierten Klagegrund: Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, der Rechtskraft, ne bis in idem und des Diskriminierungsverbots

 

– Zur Verletzung des Grundsatzes der Rechtskraft

 

– Zum Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

 

– Zum Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem

 

– Zum Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

 

Zum fünften Klagegrund: Verletzung der Grundrechte, insbesondere des Eigentumsrechts und des Rechts auf Wahrung des Ansehens, sowie Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

 

Kosten

Anhang

Hafize Darya Shipping Co. mit Sitz in Teheran (Iran),

Khazar Sea Shipping Lines Co. mit Sitz in Anzali Free Zone (Iran),

IRISL Europe GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Qeshm Marine Services & Engineering Co. mit Sitz in Qeshm (Iran),

Irano Misr Shipping Co. mit Sitz in Teheran,

Safiran Payam Darya Shipping Co. mit Sitz in Teheran,

Marine Information Technology Development Co. mit Sitz in Teheran,

Rahbaran Omid Darya Ship Management Co. mit Sitz in Teheran,

Hoopad Darya Shipping Agency mit Sitz in Teheran,

Valfajr Shipping Co. mit Sitz in Teheran.


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Europäischer Gerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - T-14/14,T-87/14

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